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E-3103/2019

E-3103/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3103/2019 Urteil vom 11. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 26. März 2019 mit einem Visum von Teheran über Istanbul in die Schweiz geflogen sei (vgl. auch Stempel im Reisepass), dass er aufgrund geschäftlicher Termine in die Schweiz gereist sei, diese wahrgenommen habe und danach am 16. April 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) Basel ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der Anhörungen zu den Personalien vom 29. April 2019 und zu den Asylgründen vom 21. Mai 2019 und 3. Juni 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er im Iran Mitglied und Mitgründer eines Sportclubs gewesen sei, in welchem Männer und Frauen zusammen trainiert hätten, dass dieser Club im Oktober 2018 aufgeflogen sei, man ihn als einen Ort der Prostitution bezeichnet habe und die Trainerin des Clubs von den iranischen Behörden vorgeladen worden sei, dass er befürchte, wegen seiner Mitgliedschaft in dem Club ebenfalls belangt zu werden, dass er daneben eine Importfirma im Iran betreibe und unter anderem mit amerikanischen Firmen zusammenarbeite, dass er illegal Waren importiert habe und diese einige Male von den iranischen Behörden beschlagnahmt worden seien, dass die Waren jedoch unter dem Namen eines anderen Mannes eingeführt worden seien und dieser eine Busse erhalten habe, dass es für ihn gefährlich werden könnte, sollten die iranischen Behörden von seinen Geschäftsbeziehungen in die USA erfahren, da die USA gegen die iranische Regierung seien, dass des Weiteren dem Beschwerdeführer nicht näher bekannte militärische Kräfte ihn aufgefordert hätten, für diese Artikel einzukaufen, was er jedoch nicht getan habe, dass er sich zudem für die Bahai-Religion interessiere und er in der Schweiz mit einem Bahai-Verein Kontakt aufgenommen habe, dass er sich in der Schweiz mit Leuten getroffen habe, um gemeinsam ein Bahai-Buch zu lesen, dass er ausserdem im Jahr 2009 während zehn Tagen aufgrund einer Demonstrationsteilnahme in Teheran in Haft gewesen sei und dieses Dossier noch offen sei, weshalb er nicht in den Iran zurückkehren könne, dass der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung ein Entscheidentwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 12. Juni 2019 zum Entwurf der Verfügung des SEM Stellung genommen hat, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Juni 2019 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte, sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, er habe unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare und widersprüchliche Angaben zu den geltend gemachten Problemen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dem Sportclub gemacht, dass er weder habe angeben können, wieso er erst drei Monate nachdem der Club aufgeflogen sei, davon erfahren habe und während dieser Zeit unbehelligt habe trainieren können, noch gewusst habe, welche Probleme daraus für die Trainerin oder andere Mitglieder des Clubs resultiert seien, dass er überdies keine konkreten Hinweise für eine behördliche Suche nach ihm habe nennen können, dass er einerseits angegeben habe, er habe gleich nachdem er vom Auffliegen des Clubs erfahren habe, seine Ausreise zu organisieren begonnen, und andererseits gesagt habe, die Ausreise aus dem Iran habe letztlich geschäftliche Gründe gehabt, dass er sein Asylgesuch erst drei Wochen nach Ankunft in der Schweiz gestellt habe, nachdem er seine geschäftlichen Termine und einen Urlaubsaufenthalt wahrgenommen habe, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Asylgesuchs aufkommen lasse, dass er ausserdem legal mit seinem Pass habe ausreisen können, dass er auch sein Interesse für die Bahai-Religion nicht habe glaubhaft darlegen können, dass er anlässlich seiner Schilderungen der Ausreisegründe sein Interesse am Bahaitum nicht genannt habe und ausserdem keine Konversion geltend gemacht, sondern lediglich angegeben habe, er sei dem Bahaitum zugeneigt, dass seine Ausführungen, wie er das Bahaitum auslebe, sich lediglich auf Unterhaltungen per Skype mit einem in den USA lebenden Freund, welcher Angehöriger der Bahai sei, bezögen, dass er erst später angegeben habe, er würde für das Bahaitum missionieren und predigen, wobei er auf Nachfrage relativiert habe, er würde in der Asylunterkunft Gespräche darüber führen, dass er auch ausweichende Antworten auf die Frage, wie seine Mutter und Schwester reagiert hätten, als sie von seinem Interesse für das Bahaitum erfahren hätten, gegeben habe, dass somit seine Ausreisegründe konstruiert wirken würden und er widersprüchliche und unklare Angaben zu seinen Problemen, welche zur Ausreise geführt hätten, gemacht habe, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, dass seine weiteren Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden, dass die geltend gemachten Massnahmen nicht derart intensiv gewesen seien, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht gewesen wäre, und dass auch kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht bestehe, dass seine Weigerung, für militärische Kräfte im Iran Einkäufe zu tätigen, bereits am 1. Dezember 2018 erfolgt sei und er keine konkreten Konsequenzen habe darlegen können, dass er auch keine konkreten Probleme aufgrund der Geschäftsbeziehungen in die USA habe nennen können, dass er lediglich angegeben habe, er habe indirekt Probleme gehabt, da Lieferungen einige Male beschlagnahmt worden seien, jedoch eine andere Person, auf deren Namen die Lieferung eingeführt worden sei, eine Busse habe zahlen müssen, dass seine vorgebrachte Inhaftierung im Jahr 2009 erfolgt sei und er danach nicht mehr inhaftiert worden sei, dass er diesbezüglich lediglich angegeben habe, die iranische Regierung sei sich seither seiner Person bewusst, er jedoch dessen ungeachtet jeweils Bewilligungen für seine Geschäfte erhalten habe, dass seine Vorbringen somit keine Asylrelevanz aufweisen würden, dass seine eingereichten Beweismittel (vgl. hierzu angefochtene Verfügung Ziff. I 3) an den obigen Einschätzungen nichts zu ändern vermochten, dass auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf keine Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden seien, welche eine Änderung des Standpunkts bewirken könnten, dass seine Vorbringen somit insgesamt weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG hätten standhalten können, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und technisch möglich sowie praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2019 (Poststempel 19. Juni 2019) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei sinngemäss beantragte, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 die Instruktionsrichterin feststellte, die eingereichte Beschwerde enthalte keine Beschwerdebegründung, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung ansetzte, dass der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 fristgerecht eine Beschwerdebegründung und ein Beweismittel nachreichte, dass er in der Eingabe an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen festhielt und ergänzte, er werde vom iranischen Regime aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen mit den USA als Spion beschuldigt und dies stelle sein Todesurteil dar, dass er eine Kopie eines Geschäftsvertrages mit US-Geschäftspartnern (Distribution Agreement) aus dem Jahr 2016 als Nachweis einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und nach Einreichung der Beschwerdeverbesserung nun auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass es sich den vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers korrekt gewürdigt hat und ihr beizustimmen ist, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Asylrelevanz zu genügen vermögen, dass in der Beschwerdeeingabe weder eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stattfindet, noch Umstände vorgetragen werden, welche an den vorinstanzlichen Ausführungen etwas zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer lediglich angab, er habe die Wahrheit gesagt und seine Geschäftsbeziehungen in die USA könnten zu einem Todesurteil führen, da das iranische Regime ihn als Spion beschuldige, dass er dies nicht weiter ausführte, sondern lediglich einen Geschäftsvertrag zwischen ihm und einer in den USA ansässigen Firma einreichte, dass er damit die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu widerlegen vermag, dass auch aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, in naher Zukunft einer asylrelevanten Verfolgung in seinem Heimatstaat ausgesetzt zu sein, dass er nämlich hinsichtlich des Vorbringens, der Sportclub sei aufgeflogen, in seiner Befragung angab, er wisse nicht, ob die Behörden von seiner Mitgliedschaft in dem Club erfahren hätten und ob er deswegen gesucht werde (A13, F125, F130), dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Behelligungen gelten machte und auch nicht von Problemen anderer Mitglieder des Sportclubs gehört habe (A13, F141), dass somit nicht glaubhaft erscheint, dass er aufgrund dessen Iran habe verlassen müssen, dass hinsichtlich seines Interesses für die Bahai-Religion die Vorinstanz treffend festgestellt hat, dass er im Iran lediglich per Skype Kontakt zu einem in den USA lebenden Bahai-Angehörigen aufrechterhalten habe und diesbezüglich keine Probleme mit den Behörden gehabt habe (A13, F165f), dass der Vorinstanz sodann beizustimmen ist, dass er kein ernsthaftes Interesse an der Religion der Bahai im Iran hat darlegen können, dass auch seine geltend gemachten religiösen Aktivitäten in der Schweiz keine ernsthafte religiöse Überzeugung vermuten lassen, dass sodann nicht davon auszugehen ist, dass seine vorgebrachten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bahaitum sowohl im Iran als auch in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran zu Problemen führen könnten, dass aus den Akten zudem keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Geschäftstätigkeit Behelligungen durch die iranischen Behörden ausgesetzt gewesen wäre oder - wie von ihm in der Beschwerde angegeben - als Spion betrachtet werde, dass auch der mit der Beschwerde eingereichte Geschäftsvertrag keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermag, dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Haft im Jahr 2009 treffend auf den fehlenden Kausalzusammenhang mit seiner Ausreise im Jahr 2019 hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer auch keine erheblichen Benachteiligungen nach seiner Inhaftierung im Jahr 2009 im Sinne des Art. 3 AsylG erlitten hat, dass er diesbezüglich nämlich lediglich angab, sein Name sei danach in Systemen der Regierung gespeichert gewesen und er sei deswegen einige Male von den Behörden angehört worden, als er Bewilligungen für seine Geschäfte habe einholen wollen, diese jedoch letztlich immer erhalten habe (A14, F49-F51), dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz treffend aufgeführt wurde - über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt und er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und einer seiner Schwestern in der familieneigenen Wohnung in B._______ gelebt hat, in welche er nach seiner Rückkehr in den Iran mutmasslich zurückkehren kann, dass er darüber hinaus Berufserfahrung vorweisen kann und als junger, gesunder Mann in der Lage sein dürfte, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: