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E-3021/2022

E-3021/2022

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung V (Asylrecht) · 2026-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführerin - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchte am 8. März 2018 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, die türkische Armee habe wegen ihres Vaters, der verhaftet worden und später (...) geflüchtet sei, Druck auf sie und ihre Familie ausgeübt. Ihnen sei eine Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen worden und sie seien als Terroristen bezeichnet worden, wobei an ihren Tieren und Feldern Schaden angerichtet worden sei. Die Armee habe Hausdurchsuchungen durchgeführt und die Soldaten hätten dabei nach dem Vater gefragt. Die Beschwerdeführerin selbst sei mit dem Tod bedroht und beschimpft worden. Insbesondere habe ein Kommandant im Dorf ihr wiederholt Probleme bereitet. Ab dem Jahr 2011 seien sodann Angehörige der PKK zu ihnen nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass sich jemand aus der Familie der Guerilla anschliesse. Da niemand dazu bereit gewesen sei, habe man ihnen auch seitens der PKK nicht vertraut, und es sei der Vorwurf geäussert worden, ihre Familie unterstützte die türkische Armee. Im (...) 2015 sei die Beschwerdeführerin zudem von einem Soldaten in einem Waldstück vergewaltigt worden. Im Übrigen habe sie (...) oder (...) Mal an Veranstaltungen der HDP teilgenommen; dabei seien ihr zwar Polizisten nachgerannt, diese hätten sie jedoch nie erwischt. Sie habe auch auf Facebook und Instagram politische Beiträge respektive Fotos gepostet, weswegen sie von der Polizei mündlich bedroht worden sei. Im (...) oder (...) 2017 habe sie schliesslich erfahren, dass sie - zusammen mit (...) und (...) - angezeigt worden sei. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden.

Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre Identitätskarte sowie einige Facebook-Beiträgen und ein Gerichtsurteil betreffend (...) zu den Akten.

A.b Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass angesichts der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Türkei bereits im Jahr (...) verlassen habe, nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die beschriebenen Repressionen sie erst im (...) 2018 zum Verlassen des Landes bewegt hätten. Betreffend die vorgebrachten erfolglosen Anwerbungsversuche der PKK seien sodann keine Sanktionen seitens der Partei geltend gemacht worden und zwischen der vorgetragenen Vergewaltigung und dem Verlassen der Heimat sei weder ein kausaler noch ein zeitlicher Zusammenhang ersichtlich. Die Straftat eines einzelnen Militärangehörigen könne sodann als solche nicht dem türkischen Staat angelastet werden. Schliesslich sei auch kein relevantes politisches Engagement der Beschwerdeführerin ersichtlich. Ihre subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, sei vor diesem Hintergrund als haltlos einzustufen.

A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2325/2020 vom 12. April 2022 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, die Vorinstanz habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt.

B.

B.a Am 25. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. So habe sie sich in der Schweiz und insbesondere auch an ihrem Wohnort B._______ für die Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt und an fast allen diesbezüglichen Demonstrationen teilgenommen. Zudem sei sie in den sozialen Medien für die Rechte und Freiheiten des kurdischen Volkes aktiv, wofür sie auf Facebook einen Account mit dem Namen «C._______» betrieben habe. Dieser Account sei am (...) 2022 gesperrt worden, was ein klarer Hinweis dafür sei, dass die türkischen Behörden strafrechtlich gegen sie ermitteln würden. Gemäss der schriftlichen Bestätigung des Vorstehers ihrer Heimatgemeinde D._______ sei dieser sodann von der Gendarmerie und dem Gouverneursamt nach ihr, ihrem Vater und nach allen Familienmitgliedern mit demselben Namen gefragt worden. Diese Situation zeige, dass sie von den türkischen Behörden verfolgt werde und wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verhaftung und einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen habe.

B.b Die Beschwerdeführerin reichte die unter Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 25. Mai 2022 als Mehrfachgesuch, stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-.

D.

D.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

D.b Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichte sie diverse Beweismittel namentlich betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» ein (vgl. Beweismittelverzeichnis auf S. 13 f. der Beschwerdeschrift).

E.

Die damals zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 13. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne sich bis zum Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz aufhalten. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2022 hiess sie sodann die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2022 ihre Replik zu den Akten. Sie hielt darin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren sowie an den Ausführungen in der Beschwerde vom 9. Juli 2022 fest und reichte weitere Beweismittel betreffend das in der Türkei gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis auf S. 5 der Eingabe vom 29. September 2022).

G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung der mit ihrer Replik eingereichten türkischen Dokumente zu den Akten.

H. Mit Eingaben vom 15. November 2022, 29. Juni 2023 und 6. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Beweismittel betreffend ihr Strafverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» ins Recht:

- Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) 2023 sowie Berechtigungsschein vom (...) 2023;

- Anzeige vom (...) 2022, Vernehmungsprotokoll des Anzeigers E._______ vom (...) 2022 sowie Angaben zur Identifikation und Wohnadresse des Anzeigers;

- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022;

- Bericht der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022;

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2022 sowie Schreiben betreffend die Übermittlung dieses Berichts;

- Zusammenfassungen der Ermittlungsberichte vom (...) 2022, vom (...) 2022 und vom (...) 2022;

- Schreiben des Unteroffiziers G._______ vom (...) 2022;

- Vorführbefehl vom (...) 2022 sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend Aufforderung zur Festnahme der Beschwerdeführerin vom (...) 2022;

- Ausdrucke aus dem System zur Identitätsfreigabe und aus dem Personenstandsregister;

- Beschluss in sonstiger Sache des (...) Strafgerichts I._______ vom (...) 2022.

I.

I.a Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 20. Januar 2026 mit, dass sie und ihr Partner J._______ (N [...]) - ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling, der über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge - beim Zivilstandsamt K._______ ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hätten.

I.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Stand des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren zu informieren.

I.c Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihr ehemaliger Partner das Ehevorbereitungsgesuch am (...) 2026 zurückgezogen hätten. Kurz vor Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens habe sie sich ausserstande gesehen, diesen letzten Schritt zu vollziehen. Ferner wies sie auf ihre tiefgreifende Integration und ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz hin, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Nach Wegfall des Arbeitsverbotes sei es ihr innert kurzer Zeit gelungen, eine unbefristete Vollzeitstelle zu finden. Sie erziele heute ein Einkommen, welches ihr eine vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit ermögliche und sie von staatlicher Unterstützung unabhängig mache.

J. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass nach ungenutzter Frist die Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen würde, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen würde.

K. Mit Eingabe vom 29. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. Juli 2026 hätten sich auf ihre künftige Erwerbsperspektive im Falle einer Arbeitsberechtigung und nicht auf ein gegenwärtig tatsächlich erzieltes Einkommen bezogen. Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung vom (...) 2026 zu den Akten gereicht.

L. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin übertragen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Da die Beschwerdeführerin ihren Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründet hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu erkennen. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen.

E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass in der Türkei wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten strafrechtlich gegen sie ermittelt werde. Dies leite sie unter anderem daraus ab, dass die türkischen Behörden am (...) 2022 ihren Facebook-Account gesperrt hätten, wofür sie als Beweis eine Bildschirmfotografie ihres Facebookkontos eingereicht habe. Hierzu sei zunächst festzuhalten, dass eine solche Aufnahme leicht manipulierbar und deshalb nur von eingeschränktem Beweiswert sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass gestützt auf diesen Bildschirmausschnitt nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen es zur Sperrung des Accounts gekommen sei. Die Beschwerdeführerin führe denn auch nicht aus, was ausgerechnet im (...) 2022 zu einer Sperrung geführt haben könnte, und habe lediglich zwei Facebook-Auszüge aus dem Jahr (...) und (...) eingereicht. Diese Dokumente seien somit nicht geeignet, ihr Vorbringen, in der Türkei werde wegen exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien gegen sie ermittelt, glaubhaft zu machen. Ferner sei betreffend das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente leicht erhältlich und auch manipulierbar seien, weshalb sie keinen grossen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Die entsprechenden Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG daher nicht genügen.

E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde dem im Wesentlichen entgegnet, es habe in Erfahrung gebracht werden können, dass in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Verfahrens-Nr. (...) aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens ein Gerichtsverfahren wegen des Straftatbestands «Propaganda für eine terroristische Organisation» eingeleitet und die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahre verurteilt würde. Die politische Situation in der Türkei habe sich im Laufe der letzten Jahre im Hinblick auf die Menschenrechte zunehmend verschlechtert. Das Anti-Folter-Komitee des Europarats habe Missstände in türkischen Gefängnissen und Polizeistationen scharf kritisiert und der Türkei vorgeworfen, dass türkische Polizisten Gewalt anwenden würden, um Geständnisse zu erzwingen oder um Menschen in Gewahrsam zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines ihrer politischen Facebook-Posts eingeleitet worden sei, erfülle die Kriterien des Flüchtlingsbegriffs, weil sie ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, wenn sie in die Türkei weggewiesen würde. Sie würde dort verhaftet und für lange Zeit unter sehr schlechten Bedingungen im Gefängnis bleiben, zumal sie dort gefoltert oder unmenschlich behandelt werden könnte. Obwohl sich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie auf ihre Beiträge auf Facebook, die sie in der Schweiz veröffentlicht habe, beziehe, seien diese exilpolitischen Aktivitäten als Fortführung ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei zu betrachten, weshalb ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.

E. 4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Vollmacht an den türkischen Anwalt, Berechtigungsschein vom (...) 2022 sowie Schreiben der türkischen Anwälte vom (...), (...) und (...) 2022;

- Verfahrensakten der strafrechtlichen Ermittlung mit der Verfahrens-Nr. (...);

- zwei Bildschirmfotos des Facebook-Accounts der Beschwerdeführerin.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Akten lediglich belegen würden, dass Anzeige gegen sie erhoben worden sei und die Generalstaatsanwaltschaft L._______ am (...) 2022 zu dieser Anzeige ein sogenanntes Vernehmungsprotokoll erstellt habe. Damit sei zwar die Entgegennahme der Anzeige gegen die Beschwerdeführerin durch die zuständigen türkischen Behörden glaubhaft gemacht, nicht jedoch ein daraus resultierendes Ermittlungsverfahren. Somit bestehe für sie noch keine Grundlage für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr in die Türkei. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ermittlungen - entgegen ihrer früheren Angaben - erst nach dem Asylentscheid des SEM vom 10. Juni 2022 aufgrund einer kurz zuvor erfolgten Anzeige aufgenommen worden seien. Dadurch entstehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die gegen sie erhobene Anzeige nach dem ablehnenden Asylentscheid selbst ausgelöst haben könnte, um eine bessere Grundlage für ein erfolgreicheres Mehrfachgesuch zu haben.

E. 4.4.1 In ihrer Replik wendet die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen ein, dass sich die Frage stelle, warum das SEM Vorbringen, die nicht durch ein offizielles Dokument belegt werden könnten, pauschal als nicht überzeugend oder unglaubhaft bewerte. Bei Asylentscheiden sollten auch starke Indizien für eine politisch motivierte Verfolgung angemessen berücksichtigt werden. Zudem seien die Ausführungen des SEM zu den gegen sie eingeleiteten Ermittlungen unzutreffend. Ihr türkischer Anwalt habe sich erst nach den Gerichtsferien in der Türkei bei der Staatanwaltschaft L._______ nach dem aktuellen Stand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erkundigen können. Er habe erfahren, dass die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft F._______ zugewiesen worden seien und diese dem Ermittlungsverfahren die Nummer (...) gegeben habe. Ein zweiter Anwalt habe daraufhin erfahren, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H._______ zugewiesen worden sei. Nach tagelangen Bemühungen hätten Fotos von weiteren Ermittlungsakten eingeholt worden können. Damit sei aktenkundig, dass gegen sie bei der Staatsanwaltschaft H._______ ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für die PKK laufe. Schliesslich sei es unwahrscheinlich, dass sie eine Anzeige selbst provozieren würde, im Wissen darum, welche Konsequenzen eine solche für sie haben würde. Es seien zudem bereits viele ihrer Accounts in den sozialen Medien gesperrt worden und höchstwahrscheinlich seien auch einige andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden.

E. 4.4.2 Mit ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- Schreiben der türkischen Anwälte vom (...) 2022 und (...) 2022;

- Schreiben des Ermittlungsbüros gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität H._______ an das Sicherheitsbüro M._______ vom (...) 2022;

- Unzuständigkeitsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022 und der Staatsanwaltschaft L._______ vom (...) 2022;

- Schreiben des Polizeipräsidiums der Provinz L._______ vom (...) 2022;

- Ermittlungsbericht vom (...) 2022.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände auf Beschwerdeebene zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Beiträgen in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass solche Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Die oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche erfüllt sein müssten, um von der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des betreffenden Verfahrens auszugehen, fehlen vorliegend. So lässt sich den eingereichten Beweismitteln nicht entnehmen, dass tatsächlich Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen dem Vorwurf der Terrorpropaganda erhoben wurde. Ferner ist sie strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäterin». Wie sodann bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2325/2020 vom 12. April 2020 festgestellt wurde, verfügt sie über kein geschärftes oppositionelles Profil. Den Akten lässt sich, auch unter Berücksichtigung der mit ihrem Mehrfachgesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, nicht entnehmen, dass sich ihr Profil seither wesentlich verändert hätte. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen des in der Türkei gegen sie anhängig gemachten Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive keine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumente um echte Beweismittel handelt.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, höchstwahrscheinlich seien weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden, ist festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, es seien mehrere ihrer Accounts in den sozialen Medien gesperrt worden, nicht auf das Vorliegen weiterer Strafverfahren geschlossen werden kann. Den Akten lassen sich denn auch keinerlei entsprechende Hinweise entnehmen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

E. 6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.3 Auch mit Blick auf Art. 8 EMRK hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen, was der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte, zumal sie nicht verheiratet ist und auch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen ihr und ihren Angehörigen in der Schweiz auszugehen ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-4579/2023 vom 30. August 2023 E. 9.1.3 m.w.H.).

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).

E. 8.3.2 Ferner sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2325/2020 vom 12. April 2020 zu verweisen, die nach wie vor zutreffend sind, namentlich auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachten psychischen Probleme (vgl. E. 9.3.3 und E. 9.3.4). Die durch die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom 22. Juli 2026 geltend gemachte gelungene Integration in der Schweiz vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Integration bei erwachsenen Asylsuchenden für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich, wie auch vorliegend, nicht von Belang ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-7255/2023 vom 3. März 2025 E. 8.3.4 m.w.H.).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2022 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nach der Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung vom 28. August 2026 weiterhin von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist, ist von der Auflage der Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.- auszusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Flavia Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-3021/2022

Urteil vom 23. September 2026

Besetzung

Richterin Regina Derrer (Vorsitz),

Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Lorenz Noli,

Gerichtsschreiberin Flavia Lombriser.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,

(...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2022 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - suchte am 8. März 2018 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, die türkische Armee habe wegen ihres Vaters, der verhaftet worden und später (...) geflüchtet sei, Druck auf sie und ihre Familie ausgeübt. Ihnen sei eine Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) vorgeworfen worden und sie seien als Terroristen bezeichnet worden, wobei an ihren Tieren und Feldern Schaden angerichtet worden sei. Die Armee habe Hausdurchsuchungen durchgeführt und die Soldaten hätten dabei nach dem Vater gefragt. Die Beschwerdeführerin selbst sei mit dem Tod bedroht und beschimpft worden. Insbesondere habe ein Kommandant im Dorf ihr wiederholt Probleme bereitet. Ab dem Jahr 2011 seien sodann Angehörige der PKK zu ihnen nach Hause gekommen und hätten verlangt, dass sich jemand aus der Familie der Guerilla anschliesse. Da niemand dazu bereit gewesen sei, habe man ihnen auch seitens der PKK nicht vertraut, und es sei der Vorwurf geäussert worden, ihre Familie unterstützte die türkische Armee. Im (...) 2015 sei die Beschwerdeführerin zudem von einem Soldaten in einem Waldstück vergewaltigt worden. Im Übrigen habe sie (...) oder (...) Mal an Veranstaltungen der HDP teilgenommen; dabei seien ihr zwar Polizisten nachgerannt, diese hätten sie jedoch nie erwischt. Sie habe auch auf Facebook und Instagram politische Beiträge respektive Fotos gepostet, weswegen sie von der Polizei mündlich bedroht worden sei. Im (...) oder (...) 2017 habe sie schliesslich erfahren, dass sie - zusammen mit (...) und (...) - angezeigt worden sei. Sie befürchte, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden.

Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre Identitätskarte sowie einige Facebook-Beiträgen und ein Gerichtsurteil betreffend (...) zu den Akten.

A.b Mit Verfügung vom 30. März 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass angesichts der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Türkei bereits im Jahr (...) verlassen habe, nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die beschriebenen Repressionen sie erst im (...) 2018 zum Verlassen des Landes bewegt hätten. Betreffend die vorgebrachten erfolglosen Anwerbungsversuche der PKK seien sodann keine Sanktionen seitens der Partei geltend gemacht worden und zwischen der vorgetragenen Vergewaltigung und dem Verlassen der Heimat sei weder ein kausaler noch ein zeitlicher Zusammenhang ersichtlich. Die Straftat eines einzelnen Militärangehörigen könne sodann als solche nicht dem türkischen Staat angelastet werden. Schliesslich sei auch kein relevantes politisches Engagement der Beschwerdeführerin ersichtlich. Ihre subjektive Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden, sei vor diesem Hintergrund als haltlos einzustufen.

A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2325/2020 vom 12. April 2022 ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Verfügung und bestätigte, die Vorinstanz habe zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt.

B.

B.a Am 25. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. So habe sie sich in der Schweiz und insbesondere auch an ihrem Wohnort B._______ für die Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt und an fast allen diesbezüglichen Demonstrationen teilgenommen. Zudem sei sie in den sozialen Medien für die Rechte und Freiheiten des kurdischen Volkes aktiv, wofür sie auf Facebook einen Account mit dem Namen «C._______» betrieben habe. Dieser Account sei am (...) 2022 gesperrt worden, was ein klarer Hinweis dafür sei, dass die türkischen Behörden strafrechtlich gegen sie ermitteln würden. Gemäss der schriftlichen Bestätigung des Vorstehers ihrer Heimatgemeinde D._______ sei dieser sodann von der Gendarmerie und dem Gouverneursamt nach ihr, ihrem Vater und nach allen Familienmitgliedern mit demselben Namen gefragt worden. Diese Situation zeige, dass sie von den türkischen Behörden verfolgt werde und wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in die Türkei mit einer Verhaftung und einer langjährigen Haftstrafe zu rechnen habe.

B.b Die Beschwerdeführerin reichte die unter Ziff. II.2 der angefochtenen Verfügung genannten Beweismittel zu den Akten.

C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 qualifizierte die Vorinstanz die Eingabe vom 25. Mai 2022 als Mehrfachgesuch, stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und ordnete den Vollzug der Wegweisung an; den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. Schliesslich erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-.

D.

D.a Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 liess die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung des Unterzeichnenden als amtlicher Rechtsbeistand und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

D.b Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichte sie diverse Beweismittel namentlich betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens in der Türkei wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» ein (vgl. Beweismittelverzeichnis auf S. 13 f. der Beschwerdeschrift).

E.

Die damals zuständige Instruktionsrichterin bestätigte am 13. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne sich bis zum Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz aufhalten. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2022 hiess sie sodann die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Verbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

F. In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. September 2022 ihre Replik zu den Akten. Sie hielt darin vollumfänglich an ihren Rechtsbegehren sowie an den Ausführungen in der Beschwerde vom 9. Juli 2022 fest und reichte weitere Beweismittel betreffend das in der Türkei gegen sie eingeleitete Strafverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» zu den Akten (vgl. Beweismittelverzeichnis auf S. 5 der Eingabe vom 29. September 2022).

G. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung der mit ihrer Replik eingereichten türkischen Dokumente zu den Akten.

H. Mit Eingaben vom 15. November 2022, 29. Juni 2023 und 6. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin die folgenden Beweismittel betreffend ihr Strafverfahren wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» ins Recht:

- Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) 2023 sowie Berechtigungsschein vom (...) 2023;

- Anzeige vom (...) 2022, Vernehmungsprotokoll des Anzeigers E._______ vom (...) 2022 sowie Angaben zur Identifikation und Wohnadresse des Anzeigers;

- Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022;

- Bericht der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022;

- Open-Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2022 sowie Schreiben betreffend die Übermittlung dieses Berichts;

- Zusammenfassungen der Ermittlungsberichte vom (...) 2022, vom (...) 2022 und vom (...) 2022;

- Schreiben des Unteroffiziers G._______ vom (...) 2022;

- Vorführbefehl vom (...) 2022 sowie Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ betreffend Aufforderung zur Festnahme der Beschwerdeführerin vom (...) 2022;

- Ausdrucke aus dem System zur Identitätsfreigabe und aus dem Personenstandsregister;

- Beschluss in sonstiger Sache des (...) Strafgerichts I._______ vom (...) 2022.

I.

I.a Die Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 20. Januar 2026 mit, dass sie und ihr Partner J._______ (N [...]) - ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling, der über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge - beim Zivilstandsamt K._______ ein Gesuch um Ehevorbereitung eingereicht hätten.

I.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Bundesverwaltungsgericht über den aktuellen Stand des eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren zu informieren.

I.c Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie und ihr ehemaliger Partner das Ehevorbereitungsgesuch am (...) 2026 zurückgezogen hätten. Kurz vor Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens habe sie sich ausserstande gesehen, diesen letzten Schritt zu vollziehen. Ferner wies sie auf ihre tiefgreifende Integration und ihre sozialen Beziehungen in der Schweiz hin, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Nach Wegfall des Arbeitsverbotes sei es ihr innert kurzer Zeit gelungen, eine unbefristete Vollzeitstelle zu finden. Sie erziele heute ein Einkommen, welches ihr eine vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit ermögliche und sie von staatlicher Unterstützung unabhängig mache.

J. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist entweder das vollständig ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» oder eine aktuelle Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass nach ungenutzter Frist die Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2022 insofern in Wiedererwägung gezogen würde, als die gewährte unentgeltliche Prozessführung mangels Bedürftigkeit widerrufen würde.

K. Mit Eingabe vom 29. August 2026 erklärte die Beschwerdeführerin, die Ausführungen in der Stellungnahme vom 22. Juli 2026 hätten sich auf ihre künftige Erwerbsperspektive im Falle einer Arbeitsberechtigung und nicht auf ein gegenwärtig tatsächlich erzieltes Einkommen bezogen. Mit der Eingabe wurde eine Fürsorgebestätigung vom (...) 2026 zu den Akten gereicht.

L. Aus organisatorischen Gründen wurde das Verfahren auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Da die Beschwerdeführerin ihren Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründet hat, ist darauf nicht weiter einzugehen. Es sind denn auch keine Verletzungen der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin zu erkennen. Das entsprechende Eventualbegehren ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, dass in der Türkei wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten strafrechtlich gegen sie ermittelt werde. Dies leite sie unter anderem daraus ab, dass die türkischen Behörden am (...) 2022 ihren Facebook-Account gesperrt hätten, wofür sie als Beweis eine Bildschirmfotografie ihres Facebookkontos eingereicht habe. Hierzu sei zunächst festzuhalten, dass eine solche Aufnahme leicht manipulierbar und deshalb nur von eingeschränktem Beweiswert sei. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass gestützt auf diesen Bildschirmausschnitt nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen es zur Sperrung des Accounts gekommen sei. Die Beschwerdeführerin führe denn auch nicht aus, was ausgerechnet im (...) 2022 zu einer Sperrung geführt haben könnte, und habe lediglich zwei Facebook-Auszüge aus dem Jahr (...) und (...) eingereicht. Diese Dokumente seien somit nicht geeignet, ihr Vorbringen, in der Türkei werde wegen exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien gegen sie ermittelt, glaubhaft zu machen. Ferner sei betreffend das eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente leicht erhältlich und auch manipulierbar seien, weshalb sie keinen grossen Beweiswert zu entfalten vermöchten. Die entsprechenden Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG daher nicht genügen.

4.2

4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde dem im Wesentlichen entgegnet, es habe in Erfahrung gebracht werden können, dass in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit der Verfahrens-Nr. (...) aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Es sei sehr wahrscheinlich, dass nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens ein Gerichtsverfahren wegen des Straftatbestands «Propaganda für eine terroristische Organisation» eingeleitet und die Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahre verurteilt würde. Die politische Situation in der Türkei habe sich im Laufe der letzten Jahre im Hinblick auf die Menschenrechte zunehmend verschlechtert. Das Anti-Folter-Komitee des Europarats habe Missstände in türkischen Gefängnissen und Polizeistationen scharf kritisiert und der Türkei vorgeworfen, dass türkische Polizisten Gewalt anwenden würden, um Geständnisse zu erzwingen oder um Menschen in Gewahrsam zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines ihrer politischen Facebook-Posts eingeleitet worden sei, erfülle die Kriterien des Flüchtlingsbegriffs, weil sie ernsthafte Nachteile zu befürchten habe, wenn sie in die Türkei weggewiesen würde. Sie würde dort verhaftet und für lange Zeit unter sehr schlechten Bedingungen im Gefängnis bleiben, zumal sie dort gefoltert oder unmenschlich behandelt werden könnte. Obwohl sich das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie auf ihre Beiträge auf Facebook, die sie in der Schweiz veröffentlicht habe, beziehe, seien diese exilpolitischen Aktivitäten als Fortführung ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei zu betrachten, weshalb ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren sei.

4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurden im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten gereicht:

- Vollmacht an den türkischen Anwalt, Berechtigungsschein vom (...) 2022 sowie Schreiben der türkischen Anwälte vom (...), (...) und (...) 2022;

- Verfahrensakten der strafrechtlichen Ermittlung mit der Verfahrens-Nr. (...);

- zwei Bildschirmfotos des Facebook-Accounts der Beschwerdeführerin.

4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Akten lediglich belegen würden, dass Anzeige gegen sie erhoben worden sei und die Generalstaatsanwaltschaft L._______ am (...) 2022 zu dieser Anzeige ein sogenanntes Vernehmungsprotokoll erstellt habe. Damit sei zwar die Entgegennahme der Anzeige gegen die Beschwerdeführerin durch die zuständigen türkischen Behörden glaubhaft gemacht, nicht jedoch ein daraus resultierendes Ermittlungsverfahren. Somit bestehe für sie noch keine Grundlage für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr in die Türkei. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Ermittlungen - entgegen ihrer früheren Angaben - erst nach dem Asylentscheid des SEM vom 10. Juni 2022 aufgrund einer kurz zuvor erfolgten Anzeige aufgenommen worden seien. Dadurch entstehe der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin die gegen sie erhobene Anzeige nach dem ablehnenden Asylentscheid selbst ausgelöst haben könnte, um eine bessere Grundlage für ein erfolgreicheres Mehrfachgesuch zu haben.

4.4

4.4.1 In ihrer Replik wendet die Beschwerdeführerin dagegen im Wesentlichen ein, dass sich die Frage stelle, warum das SEM Vorbringen, die nicht durch ein offizielles Dokument belegt werden könnten, pauschal als nicht überzeugend oder unglaubhaft bewerte. Bei Asylentscheiden sollten auch starke Indizien für eine politisch motivierte Verfolgung angemessen berücksichtigt werden. Zudem seien die Ausführungen des SEM zu den gegen sie eingeleiteten Ermittlungen unzutreffend. Ihr türkischer Anwalt habe sich erst nach den Gerichtsferien in der Türkei bei der Staatanwaltschaft L._______ nach dem aktuellen Stand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erkundigen können. Er habe erfahren, dass die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft F._______ zugewiesen worden seien und diese dem Ermittlungsverfahren die Nummer (...) gegeben habe. Ein zweiter Anwalt habe daraufhin erfahren, dass das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft H._______ zugewiesen worden sei. Nach tagelangen Bemühungen hätten Fotos von weiteren Ermittlungsakten eingeholt worden können. Damit sei aktenkundig, dass gegen sie bei der Staatsanwaltschaft H._______ ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für die PKK laufe. Schliesslich sei es unwahrscheinlich, dass sie eine Anzeige selbst provozieren würde, im Wissen darum, welche Konsequenzen eine solche für sie haben würde. Es seien zudem bereits viele ihrer Accounts in den sozialen Medien gesperrt worden und höchstwahrscheinlich seien auch einige andere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden.

4.4.2 Mit ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die folgenden Beweismittel zu den Akten:

- Schreiben der türkischen Anwälte vom (...) 2022 und (...) 2022;

- Schreiben des Ermittlungsbüros gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität H._______ an das Sicherheitsbüro M._______ vom (...) 2022;

- Unzuständigkeitsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft F._______ vom (...) 2022 und der Staatsanwaltschaft L._______ vom (...) 2022;

- Schreiben des Polizeipräsidiums der Provinz L._______ vom (...) 2022;

- Ermittlungsbericht vom (...) 2022.

5.

5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.

6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die Einwände auf Beschwerdeebene zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

6.2 Den eingereichten Beweismitteln zufolge wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Beiträgen in den sozialen Medien ein Strafverfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im Asylverfahren zukommt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass solche Verfahren nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss das Ermittlungsverfahren abgeschlossen und tatsächlich eine Anklage erhoben worden sein, welche vom zuständigen Gericht akzeptiert wird. Darüber hinaus ist erforderlich, dass in absehbarer Zukunft mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, welche vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte. Zudem müsste die Verurteilung aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen und es müsste eine Strafe ausgesprochen werden, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Diesbezüglich wurde im erwähnten Referenzurteil ausgeführt, dass eine solche Strafe bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten sei, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung sowie der Propaganda für eine Terrororganisation in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).

Die oben dargelegten Voraussetzungen gemäss dem Referenzurteil E-4103/2024, welche erfüllt sein müssten, um von der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des betreffenden Verfahrens auszugehen, fehlen vorliegend. So lässt sich den eingereichten Beweismitteln nicht entnehmen, dass tatsächlich Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen dem Vorwurf der Terrorpropaganda erhoben wurde. Ferner ist sie strafrechtlich nicht vorbelastet und gilt daher als «Ersttäterin». Wie sodann bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2325/2020 vom 12. April 2020 festgestellt wurde, verfügt sie über kein geschärftes oppositionelles Profil. Den Akten lässt sich, auch unter Berücksichtigung der mit ihrem Mehrfachgesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, nicht entnehmen, dass sich ihr Profil seither wesentlich verändert hätte. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wegen des in der Türkei gegen sie anhängig gemachten Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten respektive keine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei den eingereichten türkischen Verfahrensdokumente um echte Beweismittel handelt.

6.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, höchstwahrscheinlich seien weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden, ist festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, es seien mehrere ihrer Accounts in den sozialen Medien gesperrt worden, nicht auf das Vorliegen weiterer Strafverfahren geschlossen werden kann. Den Akten lassen sich denn auch keinerlei entsprechende Hinweise entnehmen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

6.4 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Mehrfachgesuch abgewiesen hat.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihr nach dem oben Gesagten nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.3 Auch mit Blick auf Art. 8 EMRK hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen, was der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnte, zumal sie nicht verheiratet ist und auch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen ihr und ihren Angehörigen in der Schweiz auszugehen ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-4579/2023 vom 30. August 2023 E. 9.1.3 m.w.H.).

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4).

8.3.2 Ferner sind auch in individueller Hinsicht keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2325/2020 vom 12. April 2020 zu verweisen, die nach wie vor zutreffend sind, namentlich auch bezüglich der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut geltend gemachten psychischen Probleme (vgl. E. 9.3.3 und E. 9.3.4). Die durch die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom 22. Juli 2026 geltend gemachte gelungene Integration in der Schweiz vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da die Integration bei erwachsenen Asylsuchenden für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich, wie auch vorliegend, nicht von Belang ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-7255/2023 vom 3. März 2025 E. 8.3.4 m.w.H.).

8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2022 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nach der Einreichung einer aktuellen Fürsorgebestätigung vom 28. August 2026 weiterhin von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist, ist von der Auflage der Verfahrenskosten abzusehen.

10.2 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist demnach durch das Gericht ein Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 1'800.- auszusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Saban Murat Özten, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'800.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer

Flavia Lombriser

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