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E-2818/2026

E-2818/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, suchte am 30. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. April 2026 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Dieser machte dabei geltend, dass er Algerien einzig wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation, namentlich dem Mangel an Arbeit, und der daraus resultierenden Perspektivlosigkeit für sein künftiges Leben verlassen habe. C. Am 14. April 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom gleichen Tag. D. Mit Verfügung vom 16. April 2026 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 17. April 2026 nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob mit datierter Eingabe vom 20. April 2026 (Poststempel: 21. April 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Des Weiteren beantragte er, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen sei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2026 den Eingang seiner Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht auch die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten; er ist mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils indes ohnehin gegenstandslos geworden.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe Algerien verlassen, weil er dort keine Zukunft gehabt habe. Er habe dort weder eine richtige Arbeit noch eine Unterkunft gehabt. Niemand habe sich um ihn gekümmert. In der Schweiz wolle er arbeiten und ein Mitglied der Gesellschaft werden (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. II).

E. 4.2 Sowohl den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als auch jenen auf Beschwerdeebene lässt sich entnehmen, dass er Algerien einzig aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage verlassen hat (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F51 - F53, BVGer-act. 1 Ziff. II). Diese Vorbringen zeigen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auf, sondern sind auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Algerien zurückzuführen. Entsprechend sind sie auch nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-794/2025 vom 12. Februar 2025 E. 5 und E-1909/2024 vom 8. April 2024 E. 5).

E. 5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 6.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-9698/2025 vom 24. Februar 2026 E. 9.3.2 m.w.H.).

E. 6.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat seinen Lebensunterhalt bereits vor seiner Ausreise - zumindest zeitweise - selbstständig erwirtschaftet (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F4, F33, F51). Dies ist ihm auch bei seiner Rückkehr erneut zuzumuten, zumal er über eine solide schulische Ausbildung und Arbeitserfahrung in diversen Bereichen verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F46 - F48). Mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Cousin steht er in Kontakt (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F6, F41). Hinzu kommen weitere Verwandte, die ihn bereits in der Vergangenheit vorübergehend jeweils bei sich wohnen liessen (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F33). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er deren Unterstützung erneut in Anspruch nehmen kann. Die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern.

E. 6.3.3 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2818/2026 Urteil vom 4. Mai 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. April 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, suchte am 30. März 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 7. April 2026 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Dieser machte dabei geltend, dass er Algerien einzig wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation, namentlich dem Mangel an Arbeit, und der daraus resultierenden Perspektivlosigkeit für sein künftiges Leben verlassen habe. C. Am 14. April 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertretung Stellung zum Entwurf des Asylentscheids des SEM vom gleichen Tag. D. Mit Verfügung vom 16. April 2026 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 17. April 2026 nieder. F. Der Beschwerdeführer erhob mit datierter Eingabe vom 20. April 2026 (Poststempel: 21. April 2026) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Des Weiteren beantragte er, dass die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wiederherzustellen sei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2026 den Eingang seiner Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht auch die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Art. 42 AsylG). Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wirkung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen. Auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten; er ist mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils indes ohnehin gegenstandslos geworden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe Algerien verlassen, weil er dort keine Zukunft gehabt habe. Er habe dort weder eine richtige Arbeit noch eine Unterkunft gehabt. Niemand habe sich um ihn gekümmert. In der Schweiz wolle er arbeiten und ein Mitglied der Gesellschaft werden (vgl. BVGer-act. 1 Ziff. II). 4.2 Sowohl den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als auch jenen auf Beschwerdeebene lässt sich entnehmen, dass er Algerien einzig aufgrund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage verlassen hat (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F51 - F53, BVGer-act. 1 Ziff. II). Diese Vorbringen zeigen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auf, sondern sind auf die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage in Algerien zurückzuführen. Entsprechend sind sie auch nicht geeignet, um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-794/2025 vom 12. Februar 2025 E. 5 und E-1909/2024 vom 8. April 2024 E. 5).

5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9; je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.3 6.3.1 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin unter diesem Aspekt grundsätzlich zumutbar erscheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-9698/2025 vom 24. Februar 2026 E. 9.3.2 m.w.H.). 6.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach Algerien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist gesund und hat seinen Lebensunterhalt bereits vor seiner Ausreise - zumindest zeitweise - selbstständig erwirtschaftet (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F4, F33, F51). Dies ist ihm auch bei seiner Rückkehr erneut zuzumuten, zumal er über eine solide schulische Ausbildung und Arbeitserfahrung in diversen Bereichen verfügt (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F46 - F48). Mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Cousin steht er in Kontakt (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F6, F41). Hinzu kommen weitere Verwandte, die ihn bereits in der Vergangenheit vorübergehend jeweils bei sich wohnen liessen (vgl. SEM-Akte [...]-16/10 F33). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er deren Unterstützung erneut in Anspruch nehmen kann. Die beschwerdeweisen Ausführungen vermögen daran nichts zu ändern. 6.3.3 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 4 AsylG) fehlt. Die entsprechenden Gesuche sind abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: