Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. September 2015 wurden seine Personalien aufgenommen. Eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 13. November 2015 statt. Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Heimatland aus Angst vor einer Einziehung in den syrischen Militärdienst beziehungsweise in die Kampftruppen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [nachfolgend: YPG]) verlassen zu haben. Dabei stützte er sich insbesondere auf ein Aufgebot zur Ausstellung eines Militärdienstbüchleins, das seinen Eltern im September 2014 zugestellt worden sei. B. Mit Verfügung vom 23. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Zugleich verfügte es infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. November 2015. Sein Vater habe bei einer Grundreinigung des Hauses in B._______ sein Militärdienstbüchlein gefunden. Durch die Vorlegung des Militärdienstbüchleins sei erstellt, dass er vom syrischen Regime aufgrund seiner Ausreise als Wehrdienstverweigerer betrachtet werde. Als solcher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. D. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2017 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 9. Februar 2018 ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 23. November 2015 sei rechtskräftig und die vorläufige Aufnahme bleibe bestehen. E. Mit Eingabe vom 13. März 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Hauptpunkt beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und gestützt darauf die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ebenso wie das Verfahren im Zusammenhang eines Mehrfachgesuchs ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b und Art. 111c AsylG), womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft werden können, kommt dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Jede Verletzung des Willkürverbotes würde zugleich eine Verletzung einer anderen Rechtsnorm darstellen, so dass aus der Verneinung einer solchen Verletzung geschlossen werden kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 3 EMRK) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln.
E. 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
E. 5 Vorab ist festzustellen, dass bezüglich des eingereichten Beweismittels von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist (vgl. dazu vorstehend E. 4.1), weil das eingereichte Militärdienstbüchlein angeblich am 18. März 2014 ausgestellt worden ist und es sich insofern um ein Dokument handelt, das zwar schon vor Erlass der unangefochten gebliebenen Verfügung des ordentlichen Asylverfahrens Bestand hatte, jedoch erst nachträglich beschafft werden konnte. Das Wiedererwägungsgesuch ist daher nach den Regeln des Revisionsverfahrens, insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, zu behandeln. Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderen dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, beim eingereichten Militärdienstbüchlein handle es sich nicht um ein erhebliches Beweismittel. Der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren zu Protokoll gegeben, zunächst mündlich und am 1. September 2014 auch schriftlich aufgefordert worden zu sein, sich zur Ausstellung eines Militärdienstbüchleins beim örtlichen Rekrutierungsbüro zu melden. Dies stehe in Widerspruch zum nunmehr eingereichten Militärdienstbüchlein, wonach die Übergabe des Militärdienstbüchleins am 18. März 2014 im Rekrutierungszentrum C._______ stattgefunden habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 13. November 2015 ausgesagt habe, keine weiteren Beweismittel zur Stützung seines Asylgesuchs zu besitzen. Aufgrund dieser Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er ausgehoben worden sei. Deshalb sei auch die Echtheit des eingereichten Militärdienstbüchleins in Frage zu stellen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag diese zutreffende Würdigung der Vor-instanz auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage zu stellen. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, in Syrien aufgrund seiner Ausreise als Wehrdienstverweigerer betrachtet und als solcher einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Diese Behauptung ist auch deshalb unglaubhaft, weil er in der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren äusserst diffuse Angaben zum angeblichen zeitlichen Ablauf seines Militärdienstaufgebots gemacht (vgl. A21/14, F 90-92) und keinerlei Hinweise auf eine bereits erfolgte Aushebung zu Protokoll gegeben hat.
E. 5.3 Sein Wiedererwägungsgesuch ist allerdings noch aus einem weiteren Grund als aussichtslos zu betrachten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; vgl. auch Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 E. 5.4). Wie aus den Anhörungen im ordentlichen Asylverfahren hervorgeht, verfügt der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise über ein besonderes Profil, das ihn ins Blickfeld der syrischen Behörden rücken würde. Auf verschiedene diesbezügliche Fragen hat er vielmehr zu Protokoll gegeben, weder selber in regimekritische Aktivitäten verstrickt gewesen zu sein, noch über Familienangehörige zu verfügen, die sich politisch besonders hervortun würden (vgl. A21/14, F 82 und F 109-117).
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Recht abgewiesen.
E. 6 Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Rüge des Beschwerdeführers, durch die Verfügung der Vorinstanz drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht näher einzugehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Begehren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1546/2018 Urteil vom 26. März 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. September 2015 wurden seine Personalien aufgenommen. Eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen fand am 13. November 2015 statt. Im Rahmen dieser Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Heimatland aus Angst vor einer Einziehung in den syrischen Militärdienst beziehungsweise in die Kampftruppen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [nachfolgend: YPG]) verlassen zu haben. Dabei stützte er sich insbesondere auf ein Aufgebot zur Ausstellung eines Militärdienstbüchleins, das seinen Eltern im September 2014 zugestellt worden sei. B. Mit Verfügung vom 23. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Zugleich verfügte es infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 23. November 2015. Sein Vater habe bei einer Grundreinigung des Hauses in B._______ sein Militärdienstbüchlein gefunden. Durch die Vorlegung des Militärdienstbüchleins sei erstellt, dass er vom syrischen Regime aufgrund seiner Ausreise als Wehrdienstverweigerer betrachtet werde. Als solcher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. D. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2017 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 9. Februar 2018 ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 23. November 2015 sei rechtskräftig und die vorläufige Aufnahme bleibe bestehen. E. Mit Eingabe vom 13. März 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Hauptpunkt beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und gestützt darauf die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ebenso wie das Verfahren im Zusammenhang eines Mehrfachgesuchs ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 110 Abs. 1 in fine, Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b und Art. 111c AsylG), womit das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).Weil Tat- und Rechtsfragen vom Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft werden können, kommt dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Jede Verletzung des Willkürverbotes würde zugleich eine Verletzung einer anderen Rechtsnorm darstellen, so dass aus der Verneinung einer solchen Verletzung geschlossen werden kann, dass auch Art. 9 BV nicht verletzt ist. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen (Art. 3 und Art. 7 AsylG, Art. 3 EMRK) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. 4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
5. Vorab ist festzustellen, dass bezüglich des eingereichten Beweismittels von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist (vgl. dazu vorstehend E. 4.1), weil das eingereichte Militärdienstbüchlein angeblich am 18. März 2014 ausgestellt worden ist und es sich insofern um ein Dokument handelt, das zwar schon vor Erlass der unangefochten gebliebenen Verfügung des ordentlichen Asylverfahrens Bestand hatte, jedoch erst nachträglich beschafft werden konnte. Das Wiedererwägungsgesuch ist daher nach den Regeln des Revisionsverfahrens, insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, zu behandeln. Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderen dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.). 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, beim eingereichten Militärdienstbüchlein handle es sich nicht um ein erhebliches Beweismittel. Der Beschwerdeführer habe im ordentlichen Asylverfahren zu Protokoll gegeben, zunächst mündlich und am 1. September 2014 auch schriftlich aufgefordert worden zu sein, sich zur Ausstellung eines Militärdienstbüchleins beim örtlichen Rekrutierungsbüro zu melden. Dies stehe in Widerspruch zum nunmehr eingereichten Militärdienstbüchlein, wonach die Übergabe des Militärdienstbüchleins am 18. März 2014 im Rekrutierungszentrum C._______ stattgefunden habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 13. November 2015 ausgesagt habe, keine weiteren Beweismittel zur Stützung seines Asylgesuchs zu besitzen. Aufgrund dieser Aussagen könne ihm nicht geglaubt werden, dass er ausgehoben worden sei. Deshalb sei auch die Echtheit des eingereichten Militärdienstbüchleins in Frage zu stellen. 5.2 Der Beschwerdeführer vermag diese zutreffende Würdigung der Vor-instanz auch auf Beschwerdeebene nicht in Frage zu stellen. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, in Syrien aufgrund seiner Ausreise als Wehrdienstverweigerer betrachtet und als solcher einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Diese Behauptung ist auch deshalb unglaubhaft, weil er in der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren äusserst diffuse Angaben zum angeblichen zeitlichen Ablauf seines Militärdienstaufgebots gemacht (vgl. A21/14, F 90-92) und keinerlei Hinweise auf eine bereits erfolgte Aushebung zu Protokoll gegeben hat. 5.3 Sein Wiedererwägungsgesuch ist allerdings noch aus einem weiteren Grund als aussichtslos zu betrachten. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5; vgl. auch Urteil des BVGer D-4247/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung für den syrischen Kontext dahingehend konkretisiert, dass die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Falle einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion insbesondere dann begründet ist, wenn sie vom staatlichen Regime als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert wird. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung liegt demzufolge nur vor, wenn eine Person aufgrund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde; dies ist etwa zu bejahen, wenn eine Person zusätzlich zu ihrer Dienstverweigerung einer offen oppositionellen Familie entstammt oder bereits anderweitig ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist (BVGE 2015/3 E. 6.7.3; vgl. auch Urteil des BVGer D-1980/2014 vom 9. Mai 2016 E. 5.4). Wie aus den Anhörungen im ordentlichen Asylverfahren hervorgeht, verfügt der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise über ein besonderes Profil, das ihn ins Blickfeld der syrischen Behörden rücken würde. Auf verschiedene diesbezügliche Fragen hat er vielmehr zu Protokoll gegeben, weder selber in regimekritische Aktivitäten verstrickt gewesen zu sein, noch über Familienangehörige zu verfügen, die sich politisch besonders hervortun würden (vgl. A21/14, F 82 und F 109-117). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, neue Beweismittel oder Tatsachen vorzubringen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers unter vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu Recht abgewiesen.
6. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Syrien dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Blickwinkel von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die Rüge des Beschwerdeführers, durch die Verfügung der Vorinstanz drohe ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutzinteresse nicht näher einzugehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Begehren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: