Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin aus dem Dorf B._______, verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihren (...) C._______ ([...]) und D._______ ([...]) am (...) und reiste auf dem Landweg am (...) in die Schweiz ein. Am selben Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach, wo am (...) die summarische Befragung zur Person (Protokoll in den SEM-Akten: A3) stattfand. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A12). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund (...) hätten sie und ihre ganze Familie seit jeher Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden. Vor (...) Jahren sei ihr (...) bei einem (...)unfall verstorben und sie habe sich seither alleine um ihre (...) Kinder ([...]) kümmern müssen. Sie selbst sei nicht politisch tätig gewesen, habe allerdings regelmässig an Demonstrationen und kurdischen Festen teilgenommen. Ihr (...) E._______. sei mit (...) Jahren nach F._______ gegangen, um zu arbeiten. Aufgrund (...) sei er verhaftet und massiv gefoltert worden. Zurück in der Türkei, sei er für (...) in Haft genommen worden. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, hätten die türkischen Behörden angefangen, die Familie zu unterdrücken. Daraufhin sei F._______ nach G._______ ausgereist. Als er (...) in die Türkei zurückgekehrt sei, habe er sich (...). Seit damals seien vermehrt Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, da man sie verdächtigt habe, die (...) zu unterstützen und (...) zu gewähren. Insgesamt sei sie, zusammen mit weiteren Familienmitgliedern, bis zu ihrer Ausreise rund (...) auf einen Militärposten mitgenommen worden, wo man sie bis zu drei Nächten festgehalten und insbesondere zu F._______ - beziehungsweise später zu (...) - befragt habe. Sie sei beleidigt, bedroht und als "(...)" beschimpft worden. Zudem habe man sie geschlagen und ihr immer wieder mit der Vernichtung ihrer Familie gedroht. Auch ihre (...) seien immer wieder mitgenommen worden, was ihre Ehre verletzt habe. Schliesslich hätten sie von ihr verlangt, dass sie als Spitzel arbeite, da ihr (...) sei und sie deswegen und wegen dem (...) unverdächtig erscheine. Dies habe sie abgelehnt. Die Situation sei schlimmer geworden als F._______ getötet worden sei, wovon die Familie aus dem Fernseher erfahren habe. Seine Leiche sei nach H._______ gebracht worden, wo sie sie hätten abholen können und (...) später hätten beerdigen dürfen. Der Anblick des Leichnams sei unerträglich gewesen, da er beschädigt und (...) entfernt worden seien. Sogar beim Abholen der Leiche seien sie von den türkischen Beamten schikaniert worden. Rund ein Jahr nach dem Tod von F._______ habe auch I._______ das Dorf verlassen, da der Druck seitens der türkischen Behörden immer grösser geworden sei. Sie wisse bis heute nicht, wo er sich aufhalte. Nachdem er untergetaucht sei, hätten die türkischen Behörden angefangen, auch nach ihm zu fragen. Rund (...) Wochen vor der Ausreise sei sie zusammen mit ihren (...) zum letzten Mal von den Sicherheitskräften auf den Posten gebracht und nach einer Nacht wieder freigelassen worden. Da die Situation nicht mehr erträglich gewesen sei, hätten (...) in Aussicht gestellt, wie (...) zu gehen. Schliesslich hätten sie sich aber alle zusammen entschlossen, die Türkei zu verlassen. (...). Aufgrund der schwierigen Situation ihrer Familie in der Türkei habe im Übrigen bereits eine Vielzahl ihrer Verwandten das Land verlassen. So lebten unter anderem ihre (...) und ihr (...) als anerkannte Flüchtlinge in J._______ sowie zwei weitere (...) - ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge - in G._______. Ihr (...) sowie mehrere (...) lebten in der K._______. Auch sei ein weiterer Verwandter (...) als Flüchtling anerkannt. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, seit dem Tod (...) unter Bluthochdruck und psychischen Problemen zu leiden; auch sei sie sehr vergesslich. Sie sei Analphabetin und verfüge über keinerlei Schulausbildung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin beziehungsweise (...) diverse Zeitungsartikel zum Tod (...), einen diesen betreffenden Haftbefehl vom (...), eine Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts (...) vom (...) sowie eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft für seine Beerdigung vom (...), alle Dokumente in fremder Sprache und in Kopie, zu den Akten (vgl. Beweiscouvert in den SEM-Akten N [...]: A1). C. Mit Verfügung vom 29. November (...) - eröffnet am 2. Dezember (...) - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Vorbringen der Beschwerdeführerin käme keine asylrechtliche Bedeutung zu, zumal sie teilweise unglaubhaft ausgefallen seien. Auch lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Insbesondere könnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der Türkei behandelt werden. D. Mit Eingabe vom 2. Januar (...) liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. L._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom (...), ein Schreiben von M._______ vom (...) und eines von N._______ vom (...), samt Übersetzung in die deutsche Sprache, mehrere Auszüge aus Identitätsdokumenten von Verwandten der Beschwerdeführerin (in Kopie) sowie einen Bericht aus "Der Spiegel", (...), S. 100 f., zur Situation in der Türkei bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar (...) verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 5. Februar (...) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. E.c Mit Replik vom 24. Februar (...) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung vom 5. Februar (...) Stellung. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober (...) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. med. L._______, a.a.O., vom (...) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 6. November 2015 wies die Beschwerdeführerin auf die Verschärfung der politischen Lage für Kurden in der Türkei innerhalb der vergangenen fünf Monate hin und reichte einen Zeitungsausschnitt aus (...) ein. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand und reichte eine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 12. November 2015 und vom 18. Juli 2016 machte die Instruktionsrichterin Angaben zum Verfahrensstand. I. I.a (...). Gleichzeitig ersuchte er um Abschluss der Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer (...) und wies auf die Verschlechterung der Lage in der Türkei hin. I.b (...).
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
E. 2 Aufgrund der familiären Beziehung sowie der Sachnähe wird das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der (...) insofern koordiniert, als die Urteile zeitgleich ergehen und vom gleichen Spruchkörper behandelt werden.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten nicht nur die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, sondern auch staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei an letzteres Kriterium hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck anzunehmen, sind in der Regel konkrete staatliche Eingriffe, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben vor Ort verunmöglicht beziehungsweise ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern, ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. ebd.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Angehörige von verfolgten Personen in der Türkei auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden würden, die Menschenrechtslage sowie die Rechtssicherheit habe sich seit 2001 jedoch stark verbessert. So bestehe gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Auch die Beschwerdeführerin habe keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht und es lägen keine Hinweise vor, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Zudem seien die Vorbringen "nicht über alle Zweifel erhaben". So seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den erlittenen Misshandlungen während den Festhaltungen nämlich nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft) ausgefallen. In der Befragung habe sie nicht davon berichtet, dass sie geschlagen worden sei und in der Anhörung habe sie darüber nur unsubstantiiert und stereotyp erzählt. So sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen habe "aufbauschen" wollen und die vorgebrachten Misshandlungen nicht selbst erlebt habe. In der Vernehmlassung vom 5. Februar (...) merkte die Vorinstanz ergänzend an, von den in der Beschwerde genannten Familienmitgliedern, welche nach K._______ geflüchtet seien, habe nur eine Person, welche ein ganz anderes Profil als die Beschwerdeführerin aufweise, Asyl erhalten. Die anderen Asylgesuche seien abgelehnt worden.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene sinngemäss entgegen, aufgrund der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen liege sehr wohl eine Reflexverfolgung vor. Die Beschwerdeführerin und ihre (...) seien jahrelangen Repressionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Unter dem ständigen Druck - den Verhören, Schikanen, Beleidigungen und Drohungen - hätten sie zuletzt keine Alternative gehabt als ins Ausland zu fliehen. In der Replik vom 24. Februar (...) führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, der Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung (vgl. E. 5.1) treffe zwar zu, allerdings verdeutliche alleine schon die Tatsache, dass all die Verwandten die Türkei verlassen hätten, wie stark die Familie aufgrund (...) ihrer politischen Aktivitäten, Behelligungen und Druck ausgesetzt gewesen sei. Die politische Lage in der Türkei habe sich schliesslich nicht zugunsten der Beschwerdeführerin verändert, sondern im Gegenteil zu ihren Lasten, und im Falle einer Rückkehr hätte sie mit noch mehr Schikanen und Druck seitens der türkischen Behörden zu rechnen.
E. 6.1 Feststeht, dass (...). Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Familie aufgrund (...) seit je her mit gewissen behördlichen Problemen im Alltag konfrontiert war. Auch dass sich F._______ der Beschwerdeführerin (...) und (...) verstarb, ist hinreichend belegt (vgl. SEM-Akten N [...]: Beweiscouvert, A1) und unumstritten, zumal Informationen zu seinem Tod auch öffentlich auf dem Internet zugänglich sind, wo er einerseits als "(...)" andererseits als "(...)" bezeichnet wird (vgl. die Internetseiten: (...); beide abgerufen am 4. November 2016). Schliesslich ist bekannt, dass in verschiedenen europäischen Staaten nahe Verwandte der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge anerkannt sind, einer davon in K. _______ (vgl. [...]). Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Benachteiligungen seitens türkischer Sicherheitsbehörden betrifft, ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass letztere an den Hausdurchsuchungen und den Festnahmen nicht zweifelt (vgl. Verfügung vom 29. November (...) S. 3). Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin seit (...) wiederholt zu Hause aufgesucht, mehrmals zu einem naheliegenden Militärposten gebracht und dort bis zu drei Tagen festgehalten worden ist. Das Gericht zweifelt auch nicht daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der über Jahre hinweg stattgefundenen Kontrollbesuche und Festnahmen regelmässigen Schikanen seitens türkischer Sicherheitskräfte ausgesetzt war, wobei angesichts der (...), auch gewaltsame Übergriffe plausibel scheinen. Den Protokollen ist denn auch eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen, etwa wenn die Beschwerdeführerin davon erzählt, dass sie teilweise nach der Inhaftierung am Körper "rote Flecken" bekommen habe und sie und (...) sich jeweils zu Hause mit "Salbe" und anderen "Mitteln" behandelt hätten (vgl. A3 S. 7, A12 F126 f.). Die Beschwerdeführerin relativierte teilweise auch ihre Aussagen, beispielsweise als sie von der SEM-Mitarbeiterin gefragt wurde, wie sie vom Militärfahrzeug auf den Militärposten gelangt, und was in der Zwischenzeit passiert sei und sie antwortete, unterwegs seien sie "nur beleidigt worden" und "sonst hätten sie nichts getan" (vgl. A12 F 60). Gerade Aussagen wie diese wirken lebensnah und eben nicht, wie die Vorinstanz in der Verfügung ausführt, "stereotyp und aufgebauscht". Die Erzählungen der Beschwerdeführerin zeugen sodann insgesamt von einer erheblichen psychischen Not, wobei die Protokolle mehrfach Hinweise der befragenden Person enthalten, dass die Beschwerdeführerin weine (vgl. A12 F20, 21, 24, 25, 68, 115) oder sich wiederhole (vgl. A12 F24). Dabei verwies die Beschwerdeführerin mehrfach - auch bereits anlässlich der Befragung - darauf, dass die Sicherheitskräfte stets "die gleichen Fragen" nach (...) gestellt, sie erniedrigt, als "(...)" beschimpft und ihnen immer wieder gesagt hätten, sie würden sie "vernichten" beziehungsweise sie mit dem Tod bedroht hätten (vgl. A3 S. 7f., A12 F 25, 27, 33, 55, 62, 76, 137). Auch dass die Behörden versucht hätten, sie als Spitzel zu rekrutieren, da sie (...) unverdächtig erschienen, schilderte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar (vgl. A3 S. 8; A12 F 25, 36). Das Gericht erachtet auch als glaubhaft, dass es nach dem Tod von F._______ - anders als es sich die Beschwerdeführerin erhofft hatte - weiterhin zu Mitnahmen auf den Polizeiposten kam und die Beschwerdeführerin sowie weitere Familienangehörige weiterhin Schikanen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Schliesslich verliess auch (...) I._______ - mit bis heute unbekanntem Aufenthaltsort - das zu Hause (vgl. insb. A3 S. 9; A12 F 136 f.). Der tiefe Schmerz über den Verlust (...) sowie die aufrichtige Sorge um (...) - sie habe befürchtet, diese würden sich allenfalls (...), was sie nicht habe zulassen wollen - wird dabei offenkundig (vgl. insb. A 12 F20, F 23 f., F 68). Das so von der Beschwerdeführerin konsistent gezeichnete Bild stimmt schliesslich mit den vom Gericht als überwiegend glaubhaft erachteten Aussagen von (...) überein (vgl. [...]) und das Gericht hat insgesamt keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Kerngeschehnisse zu zweifeln. Zu erinnern ist im Übrigen daran, dass Widersprüche zwischen den Aussagen in der Befragung und jenen an der Anhörung gemäss Rechtsprechung nur dann gewichtig zu Ungunsten der Betroffenen herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bei der Kurzbefragung nicht bereits ansatzweise erwähnt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin geltende Praxis). Die Vorinstanz hat zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Anwendung von Gewalt seitens der Sicherheitskräfte anlässlich der Befragung nicht explizit erwähnt hatte; allerdings erscheinen Übergriffe auch physischer Art angesichts der bereits dort geschilderten weitreichenden Nachteile - insbesondere der massiven Einschüchterungen und dem Hinweis, sie seien "immer wieder unter Druck" gesetzt worden (vgl. A3, S. 7 f.) - plausibel, selbst wenn sie nicht explizit erwähnt worden sind. Die späteren Aussagen zu den körperlichen Übergriffen sind demnach nicht als nachgeschoben, und deshalb unglaubhaft, zu werten, zumal angesichts ihres tiefen Bildungsstandes und ihres kulturellen Hintergrundes sowie des Umstandes, dass die Übergriffe regelmässig von Männern ausgingen, gewisse Schwierigkeiten, sich an der BzP, wo das Team nur aus Männern bestand, adäquat auszudrücken, nachvollziehbar sind. Schliesslich kann auch die beeinträchtigte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden bei der Gewichtung auftretender Ungereimtheiten, zumal nicht nur sie selbst im Laufe der Befragung beziehungsweise der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass sie gesundheitlich - auch psychisch - angeschlagen sei und unter Erinnerungsschwierigkeiten leide oder öfters vergesslich sei (vgl. A3 S. 6, 8, 9, 10; A12 F22, 23, 26, 33, 39, 41, 68, 108, 110, 112), sondern auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) festhalten liess, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin möglicherweise Einfluss auf die Antworten gehabt habe (A12, Unterschriftenblatt der HWV). Schliesslich stellte auch der behandelnde Arzt fest, die Beschwerdeführerin leide an Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit (vgl. Ärztliches Schreiben von Dr. med. L._______, a.a.O., vom [...]). Die vom SEM erhobenen Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin reichen nach dem Gesagten nicht aus, um an deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich zu zweifeln.
E. 6.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin von türkischen Sicherheitskräften über Jahre hinweg wiederholt zu Befragungen auf einen Militärposten mitgenommen und dort regelmässig - unter anderem mit der Vernichtung der ganzen Familie - bedroht und beleidigt worden ist, wobei auch körperliche Übergriffe nicht auszuschliessen sind. Auch dass die Sicherheitskräfte regelmässig Hausdurchsuchungen durchführten sowie versucht hatten, die Beschwerdeführerin als Spitzel zu gewinnen, hält das Gericht für glaubhaft. Schliesslich zweifelt es nicht daran, dass sich die Angst der Beschwerdeführerin um das Leben und die Gesundheit (...) - nachdem die Familie nach dem Tod von (...) weiterhin behelligt wurde und auch (...) das Dorf verlassen hatte, sie schliesslich auch noch ohne männlichen Schutz dastanden - derart verstärkte, dass ihnen, ihren eigenen Worten gemäss, "keine Chance gegeben" wurde, "dort weiterzuleben" (vgl. A12 F25).
E. 7.1 Aufgrund des als glaubhaft erachteten Sachverhalts ist unbestritten, dass Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitsbeamten auf die Beschwerdeführerin stattgefunden haben. In Bezug auf die Frage, ob diese als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind, ist dies hinsichtlich der einzelnen Schikanen und Übergriffe mangels Intensität zu verneinen. Betrachtet man sie in ihrer Gesamtheit, über die Jahre hinweg, wäre vorab an das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu denken. Angesichts der unter E. 4.1 dargelegten hohen diesbezüglichen Anforderungen sowie insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Weggang (...) noch ein Jahr zuwartete, bis sie zusammen mit (...) ausreiste, dürften aber auch diese Anforderungen nicht erfüllt sein. Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, denn für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht allein die Situation im Augenblick der Ausreise massgebend, sondern entscheidend ist, ob im Zeitpunkt des Entscheides eine Furcht vor Verfolgung aktuell begründet erscheint. Zur Annahme einer begründeten Furcht muss die Bedrohung aktuell und konkret sein (vgl. BVGE 2011/50, E. 3.1.1 und 3.1.2).
E. 7.2 Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn man vorliegend zum Schluss käme, die vor der Ausreise erlebten Nachteile erreichten auch in ihrer Gesamtheit die Schwelle von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht, können die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise erlebten Ereignisse nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. So wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der dargestellten Übergriffe und Schikanen über Jahre hinweg behelligt und von den staatlichen Sicherheitskräften massiv unter psychischen Druck gesetzt, wobei ihr wiederholt mit der Vernichtung der ganzen Familien gedroht wurde. Die ärztlichen Berichte sowie die Anhörungsprotokolle zeugen dabei ohne Weiteres davon, wie sehr die Beschwerdeführerin durch die Erlebnisse heute gezeichnet ist. Unter diesen Umständen ist die Angst der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder vergleichbaren beziehungsweise schlimmeren Behelligungen ausgesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar.
E. 7.3 Entscheidend kommt hinzu, dass sich die Situation in der Türkei im Vergleich zur Situation bei der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht verbessert hat, sondern vielmehr von einer Verschlechterung auszugehen ist, was bei der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt besteht, zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.1.). Führen äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu einer drohenden Verfolgung, sind objektive Nachfluchtgründe gegeben. Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 29. November (...) davon aus, dass sich die Lage in der Türkei in rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Lage deutlich verbessert habe. Willkürliche behördliche Übergriffe seien weitestgehend verdrängt worden, und sollte eine Person dennoch ausnahmsweise davon betroffen sein, habe sie die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. Diese Einschätzung kann so nicht mehr aufrechterhalten werden, zumal in Bezug auf den Südosten der Türkei, von wo die Beschwerdeführerin stammt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil von 2013 aufgrund der bereits damals wieder anschwellenden bewaffneten Auseinandersetzung zwischen türkischen Armeekräften und Anhängern der (...) betreffend die südosttürkischen Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.). Weitere Regionen, so auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, O._______, seien von den Gewaltausbrüchen zwar nur punktuell betroffen, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne, die Entwicklung bleibe aber sorgfältig zu beobachten (vgl. ebd. E. 9.6). Spätestens seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses im Juli 2015 hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei wieder zugespitzt (Tagesspiegel, Erdogan und der Kurdenkonflikt: Droht der Türkei ein Bürgerkrieg?, 22. Mai 2016, http://www.tagesspiegel.de/politik/erdogan-und-der-kurdenkonflikt-droht-der-tuerkei-ein-buergerkrieg/13 624292.html?print=true; Neue Zürcher Zeitung, Türkei: Erdogan beendet Friedensprozess mit den Kurden, 28. Juli 2015, http://www.nzz.ch/international/europa/erdogan-beendet-friedensprozesses-mit-kurden-1.185868 88). Damit einher ging die Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes im Sommer 2015, wobei es unter anderem auch zu Auseinandersetzungen in O._______ kam ([...], zuletzt aktualisiert am [...], [...]). Der wiederaufgeflammte Konflikt nahm dabei eine neue Form an: nicht mehr entlegene Bergregionen, sondern die Städte im mehrheitlich kurdisch besiedelten Südosten der Türkei rückten ins Zentrum der Auseinandersetzung zwischen der PKK und dem türkischen Staat, wobei auch vermehrt kurdische Jugendliche im bewaffneten Kampf eine Rolle spielen (International Crisis Group, A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, 17. Dezember 2015, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf; Frankfurter Allgemeine, Die Wut der jungen Kurden, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/krieg-in-diyarbakir -die-wut-der-jungen-kurden-14126545.html, 19. März 2016). Die Europäische Kommission wies schliesslich bereits in einem periodisch erscheinenden Bericht vom November 2015 nicht nur auf eine sukzessive Verschlechterung der Sicherheitslage in den Kurdengebieten hin, sondern stellte auch allgemein Rückschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Umsetzung der verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechte fest (vgl. European Commission, Turkey 2015 Report, Brüssel 10. November 2015, S. 14, 21 ff.). Dieser Trend hat sich fortgesetzt und seit dem gegen den türkischen Präsidenten gerichteten Umsturzversuch vom 15. Juli 2016 intensiviert. Der militärische Putschversuch löste seitens der türkischen Regierung eine Welle von Verhaftungen und Entlassungen von regime-kritischen Personen aus, wobei rund 85'000 Beamte und Angestellte öffentlicher Betriebe (unter anderem Lehrer, Polizisten, Richter und Professoren) freigestellt und zehntausende von Menschen verhaftet worden seien (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Erdogans Treibjagd, http://www.nzz.ch/international/europa/die-tuerkei-im-ausnahmezustand-erdogans-treibjagd-ld.11886 7, 27. September 2016). Dabei richten sich die Repressionen nicht nur gegen Anhänger der für den Putsch verantwortlich gemachten Gülen-Bewegung, sondern diese weiten sich auch auf kurdische Gruppierungen aus, was sich in der Verhaftung von mehreren Oppositionsführern der pro-kurdischen demokratischen Partei der Völker (HDP) zeigt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Kurdischer Konflikt in der Türkei: Die nächste Stufe der Eskalation, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/kurdischer-konflikt-in-der -tuerkei-schlag-gegen-prominente-kurdenpolitikerin-ld.124328, 26. Oktober 2016; Neue Zürcher Zeitung, Erdogan setzt auf Eskalation, http://www.nzz.ch/international/verhaftung-des-kurdenfuehrers-demirtas-e rdogan-setzt-auf-eskalation-ld.126598, 4. November 2016; Spiegel-Online, Festnahmen von kurdischen Oppositionellen: Schlag auf Schlag, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-hdp-politiker-festgenommen-schlag-auf-schlag-a-1119724.html, 4. November 2016; alle Links abgerufen am 4. November 2016).
E. 7.4 Zusammenfassend erweist sich unter diesen Umständen die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, heute als begründet. Zum einen war sie bereits vor der Ausreise gewissen staatlichen Übergriffen ausgesetzt und ihre Angst ist, wie dargelegt, objektiv nachvollziehbar, selbst wenn die Übergriffe mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren sind. Angesichts der - sich in Bezug auf den Konflikt des türkischen Staates mit der PKK, der auch Auswirkungen auf die kurdisch stämmige Bevölkerung hat - zugespitzten Lage in der Türkei, ist zum anderen auch aus objektiven Gesichtspunkten mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich erheblichen Übergriffen, mit anderen Worten mit Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Mithin wirken sich die seit der Ausreise eingetretenen Entwicklungen in der Türkei im vorliegenden Einzelfall insofern aus, als damit für die Beschwerdeführerin objektive Nachfluchtgründe entstanden sind. Aufgrund (...), besteht im heutigen Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie bereits bei ihrer Einreise über Istanbul oder Ankara die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erregen würde, zumal den Behörden bekannt ist, dass F._______ (...) war. Naheliegend scheint insbesondere auch, dass sich die türkischen Behörden, wie bereits vor ihrer Ausreise, nach dem Verbleib I._______ erkundigen würden. Vor dem Hintergrund, dass sich im Südosten der Türkei eine Vielzahl kurdischer Jugendlicher (...) ([...]), dürfte sich die Gefahr für die Beschwerdeführerin, ins Visier der türkischen Sicherheitsbeamten zu geraten, weiter erhöhen. Bezeichnenderweise hat die im Dorf verbliebene D._______ ihr Heimatland Ende (...) schliesslich ebenfalls verlassen (vgl. [...]). Damit sind mittlerweile alle unmittelbaren Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sowie eine Vielzahl weiterer Verwandter entweder verstorben, verschollen oder aus der Türkei ausgereist. Als alleinstehende Frauen erscheinen die Beschwerdeführerin (...), zumal sie bereits Opfer von behördlichen Übergriffen waren, - im heutigen Zeitpunkt - besonders gefährdet. Die Bedrohung ist demzufolge konkret und aktuell, wobei sich diese unter den gezeichneten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur auf den Südosten der Türkei, sondern auf die ganze Türkei bezieht. Als alleinstehende Frau und Analphabetin ohne Berufsbildung wäre sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in einem anderen Landesteil der Türkei, etwa in einer der Städte der Westtürkei, eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, zumal angesichts der hohen Anforderungen an die Zugänglichkeit und Zumutbarkeit einer solchen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
E. 7.5 Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft und mit der notwendigen erheblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu rechnen hat. Die Beschwerdeführerin hat eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. (...). Dabei erweist sich der vom Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 26 Stunden als klarerweise zu hoch bemessen. Allein für das Verfassen der zehnseitigen Beschwerdeschrift (Eingangsseite und Begehren mitgerechnet) führte der Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren sieben Stunden, und für die Verfahren (...) je vier weitere Stunden auf, obwohl sich die (...) Rechtsmitteleingaben inhaltlich nur auf rund vier Seiten voneinander unterscheiden. Notwendig erscheint diesbezüglich ein Arbeitsaufwand von insgesamt sieben Stunden. Der in der Kostennote aufgeführte Zeitaufwand für "Besprechung, Beratung, Abklärung" sowie Aktenstudium wird für die (...) Verfahren mit gesamthaft acht Stunden ausgewiesen; davon erscheinen lediglich fünf Stunden angemessen. Für die in den (...) Verfahren identischen Stellungnahmen (Replik) erscheint sodann unter Berücksichtigung der deckungsgleichen weiteren Eingaben ein Zeitaufwand von eineinhalb Stunden statt der ausgewiesenen drei notwendig. Damit ergibt sich pro Verfahren ein notwendiger zeitlicher Aufwand von viereinhalb Stunden; vorliegend kommt ein weiterer von einer halben Stunde für die nicht separat ausgewiesene Eingabe vom 9. Oktober 2014 hinzu. Damit scheint ein Zeitaufwand von fünf Stunden angemessen. Beim angegebenen Honoraransatz von Fr. 200.- pro Stunde ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von insgesamt Fr. 1000. (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. November 2013 aufgehoben.
- Die Beschwerdeführerin besitzt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2/2014 Urteil vom 20. Februar 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin aus dem Dorf B._______, verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben zusammen mit ihren (...) C._______ ([...]) und D._______ ([...]) am (...) und reiste auf dem Landweg am (...) in die Schweiz ein. Am selben Tag suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel um Asyl nach, wo am (...) die summarische Befragung zur Person (Protokoll in den SEM-Akten: A3) stattfand. Am (...) wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A12). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, aufgrund (...) hätten sie und ihre ganze Familie seit jeher Probleme mit den türkischen Sicherheitsbehörden. Vor (...) Jahren sei ihr (...) bei einem (...)unfall verstorben und sie habe sich seither alleine um ihre (...) Kinder ([...]) kümmern müssen. Sie selbst sei nicht politisch tätig gewesen, habe allerdings regelmässig an Demonstrationen und kurdischen Festen teilgenommen. Ihr (...) E._______. sei mit (...) Jahren nach F._______ gegangen, um zu arbeiten. Aufgrund (...) sei er verhaftet und massiv gefoltert worden. Zurück in der Türkei, sei er für (...) in Haft genommen worden. Als er nach Hause zurückgekehrt sei, hätten die türkischen Behörden angefangen, die Familie zu unterdrücken. Daraufhin sei F._______ nach G._______ ausgereist. Als er (...) in die Türkei zurückgekehrt sei, habe er sich (...). Seit damals seien vermehrt Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause vorbeigekommen, da man sie verdächtigt habe, die (...) zu unterstützen und (...) zu gewähren. Insgesamt sei sie, zusammen mit weiteren Familienmitgliedern, bis zu ihrer Ausreise rund (...) auf einen Militärposten mitgenommen worden, wo man sie bis zu drei Nächten festgehalten und insbesondere zu F._______ - beziehungsweise später zu (...) - befragt habe. Sie sei beleidigt, bedroht und als "(...)" beschimpft worden. Zudem habe man sie geschlagen und ihr immer wieder mit der Vernichtung ihrer Familie gedroht. Auch ihre (...) seien immer wieder mitgenommen worden, was ihre Ehre verletzt habe. Schliesslich hätten sie von ihr verlangt, dass sie als Spitzel arbeite, da ihr (...) sei und sie deswegen und wegen dem (...) unverdächtig erscheine. Dies habe sie abgelehnt. Die Situation sei schlimmer geworden als F._______ getötet worden sei, wovon die Familie aus dem Fernseher erfahren habe. Seine Leiche sei nach H._______ gebracht worden, wo sie sie hätten abholen können und (...) später hätten beerdigen dürfen. Der Anblick des Leichnams sei unerträglich gewesen, da er beschädigt und (...) entfernt worden seien. Sogar beim Abholen der Leiche seien sie von den türkischen Beamten schikaniert worden. Rund ein Jahr nach dem Tod von F._______ habe auch I._______ das Dorf verlassen, da der Druck seitens der türkischen Behörden immer grösser geworden sei. Sie wisse bis heute nicht, wo er sich aufhalte. Nachdem er untergetaucht sei, hätten die türkischen Behörden angefangen, auch nach ihm zu fragen. Rund (...) Wochen vor der Ausreise sei sie zusammen mit ihren (...) zum letzten Mal von den Sicherheitskräften auf den Posten gebracht und nach einer Nacht wieder freigelassen worden. Da die Situation nicht mehr erträglich gewesen sei, hätten (...) in Aussicht gestellt, wie (...) zu gehen. Schliesslich hätten sie sich aber alle zusammen entschlossen, die Türkei zu verlassen. (...). Aufgrund der schwierigen Situation ihrer Familie in der Türkei habe im Übrigen bereits eine Vielzahl ihrer Verwandten das Land verlassen. So lebten unter anderem ihre (...) und ihr (...) als anerkannte Flüchtlinge in J._______ sowie zwei weitere (...) - ebenfalls als anerkannte Flüchtlinge - in G._______. Ihr (...) sowie mehrere (...) lebten in der K._______. Auch sei ein weiterer Verwandter (...) als Flüchtling anerkannt. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin an, seit dem Tod (...) unter Bluthochdruck und psychischen Problemen zu leiden; auch sei sie sehr vergesslich. Sie sei Analphabetin und verfüge über keinerlei Schulausbildung. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin beziehungsweise (...) diverse Zeitungsartikel zum Tod (...), einen diesen betreffenden Haftbefehl vom (...), eine Anklageschrift des Staatssicherheitsgerichts (...) vom (...) sowie eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft für seine Beerdigung vom (...), alle Dokumente in fremder Sprache und in Kopie, zu den Akten (vgl. Beweiscouvert in den SEM-Akten N [...]: A1). C. Mit Verfügung vom 29. November (...) - eröffnet am 2. Dezember (...) - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, den Vorbringen der Beschwerdeführerin käme keine asylrechtliche Bedeutung zu, zumal sie teilweise unglaubhaft ausgefallen seien. Auch lägen keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Insbesondere könnten die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in der Türkei behandelt werden. D. Mit Eingabe vom 2. Januar (...) liess die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, diese sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Rechtsmitteleingabe legte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. L._______, Psychiatrie und Psychotherapie, vom (...), ein Schreiben von M._______ vom (...) und eines von N._______ vom (...), samt Übersetzung in die deutsche Sprache, mehrere Auszüge aus Identitätsdokumenten von Verwandten der Beschwerdeführerin (in Kopie) sowie einen Bericht aus "Der Spiegel", (...), S. 100 f., zur Situation in der Türkei bei. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar (...) verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. E.b Mit Vernehmlassung vom 5. Februar (...) hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. E.c Mit Replik vom 24. Februar (...) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung vom 5. Februar (...) Stellung. F. Mit Eingabe vom 9. Oktober (...) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht von Dr. med. L._______, a.a.O., vom (...) zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 6. November 2015 wies die Beschwerdeführerin auf die Verschärfung der politischen Lage für Kurden in der Türkei innerhalb der vergangenen fünf Monate hin und reichte einen Zeitungsausschnitt aus (...) ein. Gleichzeitig erkundigte sie sich nach dem Verfahrensstand und reichte eine Kostennote ihres Rechtsvertreters zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 12. November 2015 und vom 18. Juli 2016 machte die Instruktionsrichterin Angaben zum Verfahrensstand. I. I.a (...). Gleichzeitig ersuchte er um Abschluss der Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer (...) und wies auf die Verschlechterung der Lage in der Türkei hin. I.b (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren - mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht. 2. Aufgrund der familiären Beziehung sowie der Sachnähe wird das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren der (...) insofern koordiniert, als die Urteile zeitgleich ergehen und vom gleichen Spruchkörper behandelt werden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten nicht nur die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit, sondern auch staatliche Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei an letzteres Kriterium hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.). Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck anzunehmen, sind in der Regel konkrete staatliche Eingriffe, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben vor Ort verunmöglicht beziehungsweise ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern, ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. ebd.). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass Angehörige von verfolgten Personen in der Türkei auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden würden, die Menschenrechtslage sowie die Rechtssicherheit habe sich seit 2001 jedoch stark verbessert. So bestehe gemäss den Erkenntnissen der Vorinstanz bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden. Auch die Beschwerdeführerin habe keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht und es lägen keine Hinweise vor, welche erwarten liessen, dass sie wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Zudem seien die Vorbringen "nicht über alle Zweifel erhaben". So seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu den erlittenen Misshandlungen während den Festhaltungen nämlich nicht glaubwürdig (recte: glaubhaft) ausgefallen. In der Befragung habe sie nicht davon berichtet, dass sie geschlagen worden sei und in der Anhörung habe sie darüber nur unsubstantiiert und stereotyp erzählt. So sei der Eindruck entstanden, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen habe "aufbauschen" wollen und die vorgebrachten Misshandlungen nicht selbst erlebt habe. In der Vernehmlassung vom 5. Februar (...) merkte die Vorinstanz ergänzend an, von den in der Beschwerde genannten Familienmitgliedern, welche nach K._______ geflüchtet seien, habe nur eine Person, welche ein ganz anderes Profil als die Beschwerdeführerin aufweise, Asyl erhalten. Die anderen Asylgesuche seien abgelehnt worden. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem auf Beschwerdeebene sinngemäss entgegen, aufgrund der als glaubhaft zu erachtenden Vorbringen liege sehr wohl eine Reflexverfolgung vor. Die Beschwerdeführerin und ihre (...) seien jahrelangen Repressionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Unter dem ständigen Druck - den Verhören, Schikanen, Beleidigungen und Drohungen - hätten sie zuletzt keine Alternative gehabt als ins Ausland zu fliehen. In der Replik vom 24. Februar (...) führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, der Einwand der Vorinstanz in der Vernehmlassung (vgl. E. 5.1) treffe zwar zu, allerdings verdeutliche alleine schon die Tatsache, dass all die Verwandten die Türkei verlassen hätten, wie stark die Familie aufgrund (...) ihrer politischen Aktivitäten, Behelligungen und Druck ausgesetzt gewesen sei. Die politische Lage in der Türkei habe sich schliesslich nicht zugunsten der Beschwerdeführerin verändert, sondern im Gegenteil zu ihren Lasten, und im Falle einer Rückkehr hätte sie mit noch mehr Schikanen und Druck seitens der türkischen Behörden zu rechnen. 6. 6.1 Feststeht, dass (...). Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass die Familie aufgrund (...) seit je her mit gewissen behördlichen Problemen im Alltag konfrontiert war. Auch dass sich F._______ der Beschwerdeführerin (...) und (...) verstarb, ist hinreichend belegt (vgl. SEM-Akten N [...]: Beweiscouvert, A1) und unumstritten, zumal Informationen zu seinem Tod auch öffentlich auf dem Internet zugänglich sind, wo er einerseits als "(...)" andererseits als "(...)" bezeichnet wird (vgl. die Internetseiten: (...); beide abgerufen am 4. November 2016). Schliesslich ist bekannt, dass in verschiedenen europäischen Staaten nahe Verwandte der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge anerkannt sind, einer davon in K. _______ (vgl. [...]). Was die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Benachteiligungen seitens türkischer Sicherheitsbehörden betrifft, ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass letztere an den Hausdurchsuchungen und den Festnahmen nicht zweifelt (vgl. Verfügung vom 29. November (...) S. 3). Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin seit (...) wiederholt zu Hause aufgesucht, mehrmals zu einem naheliegenden Militärposten gebracht und dort bis zu drei Tagen festgehalten worden ist. Das Gericht zweifelt auch nicht daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der über Jahre hinweg stattgefundenen Kontrollbesuche und Festnahmen regelmässigen Schikanen seitens türkischer Sicherheitskräfte ausgesetzt war, wobei angesichts der (...), auch gewaltsame Übergriffe plausibel scheinen. Den Protokollen ist denn auch eine Vielzahl von Realkennzeichen zu entnehmen, etwa wenn die Beschwerdeführerin davon erzählt, dass sie teilweise nach der Inhaftierung am Körper "rote Flecken" bekommen habe und sie und (...) sich jeweils zu Hause mit "Salbe" und anderen "Mitteln" behandelt hätten (vgl. A3 S. 7, A12 F126 f.). Die Beschwerdeführerin relativierte teilweise auch ihre Aussagen, beispielsweise als sie von der SEM-Mitarbeiterin gefragt wurde, wie sie vom Militärfahrzeug auf den Militärposten gelangt, und was in der Zwischenzeit passiert sei und sie antwortete, unterwegs seien sie "nur beleidigt worden" und "sonst hätten sie nichts getan" (vgl. A12 F 60). Gerade Aussagen wie diese wirken lebensnah und eben nicht, wie die Vorinstanz in der Verfügung ausführt, "stereotyp und aufgebauscht". Die Erzählungen der Beschwerdeführerin zeugen sodann insgesamt von einer erheblichen psychischen Not, wobei die Protokolle mehrfach Hinweise der befragenden Person enthalten, dass die Beschwerdeführerin weine (vgl. A12 F20, 21, 24, 25, 68, 115) oder sich wiederhole (vgl. A12 F24). Dabei verwies die Beschwerdeführerin mehrfach - auch bereits anlässlich der Befragung - darauf, dass die Sicherheitskräfte stets "die gleichen Fragen" nach (...) gestellt, sie erniedrigt, als "(...)" beschimpft und ihnen immer wieder gesagt hätten, sie würden sie "vernichten" beziehungsweise sie mit dem Tod bedroht hätten (vgl. A3 S. 7f., A12 F 25, 27, 33, 55, 62, 76, 137). Auch dass die Behörden versucht hätten, sie als Spitzel zu rekrutieren, da sie (...) unverdächtig erschienen, schilderte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar (vgl. A3 S. 8; A12 F 25, 36). Das Gericht erachtet auch als glaubhaft, dass es nach dem Tod von F._______ - anders als es sich die Beschwerdeführerin erhofft hatte - weiterhin zu Mitnahmen auf den Polizeiposten kam und die Beschwerdeführerin sowie weitere Familienangehörige weiterhin Schikanen seitens der Sicherheitskräfte ausgesetzt waren. Schliesslich verliess auch (...) I._______ - mit bis heute unbekanntem Aufenthaltsort - das zu Hause (vgl. insb. A3 S. 9; A12 F 136 f.). Der tiefe Schmerz über den Verlust (...) sowie die aufrichtige Sorge um (...) - sie habe befürchtet, diese würden sich allenfalls (...), was sie nicht habe zulassen wollen - wird dabei offenkundig (vgl. insb. A 12 F20, F 23 f., F 68). Das so von der Beschwerdeführerin konsistent gezeichnete Bild stimmt schliesslich mit den vom Gericht als überwiegend glaubhaft erachteten Aussagen von (...) überein (vgl. [...]) und das Gericht hat insgesamt keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Kerngeschehnisse zu zweifeln. Zu erinnern ist im Übrigen daran, dass Widersprüche zwischen den Aussagen in der Befragung und jenen an der Anhörung gemäss Rechtsprechung nur dann gewichtig zu Ungunsten der Betroffenen herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bei der Kurzbefragung nicht bereits ansatzweise erwähnt worden sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin geltende Praxis). Die Vorinstanz hat zwar richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Anwendung von Gewalt seitens der Sicherheitskräfte anlässlich der Befragung nicht explizit erwähnt hatte; allerdings erscheinen Übergriffe auch physischer Art angesichts der bereits dort geschilderten weitreichenden Nachteile - insbesondere der massiven Einschüchterungen und dem Hinweis, sie seien "immer wieder unter Druck" gesetzt worden (vgl. A3, S. 7 f.) - plausibel, selbst wenn sie nicht explizit erwähnt worden sind. Die späteren Aussagen zu den körperlichen Übergriffen sind demnach nicht als nachgeschoben, und deshalb unglaubhaft, zu werten, zumal angesichts ihres tiefen Bildungsstandes und ihres kulturellen Hintergrundes sowie des Umstandes, dass die Übergriffe regelmässig von Männern ausgingen, gewisse Schwierigkeiten, sich an der BzP, wo das Team nur aus Männern bestand, adäquat auszudrücken, nachvollziehbar sind. Schliesslich kann auch die beeinträchtigte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden bei der Gewichtung auftretender Ungereimtheiten, zumal nicht nur sie selbst im Laufe der Befragung beziehungsweise der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass sie gesundheitlich - auch psychisch - angeschlagen sei und unter Erinnerungsschwierigkeiten leide oder öfters vergesslich sei (vgl. A3 S. 6, 8, 9, 10; A12 F22, 23, 26, 33, 39, 41, 68, 108, 110, 112), sondern auch die an der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) festhalten liess, dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin möglicherweise Einfluss auf die Antworten gehabt habe (A12, Unterschriftenblatt der HWV). Schliesslich stellte auch der behandelnde Arzt fest, die Beschwerdeführerin leide an Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit (vgl. Ärztliches Schreiben von Dr. med. L._______, a.a.O., vom [...]). Die vom SEM erhobenen Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin reichen nach dem Gesagten nicht aus, um an deren Glaubwürdigkeit grundsätzlich zu zweifeln. 6.2 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist damit festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin von türkischen Sicherheitskräften über Jahre hinweg wiederholt zu Befragungen auf einen Militärposten mitgenommen und dort regelmässig - unter anderem mit der Vernichtung der ganzen Familie - bedroht und beleidigt worden ist, wobei auch körperliche Übergriffe nicht auszuschliessen sind. Auch dass die Sicherheitskräfte regelmässig Hausdurchsuchungen durchführten sowie versucht hatten, die Beschwerdeführerin als Spitzel zu gewinnen, hält das Gericht für glaubhaft. Schliesslich zweifelt es nicht daran, dass sich die Angst der Beschwerdeführerin um das Leben und die Gesundheit (...) - nachdem die Familie nach dem Tod von (...) weiterhin behelligt wurde und auch (...) das Dorf verlassen hatte, sie schliesslich auch noch ohne männlichen Schutz dastanden - derart verstärkte, dass ihnen, ihren eigenen Worten gemäss, "keine Chance gegeben" wurde, "dort weiterzuleben" (vgl. A12 F25). 7. 7.1 Aufgrund des als glaubhaft erachteten Sachverhalts ist unbestritten, dass Übergriffe seitens der türkischen Sicherheitsbeamten auf die Beschwerdeführerin stattgefunden haben. In Bezug auf die Frage, ob diese als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind, ist dies hinsichtlich der einzelnen Schikanen und Übergriffe mangels Intensität zu verneinen. Betrachtet man sie in ihrer Gesamtheit, über die Jahre hinweg, wäre vorab an das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks zu denken. Angesichts der unter E. 4.1 dargelegten hohen diesbezüglichen Anforderungen sowie insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Weggang (...) noch ein Jahr zuwartete, bis sie zusammen mit (...) ausreiste, dürften aber auch diese Anforderungen nicht erfüllt sein. Letztlich kann die Frage jedoch offen gelassen werden, denn für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht allein die Situation im Augenblick der Ausreise massgebend, sondern entscheidend ist, ob im Zeitpunkt des Entscheides eine Furcht vor Verfolgung aktuell begründet erscheint. Zur Annahme einer begründeten Furcht muss die Bedrohung aktuell und konkret sein (vgl. BVGE 2011/50, E. 3.1.1 und 3.1.2). 7.2 Bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer vorverfolgten Person ist nicht allein auf eine rein objektive Betrachtungsweise abzustellen, sondern das von ihr bereits Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in vergleichbaren Fällen sind mit in Betracht zu ziehen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn man vorliegend zum Schluss käme, die vor der Ausreise erlebten Nachteile erreichten auch in ihrer Gesamtheit die Schwelle von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG nicht, können die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise erlebten Ereignisse nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. So wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der dargestellten Übergriffe und Schikanen über Jahre hinweg behelligt und von den staatlichen Sicherheitskräften massiv unter psychischen Druck gesetzt, wobei ihr wiederholt mit der Vernichtung der ganzen Familien gedroht wurde. Die ärztlichen Berichte sowie die Anhörungsprotokolle zeugen dabei ohne Weiteres davon, wie sehr die Beschwerdeführerin durch die Erlebnisse heute gezeichnet ist. Unter diesen Umständen ist die Angst der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder vergleichbaren beziehungsweise schlimmeren Behelligungen ausgesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar. 7.3 Entscheidend kommt hinzu, dass sich die Situation in der Türkei im Vergleich zur Situation bei der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht verbessert hat, sondern vielmehr von einer Verschlechterung auszugehen ist, was bei der Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt besteht, zu berücksichtigen sind (vgl. E. 4.1.). Führen äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat zu einer drohenden Verfolgung, sind objektive Nachfluchtgründe gegeben. Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 29. November (...) davon aus, dass sich die Lage in der Türkei in rechtstaatlicher und menschenrechtlicher Lage deutlich verbessert habe. Willkürliche behördliche Übergriffe seien weitestgehend verdrängt worden, und sollte eine Person dennoch ausnahmsweise davon betroffen sein, habe sie die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation. Diese Einschätzung kann so nicht mehr aufrechterhalten werden, zumal in Bezug auf den Südosten der Türkei, von wo die Beschwerdeführerin stammt. So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil von 2013 aufgrund der bereits damals wieder anschwellenden bewaffneten Auseinandersetzung zwischen türkischen Armeekräften und Anhängern der (...) betreffend die südosttürkischen Provinzen Hakkari und Sirnak eine Situation allgemeiner Gewalt festgestellt (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.5 f.). Weitere Regionen, so auch die Heimatprovinz der Beschwerdeführerin, O._______, seien von den Gewaltausbrüchen zwar nur punktuell betroffen, weshalb nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne, die Entwicklung bleibe aber sorgfältig zu beobachten (vgl. ebd. E. 9.6). Spätestens seit der seitens des türkischen Präsidenten ausgerufenen Beendigung des Friedensprozesses im Juli 2015 hat sich der Kurdenkonflikt in der Türkei wieder zugespitzt (Tagesspiegel, Erdogan und der Kurdenkonflikt: Droht der Türkei ein Bürgerkrieg?, 22. Mai 2016, http://www.tagesspiegel.de/politik/erdogan-und-der-kurdenkonflikt-droht-der-tuerkei-ein-buergerkrieg/13 624292.html?print=true; Neue Zürcher Zeitung, Türkei: Erdogan beendet Friedensprozess mit den Kurden, 28. Juli 2015, http://www.nzz.ch/international/europa/erdogan-beendet-friedensprozesses-mit-kurden-1.185868 88). Damit einher ging die Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes im Sommer 2015, wobei es unter anderem auch zu Auseinandersetzungen in O._______ kam ([...], zuletzt aktualisiert am [...], [...]). Der wiederaufgeflammte Konflikt nahm dabei eine neue Form an: nicht mehr entlegene Bergregionen, sondern die Städte im mehrheitlich kurdisch besiedelten Südosten der Türkei rückten ins Zentrum der Auseinandersetzung zwischen der PKK und dem türkischen Staat, wobei auch vermehrt kurdische Jugendliche im bewaffneten Kampf eine Rolle spielen (International Crisis Group, A Sisyphean Task? Resuming Turkey-PKK Peace Talks, 17. Dezember 2015, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/europe/turkey-cyprus/turkey/b077-a-sisyphean-task-resuming-turkey-pkk-peace-talks.pdf; Frankfurter Allgemeine, Die Wut der jungen Kurden, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/tuerkei/krieg-in-diyarbakir -die-wut-der-jungen-kurden-14126545.html, 19. März 2016). Die Europäische Kommission wies schliesslich bereits in einem periodisch erscheinenden Bericht vom November 2015 nicht nur auf eine sukzessive Verschlechterung der Sicherheitslage in den Kurdengebieten hin, sondern stellte auch allgemein Rückschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Umsetzung der verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechte fest (vgl. European Commission, Turkey 2015 Report, Brüssel 10. November 2015, S. 14, 21 ff.). Dieser Trend hat sich fortgesetzt und seit dem gegen den türkischen Präsidenten gerichteten Umsturzversuch vom 15. Juli 2016 intensiviert. Der militärische Putschversuch löste seitens der türkischen Regierung eine Welle von Verhaftungen und Entlassungen von regime-kritischen Personen aus, wobei rund 85'000 Beamte und Angestellte öffentlicher Betriebe (unter anderem Lehrer, Polizisten, Richter und Professoren) freigestellt und zehntausende von Menschen verhaftet worden seien (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Erdogans Treibjagd, http://www.nzz.ch/international/europa/die-tuerkei-im-ausnahmezustand-erdogans-treibjagd-ld.11886 7, 27. September 2016). Dabei richten sich die Repressionen nicht nur gegen Anhänger der für den Putsch verantwortlich gemachten Gülen-Bewegung, sondern diese weiten sich auch auf kurdische Gruppierungen aus, was sich in der Verhaftung von mehreren Oppositionsführern der pro-kurdischen demokratischen Partei der Völker (HDP) zeigt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Kurdischer Konflikt in der Türkei: Die nächste Stufe der Eskalation, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/kurdischer-konflikt-in-der -tuerkei-schlag-gegen-prominente-kurdenpolitikerin-ld.124328, 26. Oktober 2016; Neue Zürcher Zeitung, Erdogan setzt auf Eskalation, http://www.nzz.ch/international/verhaftung-des-kurdenfuehrers-demirtas-e rdogan-setzt-auf-eskalation-ld.126598, 4. November 2016; Spiegel-Online, Festnahmen von kurdischen Oppositionellen: Schlag auf Schlag, http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-hdp-politiker-festgenommen-schlag-auf-schlag-a-1119724.html, 4. November 2016; alle Links abgerufen am 4. November 2016). 7.4 Zusammenfassend erweist sich unter diesen Umständen die Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, heute als begründet. Zum einen war sie bereits vor der Ausreise gewissen staatlichen Übergriffen ausgesetzt und ihre Angst ist, wie dargelegt, objektiv nachvollziehbar, selbst wenn die Übergriffe mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren sind. Angesichts der - sich in Bezug auf den Konflikt des türkischen Staates mit der PKK, der auch Auswirkungen auf die kurdisch stämmige Bevölkerung hat - zugespitzten Lage in der Türkei, ist zum anderen auch aus objektiven Gesichtspunkten mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr im heutigen Zeitpunkt mit asylrechtlich erheblichen Übergriffen, mit anderen Worten mit Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Mithin wirken sich die seit der Ausreise eingetretenen Entwicklungen in der Türkei im vorliegenden Einzelfall insofern aus, als damit für die Beschwerdeführerin objektive Nachfluchtgründe entstanden sind. Aufgrund (...), besteht im heutigen Zeitpunkt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie bereits bei ihrer Einreise über Istanbul oder Ankara die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden erregen würde, zumal den Behörden bekannt ist, dass F._______ (...) war. Naheliegend scheint insbesondere auch, dass sich die türkischen Behörden, wie bereits vor ihrer Ausreise, nach dem Verbleib I._______ erkundigen würden. Vor dem Hintergrund, dass sich im Südosten der Türkei eine Vielzahl kurdischer Jugendlicher (...) ([...]), dürfte sich die Gefahr für die Beschwerdeführerin, ins Visier der türkischen Sicherheitsbeamten zu geraten, weiter erhöhen. Bezeichnenderweise hat die im Dorf verbliebene D._______ ihr Heimatland Ende (...) schliesslich ebenfalls verlassen (vgl. [...]). Damit sind mittlerweile alle unmittelbaren Familienmitglieder der Beschwerdeführerin sowie eine Vielzahl weiterer Verwandter entweder verstorben, verschollen oder aus der Türkei ausgereist. Als alleinstehende Frauen erscheinen die Beschwerdeführerin (...), zumal sie bereits Opfer von behördlichen Übergriffen waren, - im heutigen Zeitpunkt - besonders gefährdet. Die Bedrohung ist demzufolge konkret und aktuell, wobei sich diese unter den gezeichneten Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur auf den Südosten der Türkei, sondern auf die ganze Türkei bezieht. Als alleinstehende Frau und Analphabetin ohne Berufsbildung wäre sodann auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in einem anderen Landesteil der Türkei, etwa in einer der Städte der Westtürkei, eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, zumal angesichts der hohen Anforderungen an die Zugänglichkeit und Zumutbarkeit einer solchen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). 7.5 Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft und mit der notwendigen erheblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung im Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu rechnen hat. Die Beschwerdeführerin hat eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist aufzuheben. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. (...). Dabei erweist sich der vom Rechtsvertreter geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 26 Stunden als klarerweise zu hoch bemessen. Allein für das Verfassen der zehnseitigen Beschwerdeschrift (Eingangsseite und Begehren mitgerechnet) führte der Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren sieben Stunden, und für die Verfahren (...) je vier weitere Stunden auf, obwohl sich die (...) Rechtsmitteleingaben inhaltlich nur auf rund vier Seiten voneinander unterscheiden. Notwendig erscheint diesbezüglich ein Arbeitsaufwand von insgesamt sieben Stunden. Der in der Kostennote aufgeführte Zeitaufwand für "Besprechung, Beratung, Abklärung" sowie Aktenstudium wird für die (...) Verfahren mit gesamthaft acht Stunden ausgewiesen; davon erscheinen lediglich fünf Stunden angemessen. Für die in den (...) Verfahren identischen Stellungnahmen (Replik) erscheint sodann unter Berücksichtigung der deckungsgleichen weiteren Eingaben ein Zeitaufwand von eineinhalb Stunden statt der ausgewiesenen drei notwendig. Damit ergibt sich pro Verfahren ein notwendiger zeitlicher Aufwand von viereinhalb Stunden; vorliegend kommt ein weiterer von einer halben Stunde für die nicht separat ausgewiesene Eingabe vom 9. Oktober 2014 hinzu. Damit scheint ein Zeitaufwand von fünf Stunden angemessen. Beim angegebenen Honoraransatz von Fr. 200.- pro Stunde ist der Beschwerdeführerin aufgrund der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von insgesamt Fr. 1000. (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 29. November 2013 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin besitzt die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000. auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler