Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2017. Am 15. Oktober 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Oktober 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 14. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Provinz C._______. Er sei verheiratet und habe (...) Kinder. Er habe (...) elf Jahre lang die Schule besucht und danach (...) in (...) in D._______ absolviert. Von (...) beziehungsweise (...) bis (...) habe er als (...) gearbeitet. Daneben sei er als (...) für (...), als (...) in einem (...) und in der (...) tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein (...) sei seit dem (...) beziehungsweise (...) verschwunden. Die Familie habe das Verschwinden den Behörden gemeldet. Er habe Kontakt mit einem (...) gehabt, und an einer Sitzung sei ihm gesagt worden, er solle ebenfalls nach seinem (...) suchen, was er dann auch getan habe. Alle Spuren hätten zu (...) geführt, weshalb er gezwungen gewesen sei, (...). Danach hätten seine Probleme begonnen. Am (...) oder (...) 2017 sei ein Anschlag auf ihn verübt worden. Als er mit seinem (...) auf (...) habe, sei auf ihn geschossen worden. (...) Kugeln hätten ihn (...) getroffen. Eine weitere Kugel befinde sich noch immer in (...). Auch habe er noch Metallsplitter in seinem Körper. Hinter dem Anschlag vermute er (...), die bei (...) arbeiten würden. Er habe einen Aufruf veröffentlicht und (...) Rubel geboten, um an Informationen über das Verschwinden seines (...) zu gelangen. Ein Mann, der sich E._______ genannt habe, habe sich zirka ein oder zwei Monate später bei ihm gemeldet und ihn an den (...) verwiesen. E._______ habe ihn gewarnt, dass er - der Beschwerdeführer - angegriffen werden könnte. Als Ursache für den Anschlag vermute er (...) im (...), anlässlich welchem er (...) gesprochen habe. Zirka eineinhalb Jahre nach dem Verschwinden seines (...) sei dieser beschuldigt worden, dem (...) anzugehören. (...). Kurz vor seiner Ausreise habe sich in einem Haus, in welchem sich angeblich sein (...) befunden habe, eine Explosion ereignet. Ein Verfahren sei noch hängig. Ein Monat nach dem Anschlag auf ihn - den Beschwerdeführer - habe er Russland erstmals verlassen, sei danach jedoch nochmals zurückgekehrt. Nachdem der (...) von B._______ ihm empfohlen habe auszureisen, habe er dies getan. Er hätte jedoch auch nach Moskau gehen können. Es sei ihm dort sogar eine Stelle angeboten worden. Ein Strafverfahren gegen die Urheber des Anschlags auf ihn sei schliesslich doch noch eröffnet worden. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er und seine Familie würden mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl in Moskau als auch in ganz Russland verfolgt, weshalb er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Ausserdem sei sein (...) in Moskau durch den (...) gefährdet, weshalb sich er und seine Familie vor einer Reflexverfolgung fürchten würden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Videos, darunter eines, welches ihn mit seinem (...) zeigt, den Bericht "(...)" vom (...), den Bericht "(...)" vom (...), einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juli 2014 und zwei Röntgenbilder ein. D. Mit Verfügung vom 28. März 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuches auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. April 2018 nach. E. Mit Eingabe vom 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz einen Bericht des Zentrums für Menschenrechte "(...)" vom (...) und einen Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur "Interfax" vom (...) ein. F. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 21. Dezember 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Gebühr vollumfänglich durch den am 18. April 2018 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter ersuchte er um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Einzelbestätigung des Komitees "(...)". Als Beweismittel gab er einen Bericht der SFH vom 24. Mai 2018 zu den Akten. H. Am 25. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Präzisierung seiner Beschwerde ein. I. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 28. Mai 2018 mittels superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juni 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den am 28. Mai 2018 verfügten Vollzugstopp auf. Weiter wies sie den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Einzelbestätigung des Komitees "(...)" ab. K. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018. Er beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. L. Am 26. Juni 2018 ging beim Gericht ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von 1'500.- zu bezahlen. N. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung und eine Beglaubigung der Übersetzung der Einzelbestätigung des Komitees "(...)" vom 13. Mai 2018 ein.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Dieses ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens nach Art. 66 VwVG zu behandeln. Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
E. 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1. Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1546/2018 vom 26. März 2018 m.w.H.). Dies ergibt sich aus dem Kriterium des entschuldbaren Grundes.
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen seien weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 VwVG. Zunächst sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht schon im ordentlichen Verfahren eingereicht habe. Zudem würden diese Dokumente keine neuen Tatsachen enthalten, die nicht schon vorher bekannt gewesen seien. Der (...) des Beschwerdeführers, welcher offenbar für (...) arbeite, erwähne im Interview, dass (...) Informationen über ihn in Moskau gesammelt hätten. Das Interview vermittle indes nicht den Eindruck, dass der (...) in Moskau in Gefahr sei oder dort etwas zu befürchten habe. Auf jeden Fall gebe das Video mit dem (...) keinen Aufschluss über eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in Moskau. Die Berichte über (...) in C._______, über (...) in Dagestan, hätten mit der Situation des Beschwerdeführers nicht direkt zu tun und seien allgemeiner Natur. Auch das Video "Sonntagabend" handle nicht vom Beschwerdeführer. Die übrigen Beweismittel, Fotos und Videos im Zusammenhang mit dem Anschlag auf den Beschwerdeführer und sein Haus, vermöchten ebenso wenig etwas an den Feststellungen des SEM zu ändern, da die Vorfälle die sie betreffen würden, bereits im Entscheid behandelt worden seien. Dasselbe gelte auch für die am 13. April 2018 nachgereichten Berichte. Es handle sich dabei um Artikel, welche sich mit dem Anschlag auf den Beschwerdeführer beschäftigten und in welchen über die Hintergründe spekuliert werde. Im Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur "Interfax" werde ebenfalls über die Hintergründe des Anschlags auf den Beschwerdeführer spekuliert und gemäss einer Quelle der Agentur könnte dieser mit (...) des Beschwerdeführers an seinen (...), sich zu ergeben, in Verbindung gebracht werden. Der Bericht des Zentrums für Menschenrechte "(...)" vom (...) handle von zwei Angriffen auf Verwandte von (...), darunter auch vom Angriff auf den Beschwerdeführer. Beide Angriffe hätten in C._______ stattgefunden und gemäss dem Bericht habe sich der (...) direkt eingemischt und die Angriffe als Rache bezeichnet. Er habe zudem den (...) beauftragt, gegen die (...) vorzugehen und auf die strafrechtlichen Folgen für die Täter zu verweisen. Es sei ein Treffen mit Angehörigen von Polizisten einberufen und dabei auf die Behörden und das Gewaltmonopol des Staates hingewiesen worden. Damit hätten die Behörden auf die Vorfälle reagiert und Schutzwilligkeit gezeigt. Abgesehen davon würden die beiden Berichte keine neuen Tatsachen vorbringen, welche gegen die innerstaatliche Fluchtalternative sprechen würden. In Moskau könne mit Sicherheit auch von einer höheren Schutzfähigkeit der Behörden ausgegangen werden. Dazu sei jedoch anzumerken, dass kein Staat die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall sicherstellen könne.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die von ihm vorgebrachten Tatsachen weder neu noch erheblich seien, seien unzutreffend. In den Berichten von "(...)" vom (...) und der staatlichen Agentur "Interfax" vom (...) (recte: [...]) (...) werde festgehalten, dass der (...) des Beschwerdeführers unzweideutig (...) - auch ausserhalb von C._______ - erklärt worden sei. Die Besorgung der beiden Berichte sei nur auf indirektem Weg möglich gewesen, da die Telefongespräche, Emails und seine Internetaktivitäten sowie diejenigen seiner Familie überwacht würden. Es handle sich somit um Tatsachen, die erst mit dem Gesuch vom 13. März 2018 hätten geltend gemacht werden können. Er und seine Familie seien nicht nur in C._______, sondern in ganz Russland gefährdet, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen sei. In Russland würden gesetzliche Grundlagen bestehen, die eine willkürliche Bestrafung von Familienangehörigen von (...) vorsehen würden. Weiter habe sich die Vorinstanz auch nicht mit der Möglichkeit einer Vergeltung oder Blutrache auseinandergesetzt. Zudem drohe ihm in Moskau eine Reflexverfolgung wegen seines (...), der vom (...) gesucht werde.
E. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer Ende April 2017 von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet wurde. Sodann ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der (...) des Beschwerdeführers des (...) verdächtigt wird und der Beschwerdeführer Nachforschungen bezüglich dessen Verschwindens betrieben hat. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches zu Recht nicht auf die diesbezüglichen Beweismittel eingegangen, womit es sich auch erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen.
E. 5.3.2 Bezüglich des Berichts der SFH vom 25. Juli 2014 ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, diesen im ordentlichen Verfahren einzureichen. Betreffend den Bericht der SFH vom 24. Mai 2018 ist festzuhalten, dass dieser keine neuen Tatsachen enthält. So führt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selber aus, bereits im November 2013 seien in Russland neue Gesetze verabschiedet worden, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von (...) vorsehen würden. Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in B._______ wohnt, obwohl angeblich die Möglichkeit einer Vergeltung, Blutrache oder Reflexverfolgung bestehe. Was das (...) anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses am (...) 2015 publiziert wurde, womit es am Beschwerdeführer gelegen wäre, im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, dass er aufgrund seines (...) eine Reflexverfolgung in Moskau fürchte. Gleiches gilt bezüglich des Vorbringens, (...) sei eine Bundesangelegenheit, die Russland als Ganzes betreffe, weshalb er auch in Moskau gefährdet sei. Angesprochen auf die innerstaatliche Fluchtalternative führte er im ordentlichen Verfahren lediglich aus, er hätte auch in Moskau bleiben können. Ihm sei sogar eine Arbeitsstelle angeboten worden. Er sei nicht nach Moskau gegangen, weil er enttäuscht sei über alles, was dort ablaufe (vgl. SEM-Akten A14/23 F143 f.). An anderer Stelle führte er aus, er habe keine Angst um sein Leben. Es gehe darum, dass er eine Untersuchung bezüglich seines (...) angefangen habe. Zudem habe er noch eine Familie (vgl. SEM-Akten A14/23 F148). Wie bereits unter E. 4.3 ausgeführt, können Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Einreichung der Einzelbestätigung des Komitees "(...)" vom 13. Mai 2018 nichts, zumal diese allgemeine Ausführung über das Verfolgungsrisiko von Verwandten von Mitgliedern einer (...) enthält und von einem Vorfall im Juli 2015 berichtet, womit es keine neuen Tatsachen enthält.
E. 5.3.3 Mit der Vorinstanz ist bezüglich der Berichte von "(...)" vom (...) und der staatlichen Agentur "Interfax" vom (...) festzustellen, dass diese unter anderem vom Angriff auf den Beschwerdeführer und dem Verdacht von (...) seines (...) und somit von Tatsachen handeln, welche wie bereits ausgeführt, von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet wurden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, wonach die Einreichung der Berichte nicht früher möglich gewesen sein soll, weil die Telefongespräche, Emails und sonstigen Internetaktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Familie überwacht würden.
E. 5.3.4 Schliesslich ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 21. Dezember 2017 die Begründungspflicht verletzt, nicht weiter einzugehen, da diese Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgelehnt hat.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3058/2018 Urteil vom 4. September 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Andrea Berger-Fehr, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am (...) 2017. Am 15. Oktober 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Oktober 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-instanz hörte ihn am 14. November 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus B._______, Provinz C._______. Er sei verheiratet und habe (...) Kinder. Er habe (...) elf Jahre lang die Schule besucht und danach (...) in (...) in D._______ absolviert. Von (...) beziehungsweise (...) bis (...) habe er als (...) gearbeitet. Daneben sei er als (...) für (...), als (...) in einem (...) und in der (...) tätig gewesen. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein (...) sei seit dem (...) beziehungsweise (...) verschwunden. Die Familie habe das Verschwinden den Behörden gemeldet. Er habe Kontakt mit einem (...) gehabt, und an einer Sitzung sei ihm gesagt worden, er solle ebenfalls nach seinem (...) suchen, was er dann auch getan habe. Alle Spuren hätten zu (...) geführt, weshalb er gezwungen gewesen sei, (...). Danach hätten seine Probleme begonnen. Am (...) oder (...) 2017 sei ein Anschlag auf ihn verübt worden. Als er mit seinem (...) auf (...) habe, sei auf ihn geschossen worden. (...) Kugeln hätten ihn (...) getroffen. Eine weitere Kugel befinde sich noch immer in (...). Auch habe er noch Metallsplitter in seinem Körper. Hinter dem Anschlag vermute er (...), die bei (...) arbeiten würden. Er habe einen Aufruf veröffentlicht und (...) Rubel geboten, um an Informationen über das Verschwinden seines (...) zu gelangen. Ein Mann, der sich E._______ genannt habe, habe sich zirka ein oder zwei Monate später bei ihm gemeldet und ihn an den (...) verwiesen. E._______ habe ihn gewarnt, dass er - der Beschwerdeführer - angegriffen werden könnte. Als Ursache für den Anschlag vermute er (...) im (...), anlässlich welchem er (...) gesprochen habe. Zirka eineinhalb Jahre nach dem Verschwinden seines (...) sei dieser beschuldigt worden, dem (...) anzugehören. (...). Kurz vor seiner Ausreise habe sich in einem Haus, in welchem sich angeblich sein (...) befunden habe, eine Explosion ereignet. Ein Verfahren sei noch hängig. Ein Monat nach dem Anschlag auf ihn - den Beschwerdeführer - habe er Russland erstmals verlassen, sei danach jedoch nochmals zurückgekehrt. Nachdem der (...) von B._______ ihm empfohlen habe auszureisen, habe er dies getan. Er hätte jedoch auch nach Moskau gehen können. Es sei ihm dort sogar eine Stelle angeboten worden. Ein Strafverfahren gegen die Urheber des Anschlags auf ihn sei schliesslich doch noch eröffnet worden. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. B.b Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 13. März 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er und seine Familie würden mit grosser Wahrscheinlichkeit sowohl in Moskau als auch in ganz Russland verfolgt, weshalb er keine innerstaatliche Fluchtalternative habe. Ausserdem sei sein (...) in Moskau durch den (...) gefährdet, weshalb sich er und seine Familie vor einer Reflexverfolgung fürchten würden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Videos, darunter eines, welches ihn mit seinem (...) zeigt, den Bericht "(...)" vom (...), den Bericht "(...)" vom (...), einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Juli 2014 und zwei Röntgenbilder ein. D. Mit Verfügung vom 28. März 2018 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen voraussichtlicher Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuches auf, einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. April 2018 nach. E. Mit Eingabe vom 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz einen Bericht des Zentrums für Menschenrechte "(...)" vom (...) und einen Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur "Interfax" vom (...) ein. F. Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 21. Dezember 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Gebühr vollumfänglich durch den am 18. April 2018 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt sei und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter ersuchte er um Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Einzelbestätigung des Komitees "(...)". Als Beweismittel gab er einen Bericht der SFH vom 24. Mai 2018 zu den Akten. H. Am 25. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Präzisierung seiner Beschwerde ein. I. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung am 28. Mai 2018 mittels superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juni 2018 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und hob den am 28. Mai 2018 verfügten Vollzugstopp auf. Weiter wies sie den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung einer Einzelbestätigung des Komitees "(...)" ab. K. Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018. Er beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Vollzug der Wegweisung sei zu sistieren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Prozessführung und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. L. Am 26. Juni 2018 ging beim Gericht ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 lehnte die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung den einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von 1'500.- zu bezahlen. N. Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung und eine Beglaubigung der Übersetzung der Einzelbestätigung des Komitees "(...)" vom 13. Mai 2018 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt primär die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Dieses ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens nach Art. 66 VwVG zu behandeln. Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 66 Rz. 16 f.). 4.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1. Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für eine mittels Fristversäumnis verpasste Beschwerdemöglichkeit dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (Urteil des BVGer E-1546/2018 vom 26. März 2018 m.w.H.). Dies ergibt sich aus dem Kriterium des entschuldbaren Grundes. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen seien weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 VwVG. Zunächst sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht schon im ordentlichen Verfahren eingereicht habe. Zudem würden diese Dokumente keine neuen Tatsachen enthalten, die nicht schon vorher bekannt gewesen seien. Der (...) des Beschwerdeführers, welcher offenbar für (...) arbeite, erwähne im Interview, dass (...) Informationen über ihn in Moskau gesammelt hätten. Das Interview vermittle indes nicht den Eindruck, dass der (...) in Moskau in Gefahr sei oder dort etwas zu befürchten habe. Auf jeden Fall gebe das Video mit dem (...) keinen Aufschluss über eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers in Moskau. Die Berichte über (...) in C._______, über (...) in Dagestan, hätten mit der Situation des Beschwerdeführers nicht direkt zu tun und seien allgemeiner Natur. Auch das Video "Sonntagabend" handle nicht vom Beschwerdeführer. Die übrigen Beweismittel, Fotos und Videos im Zusammenhang mit dem Anschlag auf den Beschwerdeführer und sein Haus, vermöchten ebenso wenig etwas an den Feststellungen des SEM zu ändern, da die Vorfälle die sie betreffen würden, bereits im Entscheid behandelt worden seien. Dasselbe gelte auch für die am 13. April 2018 nachgereichten Berichte. Es handle sich dabei um Artikel, welche sich mit dem Anschlag auf den Beschwerdeführer beschäftigten und in welchen über die Hintergründe spekuliert werde. Im Bericht der staatlichen Nachrichtenagentur "Interfax" werde ebenfalls über die Hintergründe des Anschlags auf den Beschwerdeführer spekuliert und gemäss einer Quelle der Agentur könnte dieser mit (...) des Beschwerdeführers an seinen (...), sich zu ergeben, in Verbindung gebracht werden. Der Bericht des Zentrums für Menschenrechte "(...)" vom (...) handle von zwei Angriffen auf Verwandte von (...), darunter auch vom Angriff auf den Beschwerdeführer. Beide Angriffe hätten in C._______ stattgefunden und gemäss dem Bericht habe sich der (...) direkt eingemischt und die Angriffe als Rache bezeichnet. Er habe zudem den (...) beauftragt, gegen die (...) vorzugehen und auf die strafrechtlichen Folgen für die Täter zu verweisen. Es sei ein Treffen mit Angehörigen von Polizisten einberufen und dabei auf die Behörden und das Gewaltmonopol des Staates hingewiesen worden. Damit hätten die Behörden auf die Vorfälle reagiert und Schutzwilligkeit gezeigt. Abgesehen davon würden die beiden Berichte keine neuen Tatsachen vorbringen, welche gegen die innerstaatliche Fluchtalternative sprechen würden. In Moskau könne mit Sicherheit auch von einer höheren Schutzfähigkeit der Behörden ausgegangen werden. Dazu sei jedoch anzumerken, dass kein Staat die absolute Sicherheit aller Bürger jederzeit und überall sicherstellen könne. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die von ihm vorgebrachten Tatsachen weder neu noch erheblich seien, seien unzutreffend. In den Berichten von "(...)" vom (...) und der staatlichen Agentur "Interfax" vom (...) (recte: [...]) (...) werde festgehalten, dass der (...) des Beschwerdeführers unzweideutig (...) - auch ausserhalb von C._______ - erklärt worden sei. Die Besorgung der beiden Berichte sei nur auf indirektem Weg möglich gewesen, da die Telefongespräche, Emails und seine Internetaktivitäten sowie diejenigen seiner Familie überwacht würden. Es handle sich somit um Tatsachen, die erst mit dem Gesuch vom 13. März 2018 hätten geltend gemacht werden können. Er und seine Familie seien nicht nur in C._______, sondern in ganz Russland gefährdet, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen sei. In Russland würden gesetzliche Grundlagen bestehen, die eine willkürliche Bestrafung von Familienangehörigen von (...) vorsehen würden. Weiter habe sich die Vorinstanz auch nicht mit der Möglichkeit einer Vergeltung oder Blutrache auseinandergesetzt. Zudem drohe ihm in Moskau eine Reflexverfolgung wegen seines (...), der vom (...) gesucht werde. 5.3 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Angriff auf den Beschwerdeführer Ende April 2017 von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet wurde. Sodann ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass der (...) des Beschwerdeführers des (...) verdächtigt wird und der Beschwerdeführer Nachforschungen bezüglich dessen Verschwindens betrieben hat. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches zu Recht nicht auf die diesbezüglichen Beweismittel eingegangen, womit es sich auch erübrigt, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde einzugehen. 5.3.2 Bezüglich des Berichts der SFH vom 25. Juli 2014 ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, diesen im ordentlichen Verfahren einzureichen. Betreffend den Bericht der SFH vom 24. Mai 2018 ist festzuhalten, dass dieser keine neuen Tatsachen enthält. So führt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe selber aus, bereits im November 2013 seien in Russland neue Gesetze verabschiedet worden, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von (...) vorsehen würden. Weiter erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in B._______ wohnt, obwohl angeblich die Möglichkeit einer Vergeltung, Blutrache oder Reflexverfolgung bestehe. Was das (...) anbelangt, ist festzuhalten, dass dieses am (...) 2015 publiziert wurde, womit es am Beschwerdeführer gelegen wäre, im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, dass er aufgrund seines (...) eine Reflexverfolgung in Moskau fürchte. Gleiches gilt bezüglich des Vorbringens, (...) sei eine Bundesangelegenheit, die Russland als Ganzes betreffe, weshalb er auch in Moskau gefährdet sei. Angesprochen auf die innerstaatliche Fluchtalternative führte er im ordentlichen Verfahren lediglich aus, er hätte auch in Moskau bleiben können. Ihm sei sogar eine Arbeitsstelle angeboten worden. Er sei nicht nach Moskau gegangen, weil er enttäuscht sei über alles, was dort ablaufe (vgl. SEM-Akten A14/23 F143 f.). An anderer Stelle führte er aus, er habe keine Angst um sein Leben. Es gehe darum, dass er eine Untersuchung bezüglich seines (...) angefangen habe. Zudem habe er noch eine Familie (vgl. SEM-Akten A14/23 F148). Wie bereits unter E. 4.3 ausgeführt, können Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. An dieser Schlussfolgerung ändert auch die Einreichung der Einzelbestätigung des Komitees "(...)" vom 13. Mai 2018 nichts, zumal diese allgemeine Ausführung über das Verfolgungsrisiko von Verwandten von Mitgliedern einer (...) enthält und von einem Vorfall im Juli 2015 berichtet, womit es keine neuen Tatsachen enthält. 5.3.3 Mit der Vorinstanz ist bezüglich der Berichte von "(...)" vom (...) und der staatlichen Agentur "Interfax" vom (...) festzustellen, dass diese unter anderem vom Angriff auf den Beschwerdeführer und dem Verdacht von (...) seines (...) und somit von Tatsachen handeln, welche wie bereits ausgeführt, von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet wurden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich auf die Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, wonach die Einreichung der Berichte nicht früher möglich gewesen sein soll, weil die Telefongespräche, Emails und sonstigen Internetaktivitäten des Beschwerdeführers und seiner Familie überwacht würden. 5.3.4 Schliesslich ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid vom 21. Dezember 2017 die Begründungspflicht verletzt, nicht weiter einzugehen, da diese Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgelehnt hat.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Juni 2018 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: