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E-2870/2020

E-2870/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im April respektive Juni 2016 und reiste am 23. Mai 2017 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Juni 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. April 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Im Mai 2012 habe die Familie erfahren, dass sein Cousin, der die Bewegung aktiv unterstützt habe, in einem Rehabilitationscamp sei. Daraufhin habe sein Onkel, der damals im Spital gewesen sei, ihn gebeten, seine Tante zu begleiten, um nach dem Cousin zu sehen. Gemeinsam mit einer Drittperson, die sie über den Aufenthaltsort des Cousins informiert habe, seien sie im Februar respektive Mai 2012 zum Camp bei D._______ gegangen. Dort sei ihnen der Einlass verweigert und mitgeteilt worden, dass sich der Cousin nicht in dem Camp befinde. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer zuhause von Soldaten aufgesucht und ins Camp E._______ gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Es sei ihm nicht geglaubt worden, dass sein Onkel ihn zum Camp geschickt habe. Am Abend habe er wieder nach Hause gehen können. Am nächsten oder übernächsten Tag sei er erneut zum Mitkommen aufgefordert worden und habe sein Tuk-Tuk mitnehmen müssen. Seither hätten die Personen immer wieder, schätzungsweise 200 bis 300 Mal im Zeitraum zwischen 2012 und 2015, sein Tuk-Tuk mitgenommen, um ihre Waren zu transportieren. Da er dadurch an seiner Arbeit als Tuk-Tuk-Fahrer gehindert worden sei, habe er fortan in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch dorthin seien sie gekommen und hätten sich an den angebauten Trauben bedient. Wegen der ständigen Belästigungen sei er im Mai 2015 zu seiner Freundin nach F._______ gezogen. Dort sei er erneut zwei Mal gesucht worden, jedoch jeweils nicht da gewesen. Im April respektive Juni 2016 sei er auf dem Nachhauseweg gewesen, als zwei Männer die Scheiben seines Tuk-Tuks eingeschlagen und ihn geschlagen hätten. Am darauffolgenden Tag sei er nach Colombo gereist, von wo aus er kurz darauf ausgereist sei. Nach seiner Ausreise hätten sich Personen bei seiner Freundin nach ihm erkundigt. Im Juli 2016 habe seine Freundin ins Camp gehen müssen. Anschliessend habe sie sich das Leben genommen. Seine Familie werde in der Landwirtschaft gestört und seine Schwestern würden angehalten und nach ihm gefragt. In der Schweiz habe er 2018 und 2019 an Heldengedenkanlässen teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte Fotokopien der Todesanzeigen seiner Freundin und deren Grossmutter, zwei Fotokopien von Fotos der verstorbenen Grossmutter, eine Fotokopie der Gedenkanzeige seiner Freundin sowie eine Kopie seines Geburtsscheins dem SEM zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2020 - eröffnet am 30. April 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden ein Schreiben des Grossvaters der Freundin, Fotos vom Beschwerdeführer mit Narben sowie diverse Medienartikel beigelegt. D. Am 4. Juni 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt und mitgeteilt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die vorgebrachten Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zum Vorfall im Jahr 2012 zwar anfänglich wohl aus einem tatsächlichen Interesse über die Hintergründe der Suche nach dem Cousin des Beschwerdeführers resultiert seien, die darauffolgenden Kontakte mit den Armeeangehörigen indes vor dem Hintergrund zu sehen seien, dass diese insbesondere an dessen Tuk-Tuk interessiert gewesen seien, da sie ein solches für ihre Warentransporte gebraucht hätten. Es sei nachvollziehbar, dass solche Behelligungen und Schikanen im Alltag unangenehm seien, sie würden jedoch nicht die notwendige Intensität erreichen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, welches ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken lasse. Im Übrigen dürfte auch das den Schwierigkeiten zugrundeliegende Motiv nicht flüchtlingsrechtlich relevant sein. Vor seiner Ausreise sei er keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Er habe nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr erschossen zu werden, weil er bisher unauffindbar gewesen sei, könne zu keiner anderen Einschätzung führen und sei auch nicht nachvollziehbar. So habe es laut seinen Angaben 200 bis 300 Kontakte zwischen ihm und den sri-lankischen Sicherheitskräften gegeben und die seiner Meinung nach für die Verfolgung verantwortliche Missachtung des Betretungsverbotes des Camps im Jahr 2012 sei diesen bekannt gewesen. Hätten diese ein ernsthaftes Interesse an ihm respektive seinem Tod gehabt, hätte es viele Gelegenheiten für die Verwirklichung dieser Tat gegeben. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Es sei kein hinreichend persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive der Folgen dargetan worden, so dass die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben seien und kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel sowie die zwei nicht belegten Teilnahmen an Heldengedenkanlässe nichts zu ändern, da sie aufgrund der massentypischen Aktivität kein herausragendes Profil bewirkten, aufgrund dessen er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit der Gefahr einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Aufgrund der im Laufe des Asylverfahrens widersprüchlich geschilderten Ausreise sei ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wahren Reiseumstände verheimliche und den Schweizer Behörden seine Identitätspapiere absichtlich vorenthalte. Im Übrigen fänden sich auch bei der geltend gemachten Verfolgung unglaubhafte Elemente, auf die wegen der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz jedoch nicht näher eingegangen werde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In Sri Lanka herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Es würden zudem keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, zumal er sich wegen den von ihm geltend gemachten, grundsätzlich als nachvollziehbar erachteten psychischen Leiden aufgrund des Todes seiner Freundin, nicht in medizinischer Behandlung befinde und aktuell auch keine Medikamente einnehme. Es sei ihm zuzumuten, bei akuten medizinischen Problemen eine Behandlung einzufordern. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen und konkretisiert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, indem sie Kernaussagen seiner Vorbringen nicht vollständig im Sachverhalt erfasst und in den Erwägungen nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz verkenne, dass die Sicherheitsbehörden ihn zwischen 2012 und 2015 immer im Auge behalten hätten und der Druck enorm gewesen sei, da jederzeit etwas hätte passieren können. Als die Behörden bei seiner Freundin nach ihm gesucht hätten, dürften sie kein Interesse mehr an seinem Tuk-Tuk gehabt haben, zumal sie ihn rund ein Jahr später auf dem Weg zwischen C._______ und F._______ angehalten und geschlagen sowie sein Fahrzeug demoliert hätten. Dass er aufgefordert worden sei, am nächsten Tag abermals ins E._______-Camp zu kommen, beweise, dass das Interesse der Behörden offensichtlich nicht dem Tuk-Tuk, sondern ihm gegolten habe. Die Vorinstanz versäume weiter, die erlittene Folter sowie seine Narben zu würdigen. Es liege auf der Hand, dass er sich danach nicht gegen die nachträglichen Schikanen gewehrt habe. Die Aufforderung kurz vor seiner Flucht, sich erneut ins E._______-Camp zu begeben, hätten bei ihm Panikgefühle ausgelöst, nochmals gefoltert zu werden, weshalb er sofort aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Grossvaters seiner Freundin vom (...) Mai 2020 sei zu entnehmen, dass sie damals vom Staatsapparat mitgenommen worden sei, um über seinen Aufenthaltsort auszusagen. Erst nach ihrem Tod habe der Grossvater erfahren, dass sie Opfer einer Gruppenvergewaltigung geworden sei. Das SEM sei in seiner Verfügung indes nicht auf den Tod infolge der Reflexverfolgung seiner Freundin eingegangen. Betreffend seine Ausweispapiere sei richtigzustellen, dass er mit seinem eigenen Pass von Sri Lanka nach Nepal gereist, und mit einem fremden Pass weitergereist sei. Weitere unglaubhafte Elemente in seinen Ausführungen habe die Vor-instanz nicht begründet, womit sie gegen ihre Begründungspflicht verstosse und das rechtliche Gehör verletze. Schliesslich habe das SEM die aktuellen politischen Veränderungen nicht gebührend gewürdigt, sondern lediglich pauschal in Erwägung gezogen, dass die politische Entwicklung keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer habe. In seinen Erwägungen habe es sich auf einseitige veraltete Berichterstattungen gestützt und die tatsächliche Lage verkannt. Die Schutzgewährung durch staatliche Behörden bei Übergriffen durch Drittpersonen gelte in der Nordprovinz als limitiert und ineffizient. Angehörige der Polizei- und Militärbehörden würden zudem Straflosigkeit bei Übergriffen geniessen. Zwar werde in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Überwachungsaktivitäten mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zugenommen hätten, es sei jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Einschränkungen an eine bestimmte Gruppe richten würden. Das SEM verkenne, dass Journalist*innen gar keine Möglichkeit hätten, schwere Menschenrechtsverletzungen ausländischen Medien mitzuteilen, da sie massive Repressionen zu befürchten hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten, weshalb seine Vorbringen glaubwürdig (recte: glaubhaft) seien. Die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, dass er nicht über ein Profil verfüge, das ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörde rücken lasse. So sei er den Sicherheitsbehörden bereits anfangs 2012 aufgefallen, als er seinen Cousin in einem geheimen Rehabilitationscamp zu finden versuchte. Die Ausführungen über den Tod seiner Freundin seien weniger ausführlich ausgefallen, weil er dieses äusserst tragische Ereignis nicht selbst miterlebt, sondern nur durch seine Familie mitbekommen habe. Seine Angst, erneut Opfer von Folterhandlungen zu werden, sei berechtigt gewesen. Insbesondere nach der Wahl von Präsident Rajapaksa sei nun auch nur eine geringe Assoziation mit der LTTE oder terroristischen Gruppierungen Grund genug, verdächtige Personen zu verfolgen und zu inhaftieren. Er sei, nebst der Teilnahme an den Heldengedenkfeiern in Genf in den Jahren 2018 und 2019, auch Mitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC), welches als Schweizer Ableger der ehemaligen LTTE gelte, was - mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eines anderen STCC-Mitglieds -zur Asylanerkennung führen könne. Sollte das Gericht nicht von der Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz seiner Vorbringen überzeugt sein, seien seine Nachfluchtgründe zu beachten. Als abgewiesener Asylsuchender mit tamilischer Abstammung und einer tatsächlichen LTTE-Verbindung würde er bei einer Rückreise einem Generalverdacht zum Opfer fallen, einen Wiederaufbau der LTTE in der Schweiz unterstützt zu haben. Er weise damit eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Organe des Heimatstaates vor, welche nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv bestehe. Es sei - mit Verweis auf verschiedene Berichte - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte und durch seinen Aufenthalt im Ausland bei einer Rückkehr Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könnte, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Er habe sich in der Schweiz integriert und sich von seinem Heimatland entfremdet. Würde er bei einer Rückkehr seinem angestammten Beruf nachgehen, käme er - wie bereits vor seiner Ausreise - in Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden, da er ihnen bekannt sei. Auch wenn er einen anderen Beruf im Heimatort ausüben würde, würden ihn die Sicherheitsbehörden früher oder später wiedererkennen, weshalb eine Rückführung für ihn - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - unzumutbar sei. Ferner seien die Umstände aufgrund des COVID-19 Virus zu beachten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vor-instanz Kernaussagen in seinen Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt, sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte.

E. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung und Begründung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von den sri-lankischen Behörden verhört sowie anschliessend über mehrere Jahre hinweg schikaniert wurde, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Auch verkennt die Vorinstanz nicht, dass er beim ersten Verhör im Jahr 2012 misshandelt wurde; indes war sie nicht gehalten, dies weiter zu würdigen, nachdem sie implizit den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise feststellte. Weiter war für die Prüfung seiner vorgebrachten Verfolgung nicht notwendig, auf die Ausführungen betreffend den Tod seiner Freundin einzugehen, nachdem die behördliche Verfolgung nach den ersten beiden Verhören vom SEM nicht als intensiv genug erachtet wurde. Das vom SEM angenommene behördliche Interesse am Gebrauch seines Tuk-Tuks wäre mit der Misshandlung seiner Freundin beziehungsweise dem Suizid nicht in einem anderen Licht erschienen, zumal die Freundin offenbar einige Monate beziehungsweise kurz nach seiner Ausreise nach ihm befragt, mitgenommen und vergewaltigt worden sei. Da die Vorinstanz die Vorbringen als nicht asylrelevant erachtete, war eine vertiefte Prüfung und eine begründete Auseinandersetzung mit allfälligen unglaubhaften Elementen in seinen Ausführungen nicht nötig. Mithin sind keine Verletzungen der Begründungspflicht zu erblicken. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung doch ausführlich dargelegt, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet. Soweit der Beschwerdeführer sein politisches Profil sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe es unterlassen, eine Prüfung seiner Situation im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka vorzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den jüngeren Entwicklungen im Land äussert als auch anschliessend eine darauf gestützte Würdigung der konkreten Situation des Beschwerdeführers vornimmt (vgl. S. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung). Selbst wenn das SEM allenfalls den Sachverhalt nicht ganz präzise abgeklärt und wiedergegeben haben sollte, bestand kein Anlass, diesen weiter abzuklären, wäre doch eine Kollektivverfolgung von Tamilen beziehungsweise von Personen aus der Nordprovinz bestimmt an die Öffentlichkeit gelangt. Dies selbst wenn Medienschaffenden in Sri Lanka keine Meinungsäusserungsfreiheit zusteht und auch nicht zu verkennen ist, dass eine Gefahr besteht, dass das neue Regime aufgrund vergangener Missachtung von Menschenrechten eine härtere Gangart insbesondere gegen Personen, die es als für das Regime gefährlich erachtet, einlegen dürfte. Nachdem die Vorinstanz das Profil des Beschwerdeführers als vom Regime derart eingestuft erachtete, waren keine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich.

E. 6.4 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetzt aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; je m.w.H.).

E. 8.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbingen des Beschwerdeführers wird vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an.

E. 8.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. So kann zwar ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Suche nach seinem Cousin beim Camp und den Verhören des Beschwerdeführers bejaht werden. Das konkrete Motiv hinter den geltend gemachten Schikanen im Zeitraum von 2012 bis 2015, welchen es an der asylrechtlich erforderlichen Intensität mangelt, lässt sich indes nicht eruieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Behelligungen nicht im Interesse der Behörden aus politischen Gründen, sondern im Machtmissbrauch von Armeeangehörigen aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten. Insgesamt sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Behörden ihm ein separatistisches Profil unterstellen würden. So ist seinen Aussagen insbesondere nicht zu entnehmen, dass er jemals länger festgehalten wurde - auch wenn nicht verkannt wird, dass er während des ersten Verhörs misshandelt wurde - oder ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre. Selbst wenn er an den Fussnägeln misshandelt worden und eine (kleine) Narbe davon getragen haben sollte, ist er offenbar danach nicht mehr für weitere Verhöre festgenommen worden (vgl. A16 F63 und F91ff.). Hätten die Behörden ein tatsächliches Interesse daran gehabt, mehr Informationen über den Cousin und den Informanten, der seinem Onkel den Aufenthaltsort des Cousins angegeben habe, aus ihm herauszubekommen, ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn nicht festgenommen, sondern über drei bis vier Jahre hinweg durch Entwendung seines Tuk-Tuks Druck auf ihn ausgeübt hätten. Auch wurde er nach seinen Verhören nicht in ein Rehabilitationsprogramm geschickt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Behörden ihm eine für sie bedrohliche LTTE-Verbindung vorgeworfen hätten. Ferner wäre davon auszugehen, dass bei einem reellen Interesse des Staats an diesen Informationen auch seine Tante und sein Onkel - trotz ihres fortgeschrittenen Alters - mehr befragt worden wären, zumal der Onkel auch bei den LTTE gewesen sein soll. Er vermag seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, somit nicht substanziell zu konkretisieren. Es sind seinen Aussagen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es aus objektiver Sicht erforderlich gewesen wäre, im Jahr 2016 aus asylrelevanten Gründen auszureisen. Seine Befürchtungen vermögen demnach auch aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Es ist bedauerlich, dass sich seine Freundin infolge der geltend gemachten Reflexverfolgung das Leben nahm. Aus der Reflexverfolgung der Freundin ergibt sich indes keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers. An dieser Einschätzung ändern auch der mit Beschwerde eingereichte Brief des Grossvaters seiner Freundin sowie die Besuche seit seiner Ausreise bei seiner Familie durch die Behörden nichts, zumal diesen kein asylrechtliches Motiv zu entnehmen ist.

E. 8.3 Zu Recht wertet das SEM das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als niederschwellig. Soweit er auf Beschwerdeebene behauptet, durch die Mitgliedschaft in der verbotenen Organisation STCC sei er als Verfechter des tamilischen Separatismus auszumachen und gefährdet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nur um die unbelegte Behauptung der Mitgliedschaft handelt, wobei er nicht erwähnt, seit wann er Mitglied sei. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausreichend Zeit gehabt hätte, einen Beleg seiner Mitgliedschaft einzureichen, erübrigt sich das Abwarten eines Beleges auch, weil in antizipierter Beweiswürdigung bereits feststeht, dass diese nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde. Die blosse Mitgliedschaft in der STCC führt nämlich, ebenso wie die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen, nicht zum Schluss, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschrieben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Ein solcher Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus kann ihm aus der Teilnahme an zwei Heldengedenkanlässen ebenso wenig zugeschrieben werden wie aus der behaupteten Mitgliedschaft in der STCC, zumal diese nicht öffentlich ersichtlich ist und kein besonderes Engagement geltend gemacht wird. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Mithin liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5).

E. 8.5 Betreffend den Beschwerdeführer liegen nicht genügend Risikofaktoren vor. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er trotz der den sri-lankischen Behörden bekannten Verwandtschaft zu seinem Cousin mit Verbindungen zu den LTTE bei einer Rückkehr gefährdet wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass ein Behördeninteresse an seiner Person bestand. Hätte ein solches Behördeninteresse bereits vor seiner Ausreise bestanden, wäre er wohl schon damals intensiver verfolgt worden, zumal Rajapaksa bis Januar 2015 noch an der Macht war. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten, da sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen ist (vgl. A16 F152). Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen.

E. 8.6 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-186/2017 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3).

E. 10.4.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss eigenen Aussagen leben seine Eltern und Schwestern noch immer in Sri Lanka. Demnach kann er bei einer Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Ausserdem verfügt über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten, auch nicht aus gesundheitlicher Sicht, zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen.

E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2870/2020 Urteil vom 1. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im April respektive Juni 2016 und reiste am 23. Mai 2017 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Juni 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 9. April 2020 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Im Mai 2012 habe die Familie erfahren, dass sein Cousin, der die Bewegung aktiv unterstützt habe, in einem Rehabilitationscamp sei. Daraufhin habe sein Onkel, der damals im Spital gewesen sei, ihn gebeten, seine Tante zu begleiten, um nach dem Cousin zu sehen. Gemeinsam mit einer Drittperson, die sie über den Aufenthaltsort des Cousins informiert habe, seien sie im Februar respektive Mai 2012 zum Camp bei D._______ gegangen. Dort sei ihnen der Einlass verweigert und mitgeteilt worden, dass sich der Cousin nicht in dem Camp befinde. Einige Tage später sei der Beschwerdeführer zuhause von Soldaten aufgesucht und ins Camp E._______ gebracht worden, wo er befragt und geschlagen worden sei. Es sei ihm nicht geglaubt worden, dass sein Onkel ihn zum Camp geschickt habe. Am Abend habe er wieder nach Hause gehen können. Am nächsten oder übernächsten Tag sei er erneut zum Mitkommen aufgefordert worden und habe sein Tuk-Tuk mitnehmen müssen. Seither hätten die Personen immer wieder, schätzungsweise 200 bis 300 Mal im Zeitraum zwischen 2012 und 2015, sein Tuk-Tuk mitgenommen, um ihre Waren zu transportieren. Da er dadurch an seiner Arbeit als Tuk-Tuk-Fahrer gehindert worden sei, habe er fortan in der Landwirtschaft gearbeitet. Auch dorthin seien sie gekommen und hätten sich an den angebauten Trauben bedient. Wegen der ständigen Belästigungen sei er im Mai 2015 zu seiner Freundin nach F._______ gezogen. Dort sei er erneut zwei Mal gesucht worden, jedoch jeweils nicht da gewesen. Im April respektive Juni 2016 sei er auf dem Nachhauseweg gewesen, als zwei Männer die Scheiben seines Tuk-Tuks eingeschlagen und ihn geschlagen hätten. Am darauffolgenden Tag sei er nach Colombo gereist, von wo aus er kurz darauf ausgereist sei. Nach seiner Ausreise hätten sich Personen bei seiner Freundin nach ihm erkundigt. Im Juli 2016 habe seine Freundin ins Camp gehen müssen. Anschliessend habe sie sich das Leben genommen. Seine Familie werde in der Landwirtschaft gestört und seine Schwestern würden angehalten und nach ihm gefragt. In der Schweiz habe er 2018 und 2019 an Heldengedenkanlässen teilgenommen. Der Beschwerdeführer reichte Fotokopien der Todesanzeigen seiner Freundin und deren Grossmutter, zwei Fotokopien von Fotos der verstorbenen Grossmutter, eine Fotokopie der Gedenkanzeige seiner Freundin sowie eine Kopie seines Geburtsscheins dem SEM zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. April 2020 - eröffnet am 30. April 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden ein Schreiben des Grossvaters der Freundin, Fotos vom Beschwerdeführer mit Narben sowie diverse Medienartikel beigelegt. D. Am 4. Juni 2020 wurde der Eingang der Beschwerde vom Gericht bestätigt und mitgeteilt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die vorgebrachten Befragungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden zum Vorfall im Jahr 2012 zwar anfänglich wohl aus einem tatsächlichen Interesse über die Hintergründe der Suche nach dem Cousin des Beschwerdeführers resultiert seien, die darauffolgenden Kontakte mit den Armeeangehörigen indes vor dem Hintergrund zu sehen seien, dass diese insbesondere an dessen Tuk-Tuk interessiert gewesen seien, da sie ein solches für ihre Warentransporte gebraucht hätten. Es sei nachvollziehbar, dass solche Behelligungen und Schikanen im Alltag unangenehm seien, sie würden jedoch nicht die notwendige Intensität erreichen, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, welches ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken lasse. Im Übrigen dürfte auch das den Schwierigkeiten zugrundeliegende Motiv nicht flüchtlingsrechtlich relevant sein. Vor seiner Ausreise sei er keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Er habe nach Kriegsende noch sieben Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr erschossen zu werden, weil er bisher unauffindbar gewesen sei, könne zu keiner anderen Einschätzung führen und sei auch nicht nachvollziehbar. So habe es laut seinen Angaben 200 bis 300 Kontakte zwischen ihm und den sri-lankischen Sicherheitskräften gegeben und die seiner Meinung nach für die Verfolgung verantwortliche Missachtung des Betretungsverbotes des Camps im Jahr 2012 sei diesen bekannt gewesen. Hätten diese ein ernsthaftes Interesse an ihm respektive seinem Tod gehabt, hätte es viele Gelegenheiten für die Verwirklichung dieser Tat gegeben. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Es sei kein hinreichend persönlicher Bezug zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive der Folgen dargetan worden, so dass die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht gegeben seien und kein begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel sowie die zwei nicht belegten Teilnahmen an Heldengedenkanlässe nichts zu ändern, da sie aufgrund der massentypischen Aktivität kein herausragendes Profil bewirkten, aufgrund dessen er im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka mit der Gefahr einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Aufgrund der im Laufe des Asylverfahrens widersprüchlich geschilderten Ausreise sei ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die wahren Reiseumstände verheimliche und den Schweizer Behörden seine Identitätspapiere absichtlich vorenthalte. Im Übrigen fänden sich auch bei der geltend gemachten Verfolgung unglaubhafte Elemente, auf die wegen der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz jedoch nicht näher eingegangen werde. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, da nicht davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. In Sri Lanka herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Es würden zudem keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen, zumal er sich wegen den von ihm geltend gemachten, grundsätzlich als nachvollziehbar erachteten psychischen Leiden aufgrund des Todes seiner Freundin, nicht in medizinischer Behandlung befinde und aktuell auch keine Medikamente einnehme. Es sei ihm zuzumuten, bei akuten medizinischen Problemen eine Behandlung einzufordern. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen und konkretisiert, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, indem sie Kernaussagen seiner Vorbringen nicht vollständig im Sachverhalt erfasst und in den Erwägungen nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz verkenne, dass die Sicherheitsbehörden ihn zwischen 2012 und 2015 immer im Auge behalten hätten und der Druck enorm gewesen sei, da jederzeit etwas hätte passieren können. Als die Behörden bei seiner Freundin nach ihm gesucht hätten, dürften sie kein Interesse mehr an seinem Tuk-Tuk gehabt haben, zumal sie ihn rund ein Jahr später auf dem Weg zwischen C._______ und F._______ angehalten und geschlagen sowie sein Fahrzeug demoliert hätten. Dass er aufgefordert worden sei, am nächsten Tag abermals ins E._______-Camp zu kommen, beweise, dass das Interesse der Behörden offensichtlich nicht dem Tuk-Tuk, sondern ihm gegolten habe. Die Vorinstanz versäume weiter, die erlittene Folter sowie seine Narben zu würdigen. Es liege auf der Hand, dass er sich danach nicht gegen die nachträglichen Schikanen gewehrt habe. Die Aufforderung kurz vor seiner Flucht, sich erneut ins E._______-Camp zu begeben, hätten bei ihm Panikgefühle ausgelöst, nochmals gefoltert zu werden, weshalb er sofort aus seinem Heimatstaat ausgereist sei. Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Grossvaters seiner Freundin vom (...) Mai 2020 sei zu entnehmen, dass sie damals vom Staatsapparat mitgenommen worden sei, um über seinen Aufenthaltsort auszusagen. Erst nach ihrem Tod habe der Grossvater erfahren, dass sie Opfer einer Gruppenvergewaltigung geworden sei. Das SEM sei in seiner Verfügung indes nicht auf den Tod infolge der Reflexverfolgung seiner Freundin eingegangen. Betreffend seine Ausweispapiere sei richtigzustellen, dass er mit seinem eigenen Pass von Sri Lanka nach Nepal gereist, und mit einem fremden Pass weitergereist sei. Weitere unglaubhafte Elemente in seinen Ausführungen habe die Vor-instanz nicht begründet, womit sie gegen ihre Begründungspflicht verstosse und das rechtliche Gehör verletze. Schliesslich habe das SEM die aktuellen politischen Veränderungen nicht gebührend gewürdigt, sondern lediglich pauschal in Erwägung gezogen, dass die politische Entwicklung keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer habe. In seinen Erwägungen habe es sich auf einseitige veraltete Berichterstattungen gestützt und die tatsächliche Lage verkannt. Die Schutzgewährung durch staatliche Behörden bei Übergriffen durch Drittpersonen gelte in der Nordprovinz als limitiert und ineffizient. Angehörige der Polizei- und Militärbehörden würden zudem Straflosigkeit bei Übergriffen geniessen. Zwar werde in der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Überwachungsaktivitäten mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zugenommen hätten, es sei jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Einschränkungen an eine bestimmte Gruppe richten würden. Das SEM verkenne, dass Journalist*innen gar keine Möglichkeit hätten, schwere Menschenrechtsverletzungen ausländischen Medien mitzuteilen, da sie massive Repressionen zu befürchten hätten. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden eine Vielzahl von Realkennzeichen enthalten, weshalb seine Vorbringen glaubwürdig (recte: glaubhaft) seien. Die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, dass er nicht über ein Profil verfüge, das ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörde rücken lasse. So sei er den Sicherheitsbehörden bereits anfangs 2012 aufgefallen, als er seinen Cousin in einem geheimen Rehabilitationscamp zu finden versuchte. Die Ausführungen über den Tod seiner Freundin seien weniger ausführlich ausgefallen, weil er dieses äusserst tragische Ereignis nicht selbst miterlebt, sondern nur durch seine Familie mitbekommen habe. Seine Angst, erneut Opfer von Folterhandlungen zu werden, sei berechtigt gewesen. Insbesondere nach der Wahl von Präsident Rajapaksa sei nun auch nur eine geringe Assoziation mit der LTTE oder terroristischen Gruppierungen Grund genug, verdächtige Personen zu verfolgen und zu inhaftieren. Er sei, nebst der Teilnahme an den Heldengedenkfeiern in Genf in den Jahren 2018 und 2019, auch Mitglied des Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC), welches als Schweizer Ableger der ehemaligen LTTE gelte, was - mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eines anderen STCC-Mitglieds -zur Asylanerkennung führen könne. Sollte das Gericht nicht von der Glaubwürdigkeit oder Asylrelevanz seiner Vorbringen überzeugt sein, seien seine Nachfluchtgründe zu beachten. Als abgewiesener Asylsuchender mit tamilischer Abstammung und einer tatsächlichen LTTE-Verbindung würde er bei einer Rückreise einem Generalverdacht zum Opfer fallen, einen Wiederaufbau der LTTE in der Schweiz unterstützt zu haben. Er weise damit eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung durch die Organe des Heimatstaates vor, welche nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv bestehe. Es sei - mit Verweis auf verschiedene Berichte - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Vorgeschichte und durch seinen Aufenthalt im Ausland bei einer Rückkehr Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könnte, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Er habe sich in der Schweiz integriert und sich von seinem Heimatland entfremdet. Würde er bei einer Rückkehr seinem angestammten Beruf nachgehen, käme er - wie bereits vor seiner Ausreise - in Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden, da er ihnen bekannt sei. Auch wenn er einen anderen Beruf im Heimatort ausüben würde, würden ihn die Sicherheitsbehörden früher oder später wiedererkennen, weshalb eine Rückführung für ihn - auch vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - unzumutbar sei. Ferner seien die Umstände aufgrund des COVID-19 Virus zu beachten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vor-instanz Kernaussagen in seinen Vorbringen nicht ausreichend gewürdigt, sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte. 6.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufassen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung und Begründung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die rechtserheblichen Vorbringen wurden in der angefochtenen Verfügung korrekt und vollständig dargestellt. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 von den sri-lankischen Behörden verhört sowie anschliessend über mehrere Jahre hinweg schikaniert wurde, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Auch verkennt die Vorinstanz nicht, dass er beim ersten Verhör im Jahr 2012 misshandelt wurde; indes war sie nicht gehalten, dies weiter zu würdigen, nachdem sie implizit den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise feststellte. Weiter war für die Prüfung seiner vorgebrachten Verfolgung nicht notwendig, auf die Ausführungen betreffend den Tod seiner Freundin einzugehen, nachdem die behördliche Verfolgung nach den ersten beiden Verhören vom SEM nicht als intensiv genug erachtet wurde. Das vom SEM angenommene behördliche Interesse am Gebrauch seines Tuk-Tuks wäre mit der Misshandlung seiner Freundin beziehungsweise dem Suizid nicht in einem anderen Licht erschienen, zumal die Freundin offenbar einige Monate beziehungsweise kurz nach seiner Ausreise nach ihm befragt, mitgenommen und vergewaltigt worden sei. Da die Vorinstanz die Vorbringen als nicht asylrelevant erachtete, war eine vertiefte Prüfung und eine begründete Auseinandersetzung mit allfälligen unglaubhaften Elementen in seinen Ausführungen nicht nötig. Mithin sind keine Verletzungen der Begründungspflicht zu erblicken. Auch eine sachgerechte Anfechtung war - wie die Beschwerde zeigt - ohne weiteres möglich, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung doch ausführlich dargelegt, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet. Soweit der Beschwerdeführer sein politisches Profil sowie die aktuelle Lage in Sri Lanka betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe es unterlassen, eine Prüfung seiner Situation im Lichte der veränderten Lage in Sri Lanka vorzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung sowohl zu den jüngeren Entwicklungen im Land äussert als auch anschliessend eine darauf gestützte Würdigung der konkreten Situation des Beschwerdeführers vornimmt (vgl. S. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung). Selbst wenn das SEM allenfalls den Sachverhalt nicht ganz präzise abgeklärt und wiedergegeben haben sollte, bestand kein Anlass, diesen weiter abzuklären, wäre doch eine Kollektivverfolgung von Tamilen beziehungsweise von Personen aus der Nordprovinz bestimmt an die Öffentlichkeit gelangt. Dies selbst wenn Medienschaffenden in Sri Lanka keine Meinungsäusserungsfreiheit zusteht und auch nicht zu verkennen ist, dass eine Gefahr besteht, dass das neue Regime aufgrund vergangener Missachtung von Menschenrechten eine härtere Gangart insbesondere gegen Personen, die es als für das Regime gefährlich erachtet, einlegen dürfte. Nachdem die Vorinstanz das Profil des Beschwerdeführers als vom Regime derart eingestuft erachtete, waren keine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich. 6.4 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Der Eventualantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründet ist eine Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetzt aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2; je m.w.H.). 8. 8.1 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbingen des Beschwerdeführers wird vom SEM nicht in Zweifel gezogen. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an. 8.2 Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien, sind vollumfänglich zu bestätigen. So kann zwar ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Suche nach seinem Cousin beim Camp und den Verhören des Beschwerdeführers bejaht werden. Das konkrete Motiv hinter den geltend gemachten Schikanen im Zeitraum von 2012 bis 2015, welchen es an der asylrechtlich erforderlichen Intensität mangelt, lässt sich indes nicht eruieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Behelligungen nicht im Interesse der Behörden aus politischen Gründen, sondern im Machtmissbrauch von Armeeangehörigen aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten. Insgesamt sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Behörden ihm ein separatistisches Profil unterstellen würden. So ist seinen Aussagen insbesondere nicht zu entnehmen, dass er jemals länger festgehalten wurde - auch wenn nicht verkannt wird, dass er während des ersten Verhörs misshandelt wurde - oder ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden wäre. Selbst wenn er an den Fussnägeln misshandelt worden und eine (kleine) Narbe davon getragen haben sollte, ist er offenbar danach nicht mehr für weitere Verhöre festgenommen worden (vgl. A16 F63 und F91ff.). Hätten die Behörden ein tatsächliches Interesse daran gehabt, mehr Informationen über den Cousin und den Informanten, der seinem Onkel den Aufenthaltsort des Cousins angegeben habe, aus ihm herauszubekommen, ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihn nicht festgenommen, sondern über drei bis vier Jahre hinweg durch Entwendung seines Tuk-Tuks Druck auf ihn ausgeübt hätten. Auch wurde er nach seinen Verhören nicht in ein Rehabilitationsprogramm geschickt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn die Behörden ihm eine für sie bedrohliche LTTE-Verbindung vorgeworfen hätten. Ferner wäre davon auszugehen, dass bei einem reellen Interesse des Staats an diesen Informationen auch seine Tante und sein Onkel - trotz ihres fortgeschrittenen Alters - mehr befragt worden wären, zumal der Onkel auch bei den LTTE gewesen sein soll. Er vermag seine subjektiven Befürchtungen, im Heimatstaat im Fall einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden, somit nicht substanziell zu konkretisieren. Es sind seinen Aussagen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es aus objektiver Sicht erforderlich gewesen wäre, im Jahr 2016 aus asylrelevanten Gründen auszureisen. Seine Befürchtungen vermögen demnach auch aus objektiver Sicht keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Es ist bedauerlich, dass sich seine Freundin infolge der geltend gemachten Reflexverfolgung das Leben nahm. Aus der Reflexverfolgung der Freundin ergibt sich indes keine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers. An dieser Einschätzung ändern auch der mit Beschwerde eingereichte Brief des Grossvaters seiner Freundin sowie die Besuche seit seiner Ausreise bei seiner Familie durch die Behörden nichts, zumal diesen kein asylrechtliches Motiv zu entnehmen ist. 8.3 Zu Recht wertet das SEM das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers als niederschwellig. Soweit er auf Beschwerdeebene behauptet, durch die Mitgliedschaft in der verbotenen Organisation STCC sei er als Verfechter des tamilischen Separatismus auszumachen und gefährdet, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei nur um die unbelegte Behauptung der Mitgliedschaft handelt, wobei er nicht erwähnt, seit wann er Mitglied sei. Davon abgesehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ausreichend Zeit gehabt hätte, einen Beleg seiner Mitgliedschaft einzureichen, erübrigt sich das Abwarten eines Beleges auch, weil in antizipierter Beweiswürdigung bereits feststeht, dass diese nichts am Ausgang des Verfahrens ändern würde. Die blosse Mitgliedschaft in der STCC führt nämlich, ebenso wie die gelegentliche Teilnahme an Demonstrationen, nicht zum Schluss, dass ihm die sri-lankischen Behörden einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschrieben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). Ein solcher Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus kann ihm aus der Teilnahme an zwei Heldengedenkanlässen ebenso wenig zugeschrieben werden wie aus der behaupteten Mitgliedschaft in der STCC, zumal diese nicht öffentlich ersichtlich ist und kein besonderes Engagement geltend gemacht wird. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass er aufgrund dieser exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre. Mithin liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5). 8.5 Betreffend den Beschwerdeführer liegen nicht genügend Risikofaktoren vor. Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er trotz der den sri-lankischen Behörden bekannten Verwandtschaft zu seinem Cousin mit Verbindungen zu den LTTE bei einer Rückkehr gefährdet wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder dass ein Behördeninteresse an seiner Person bestand. Hätte ein solches Behördeninteresse bereits vor seiner Ausreise bestanden, wäre er wohl schon damals intensiver verfolgt worden, zumal Rajapaksa bis Januar 2015 noch an der Macht war. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund vierjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten, da sein exilpolitisches Wirken als lediglich niederschwellig zu beurteilen ist (vgl. A16 F152). Zu den in der Beschwerdeschrift aufgeführten Umständen und Entwicklungen in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise erkennbar ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 8.6 Insgesamt ergeben sich aus den Akten demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-186/2017 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte und am 28. August 2019 aufgehobene Ausnahmezustand sowie die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern (vgl. dazu auch vorstehend E. 9.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.3). 10.4.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss eigenen Aussagen leben seine Eltern und Schwestern noch immer in Sri Lanka. Demnach kann er bei einer Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner Familie zählen. Ausserdem verfügt über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Berufen. Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Reintegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten, auch nicht aus gesundheitlicher Sicht, zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Im Übrigen steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatstaat angepasst wird. In diesem Rahmen wäre auch eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer Corona-Risikogruppe Rechnung zu tragen. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzulehnen ist. Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung nicht stattzugeben. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: