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E-3077/2011

E-3077/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-10 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird in­soweit gutgeheissen.
  2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-3077/2011

Urteil vom 10. Juni 2011

Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,

mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______,

Serbien bzw. Kosovo,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom "27. Mai 2011"/ N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 13. April 2011 ein (zweites) Asylgesuch in der Schweiz stellte,

dass er sich dabei sowie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel als kosovarischer Staatsange­höriger bezeichnete und ferner auf seine im Kanton Basel-Land­schaft aufenthaltsberechtigte Lebenspartnerin und die (...) gemeinsa­men Kinder aufmerksam machte,

dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2011 den Antrag stellte, dem Aufenthaltskanton seiner Lebenspartnerin und Kinder zugewie­sen zu werden,

dass das BFM dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 das rechtliche Ge­hör zu einer allfälligen Zuteilung in einen anderen als den Kanton Basel-Landschaft gewährte,

dass der Beschwerdeführer dabei seinen Wunsch nach Zuteilung in den Kanton Basel-Landschaft bekräftigte und - auf Aufforderung des BFM hin - eine Zustimmungserklärung seiner Lebenspartnerin in Aussicht stellte,

dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin mit beidseits unterzeichnetem Schreiben vom 5. Mai 2011 den gemeinsamen Wunsch nach Zuteilung des Beschwerdeführers in den Kanton Basel-Landschaft äusserten,

dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde und dabei insbesondere geltend machte, wegen seiner Familie und dem beabsichtigten Zusammenleben in die Schweiz gekommen zu sein,

dass das BFM den Beschwerdeführer mittels signiertem Zuweisungs­entscheid vom "23.05.2011" unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 3 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zuwies (vgl. vorinstanzliche Akten C24 S. 4), ferner einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog und den Beschwerdeführer anwies, bis am 24. Mai 2011 bei der zu­ständigen aargauischen Migrationsbehörde vorzuspre-chen,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 27. Mai 2011 (Poststempel vom 30. Mai 2011) beim Bundesverwal­tungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der auf den 27. Mai 2011 datierten, ihm jedoch am 24. Mai 2011 eröffneten Zuwei­sungsverfügung, die Anordnung seiner Zuweisung in den Kanton Ba­sel-Landschaft und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten beantragt, wobei er als Beweismittel eine Faxkopie des angefochtenen Entscheides - eine vom "27.05.2011" da­tierende, nicht signierte Zuweisungsverfügung - beilegte,

dass er in der Begründung eine Verletzung der Einheit der Familie durch das BFM rügt, da ihn das BFM entgegen seines ausdrücklichen Antrages nicht dem Kanton Basel-Landschaft zugeteilt habe und ihm dadurch das Zusammenleben mit seiner Familie zumindest erschwert würde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) um eine selbständig beim Bundes-verwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),

dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in ma­terieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,

dass diese Rüge in der Beschwerde ausdrücklich erhoben wird,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), wobei die Fristwahrung von zehn Tagen vorliegend unbesehen des tatsächlichen Verfügungsdatums offensichtlich indiskutabel ist, da der Beschwerdeführer selber als Eröffnungsdatum den 24. Mai 2011 nennt,

dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass sich das Bundesverwaltungsgericht einstweilen einer Prüfung der materiellen Begründetheit der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie enthält, da es - gemäss nachfolgenden Erwägungen - im angefochtenen Entscheid offensichtliche Mängel formeller Art erkennt, die zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müssen,

dass vorab bereits eine Unklarheit betreffend das Anfechtungsobjekt besteht, da in den vorinstanzlichen Akten die Kopie einer signierten Zuweisungsverfügung vom "23.05.2011" abgelegt ist (C24 S. 4), dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen damaligem Rechtsvertreter jedoch eine zwar inhaltlich identische, aber - offensichtlich fehlerhaft - auf den "27.05.2011" datierte Zuweisungsverfügung zugestellt wurde,

dass der Beschwerdeführer ferner in der Zwischenverfügung als serbischer Staatsangehöriger bezeichnet wird, obwohl er sich selber seit der Gesuchseinreichung stets als kosovarischer Staatsangehöriger bezeichnet hat,

dass - unbesehen dieser beiden Unstimmigkeiten und der Frage nach ihrer Relevanz für den Verfahrensausgang - im angefochtenen Entscheid von Amtes wegen eine Verletzung der Begründungspflicht festzustellen ist,

dass eine entsprechende Rüge, sofern sie erhoben worden wäre, bezogen auf die Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie zulässig ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3),

dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre­chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),

dass die Begründung dem Betroffenen insbesondere ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittel­instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,

dass sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-punkte beschränken kann,

dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betrof­fenen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Be­gründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; Entschei­dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256),

dass die angefochtene Verfügung zwar ein Dispositiv und eine Rechts­mittelbelehrung, jedoch keinen Begründungsteil enthält, sondern sich mit einem Hinweis auf die Anwendbarkeit von Art. 27 Abs. 3 AsylG begnügt,

dass diese Bestimmung, welche insbesondere auch die Beachtung der schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden bei der Kantonszuweisung statuiert, vom BFM weder ausformuliert, ge­schweige denn in nachvollziehbarer Weise angewendet wurde,

dass bereits fraglich ist, ob ein solcher begründungsloser Entscheid rechtsgenüglich ist, wenn aus den Akten keinerlei Interessenbekun-dungen oder anderweitige Indizien für eine bestimmte Kantonszu-weisung ersichtlich sind,

dass die Begründungspflicht jedenfalls aber dann verletzt ist, wenn -wie vorliegend - zwei formelle und mit der Familieneinheit begründete Gesuche des Beschwerdeführers um Zuteilung in einen bestimmten Kanton vorliegen, das Anliegen mehrfach mündlich und schriftlich be­kräftigt wurde, und das BFM sogar selber mehrere (interne) Akten­stücke generiert hat, die sich mit der Zuweisungsfrage befassen,

dass diesen Aktenstücken (vgl. insbesondere C13, C20, C22) zwar durchaus eine gewisse Auseinandersetzung mit den involvierten Interessen und deren Abwägung zu entnehmen ist, ohne dass diese Überlegungen jedoch auch nur ansatzweise in den Zuweisungs­entscheid eingeflossen wären,

dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 (dort E. 3) bereits unmissverständlich fest­gestellt hat, dass eine blosse Formularverfügung zumindest in Fällen wie dem vorliegenden die Begründungspflicht und das rechtliche Ge­hör verletzt,

dass festzustellen ist, dass die angefochtene Kantonszu­weisungsverfügung das rechtliche Gehör insbesondere in Form der Begründungspflicht klar missachtet und damit Bundesrecht verletzt, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist,

dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht veranlasst sieht, eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und nachfolgender Replikgewährung vorzunehmen, zumal dem Beschwer­deführer diesfalls eine Instanz verloren ginge,

dass zudem nach dem erwähnten Grundsatzentscheid BVGE 2008/47 (dort E. 3.3.4, mit weiteren Hinweisen auf die Praxis) eine Heilung die Ausnahme bleiben und auch nur dann gangbar sein soll, wenn eine fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann,

dass beide Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zumal die Gehörsverletzung vorliegend besonders gravierend erscheint und das BFM Gehörsverletzungen der festgestellten Art wiederholt begangen hat und dadurch dem Bundesverwaltungsgericht nicht unerheblichen und jedenfalls vermeidbaren Aufwand verursacht (vgl. beispielsweise die Urteile D-1797/2011, E-6330/2010, D-7199/09 und D-7126/09),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig geworden ist,

dass dem Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten ist, zumal er im Beschwerdeverfahren nicht vertreten gewesen und nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeeinreichung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird in­soweit gutgeheissen.

2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn

Urs David

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