Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung V E-2950/2023
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2023 / N (…).
E-2950/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent- raleinheit Eurodac) ergab, dass er am 6. April 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des sogenannten Dublin- Gesprächs vom 24. April 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroa- tien gewährt wurde, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylge- suchs zuständig sei, dass der Beschwerdeführer dabei angab, Afghanistan am 12. April 2022 verlassen zu haben und über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gereist zu sein, dass er in Kroatien zweimal in Polizeigewahrsam genommen worden sei, beim ersten Mal habe man ihn vier Nächte festgehalten und anschliessend nach Bosnien zurückgeschafft, beim zweiten Mal sei er eine Nacht auf dem Polizeiposten festgehalten worden, man habe ihm unter Zwang die Finger- abdrücke abgenommen und ihn dann freigelassen, dass er gar nicht in Kroatien habe bleiben wollen, zumal die Polizei ihn dort schlecht behandelt habe und aggressiv gewesen sei, diese habe die Flüchtlinge ohne Essen und Trinken in ein Zelt gesteckt und die kroatische Bevölkerung habe sich über ihn lustig gemacht, ihn gefilmt und ihm verbo- ten an einem Wasserhahn zu trinken, Kroatien sei einfach kein gutes Land, dass er auf Nachfrage seiner zugewiesenen Rechtsvertretung erklärte, weder formell ein Asylgesuch in Kroatien eingereicht zu haben noch von den kroatischen Behörden über eine Registrierung oder über den Ablauf eines Asylverfahrens informiert worden zu sein,
E-2950/2023 Seite 3 dass er in gesundheitlicher Hinsicht erklärte, ihm gehe es psychisch nicht gut, er leide an Schlafproblemen und Vergesslichkeit und sei besorgt, aus- serdem habe er vor vier Jahren einen Unfall gehabt und seither habe er Rückenprobleme, er habe sich aber noch nicht auf der Pflegestation ge- meldet, dass das SEM am 24. April 2023 die kroatischen Behörden um Wiederauf- nahme des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dieses Ersuchen am 8. Mai 2023 guthies- sen, dass das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2023 (am Folgetag eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuch nicht eintrat, die Überstellung aus der Schweiz nach Kroatien an- ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent- scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer- deführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 16. Mai 2023 das Mandat nie- derlegte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und sein Asyl- gesuch sei in der Schweiz zu behandeln, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Mai 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Instruktionsrichter am gleichen Tag den Vollzug der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aussetzte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-2950/2023 Seite 4 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur An- wendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi- gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein- geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (er- neute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständig- keit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiederauf- nahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
E-2950/2023 Seite 5 Union [EuGH; Grosse Kammer] vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4–6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers er- suchte (vgl. SEM-Akten 6/1 und 12/5), dass, nachdem die kroatischen Behörden dem Gesuch um Rücküber- nahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten 14/2), die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroati- ens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin- Gesprächs, er habe gar nie in Kroatien bleiben wollen, habe dort weder formell ein Asylgesuch eingereicht noch sei er von den kroatischen Behör- den über eine Registrierung oder über den Ablauf eines Asylverfahrens in- formiert worden, unbehelflich ist, zumal bereits seine illegale Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Mitgliedstaats dessen Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein- räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass auf Beschwerdeebene im Wesentlichen dieselben Argumente ange- führt werden, die der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Dublin- Gesprächs benannt hatte, er zudem vorbringt, bei der schlechten Behand- lung in Kroatien handle es sich nicht nur um das Fehlverhalten einzelner Beamter, sondern diese geschehe kollektiv und systematisch, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen- den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 4) zu ver- weisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngst bestätigten Recht- sprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. das Referenzurteil BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9, weshalb eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist,
E-2950/2023 Seite 6 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgeleg- ten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim- mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa- men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationa- len Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschafts- rechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der be- troffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge- tan hat, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhal- tung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
E-2950/2023 Seite 7 dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entneh- men sind, Kroatien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwin- gen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass Kroatien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, wes- halb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, sollte er sich durch Staatsangestellte oder Privatpersonen un- gerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom
13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer geltend macht, psychisch angeschlagen zu sein und seit einem Unfall unter Rückenschmerzen zu leiden, wobei diese gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich keine Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen, dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfügt (vgl. BVGer D-1666/2023 vom 25. Mai 2023 E. 6.4) und als Mit- gliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall die not- wendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der An- wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat,
E-2950/2023 Seite 8 dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist, der am 24. Mai 2023 erlassene superprovisorische Vollzugsstopp folglich da- hinfällt und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2950/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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