opencaselaw.ch

D-1797/2011

D-1797/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-10 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1797/2011

Urteil vom 10. Mai 2011

Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am _______,

B._______, geboren am _______,

China (Volksrepublik),

vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,

_______

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Verfügung des BFM vom 14. März 2011 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführenden am 4. Januar 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,

dass der Vertreter einer kirchlichen Gemeinde mit Schreiben vom 11. Ja­nuar 2011 die Vorinstanz ersuchte, die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfahrens dem Kanton _______ zuzuteilen,

dass die Beschwerdeführenden vom BFM am 18. Januar 2011 summa­risch befragt wurden,

dass der Beschwerdeführer dabei unter anderem erwähnte, einer seiner Söhne sei im Jahre 2003 ausser Landes geflohen,

dass er dessen aktuellen Aufenthaltsort nicht kenne,

dass das BFM die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2011 zu ihren Asylgründen anhörte,

dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vorbrachte, der er­wähnte Sohn lebe in der Schweiz im Kanton _______,

dass die bei der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesende Hilfswerk­vertretung im Beiblatt anregte, die Beschwerdeführenden seien aus fa­miliären Gründen dem Aufenthaltskanton ihres Sohnes (_______) zuzuweisen,

dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 14. März 2011 gestützt auf Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dem Kanton _______ zuwies,

dass der vorinstanzliche Entscheid nicht näher begründet wurde,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. März 2011 (Eingang BFM: 21. März 2011) an die Vorinstanz gelangten und ihre Umverteilung in den Kanton _______ beantragten,

dass die Eingabe von der Vorinstanz zu den Akten genommen wurde,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer neuen Rechtsvertre­tung vom 23. März 2011 die Aufhebung des Zuweisungsentscheids vom 14. März 2011, die Zuweisung an den Kanton _______ und in prozessualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungs­verfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht be­antragten,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. März 2011 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,

dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. März 2011 an der Kantonszu­weisung festhielt,

dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 15. April 2011 erneut die Zuweisung an den Kanton _______ beantragten,

dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdebegründung - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel­chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton (Art. 27 Abs. 3 AsylG) um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfecht­bare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 3 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich­tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten wer­den kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden den Zuweisungsentscheid mit der Begrün­dung anfechten, ihr volljähriger Sohn wohne im Kanton _______, wes­halb sie diesem Kanton zugeteilt werden möchten,

dass somit die grundsätzlich zulässige Rüge der Verletzung des Grundsat­zes der Einheit der Familie erhoben wird,

dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, weshalb dar­auf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass die Eingabe vom 17. März 2011 (Eingang BFM: 21. März 2011) als Teil der vorliegend zu behandelnden Beschwerde zu qualifizieren ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zunächst in formeller Hinsicht eine durch das BFM begangene Verletzung des An­spruchs auf rechtliches Gehör feststellt,

dass nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Zuweisungsentscheide gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG eine blosse Formularverfügung - wie sie die Zwischenverfügung des BFM vom 14. März 2011 darstellt - den Anforderungen an die Begründungs­dichte nicht genügt, wenn die asylsuchende Person ein begründetes Ge­such stellt, wegen familiärer Beziehungen einem bestimmten Kanton zuge­wiesen zu werden, oder sich Anhaltspunkte für die Zuweisung an einen bestimmten Kanton aus den Akten ergeben (BVGE 2008/47 E. 3.3.3),

dass gemäss Aktenlage solche Anhaltspunkte vorlagen, da die Beschwerdeführerin bei der Anhö­rung vom 2. Februar 2011 ihren im Kanton _______ lebenden Sohn erwähnte und die Hilfswerkvertretung im Beiblatt anregte, die Beschwerdeführenden seien aus familiären Gründen dem Kanton _______ zuzuweisen,

dass in der angefochtenen Verfügung demnach eine Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Interessen der Beschwerdeführerenden an der Zuweisung in den Kanton _______ hätte stattfinden müssen,

dass dieser Mangel jedoch auf Beschwerdeebene geheilt wurde, da das BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. März 2011 hervorhob, aus den Ak­ten ergäben sich keinerlei Gebrechen, an welchen die Beschwerdeführen­den litten, und so das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verneinte,

dass die Beschwerdeführenden in der Folge Frist zur Stellungnahme einge­räumt wurde und das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Verlet­zung des Grundsatzes der Einheit der Familie mit voller Kognition prü­fen kann (vgl. a.a.O. E. 3.3.4),

dass das Gesetz mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in die Familie­neinheit den diesbezüglichen Anforderungen der Konven­tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund­frei­heiten (Europäische Menschenrechts­konvention, EMRK, SR 0.101) Rech­nung trägt (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG),

dass der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang un­ter Umständen darauf berufen kön­nen, daher insbesondere von Art. 8 EMRK be­stimmt wird,

dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwi­schen Ehepart­nern so­wie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kin­dern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Bezie­hungen zwi­schen allen nahen Verwandten, die in der Fami­lie eine we­sentliche Rolle spielen können, erfasst werden,

dass im Verhält­nis zwischen Verwandten ausser­halb der Kernfamilie die Be­rufung auf den Grundsatz der Fa­milieneinheit - über die nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - indes praxisgemäss ein besonde­res Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt,

dass ein sol­ches Abhängigkeitsverhältnis daher auch zwischen den Be­schwerdeführenden und ihrem im Kanton _______ wohnhaf­ten volljährigen Sohn auszuwei­sen ist,

dass der Familienbegriff nach Art. 8 EMRK diesbezüglich mit demjeni­gen des Asylgesetzes übereinstimmt, weshalb die Frage welcher Be­griff im Rahmen der Kantonszuweisung massgeblich ist, vorliegend offen gelas­sen werden kann,

dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Familieneinheit zu Recht ver­neinte,

dass die Beschwerdeführenden in den Rekurseingaben lediglich in eher va­ger Weise auf ihre Hilflosigkeit und gesundheitliche Probleme hinwei­sen,

dass die Beschwerdeführenden im Übrigen einräumen, erst in der Schweiz durch Zufall vom hiesigen (langjährigen) Aufenthalt des Sohnes er­fahren zu haben, was ebenfalls gegen eine besondere Abhängigkeit spricht,

dass mithin kein Sachverhalt vorliegt, welcher ein Zusam­menleben der Be­schwerdeführenden mit ihrem Sohn wegen einer eigentlichen einsei­ti­gen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen lassen wür­de,

dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie offensichtlich nicht verletzt und die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal­tungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]) grundsätzlich den Beschwerdeführen­den aufzuerle­gen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses indes an ei­nem Verfahrensmangel litt, weshalb praxisgemäss keine Kosten aufzuerle­gen sind, das Gesuch um Kostenerlass gegenstandslos wird und eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädi­gung zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 S. 680 f.),

dass die den Beschwerdeführenden erwachsenen und notwendigen Kos­ten von Amtes zuverlässig abgeschätzt werden können und auf insge­samt Fr. 300.- festzusetzen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi­gung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: