Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu- gewiesen. B. B.a Am 15. Februar 2023 wurde das Dublin-Gespräch durchgeführt und der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens gewährt. B.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie in den für sie zuständigen Dub- lin-Mitgliedstaat Italien weg. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-2987/2023 vom 9. Juni 2023 ab. B.d Mit Eingaben vom 11. Dezember 2023 und 11. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Wiederaufnahme ihres Asylverfah- rens in der Schweiz aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist nach Ita- lien. B.e Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 nahm das SEM das nationale Asylverfahren wieder auf und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu. C. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Mai 2024 eingehend zu ihren Asyl- gründen angehört und am 8. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zuge- wiesen. Am 23. September 2024 wurde sie ergänzend zu ihren Asylvor- bringen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, russische Staatsangehörige vorwiegend ukraini- scher Ethnie und in D._______ aufgewachsen zu sein. Während ihrer Schulzeit habe sie im Jahre 2014 erstmals Probleme gehabt, weil sie mit propagandistischen Inhalten des Geschichtsunterrichts in Bezug auf den damals aufflammenden Konflikt zwischen Russland und der Ukraine nicht einverstanden gewesen sei. Daraufhin sei sie zwar vom Schulfach Ge- schichte dispensiert worden, habe die Schule aber abschliessen können.
E-2282/2025 Seite 3 Im Jahre 2017 sei sie nach E._______ in der Region F._______ gezogen und habe ein (…)-Studium begonnen, welche sie nach kurzer Zeit wieder abgebrochen habe, da ihr Vater, der einige Jahre zuvor selbst oppositions- politisch tätig gewesen sei und sich im Umfeld der G._______-Organisa- tion bewegt habe, ihr davon abgeraten habe, eine (…) Karriere einzuschla- gen. Im Jahre 2017 sei sie nach Moskau gezogen und habe zunächst im (…), später als (…) gearbeitet und zeitgleich ein (…)-Studium begonnen. 2021 habe sie erstmals an einer Kundgebung zur Unterstützung des da- maligen (…) G._______ teilgenommen, welche von Einheiten der russi- schen Nationalgarde gewaltsam aufgelöst worden sei. Bei einer weiteren Demonstration habe sie sich daher absichtlich weit weg von den Polizisten positioniert. Daraufhin hätten ihre Eltern ihr verboten, an weiteren Kundge- bungen teilzunehmen. Seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine im Feb- ruar 2022 habe sie sich auf Instagram unter einem Pseudonym aktiv gegen den Krieg geäussert und sei deswegen bedroht worden. Überdies habe sie einem russischen Soldaten Namen von ukrainischen Kriegsgefangenen geschickt, woraufhin dieser ihr ihm verfügbare geheime Informationen über deren Status und Aufenthaltsort weitergeleitet habe, so dass sie die ent- sprechenden Familien habe benachrichtigen können. Nachdem sie sich der dadurch für sie entstandenen Gefahr bewusst geworden sei, habe sie zwar damit aufgehört, sei aber weiterhin aktiv gewesen, indem sie Geflüch- tete zu ihrer in der Ukraine wohnhaften (…) gelotst sowie mögliche Routen für die Weiterreise nach Europa herausgesucht habe. Im Juni 2022 habe sie entschieden, ihr eigenes Unternehmen zu gründen und habe dazu ein Treffen mit einem Regierungsmitarbeiter benötigt, bei welchem ihr auch eine Inspektion durch den Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB) bevorgestanden habe. Aufgrund entsprechender Warnungen habe sie sämtliche regierungskritischen Inhalte auf ihrem Mobiltelefon entfernt und ihre Hilfsaktivitäten für Geflüchtete im Zusammenhang mit dem Krieg eingestellt. Einzig auf Instagram sei sie noch aktiv gewesen, wobei sie ver- sucht habe, sich an die in Russland geltenden Regeln zu halten. Ihr bester, beim FSB tätiger Freund habe sie am 6. Oktober 2022 gewarnt, die russi- schen Behörden seien auf sie aufmerksam geworden. Daraufhin habe sie den besten Freund ihres Bruders, welcher der Schwiegersohn von H._______, dem (…) des russischen Präsidenten sei, um Hilfe gebeten, wobei dieser ihr bestätigt habe, dass all ihre Posts auf Instagram den Be- hörden bekannt seien. Er habe ihr zur Ausreise geraten und sie habe ihn gebeten, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie zu verhindern – entsprechend sei auch nichts gegen sie unternommen worden. Sie habe nach Absprache mit dem Firmenanwalt und ihrem Vorgesetzten mittels ei- nes italienischen Visums Russland am 22. Dezember 2022 auf legalem
E-2282/2025 Seite 4 Weg verlassen. Da es sich bei diesem Tag um ihren Geburtstag handle, sei sie an der Grenzkontrolle nicht vertieft überprüft worden. Ausserdem sei sie bisexuell, was ihrer Familie (ausser ihrem Bruder) sowie ihren Freunden bekannt sei. Sie habe ihre sexuelle Orientierung nicht öf- fentlich gemacht und deswegen in ihrem Heimatstaat keine Probleme ge- habt. Ihr würde aber bei einer Rückkehr aufgrund der verschärften Vorge- hensweise der russischen Behörden gegen Angehörige der LGBT-Ge- meinschaft Gefahr drohen. Seit sie sich in der Schweiz befinde veröffentliche sie nur noch selten Bei- träge auf Instagram. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an einer posttraumatischen Belas- tungsstörung und wolle sich in psychologische Behandlung begeben. Zur Untermauerung ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren russischen Reisepass im Original sowie Ausweise des Studiums, ihrer Ar- beit und ihrer Krankenversicherung zu den Akten. Zum Nachweis ihrer gel- tend gemachten Asylgründe reichte sie folgende Beweismittel ein: - Bildschirmfotos von ihren Posts und Interaktionen auf Instagram; - eine Hochzeitseinladung ihres besten Freundes für den 8. Oktober 2022; - ein Nachrichtenverlauf, in welchem eine aus der Ukraine stammende Frau davon berichtet, dass die Beschwerdeführerin ihr geholfen habe, bei deren (…) in der Ukraine unterzukommen; - Fotos des Vaters der Beschwerdeführerin bei einer Kundgebung, auf welchen auch G._______ zu sehen sein soll; - Fotos von einem Chat, bei welchem es um die Identifizierung eines Kriegsgefangenen gehe. D. Mit Verfügung vom 7. März 2025 – eröffnet am 10. März 2025 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. E. Die bisherige Rechtsvertretung legte am 19. März 2025 ihr Mandat nieder.
E-2282/2025 Seite 5 F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. April 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die Gewährung von Asyl. Zu- dem beantragte sie, ihre Rückführung nach Russland sei im Sinne eines Verstosses von Art. 3 EMRK zu verbieten und sie sei in der Schweiz vor- läufig aufzunehmen. Im Weiteren sei die Sache aufgrund mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege un- ter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Ap- ril 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). H. Am 3. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder – sofern sich der Heimatstaat als schutzunfähig oder schutzunwillig erweist – durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungs- weise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn kon- kreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensol- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
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E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei zwar in geringem Masse politisch aktiv gewesen, könne aber keineswegs als einflussreiche oppositionelle Aktivistin eingestuft werden. Vor Kriegs- ausbruch habe sie sich lediglich einmal einer Demonstration zugunsten der (…) G._______ angeschlossen und eine weitere aus der Ferne beobach- tet. Obschon sie bei der ersten Demonstrationsteilnahme Gewalt seitens des Sicherheitspersonals erlitten habe, sei auszuschliessen, dass sie per- sönlich als Demonstrationsteilnehmerin erkannt und registriert worden sei und sie deswegen weitere Probleme zu befürchten habe. Des Weiteren habe ihr ihr Vater, der im Übrigen seit Jahren ebenfalls nicht mehr politisch aktiv sei, abgeraten, sich politisch oppositionell zu betätigen. Dass ihr Vater sich vor Jahren neben G._______ habe fotografieren lassen, qualifiziere ihn noch nicht als Oppositionspolitiker, zumal G._______ auf den Bildern offensichtlich nicht mit ihrem Vater interagiere. Es gebe mithin keine Hin- weise darauf, dass die Familie der Beschwerdeführerin von den Behörden aufgrund eines oppositionspolitischen Verdachts beobachtet worden. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ausgeführten Hilfeleistungen im Zusammenhang mit ukrainischen Flüchtlingen sei festzustellen, dass auch diese Aktivitäten die heimatlichen Behörden nicht interessieren dürf- ten. Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, sensible Daten zu Kriegsgefangenen beschafft und weitergegeben zu haben, würde dies bei Kenntnisnahme durch die russischen Behörden weitreichende Folgen für die Beschwerdeführerin und ihren Bekannten, der russischer Soldat sein soll, haben. Gemäss Aktenlage sei sie jedoch in diesem Zusammenhang nie belangt worden und weder beim Screening vor ihrer Unternehmens- gründung noch bei der Ausreise, als sie in Kontakt mit den Behörden
E-2282/2025 Seite 8 gewesen sei, durch Letztere behelligt worden. Es sei daher zweifellos da- von auszugehen, dass die Behörden keine Kenntnis über ihre – wenn über- haupt als glaubhaft zu erachtende – Tätigkeit hätten. Die Reichweite der unter einem Pseudonym aktiven Beschwerdeführerin in den sozialen Me- dien sei ihren Angaben zufolge eher bescheiden; so würden ihre Stories circa 120 Personen erreichen und sie verfüge über eine Followerzahl von etwa 200. Aufgrund dieser Angaben sei kaum zu erwarten, dass die russi- schen Behörden an ihr Interesse haben könnten. Die Beschwerdeführerin habe sodann vorgebracht, von Kontakten in den höchsten Kreisen der rus- sischen Führung darüber informiert worden zu sein, dass ihr aufgrund ihrer Äusserung in den sozialen Medien Gefahr drohe. Dieselben Kontakte hät- ten aber gleichzeitig dafür gesorgt, dass strafrechtlich nicht gegen sie vor- gegangen worden sei. Ausserdem habe sie problemlos und auf legalem Wege ausreisen können, wobei ihre Begründung hierfür kaum plausibel sei: Wäre die Beschwerdeführerin bei den Behörden fichiert gewesen, hätte sie selbst an ihrem Geburtstag nicht derart problemlos ausreisen kön- nen. Ebenso wenig sei nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht oder seien juristische Schritte gegen sie eingeleitet worden. Sollte sie tatsächlich, wie vorgebracht, über enge Verbindungen zu H._______ verfügen, werde sie sich bei allfälligen Problemen an ihn wenden können. In Bezug auf ihre Bisexualität, die sie erst am Ende der ersten Anhörung am Rande erwähnt und nicht als Ausreisegrund genannt habe, sei festzu- halten, dass einerseits eine Kollektivverfolgung von homosexuellen Perso- nen in Russland gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festgestellt werden könne. Trotz eines generell feindlichen Klimas ge- genüber Homosexuellen in Russland gebe es keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Andererseits habe die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre sexuelle Orientierung nur ausgewählten Personen bekannt gemacht und sei kein aktives Mitglied der LGBT-Ge- meinschaft in Moskau gewesen. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bei ei- ner Rückkehr nach Russland gefährdet wäre. Das SEM verzichtete sodann aufgrund offensichtlich fehlender flüchtlings- rechtlicher Relevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit, hielt aber fest, dass durchaus Zweifel bestünden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich derart gut vernetzt sei wie vorgebracht.
E. 5.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesent- lichen, sie habe im Jahre 2021 an einer Demonstration zur Unterstützung
E-2282/2025 Seite 9 von G._______ teilgenommen, an welcher sie durch die gewaltsame Auf- lösung der Kundgebung unmittelbar betroffen gewesen sei. Zudem habe sie seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine wiederholt öffentlich in den sozialen Netzwerken gegen das russische Regime und das militärische Vorgehen geäussert, wenn auch unter einem Pseudonym. Ihre Aktivitäten würden unter Art. 207.3 und 280.3 des russischen Strafge- setzbuches («Diskreditierung der Armee», «Verbreitung von Falschinfor- mationen») fallen, was mit einer bis zu 15-jährigen Haft geahndet werde. Durch ihre Hilfe für ukrainische Geflüchtete und die Übermittlung von Infor- mationen über Kriegsgefangene erfülle sie zudem den Straftatbestand von Art. 275 («Landesverrat»), welcher lebenslange Haft vorsehe. Ungeachtet einer tatsächlichen Fichierung sei ihr Verhalten objektiv als politisch moti- vierte Handlung zu qualifizieren. Der FSB zeige durch die angekündigte Inspektion im Rahmen ihrer Unternehmensgründung bereits ein konkretes Interesse an ihrer Person. Sie sei durch ihr Handeln exponiert und würde bei einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein. Des Weiteren sei sie bisexuell, wobei sie ihre sexuelle Orientierung aus Sicherheitsgründen nie öffentlich gemacht habe und nur ihr engeres Um- feld davon wisse. Seit 2022 sei in Russland jegliche LGBT-Propaganda gesetzlich unter Strafe gestellt; seither habe sich die menschenrechtliche Lage weiter verschärft. Sie habe sich zwar bislang zurückhaltend verhal- ten; es komme aber einer unzulässigen Verletzung der Menschenwürde gleich, wenn sie bei einer Rückkehr weiterhin gezwungen wäre, ihre sexu- elle Orientierung zu verbergen. Selbst wenn sie momentan strafrechtlich nicht belangt werde, könne aufgrund der willkürlichen Praxis der russi- schen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft ein Verfahren gegen sie eröffnet werde. Die innen- politische Lage Russlands sei durch repressives Vorgehen nicht nur gegen Regierungskritiker, sondern auch gegen sexuelle Minderheiten geprägt. Angesichts der sich laufend verschärfenden Gesetze und der systemati- schen Verletzung von Menschenrechten in Russland sei eine Wegweisung mindestens als unzumutbar zu erachten. Das SEM habe im Übrigen indirekte Beweise (z.B. aus Angst gelöschte Chats) nicht geprüft, obschon dies in Ziffer 204 der UNHCR-Richtlinie vor- gesehen sei. Es habe zudem die Chats mit der Ehefrau des Soldaten nicht überprüft und eine psychologische Begutachtung abgelehnt. Die vor- instanzliche Argumentation, ihre Unterstützungshandlungen seien flücht- lingsrechtlich nicht relevant, da die Behörden keine Kenntnis davon hätten,
E-2282/2025 Seite 10 greife zu kurz, zumal entscheidend sei, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen würden. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf eine umfassende und sorgfältige Prüfung des Asylgesuchs verletzt worden. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des I._______ vom 5. August 2024 sowie bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren eingereichte Beweismittel (verschiedene Screenshots von Telegram- Nachrichten und Instagram-Stories sowie einen Auszug aus dem Amnesty International Report 2022/23 über Russland) zu den Akten.
E. 6 Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks rich- tiger und vollständiger Sachverhaltsabklärung besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere beschlagen die in der Beschwerde im Abschnitt zur Rück- weisung aufgeführten Rügen allesamt die materielle und rechtliche Würdi- gung. Das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Beweismittelprüfung ist nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwer- deführerin gemäss Art. 8 AsylG hat das SEM ferner zu Recht auf weitere Abklärungen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand verzichtet. Das entsprechende Begehren ist mithin abzuweisen.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermei- dung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffen- den Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 5 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe wiederholt und auf ein sich hieraus ergebendes relevantes Ver- folgungsrisiko hingewiesen wird, sind nicht geeignet, zu einer anderen Be- urteilung zu gelangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2975/2021 vom 24. Januar 2025 E. 9.1).
E. 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie gegenwärtig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Entgegen der
E-2282/2025 Seite 11 Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten keine stichhal- tigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sie wegen den von ihr geschilderten niederschwelligen politischen Aktivitäten – die zweifache Teilnahme an Kundgebungen zur Unterstützung G._______ im Jahre 2021, die Veröffentlichungen in den sozialen Medien (Instagram) und als Fluchthelferin – in den Fokus der russischen Behörden geraten ist und ge- gen sie in Zukunft strafrechtlich ermittelt wird. Ihr Vorbringen, im Zusammenhang mit einer Kundgebung im Januar 2021 von einem Beamten geschlagen worden zu sein, ist mangels hinreichender Intensität nicht als relevante Verfolgung zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die von ihr gegen sie und ihre Familie vorgebrachten Drohungen im Zu- sammenhang mit ihren Posts in den sozialen Medien. Dass sie im April und Mai 2022 mithilfe einen russischen Soldaten Informa- tionen betreffend Kriegsgefangene erhalten und an deren Angehörige wei- tergeleitet habe, führt – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – nicht zum Schluss, dass die russischen Behörden von dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten und ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person hätten. Vielmehr lässt die unbehelligte Ausreise auf dem Luftweg und legal mit ihrem eige- nen Reisepass auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden schliessen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ihre Aktivi- täten vor ihrer Ausreise eingestellt und sich auf den Schutz ihrer für die Regierung tätigen Freunde berufen, die angeblich verhindern könnten, dass gegen sie strafrechtlich vermittelt werde. Schliesslich lässt sich aus dem vorgebrachten Engagement des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Nähe zu G._______ nichts zu ihren Guns- ten ableiten, zumal ihr Vater ihren Angaben zufolge ohnehin seit Jahren politisch nicht mehr aktiv sei und weiterhin in Moskau lebe.
E. 7.3 In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgungslage auf- grund ihrer sexuellen Orientierung ist festzuhalten, dass die Beschwerde- führerin ihre Bisexualität gemäss ihren Angaben bisher nicht öffentlich aus- gelebt habe, weshalb diese im Heimatland nicht bekannt sein dürfte und sie in dem Zusammenhang auch keine gezielte Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behörden vorbringen konnte und angesichts des bishe- rigen Nichtauslebens auch nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2). Es liegen ebenso wenig An- zeichen dafür vor, dass das Nichtausleben der angeblichen Bisexualität bei
E-2282/2025 Seite 12 der Beschwerdeführerin einen unerträglichen psychischen Druck hervor- gerufen hat oder ihr ein menschenwürdiges Leben in Russland verunmög- lichen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Russ- land ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
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E. 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrück- schiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussa- gen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdefüh- rerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft ma- chen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Da auch die sich zwar verschlechternde allgemeine Menschenrechtssituation in Russland den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Weg- weisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstat der Beschwerdeführerin auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu er- achten wäre, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums mitbetroffen ist. Die Argumentation in der Be- schwerde, es sei aufgrund der sich verschärfenden Gesetze und der sys- tematischen Verletzung von Menschenrechten von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Regierungskritiker auszugehen, erweist sich sodann schon deshalb als nicht stichhaltig, weil die Beschwerdeführerin,
E-2282/2025 Seite 14 wie oben dargelegt (vgl. E. 7.2), kein relevantes entsprechendes Profil auf- weist. Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass es sich bei der Beschwer- deführerin um eine junge, physisch gesunde Frau mit guter Bildung und mehreren Jahren Arbeitserfahrung handle. Ihre Eltern und vermutungs- weise ein Freundes- und Bekanntenkreis würden weiterhin in Russland le- ben, so dass sie auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen könne. Ihre geltend gemachten psychischen Probleme, zu denen die Beschwer- deführerin ausserdem keine Unterlagen eingereicht hat, sind sodann bei Bedarf auch in ihrem Heimatland behandelbar. Die Einschätzung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, ist zu bestätigen, und es kann auf die diesbezügliche Begründung verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste des I._______ vom 5. August 2024 an einer rezidivierenden depressiven Stö- rung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Hyperbiliru- binämie leidet. Besagtem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin «zu diesem Zeitpunkt keine medikamentöse Therapie» wünscht. Empfohlen wurden ärztlicherseits bei einer Verschlimmerung der Symptome die Wiederaufnahme einer medikamentösen Behandlung sowie psychotherapeutisch «weitere Ressourcenaktivierung und den Aufbau ei- ner Tagesstruktur». Ansonsten enthalten die vorliegenden Akten keine aktuellen ärztlichen Un- terlagen; insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass die Be- schwerdeführerin dringend therapeutisch oder medikamentös auf eine komplexe medizinische Behandlung angewiesen ist. Entsprechend ist mit der Vorinstanz auf die Behandlungsmöglichkeit in psychischer, psychologi- scher und physischer Hinsicht im Heimatstaat, insbesondere in Moskau, wo die Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft gewesen ist, hinzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6648/2020 vom 20. September 2022 E. 9.2.5 f. m.w.H.). Nebst ihren Eltern leben zahlreiche weitere Verwandte in Russland, wie ihr Halbbruder, Cousins, Onkel und Tanten (act. A50/16 F43, F52 f.), so dass mit der Vorinstanz von einem sozialen Netz im Hei- matstaat ausgegangen werden kann.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
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E. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos gewor- den.
E. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdefüh- rerin – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Er- wägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-2282/2025 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2282/2025 Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Am 15. Februar 2023 wurde das Dublin-Gespräch durchgeführt und der Beschwerdeführerin wurde das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung ihres Asylverfahrens gewährt. B.b Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien weg. B.c Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2987/2023 vom 9. Juni 2023 ab. B.d Mit Eingaben vom 11. Dezember 2023 und 11. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim SEM die Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens in der Schweiz aufgrund der abgelaufenen Überstellungsfrist nach Italien. B.e Mit Schreiben vom 28. Februar 2024 nahm das SEM das nationale Asylverfahren wieder auf und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton C._______ zu. C. Die Beschwerdeführerin wurde am 6. Mai 2024 eingehend zu ihren Asylgründen angehört und am 8. Mai 2024 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 23. September 2024 wurde sie ergänzend zu ihren Asylvorbringen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, russische Staatsangehörige vorwiegend ukrainischer Ethnie und in D._______ aufgewachsen zu sein. Während ihrer Schulzeit habe sie im Jahre 2014 erstmals Probleme gehabt, weil sie mit propagandistischen Inhalten des Geschichtsunterrichts in Bezug auf den damals aufflammenden Konflikt zwischen Russland und der Ukraine nicht einverstanden gewesen sei. Daraufhin sei sie zwar vom Schulfach Geschichte dispensiert worden, habe die Schule aber abschliessen können. Im Jahre 2017 sei sie nach E._______ in der Region F._______ gezogen und habe ein (...)-Studium begonnen, welche sie nach kurzer Zeit wieder abgebrochen habe, da ihr Vater, der einige Jahre zuvor selbst oppositionspolitisch tätig gewesen sei und sich im Umfeld der G._______-Organisation bewegt habe, ihr davon abgeraten habe, eine (...) Karriere einzuschlagen. Im Jahre 2017 sei sie nach Moskau gezogen und habe zunächst im (...), später als (...) gearbeitet und zeitgleich ein (...)-Studium begonnen. 2021 habe sie erstmals an einer Kundgebung zur Unterstützung des damaligen (...) G._______ teilgenommen, welche von Einheiten der russischen Nationalgarde gewaltsam aufgelöst worden sei. Bei einer weiteren Demonstration habe sie sich daher absichtlich weit weg von den Polizisten positioniert. Daraufhin hätten ihre Eltern ihr verboten, an weiteren Kundgebungen teilzunehmen. Seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine im Februar 2022 habe sie sich auf Instagram unter einem Pseudonym aktiv gegen den Krieg geäussert und sei deswegen bedroht worden. Überdies habe sie einem russischen Soldaten Namen von ukrainischen Kriegsgefangenen geschickt, woraufhin dieser ihr ihm verfügbare geheime Informationen über deren Status und Aufenthaltsort weitergeleitet habe, so dass sie die entsprechenden Familien habe benachrichtigen können. Nachdem sie sich der dadurch für sie entstandenen Gefahr bewusst geworden sei, habe sie zwar damit aufgehört, sei aber weiterhin aktiv gewesen, indem sie Geflüchtete zu ihrer in der Ukraine wohnhaften (...) gelotst sowie mögliche Routen für die Weiterreise nach Europa herausgesucht habe. Im Juni 2022 habe sie entschieden, ihr eigenes Unternehmen zu gründen und habe dazu ein Treffen mit einem Regierungsmitarbeiter benötigt, bei welchem ihr auch eine Inspektion durch den Inlandsgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB) bevorgestanden habe. Aufgrund entsprechender Warnungen habe sie sämtliche regierungskritischen Inhalte auf ihrem Mobiltelefon entfernt und ihre Hilfsaktivitäten für Geflüchtete im Zusammenhang mit dem Krieg eingestellt. Einzig auf Instagram sei sie noch aktiv gewesen, wobei sie versucht habe, sich an die in Russland geltenden Regeln zu halten. Ihr bester, beim FSB tätiger Freund habe sie am 6. Oktober 2022 gewarnt, die russischen Behörden seien auf sie aufmerksam geworden. Daraufhin habe sie den besten Freund ihres Bruders, welcher der Schwiegersohn von H._______, dem (...) des russischen Präsidenten sei, um Hilfe gebeten, wobei dieser ihr bestätigt habe, dass all ihre Posts auf Instagram den Behörden bekannt seien. Er habe ihr zur Ausreise geraten und sie habe ihn gebeten, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie zu verhindern - entsprechend sei auch nichts gegen sie unternommen worden. Sie habe nach Absprache mit dem Firmenanwalt und ihrem Vorgesetzten mittels eines italienischen Visums Russland am 22. Dezember 2022 auf legalem Weg verlassen. Da es sich bei diesem Tag um ihren Geburtstag handle, sei sie an der Grenzkontrolle nicht vertieft überprüft worden. Ausserdem sei sie bisexuell, was ihrer Familie (ausser ihrem Bruder) sowie ihren Freunden bekannt sei. Sie habe ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich gemacht und deswegen in ihrem Heimatstaat keine Probleme gehabt. Ihr würde aber bei einer Rückkehr aufgrund der verschärften Vorgehensweise der russischen Behörden gegen Angehörige der LGBT-Gemeinschaft Gefahr drohen. Seit sie sich in der Schweiz befinde veröffentliche sie nur noch selten Beiträge auf Instagram. In gesundheitlicher Hinsicht leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und wolle sich in psychologische Behandlung begeben. Zur Untermauerung ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren russischen Reisepass im Original sowie Ausweise des Studiums, ihrer Arbeit und ihrer Krankenversicherung zu den Akten. Zum Nachweis ihrer geltend gemachten Asylgründe reichte sie folgende Beweismittel ein:
- Bildschirmfotos von ihren Posts und Interaktionen auf Instagram;
- eine Hochzeitseinladung ihres besten Freundes für den 8. Oktober 2022;
- ein Nachrichtenverlauf, in welchem eine aus der Ukraine stammende Frau davon berichtet, dass die Beschwerdeführerin ihr geholfen habe, bei deren (...) in der Ukraine unterzukommen;
- Fotos des Vaters der Beschwerdeführerin bei einer Kundgebung, auf welchen auch G._______ zu sehen sein soll;
- Fotos von einem Chat, bei welchem es um die Identifizierung eines Kriegsgefangenen gehe. D. Mit Verfügung vom 7. März 2025 - eröffnet am 10. März 2025 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. E. Die bisherige Rechtsvertretung legte am 19. März 2025 ihr Mandat nieder. F. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 2. April 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und sinngemäss die Gewährung von Asyl. Zudem beantragte sie, ihre Rückführung nach Russland sei im Sinne eines Verstosses von Art. 3 EMRK zu verbieten und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren sei die Sache aufgrund mangelhafter Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). H. Am 3. April 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder - sofern sich der Heimatstaat als schutzunfähig oder schutzunwillig erweist - durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin sei zwar in geringem Masse politisch aktiv gewesen, könne aber keineswegs als einflussreiche oppositionelle Aktivistin eingestuft werden. Vor Kriegsausbruch habe sie sich lediglich einmal einer Demonstration zugunsten der (...) G._______ angeschlossen und eine weitere aus der Ferne beobachtet. Obschon sie bei der ersten Demonstrationsteilnahme Gewalt seitens des Sicherheitspersonals erlitten habe, sei auszuschliessen, dass sie persönlich als Demonstrationsteilnehmerin erkannt und registriert worden sei und sie deswegen weitere Probleme zu befürchten habe. Des Weiteren habe ihr ihr Vater, der im Übrigen seit Jahren ebenfalls nicht mehr politisch aktiv sei, abgeraten, sich politisch oppositionell zu betätigen. Dass ihr Vater sich vor Jahren neben G._______ habe fotografieren lassen, qualifiziere ihn noch nicht als Oppositionspolitiker, zumal G._______ auf den Bildern offensichtlich nicht mit ihrem Vater interagiere. Es gebe mithin keine Hinweise darauf, dass die Familie der Beschwerdeführerin von den Behörden aufgrund eines oppositionspolitischen Verdachts beobachtet worden. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ausgeführten Hilfeleistungen im Zusammenhang mit ukrainischen Flüchtlingen sei festzustellen, dass auch diese Aktivitäten die heimatlichen Behörden nicht interessieren dürften. Soweit die Beschwerdeführerin aber vorbringt, sensible Daten zu Kriegsgefangenen beschafft und weitergegeben zu haben, würde dies bei Kenntnisnahme durch die russischen Behörden weitreichende Folgen für die Beschwerdeführerin und ihren Bekannten, der russischer Soldat sein soll, haben. Gemäss Aktenlage sei sie jedoch in diesem Zusammenhang nie belangt worden und weder beim Screening vor ihrer Unternehmens-gründung noch bei der Ausreise, als sie in Kontakt mit den Behörden gewesen sei, durch Letztere behelligt worden. Es sei daher zweifellos davon auszugehen, dass die Behörden keine Kenntnis über ihre - wenn überhaupt als glaubhaft zu erachtende - Tätigkeit hätten. Die Reichweite der unter einem Pseudonym aktiven Beschwerdeführerin in den sozialen Medien sei ihren Angaben zufolge eher bescheiden; so würden ihre Stories circa 120 Personen erreichen und sie verfüge über eine Followerzahl von etwa 200. Aufgrund dieser Angaben sei kaum zu erwarten, dass die russischen Behörden an ihr Interesse haben könnten. Die Beschwerdeführerin habe sodann vorgebracht, von Kontakten in den höchsten Kreisen der russischen Führung darüber informiert worden zu sein, dass ihr aufgrund ihrer Äusserung in den sozialen Medien Gefahr drohe. Dieselben Kontakte hätten aber gleichzeitig dafür gesorgt, dass strafrechtlich nicht gegen sie vorgegangen worden sei. Ausserdem habe sie problemlos und auf legalem Wege ausreisen können, wobei ihre Begründung hierfür kaum plausibel sei: Wäre die Beschwerdeführerin bei den Behörden fichiert gewesen, hätte sie selbst an ihrem Geburtstag nicht derart problemlos ausreisen können. Ebenso wenig sei nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht oder seien juristische Schritte gegen sie eingeleitet worden. Sollte sie tatsächlich, wie vorgebracht, über enge Verbindungen zu H._______ verfügen, werde sie sich bei allfälligen Problemen an ihn wenden können. In Bezug auf ihre Bisexualität, die sie erst am Ende der ersten Anhörung am Rande erwähnt und nicht als Ausreisegrund genannt habe, sei festzuhalten, dass einerseits eine Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen in Russland gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festgestellt werden könne. Trotz eines generell feindlichen Klimas gegenüber Homosexuellen in Russland gebe es keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Andererseits habe die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre sexuelle Orientierung nur ausgewählten Personen bekannt gemacht und sei kein aktives Mitglied der LGBT-Gemeinschaft in Moskau gewesen. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer sexuellen Orientierung bei einer Rückkehr nach Russland gefährdet wäre. Das SEM verzichtete sodann aufgrund offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit, hielt aber fest, dass durchaus Zweifel bestünden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich derart gut vernetzt sei wie vorgebracht. 5.2 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen, sie habe im Jahre 2021 an einer Demonstration zur Unterstützung von G._______ teilgenommen, an welcher sie durch die gewaltsame Auflösung der Kundgebung unmittelbar betroffen gewesen sei. Zudem habe sie seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine wiederholt öffentlich in den sozialen Netzwerken gegen das russische Regime und das militärische Vorgehen geäussert, wenn auch unter einem Pseudonym. Ihre Aktivitäten würden unter Art. 207.3 und 280.3 des russischen Strafgesetzbuches («Diskreditierung der Armee», «Verbreitung von Falschinformationen») fallen, was mit einer bis zu 15-jährigen Haft geahndet werde. Durch ihre Hilfe für ukrainische Geflüchtete und die Übermittlung von Informationen über Kriegsgefangene erfülle sie zudem den Straftatbestand von Art. 275 («Landesverrat»), welcher lebenslange Haft vorsehe. Ungeachtet einer tatsächlichen Fichierung sei ihr Verhalten objektiv als politisch motivierte Handlung zu qualifizieren. Der FSB zeige durch die angekündigte Inspektion im Rahmen ihrer Unternehmensgründung bereits ein konkretes Interesse an ihrer Person. Sie sei durch ihr Handeln exponiert und würde bei einer Rückkehr nach Russland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein. Des Weiteren sei sie bisexuell, wobei sie ihre sexuelle Orientierung aus Sicherheitsgründen nie öffentlich gemacht habe und nur ihr engeres Umfeld davon wisse. Seit 2022 sei in Russland jegliche LGBT-Propaganda gesetzlich unter Strafe gestellt; seither habe sich die menschenrechtliche Lage weiter verschärft. Sie habe sich zwar bislang zurückhaltend verhalten; es komme aber einer unzulässigen Verletzung der Menschenwürde gleich, wenn sie bei einer Rückkehr weiterhin gezwungen wäre, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Selbst wenn sie momentan strafrechtlich nicht belangt werde, könne aufgrund der willkürlichen Praxis der russischen Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft ein Verfahren gegen sie eröffnet werde. Die innenpolitische Lage Russlands sei durch repressives Vorgehen nicht nur gegen Regierungskritiker, sondern auch gegen sexuelle Minderheiten geprägt. Angesichts der sich laufend verschärfenden Gesetze und der systematischen Verletzung von Menschenrechten in Russland sei eine Wegweisung mindestens als unzumutbar zu erachten. Das SEM habe im Übrigen indirekte Beweise (z.B. aus Angst gelöschte Chats) nicht geprüft, obschon dies in Ziffer 204 der UNHCR-Richtlinie vorgesehen sei. Es habe zudem die Chats mit der Ehefrau des Soldaten nicht überprüft und eine psychologische Begutachtung abgelehnt. Die vor-instanzliche Argumentation, ihre Unterstützungshandlungen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da die Behörden keine Kenntnis davon hätten, greife zu kurz, zumal entscheidend sei, dass ihr bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen würden. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf eine umfassende und sorgfältige Prüfung des Asylgesuchs verletzt worden. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des I._______ vom 5. August 2024 sowie bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel (verschiedene Screenshots von Telegram-Nachrichten und Instagram-Stories sowie einen Auszug aus dem Amnesty International Report 2022/23 über Russland) zu den Akten.
6. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks richtiger und vollständiger Sachverhaltsabklärung besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Insbesondere beschlagen die in der Beschwerde im Abschnitt zur Rückweisung aufgeführten Rügen allesamt die materielle und rechtliche Würdigung. Das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Beweismittelprüfung ist nicht zu beanstanden. Mit Verweis auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 8 AsylG hat das SEM ferner zu Recht auf weitere Abklärungen zu ihrem psychischen Gesundheitszustand verzichtet. Das entsprechende Begehren ist mithin abzuweisen. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des SEM (s. angefochtene Verfügung S. 5 ff. und E. 5.1 vorstehend) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Asylgründe wiederholt und auf ein sich hieraus ergebendes relevantes Verfolgungsrisiko hingewiesen wird, sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2975/2021 vom 24. Januar 2025 E. 9.1). 7.2 Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung hat. Es liegen auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie gegenwärtig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen sich den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass sie wegen den von ihr geschilderten niederschwelligen politischen Aktivitäten - die zweifache Teilnahme an Kundgebungen zur Unterstützung G._______ im Jahre 2021, die Veröffentlichungen in den sozialen Medien (Instagram) und als Fluchthelferin - in den Fokus der russischen Behörden geraten ist und gegen sie in Zukunft strafrechtlich ermittelt wird. Ihr Vorbringen, im Zusammenhang mit einer Kundgebung im Januar 2021 von einem Beamten geschlagen worden zu sein, ist mangels hinreichender Intensität nicht als relevante Verfolgung zu qualifizieren. Dasselbe gilt für die von ihr gegen sie und ihre Familie vorgebrachten Drohungen im Zusammenhang mit ihren Posts in den sozialen Medien. Dass sie im April und Mai 2022 mithilfe einen russischen Soldaten Informationen betreffend Kriegsgefangene erhalten und an deren Angehörige weitergeleitet habe, führt - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - nicht zum Schluss, dass die russischen Behörden von dieser Tätigkeit Kenntnis erhalten und ein ernsthaftes Interesse an ihrer Person hätten. Vielmehr lässt die unbehelligte Ausreise auf dem Luftweg und legal mit ihrem eigenen Reisepass auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden schliessen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ihre Aktivitäten vor ihrer Ausreise eingestellt und sich auf den Schutz ihrer für die Regierung tätigen Freunde berufen, die angeblich verhindern könnten, dass gegen sie strafrechtlich vermittelt werde. Schliesslich lässt sich aus dem vorgebrachten Engagement des Vaters der Beschwerdeführerin und dessen Nähe zu G._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal ihr Vater ihren Angaben zufolge ohnehin seit Jahren politisch nicht mehr aktiv sei und weiterhin in Moskau lebe. 7.3 In Bezug auf die in der Beschwerde vorgebrachte Verfolgungslage aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Bisexualität gemäss ihren Angaben bisher nicht öffentlich ausgelebt habe, weshalb diese im Heimatland nicht bekannt sein dürfte und sie in dem Zusammenhang auch keine gezielte Verfolgung oder intensiven Probleme mit den Behörden vorbringen konnte und angesichts des bisherigen Nichtauslebens auch nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 10.2). Es liegen ebenso wenig Anzeichen dafür vor, dass das Nichtausleben der angeblichen Bisexualität bei der Beschwerdeführerin einen unerträglichen psychischen Druck hervorgerufen hat oder ihr ein menschenwürdiges Leben in Russland verunmöglichen würde (vgl. dazu Urteil des BVGer D-6539/2018 vom 2. April 2019 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Russland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Da auch die sich zwar verschlechternde allgemeine Menschenrechtssituation in Russland den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, erweist sich der angeordnete Vollzug der Wegweisung auch im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmung als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG im Heimatstat der Beschwerdeführerin auszugehen, aufgrund derer eine Rückkehr als generell unzumutbar zu erachten wäre, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums mitbetroffen ist. Die Argumentation in der Beschwerde, es sei aufgrund der sich verschärfenden Gesetze und der systematischen Verletzung von Menschenrechten von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Regierungskritiker auszugehen, erweist sich sodann schon deshalb als nicht stichhaltig, weil die Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt (vgl. E. 7.2), kein relevantes entsprechendes Profil aufweist. Das SEM führte in seiner Verfügung aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge, physisch gesunde Frau mit guter Bildung und mehreren Jahren Arbeitserfahrung handle. Ihre Eltern und vermutungsweise ein Freundes- und Bekanntenkreis würden weiterhin in Russland leben, so dass sie auf ein bestehendes soziales Netz zurückgreifen könne. Ihre geltend gemachten psychischen Probleme, zu denen die Beschwerdeführerin ausserdem keine Unterlagen eingereicht hat, sind sodann bei Bedarf auch in ihrem Heimatland behandelbar. Die Einschätzung des SEM, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, ist zu bestätigen, und es kann auf die diesbezügliche Begründung verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der Psychiatrischen Dienste des I._______ vom 5. August 2024 an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Hyperbilirubinämie leidet. Besagtem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin «zu diesem Zeitpunkt keine medikamentöse Therapie» wünscht. Empfohlen wurden ärztlicherseits bei einer Verschlimmerung der Symptome die Wiederaufnahme einer medikamentösen Behandlung sowie psychotherapeutisch «weitere Ressourcenaktivierung und den Aufbau einer Tagesstruktur». Ansonsten enthalten die vorliegenden Akten keine aktuellen ärztlichen Unterlagen; insbesondere geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin dringend therapeutisch oder medikamentös auf eine komplexe medizinische Behandlung angewiesen ist. Entsprechend ist mit der Vorinstanz auf die Behandlungsmöglichkeit in psychischer, psychologischer und physischer Hinsicht im Heimatstaat, insbesondere in Moskau, wo die Beschwerdeführerin zuletzt wohnhaft gewesen ist, hinzuweisen (vgl. auch Urteil des BVGer D-6648/2020 vom 20. September 2022 E. 9.2.5 f. m.w.H.). Nebst ihren Eltern leben zahlreiche weitere Verwandte in Russland, wie ihr Halbbruder, Cousins, Onkel und Tanten (act. A50/16 F43, F52 f.), so dass mit der Vorinstanz von einem sozialen Netz im Heimatstaat ausgegangen werden kann. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Demzufolge sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: