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E-6330/2010

E-6330/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-01 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Juli 2010 in der Schweiz ein Asylge­such und wurde am 5. August 2010 im Empfangs- und Verfahrens­zentrum Kreuzlingen befragt. B. Am 19. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin durch Schreiben ih­res Bruders an das BFM um eine Zuteilung in den Kanton (...). Zur Be­gründung wurde angeführt, ihr Bruder wohne in (...) und durch eine ört­liche Nähe könnte dieser sie besser betreuen, da es ihr psychisch nicht gut gehe und sie sehr ver­wirrt sei. C. Mit Entscheid vom 26. August 2010 wies das BFM die Beschwerde­führe­rin gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton (...) zu. D. Mit Beschwerde vom 6. September 2010 beantragte die Beschwerde­führe­rin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. August 2010 und die Zuweisung in den Kanton (...). In der Rechtsmittel­ein­gabe wird gerügt, das BFM habe auf ihr Gesuch vom 19. August 2010 um Zuteilung in den Kanton (...) weder geantwortet, noch sei es in der ange­fochtenen Verfügung darauf eingegangen. Im Weiteren führte die Be­schwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen aus, ihr verheirateter Bruder habe in (...) Wohnsitz und ausser ihn und ihre Schwägerin kenne sie niemanden in der Schweiz. Es gehe ihr gesund­heitlich - insbesondere auch psychisch - nicht gut (ein Arztzeug­nis werde sie nachreichen). Sie verstehe die deutsche Sprache vorder­hand nicht. Sie sei demnach auf die Hilfe ihres Bruders im täglichen Ver­kehr und im Verkehr mit den Behörden angewiesen. Auch würde die Nähe ihres Bruders eine Unterstützung in psychischer Hinsicht und ihrer Ge­sundheit zuträglich sein. Das Bundesamt habe diese Umstände zu Un­recht nicht berücksichtigt, namentlich ihr Geschwisterverhältnis, das sie auch über die weite Distanz, als sie noch in Syrien und ihr Bruder schon in der Schweiz gelebt hätten, gepflegt hätten. Auch habe ihr Bruder sie je­weils bei Aufenthalten in Syrien besucht. Mit der Verfügung habe das BFM den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt. Im Weiteren er­suchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege. E. Mit Schreiben vom 9. September 2010 bestätigte das Bundesver­waltungsge­richt der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und verfügte, auf die Rechtsbegehren der Beschwerde werde nach Ein­gang des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses zurückgekommen. F. Mit Eingabe vom 22. September 2010 reichte der Hausarzt der Be­schwer­deführerin ein ärztliches Attest zu den Akten, worin er bestätigt, dass sie depressiv sei und die Prognose stellt, eine gemeinsame Wohnsitua­tion mit ihrem Bruder wäre für den Heilungsverlauf nur vor­teil­haft. G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 (Poststempel 10. Oktober 2010) lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder mitteilen, ihr psychischer Zu­stand habe sich verschlechtert. Nach Auskunft der Leiterin des Asylhei­mes gehe es ihr psychisch schlecht, sie esse und trinke nicht, isoliere sich und brauche nach Meinung der Heimleiterin therapeutische Hilfe. Ihr Bruder sei gewillt, sich um sie zu kümmern, was aber nur möglich sei, wenn sie sich in seiner Nähe aufhalten könne, da er zu 100% berufstätig sei. H. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2010 liess sich das BFM am 17. November 2010 zur Beschwerde ver­nehmen und beantragte deren Abweisung. I. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Novem­ber 2010 erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich in­nert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. J. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 ersuchte der neu mandatierte Rechts­vertreter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Stellung­nahme bis zum 20. Dezember 2010. K. Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2010 wurde dem Rechtsvertreter die er­suchte Fristerstreckung gewährt. L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es ent­scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsge­richt anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asyl­rechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1).

E. 1.3 Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die Beschwerdefüh­rerin den Zuweisungsentscheid unter anderem mit der Be­gründung angefochten, ein Bruder lebe im Kanton (...), weshalb sie die­sem Kanton zuzuteilen sei. Daher ist die eingereichte Beschwerde zuläs­sig.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten.

E. 1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.6 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht sinnge­mäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbrin­gen hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Verfügung. Das BFM habe auf ihr Gesuch vom 19. August 2010 um Zuteilung in den Kanton (...) weder geantwortet, noch sei es in der angefochtenen Verfü­gung darauf eingegangen.

E. 1.7 Der Gehalt des rechtlichen Gehörs legt der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu neh­men, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kern­stück des rechtlichen Gehörs ausmacht -, und andererseits dem Ge­suchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum sei­nen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön­nen, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma­chen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 1.8 Das BFM hat mit seiner schematischen Begründung der Verfügung vom 26. August 2010 in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit es sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung zu ihrem Bru­der in den Kanton (...) konkret auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vorgenommen hat. Im Rahmen der Entscheidbegründung wäre zumindest eine kurze Auseinander­setzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen Abhän­gigkeitsverhältnisses notwendig gewesen, welche eine ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt hätte. Der blosse Verweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung im Rahmen einer Formularverfügung - welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die asyl­suchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zu­weisung sprechen würden - ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3).

E. 1.9 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Ge­hörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiel­len Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei­des (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene immerhin dann möglich, sofern das Versäumte nach­geholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge­stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand her­gestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Vorlie­gend hat die Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit erhalten, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen. Mit Eingabe vom 22. Septem­ber 2010 wurde ein entsprechendes ärztliches Attest zu den Akten gereicht. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Okto­ber 2010 über ihren Bruder ergänzend geschildert, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Zuteilung in den Kanton (...) an­gestrebt werden soll. In der Folge wurde dem BFM Gelegenheit gege­ben, sich zur Beschwerdesache zu äussern. In der Vernehmlassung vom 17. November 2010 hat das BFM zu den vorliegend wesentlichen Punkten Stellung bezogen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen und zur Begründung des Antrages der Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schriftlich zu äussern. Mit Ein­gabe vom 20. Dezember 2010 hat die Beschwerdeführerin davon Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Ergänzungen und unter Berücksichti­gung der hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des Gerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. Nach dem Gesag­ten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungsentscheid des BFM vom 26. August 2010 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfah­rensmangel litt, wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

E. 2 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu­chenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 be­rücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienange­hörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie be­sonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kan­tonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei An­spruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kin­der, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei einge­tragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnli­cher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behör­den oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engage­ment des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb­nis, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit ei­nes Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtspre­chung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.1 Ausgehend von der Annahme, dass ein Geschwisterverhältnis der Be­schwerdeführerin zu ihrem benannten Bruder tatsächlich besteht, kommt diesem Umstand keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Bruder zu leben, ver­ständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder oder dessen Fami­lie bil­den keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1. Die Be­schwerde­führerin kann sich auch nicht auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen. Ein ent­sprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis ist aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht zu erkennen. Das ärztliche Attest bestätigt zwar, die Be­schwerdeführerin sei depressiv. Es kann daraus und aus den von der Be­schwerdeführerin geltend gemachten Gründen und Umständen nicht ge­schlossen werden, dass sie zwingend und notwendigerweise auf die physi­sche Anwesenheit ihres Bruders oder seiner Familienangehörigen an­gewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm le­ben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201). Ein aussergewöhli­ches spezifisches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerde­führerin zu ihrem Bruder in der von der Rechtsprechung gefor­derten Intensität ist aufgrund der Aktenlage nicht gegeben. Die Ausfüh­rungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. De­zember 2010 lassen auf kein anderes Ergebnis schliessen. Der Antrag auf Einholen eines neuen Arztzeugnisses und das sinngemässe Gesuch um entsprechende Fristansetzung sind abzuweisen. Einerseits wird hiezu ausgeführt, der neu behandelnde Arzt stelle die gleiche (bisherige) Diag­nose mit der gleichen Medikation, doch habe sich der Zustand der Be­schwerdeführerin seither verschlechtert, namentlich hätten die Kopfschmer­zen zugenommen. Andererseits wäre es der Beschwerdeführe­rin unbenommen gewesen, innerhalb der - erstreckten - Frist zur Stellungnahme ein neues ärztliches Attest beizubringen, falls dies ihr sachdienlich erschienen wäre. Bei dieser Sachlage kann zudem auf die Beweisofferte bezüglich der regelmässigen telefonischen Kontakte der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und auf ein weiteres Eingehen auf die geschilderte zeitliche Belastung aufgrund behindernder Verkehrsver­hältnisse zwischen (...) und (...) verzichtet wer­den. Auch eine emotionale Beziehungsnähe zwischen der Beschwerdeführe­rin und ihrem Bruder lässt entgegen der in der Stellung­nahme vertretenen Ansicht nicht darauf schliessen, ein Kantonswechsel sei aus medizinischen Gründen zwingend. Im Übrigen sind die allge­meine Betreuung sowie die medizinische Versorgung der Be­schwerdeführe­rin in ihrem Aufenthaltskanton gewährleistet.

E. 2.2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht als rechtmässig erweist und die Beschwerde dem­nach abzuweisen ist.

E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung litt jedoch im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel, der auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Die Beschwerde erschien unter diesem Aspekt denn auch nicht als aussichtslos. Zudem ist aufgrund der Aktenlage von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen. Einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren wird ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwen­digerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Praxisgemäss wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtli­cher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutge­heissen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6330/2010 Urteil vom 1. Februar 2011 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Syrien, vertreten durch Dr. iur. Thomas Hiestand, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Kantonszuweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin stellte am 20. Juli 2010 in der Schweiz ein Asylge­such und wurde am 5. August 2010 im Empfangs- und Verfahrens­zentrum Kreuzlingen befragt. B. Am 19. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin durch Schreiben ih­res Bruders an das BFM um eine Zuteilung in den Kanton (...). Zur Be­gründung wurde angeführt, ihr Bruder wohne in (...) und durch eine ört­liche Nähe könnte dieser sie besser betreuen, da es ihr psychisch nicht gut gehe und sie sehr ver­wirrt sei. C. Mit Entscheid vom 26. August 2010 wies das BFM die Beschwerde­führe­rin gestützt auf Art. 27 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 21 und 22 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) dem Kanton (...) zu. D. Mit Beschwerde vom 6. September 2010 beantragte die Beschwerde­führe­rin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. August 2010 und die Zuweisung in den Kanton (...). In der Rechtsmittel­ein­gabe wird gerügt, das BFM habe auf ihr Gesuch vom 19. August 2010 um Zuteilung in den Kanton (...) weder geantwortet, noch sei es in der ange­fochtenen Verfügung darauf eingegangen. Im Weiteren führte die Be­schwerdeführerin zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen aus, ihr verheirateter Bruder habe in (...) Wohnsitz und ausser ihn und ihre Schwägerin kenne sie niemanden in der Schweiz. Es gehe ihr gesund­heitlich - insbesondere auch psychisch - nicht gut (ein Arztzeug­nis werde sie nachreichen). Sie verstehe die deutsche Sprache vorder­hand nicht. Sie sei demnach auf die Hilfe ihres Bruders im täglichen Ver­kehr und im Verkehr mit den Behörden angewiesen. Auch würde die Nähe ihres Bruders eine Unterstützung in psychischer Hinsicht und ihrer Ge­sundheit zuträglich sein. Das Bundesamt habe diese Umstände zu Un­recht nicht berücksichtigt, namentlich ihr Geschwisterverhältnis, das sie auch über die weite Distanz, als sie noch in Syrien und ihr Bruder schon in der Schweiz gelebt hätten, gepflegt hätten. Auch habe ihr Bruder sie je­weils bei Aufenthalten in Syrien besucht. Mit der Verfügung habe das BFM den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt. Im Weiteren er­suchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Gewährung der unentgeltli­chen Rechtspflege. E. Mit Schreiben vom 9. September 2010 bestätigte das Bundesver­waltungsge­richt der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und verfügte, auf die Rechtsbegehren der Beschwerde werde nach Ein­gang des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses zurückgekommen. F. Mit Eingabe vom 22. September 2010 reichte der Hausarzt der Be­schwer­deführerin ein ärztliches Attest zu den Akten, worin er bestätigt, dass sie depressiv sei und die Prognose stellt, eine gemeinsame Wohnsitua­tion mit ihrem Bruder wäre für den Heilungsverlauf nur vor­teil­haft. G. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 (Poststempel 10. Oktober 2010) lässt die Beschwerdeführerin durch ihren Bruder mitteilen, ihr psychischer Zu­stand habe sich verschlechtert. Nach Auskunft der Leiterin des Asylhei­mes gehe es ihr psychisch schlecht, sie esse und trinke nicht, isoliere sich und brauche nach Meinung der Heimleiterin therapeutische Hilfe. Ihr Bruder sei gewillt, sich um sie zu kümmern, was aber nur möglich sei, wenn sie sich in seiner Nähe aufhalten könne, da er zu 100% berufstätig sei. H. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2010 liess sich das BFM am 17. November 2010 zur Beschwerde ver­nehmen und beantragte deren Abweisung. I. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Novem­ber 2010 erhielt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich in­nert Frist zur Vernehmlassung des BFM schriftlich zu äussern. J. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2010 ersuchte der neu mandatierte Rechts­vertreter der Beschwerdeführerin um Fristerstreckung zur Stellung­nahme bis zum 20. Dezember 2010. K. Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2010 wurde dem Rechtsvertreter die er­suchte Fristerstreckung gewährt. L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 nahm die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behör­den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver­waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es ent­scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsge­richt anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asyl­rechtliche Abteilungen zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). 1.3. Der Zuweisungsentscheid nach Art. 27 Abs. 3 AsylG kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Vorliegend hat die Beschwerdefüh­rerin den Zuweisungsentscheid unter anderem mit der Be­gründung angefochten, ein Bruder lebe im Kanton (...), weshalb sie die­sem Kanton zuzuteilen sei. Daher ist die eingereichte Beschwerde zuläs­sig. 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde­führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie­hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un­richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach­verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.6. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in formeller Hinsicht sinnge­mäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich die Pflicht des BFM zur sorgfältigen und ernsthaften Prüfung ihrer Vorbrin­gen hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Verfügung. Das BFM habe auf ihr Gesuch vom 19. August 2010 um Zuteilung in den Kanton (...) weder geantwortet, noch sei es in der angefochtenen Verfü­gung darauf eingegangen. 1.7. Der Gehalt des rechtlichen Gehörs legt der Behörde die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu neh­men, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kern­stück des rechtlichen Gehörs ausmacht -, und andererseits dem Ge­suchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum sei­nen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön­nen, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild ma­chen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 56). Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je­der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BVGE 2008/47 E. 3.2). 1.8. Das BFM hat mit seiner schematischen Begründung der Verfügung vom 26. August 2010 in keiner Weise zu erkennen gegeben, inwieweit es sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung zu ihrem Bru­der in den Kanton (...) konkret auseinander gesetzt und eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie vorgenommen hat. Im Rahmen der Entscheidbegründung wäre zumindest eine kurze Auseinander­setzung mit der Frage des Vorliegens eines allfälligen Abhän­gigkeitsverhältnisses notwendig gewesen, welche eine ernsthafte Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin belegt hätte. Der blosse Verweis auf die angewendete gesetzliche Bestimmung im Rahmen einer Formularverfügung - welcher zu genügen vermöchte, wenn weder die asyl­suchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht noch sich aus den Akten Anhaltspunkte ergeben, die für eine konkrete Zu­weisung sprechen würden - ist jedenfalls als Begründung zu knapp (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.3). 1.9. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Ge­hörs führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiel­len Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei­des (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene immerhin dann möglich, sofern das Versäumte nach­geholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge­stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand her­gestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Vorlie­gend hat die Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit erhalten, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis einzureichen. Mit Eingabe vom 22. Septem­ber 2010 wurde ein entsprechendes ärztliches Attest zu den Akten gereicht. Zudem hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Okto­ber 2010 über ihren Bruder ergänzend geschildert, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine Zuteilung in den Kanton (...) an­gestrebt werden soll. In der Folge wurde dem BFM Gelegenheit gege­ben, sich zur Beschwerdesache zu äussern. In der Vernehmlassung vom 17. November 2010 hat das BFM zu den vorliegend wesentlichen Punkten Stellung bezogen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen und zur Begründung des Antrages der Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde schriftlich zu äussern. Mit Ein­gabe vom 20. Dezember 2010 hat die Beschwerdeführerin davon Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Ergänzungen und unter Berücksichti­gung der hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des Gerichts kann daher der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist. Nach dem Gesag­ten besteht keine Veranlassung, den Zuweisungsentscheid des BFM vom 26. August 2010 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfah­rensmangel litt, wird indessen im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.

2. Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu­chenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 be­rücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familienange­hörige und die Staatsangehörigkeit Asylsuchender sowie be­sonders betreuungsintensive Fälle. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1. Nach Art. 22 Abs. 2 Asyl 1 wird ein Kan­tonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei An­spruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit orientiert sich dabei am grundsätzlich im Asylrecht geltenden Familienbegriff, wonach gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kin­der, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei einge­tragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnli­cher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind. Über die Kernfamilie hinausgehend umfasst der Familienbegriff gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 auch andere nahe Angehörige, wenn sie eine Behinderung haben oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (vgl. EMARK 1995 Nr. 24). Nach der Rechtsprechung ist darunter - im Rahmen des Familienasyls - eine Person zu verstehen, welche der Unterstützung bedarf, die durch ein in der Schweiz lebendes (asylberechtigtes) Familienmitglied und nicht durch die Schweizer Behör­den oder durch Dritte zu erbringen ist. Dazu wird ein besonderes Engage­ment des in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt, indem dieser seine verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.). Im Urteil BVGE 2008/47 vom 10. November 2008 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergeb­nis, dass die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG entweder die Anwesenheit ei­nes Angehörigen der Kernfamilie der asylsuchenden Person oder, wenn dies nicht der Fall ist, ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtspre­chung zu Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 AsylG voraussetzt (a.a.O., insbesondere E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1. Ausgehend von der Annahme, dass ein Geschwisterverhältnis der Be­schwerdeführerin zu ihrem benannten Bruder tatsächlich besteht, kommt diesem Umstand keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Auch wenn der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Bruder zu leben, ver­ständlich ist, lässt sich aus dem vorliegend massgeblichen Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder oder dessen Fami­lie bil­den keine Kernfamilie im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1. Die Be­schwerde­führerin kann sich auch nicht auf den weiteren Familienbegriff im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 38 AsylV 1 berufen. Ein ent­sprechend verlangtes Abhängigkeitsverhältnis ist aufgrund der Aktenlage offenkundig nicht zu erkennen. Das ärztliche Attest bestätigt zwar, die Be­schwerdeführerin sei depressiv. Es kann daraus und aus den von der Be­schwerdeführerin geltend gemachten Gründen und Umständen nicht ge­schlossen werden, dass sie zwingend und notwendigerweise auf die physi­sche Anwesenheit ihres Bruders oder seiner Familienangehörigen an­gewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in Gemeinschaft mit ihm le­ben muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c.cc S. 201). Ein aussergewöhli­ches spezifisches Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerde­führerin zu ihrem Bruder in der von der Rechtsprechung gefor­derten Intensität ist aufgrund der Aktenlage nicht gegeben. Die Ausfüh­rungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. De­zember 2010 lassen auf kein anderes Ergebnis schliessen. Der Antrag auf Einholen eines neuen Arztzeugnisses und das sinngemässe Gesuch um entsprechende Fristansetzung sind abzuweisen. Einerseits wird hiezu ausgeführt, der neu behandelnde Arzt stelle die gleiche (bisherige) Diag­nose mit der gleichen Medikation, doch habe sich der Zustand der Be­schwerdeführerin seither verschlechtert, namentlich hätten die Kopfschmer­zen zugenommen. Andererseits wäre es der Beschwerdeführe­rin unbenommen gewesen, innerhalb der - erstreckten - Frist zur Stellungnahme ein neues ärztliches Attest beizubringen, falls dies ihr sachdienlich erschienen wäre. Bei dieser Sachlage kann zudem auf die Beweisofferte bezüglich der regelmässigen telefonischen Kontakte der Beschwerdeführerin mit ihrem Bruder und auf ein weiteres Eingehen auf die geschilderte zeitliche Belastung aufgrund behindernder Verkehrsver­hältnisse zwischen (...) und (...) verzichtet wer­den. Auch eine emotionale Beziehungsnähe zwischen der Beschwerdeführe­rin und ihrem Bruder lässt entgegen der in der Stellung­nahme vertretenen Ansicht nicht darauf schliessen, ein Kantonswechsel sei aus medizinischen Gründen zwingend. Im Übrigen sind die allge­meine Betreuung sowie die medizinische Versorgung der Be­schwerdeführe­rin in ihrem Aufenthaltskanton gewährleistet. 2.2. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, sich die angefochtenen Verfügung in materieller Hinsicht als rechtmässig erweist und die Beschwerde dem­nach abzuweisen ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die angefochtene Verfügung litt jedoch im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem Verfahrensmangel, der auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Die Beschwerde erschien unter diesem Aspekt denn auch nicht als aussichtslos. Zudem ist aufgrund der Aktenlage von der Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen. Einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren wird ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwen­digerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff., BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). Praxisgemäss wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtli­cher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutge­heissen.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: