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E-2987/2023

E-2987/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel unrichtig und un- vollständig festgestellt und das Ermessen nicht beziehungsweise fehlerhaft ausgeübt worden sei, dass sich jedoch weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhalts- feststellung noch eine gesetzeswidrige Ermessensausübung erblicken lässt, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Arztberichte davon ausge- hen durfte, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation sodann auch nicht gehal- ten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten, um die Überstellungsfä- higkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, dass überdies auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unter- lagen eingereicht wurden, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollzieh- bar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachver- haltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin hat einfliessen lassen, dass sie insbesondere alle wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen würdigte und sich mit diesen ausreichend auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 4 f.) und hierbei auch auf die Situa- tion mit der Schwester der Beschwerdeführerin eingegangen ist (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 6),

E-2987/2023 Seite 5 dass die Würdigung der medizinischen Vorbringen in Bezug auf die An- wendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO) im Übrigen materieller Natur ist, weshalb die Beschwerdeführerin auch hieraus keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abzuleiten vermag, dass schliesslich bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und – wie zu zeigen sein wird – in casu keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermes- sensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu erkennen sind, dass die formellen Rügen vor diesem Hintergrund unbegründet sind, wes- halb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitglied- staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zu- gestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung –, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgeleg- ten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dub- lin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

E-2987/2023 Seite 6 dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich kon- kretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz anhand des CS-VIS zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dub- lin-III-VO – um Übernahme ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo- mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub- lin-III-VO), dass damit die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom

15. Februar 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Italien aussprach, für das Land zwar ein Visum zu besitzen, sich jedoch lediglich zwei Stunden dort aufgehalten zu haben, überdies passe ihr die Schweizer Politik besser und ihre Schwester, von deren Unterstützung sie profitieren könne, lebe hier, in Italien habe sie hingegen niemanden, im Übrigen habe sie Gerüchte über schlechte Zustände in den italienischen Camps gehört, dass sie in medizinischer Hinsicht ausführte, ihr gehe es gesundheitlich nicht gut, sie leide unter Panikattacken (seit dem 17. Lebensjahr), insbe- sondere ausgelöst beim Anblick von Behörden sowie in der Umgebung von Männern, erhöhten Aufregungszuständen, Vertrauensmangel, Schlafstö- rungen, Mangel an Bilirubin, Kopfschmerzen (seit dem 9. Lebensjahr), Ma- genprobleme sowie Gastritis, zudem habe man ihr gesagt, sie habe suizi- dale Gedanken und in Russland sei eine schwere Depression diagnosti- ziert worden, dass sie in der Beschwerde ergänzte, Italien – das derzeit von schweren Unwettern heimgesucht werde und somit unter noch mehr innerstaatlichen Problemen leide – habe sich zu ihrer Überstellung nicht geäussert, den Medizinalakten sei zudem zu entnehmen, dass es sich bei ihr um eine vul- nerable Person handle, ihre Blutwerte seien zwar untersucht, jedoch nicht analysiert worden, so habe sie einen Lymphozytenwert von 44.9

E-2987/2023 Seite 7 aufgewiesen, was einer Ausheilungsphase, aber auch einer Erkrankung geschuldet sein könne, und die signifikante Erhöhung des Bilirubins mache weitere medizinische Abklärungen notwendig, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände er- sichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit in Italien aufgehalten hat beziehungsweise ihr Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch nicht von Belang ist, dass die italienischen Behörden dem Ersu- chen um Übernahme nicht explizit zugestimmt haben, da die Dublin-III-VO ausdrücklich vorsieht, dass in diesem Fall davon auszugehen ist, dem Ge- such sei stattgegeben worden, was die Verpflichtung Italiens nach sich zieht, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und angemessene Vorkeh- rungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es überdies keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,

E-2987/2023 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Aufnahmesystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Ok- tober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass an dieser Rechtsprechung – entgegen der Einschätzung der Be- schwerdeführerin und den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Be- richten und Quellen – festzuhalten ist, dass sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folglich als nicht gerechtfertigt erweist, dass hieran weder die in der Beschwerde angeführten Unwetter noch die momentane Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Italien etwas zu ändern vermögen, sind diese doch lediglich vorübergehender Natur be- ziehungsweise handelt es sich beim aktuellen Überstellungsstopp um ein temporäres Überstellungshindernis, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung (nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden) betrifft, wel- chem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. Urteile des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12.4, E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.4), dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR

E-2987/2023 Seite 9 Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrischer Behand- lung befindet, dass bei ihr gemäss Arztbericht der (…) vom 3. März 2023 eine rezidivie- rende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), eine durch übermässigen Alkoholkonsum verursachte psychische Störung sowie Ver- haltensstörungen und eine Hyperbilirubinämie (seit Kindheit) diagnostiziert wurden und Redormin gegen Schlafstörungen verschrieben wurde (vgl. SEM-eAkten 20/10), dass zudem ihre Blut- und Leberwerte wiederholt untersucht wurden, die sich – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – in der ärztlichen Analyse als «in Ordnung» herausgestellt haben (vgl. SEM-eAkten 24/10), dass die Beschwerdeführerin überdies aufgrund eines Infekts der oberen Atemwege und Zahnschmerzen in Behandlung war (vgl. Arztberichte vom

6. April 2023 und 13. März 2023, SEM-eAkten 24/10), dass sich dieses Krankheitsbild mit den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung deckt und um Wiederholungen zu vermei- den, auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), dass somit zwar der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass es sich bei ihr um eine vulnerable Person handelt, dass dies indessen in der angefochtenen Verfügung auch nicht bestritten wird (vgl. z. B. angefochtene Verfügung S. 5 und S. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für die adäquate Behandlung psychischer Leiden) verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hin- aus gewährleistet ist (vgl. Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, E-962/2019 vom

17. Dezember 2019 E. 6.2.7 und Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.),

E-2987/2023 Seite 10 dass eine durch einen Psychiater oder Psychotherapeuten geleitete Trau- matherapie und die Weiterführung der begonnenen medikamentösen Be- handlung mithin auch in Italien durchgeführt werden kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zudem einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Per- sonen nach Italien auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass Personen mit schweren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Un- terkunft des Zweitaufnahmesystems SAI («Sistema di Accoglienza e di In- tegrazione») Vorrang geniessen, auch wenn sie vorübergehend in Erstauf- nahmeeinrichtungen untergebracht werden (vgl. a.a.O. E. 10.4.3), dass das Gericht weiter ausführte, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfah- rens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien überstellt würden, grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendi- gen Dienstleistungen hätten, weshalb es in einer solchen «take charge»- Konstellation nicht mehr erforderlich sei, vor der Überstellung von Asylsu- chenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. a.a.O. E. 10.4.3), dass aufgrund der medizinischen Akten zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an behandlungsbedürftigen psychi- schen Erkrankungen leidet und auf eine fachärztliche Betreuung angewie- sen ist, dass sie jedoch in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hat, weshalb eine «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtspre- chung vorliegt, dass folglich unabhängig von ihrem Gesundheitszustand weder die Einho- lung einer Zusicherung der italienischen Behörden noch ein Selbsteintritt zwingend erforderlich sind, dass überdies nicht davon auszugehen ist, dass Italien der Beschwerde- führerin die notwendige medizinische Hilfe verweigern würde, dass sie als vulnerable Person bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI Vorrang geniessen wird, wo die Dienstleistun- gen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet sind und insbesondere

E-2987/2023 Seite 11 soziale und psychologische Betreuung sowie Gesundheitsversorgung be- inhalten, dass Italien verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Auf- nahmerichtlinie]), dass Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) und es deshalb nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Überstel- lung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwieder- bringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen, die zu in- tensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, dass sich die Beschwerdeführerin – nach Einreichung eines Asylgesuchs – bei Bedarf im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich in Italien – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht- lingen annehmen, bei denen sie bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche – wie in der angefochtenen Verfügung zutref- fend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) – erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh- rer Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge- eigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),

E-2987/2023 Seite 12 dass sich aus der Überstellung nach Italien mithin auch unter Berücksich- tigung der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Ver- letzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass schliesslich auch das nicht belegte Vorbringen, die Beschwerdefüh- rerin sei auf ihre Schwester in der Schweiz angewiesen, keine andere Ein- schätzung zulässt, zumal ihre Schwester nicht in die Kategorie der Fami- lienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt (Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder) und vorliegend auch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis

– auch nicht in medizinischer Hinsicht – im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO auszugehen ist, finden sich in den Akten und den erneut nicht be- legten Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene doch keine weiterfüh- renden diesbezüglichen Hinweise, dass demgemäss kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklausel nach von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessens- fehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass folglich der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Syste- matik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestim- mung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit ent- sprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 30. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen- den Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus

E-2987/2023 Seite 13 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Erwägungen (2 Absätze)

E. 15 Februar 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Italien aussprach, für das Land zwar ein Visum zu besitzen, sich jedoch lediglich zwei Stunden dort aufgehalten zu haben, überdies passe ihr die Schweizer Politik besser und ihre Schwester, von deren Unterstützung sie profitieren könne, lebe hier, in Italien habe sie hingegen niemanden, im Übrigen habe sie Gerüchte über schlechte Zustände in den italienischen Camps gehört, dass sie in medizinischer Hinsicht ausführte, ihr gehe es gesundheitlich nicht gut, sie leide unter Panikattacken (seit dem 17. Lebensjahr), insbe- sondere ausgelöst beim Anblick von Behörden sowie in der Umgebung von Männern, erhöhten Aufregungszuständen, Vertrauensmangel, Schlafstö- rungen, Mangel an Bilirubin, Kopfschmerzen (seit dem 9. Lebensjahr), Ma- genprobleme sowie Gastritis, zudem habe man ihr gesagt, sie habe suizi- dale Gedanken und in Russland sei eine schwere Depression diagnosti- ziert worden, dass sie in der Beschwerde ergänzte, Italien – das derzeit von schweren Unwettern heimgesucht werde und somit unter noch mehr innerstaatlichen Problemen leide – habe sich zu ihrer Überstellung nicht geäussert, den Medizinalakten sei zudem zu entnehmen, dass es sich bei ihr um eine vul- nerable Person handle, ihre Blutwerte seien zwar untersucht, jedoch nicht analysiert worden, so habe sie einen Lymphozytenwert von 44.9

E-2987/2023 Seite 7 aufgewiesen, was einer Ausheilungsphase, aber auch einer Erkrankung geschuldet sein könne, und die signifikante Erhöhung des Bilirubins mache weitere medizinische Abklärungen notwendig, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände er- sichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit in Italien aufgehalten hat beziehungsweise ihr Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch nicht von Belang ist, dass die italienischen Behörden dem Ersu- chen um Übernahme nicht explizit zugestimmt haben, da die Dublin-III-VO ausdrücklich vorsieht, dass in diesem Fall davon auszugehen ist, dem Ge- such sei stattgegeben worden, was die Verpflichtung Italiens nach sich zieht, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und angemessene Vorkeh- rungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es überdies keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un- menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in- ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,

E-2987/2023 Seite 8 dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Aufnahmesystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Ok- tober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass an dieser Rechtsprechung – entgegen der Einschätzung der Be- schwerdeführerin und den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Be- richten und Quellen – festzuhalten ist, dass sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folglich als nicht gerechtfertigt erweist, dass hieran weder die in der Beschwerde angeführten Unwetter noch die momentane Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Italien etwas zu ändern vermögen, sind diese doch lediglich vorübergehender Natur be- ziehungsweise handelt es sich beim aktuellen Überstellungsstopp um ein temporäres Überstellungshindernis, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung (nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden) betrifft, wel- chem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. Urteile des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12.4, E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.4), dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund- heitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech- nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR

E-2987/2023 Seite 9 Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrischer Behand- lung befindet, dass bei ihr gemäss Arztbericht der (…) vom 3. März 2023 eine rezidivie- rende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), eine durch übermässigen Alkoholkonsum verursachte psychische Störung sowie Ver- haltensstörungen und eine Hyperbilirubinämie (seit Kindheit) diagnostiziert wurden und Redormin gegen Schlafstörungen verschrieben wurde (vgl. SEM-eAkten 20/10), dass zudem ihre Blut- und Leberwerte wiederholt untersucht wurden, die sich – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – in der ärztlichen Analyse als «in Ordnung» herausgestellt haben (vgl. SEM-eAkten 24/10), dass die Beschwerdeführerin überdies aufgrund eines Infekts der oberen Atemwege und Zahnschmerzen in Behandlung war (vgl. Arztberichte vom

6. April 2023 und 13. März 2023, SEM-eAkten 24/10), dass sich dieses Krankheitsbild mit den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung deckt und um Wiederholungen zu vermei- den, auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), dass somit zwar der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass es sich bei ihr um eine vulnerable Person handelt, dass dies indessen in der angefochtenen Verfügung auch nicht bestritten wird (vgl. z. B. angefochtene Verfügung S. 5 und S. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für die adäquate Behandlung psychischer Leiden) verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hin- aus gewährleistet ist (vgl. Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, E-962/2019 vom

E. 17 Dezember 2019 E. 6.2.7 und Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.),

E-2987/2023 Seite 10 dass eine durch einen Psychiater oder Psychotherapeuten geleitete Trau- matherapie und die Weiterführung der begonnenen medikamentösen Be- handlung mithin auch in Italien durchgeführt werden kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zudem einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Per- sonen nach Italien auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass Personen mit schweren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Un- terkunft des Zweitaufnahmesystems SAI («Sistema di Accoglienza e di In- tegrazione») Vorrang geniessen, auch wenn sie vorübergehend in Erstauf- nahmeeinrichtungen untergebracht werden (vgl. a.a.O. E. 10.4.3), dass das Gericht weiter ausführte, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfah- rens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien überstellt würden, grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendi- gen Dienstleistungen hätten, weshalb es in einer solchen «take charge»- Konstellation nicht mehr erforderlich sei, vor der Überstellung von Asylsu- chenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. a.a.O. E. 10.4.3), dass aufgrund der medizinischen Akten zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an behandlungsbedürftigen psychi- schen Erkrankungen leidet und auf eine fachärztliche Betreuung angewie- sen ist, dass sie jedoch in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hat, weshalb eine «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtspre- chung vorliegt, dass folglich unabhängig von ihrem Gesundheitszustand weder die Einho- lung einer Zusicherung der italienischen Behörden noch ein Selbsteintritt zwingend erforderlich sind, dass überdies nicht davon auszugehen ist, dass Italien der Beschwerde- führerin die notwendige medizinische Hilfe verweigern würde, dass sie als vulnerable Person bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI Vorrang geniessen wird, wo die Dienstleistun- gen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet sind und insbesondere

E-2987/2023 Seite 11 soziale und psychologische Betreuung sowie Gesundheitsversorgung be- inhalten, dass Italien verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Auf- nahmerichtlinie]), dass Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me- dizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) und es deshalb nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Überstel- lung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwieder- bringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen, die zu in- tensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, dass sich die Beschwerdeführerin – nach Einreichung eines Asylgesuchs – bei Bedarf im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich in Italien – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flücht- lingen annehmen, bei denen sie bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche – wie in der angefochtenen Verfügung zutref- fend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) – erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte- nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdefüh- rer Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in ge- eigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),

E-2987/2023 Seite 12 dass sich aus der Überstellung nach Italien mithin auch unter Berücksich- tigung der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Ver- letzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass schliesslich auch das nicht belegte Vorbringen, die Beschwerdefüh- rerin sei auf ihre Schwester in der Schweiz angewiesen, keine andere Ein- schätzung zulässt, zumal ihre Schwester nicht in die Kategorie der Fami- lienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt (Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder) und vorliegend auch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis

– auch nicht in medizinischer Hinsicht – im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO auszugehen ist, finden sich in den Akten und den erneut nicht be- legten Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene doch keine weiterfüh- renden diesbezüglichen Hinweise, dass demgemäss kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklausel nach von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessens- fehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass folglich der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Syste- matik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestim- mung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be- stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit ent- sprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 30. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegen- den Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus

E-2987/2023 Seite 13 den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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E-2987/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2987/2023 Urteil vom 9. Juni 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Kerstin Krüger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Mai 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 9. Januar 2023 ihre Personalien aufgenommen wurden, dass sie am 16. Januar 2023 der im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass ihr anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 15. Februar 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) der Beschwerdeführerin von Italien am (...) ein Visum (gültig von [...] bis [...]) ausgestellt wurde, dass das SEM gestützt hierauf am 6. März 2023 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, die hierzu innert Frist keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (eröffnet am 17. Mai 2023) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass sie beantragte, es sei die Verfügung vom 16. Mai 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass sie eventualiter beantragte, es sei die Verfügung zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Mai 2023 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ihre Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und sie ihre Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil ihre gesundheitliche Situation und ihre Abhängigkeit zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester nicht ausreichend individuell geprüft worden seien, womit der Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel unrichtig und unvollständig festgestellt und das Ermessen nicht beziehungsweise fehlerhaft ausgeübt worden sei, dass sich jedoch weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine gesetzeswidrige Ermessensausübung erblicken lässt, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden Arztberichte davon ausgehen durfte, der medizinische Sachverhalt sei vollständig erstellt, dass sie aufgrund der gesundheitlichen Situation sodann auch nicht gehalten war, allfällige weitere Arzttermine abzuwarten, um die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen, dass überdies auf Beschwerdeebene keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden, die darauf schliessen lassen würden, dass der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden wäre, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin hat einfliessen lassen, dass sie insbesondere alle wesentlichen medizinischen Vorbringen sowie Unterlagen würdigte und sich mit diesen ausreichend auseinandersetzte (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 4 f.) und hierbei auch auf die Situation mit der Schwester der Beschwerdeführerin eingegangen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 6), dass die Würdigung der medizinischen Vorbringen in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) im Übrigen materieller Natur ist, weshalb die Beschwerdeführerin auch hieraus keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes abzuleiten vermag, dass schliesslich bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und - wie zu zeigen sein wird - in casu keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu erkennen sind, dass die formellen Rügen vor diesem Hintergrund unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) prüft, dass wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat - oder bei fingierter Zustimmung -, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Vorinstanz anhand des CS-VIS zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannte und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO - um Übernahme ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass damit die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 15. Februar 2023 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Italien aussprach, für das Land zwar ein Visum zu besitzen, sich jedoch lediglich zwei Stunden dort aufgehalten zu haben, überdies passe ihr die Schweizer Politik besser und ihre Schwester, von deren Unterstützung sie profitieren könne, lebe hier, in Italien habe sie hingegen niemanden, im Übrigen habe sie Gerüchte über schlechte Zustände in den italienischen Camps gehört, dass sie in medizinischer Hinsicht ausführte, ihr gehe es gesundheitlich nicht gut, sie leide unter Panikattacken (seit dem 17. Lebensjahr), insbesondere ausgelöst beim Anblick von Behörden sowie in der Umgebung von Männern, erhöhten Aufregungszuständen, Vertrauensmangel, Schlafstörungen, Mangel an Bilirubin, Kopfschmerzen (seit dem 9. Lebensjahr), Magenprobleme sowie Gastritis, zudem habe man ihr gesagt, sie habe suizidale Gedanken und in Russland sei eine schwere Depression diagnostiziert worden, dass sie in der Beschwerde ergänzte, Italien - das derzeit von schweren Unwettern heimgesucht werde und somit unter noch mehr innerstaatlichen Problemen leide - habe sich zu ihrer Überstellung nicht geäussert, den Medizinalakten sei zudem zu entnehmen, dass es sich bei ihr um eine vulnerable Person handle, ihre Blutwerte seien zwar untersucht, jedoch nicht analysiert worden, so habe sie einen Lymphozytenwert von 44.9 aufgewiesen, was einer Ausheilungsphase, aber auch einer Erkrankung geschuldet sein könne, und die signifikante Erhöhung des Bilirubins mache weitere medizinische Abklärungen notwendig, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für sie zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass es namentlich nicht von Belang ist, wenn sich die Beschwerdeführerin nur kurze Zeit in Italien aufgehalten hat beziehungsweise ihr Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auch nicht von Belang ist, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme nicht explizit zugestimmt haben, da die Dublin-III-VO ausdrücklich vorsieht, dass in diesem Fall davon auszugehen ist, dem Gesuch sei stattgegeben worden, was die Verpflichtung Italiens nach sich zieht, die Beschwerdeführerin aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass es überdies keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Aufnahmesystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10, F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass an dieser Rechtsprechung - entgegen der Einschätzung der Beschwerdeführerin und den von ihr in diesem Zusammenhang zitierten Berichten und Quellen - festzuhalten ist, dass sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO folglich als nicht gerechtfertigt erweist, dass hieran weder die in der Beschwerde angeführten Unwetter noch die momentane Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Italien etwas zu ändern vermögen, sind diese doch lediglich vorübergehender Natur beziehungsweise handelt es sich beim aktuellen Überstellungsstopp um ein temporäres Überstellungshindernis, das mithin einzig den Zeitpunkt der Überstellung (nicht die Rechtsstellung der Asylsuchenden) betrifft, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen sein wird (vgl. Urteile des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 12.4, E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.3.4), dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, dass bei ihr gemäss Arztbericht der (...) vom 3. März 2023 eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode), eine durch übermässigen Alkoholkonsum verursachte psychische Störung sowie Verhaltensstörungen und eine Hyperbilirubinämie (seit Kindheit) diagnostiziert wurden und Redormin gegen Schlafstörungen verschrieben wurde (vgl. SEM-eAkten 20/10), dass zudem ihre Blut- und Leberwerte wiederholt untersucht wurden, die sich - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - in der ärztlichen Analyse als «in Ordnung» herausgestellt haben (vgl. SEM-eAkten 24/10), dass die Beschwerdeführerin überdies aufgrund eines Infekts der oberen Atemwege und Zahnschmerzen in Behandlung war (vgl. Arztberichte vom 6. April 2023 und 13. März 2023, SEM-eAkten 24/10), dass sich dieses Krankheitsbild mit den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung deckt und um Wiederholungen zu vermeiden, auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.), dass somit zwar der Beschwerdeführerin beizupflichten ist, dass es sich bei ihr um eine vulnerable Person handelt, dass dies indessen in der angefochtenen Verfügung auch nicht bestritten wird (vgl. z. B. angefochtene Verfügung S. 5 und S. 7), dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (auch für die adäquate Behandlung psychischer Leiden) verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet ist (vgl. Referenzurteile D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7 und Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.), dass eine durch einen Psychiater oder Psychotherapeuten geleitete Traumatherapie und die Weiterführung der begonnenen medikamentösen Behandlung mithin auch in Italien durchgeführt werden kann, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 zudem einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien auseinandergesetzt und festgestellt hat, dass Personen mit schweren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Unterkunft des Zweitaufnahmesystems SAI («Sistema di Accoglienza e di Integrazione») Vorrang geniessen, auch wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden (vgl. a.a.O. E. 10.4.3), dass das Gericht weiter ausführte, dass Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien überstellt würden, grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen hätten, weshalb es in einer solchen «take charge»-Konstellation nicht mehr erforderlich sei, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. a.a.O. E. 10.4.3), dass aufgrund der medizinischen Akten zwar davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen leidet und auf eine fachärztliche Betreuung angewiesen ist, dass sie jedoch in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hat, weshalb eine «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung vorliegt, dass folglich unabhängig von ihrem Gesundheitszustand weder die Einholung einer Zusicherung der italienischen Behörden noch ein Selbsteintritt zwingend erforderlich sind, dass überdies nicht davon auszugehen ist, dass Italien der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Hilfe verweigern würde, dass sie als vulnerable Person bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI Vorrang geniessen wird, wo die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet sind und insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie Gesundheitsversorgung beinhalten, dass Italien verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Aufnahmerichtlinie]), dass Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren ist (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) und es deshalb nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin würde im Falle einer Überstellung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands drohen, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, dass sich die Beschwerdeführerin - nach Einreichung eines Asylgesuchs - bei Bedarf im Übrigen an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich in Italien - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, bei denen sie bei Bedarf ebenfalls um Unterstützung nachsuchen kann, dass für das weitere Dublin-Verfahren im Übrigen einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend ist, welche - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9) - erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt wird, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass sich aus der Überstellung nach Italien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass schliesslich auch das nicht belegte Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei auf ihre Schwester in der Schweiz angewiesen, keine andere Einschätzung zulässt, zumal ihre Schwester nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO fällt (Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder) und vorliegend auch nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis - auch nicht in medizinischer Hinsicht - im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist, finden sich in den Akten und den erneut nicht belegten Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene doch keine weiterführenden diesbezüglichen Hinweise, dass demgemäss kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel nach von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind, dass folglich der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass der am 30. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: