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E-3122/2025

E-3122/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat ihren eigenen Angaben zufolge am (…) Februar 2023 auf dem Luftweg in Richtung Griechenland und gelangte am 14. Februar 2023 ebenfalls auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 1. Juli 2023 ein Asylgesuch einreichte. Am 7. Juli 2023 fand die Personalienaufnahme statt. B. B.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Januar 2024 er- klärte die Beschwerdeführerin, sie habe bereits beide Elternteile verloren und sei ein Einzelkind gewesen. Sie habe keine Verwandten mehr, weder in ihrem Heimat- noch in einem Drittstaat. Aufgewachsen sei sie in der Ge- meinde B._______ in Kinshasa; sie habe dort ihr gesamtes Leben ver- bracht und sei auch nach dem Tod ihres Vaters dortgeblieben. Sie habe zwar die Maturität abgeschlossen, in der Folge aber keine Stelle gefunden, weshalb sie keine weitere Ausbildung habe absolvieren können. Stattdes- sen sei sie Gelegenheitsjobs im Marketingbereich nachgegangen. Sie habe letztmals im Dezember 2013 (…) verkauft, seither sei sie arbeitslos gewesen. Von 2017 bis 2019 sei sie Mitglied des Vereins Association Na- tionalistes Des Jeunes Kabiliste (ANJK) gewesen, wobei sie Leute mobili- siert, Protokolle geführt und Personen empfangen habe. B.b Als Grund für ihre Ausreise gab sie an, sie habe anlässlich einer Ver- anstaltung des Vereins C._______, der mit General D._______ befreundet gewesen sei, kennengelernt und habe in der Folge mit ihm eine Liebesbe- ziehung geführt. Er habe beim Geheimdienst des ehemaligen Präsidenten Kabila gearbeitet und dessen Geschäfte verwaltet. Im Januar 2019 habe er in der Gemeinde E._______ Land erworben und darauf ein Haus erstel- len wollen. Aufgrund seiner regelmässigen Auslandaufenthalte, habe sie fortan auf dem Grundstück gelebt und dabei die Bauarbeiten beaufsichtigt. Ihr Freund habe sie zwar besucht, aber nie bei ihr übernachtet. Nach einer Weile hätten ihr unbekannte Personen dort Sitzungen abgehalten, weshalb sie begonnen habe, für diese zu kochen. An solchen Veranstaltungen habe auch F._______ teilgenommen, der zu diesem Zeitpunkt Parlamentsabge- ordneter gewesen sei. Aufgrund der behördlichen Suche nach General D._______ Anfang April 2021 habe das Militär eines Nachts die Wohnung durchsucht. Die Soldaten hätten einen Koffer ihres Freundes aufgebrochen und dort aufgefundenes Geld sowie Reisepässe mitgenommen. Ihre Si- cherheit sei seither gefährdet gewesen, weil ihr Freund diesem General

E-3122/2025 Seite 3 nahegestanden habe. Ihr Partner habe ihr angeraten, das Haus zu verlas- sen, weil das Haus zukünftig von F._______ Leuten bewohnt werde. Da- raufhin sei sie an einen anderen Ort gebracht worden. Bis zu ihrer Ausreise sei sie zwei Mal vom Geheimdienst festgenommen worden; das erste Mal am (…) 2021 und das zweite Mal im (…) 2022, wobei sie zwei Wochen respektive sieben Tage in Haft verblieben sei. B.c Ihre Ausreise habe der Direktor der Direction Générale de Migration (DGM), G._______, organisiert, sie sei aber mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist. Sie sei mit dem Bruder von G._______ gereist, der ihr den Rei- sepass abgenommen habe. Er habe sie in der Schweiz zu seiner Schwes- ter gebracht, wo sie regelrecht eingesperrt worden sei. Diesen Mann habe sie danach nie mehr wiedergesehen. Die Schwester habe nie mit ihr ge- sprochen. Ziel ihrer Reise sei eigentlich Südafrika gewesen, sie habe dann aber nicht mehr weiterreisen können. Im Juli 2023 habe sie schliesslich entwischen können und in der Folge um Asyl nachgesucht. B.d In Bezug auf ihren Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr nicht gut, weil sie aufgrund von Albträumen schlecht schla- fe. C. Am 11. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Ver- fahren zugewiesen. D. D.a An der ergänzenden Anhörung vom 5. Juli 2024 erklärte die Beschwer- deführerin, sie sei im Jahr 2017 dem Verein ANJK beigetreten, weil sie sich erhofft habe, eine Ausbildung machen zu können. Ansonsten habe sie sich nie politisch betätigt. Am (…) 2021 sei die erste Festnahme am Flughafen von H._______ erfolgt, als sie ihren Freund C._______ von einer Ausland- reise habe abholen wollen. Es habe sich um dieselben Personen gehan- delt, die bereits das Haus von C._______ durchsucht hätten. Am Folgetag sei sie durch einen "officier de police judiciaire" (OPJ) der Agence Natio- nale de Renseignements (ANR) befragt worden. Man habe ihr Fragen zu den Aktivitäten ihres Partners gestellt und es sei vorgeworfen worden, die staatliche Autorität Fathi destabilisieren zu wollen. Gegen sie selber sei nicht ermittelt worden. Die zweite Festnahme (…) 2022 sei anlässlich einer Manifestation erfolgt. Man habe ihr vorgeworfen, über Informationen zu den Tätigkeiten ihres Freundes sowie zu nahestehenden Personen zu ver- fügen.

E-3122/2025 Seite 4 D.b Sie gab an, ihre Ausreise sei durch G._______, einen Mitarbeiter bei der DGM, organisiert worden. Anlässlich einer Befragung durch die ANR sei sie über den Suizid von C._______ informiert worden. Sie sei völlig verzweifelt gewesen, sodass sie zu G._______ gebracht worden sei. Die- ser habe sie aus ihrer Situation retten wollen, weil sie niemanden mehr gehabt habe. Sie sei daraufhin in seinem Haus eingesperrt worden und er habe sie zu seiner zweiten Frau machen wollen, wobei er auch von ihr verlangt habe, dass sie ihm in sexueller Hinsicht zur Verfügung stehe. Er habe ihr aber auch Fragen zu ihrem verstorbenen Freund gestellt. Mit dem Ziel, sie nach Südafrika zu bringen, habe man sie über Griechenland in die Schweiz gebracht. Er habe seinen Handlanger und Bruder J._______ da- mit beauftragt, sie in der Schweiz zu seiner Schwester K._______ zu brin- gen. Sie sei in deren Haus eingesperrt worden und K._______ habe kein Wort mit ihr gesprochen. Nach einigen Monaten sei ihr die Flucht gelungen. D.c Angesprochen auf ihren Gesundheitszustand, machte sie geltend, un- ter starken Kopfschmerzen, Palpitation und Beschwerden in der rechten Brust zu leiden, die aktuell abgeklärt würden. E. E.a Die Beschwerdeführerin führte an der sogenannten Anhörung Men- schenhandel vom 5. Dezember 2024 aus, G._______ habe sie ihn seinem Haus eingesperrt und sexuell ausgebeutet; er sei ihr gegenüber aber nie gewalttätig geworden. Sie habe nie die Flucht ergriffen, weil er ihr verspro- chen habe, er werde ihr helfen. Auch sein Bruder J._______ habe versucht mit ihr Sex zu haben, sie habe das aber nicht gewollt. Die in der Schweiz lebende Schwester K._______ habe sie zwar nie schlecht behandelt, aber kein Wort mit ihr gesprochen und sie eingesperrt. Weil G._______ ihr ver- sprochen habe, sie würden gemeinsam nach Südafrika gehen, habe sie zunächst abgewartet. Erst als J._______ nicht mehr aufgetaucht sei, habe sie aus Angst die Flucht ergriffen. Sie stehe nicht in Kontakt zu G._______ und schulde diesem nichts. E.b Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gab sie an, sie müsse sich ei- ner Brustoperation unterziehen, habe diese jedoch angesichts der bevor- stehenden Anhörung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. F.a An der zweiten ergänzenden Anhörung zu ihren Asylgründen vom

5. Dezember 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe am (…) November 2022 an einer Manifestation teilgenommen, als Militär- angehörige nach ihrem Freund C._______ gesucht hätten. Dann seien sie

E-3122/2025 Seite 5 allesamt festgenommen worden. In Haft sei sie zu den Aufenthaltsorten von C._______ sowie dessen nahestehenden Personen, wie F._______, befragt worden. Man habe sie alle beschuldigt, der Rebellengruppe M23 anzugehören. Dies habe sie an den vorangegangenen Anhörungen nicht erwähnt, weil sie jeweils unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten. G. G.a Anschliessend an die Anhörung wurde die Beschwerdeführerin dar- über informiert, sie sei als potenzielles Opfer von Menschenhandel identi- fiziert worden, weshalb ihr eine Erholung- und Bedenkzeit von 30 Tagen eingeräumt werde. Die Beschwerdeführerin nahm diese Erholungs- und Bedenkzeit in Anspruch. G.b Mit Erklärung vom 18. Dezember 2024 erklärte sich die Beschwerde- führerin damit einverstanden, von den Strafverfolgungsbehörden kontak- tiert zu werden. H. H.a Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM aufgefordert, aktuelle Arztberichte einzureichen. H.b Am 25. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin über eine bevor- stehende Operation vom Juni 2025 informieren und um eine Fristerstre- ckung ersuchen. Diese wurde am 5. März 2025 gewährt. H.c Gemäss Arztbericht vom 18. März 2025 wurde der Beschwerdeführe- rin nach einer Konsultation vom 21. November 2024 die Diagnose "Pseu- doangiomatöse Stromahyperplasie" (PASH) gestellt. Aktuell sei bis auf eine Sonographie in sechs Monaten keine Behandlung vorgesehen. Es handle sich dabei um einen kleinen, gutartigen Tumor; aufgrund des Wachstums des Tumors werde eine Operation empfohlen. I. Mit Verfügung vom 31. März 2025 – eröffnet am 3. April 2025 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E-3122/2025 Seite 6 J. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

30. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung ersuchen. Als Beweismittel legte sie eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 23. April 2025 ins Recht. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am

6. Mai 2025 den Eingang ihrer Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 liess die Rechtsvertretung der Beschwerde- führerin eine Kostennote einreichen.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM Fol- gendes aus:

E. 4.1.1 Es seien bereits Zweifel an ihrem Aufenthalt in E._______ entstan- den, weil sie zu Beginn ihrer Anhörung ausgesagt habe, sie habe sich stets am selben Ort aufgehalten, nämlich in B._______. Auch auf dem Persona- lienblatt habe sie die Adresse in B._______ als letzte Wohnadresse ange- geben. Damit sei ihre spätere Aussage, wonach sie bereits vier Jahre vor ihrer Ausreise nicht mehr an dieser Adresse gelebt habe, nicht in Einklang zu bringen. Ihre Erklärung, sie sei nur auf der Durchreise gewesen, ver- möge nicht zu überzeugen, nachdem sie ihren Aussagen zufolge zwei Jahre lang im Haus ihres damaligen Lebenspartners gelebt habe. Erstaun- licherweise habe sie auch nur knappe biografische Angaben gemacht. Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Kontakt zu denjenigen Per- sonen abgebrochen sei, die sich nach dem Tod des Vaters um sie geküm- mert hätten und für sie wie eine Familie gewesen seien. Es sei angesichts ihrer abgeschlossenen Maturität sowie ihrer Tätigkeiten im Verein und im Beruf nicht nachvollziehbar, dass sie über kein soziales Netzwerk verfügen wolle. Es entstehe deshalb der Eindruck, sie versuche gewisse Informatio- nen zu verheimlichen.

E. 4.1.2 Ihre Asylvorbringen seien als sodann als unglaubhaft zu qualifizieren. Ihren Ausführungen zur geltend gemachten Festnahme im (…) 2022 seien weder Gefühlsregungen noch interne Gedankenvorgänge zu entnehmen und es seien auch keine ausgefallenen oder nebensächlichen Details

E-3122/2025 Seite 8 enthalten. Die Schilderungen seien ausserdem äusserst linear ausgefallen. Die darauffolgenden Erlebnisse, wonach sie vom Bruder von G._______ in die Schweiz verbracht und bei dessen Schwester festgehalten worden sei, habe sie erstaunlich kurz und unsubstanziiert beschrieben. Im Gegen- satz zur ersten Befragung habe sie an der ergänzenden Anhörung keine Angaben zum Haus von G._______ in L._______ machen können. Es wäre schliesslich zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Flucht aus dem Haus von K._______ erlebnisbasierter hätte schildern können. Stattdessen seien ihre Aussagen oberflächlich und ohne ausser- gewöhnliche, spontane oder nebensächliche Elemente ausgefallen. Wären die heimatlichen Behörden tatsächlich davon ausgegangen, die Beschwer- deführerin weise massgebliche Verbindungen zur Rebellenbewegung M23 auf, hätten sie kaum – wie von ihr geltend gemacht – ihre Ausreise unter- stützt. Insofern erscheine merkwürdig, dass die legal mit ihrem Pass und einem Visum habe ausreisen können. Ohnehin sei unverständlich, dass die Beschwerdeführerin erstmals an der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, es sei ihr vorgeworfen worden, sie sei persönlich Teil der M23-Bewegung. So sei ihr trotz mehrmaliger Unterbrechungen in der ers- ten Befragung, jeweils Gelegenheit gegeben worden, ihre Vorbringen aus- zuführen und zu konkretisieren. Ihre Rechtsvertretung sei zudem aufgefor- dert worden, anzugeben, welche Themenbereiche noch nicht angespro- chen worden seien. Insgesamt sei ihr folglich nicht gelungen darzulegen, inwiefern die heimatlichen Behörden ihr ein persönliches Delikt wie Mit- gliedschaft bei der M23 vorgeworfen hätten. Ihre Mitgliedschaft im Verein ANJK werde zwar nicht angezweifelt, wohl aber, dass die heimatlichen Be- hörden dies als Gefährdung des Regimes wahrgenommen hätten. Es wür- den keine Hinweise darauf bestehen, dass sich der Verein nachhaltig und intensiv mit regimekritischer Politik auseinandergesetzt hätte.

E. 4.1.3 Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend zulässig und zu- mutbar. Aufgrund der zweifelhaften Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe auch hinsichtlich ihres Beziehungsnetzes im Kongo, ihre schulische sowie berufliche Laufbahn und ihre Identitätspapiere falsche Angaben gemacht. Die Untersuchungs- pflicht der Behörden finde ihre Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der asyl- suchenden Personen. Es sei demnach von einem bestehenden tragfähi- gen Beziehungsnetz und von der Möglichkeit auszugehen, sie könne einer Arbeit nachgehen. Ihr Gesundheitszustand stehe der Rückkehr in ihren Heimatstaat auch nicht entgegen. Bei PASH handle es sich um eine gutar- tige, feste und bewegliche Wucherung in der Brust, die aber keine Krebs- vorstufe darstelle. Die Beschwerdeführerin habe entsprechende Behand-

E-3122/2025 Seite 9 lungen teilweise in Anspruch genommen. Im Übrigen scheine diese Wu- cherung nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung zu führen. Kinshasa verfüge über unterschiedliche gynäkologische Einrich- tungen. Im "Centre Hospitalier Monkole" könne sie bei Bedarf ausserdem sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen durch Psychiater und Psychologen in Anspruch nehmen.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihrer Beschwerdean- träge an, aus ihren in der Anhörung protokollierten Aussagen gehe klar her- vor, dass sie bei der Frage nach ihren Wohnorten lediglich von der offiziel- len, bei den heimatlichen Behörden gemeldeten Wohnadresse ausgegan- gen sei. Aus diesem Grund und, weil sich das Haus in E._______ noch in Konstruktion befunden habe, habe sie die späteren Wohnorte dabei nicht erwähnt. Sie habe dieses Haus auf Google Maps nicht lokalisieren können, weil sie es nicht gewohnt sei, solche Karten zu lesen. Ihre Ausbildung habe sich mehrheitlich auf die Nutzung von Word beschränkt und zudem sei ein Teil des Quartiers zu diesem Zeitpunkt auch noch im Aufbau gewesen. Es sei jedoch als Realkennzeichen zu werten, dass sie den Weg zu diesem Haus eindeutig zu beschreiben vermocht habe. Sie habe schliesslich spon- tan ausgesagt, wie die Schule heisse und was über die Bevölkerung B._______ gesagt werde. Ihre sozialen Kontakte habe sich aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Partners C._______ aufgeben müssen.

E. 4.2.2 Entgegen der Ansicht des SEM habe sie die Umstände ihrer Verhaf- tung im (…) 2022 detailliert beschreiben können, obwohl es sich dabei um einen lediglich kurzen Moment gehandelt habe. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage werde untermauert durch ihren spontanen Bericht von einem Au- genblick der Verwirrung. An der ergänzenden Anhörung habe sie ausser- dem mehrfach darauf hingewiesen, sie wolle detailliert über die Gescheh- nisse berichten, worauf sie an der ersten Befragung aber jeweils unterbro- chen worden sei. Zur anschliessenden Haft sei sie gar nicht befragt wor- den. Entsprechend sei zu berücksichtigen, dass sie die Umstände der ers- ten Inhaftierung überaus detailliert und erlebnisbasiert beschrieben habe.

E. 4.2.3 In Bezug auf den Vorwurf, sie habe keine genaueren Angaben zu G._______ und dessen Geschwister machen können, sei darauf hinzuwei- sen, dass ihr in diesem Zusammenhang kaum der Wahrheit entsprechende Informationen gegeben worden sein dürften, nachdem es sich bei diesen um mutmassliche Menschenhändler handle. Aufgrund der als Menschen- händler verfolgten Interessen habe er ihr denn auch zur Ausreise aus dem

E-3122/2025 Seite 10 Heimatstaat verholfen. Sein Haus, in welchem sie sich einige Wochen auf- gehalten habe, sowie dessen Umgebung habe sie offensichtlich nicht nä- her beschreiben können, weil sie dieses nie verlassen habe. Besonders glaubhaft seien ihre nuancierten Aussagen in Bezug auf G._______ und K._______, indem sie ausgesagt habe, diese hätten sie zwar schlecht be- handelt, ihr aber nie Gewalt angetan. Sie habe diesbezüglich wiederum Einzelheiten beschrieben, die klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführun- gen sprechen würden.

E. 4.2.4 Bezüglich ihr Vorbringen, die heimatlichen Behörden hätten sie ver- dächtigt, der Gruppe M23 anzugehören, sei auf das Protokoll der ersten Befragung hinzuweisen. Bereits an dieser Stelle habe sie die Beziehung ihres Freundes C._______ zu F._______ erwähnt, welcher offiziellen Quel- len zufolge der Teilnahme an der Rebellion M23 verdächtigt werde. Es seien ihr hierzu aber aus offensichtlichem Zeitmangel keine weiteren Fra- gen gestellt worden. Sie sei zudem anlässlich ihrer Anhörungen überaus oft unterbrochen worden und es sei ihr nur selten Gelegenheit zur freien Schilderung gewährt worden. Daneben sei ihrer Traumatisierung als Opfer von Menschenhandel nicht genügend Rechnung getragen worden. Insge- samt sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen.

E. 4.2.5 Entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei ent- sprechend zu berücksichtigen, dass sie in ihrem Heimatstaat Opfer von Menschenhandel geworden sei. Politische Gegner würden im Kongo re- gelmässig willkürlich inhaftiert und diese Situation verschärfe sich vermut- lich mit dem Abzug der Mission der Vereinten Nationen in der Demokrati- schen Republik Kongo (MONUSCO). Dies verschärfe die Situation für Frauen, die ohnehin regelmässig sexueller Gewalt ausgesetzt seien. Experten würden vor einem alarmierenden Anstieg des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung warnen. Angesichts ihrer bereits bekannten Verbindungen zur ANJK, ihrer Beziehung zu C._______, der verdächtigt worden sei, Teil der Gruppe M23 gewesen zu sein – und, weil sie dessen auch selber verdächtigt worden sei –, habe sie berechtigte Furcht von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden. Als Opfer von Menschenhandel könne sie ohnehin kaum Zugang zu entsprechender Schutzinfrastruktur erhalten. Es komme hinzu, dass sie in ihrem Heimat- staat weder über eine Ausbildung noch über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, womit sie dem Risiko ausgesetzt sei, als Frau stigmatisiert und von G._______ gefunden zu werden.

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E. 4.2.6 Sie sei zumindest in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem sie Opfer von Menschenhandel geworden sei und sie sich in naher Zukunft einer Operation unterziehen müsse. Eine solche könne in ihrem Heimat- staat nicht durchgeführt werden, weil sie nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge.

E. 5 Die Beschwerdeführerin erhebt den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, ohne diesen weiter zu be- gründen. Nach Durchsicht der Verfahrensakten erweist sich der Sachver- halt als korrekt erstellt und es ist keine Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten ersichtlich. Es besteht somit keine Veranlassung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist mit dem SEM festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind.

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E. 7.2 Zunächst erweist sich ihre Behauptung, sie pflege keinerlei Kontakte zu Personen in ihrem Heimatstaat, als unglaubhaft. Tatsächlich ist ange- sichts der Darstellung ihrer Lebensverhältnisse und insbesondere ihrer übernommenen Aufgaben innerhalb des Vereins ANJK kaum vorstellbar, jegliche Kontakte seien abgebrochen. Hiergegen spricht insbesondere ihre Aussage in Bezug auf das Paar, das sie nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2015 unterstützt habe; sie seien wie eine Familie für sie gewesen (vgl. SEM-act. A13 ad F28 ff.; A20 ad F23 f.). Ihre Angaben zum Abbruch des Kontakts zu diesem Paar, erscheinen widersprüchlich. So sagte sie an der ergänzenden Anhörung noch aus, der Kontakt sei abgebrochen, als sie mit ihrem Freund zusammengezogen sei, also Anfang 2019. Später erklärte sie, als die Probleme begonnen hätten – also im April 2021 – sei der Kon- takt zu diesem Paar abgebrochen, weil ihr Freund verlangt habe, sie solle sämtliche Kontakte abbrechen, und ihr sogar das Telefon abgenommen habe (vgl. SEM-act. A13 ad F81 f.; A20 ad F25 ff.). Das Gericht schliesst sich aus diesen Gründen der Vermutung der Vorinstanz an, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin den Eindruck vermittelt, sie versuche Details zu ihrem Leben in ihrem Heimatstaat zu verheimlichen.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin vermochte auch den Widerspruch hinsichtlich der Frage nach ihren Wohnorten nicht aufzuklären. Sie gab zunächst an, sie habe ihr ganzes Leben an einem Wohnort verbracht, und erklärte spä- ter, sie habe mehr als zwei Jahre im Haus ihres festen Freundes gelebt. Die Erklärung in der Beschwerde, sie habe auf diese Frage nur die offiziell bekannte Adresse angegeben, überzeugt nicht. Zudem erstaunt gerade vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnadresse ziemlich genau beschreiben konnte (vgl. SEM-act. A13 ad F32 ff.), dass sie kaum Angaben zum Standort des Hauses von ihrem Freund C._______ machen konnte, wo sie mehr als zwei Jahre gelebt haben will. Ihre Erklä- rungen in diesem Zusammenhang sind als klar vorgeschoben zu qualifizie- ren (vgl. SEM-act. A20 ad F17 ff. und F28 ff.). Bemerkenswerterweise gab sie auch auf mehrmalige Nachfrage keine Antwort auf die Frage, wo sie denn gelebt habe, nachdem sie das Haus von C._______ im April 2021 verlassen habe (vgl. SEM-act. A22 ad F11 ff.).

E. 7.4.1 Selbst bei Wahrunterstellung der beiden geschilderten Verhaftungen ist darin keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu erach- ten, weil sie nicht glaubhaft zu machen vermochte, sie sei persönlich in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und verdächtigt worden, Teil der Rebellenbewegung M23 zu sein. Aus ihren Schilderungen geht vielmehr

E-3122/2025 Seite 13 hervor, die heimatlichen Behörden hätten sich anlässlich der angeblichen Befragungen ausschliesslich für die Tätigkeiten ihres Freundes interessiert (vgl. SEM-act. A13 ad F82; A20 ad F53, F64 und F75; A22 ad F5). Gegen sie sei kein Verfahren eröffnet worden (vgl. a.a.O. A20 ad F68). Aus diesen Teilen der Befragungen wird auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten beiden Befragungen tatsächlich mehrfach zum per- sönlich gegen sie gerichteten Verfolgungsinteresse befragt wurde. Sie gab dabei jedoch nie konkret an, man habe ihr persönlich vorgeworfen, der Re- bellion M23 anzugehören. Vielmehr hätten die Fragen auf die Tätigkeiten ihres Freundes abgezielt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie während der Befragung zu einem ungünstigen Zeitpunkt unterbrochen worden wäre.

E. 7.4.2 Gegen ein persönlich gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Ver- folgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden spricht auch, dass sie nur von 2017 bis 2019 Mitglied des Vereins ANJK war (vgl. SEM- act. A13 ad F56 und 59), sie ihren Angaben zufolge aber erst im Jahr 2021

– als sie im Haus ihres Freundes C._______ gewohnt habe – Probleme mit den Behörden bekommen habe (vgl. SEM-act. A13 ad F56, F59, F82 ff.). Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, es be- stünden keine Hinweise dafür, die Behörden hätten diesen Verein und des- halb die Beschwerdeführerin als Gefährdung des Regimes wahrgenom- men. Vielmehr erklärte sie, dieser Verein habe die Bevölkerung im Bereich Bildung unterstützt und sie sei beigetreten, weil sie sich davon erhofft habe, eine Ausbildung machen und einen Beruf erlernen zu können (vgl. SEM- act. A20 ad F38 ff. und F44 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Be- schwerdeführerin deswegen in den Fokus der heimatlichen Behörden ge- raten sein soll.

E. 7.5 Schliesslich erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin, sie sei anlässlich einer Befragung vom Chef des Geheimdienstes di- rekt zu G._______ nach Hause gebracht worden und er habe ihre Ausreise organisiert, als realitätsfern und konstruiert. Es ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse dieser daran gehabt haben soll, die Beschwerdeführerin ins Ausland zu bringen. So verliess sie ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge im Februar 2023 und hatte bis zu ihrer angeblichen Flucht aus dem Haus der Schwester von G._______ im Juni 2023 keinerlei Kontakt zu die- sem.

E. 7.6 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die überzeu- genden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

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E. 7.7 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge- such abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf

E-3122/2025 Seite 15 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.5 Gesundheitliche Beeinträchtigungen stellen nur ganz ausnahms- weise einen möglichen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Vorliegend beste- hen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin – die unter Albräumen und Kopfschmerzen sowie gemäss den eingereichten Arztbe- richten an einer PASH leidet – im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und un- wiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausge- setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür- zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 45). Das SEM stellte in diesem Zusammen- hang zutreffend fest, dass PASH keine Krebsvorstufe ist, die Beschwerde-

E-3122/2025 Seite 16 führerin in der Schweiz deswegen bereits medizinisch behandelt wurde und in ihrem Heimatstaat sowohl gynäkologische Infrastruktur als auch Zentren bestehen würden, die ambulante und stationäre Behandlungen durch Psychiater und Psychologen zur Verfügung stellen würden.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situa- tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not- lage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist grundsätzlich die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich

– nach Prüfung der Akten durch das Gericht und unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Kongo (Kinshasa) (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; EMARK 2004 Nr. 33) sowie der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin – als zumutbar. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die überzeugen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen wer- den (vgl. SEM-Verfügung S. 9 f.). Nachdem sich die Vorbringen der Be- schwerdeführerin betreffend ihre Lebensumstände in ihrem Heimatstaat als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. vorstehende E. 7.2), ist mit dem SEM davon auszugehen, sie verfüge neben ihrer guten Schulbildung auch über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurück- greifen kann. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die der Beschwerdeführerin diagnostizierte PASH führe vorliegend nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung ihres Gesundheitszustands und sei in ihrem Heimatstaat be- handelbar. Dem vermochte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Urteil gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3122/2025 Urteil vom 3. Juni 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch MLaw Elsy Grivel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat ihren eigenen Angaben zufolge am (...) Februar 2023 auf dem Luftweg in Richtung Griechenland und gelangte am 14. Februar 2023 ebenfalls auf dem Luftweg in die Schweiz, wo sie am 1. Juli 2023 ein Asylgesuch einreichte. Am 7. Juli 2023 fand die Personalienaufnahme statt. B. B.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Januar 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe bereits beide Elternteile verloren und sei ein Einzelkind gewesen. Sie habe keine Verwandten mehr, weder in ihrem Heimat- noch in einem Drittstaat. Aufgewachsen sei sie in der Gemeinde B._______ in Kinshasa; sie habe dort ihr gesamtes Leben verbracht und sei auch nach dem Tod ihres Vaters dortgeblieben. Sie habe zwar die Maturität abgeschlossen, in der Folge aber keine Stelle gefunden, weshalb sie keine weitere Ausbildung habe absolvieren können. Stattdessen sei sie Gelegenheitsjobs im Marketingbereich nachgegangen. Sie habe letztmals im Dezember 2013 (...) verkauft, seither sei sie arbeitslos gewesen. Von 2017 bis 2019 sei sie Mitglied des Vereins Association Nationalistes Des Jeunes Kabiliste (ANJK) gewesen, wobei sie Leute mobilisiert, Protokolle geführt und Personen empfangen habe. B.b Als Grund für ihre Ausreise gab sie an, sie habe anlässlich einer Veranstaltung des Vereins C._______, der mit General D._______ befreundet gewesen sei, kennengelernt und habe in der Folge mit ihm eine Liebesbeziehung geführt. Er habe beim Geheimdienst des ehemaligen Präsidenten Kabila gearbeitet und dessen Geschäfte verwaltet. Im Januar 2019 habe er in der Gemeinde E._______ Land erworben und darauf ein Haus erstellen wollen. Aufgrund seiner regelmässigen Auslandaufenthalte, habe sie fortan auf dem Grundstück gelebt und dabei die Bauarbeiten beaufsichtigt. Ihr Freund habe sie zwar besucht, aber nie bei ihr übernachtet. Nach einer Weile hätten ihr unbekannte Personen dort Sitzungen abgehalten, weshalb sie begonnen habe, für diese zu kochen. An solchen Veranstaltungen habe auch F._______ teilgenommen, der zu diesem Zeitpunkt Parlamentsabgeordneter gewesen sei. Aufgrund der behördlichen Suche nach General D._______ Anfang April 2021 habe das Militär eines Nachts die Wohnung durchsucht. Die Soldaten hätten einen Koffer ihres Freundes aufgebrochen und dort aufgefundenes Geld sowie Reisepässe mitgenommen. Ihre Sicherheit sei seither gefährdet gewesen, weil ihr Freund diesem General nahegestanden habe. Ihr Partner habe ihr angeraten, das Haus zu verlassen, weil das Haus zukünftig von F._______ Leuten bewohnt werde. Daraufhin sei sie an einen anderen Ort gebracht worden. Bis zu ihrer Ausreise sei sie zwei Mal vom Geheimdienst festgenommen worden; das erste Mal am (...) 2021 und das zweite Mal im (...) 2022, wobei sie zwei Wochen respektive sieben Tage in Haft verblieben sei. B.c Ihre Ausreise habe der Direktor der Direction Générale de Migration (DGM), G._______, organisiert, sie sei aber mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist. Sie sei mit dem Bruder von G._______ gereist, der ihr den Reisepass abgenommen habe. Er habe sie in der Schweiz zu seiner Schwester gebracht, wo sie regelrecht eingesperrt worden sei. Diesen Mann habe sie danach nie mehr wiedergesehen. Die Schwester habe nie mit ihr gesprochen. Ziel ihrer Reise sei eigentlich Südafrika gewesen, sie habe dann aber nicht mehr weiterreisen können. Im Juli 2023 habe sie schliesslich entwischen können und in der Folge um Asyl nachgesucht. B.d In Bezug auf ihren Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr nicht gut, weil sie aufgrund von Albträumen schlecht schla-fe. C. Am 11. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. D.a An der ergänzenden Anhörung vom 5. Juli 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei im Jahr 2017 dem Verein ANJK beigetreten, weil sie sich erhofft habe, eine Ausbildung machen zu können. Ansonsten habe sie sich nie politisch betätigt. Am (...) 2021 sei die erste Festnahme am Flughafen von H._______ erfolgt, als sie ihren Freund C._______ von einer Auslandreise habe abholen wollen. Es habe sich um dieselben Personen gehandelt, die bereits das Haus von C._______ durchsucht hätten. Am Folgetag sei sie durch einen "officier de police judiciaire" (OPJ) der Agence Nationale de Renseignements (ANR) befragt worden. Man habe ihr Fragen zu den Aktivitäten ihres Partners gestellt und es sei vorgeworfen worden, die staatliche Autorität Fathi destabilisieren zu wollen. Gegen sie selber sei nicht ermittelt worden. Die zweite Festnahme (...) 2022 sei anlässlich einer Manifestation erfolgt. Man habe ihr vorgeworfen, über Informationen zu den Tätigkeiten ihres Freundes sowie zu nahestehenden Personen zu verfügen. D.b Sie gab an, ihre Ausreise sei durch G._______, einen Mitarbeiter bei der DGM, organisiert worden. Anlässlich einer Befragung durch die ANR sei sie über den Suizid von C._______ informiert worden. Sie sei völlig verzweifelt gewesen, sodass sie zu G._______ gebracht worden sei. Dieser habe sie aus ihrer Situation retten wollen, weil sie niemanden mehr gehabt habe. Sie sei daraufhin in seinem Haus eingesperrt worden und er habe sie zu seiner zweiten Frau machen wollen, wobei er auch von ihr verlangt habe, dass sie ihm in sexueller Hinsicht zur Verfügung stehe. Er habe ihr aber auch Fragen zu ihrem verstorbenen Freund gestellt. Mit dem Ziel, sie nach Südafrika zu bringen, habe man sie über Griechenland in die Schweiz gebracht. Er habe seinen Handlanger und Bruder J._______ damit beauftragt, sie in der Schweiz zu seiner Schwester K._______ zu bringen. Sie sei in deren Haus eingesperrt worden und K._______ habe kein Wort mit ihr gesprochen. Nach einigen Monaten sei ihr die Flucht gelungen. D.c Angesprochen auf ihren Gesundheitszustand, machte sie geltend, unter starken Kopfschmerzen, Palpitation und Beschwerden in der rechten Brust zu leiden, die aktuell abgeklärt würden. E. E.a Die Beschwerdeführerin führte an der sogenannten Anhörung Menschenhandel vom 5. Dezember 2024 aus, G._______ habe sie ihn seinem Haus eingesperrt und sexuell ausgebeutet; er sei ihr gegenüber aber nie gewalttätig geworden. Sie habe nie die Flucht ergriffen, weil er ihr versprochen habe, er werde ihr helfen. Auch sein Bruder J._______ habe versucht mit ihr Sex zu haben, sie habe das aber nicht gewollt. Die in der Schweiz lebende Schwester K._______ habe sie zwar nie schlecht behandelt, aber kein Wort mit ihr gesprochen und sie eingesperrt. Weil G._______ ihr versprochen habe, sie würden gemeinsam nach Südafrika gehen, habe sie zunächst abgewartet. Erst als J._______ nicht mehr aufgetaucht sei, habe sie aus Angst die Flucht ergriffen. Sie stehe nicht in Kontakt zu G._______ und schulde diesem nichts. E.b Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands gab sie an, sie müsse sich einer Brustoperation unterziehen, habe diese jedoch angesichts der bevorstehenden Anhörung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. F.a An der zweiten ergänzenden Anhörung zu ihren Asylgründen vom 5. Dezember 2024 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe am (...) November 2022 an einer Manifestation teilgenommen, als Militär-angehörige nach ihrem Freund C._______ gesucht hätten. Dann seien sie allesamt festgenommen worden. In Haft sei sie zu den Aufenthaltsorten von C._______ sowie dessen nahestehenden Personen, wie F._______, befragt worden. Man habe sie alle beschuldigt, der Rebellengruppe M23 anzugehören. Dies habe sie an den vorangegangenen Anhörungen nicht erwähnt, weil sie jeweils unterbrochen und aufgefordert worden sei, sich kurz zu halten. G. G.a Anschliessend an die Anhörung wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, sie sei als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifiziert worden, weshalb ihr eine Erholung- und Bedenkzeit von 30 Tagen eingeräumt werde. Die Beschwerdeführerin nahm diese Erholungs- und Bedenkzeit in Anspruch. G.b Mit Erklärung vom 18. Dezember 2024 erklärte sich die Beschwerdeführerin damit einverstanden, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden. H. H.a Mit Schreiben vom 7. Februar 2025 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM aufgefordert, aktuelle Arztberichte einzureichen. H.b Am 25. Februar 2025 liess die Beschwerdeführerin über eine bevorstehende Operation vom Juni 2025 informieren und um eine Fristerstreckung ersuchen. Diese wurde am 5. März 2025 gewährt. H.c Gemäss Arztbericht vom 18. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin nach einer Konsultation vom 21. November 2024 die Diagnose "Pseudoangiomatöse Stromahyperplasie" (PASH) gestellt. Aktuell sei bis auf eine Sonographie in sechs Monaten keine Behandlung vorgesehen. Es handle sich dabei um einen kleinen, gutartigen Tumor; aufgrund des Wachstums des Tumors werde eine Operation empfohlen. I. Mit Verfügung vom 31. März 2025 - eröffnet am 3. April 2025 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin unter Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. J. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen. Als Beweismittel legte sie eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 23. April 2025 ins Recht. K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2025 den Eingang ihrer Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 liess die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Kostennote einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM Folgendes aus: 4.1.1 Es seien bereits Zweifel an ihrem Aufenthalt in E._______ entstanden, weil sie zu Beginn ihrer Anhörung ausgesagt habe, sie habe sich stets am selben Ort aufgehalten, nämlich in B._______. Auch auf dem Personalienblatt habe sie die Adresse in B._______ als letzte Wohnadresse angegeben. Damit sei ihre spätere Aussage, wonach sie bereits vier Jahre vor ihrer Ausreise nicht mehr an dieser Adresse gelebt habe, nicht in Einklang zu bringen. Ihre Erklärung, sie sei nur auf der Durchreise gewesen, vermöge nicht zu überzeugen, nachdem sie ihren Aussagen zufolge zwei Jahre lang im Haus ihres damaligen Lebenspartners gelebt habe. Erstaunlicherweise habe sie auch nur knappe biografische Angaben gemacht. Es sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, dass der Kontakt zu denjenigen Personen abgebrochen sei, die sich nach dem Tod des Vaters um sie gekümmert hätten und für sie wie eine Familie gewesen seien. Es sei angesichts ihrer abgeschlossenen Maturität sowie ihrer Tätigkeiten im Verein und im Beruf nicht nachvollziehbar, dass sie über kein soziales Netzwerk verfügen wolle. Es entstehe deshalb der Eindruck, sie versuche gewisse Informationen zu verheimlichen. 4.1.2 Ihre Asylvorbringen seien als sodann als unglaubhaft zu qualifizieren. Ihren Ausführungen zur geltend gemachten Festnahme im (...) 2022 seien weder Gefühlsregungen noch interne Gedankenvorgänge zu entnehmen und es seien auch keine ausgefallenen oder nebensächlichen Details enthalten. Die Schilderungen seien ausserdem äusserst linear ausgefallen. Die darauffolgenden Erlebnisse, wonach sie vom Bruder von G._______ in die Schweiz verbracht und bei dessen Schwester festgehalten worden sei, habe sie erstaunlich kurz und unsubstanziiert beschrieben. Im Gegensatz zur ersten Befragung habe sie an der ergänzenden Anhörung keine Angaben zum Haus von G._______ in L._______ machen können. Es wäre schliesslich zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Flucht aus dem Haus von K._______ erlebnisbasierter hätte schildern können. Stattdessen seien ihre Aussagen oberflächlich und ohne aussergewöhnliche, spontane oder nebensächliche Elemente ausgefallen. Wären die heimatlichen Behörden tatsächlich davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin weise massgebliche Verbindungen zur Rebellenbewegung M23 auf, hätten sie kaum - wie von ihr geltend gemacht - ihre Ausreise unterstützt. Insofern erscheine merkwürdig, dass die legal mit ihrem Pass und einem Visum habe ausreisen können. Ohnehin sei unverständlich, dass die Beschwerdeführerin erstmals an der ergänzenden Anhörung geltend gemacht habe, es sei ihr vorgeworfen worden, sie sei persönlich Teil der M23-Bewegung. So sei ihr trotz mehrmaliger Unterbrechungen in der ersten Befragung, jeweils Gelegenheit gegeben worden, ihre Vorbringen auszuführen und zu konkretisieren. Ihre Rechtsvertretung sei zudem aufgefordert worden, anzugeben, welche Themenbereiche noch nicht angesprochen worden seien. Insgesamt sei ihr folglich nicht gelungen darzulegen, inwiefern die heimatlichen Behörden ihr ein persönliches Delikt wie Mitgliedschaft bei der M23 vorgeworfen hätten. Ihre Mitgliedschaft im Verein ANJK werde zwar nicht angezweifelt, wohl aber, dass die heimatlichen Behörden dies als Gefährdung des Regimes wahrgenommen hätten. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass sich der Verein nachhaltig und intensiv mit regimekritischer Politik auseinandergesetzt hätte. 4.1.3 Der Wegweisungsvollzug erweise sich vorliegend zulässig und zumutbar. Aufgrund der zweifelhaften Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe auch hinsichtlich ihres Beziehungsnetzes im Kongo, ihre schulische sowie berufliche Laufbahn und ihre Identitätspapiere falsche Angaben gemacht. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Personen. Es sei demnach von einem bestehenden tragfähigen Beziehungsnetz und von der Möglichkeit auszugehen, sie könne einer Arbeit nachgehen. Ihr Gesundheitszustand stehe der Rückkehr in ihren Heimatstaat auch nicht entgegen. Bei PASH handle es sich um eine gutartige, feste und bewegliche Wucherung in der Brust, die aber keine Krebsvorstufe darstelle. Die Beschwerdeführerin habe entsprechende Behand-lungen teilweise in Anspruch genommen. Im Übrigen scheine diese Wucherung nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung zu führen. Kinshasa verfüge über unterschiedliche gynäkologische Einrichtungen. Im "Centre Hospitalier Monkole" könne sie bei Bedarf ausserdem sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen durch Psychiater und Psychologen in Anspruch nehmen. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihrer Beschwerdeanträge an, aus ihren in der Anhörung protokollierten Aussagen gehe klar hervor, dass sie bei der Frage nach ihren Wohnorten lediglich von der offiziellen, bei den heimatlichen Behörden gemeldeten Wohnadresse ausgegangen sei. Aus diesem Grund und, weil sich das Haus in E._______ noch in Konstruktion befunden habe, habe sie die späteren Wohnorte dabei nicht erwähnt. Sie habe dieses Haus auf Google Maps nicht lokalisieren können, weil sie es nicht gewohnt sei, solche Karten zu lesen. Ihre Ausbildung habe sich mehrheitlich auf die Nutzung von Word beschränkt und zudem sei ein Teil des Quartiers zu diesem Zeitpunkt auch noch im Aufbau gewesen. Es sei jedoch als Realkennzeichen zu werten, dass sie den Weg zu diesem Haus eindeutig zu beschreiben vermocht habe. Sie habe schliesslich spontan ausgesagt, wie die Schule heisse und was über die Bevölkerung B._______ gesagt werde. Ihre sozialen Kontakte habe sich aufgrund der politischen Tätigkeiten ihres Partners C._______ aufgeben müssen. 4.2.2 Entgegen der Ansicht des SEM habe sie die Umstände ihrer Verhaftung im (...) 2022 detailliert beschreiben können, obwohl es sich dabei um einen lediglich kurzen Moment gehandelt habe. Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage werde untermauert durch ihren spontanen Bericht von einem Augenblick der Verwirrung. An der ergänzenden Anhörung habe sie ausserdem mehrfach darauf hingewiesen, sie wolle detailliert über die Geschehnisse berichten, worauf sie an der ersten Befragung aber jeweils unterbrochen worden sei. Zur anschliessenden Haft sei sie gar nicht befragt worden. Entsprechend sei zu berücksichtigen, dass sie die Umstände der ersten Inhaftierung überaus detailliert und erlebnisbasiert beschrieben habe. 4.2.3 In Bezug auf den Vorwurf, sie habe keine genaueren Angaben zu G._______ und dessen Geschwister machen können, sei darauf hinzuweisen, dass ihr in diesem Zusammenhang kaum der Wahrheit entsprechende Informationen gegeben worden sein dürften, nachdem es sich bei diesen um mutmassliche Menschenhändler handle. Aufgrund der als Menschenhändler verfolgten Interessen habe er ihr denn auch zur Ausreise aus dem Heimatstaat verholfen. Sein Haus, in welchem sie sich einige Wochen aufgehalten habe, sowie dessen Umgebung habe sie offensichtlich nicht näher beschreiben können, weil sie dieses nie verlassen habe. Besonders glaubhaft seien ihre nuancierten Aussagen in Bezug auf G._______ und K._______, indem sie ausgesagt habe, diese hätten sie zwar schlecht behandelt, ihr aber nie Gewalt angetan. Sie habe diesbezüglich wiederum Einzelheiten beschrieben, die klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen sprechen würden. 4.2.4 Bezüglich ihr Vorbringen, die heimatlichen Behörden hätten sie verdächtigt, der Gruppe M23 anzugehören, sei auf das Protokoll der ersten Befragung hinzuweisen. Bereits an dieser Stelle habe sie die Beziehung ihres Freundes C._______ zu F._______ erwähnt, welcher offiziellen Quellen zufolge der Teilnahme an der Rebellion M23 verdächtigt werde. Es seien ihr hierzu aber aus offensichtlichem Zeitmangel keine weiteren Fragen gestellt worden. Sie sei zudem anlässlich ihrer Anhörungen überaus oft unterbrochen worden und es sei ihr nur selten Gelegenheit zur freien Schilderung gewährt worden. Daneben sei ihrer Traumatisierung als Opfer von Menschenhandel nicht genügend Rechnung getragen worden. Insgesamt sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. 4.2.5 Entgegen der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sei entsprechend zu berücksichtigen, dass sie in ihrem Heimatstaat Opfer von Menschenhandel geworden sei. Politische Gegner würden im Kongo regelmässig willkürlich inhaftiert und diese Situation verschärfe sich vermutlich mit dem Abzug der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO). Dies verschärfe die Situation für Frauen, die ohnehin regelmässig sexueller Gewalt ausgesetzt seien. Experten würden vor einem alarmierenden Anstieg des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung warnen. Angesichts ihrer bereits bekannten Verbindungen zur ANJK, ihrer Beziehung zu C._______, der verdächtigt worden sei, Teil der Gruppe M23 gewesen zu sein - und, weil sie dessen auch selber verdächtigt worden sei -, habe sie berechtigte Furcht von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden. Als Opfer von Menschenhandel könne sie ohnehin kaum Zugang zu entsprechender Schutzinfrastruktur erhalten. Es komme hinzu, dass sie in ihrem Heimatstaat weder über eine Ausbildung noch über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, womit sie dem Risiko ausgesetzt sei, als Frau stigmatisiert und von G._______ gefunden zu werden. 4.2.6 Sie sei zumindest in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nachdem sie Opfer von Menschenhandel geworden sei und sie sich in naher Zukunft einer Operation unterziehen müsse. Eine solche könne in ihrem Heimatstaat nicht durchgeführt werden, weil sie nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge.

5. Die Beschwerdeführerin erhebt den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, ohne diesen weiter zu begründen. Nach Durchsicht der Verfahrensakten erweist sich der Sachverhalt als korrekt erstellt und es ist keine Verletzung verfahrensrechtlicher Pflichten ersichtlich. Es besteht somit keine Veranlassung die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist mit dem SEM festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten sind. 7.2 Zunächst erweist sich ihre Behauptung, sie pflege keinerlei Kontakte zu Personen in ihrem Heimatstaat, als unglaubhaft. Tatsächlich ist angesichts der Darstellung ihrer Lebensverhältnisse und insbesondere ihrer übernommenen Aufgaben innerhalb des Vereins ANJK kaum vorstellbar, jegliche Kontakte seien abgebrochen. Hiergegen spricht insbesondere ihre Aussage in Bezug auf das Paar, das sie nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2015 unterstützt habe; sie seien wie eine Familie für sie gewesen (vgl. SEM-act. A13 ad F28 ff.; A20 ad F23 f.). Ihre Angaben zum Abbruch des Kontakts zu diesem Paar, erscheinen widersprüchlich. So sagte sie an der ergänzenden Anhörung noch aus, der Kontakt sei abgebrochen, als sie mit ihrem Freund zusammengezogen sei, also Anfang 2019. Später erklärte sie, als die Probleme begonnen hätten - also im April 2021 - sei der Kontakt zu diesem Paar abgebrochen, weil ihr Freund verlangt habe, sie solle sämtliche Kontakte abbrechen, und ihr sogar das Telefon abgenommen habe (vgl. SEM-act. A13 ad F81 f.; A20 ad F25 ff.). Das Gericht schliesst sich aus diesen Gründen der Vermutung der Vorinstanz an, wonach das Verhalten der Beschwerdeführerin den Eindruck vermittelt, sie versuche Details zu ihrem Leben in ihrem Heimatstaat zu verheimlichen. 7.3 Die Beschwerdeführerin vermochte auch den Widerspruch hinsichtlich der Frage nach ihren Wohnorten nicht aufzuklären. Sie gab zunächst an, sie habe ihr ganzes Leben an einem Wohnort verbracht, und erklärte später, sie habe mehr als zwei Jahre im Haus ihres festen Freundes gelebt. Die Erklärung in der Beschwerde, sie habe auf diese Frage nur die offiziell bekannte Adresse angegeben, überzeugt nicht. Zudem erstaunt gerade vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnadresse ziemlich genau beschreiben konnte (vgl. SEM-act. A13 ad F32 ff.), dass sie kaum Angaben zum Standort des Hauses von ihrem Freund C._______ machen konnte, wo sie mehr als zwei Jahre gelebt haben will. Ihre Erklärungen in diesem Zusammenhang sind als klar vorgeschoben zu qualifizieren (vgl. SEM-act. A20 ad F17 ff. und F28 ff.). Bemerkenswerterweise gab sie auch auf mehrmalige Nachfrage keine Antwort auf die Frage, wo sie denn gelebt habe, nachdem sie das Haus von C._______ im April 2021 verlassen habe (vgl. SEM-act. A22 ad F11 ff.). 7.4 7.4.1 Selbst bei Wahrunterstellung der beiden geschilderten Verhaftungen ist darin keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin zu erachten, weil sie nicht glaubhaft zu machen vermochte, sie sei persönlich in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und verdächtigt worden, Teil der Rebellenbewegung M23 zu sein. Aus ihren Schilderungen geht vielmehr hervor, die heimatlichen Behörden hätten sich anlässlich der angeblichen Befragungen ausschliesslich für die Tätigkeiten ihres Freundes interessiert (vgl. SEM-act. A13 ad F82; A20 ad F53, F64 und F75; A22 ad F5). Gegen sie sei kein Verfahren eröffnet worden (vgl. a.a.O. A20 ad F68). Aus diesen Teilen der Befragungen wird auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten beiden Befragungen tatsächlich mehrfach zum persönlich gegen sie gerichteten Verfolgungsinteresse befragt wurde. Sie gab dabei jedoch nie konkret an, man habe ihr persönlich vorgeworfen, der Rebellion M23 anzugehören. Vielmehr hätten die Fragen auf die Tätigkeiten ihres Freundes abgezielt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie während der Befragung zu einem ungünstigen Zeitpunkt unterbrochen worden wäre. 7.4.2 Gegen ein persönlich gegen die Beschwerdeführerin gerichtetes Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden spricht auch, dass sie nur von 2017 bis 2019 Mitglied des Vereins ANJK war (vgl. SEM-act. A13 ad F56 und 59), sie ihren Angaben zufolge aber erst im Jahr 2021 - als sie im Haus ihres Freundes C._______ gewohnt habe - Probleme mit den Behörden bekommen habe (vgl. SEM-act. A13 ad F56, F59, F82 ff.). Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, es bestünden keine Hinweise dafür, die Behörden hätten diesen Verein und deshalb die Beschwerdeführerin als Gefährdung des Regimes wahrgenommen. Vielmehr erklärte sie, dieser Verein habe die Bevölkerung im Bereich Bildung unterstützt und sie sei beigetreten, weil sie sich davon erhofft habe, eine Ausbildung machen und einen Beruf erlernen zu können (vgl. SEM-act. A20 ad F38 ff. und F44 f.). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin deswegen in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten sein soll. 7.5 Schliesslich erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei anlässlich einer Befragung vom Chef des Geheimdienstes direkt zu G._______ nach Hause gebracht worden und er habe ihre Ausreise organisiert, als realitätsfern und konstruiert. Es ist nicht nachvollziehbar, welches Interesse dieser daran gehabt haben soll, die Beschwerdeführerin ins Ausland zu bringen. So verliess sie ihren Heimatstaat ihren Angaben zufolge im Februar 2023 und hatte bis zu ihrer angeblichen Flucht aus dem Haus der Schwester von G._______ im Juni 2023 keinerlei Kontakt zu diesem. 7.6 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.7 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Gesundheitliche Beeinträchtigungen stellen nur ganz ausnahmsweise einen möglichen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin - die unter Albräumen und Kopfschmerzen sowie gemäss den eingereichten Arztberichten an einer PASH leidet - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, § 45). Das SEM stellte in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass PASH keine Krebsvorstufe ist, die Beschwerde-führerin in der Schweiz deswegen bereits medizinisch behandelt wurde und in ihrem Heimatstaat sowohl gynäkologische Infrastruktur als auch Zentren bestehen würden, die ambulante und stationäre Behandlungen durch Psychiater und Psychologen zur Verfügung stellen würden. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist grundsätzlich die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.3.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich - nach Prüfung der Akten durch das Gericht und unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Kongo (Kinshasa) (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; EMARK 2004 Nr. 33) sowie der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin - als zumutbar. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung des SEM verwiesen werden (vgl. SEM-Verfügung S. 9 f.). Nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre Lebensumstände in ihrem Heimatstaat als unglaubhaft erwiesen haben (vgl. vorstehende E. 7.2), ist mit dem SEM davon auszugehen, sie verfüge neben ihrer guten Schulbildung auch über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie bei ihrer Rückkehr zurückgreifen kann. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustands ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, die der Beschwerdeführerin diagnostizierte PASH führe vorliegend nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands und sei in ihrem Heimatstaat behandelbar. Dem vermochte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit diesem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: