Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 9. Oktober 2008 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Genf illegal in die Schweiz, wo sie am 10. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. B. Am 15. Oktober 2008 erhob das BFM im EVZ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 20. Januar 2009 hörte sie das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in Abidjan geboren worden und habe dort gelebt, bis ihr Vater krank geworden sei. Nach dessen Tod sei sie 1991 mit ihrer Mutter in deren Geburtsort B._______ (Tengrela) umgezogen. Dort sei sie (Beschwerdeführerin) genötigt worden, einen (...) Mann zu ehelichen. Sie sei an ihrem ehelichen Wohnsitz von den (...) Neben-Ehefrauen und manchmal auch von ihrem Ehemann misshandelt worden. Dieser habe ihr eine bestimmte Geldsumme überlassen, damit sie ein Geschäft habe eröffnen können. Deshalb sei sie auch alle zwei Monate zum Wareneinkauf nach Abidjan gefahren. Das Leben in B._______ habe sie nicht mehr ertragen, und von ihrer Mutter habe sie auch keine Unterstützung erhalten. Deshalb habe die Beschwerdeführerin im September 2008 ihrem Ehemann Geld gestohlen und sei daraufhin zu ihrer Freundin nach Abidjan gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin gab beim BFM zur Stützung Ihres Asylgesuchs einen Zivilstandsregisterauszug vom 11. März 2007 sowie eine Bescheinigung der Staatsangehörigkeit vom 23. Mai 2007 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 - eröffnet am 6. Februar 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im Wesentlichen stellte das BFM fest, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen. Zudem seien ihre Asylvorbringen unglaubhaft, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. Aufgrund der Akten seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung erforderlich. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2009 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2009 auf und wies die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück. II. E. Mit neuer Verfügung vom 14. April 2009 - eröffnet am 15. April 2009 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass sich die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit erneuter Beschwerde vom 13. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zuzüglich der Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme und, in prozessualer Hinsicht, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zum Beleg ihrer Fürsorgeabhängigkeit reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Bestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert innert Frist einen ärztlichen Bericht zu ihrer Gesundheitssituation und ihrer (...)behinderung nachzureichen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Bericht ihrer Hausärztin vom 5. Juni 2009 zu den Akten und teilte mit, es seien weitere medizinische Abklärungen vorgesehen und sie habe auch wegen einer gravierenden Hypertonie (Bluthochdruck) behandelt werden müssen. H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und reichte einen Bericht der Medizinischen Klinik C._______ an den Hausarzt vom 9. Februar 2011, ein Aufnahmeblatt des psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals D._______ vom 11. Februar 2011 und einen ärztlichen Bericht von Dr. E._______, psychiatrischer Dienst der Regionalspital D._______ vom 17. Februar 2011 zu den Akten. Den Unterlagen ist zu entnehmen dass sie am (...) 2011 in die Intensivstation der Medizinischen Klinik C._______ und von dort aus ins Psychiatrische Zentrum F._______ verbracht worden sei, wo sie (...) 2011 hospitalisiert gewesen sei. Es seien eine Tablettenvergiftung, vermutlich wegen eines Selbsttötungsversuchs, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Es sei eine längerdauernde integrierte psychiatrische Behandlung der Patientin nötig und vorgesehen. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2011 wurde die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. Das BFM beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 - der Beschwerdeführerin am 8. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt - die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin ein aktuelles ärztliches Zeugnis ihrer Hausärztin vom 23. Dezember 2011 und einen ärztlichen Bericht des G._______spitals vom 24. März 2011 zu den Akten. Am 14. Januar 2012 wurde ein Bericht des psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals D._______ vom 27. Dezember 2011 nachgereicht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das BFM hat die Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Unsubstanziiertheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin und erhebliche Aussagewidersprüche als unglaubhaft bezeichnet.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr vom BFM vorgehaltene Unglaubhaftigkeit und Widersprüchlichkeit ihrer Vorbringen insbesondere geltend, sie sei Analphabetin und habe ihre Ausreisegründe im Übrigen trotzdem durchaus stimmig, detailliert und glaubhaft vorgebracht. Bei der BFM-Befragung habe sie allerdings aus Scham keine intimen Sachen erzählen können (vgl. Beschwerde S. 1). Sie mache zur Begründung ihres Asylgesuchs "ausschliesslich Frauengründe" und keine politischen Ausreisegründe geltend (vgl. Beschwerde S. 2).
E. 4.3 Eine Durchsicht der entsprechenden Befragungsprotokolle ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht auf verschiedene, sich aus den Akten ergebende Unglaubhaftigkeitsindizien hingewiesen hat. Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin sind tatsächlich in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, müssen insgesamt als unsubstanziiert bezeichnet werden und weisen auch sonst einen Mangel an so genannten Realitätskennzeichnen auf.
E. 4.4 Die Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 1 f.) vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, soweit die Beschwerdeführerin auf die vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsargumente überhaupt eingeht. Insbesondere vermöchte ein allfälliges Lese- und Schreibunvermögen die vielen Ungereimtheiten offensichtlich nicht zu erklären; und bezüglich des angeblichen Unvermögens, intime Aspekte der Sachverhaltsdarstellung bei der einlässlichen Befragung zur Sprache zu bringen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anhörung der Beschwerdeführerin von einem reinen Frauenteam durchgeführt worden ist (Befragerin, Übersetzerin, Hilfswerksvertreterin).
E. 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht teilt unter diesen Umständen die Auffassung der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die angefochtene Verfügung und ihre Begründung halten insoweit einer Prüfung stand. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufige Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5. 4 mit weiteren Hinweisen).
E. 7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.1 Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie vom zuständigen Vertreter der Vereinten Nationen für die Elfenbeinküste festgestellt - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In Côte d'Ivoire herrscht im heutigen Zeitpunkt keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert (zur aktuellen Lage in der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012 E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3 und D 1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 7.4).
E. 7.2 Eigenen Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Abidjan geboren und habe dort gelebt, bis ihr Vater krank geworden gestorben sei. Darauf sei sie 1991 mit ihrer Mutter in deren Geburtsort B._______ (in der im Norden des Landes gelegenen Region Tengrela) umgezogen. Ihr Ehemann habe ihr finanziell ermöglicht, sich als Händlerin zwischen Djamakani und Abidjan zu betätigen (vgl. EVZ-Protokoll S. 2 und 6 und Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 6 ff.).
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht.
E. 7.3.1 Dem Bericht der Hausärztin vom 5. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass sich nach einer operativen Behandlung eines Tumors eine gravierende Hypertonie festgestellt worden, die eine entsprechende Abklärung erfordert habe. Zudem sei eine Kontrolle der Nierenarterien eingeleitet worden.
E. 7.3.2 In den am 23. Februar 2011 eingereichten Berichten des Regionalspitals C._______ vom 9. Februar 2011 (Medizinische Klinik), vom 11. Februar 2011 (Psychiatrischer Dienst) und des gleichen Diensts vom 17. Februar 2011 zuhanden des BFM werden unter anderem eine depressive Störung, ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine arterielle Hypertonie, und eine vermutlich im Zusammenhang mit einem Selbsttötungsversuch stehende Tablettenvergiftung diagnostiziert. Im (...) 2011 war die Beschwerdeführerin zunächst im Psychiatrischen Zentrum F._______ hospitalisiert, bevor sie in die Psychiatrische Station des Psychiatrischen Dienstes in C._______ zur Behandlung der depressiven Symptomatik verlegt wurde. Im Bericht vom 17. Februar 2011 wird die stationäre und integrierte psychiatrische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben. Die Behandlungsprognose wird als schlecht (und angesichts des unsicheren Aufenthaltsstatus nicht verbesserungsfähig) bezeichnet.
E. 7.3.3 Der Bericht des G._______spitals in H._______ vom 24. März 2011 äussert sich im Zusammenhang mit der (...) behinderung der Beschwerdeführerin zu einer eventuellen operativen Behandlung des (...).
E. 7.3.4 Der Bericht der Hausärztin vom 23. Dezember 2011 nimmt Bezug auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung und äussert sich zur weiterführenden Behandlung bei einer Psychologin im psychiatrischen Ambulatorium in I._______. Zudem werden die (...)behinderung der Beschwerdeführerin und das Problem des erhöhten Blutdrucks erwähnt, der sich nur schlecht therapieren lasse und momentan die Einnahme dreier verschiedener Medikamente erfordere.
E. 7.3.5 Schliesslich wird im Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals C._______ vom 27. Dezember 2011 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. April 2011 im psychiatrischen Ambulatorium in I._______ in Behandlung steht. Das Dokument hält unter anderem fest, diagnostisch sei bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen. Therapeutisch sei bisher vor allem der Aspekt der Stabilisierung im Vordergrund gestanden. Eine längerfristige störungsspezifische psychiatrische Behandlung könne den Verlauf in Bezug auf eine depressive Entwicklung, die Suizidalität und die posttraumatischen Belastungsstörung voraussichtlich günstig beeinflussen.
E. 7.4 Unter Würdigung aller aktenkundiger Umstände, insbesondere der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, erscheinen die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gerichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt als derart ungünstig, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem gegenläufigen privaten Interesse zurückzutreten hat (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18).
E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Die Fragen der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs können unter diesen Umständen offen bleiben.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. April 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation wäre der Ausgang des Verfahrens bezüglich der Fragen des Asyls und der Anordnung der Wegweisung als teilweises Unterliegen zu werten (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde nicht als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat die prozessuale Bedürftigkeit von der Beschwerdeführerin belegt worden ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Kostenauflage zu verzichten.
E. 9.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. April 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3093/2009 Urteil vom 5. März 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. April 2009 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. Oktober 2008 auf dem Luftweg und gelangte am 9. Oktober 2008 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Genf illegal in die Schweiz, wo sie am 10. Oktober 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte. B. Am 15. Oktober 2008 erhob das BFM im EVZ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 20. Januar 2009 hörte sie das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen an. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in Abidjan geboren worden und habe dort gelebt, bis ihr Vater krank geworden sei. Nach dessen Tod sei sie 1991 mit ihrer Mutter in deren Geburtsort B._______ (Tengrela) umgezogen. Dort sei sie (Beschwerdeführerin) genötigt worden, einen (...) Mann zu ehelichen. Sie sei an ihrem ehelichen Wohnsitz von den (...) Neben-Ehefrauen und manchmal auch von ihrem Ehemann misshandelt worden. Dieser habe ihr eine bestimmte Geldsumme überlassen, damit sie ein Geschäft habe eröffnen können. Deshalb sei sie auch alle zwei Monate zum Wareneinkauf nach Abidjan gefahren. Das Leben in B._______ habe sie nicht mehr ertragen, und von ihrer Mutter habe sie auch keine Unterstützung erhalten. Deshalb habe die Beschwerdeführerin im September 2008 ihrem Ehemann Geld gestohlen und sei daraufhin zu ihrer Freundin nach Abidjan gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Die Beschwerdeführerin gab beim BFM zur Stützung Ihres Asylgesuchs einen Zivilstandsregisterauszug vom 11. März 2007 sowie eine Bescheinigung der Staatsangehörigkeit vom 23. Mai 2007 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2009 - eröffnet am 6. Februar 2009 - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Im Wesentlichen stellte das BFM fest, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen. Zudem seien ihre Asylvorbringen unglaubhaft, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. Aufgrund der Akten seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Hindernisses für den Vollzug der Wegweisung erforderlich. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2009 gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 5. Februar 2009 auf und wies die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück. II. E. Mit neuer Verfügung vom 14. April 2009 - eröffnet am 15. April 2009 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass sich die Prüfung der asylrechtlichen Relevanz erübrige. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit erneuter Beschwerde vom 13. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zuzüglich der Asylgewährung, eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme und, in prozessualer Hinsicht, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Zum Beleg ihrer Fürsorgeabhängigkeit reichte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Bestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 29. Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert innert Frist einen ärztlichen Bericht zu ihrer Gesundheitssituation und ihrer (...)behinderung nachzureichen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Bericht ihrer Hausärztin vom 5. Juni 2009 zu den Akten und teilte mit, es seien weitere medizinische Abklärungen vorgesehen und sie habe auch wegen einer gravierenden Hypertonie (Bluthochdruck) behandelt werden müssen. H. Mit Eingabe vom 23. Februar 2011 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand und reichte einen Bericht der Medizinischen Klinik C._______ an den Hausarzt vom 9. Februar 2011, ein Aufnahmeblatt des psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals D._______ vom 11. Februar 2011 und einen ärztlichen Bericht von Dr. E._______, psychiatrischer Dienst der Regionalspital D._______ vom 17. Februar 2011 zu den Akten. Den Unterlagen ist zu entnehmen dass sie am (...) 2011 in die Intensivstation der Medizinischen Klinik C._______ und von dort aus ins Psychiatrische Zentrum F._______ verbracht worden sei, wo sie (...) 2011 hospitalisiert gewesen sei. Es seien eine Tablettenvergiftung, vermutlich wegen eines Selbsttötungsversuchs, sowie eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden. Es sei eine längerdauernde integrierte psychiatrische Behandlung der Patientin nötig und vorgesehen. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2011 wurde die Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen. Das BFM beantragte in seiner Stellungnahme vom 7. November 2011 - der Beschwerdeführerin am 8. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt - die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 reichte die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin ein aktuelles ärztliches Zeugnis ihrer Hausärztin vom 23. Dezember 2011 und einen ärztlichen Bericht des G._______spitals vom 24. März 2011 zu den Akten. Am 14. Januar 2012 wurde ein Bericht des psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals D._______ vom 27. Dezember 2011 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM hat die Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Unsubstanziiertheit der Vorbringen der Beschwerdeführerin und erhebliche Aussagewidersprüche als unglaubhaft bezeichnet. 4.2. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf die ihr vom BFM vorgehaltene Unglaubhaftigkeit und Widersprüchlichkeit ihrer Vorbringen insbesondere geltend, sie sei Analphabetin und habe ihre Ausreisegründe im Übrigen trotzdem durchaus stimmig, detailliert und glaubhaft vorgebracht. Bei der BFM-Befragung habe sie allerdings aus Scham keine intimen Sachen erzählen können (vgl. Beschwerde S. 1). Sie mache zur Begründung ihres Asylgesuchs "ausschliesslich Frauengründe" und keine politischen Ausreisegründe geltend (vgl. Beschwerde S. 2). 4.3. Eine Durchsicht der entsprechenden Befragungsprotokolle ergibt, dass die Vorinstanz zu Recht auf verschiedene, sich aus den Akten ergebende Unglaubhaftigkeitsindizien hingewiesen hat. Die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin sind tatsächlich in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, müssen insgesamt als unsubstanziiert bezeichnet werden und weisen auch sonst einen Mangel an so genannten Realitätskennzeichnen auf. 4.4. Die Vorbringen in der Beschwerde (vgl. S. 1 f.) vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen, soweit die Beschwerdeführerin auf die vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsargumente überhaupt eingeht. Insbesondere vermöchte ein allfälliges Lese- und Schreibunvermögen die vielen Ungereimtheiten offensichtlich nicht zu erklären; und bezüglich des angeblichen Unvermögens, intime Aspekte der Sachverhaltsdarstellung bei der einlässlichen Befragung zur Sprache zu bringen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Anhörung der Beschwerdeführerin von einem reinen Frauenteam durchgeführt worden ist (Befragerin, Übersetzerin, Hilfswerksvertreterin). 4.5. Das Bundesverwaltungsgericht teilt unter diesen Umständen die Auffassung der Vorinstanz, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Die angefochtene Verfügung und ihre Begründung halten insoweit einer Prüfung stand. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.3. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und ist die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufige Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/51 E. 5. 4 mit weiteren Hinweisen).
7. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.1. Mit Bezug auf die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist zunächst auf eine vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Am 28. November 2010 fanden in der Côte d'Ivoire Präsidentschaftswahlen statt. Nachdem der abgewählte Präsident Laurent Gbagbo den Wahlsieg seines Herausforderers Alassane Ouattara nicht anerkannt hatte, brachen im März 2011 Kämpfe zwischen den Truppen der Kontrahenten aus. Am 11. April 2011 wurde Gbagbo festgenommen; in manchen Teilen Abidjans dauerten die Auseinandersetzungen bis Anfang Mai 2011. Am 1. Juni 2011 stellte Präsident Ouattara die neue Regierung vor. Seither hat sich die Sicherheitslage in Abidjan kontinuierlich verbessert. Am 29. November 2011 wurde Gbagbo an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ausgeliefert und die Parlamentswahlen vom 11. Dezember 2011 sind - wie vom zuständigen Vertreter der Vereinten Nationen für die Elfenbeinküste festgestellt - im Grossen und Ganzen friedlich verlaufen. In Côte d'Ivoire herrscht im heutigen Zeitpunkt keine landesweit bestehende Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt, und auch in Abidjan hat sich die Lage normalisiert (zur aktuellen Lage in der Côte d'Ivoire, vgl. etwa die Urteile E-907/2010 vom 16. Februar 2012 E. 8.2, D-754/2010 vom 10. Februar 2012 E. 9.3 und D 1714/2009 vom 22. Dezember 2011 E. 7.4). 7.2. Eigenen Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Abidjan geboren und habe dort gelebt, bis ihr Vater krank geworden gestorben sei. Darauf sei sie 1991 mit ihrer Mutter in deren Geburtsort B._______ (in der im Norden des Landes gelegenen Region Tengrela) umgezogen. Ihr Ehemann habe ihr finanziell ermöglicht, sich als Händlerin zwischen Djamakani und Abidjan zu betätigen (vgl. EVZ-Protokoll S. 2 und 6 und Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 6 ff.). 7.3. Die Beschwerdeführerin hat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht. 7.3.1. Dem Bericht der Hausärztin vom 5. Juni 2009 ist zu entnehmen, dass sich nach einer operativen Behandlung eines Tumors eine gravierende Hypertonie festgestellt worden, die eine entsprechende Abklärung erfordert habe. Zudem sei eine Kontrolle der Nierenarterien eingeleitet worden. 7.3.2. In den am 23. Februar 2011 eingereichten Berichten des Regionalspitals C._______ vom 9. Februar 2011 (Medizinische Klinik), vom 11. Februar 2011 (Psychiatrischer Dienst) und des gleichen Diensts vom 17. Februar 2011 zuhanden des BFM werden unter anderem eine depressive Störung, ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine arterielle Hypertonie, und eine vermutlich im Zusammenhang mit einem Selbsttötungsversuch stehende Tablettenvergiftung diagnostiziert. Im (...) 2011 war die Beschwerdeführerin zunächst im Psychiatrischen Zentrum F._______ hospitalisiert, bevor sie in die Psychiatrische Station des Psychiatrischen Dienstes in C._______ zur Behandlung der depressiven Symptomatik verlegt wurde. Im Bericht vom 17. Februar 2011 wird die stationäre und integrierte psychiatrische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung beschrieben. Die Behandlungsprognose wird als schlecht (und angesichts des unsicheren Aufenthaltsstatus nicht verbesserungsfähig) bezeichnet. 7.3.3. Der Bericht des G._______spitals in H._______ vom 24. März 2011 äussert sich im Zusammenhang mit der (...) behinderung der Beschwerdeführerin zu einer eventuellen operativen Behandlung des (...). 7.3.4. Der Bericht der Hausärztin vom 23. Dezember 2011 nimmt Bezug auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung und äussert sich zur weiterführenden Behandlung bei einer Psychologin im psychiatrischen Ambulatorium in I._______. Zudem werden die (...)behinderung der Beschwerdeführerin und das Problem des erhöhten Blutdrucks erwähnt, der sich nur schlecht therapieren lasse und momentan die Einnahme dreier verschiedener Medikamente erfordere. 7.3.5. Schliesslich wird im Bericht des Psychiatrischen Dienstes des Regionalspitals C._______ vom 27. Dezember 2011 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. April 2011 im psychiatrischen Ambulatorium in I._______ in Behandlung steht. Das Dokument hält unter anderem fest, diagnostisch sei bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen. Therapeutisch sei bisher vor allem der Aspekt der Stabilisierung im Vordergrund gestanden. Eine längerfristige störungsspezifische psychiatrische Behandlung könne den Verlauf in Bezug auf eine depressive Entwicklung, die Suizidalität und die posttraumatischen Belastungsstörung voraussichtlich günstig beeinflussen. 7.4. Unter Würdigung aller aktenkundiger Umstände, insbesondere der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, erscheinen die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Gerichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt als derart ungünstig, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem gegenläufigen privaten Interesse zurückzutreten hat (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18). 7.5. Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Die Fragen der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs können unter diesen Umständen offen bleiben.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 14. April 2009 sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation wäre der Ausgang des Verfahrens bezüglich der Fragen des Asyls und der Anordnung der Wegweisung als teilweises Unterliegen zu werten (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde nicht als aussichtslos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat die prozessuale Bedürftigkeit von der Beschwerdeführerin belegt worden ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und auf die Kostenauflage zu verzichten. 9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG für die notwendigen Kosten der Vertretung eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 500.- (inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten) festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 14. April 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: