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E-2877/2014

E-2877/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-24 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Am 2. August 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 13. August 2010 wurde er vom Bundesamt für Migration (BFM) zur Person befragt und am 15. Dezember 2011 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. B. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers bat dieser mit Brief vom 14. Oktober 2013 an das BFM dieses um einen baldigen Entscheid. C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 an das BFM bat der Beschwerdeführer um Angaben, bis wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. D. Mit Schreiben vom 3. März 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer abermals beim BFM über den Stand des Verfahrens und bat um einen baldigen Entscheid. E. Mit Schreiben vom 6. März 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer noch einmal beim BFM über den Stand des Verfahrens und bat um einen baldigen Entscheid. F. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erinnerte der Beschwerdeführer das BFM daran, dass seit der Anhörung mehr als zwei Jahre verstrichen seien und immer noch kein Entscheid ergangen sei. Falls bis am 30. April 2014 keine sichtbaren Verfahrensschritte unternommen würden, behalte er sich rechtliche Schritte vor. G. Mit Antwortschreiben vom 13. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es infolge der hohen Geschäftslast im Moment nicht möglich sei, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. H. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 26. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange dauert. Das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe das Schreiben vom 10. März 2014 sowie die Antwort des BFM vom 13. März 2014 bei. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Mai 2014 wurde der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt. J. Am 13. Juni 2014 nahm das BFM Stellung zur eingereichten Beschwerde. Aufgrund des Entscheid- und Vollzugsmoratoriums vom 3. September 2013 würden Asylgesuche srilankischer Staatsangehöriger nur einge-schränkt behandelt. Das BFM habe nach einer neuen Risikoanalyse vom 26. Mai 2014 nun aber seine Entscheidtätigkeit wieder aufgenommen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, damit das Asylverfahren fortgesetzt werden könne.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung nachsuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.

E. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).

E. 1.4 Nach seinen diversen Anfragen kündigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2014 rechtliche Schritte an, falls das BFM bis zum 30. April 2014 keine sichtbaren Verfahrensschritte unternehmen würde. Das BFM konnte dem Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 13. März 2014 kein Erledigungsdatum in Aussicht stellen. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer Ende Mai 2014 nach Treu und Glauben annehmen, dass das BFM vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Da die vorliegende Beschwerde am 26. Mai 2014 eingereicht wurde, ist sie fristgerecht erhoben. Die erheischte Verfügung ist bis zum heutigen Tag nicht ergangen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Vorinstanz habe seit der Anhörung am 15. Dezember 2011 keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen. Die Begründung der Vorinstanz, dass sie im Moment zu viele Gesuche behandeln müsse, stelle keine objektive Rechtfertigung für die Verzögerung dar.

E. 4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).

E. 4.3 Das vorliegende Asylgesuch datiert vom 2. August 2010. Die Anhörung durch die Vorinstanz fand am 15. Dezember 2011 statt. Seither sind zweieinhalb Jahre verstrichen und es liegt noch kein Entscheid der Vorinstanz vor. In der Vernehmlassungsantwort macht sie geltend, dass Asylgesuche srilankischer Staatsangehöriger aufgrund des Entscheid- und Vollzugsmoratoriums vom 3. September 2013 nur eingeschränkt behandelt worden seien. Die Entscheidtätigkeit sei nach einer neuen Risikoanalyse vom 26. Mai 2014 aber wieder aufgenommen worden. Die Vorinstanz nennt allerdings kein Datum, bis wann sie in casu entscheiden will. Weiter ist der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer letztlich keine Verantwortung für deren Probleme im Zusammenhang mit Risikoeinschätzungen für Sri Lanka und entsprechenden Vollzugsproblemen trägt. Man kann ihn somit auch nicht für das Vollzugsmoratorium verantwortlich machen. Das Gericht verkennt weder die hohe Arbeitslast der Vorinstanz, noch länderspezifische Unwägbarkeiten, die genauere Nachforschungen im Einzelfall erfordern. Ein genereller Entscheidstopp für sämtliche Gesuche aus demselben Staat lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Das vorliegend gezeigte Verhalten ist nicht hinnehmbar. Deshalb kommt das Gericht zum Schluss, dass die zur Begründung dargelegte Geschäftslast sowie das Entscheid- und Vollzugsmoratorium in Anbetracht der zweieinhalbjährigen Hängigkeit des Verfahrens nicht geeignet ist, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen.

E. 5 Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2010 beförderlich zu behandeln und zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. Die prozessualen Anträge auf Verzicht der Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses sind somit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.
  2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2877/2014 Urteil vom 24. Juni 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Rechtsverzögerung; Asyl und Wegweisung / N (...). Sachverhalt: A. Am 2. August 2010 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 13. August 2010 wurde er vom Bundesamt für Migration (BFM) zur Person befragt und am 15. Dezember 2011 hörte ihn das BFM zu den Asylgründen an. B. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers bat dieser mit Brief vom 14. Oktober 2013 an das BFM dieses um einen baldigen Entscheid. C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 an das BFM bat der Beschwerdeführer um Angaben, bis wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. D. Mit Schreiben vom 3. März 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer abermals beim BFM über den Stand des Verfahrens und bat um einen baldigen Entscheid. E. Mit Schreiben vom 6. März 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer noch einmal beim BFM über den Stand des Verfahrens und bat um einen baldigen Entscheid. F. Mit Schreiben vom 10. März 2014 erinnerte der Beschwerdeführer das BFM daran, dass seit der Anhörung mehr als zwei Jahre verstrichen seien und immer noch kein Entscheid ergangen sei. Falls bis am 30. April 2014 keine sichtbaren Verfahrensschritte unternommen würden, behalte er sich rechtliche Schritte vor. G. Mit Antwortschreiben vom 13. März 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es infolge der hohen Geschäftslast im Moment nicht möglich sei, ihm auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen. H. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 26. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass die Behandlung des Asylgesuchs zu lange dauert. Das BFM sei anzuweisen, das Asylverfahren zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe das Schreiben vom 10. März 2014 sowie die Antwort des BFM vom 13. März 2014 bei. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Mai 2014 wurde der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeräumt. J. Am 13. Juni 2014 nahm das BFM Stellung zur eingereichten Beschwerde. Aufgrund des Entscheid- und Vollzugsmoratoriums vom 3. September 2013 würden Asylgesuche srilankischer Staatsangehöriger nur einge-schränkt behandelt. Das BFM habe nach einer neuen Risikoanalyse vom 26. Mai 2014 nun aber seine Entscheidtätigkeit wieder aufgenommen und beantragt die Abweisung der Beschwerde, damit das Asylverfahren fortgesetzt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann, wie gegen die Verfügung selbst, geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Asyl in Form einer anfechtbaren Verfügung nachsuchte, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606). 1.4 Nach seinen diversen Anfragen kündigte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 2014 rechtliche Schritte an, falls das BFM bis zum 30. April 2014 keine sichtbaren Verfahrensschritte unternehmen würde. Das BFM konnte dem Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 13. März 2014 kein Erledigungsdatum in Aussicht stellen. Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer Ende Mai 2014 nach Treu und Glauben annehmen, dass das BFM vorderhand keine anfechtbare Verfügung erlässt. Da die vorliegende Beschwerde am 26. Mai 2014 eingereicht wurde, ist sie fristgerecht erhoben. Die erheischte Verfügung ist bis zum heutigen Tag nicht ergangen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die Vorinstanz habe seit der Anhörung am 15. Dezember 2011 keine weiteren Verfahrensschritte vorgenommen. Die Begründung der Vorinstanz, dass sie im Moment zu viele Gesuche behandeln müsse, stelle keine objektive Rechtfertigung für die Verzögerung dar. 4. 4.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 4.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektiven Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20). 4.3 Das vorliegende Asylgesuch datiert vom 2. August 2010. Die Anhörung durch die Vorinstanz fand am 15. Dezember 2011 statt. Seither sind zweieinhalb Jahre verstrichen und es liegt noch kein Entscheid der Vorinstanz vor. In der Vernehmlassungsantwort macht sie geltend, dass Asylgesuche srilankischer Staatsangehöriger aufgrund des Entscheid- und Vollzugsmoratoriums vom 3. September 2013 nur eingeschränkt behandelt worden seien. Die Entscheidtätigkeit sei nach einer neuen Risikoanalyse vom 26. Mai 2014 aber wieder aufgenommen worden. Die Vorinstanz nennt allerdings kein Datum, bis wann sie in casu entscheiden will. Weiter ist der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer letztlich keine Verantwortung für deren Probleme im Zusammenhang mit Risikoeinschätzungen für Sri Lanka und entsprechenden Vollzugsproblemen trägt. Man kann ihn somit auch nicht für das Vollzugsmoratorium verantwortlich machen. Das Gericht verkennt weder die hohe Arbeitslast der Vorinstanz, noch länderspezifische Unwägbarkeiten, die genauere Nachforschungen im Einzelfall erfordern. Ein genereller Entscheidstopp für sämtliche Gesuche aus demselben Staat lässt sich damit aber nicht rechtfertigen. Das vorliegend gezeigte Verhalten ist nicht hinnehmbar. Deshalb kommt das Gericht zum Schluss, dass die zur Begründung dargelegte Geschäftslast sowie das Entscheid- und Vollzugsmoratorium in Anbetracht der zweieinhalbjährigen Hängigkeit des Verfahrens nicht geeignet ist, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes von Art. 29 Abs. 1 BV zu rechtfertigen.

5. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich demnach als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. August 2010 beförderlich zu behandeln und zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) auszurichten. Die prozessualen Anträge auf Verzicht der Erhebung von Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses sind somit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert.

2. Das BFM wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: