Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 15. August 2017 (Befragung zur Person [BzP]) und der Anhörung vom 29. August 2017 im B.________ machte der Beschwerdeführer geltend, ethnischer Kurde zu sein und aus der Stadt C.________ in der mehrheitlich von Kurden bewohnten Provinz D._______ zu stammen. Obwohl er seit seinem universitärem Abschluss als medizinischer Bürofachangestellter und kurzer Arbeitstätigkeit noch in Istanbul angemeldet sei, habe er seit mehr als einem Jahr wieder bei seiner Familie in C._________ gelebt. Als Kurde sei er allgemeinen Diskriminierungen ausgesetzt, er werde von den Behörden nicht ernst genommen und finde trotz Ausbildung keine Anstellung. Im Weiteren sei zwischen Dezember 2015 und März 2016 sein Wohnhaus in C._________ bombardiert und zerstört worden. Das ganze Quartier sei dem Erdboden gleichgemacht worden und in der Stadt C.______ habe der Ausnahmezustand geherrscht. Er sei Sympathisant der Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker), aber kein Aktivmitglied. Er habe zwar gelegentlich an Kundgebungen teilgenommen oder Zeitschriften verteilt, nehme aber nicht an, dass er unter behördlicher Beobachtung stehe. Sein letztes Engagement für die HDP sei im Jahre 2016 erfolgt. Aufgrund der genannten Situation habe er seinen Heimatstaat verlassen. Zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Reiseausweis (vom Schlepper erhalten), eine Universitätsbestätigung, einen Strafregisterauszug sowie Fotografien des zerstörten Hauses in C.________ ein. B. Mit am 15. September 2017 eröffneter Verfügung vom 13. September 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2017 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. September 2017. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurden mehrere Fotografien (Grabstein eines Onkels E.______., Demonstrationsteilnahmen in C.________, Abbildungen von Verletzungen, Demonstrationsteilnahme in Zürich, Teilnahme im kurdischen Verein Basel, Screenhots Twitter-Account), und Dokumente (Abgeordnetenausweis von F._______ in Kopie, ein Zeitungssauschnitt, Schreiben der Rekrutierungsbehörde in Kopie samt Übersetzung, Schreiben des Dorfvorstehers vom 29. September 2016 in Kopie, Anmeldung für den kurdischen Verein Solothurn) eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert, entweder den erforderlichen Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 16. November 2017 zu leisten. In der Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 beantragte die Vorinstanz in Würdigung der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner ergänzenden Eingabe vom 21. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein handgeschriebenes Bestätigungsschreiben des ehemaligen Abgeordneten der HDP namens F.________ samt Übersetzung in deutscher Sprache ein, worin unter anderem darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Regierung geraten sei, weil er an den Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz weitere Fotografien ein (Teilnahme an Demonstration vom 14. Oktober 2017 in G._______, Demonstration vom 16. Oktober 2017 in H._______ und vom 21. Oktober 2017 in I.________). G. In seiner Replik vom 5. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Dabei reichte er Fotografien einer Teilnahme an einer Feier des vierzigsten Gründungstages der PKK in K.________ vom 2. Dezember 2017 und Auszüge seines Twitter-Accounts vom 14. November 2017 und 1. Dezember 2017 mit regimekritischem Inhalt ein.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, den Akten könnten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung der HDP und der Teilnahme an Demonstrationen (zuletzt im Jahre 2016) asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen wäre oder zu befürchten habe, solchen künftig ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nicht davon auszugehen, im Visier der türkischen Behörden zu stehen. Er habe stets darauf achtgegeben, sich nicht an vorderster Front zu engagieren und sei ohnehin nur wenig aktiv gewesen (vgl. SEM-Protokoll A11 S. 6). Im Weiteren sei die Zerstörung des Wohnhauses des Beschwerdeführers Ausdruck der allgemeinen schwierigen Situation in C.________ und wegen fehlender Gezieltheit als nicht asylrelevant zu erachten. Schliesslich gingen die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie (erschwerte Arbeitssuche, behördliche Schikanen) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine konkreten Vorfälle genannt, sondern stets in allgemeiner Weise von Marginalisierung der Kurden gesprochen (vgl. A11 S. 5). Zudem habe sich im Zuge der Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers sei 1992 als PKK-Kämpfer von der türkischen Armee getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei bei der Demonstration 2016 in Istanbul von den türkischen Sicherheitskräften an Arm und Bein verletzt worden. Da ihm im Spital die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses verweigert worden sei, habe er seine Verletzungen selbst fotografiert. Aus den eingereichten Fotografien gehe im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer 2015 und 2016 an Demonstrationen in C.________ und in Istanbul teilgenommen habe. Bei seinen Aktionen für die HDP habe er einen Abgeordneten im türkischen Parlament namens F._______ kennengelernt, der in der Zwischenzeit nach Deutschland geflohen sei (vgl. Abgeordnetenausweis von F.________ in Kopie; Zeitungsartikel über F.) Am 19. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der Direktion der Rekrutierungsstelle im Verteidigungsministerium erhalten (als Kopie mit der Beschwerde eingereicht, das Original sei bei der Zerstörung des Hauses vernichtet worden). Darin sei festgestellt worden, dass keine Unterlagen über eine Ableistung seines Militärdienstes vorlägen und deshalb seit längerer Zeit als Musterungsflüchtling nach ihm gefahndet werde und bei Antreffen von den Sicherheitskräften verhaftet werde. Im mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers vom 29. September 2016 werde bestätigt, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört worden sei. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer sein Engagement für die kurdische Bewegung fortgesetzt (Anmeldung für den kurdischen Verein I.________ und Teilnahme an dessen Aktivitäten, Teilnahme an einer Demonstration am 23. September 2017, Veröffentlichung regimekritischer Fotografien und Parolen auf Twitter und Facebook). Entgegen der Einschätzung des SEM habe sich die Situation der Kurden und insbesondere der Kurden aus der türkisch-syrischen Grenzregion in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Das gelte für die Bevölkerung allgemein wie für die Mitglieder der pro-kurdischen Parteien im türkischen Parlament, insbesondere die HDP. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 habe die Intensität der Repression und die Zahl der Verhaftungen gegen diese Personengruppen weiter zugenommen (vgl. u.a. Bericht des SFH vom 19. Mai 2017, Bericht von Human Rights Watch vom 20. März 2017 und im Annual Report 2017). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner jüngeren Rechtsprechung eine Verschlechterung der Menschenrechtssituation in der Türkei, insbesondere für Kurden aus der Region im Südosten des Landes festgestellt (vgl. Urteil E-2/2014 vom 20. Februar 2017).
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies das SEM unter anderem darauf hin, dass mit den eingereichten Fotografien der Verletzungen des Beschwerdeführers nicht belegt werde, dass diese von einem polizeilichen Übergriff im Rahmen einer Demonstration herrührten. Zudem bleibe selbst unter der Annahme, dass dem so sei, offen, ob es sich dabei um einen gezielten Übergriff auf den Beschwerdeführer gehandelt habe oder aber um allgemeine Massnahmen gegen Demonstranten. Weder der Kontakt zu einem Abgeordneten der HDP noch der Tod eines Onkels als PKK-Kämpfer im Jahre 1992 änderten etwas an der Einschätzung des fehlenden Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers. Im Weiteren sei hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens der Rekrutierungsbehörde vom 19. Juli 2017 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht habe, obwohl gemäss dem Schreiben vom 19. Juli 2017 bereits zum Zeitpunkt der Anhörung nach ihm gefahndet worden sei. Ohnehin sei die Suche der Behörden wegen eines ausstehenden Militärdienstes nicht asylrelevant, diene diese Massnahme doch der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eher geringen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben müsse.
E. 4.4 In seiner Eingabe vom 21. November 2017 und in seiner nachfolgenden Replik vom 5. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein handgeschriebenes Bestätigungsschreiben des ehemaligen Abgeordneten der HDP namens F.________ samt Übersetzung in deutscher Sprache ein, worin unter anderem darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Regierung geraten sei, weil er an den Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz weitere Fotografien ein (Teilnahme an Demonstration vom 14. Oktober 2027 in H.______ , Demonstration vom 16. Oktober 2017 in I._______ und vom 21. Oktober 2017 in K._________) und Auszüge aus seinem Twitter Account vom 14. November 2017 (Aufruf zur Freilassung von L._______., Vorsitzenden der HDP) und vom 1. Dezember 2017 (Karikaturen) ein. Er machte geltend, entgegen der Auffassung des SEM in einer Gesamtbetrachtung über das erforderliche politische Profil zu verfügen, um von den türkischen Behörden als regimefeindlich wahrgenommen zu werden.
E. 5.1 Wie in der Beschwerde festgehalten, hat sich - im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts - die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen sowie eine zunehmende Repression gegen Medienschaffende festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlimmert. So kam es im März 2017 zu einer Verhaftungswelle unter anderem gegen Kurden, denen man vorwarf, Verbindungen zur verbotenen PKK zu pflegen. Auch nach dem Verfassungsreferendum vom April 2017 war eine Kursänderung der türkischen Regierung nicht festzustellen. Unmittelbar nach der Abstimmung wurde der Ausnahmezustand um weitere drei Monate verlängert. Im Juni 2017 kam es wieder zu einer Verhaftungswelle, in deren Verlauf unter anderem auch Kurden mit mutmasslichen Verbindungen zu Terrorgruppen festgenommen wurden. Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachfluchtgründe zu begründen.
E. 5.2 Die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien richtet sich primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
E. 5.3 Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung der HDP und der Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei (zuletzt im Jahre 2016) keinen asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen war und auch nicht zu befürchten hat, solchen künftig ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer gab selbst an, nicht davon auszugehen, im Visier der türkischen Behörden zu stehen. Er habe stets darauf achtgegeben, sich nicht an vorderster Front zu engagieren und sei ohnehin nur wenig aktiv gewesen (vgl. SEM-Protokoll A11 S. 6). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er infolge seiner Beteiligungen an Protestkundgebungen in der Türkei in irgendeiner Weise aus der Masse der anderen Teilnehmer herausgestochen wäre. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Fotografien erlittener Verletzungen nichts zu ändern. Auch wenn diese tatsächlich von der Teilnahme an einer Demonstration herrühren sollten, gibt es bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte darauf, dass er wegen diesen die Aufmerksamkeit der Behörden erregt hätte. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen Abgeordneten der HDP namens F.________, worin unter anderem ohne weiteren Angaben pauschal darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Regierung geraten sei, weil er an den Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe, ist - unabhängig von der offenen Frage der Authentizität des Schreibens - nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu konkretisieren. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Tatsache, dass ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers 1992 als PKK-Kämpfer von der türkischen Armee getötet worden sei, offensichtlich zu keiner Reflexverfolgung von Familienangehörigen geführt hat. Schliesslich ist hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens der Rekrutierungsbehörde vom 19. Juli 2017 mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat, obwohl gemäss dem Schreiben vom 19. Juli 2017 bereits zum Zeitpunkt der Anhörung nach ihm gefahndet worden sei. Ohnehin ist die Suche der Behörden wegen eines ausstehenden Militärdienstes nicht asylrelevant, dient diese Massnahme doch der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht.
E. 5.4 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer unter Einreichung entsprechender Fotografien und Dokumente geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen prokurdischen und Anti-Erdogan- Anlässen und Veranstaltungen und mehreren Demonstrationen teilgenommen und sich überdies in den sozialen Medien exponiert. Die Durchsicht der eingereichten Unterlagen ergibt indessen, dass diese Tätigkeiten sowie die Inhalte auf seinem Twitter-Account die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten nicht überschreiten. Es bestehen keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Visier der türkischen Behörden steht und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend erachtet werden könnte. Auch das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten Sicherheitslage in der Türkei, welche sich namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert hat (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe noch die Ausführungen in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D.______. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in dieser und der Provinz M._______ eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2). Vorliegend muss daher das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinzen geprüft werden. Der Beschwerdeführer verfügt ausserhalb der Provinz D._______ über keine Verwandten, weshalb er bei einer Niederlassung im Westen der Türkei nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine universitäre Ausbildung als medizinischer Bürofachangestellter, welche er in Istanbul absolviert hat. Indessen gab der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft an, aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der Herkunft aus C._______ keine seiner Ausbildung entsprechende Anstellung gefunden zu haben und weiteren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund dieser Umstände ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz D.______ zu verneinen.
E. 7.4.2 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit (sinngemäss) beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. September 2017 sind demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 werden aufgehoben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5834/2017 Urteil vom 22. Mai 2018 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2017 / N_________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. August 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 15. August 2017 (Befragung zur Person [BzP]) und der Anhörung vom 29. August 2017 im B.________ machte der Beschwerdeführer geltend, ethnischer Kurde zu sein und aus der Stadt C.________ in der mehrheitlich von Kurden bewohnten Provinz D._______ zu stammen. Obwohl er seit seinem universitärem Abschluss als medizinischer Bürofachangestellter und kurzer Arbeitstätigkeit noch in Istanbul angemeldet sei, habe er seit mehr als einem Jahr wieder bei seiner Familie in C._________ gelebt. Als Kurde sei er allgemeinen Diskriminierungen ausgesetzt, er werde von den Behörden nicht ernst genommen und finde trotz Ausbildung keine Anstellung. Im Weiteren sei zwischen Dezember 2015 und März 2016 sein Wohnhaus in C._________ bombardiert und zerstört worden. Das ganze Quartier sei dem Erdboden gleichgemacht worden und in der Stadt C.______ habe der Ausnahmezustand geherrscht. Er sei Sympathisant der Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker), aber kein Aktivmitglied. Er habe zwar gelegentlich an Kundgebungen teilgenommen oder Zeitschriften verteilt, nehme aber nicht an, dass er unter behördlicher Beobachtung stehe. Sein letztes Engagement für die HDP sei im Jahre 2016 erfolgt. Aufgrund der genannten Situation habe er seinen Heimatstaat verlassen. Zum Nachweis seiner Identität und seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Reiseausweis (vom Schlepper erhalten), eine Universitätsbestätigung, einen Strafregisterauszug sowie Fotografien des zerstörten Hauses in C.________ ein. B. Mit am 15. September 2017 eröffneter Verfügung vom 13. September 2017 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2017 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 13. September 2017. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Mit der Beschwerdeschrift wurden mehrere Fotografien (Grabstein eines Onkels E.______., Demonstrationsteilnahmen in C.________, Abbildungen von Verletzungen, Demonstrationsteilnahme in Zürich, Teilnahme im kurdischen Verein Basel, Screenhots Twitter-Account), und Dokumente (Abgeordnetenausweis von F._______ in Kopie, ein Zeitungssauschnitt, Schreiben der Rekrutierungsbehörde in Kopie samt Übersetzung, Schreiben des Dorfvorstehers vom 29. September 2016 in Kopie, Anmeldung für den kurdischen Verein Solothurn) eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall dazu aufgefordert, entweder den erforderlichen Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- mit Zahlungsfrist bis zum 16. November 2017 zu leisten. In der Folge wurde der Nachweis der Bedürftigkeit fristgerecht erbracht. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2017 beantragte die Vorinstanz in Würdigung der mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner ergänzenden Eingabe vom 21. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein handgeschriebenes Bestätigungsschreiben des ehemaligen Abgeordneten der HDP namens F.________ samt Übersetzung in deutscher Sprache ein, worin unter anderem darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Regierung geraten sei, weil er an den Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz weitere Fotografien ein (Teilnahme an Demonstration vom 14. Oktober 2017 in G._______, Demonstration vom 16. Oktober 2017 in H._______ und vom 21. Oktober 2017 in I.________). G. In seiner Replik vom 5. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Argumentation der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung. Dabei reichte er Fotografien einer Teilnahme an einer Feier des vierzigsten Gründungstages der PKK in K.________ vom 2. Dezember 2017 und Auszüge seines Twitter-Accounts vom 14. November 2017 und 1. Dezember 2017 mit regimekritischem Inhalt ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, den Akten könnten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung der HDP und der Teilnahme an Demonstrationen (zuletzt im Jahre 2016) asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen wäre oder zu befürchten habe, solchen künftig ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, nicht davon auszugehen, im Visier der türkischen Behörden zu stehen. Er habe stets darauf achtgegeben, sich nicht an vorderster Front zu engagieren und sei ohnehin nur wenig aktiv gewesen (vgl. SEM-Protokoll A11 S. 6). Im Weiteren sei die Zerstörung des Wohnhauses des Beschwerdeführers Ausdruck der allgemeinen schwierigen Situation in C.________ und wegen fehlender Gezieltheit als nicht asylrelevant zu erachten. Schliesslich gingen die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der kurdischen Ethnie (erschwerte Arbeitssuche, behördliche Schikanen) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein könnten. Der Beschwerdeführer habe denn auch keine konkreten Vorfälle genannt, sondern stets in allgemeiner Weise von Marginalisierung der Kurden gesprochen (vgl. A11 S. 5). Zudem habe sich im Zuge der Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. 4.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers sei 1992 als PKK-Kämpfer von der türkischen Armee getötet worden. Der Beschwerdeführer selbst sei bei der Demonstration 2016 in Istanbul von den türkischen Sicherheitskräften an Arm und Bein verletzt worden. Da ihm im Spital die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses verweigert worden sei, habe er seine Verletzungen selbst fotografiert. Aus den eingereichten Fotografien gehe im Weiteren hervor, dass der Beschwerdeführer 2015 und 2016 an Demonstrationen in C.________ und in Istanbul teilgenommen habe. Bei seinen Aktionen für die HDP habe er einen Abgeordneten im türkischen Parlament namens F._______ kennengelernt, der in der Zwischenzeit nach Deutschland geflohen sei (vgl. Abgeordnetenausweis von F.________ in Kopie; Zeitungsartikel über F.) Am 19. Juli 2015 habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der Direktion der Rekrutierungsstelle im Verteidigungsministerium erhalten (als Kopie mit der Beschwerde eingereicht, das Original sei bei der Zerstörung des Hauses vernichtet worden). Darin sei festgestellt worden, dass keine Unterlagen über eine Ableistung seines Militärdienstes vorlägen und deshalb seit längerer Zeit als Musterungsflüchtling nach ihm gefahndet werde und bei Antreffen von den Sicherheitskräften verhaftet werde. Im mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers vom 29. September 2016 werde bestätigt, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers zerstört worden sei. In der Schweiz habe der Beschwerdeführer sein Engagement für die kurdische Bewegung fortgesetzt (Anmeldung für den kurdischen Verein I.________ und Teilnahme an dessen Aktivitäten, Teilnahme an einer Demonstration am 23. September 2017, Veröffentlichung regimekritischer Fotografien und Parolen auf Twitter und Facebook). Entgegen der Einschätzung des SEM habe sich die Situation der Kurden und insbesondere der Kurden aus der türkisch-syrischen Grenzregion in den letzten Jahren erheblich verschlechtert. Das gelte für die Bevölkerung allgemein wie für die Mitglieder der pro-kurdischen Parteien im türkischen Parlament, insbesondere die HDP. Seit dem Putschversuch vom Juli 2016 habe die Intensität der Repression und die Zahl der Verhaftungen gegen diese Personengruppen weiter zugenommen (vgl. u.a. Bericht des SFH vom 19. Mai 2017, Bericht von Human Rights Watch vom 20. März 2017 und im Annual Report 2017). Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner jüngeren Rechtsprechung eine Verschlechterung der Menschenrechtssituation in der Türkei, insbesondere für Kurden aus der Region im Südosten des Landes festgestellt (vgl. Urteil E-2/2014 vom 20. Februar 2017). 4.3 In ihrer Vernehmlassung wies das SEM unter anderem darauf hin, dass mit den eingereichten Fotografien der Verletzungen des Beschwerdeführers nicht belegt werde, dass diese von einem polizeilichen Übergriff im Rahmen einer Demonstration herrührten. Zudem bleibe selbst unter der Annahme, dass dem so sei, offen, ob es sich dabei um einen gezielten Übergriff auf den Beschwerdeführer gehandelt habe oder aber um allgemeine Massnahmen gegen Demonstranten. Weder der Kontakt zu einem Abgeordneten der HDP noch der Tod eines Onkels als PKK-Kämpfer im Jahre 1992 änderten etwas an der Einschätzung des fehlenden Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers. Im Weiteren sei hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens der Rekrutierungsbehörde vom 19. Juli 2017 festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht habe, obwohl gemäss dem Schreiben vom 19. Juli 2017 bereits zum Zeitpunkt der Anhörung nach ihm gefahndet worden sei. Ohnehin sei die Suche der Behörden wegen eines ausstehenden Militärdienstes nicht asylrelevant, diene diese Massnahme doch der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eher geringen exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben müsse. 4.4 In seiner Eingabe vom 21. November 2017 und in seiner nachfolgenden Replik vom 5. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer ein handgeschriebenes Bestätigungsschreiben des ehemaligen Abgeordneten der HDP namens F.________ samt Übersetzung in deutscher Sprache ein, worin unter anderem darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Regierung geraten sei, weil er an den Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz weitere Fotografien ein (Teilnahme an Demonstration vom 14. Oktober 2027 in H.______ , Demonstration vom 16. Oktober 2017 in I._______ und vom 21. Oktober 2017 in K._________) und Auszüge aus seinem Twitter Account vom 14. November 2017 (Aufruf zur Freilassung von L._______., Vorsitzenden der HDP) und vom 1. Dezember 2017 (Karikaturen) ein. Er machte geltend, entgegen der Auffassung des SEM in einer Gesamtbetrachtung über das erforderliche politische Profil zu verfügen, um von den türkischen Behörden als regimefeindlich wahrgenommen zu werden. 5. 5.1 Wie in der Beschwerde festgehalten, hat sich - im Zuge der Parlamentswahlen vom Juni respektive November 2015 und des gleichzeitigen Wiederaufflackerns des Kurdenkonflikts - die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Türkei verschlechtert. Seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 und insbesondere der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands ist eine Eskalation von Inhaftierungen und politischen Säuberungen sowie eine zunehmende Repression gegen Medienschaffende festzustellen. Zudem konnte eine deutliche Zuspitzung des Kurdenkonflikts beobachtet werden. Die Sicherheitslage in der Türkei hat sich dadurch namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlimmert. So kam es im März 2017 zu einer Verhaftungswelle unter anderem gegen Kurden, denen man vorwarf, Verbindungen zur verbotenen PKK zu pflegen. Auch nach dem Verfassungsreferendum vom April 2017 war eine Kursänderung der türkischen Regierung nicht festzustellen. Unmittelbar nach der Abstimmung wurde der Ausnahmezustand um weitere drei Monate verlängert. Im Juni 2017 kam es wieder zu einer Verhaftungswelle, in deren Verlauf unter anderem auch Kurden mit mutmasslichen Verbindungen zu Terrorgruppen festgenommen wurden. Diese Zuspitzung der Lage in der Türkei vermag jedoch im vorliegenden Fall keine Nachfluchtgründe zu begründen. 5.2 Die aktuelle Verfolgung von Anhängern pro-kurdischer Parteien richtet sich primär gegen Personen, welche eine höhere Funktion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt. 5.3 Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer wegen der Unterstützung der HDP und der Teilnahme an Demonstrationen in der Türkei (zuletzt im Jahre 2016) keinen asylbeachtlichen Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen war und auch nicht zu befürchten hat, solchen künftig ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer gab selbst an, nicht davon auszugehen, im Visier der türkischen Behörden zu stehen. Er habe stets darauf achtgegeben, sich nicht an vorderster Front zu engagieren und sei ohnehin nur wenig aktiv gewesen (vgl. SEM-Protokoll A11 S. 6). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass er infolge seiner Beteiligungen an Protestkundgebungen in der Türkei in irgendeiner Weise aus der Masse der anderen Teilnehmer herausgestochen wäre. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Fotografien erlittener Verletzungen nichts zu ändern. Auch wenn diese tatsächlich von der Teilnahme an einer Demonstration herrühren sollten, gibt es bereits aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte darauf, dass er wegen diesen die Aufmerksamkeit der Behörden erregt hätte. Auch das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben des ehemaligen Abgeordneten der HDP namens F.________, worin unter anderem ohne weiteren Angaben pauschal darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer ins Visier der Regierung geraten sei, weil er an den Veranstaltungen der HDP teilgenommen habe, ist - unabhängig von der offenen Frage der Authentizität des Schreibens - nicht geeignet, eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu konkretisieren. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Tatsache, dass ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers 1992 als PKK-Kämpfer von der türkischen Armee getötet worden sei, offensichtlich zu keiner Reflexverfolgung von Familienangehörigen geführt hat. Schliesslich ist hinsichtlich des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens der Rekrutierungsbehörde vom 19. Juli 2017 mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat, obwohl gemäss dem Schreiben vom 19. Juli 2017 bereits zum Zeitpunkt der Anhörung nach ihm gefahndet worden sei. Ohnehin ist die Suche der Behörden wegen eines ausstehenden Militärdienstes nicht asylrelevant, dient diese Massnahme doch der Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht. 5.4 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer unter Einreichung entsprechender Fotografien und Dokumente geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen prokurdischen und Anti-Erdogan- Anlässen und Veranstaltungen und mehreren Demonstrationen teilgenommen und sich überdies in den sozialen Medien exponiert. Die Durchsicht der eingereichten Unterlagen ergibt indessen, dass diese Tätigkeiten sowie die Inhalte auf seinem Twitter-Account die Schwelle massentypischer exilpolitischer Aktivitäten nicht überschreiten. Es bestehen keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Visier der türkischen Behörden steht und/oder vom türkischen Geheimdienst als staatsgefährdend erachtet werden könnte. Auch das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz vermag unter diesen Umständen nicht zur Annahme zu führen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante oder menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten Sicherheitslage in der Türkei, welche sich namentlich für oppositionell tätige Personen und allgemein für die Kurden in der letzten Zeit deutlich verschlechtert hat (vgl. dazu die Erwägungen im Urteil E-5347/2014 vom 16. November 2016 E. 5.6.2). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat. An dieser Einschätzung vermögen weder die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe noch die Ausführungen in den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D.______. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in dieser und der Provinz M._______ eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar ist (vgl. BVGE 2013/2). Vorliegend muss daher das Bestehen einer individuell zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb dieser Provinzen geprüft werden. Der Beschwerdeführer verfügt ausserhalb der Provinz D._______ über keine Verwandten, weshalb er bei einer Niederlassung im Westen der Türkei nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine universitäre Ausbildung als medizinischer Bürofachangestellter, welche er in Istanbul absolviert hat. Indessen gab der Beschwerdeführer durchaus glaubhaft an, aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der Herkunft aus C._______ keine seiner Ausbildung entsprechende Anstellung gefunden zu haben und weiteren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Aufgrund dieser Umstände ist das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausserhalb der Provinz D.______ zu verneinen. 7.4.2 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar. Nachdem sich aus den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit erfüllt.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit (sinngemäss) beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. September 2017 sind demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer aus der Verfahrensführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie sich gegen den Vollzug der Wegweisung richtet; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 werden aufgehoben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: