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E-2839/2025

E-2839/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 9. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hät- ten die Türkei wegen der Schikanen und Benachteiligungen als Kurden so- wie wegen der Probleme des Gesuchstellers im Zusammenhang mit (…) legal mit dem Flugzeug verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie im Wesentlichen folgende Be- weismittel zu den Akten (alle in Kopie): Fotos von den beruflichen Aktivitä- ten des Gesuchstellers in D._______, einen Screenshot von Drohnachrich- ten auf WhatsApp, Fotos der Gesuchstellenden an einer Newroz-Feier in der Schweiz sowie verschiedene medizinische Unterlagen. A.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 stellte das SEM fest, die Ge- suchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asyl- gesuche vom 9. August 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In ihrer Verfügung kam die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die geltend gemachten Diskriminierungen in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Eth- nie würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden und würden gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Gesuchstellenden hätten keine konkreten Probleme mit den türkischen Behörden geltend ge- macht und es seien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Verfahren gegen sie hängig gewesen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie über ein politisches Profil verfügen würden, welches die Aufmerksamkeit der türki- schen Behörden auf sie lenken würde. Ferner seien vom Gesuchsteller geltend gemachten Probleme mit (…) rein hypothetisch und es mangle ihnen bereits an einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. A.c Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2025 erho- ben die Gesuchstellenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. De- zember 2024 und reichten ein Arbeitszeugnis betreffend den Gesuchsteller sowie einen schulischen Bericht betreffend das Kind der Gesuchstellenden zu den Akten.

E-2839/2025 Seite 3 A.d Mit Urteil E-179/2025 vom 31. März 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht die am 9. Januar 2025 erhobene Beschwerde ab, hielt darin im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Gesuchstellenden würden den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen und verwies auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend stellte es fest, dass auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug der Gesuchstellen- den nicht entgegenstehen würde. B. Mit am 17. April 2025 seitens des SEM ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 10. April 2025 (Eingang SEM: 11. April 2025, Eingang BVGer: 23. April 2025) ersuchten die Gesuchstellenden sinnge- mäss um Revision des Urteils E-179/2025 vom 31. März 2025. Mit ihrer Eingabe vom 10. April 2025 reichten die Gesuchstellenden fol- gende Beweismittel zu den Akten (alles in Kopie): einen Auszug aus dem UYAP, ein Schreiben eines Anwalts in der Türkei vom (…) März 2025, so- wie betreffend ein Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Terrorpropa- ganda (Soruşturma No. […]) einen Antrag der zuständigen Staatsanwalt- schaft vom (…) März 2025 auf Ausstellung eines Vorführbefehls, einen Be- schluss in sonstiger Sache des zuständigen Gerichts vom (…) März 2025 betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls und zwei Ermittlungsproto- kolle vom (…) und (…) Februar 2025 sowie weitere Schreiben der türki- schen Justiz- und Polizeibehörden von Februar 2025 betreffend den Vor- wurf der Terrorpropaganda und der (…). C. Am 24. April 2025 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 forderte die Instruktionsrich- terin die Gesuchstellenden auf, innert Frist eine Verbesserung ihres Revi- sionsgesuchs (Revisionsgrund, Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides) einzu- reichen. D.b Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Mai 2025 bean- tragten die Gesuchstellenden, es sei das Urteil E-179/2025 vom 31. März 2025 aufzuheben und ihr Asylgesuch sei unter Würdigung der neuen

E-2839/2025 Seite 4 Tatsachen und Gefährdungslage neu zu beurteilen, eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Aufrechterhaltung der am 24. April 2025 verfügten superprovisorischen Aussetzung des Wegwei- sungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Gesuchstellenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Ferner verfügte sie, der am 24. April 2025 verfügte Vollzugsstopp bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bun- desverwaltungsgerichts aufrechterhalten. E.b Am 30. Juni 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, wel- che die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be- schwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

E. 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil E-179/2025 vom 31. März 2025 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an

E-2839/2025 Seite 5 dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revisi- onsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2 Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,

E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor- derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG,

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Rich- tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzel- richterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem BVGE 2021/28 E. 11.1–11.3).

E. 4.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 4.2 Die Gesuchstellenden berufen sich auf Art. 66 Abs. 1 Bst. a und b VwVG und machen im Wesentlichen geltend, es würden neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen (politisch motiviertes Ermittlungsver- fahren gegen den Gesuchsteller und konkrete Gefährdung bei einer Rück- kehr in die Türkei, untermauert durch die in Bst. B hiervor erwähnten Be- weismittel). Zudem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden (Verlet- zung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf vollständige Prüfung

E-2839/2025 Seite 6 ihrer Vorbringen sowie verkürzte Ausreisefrist als unrechtmässige Mass- nahme). Ferner führen sie bezüglich des Kindeswohls aus, die gemein- same Tochter sei in der Schweiz sozial integriert ([…]), weshalb eine Rück- führung in die Türkei eine Verletzung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK) und des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. No- vember 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nach sich zie- hen würde. Zwar sind die Revisionsbestimmungen des VwVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar (vgl. hierzu BVGE 2015/20 E. 3.1), indes berufen die Gesuchstellenden sich mit ihren Vor- bringen sinngemäss auf die gesetzlichen Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respek- tive Auffinden entscheidender Beweismittel) und Art. 121 Bst. d BGG (Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsa- chen). Das Revisionsbegehren wurde innert 30 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens E-179/2025 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b und d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. Nachdem auch der Kostenvorschuss einbezahlt wurde, ist auf das frist- und formge- recht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.

E. 4.3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismit- tel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Dieser Revisionsgrund setzt demnach – ne- ben dem Erfordernis, dass die betreffenden Tatsachen respektive Beweis- mittel bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind – voraus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegan- genen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Insbe- sondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren – ordentlichen – Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen eine ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. ANDRÉ MO- SER et al., a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müs- sen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche

E-2839/2025 Seite 7 Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b).

E. 4.3.2 Bezüglich der mit Eingabe vom 10. April 2025 ins Recht gelegten Be- weismittel (vgl. die in Bst. B hiervor aufgeführten Beweismittel) machen die Gesuchstellenden geltend, dass in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller laufen würden. Die Polizei habe ihr früheres Zu- hause durchsucht und die Familie des Gesuchstellers unter Druck gesetzt. Diese Vorbringen würden zeigen, dass er in der Türkei weiterhin verfolgt werde. Wie sogleich zu zeigen sein wird, sind diese Beweismittel, die zwar allesamt vor Ergehen des Urteils E-179/2025 vom 31. März 2025 entstan- den sind, revisionsrechtlich nicht erheblich, da sie nicht geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Er- gebnis zu führen. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfah- ren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Polit- malus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungs- massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im kon- kreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wo- bei insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil Risikofaktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gestützt auf die Akten – und vorbehältlich der Authentizität der neu einge- reichten Dokumente – ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nicht verurteilt wurde. Sodann verfügt er über kein geschärftes politisches Profil, zumal er sich gemäss eigenen Angaben zuletzt während seiner Studienzeit (nieder- schwellig) politisch betätigt habe und er auch nicht geltend machte, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner politischen Aktivitäten in den Fokus der Behörden geraten wäre (vgl. Vorhaben […], A29, insbes. F43 und A30

E-2839/2025 Seite 8 insbes. F28). Im Übrigen fällt auf, dass im Revisionsgesuch die Gründe, welche zur Einleitung der neu geltend gemachten Ermittlungsverfahren ge- führt hätten, nicht genannt werden, sondern pauschal ausgeführt wird, der Gesuchsteller sei ein bekannter und aktiver politischer Gegner des türki- schen Regimes und habe sich widerholt unter seinem echten Namen in den sozialen Medien kritisch zur türkischen Regierung, zur Repression ge- gen kurdische Minderheiten sowie zur Menschenrechtslage geäussert (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2025, S. 2 f.), was sich nicht mit seinen Angaben im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, in welchem er keine Aktivitäten in den sozialen Medien geltend machte, vereinbaren lässt (vgl. Vorhaben […], A29 F73). Damit ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die im Revisions- gesuch geltend gemachten Ermittlungsverfahren in die Vorbringen im or- dentlichen Verfahren einbetten lassen. Dies gilt insbesondere bezüglich des im Schreiben des türkischen Anwalts vom (…) März 2025 erwähnten Ermittlungsverfahrens wegen (…) mit Soruşturma No. (…), zumal dieses Ermittlungsverfahren in der Eingabe vom 14. Mai 2025 nicht mehr erwähnt wird. Demnach gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person gilt, die kein expo- niertes politisches Profil aufweist, weshalb nicht mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen Ermittlungsverfahren zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wird beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich rele- vante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Insge- samt hätten die mit Eingabe vom 10. April 2025 neu eingereichten Doku- mente, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, demnach mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit nichts am getroffenen Entscheid geändert. Angesichts der mangelnden revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieser Beweismittel kann die Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Revisionsgesuch nicht ansatzweise dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gesuchstellenden diese Beweismittel, welche von Februar und März 2025 datieren, im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 31. März 2025, nicht gekannt hätten und deshalb nicht hätten beibrin- gen können.

E. 4.3.3 Sodann machten die Gesuchstellenden hinsichtlich des Wegwei- sungsvollzugs keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Vielmehr beziehen sich die diesbezüglichen Vorbringen betreffend Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK auf einen bereits im

E-2839/2025 Seite 9 ordentlichen Verfahren bekannten Sachverhalt, womit diesen keine revisi- onsrechtliche Erheblichkeit zukommt.

E. 4.4 Soweit die Gesuchstellenden den Revisionsgrund in Art. 121 Bst. d BGG (Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tat- sachen) anrufen und geltend machen, ihr rechtliches Gehör und ihr An- spruch auf vollständige Prüfung ihrer Vorbringen seien verletzt worden, weil die mit Eingabe vom 10. April 2025 eingereichten Beweismittel («ins- besondere der Haftbefehl und das Ermittlungsprotokoll») im ordentlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2025, S. 4), ist festzustellen, dass die mit dem Revisionsgesuch neu ein- gereichten Beweismittel zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Urteils vom 31. März 2025 nicht aktenkundig waren, womit keine in Art. 121 Bst. d BGG beschriebene Konstellation vorliegt. Dieses Vorbringen kann daher revisionsrechtlich nicht gehört werden. Schliesslich stellt die darüber hinaus geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften (verkürzte Ausreisefrist) keinen zulässigen Revisionsgrund dar, da sie unter keinem der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe subsumiert wer- den kann.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-179/2025 vom 31. März 2025 ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellen- den aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens auf Fr. 2'000.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 30. Juni 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

E. 8 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. April 2025 verfügte Vollzugs- stopp dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2839/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2839/2025 Urteil vom 27. August 2025 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch Abdelwahab Mohammad, Migrationsberatungsstelle, Gesuchstellende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision (Asyl und Wegweisung);Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-179/2025 31. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Gesuchstellenden suchten am 9. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten die Türkei wegen der Schikanen und Benachteiligungen als Kurden sowie wegen der Probleme des Gesuchstellers im Zusammenhang mit (...) legal mit dem Flugzeug verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie im Wesentlichen folgende Beweismittel zu den Akten (alle in Kopie): Fotos von den beruflichen Aktivitäten des Gesuchstellers in D._______, einen Screenshot von Drohnachrichten auf WhatsApp, Fotos der Gesuchstellenden an einer Newroz-Feier in der Schweiz sowie verschiedene medizinische Unterlagen. A.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 stellte das SEM fest, die Gesuchstellenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 9. August 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In ihrer Verfügung kam die Vorinstanz im Wesentlichen zum Schluss, dass die Vorbringen der Gesuchstellenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Die geltend gemachten Diskriminierungen in der Türkei aufgrund ihrer kurdischen Ethnie würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen würden und würden gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Gesuchstellenden hätten keine konkreten Probleme mit den türkischen Behörden geltend gemacht und es seien zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Verfahren gegen sie hängig gewesen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sie über ein politisches Profil verfügen würden, welches die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sie lenken würde. Ferner seien vom Gesuchsteller geltend gemachten Probleme mit (...) rein hypothetisch und es mangle ihnen bereits an einem Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. A.c Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2025 erhoben die Gesuchstellenden Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2024 und reichten ein Arbeitszeugnis betreffend den Gesuchsteller sowie einen schulischen Bericht betreffend das Kind der Gesuchstellenden zu den Akten. A.d Mit Urteil E-179/2025 vom 31. März 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 9. Januar 2025 erhobene Beschwerde ab, hielt darin im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Gesuchstellenden würden den Anforderungen an eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen und verwies auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend stellte es fest, dass auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug der Gesuchstellenden nicht entgegenstehen würde. B. Mit am 17. April 2025 seitens des SEM ans Bundesverwaltungsgericht überwiesener Eingabe vom 10. April 2025 (Eingang SEM: 11. April 2025, Eingang BVGer: 23. April 2025) ersuchten die Gesuchstellenden sinngemäss um Revision des Urteils E-179/2025 vom 31. März 2025. Mit ihrer Eingabe vom 10. April 2025 reichten die Gesuchstellenden folgende Beweismittel zu den Akten (alles in Kopie): einen Auszug aus dem UYAP, ein Schreiben eines Anwalts in der Türkei vom (...) März 2025, sowie betreffend ein Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Terrorpropaganda (Soru turma No. [...]) einen Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft vom (...) März 2025 auf Ausstellung eines Vorführbefehls, einen Beschluss in sonstiger Sache des zuständigen Gerichts vom (...) März 2025 betreffend die Ausstellung eines Vorführbefehls und zwei Ermittlungsprotokolle vom (...) und (...) Februar 2025 sowie weitere Schreiben der türkischen Justiz- und Polizeibehörden von Februar 2025 betreffend den Vorwurf der Terrorpropaganda und der (...). C. Am 24. April 2025 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Gesuchstellenden auf, innert Frist eine Verbesserung ihres Revisionsgesuchs (Revisionsgrund, Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides) einzureichen. D.b Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 14. Mai 2025 beantragten die Gesuchstellenden, es sei das Urteil E-179/2025 vom 31. März 2025 aufzuheben und ihr Asylgesuch sei unter Würdigung der neuen Tatsachen und Gefährdungslage neu zu beurteilen, eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Aufrechterhaltung der am 24. April 2025 verfügten superprovisorischen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Gesuchstellenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. Ferner verfügte sie, der am 24. April 2025 verfügte Vollzugsstopp bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten. E.b Am 30. Juni 2025 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 1.3 Die Gesuchstellenden sind durch das Urteil E-179/2025 vom 31. März 2025 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht (vgl. August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 67, N 10). Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng und die Rechtsprechung handhabt diese restriktiv, was insbesondere auf den Ausnahmecharakter der Revision als solchen zurückzuführen ist (vgl. Elisabeth Escher, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 BGG Rz. 1 f.; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 Rz. 9).

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; vgl. zudem BVGE 2021/28 E. 11.1-11.3). 4. 4.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 4.2 Die Gesuchstellenden berufen sich auf Art. 66 Abs. 1 Bst. a und b VwVG und machen im Wesentlichen geltend, es würden neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vorliegen (politisch motiviertes Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller und konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei, untermauert durch die in Bst. B hiervor erwähnten Beweismittel). Zudem seien Verfahrensvorschriften verletzt worden (Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf vollständige Prüfung ihrer Vorbringen sowie verkürzte Ausreisefrist als unrechtmässige Massnahme). Ferner führen sie bezüglich des Kindeswohls aus, die gemeinsame Tochter sei in der Schweiz sozial integriert ([...]), weshalb eine Rückführung in die Türkei eine Verletzung des Rechts auf Familienleben (Art. 8 EMRK) und des Kindeswohls (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) nach sich ziehen würde. Zwar sind die Revisionsbestimmungen des VwVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar (vgl. hierzu BVGE 2015/20 E. 3.1), indes berufen die Gesuchstellenden sich mit ihren Vorbringen sinngemäss auf die gesetzlichen Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen respektive Auffinden entscheidender Beweismittel) und Art. 121 Bst. d BGG (Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen). Das Revisionsbegehren wurde innert 30 Tagen nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens E-179/2025 eingereicht, womit die gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b und d BGG massgebliche Frist eingehalten wurde. Nachdem auch der Kostenvorschuss einbezahlt wurde, ist auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel ist als erheblich zu erachten, wenn es geeignet ist, eine Änderung des in Revision zu ziehenden Urteils zugunsten der gesuchstellenden Person zu bewirken (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1). Dieser Revisionsgrund setzt demnach - neben dem Erfordernis, dass die betreffenden Tatsachen respektive Beweismittel bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind - voraus, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Insbesondere darf das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nicht dazu dienen, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen eine ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b). 4.3.2 Bezüglich der mit Eingabe vom 10. April 2025 ins Recht gelegten Beweismittel (vgl. die in Bst. B hiervor aufgeführten Beweismittel) machen die Gesuchstellenden geltend, dass in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren gegen den Gesuchsteller laufen würden. Die Polizei habe ihr früheres Zuhause durchsucht und die Familie des Gesuchstellers unter Druck gesetzt. Diese Vorbringen würden zeigen, dass er in der Türkei weiterhin verfolgt werde. Wie sogleich zu zeigen sein wird, sind diese Beweismittel, die zwar allesamt vor Ergehen des Urteils E-179/2025 vom 31. März 2025 entstanden sind, revisionsrechtlich nicht erheblich, da sie nicht geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen. Gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die zu einer längeren Freiheitsstrafe führen könnten, wobei insbesondere frühere Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil Risikofaktoren darstellen (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Gestützt auf die Akten - und vorbehältlich der Authentizität der neu eingereichten Dokumente - ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bis zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei strafrechtlich nicht verurteilt wurde. Sodann verfügt er über kein geschärftes politisches Profil, zumal er sich gemäss eigenen Angaben zuletzt während seiner Studienzeit (niederschwellig) politisch betätigt habe und er auch nicht geltend machte, dass er vor seiner Ausreise wegen seiner politischen Aktivitäten in den Fokus der Behörden geraten wäre (vgl. Vorhaben [...], A29, insbes. F43 und A30 insbes. F28). Im Übrigen fällt auf, dass im Revisionsgesuch die Gründe, welche zur Einleitung der neu geltend gemachten Ermittlungsverfahren geführt hätten, nicht genannt werden, sondern pauschal ausgeführt wird, der Gesuchsteller sei ein bekannter und aktiver politischer Gegner des türkischen Regimes und habe sich widerholt unter seinem echten Namen in den sozialen Medien kritisch zur türkischen Regierung, zur Repression gegen kurdische Minderheiten sowie zur Menschenrechtslage geäussert (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2025, S. 2 f.), was sich nicht mit seinen Angaben im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, in welchem er keine Aktivitäten in den sozialen Medien geltend machte, vereinbaren lässt (vgl. Vorhaben [...], A29 F73). Damit ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die im Revisionsgesuch geltend gemachten Ermittlungsverfahren in die Vorbringen im ordentlichen Verfahren einbetten lassen. Dies gilt insbesondere bezüglich des im Schreiben des türkischen Anwalts vom (...) März 2025 erwähnten Ermittlungsverfahrens wegen (...) mit Soru turma No. (...), zumal dieses Ermittlungsverfahren in der Eingabe vom 14. Mai 2025 nicht mehr erwähnt wird. Demnach gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Gesuchsteller in der Türkei als strafrechtlich nicht vorbelastete Person gilt, die kein exponiertes politisches Profil aufweist, weshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er im Zusammenhang mit den geltend gemachten hängigen Ermittlungsverfahren zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt wird beziehungsweise eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten hat. Insgesamt hätten die mit Eingabe vom 10. April 2025 neu eingereichten Dokumente, selbst wenn sie im Urteilszeitpunkt vorgelegen hätten, demnach mit der massgeblichen Wahrscheinlichkeit nichts am getroffenen Entscheid geändert. Angesichts der mangelnden revisionsrechtlichen Erheblichkeit dieser Beweismittel kann die Frage der Rechtzeitigkeit ihrer Einreichung grundsätzlich offengelassen werden. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Revisionsgesuch nicht ansatzweise dargelegt wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Gesuchstellenden diese Beweismittel, welche von Februar und März 2025 datieren, im Laufe des ordentlichen Asylverfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung am 31. März 2025, nicht gekannt hätten und deshalb nicht hätten beibringen können. 4.3.3 Sodann machten die Gesuchstellenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs keine neuen erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Vielmehr beziehen sich die diesbezüglichen Vorbringen betreffend Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK auf einen bereits im ordentlichen Verfahren bekannten Sachverhalt, womit diesen keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zukommt. 4.4 Soweit die Gesuchstellenden den Revisionsgrund in Art. 121 Bst. d BGG (Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) anrufen und geltend machen, ihr rechtliches Gehör und ihr Anspruch auf vollständige Prüfung ihrer Vorbringen seien verletzt worden, weil die mit Eingabe vom 10. April 2025 eingereichten Beweismittel («insbesondere der Haftbefehl und das Ermittlungsprotokoll») im ordentlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2025, S. 4), ist festzustellen, dass die mit dem Revisionsgesuch neu eingereichten Beweismittel zum Zeitpunkt des Ergehens des angefochtenen Urteils vom 31. März 2025 nicht aktenkundig waren, womit keine in Art. 121 Bst. d BGG beschriebene Konstellation vorliegt. Dieses Vorbringen kann daher revisionsrechtlich nicht gehört werden. Schliesslich stellt die darüber hinaus geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften (verkürzte Ausreisefrist) keinen zulässigen Revisionsgrund dar, da sie unter keinem der im Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe subsumiert werden kann.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils E-179/2025 vom 31. März 2025 ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind, angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 30. Juni 2025 einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

8. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. April 2025 verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert Versand: