Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die tibetische Beschwerdeführerin brachte zu Protokoll, sie sei am (...) 2013 von ihrem Heimatdorf B._______ über Lhasa nach Dram gefahren. Zu Fuss habe sie am (...) 2013 ein nepalesisches Dorf erreicht. Am (...) 2013 habe sie Kathmandu mit einem Flugzeug verlassen und sei nach Zwischenhalten an einem ihr unbekannten Ort angekommen, von wo aus sie am 8. Mai 2013 mit einem Zug in die Schweiz gefahren sei (A6 S. 6; A15 F. 72 ff.). Sie stellte gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 22. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen (A6) und den einlässlichen Anhörungen vom 18. August 2014 (A15) und 18. Februar 2015 (A19) brachte sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe auf eine Gebetsfahne "Unabhängigkeit für Tibet" geschrieben und diese gehisst, weshalb sie nun verfolgt werde. Ausserdem habe sie das Autonome Gebiet Tibet illegal verlassen. A.b Mit Verfügung vom 30. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung (mit Ausnahme in die Volksrepublik China) an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2015 (E-2558/2015) gutgeheissen. Es wurde festgestellt, dass zwar die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise zweifelhaft erscheinen würden. Nichtsdestotrotz sei die Sache aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Am 28. Dezember 2015 führte eine sachverständige Person ("Alltagsspezialist") der Sektion Lingua des SEM mit der Beschwerdeführerin während 70 Minuten ein Telefoninterview ("Evaluation des Alltagswissens", A37) durch. Danach wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass eine kleine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin bis 2013 in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. C. Am 29. Januar 2016 wurde bezüglich dieses Berichts der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Sie nahm am 3. Februar 2016 durch ihren Rechtsvertreter dazu Stellung. Dabei wurde das SEM ersucht, einen Termin für eine Einsicht in die Gesprächsaufzeichnung vom 28. Dezember 2015 einzuräumen sowie Angaben zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person zu machen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 wurden die Angaben bezüglich der sachverständigen Person der Beschwerdeführerin zugestellt. Ferner wurde sie gemäss einem Schreiben vom 29. März 2016 am 6. April 2016 zur Einsicht in das durchgeführte Telefoninterview eingeladen. E. Mit Verfügung vom 13. April 2016 - eröffnet am 14. April 2016 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die tibetische Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei, weshalb ihre Vorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, gehe das SEM davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen ihre Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Schliesslich seien auch keine Vollzugshindernisse erkennbar. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 4. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Ziffern 1 sowie 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass die Unglaubhaftigkeitsbegründung des SEM unzureichend sei. Da gemäss BVGE 2009/29 illegal ausgereiste Tibeter bei einer Rückkehr Haft und Misshandlungen zu befürchten hätten, sei die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil die Verfügung ungenügend begründet sei - der einzige Unterschied zum ursprünglichen Entscheid sei die "Evaluation des Alltagswissens". G. Am 11. Mai 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 9. Mai 2016 zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde wurde mit der von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Vorweg - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen, da deren Bejahung eine materielle Behandlung verunmöglichen würde.
E. 3.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.).
E. 3.3 In der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2016 wurde gerügt, dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wesentlich kürzer seien, als diejenigen im Schreiben vom 29. Januar 2016, mit welchem das SEM hinsichtlich der "Evaluation des Alltagswissens" der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte. Verschiedene bedeutsame Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie anlässlich der Anhörungen sowie des Lingua-Gesprächs gemacht habe, seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Gemäss Art. 28 VwVG sei jedoch eine konkrete Inhaltsbeschreibung eines nicht herausgegebenen Aktenstücks wiederzugeben. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zudem sei die ausführliche Stellungnahme vom 3. Februar 2016 nur beschränkt berücksichtigt worden beziehungsweise seien die Vorbehalte gegen das Lingua-Gutachten nicht gehört worden. Es stelle sich überhaupt die Frage, ob die reine Einholung eines Lingua-Gutachtens der inhaltlichen Rüge des Bundesverwaltungsgerichts an der ursprünglichen Entscheidung gerecht werde.
E. 3.3.1 Gestützt auf BVGE 2015/10 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. September 2015 (E-2558/2015) die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurück. Es sei nicht nachvollziehbar, so die Begründung, ob erstens die vorinstanzliche Einschätzung des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar sei und ob zweitens die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliesenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Parteivorbringen sowie aller weiteren Sachumstände nachgekommen sei. Überdies habe das SEM den wesentlichen Inhalt der Herkunftsabklärung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass hierzu konkrete Einwände möglich seien.
E. 3.3.2 Daraufhin führte die Vorinstanz durch ihre Fachstelle Lingua am 28. Dezember 2015 ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin über ihr Alltagswissen zur angeblichen Heimat durch. Dabei wurden die Geographie- und Religionskenntnisse sowie alltägliche Gewohnheiten (z.B. Telefonie, Landwirtschaft als Erwerbstätigkeit, Verkehrsmittel, Währung, Schulwesen und Ausweispapiere) der Beschwerdeführerin erfragt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dieses Dokument wurde vom SEM als "vertraulich - nicht zur Edition" charakterisiert (Art. 27 Abs 1 VwVG). Die Rechtsprechung hat diesbezüglich definiert, dass der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten erhaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stütze, offenzulegen seien. Dies könne in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung geschehen. Überdies müsse den Betroffenen die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum deren Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend wurde das telefonische Interview im Schreiben vom 29. Januar 2016 an die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sachgenüglich wiedergegeben (A38) und es wurde ihr darüber hinaus ein Termin vorgeschlagen, an welchem sie die gesamte Gesprächsaufzeichnung hätte anhören können (A41). Ein Vergleich der "Evaluation des Alltagswissens" vom 28. Dezember 2015 mit dem Schreiben des SEM vom 29. Januar 2016 ergibt, dass - bis auf wenige Aussagen der Beschwerdeführerin, welche nach Meinung der Fachperson möglich hätten sein können (z.B. Preis von Yakfleisch oder Produkte der Landwirtschaft) - der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis gebracht wurde. Den verfahrensrechtlichen Minimalanforderungen wurde somit Genüge getan.
E. 3.3.3 Der Rüge, die Einwände der Stellungnahme vom 3. Februar 2016 seien in der angefochtenen Verfügung kaum gehört worden, kann nicht gefolgt werden. Verschiedene Einwürfe der Beschwerdeführerin - z.B. dass sie keine Angaben zu Schulkosten oder -uniformen habe machen können, weil sie stets mit der Haushaltsführung beschäftigt gewesen sei, oder dass sie den Anmeldungsprozess für den Erhalt eines Identitätsdokuments ausführlich dargelegt habe - wurden vom SEM aufgenommen und gewürdigt (S. 5 und 6 der Verfügung). Bezüglich weiteren Gegenargumenten der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.4 Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die Begründungspflicht vorliegend nicht verletzt worden ist.
E. 4.1 Aus materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, die Ziffern 1 sowie 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 13. April 2016 seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling im Sinne von Art. 54 AsylG vorläufig aufzunehmen.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe - wie vorliegend vorgebracht - sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid vom 13. April 2016 im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Hauptsozialisation in der angegebenen Region, wobei es sich insbesondere auf die Begründung der Verfügung vom 30. März 2015 sowie auf das Ergebnis der Lingua-Analyse ("Evaluation des Alltagswissens") stützte.
E. 5.1.1 Wie bereits in der Verfügung vom 30. März 2015 dargetan, habe die Beschwerdeführerin nur rudimentäre geografische Kenntnisse. Die Schilderungen des angeblichen Alltags und des Wetters im Tibet seien stereotyp und oberflächlich. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht ausweisen und das von ihr umschriebene Prozedere zum Erhalt einer chinesischen Identitätskarte widerspreche den gesicherten Kenntnissen des SEM völlig; sie habe nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie schon einmal ein solches Dokument beantragt habe. Auch wenn sie - bezüglich ihres spärlichen Wissens rund um das Schulsystem - der in den 1990er Jahren eingeführten Schulpflicht nicht unterstellt worden sei, mute es realitätsfremd an, dass sie absolut keine Person kenne, welche in Tibet die Schule besucht habe. Zudem sei sie nicht derart abgelegen aufgewachsen, wie sie angegeben habe, liege ihr Heimatdorf doch nur (...) Stunden von Lhasa entfernt. Schliesslich würden die äusserst stereotypen Schilderungen der angeblichen illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China hinzukommen: Die substanz- und emotionslosen Erzählungen seien als allgemein und oberflächlich zu werten.
E. 5.1.2 Die "Evaluation des Alltagswissens" vom 28. Dezember 2015 habe im Wesentlichen ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Alltagskenntnisse zur von ihr angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, mehrheitlich seien ihre Angaben aber unzutreffend ausgefallen. Auch seien ihre geographischen Kenntnisse teilweise nicht korrekt und insbesondere realitätsfremd. Ihre Aussagen zur Telefonie, zum Schulwesen und zur Ausstellung eines Personalausweises seien ungenügend oder gänzlich falsch. Zwar habe sie einige Feldfrüchte nennen können, ihre sonstigen Informationen zur Landwirtschaft seien indes veraltet oder nicht realistisch. Schliesslich seien auch ihre Chinesisch Kenntnisse als schwach zu bezeichnen.
E. 5.2 In der Stellungnahme vom 3. Februar 2016 und der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2016 warf die Beschwerdeführerin dem SEM in genereller Hinsicht vor, dass es nach pauschal ausgefallenen Aussagen (z.B. über das Klima) nicht weitere Details nachgefragt habe. Den vorinstanzlichen Feststellungen wurden im Einzelnen entgegen gehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebensumstände - der lange Schulweg, die Führung des gesamten Hofes nach dem Tod ihrer Mutter - keine Angaben zum Schulwesen habe machen können, zumal die wenigen Kinder des Dorfes in Klosterschulen unterrichtet worden seien. Ausserdem habe sie in der ergänzenden Anhörung (vom 18. Februar 2015) substantiiert und ausführlich dargelegt, wie der Prozess einer Ausweisausstellung ablaufe. Die vorin-stanzlichen Formulierungen bezüglich der persönlichen Anwesenheit bei der Behörde und der Fotoherstellung würden zeigen, dass Ausnahmen möglich seien. Zudem könne sie, da sie persönlich nicht bei der ausstellenden Behörde vorgesprochen habe, nicht wissen, wie diese heisse. Beim von ihr verwendeten Wort "gungse" - nach Meinung der Fachperson falsch - handle es sich um die phonetische Schreibweise von "g ngsh ", was "Büro" bedeute. Auch könne dem Vorwurf der Fachperson, den Ausdruck "chiagpen" als Dorfvorsteher benutze man nur ausserhalb von Tibet, nicht gefolgt werden; in Tibet werde ein solcher "gyakpön" gerufen. Der Umstand, dass sie nicht viel zur Telefonie habe sagen können, sei darauf zurückzuführen, dass es in ihrem Dorf nur eine Person mit einem funktionierenden Telefon gegeben habe, welches sie indes nie benutzt habe. Weil sie ihr Dorf aufgrund ihrer Pflichten nicht verlassen habe, sei sie auch nicht fähig gewesen, über Verkehrsmittel zu berichten. Grössere Besorgungen seien von ihrem Vater oder Bruder gemacht worden, weshalb nicht erstaune, dass sie keine umfassenden Erfahrungen mit den Preisen von bestimmten Produkten habe. Hinsichtlich der mangelhaften Kenntnisse über die Chinesische Sprache sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Schule besucht habe und es unter Tibetern äusserst verpönt sei, diese Sprache zu sprechen. Ausserdem habe sie anschauliche Aussagen zu ihrer Herkunftsregion machen können. Dass der Umstand, die Beschwerdeführerin habe ihr Dorf nie verlassen, unglaubhaft sei, deute auf eine sehr europäische Sichtweise hin, welche nicht zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4194/2016 vom 15. Januar 2016 E. 7.3 m.w.H.). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre illegale Ausreise ausführlich, nachvollziehbar und substantiiert dargelegt; ausserdem würden die einzelnen Zeitangaben ihrer Flucht mit den tatsächlichen Distanzen übereinstimmen.
E. 5.3 Vorweg bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Zwar besitze sie eine Identitätskarte, welche sich indes bei ihrem Bruder in Lhasa befinde (A6 S. 5; A19 F. 4 ff.), doch sei die für die Beschaffung des Dokuments erforderliche Kontaktaufnahme mit ihrer Familie sehr schwierig (A19 F. 7). Wie im Schreiben vom 29. Januar 2016 und in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2016 vom SEM eingehend dargelegt wurde, entsprechen die Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht dem Wissen, das von einer Person, welche ihr ganzes Leben (im Zeitpunkt der Befragung bzw. Anhörung [...] Jahre) in der geltend gemachten Region verbracht hat, zu erwarten wäre. Die wenigen Aussagen der aus B._______ stammenden Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion müssen nicht falsch sein (Distanz zum nächsten Dorf, Existenz eines Flusses oder einer Strasse; A6 S. 7; A15 F. 7 ff.; A19 F. 32 ff.), indes wirken sie äusserst pauschal, karg und detailarm. Obwohl die im Jahr (...) geborene Beschwerdeführerin möglicherweise nicht von der 1986 eingeführten Schulpflicht - welche wohl erst ab Mitte der 2000er Jahre umgesetzt worden sein dürfte (vgl. Adrian Schuster, China/Tibet: Schulbildung, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Dezember 2015, S. 2 ff.) - betroffen war, wirkt ihre Aussage, sie kenne niemanden, der die Schule besucht habe (A19 F. 52 ff.), unrealistisch. Auch die Erklärung, die Schule sei aufgrund des zeitaufwändigen Schulwegs (vgl. Stellungnahme vom 3. Februar 2016) nicht besucht worden, kann nicht nachvollzogen werden. So sagte die Beschwerdeführerin während des Interviews aus, die Schule des Gemeindehauptorts C._______ sei in (...) Minuten mit dem Auto erreichbar (A37 S. 4); hingegen daure die Autofahrt bis zum Kreishauptort D._______ eine (...) Stunde (A19 F. 41). Ihr allgemein mangelhaftes Wissen über den tibetischen Alltag begründete sie damit, dass sie nie ihr Dorf verlassen habe (A19 F. 54), was ebenfalls unglaubhaft erscheint, zumal ihr älterer Bruder sich meist in Lhasa - die Stadt liege nur (...) Stunden von ihrem Dorf entfernt (A19 F. 50) - aufhalte und Handel betreibe (A15 F. 22; A19 F. 49 und 56). Zudem mutet es zweifelhaft an, dass in einem kleinen Dorf mit (...) Familien (A19 F. 31) jeder nur mit seinem Leben beschäftigt gewesen sein soll (A19 F. 53) und somit kein Austausch der Dorfbewohner stattgefunden habe. Dies obwohl sie auch ab und zu bei ihrem Nachbarn ferngeschaut habe (A19 F. 61 ff.). Dem SEM ist ausserdem zuzustimmen, dass es die Aussagen der Beschwerdeführerin über die Landwirtschaft, die ihr tägliches Brot gewesen sei, und über das Klima (A19 F. 26 ff.) als vage qualifizierte. Die Beschwerdeführerin verfüge des Weiteren nur über wenig Chinesisch Kenntnisse, was sie mit ihrer fehlenden Bildung begründete (A6 S. 3; A15 F. 20 ff.) - die wenigen Wörter kenne sie von ihrem Bruder, welcher diese in Lhasa gelernt habe, oder von chinesischen Soldaten (A15 F. 21; A19 F. 56). Auch die Fachperson kommt in der "Evaluation des Alltagswissens" zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die chinesische Sprache nicht gut beherrsche beziehungsweise ihre Kenntnisse schwach seien (A37). In abgelegenen Gebieten Tibets ist es tatsächlich so, dass dessen Bewohner kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kommen - jüngere Tibeterinnen und Tibeter seien davon indes nicht betroffen (vgl. Adrian Schuster, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Dezember 2015, S. 6 f. m.w.H.). Vorliegend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Heimatregion der Beschwerdeführerin nicht abgelegen erscheint und sie durchaus - durch ihre Familie, Fernsehsendungen etc. - Kontakt mit der "Aussenwelt" gehabt haben müsste; es erscheint folglich unrealistisch, dass ihr nicht möglich war, mehr über ihren persönlichen Alltag und jenen der Dorfbewohner zu Protokoll zu bringen. Im Weiteren ist der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges zu entnehmen, dass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnte.
E. 5.4 Bezüglich ihrer Ausreise brachte die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei am (...) 2013 von ihrem Heimatdorf B._______ mit einem Auto nach Lhasa, sodann mit einem Bus nach E._______ und mit einem Lastwagen nach Dram gefahren. Zu Fuss habe sie am (...) 2013 nach einem (...)stündigen Fussmarsch ein nepalesisches Dorf erreicht. Nach über (...) Monaten Aufenthalt in Nepal habe sie am (...) 2013 Kathmandu mit einem Flugzeug verlassen. Diese Schilderung ihrer angeblichen illegalen Ausreise aus Tibet nach Nepal wirkt wie einem technischen Protokoll entsprechend (vgl. z.B. A15 F. 72 oder 73). Obwohl die zeitlichen Angaben in sich stimmig sein mögen, bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Reise so erlebt hat, zumal es an persönlichen Eindrücken oder Realkennzeichen fehlt.
E. 5.5 Nach dem Gesagten und aufgrund der schlüssig begründeten "Evaluation des Alltagswissens" vom 28. Dezember 2015 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Demzufolge sind auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) vorliegend nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) - sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wird. Ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation sowie ihre Aussagen über ihre illegale Ausreise sind jedoch insgesamt nicht glaubhaft (Art. 7 AsyG). Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet - wie bereits angedeutet - ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisunsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden.
E. 7.3 Gemäss der Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 13. April 2016 ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Vollzug in die Volksrepublik China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da dort für Personen mit tibetischer Ethnie gegebenenfalls eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am 9. Juni 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2813/2016 Urteil vom 13. Dezember 2016 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge China [Volksrepublik]), vertreten durch MLaw Gian Ege, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
13. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die tibetische Beschwerdeführerin brachte zu Protokoll, sie sei am (...) 2013 von ihrem Heimatdorf B._______ über Lhasa nach Dram gefahren. Zu Fuss habe sie am (...) 2013 ein nepalesisches Dorf erreicht. Am (...) 2013 habe sie Kathmandu mit einem Flugzeug verlassen und sei nach Zwischenhalten an einem ihr unbekannten Ort angekommen, von wo aus sie am 8. Mai 2013 mit einem Zug in die Schweiz gefahren sei (A6 S. 6; A15 F. 72 ff.). Sie stellte gleichentags ein Asylgesuch. Anlässlich der summarischen Befragung vom 22. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen (A6) und den einlässlichen Anhörungen vom 18. August 2014 (A15) und 18. Februar 2015 (A19) brachte sie im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe auf eine Gebetsfahne "Unabhängigkeit für Tibet" geschrieben und diese gehisst, weshalb sie nun verfolgt werde. Ausserdem habe sie das Autonome Gebiet Tibet illegal verlassen. A.b Mit Verfügung vom 30. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung (mit Ausnahme in die Volksrepublik China) an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2015 (E-2558/2015) gutgeheissen. Es wurde festgestellt, dass zwar die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise zweifelhaft erscheinen würden. Nichtsdestotrotz sei die Sache aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Am 28. Dezember 2015 führte eine sachverständige Person ("Alltagsspezialist") der Sektion Lingua des SEM mit der Beschwerdeführerin während 70 Minuten ein Telefoninterview ("Evaluation des Alltagswissens", A37) durch. Danach wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass eine kleine Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Beschwerdeführerin bis 2013 in dem von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. C. Am 29. Januar 2016 wurde bezüglich dieses Berichts der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Sie nahm am 3. Februar 2016 durch ihren Rechtsvertreter dazu Stellung. Dabei wurde das SEM ersucht, einen Termin für eine Einsicht in die Gesprächsaufzeichnung vom 28. Dezember 2015 einzuräumen sowie Angaben zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Person zu machen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2016 wurden die Angaben bezüglich der sachverständigen Person der Beschwerdeführerin zugestellt. Ferner wurde sie gemäss einem Schreiben vom 29. März 2016 am 6. April 2016 zur Einsicht in das durchgeführte Telefoninterview eingeladen. E. Mit Verfügung vom 13. April 2016 - eröffnet am 14. April 2016 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung - mit Ausnahme in die Volksrepublik China - an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die tibetische Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei, weshalb ihre Vorbringen unglaubhaft seien (Art. 7 AsylG). Da die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, gehe das SEM davon aus, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen ihre Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Schliesslich seien auch keine Vollzugshindernisse erkennbar. F. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 4. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei, die Ziffern 1 sowie 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begründet, dass die Unglaubhaftigkeitsbegründung des SEM unzureichend sei. Da gemäss BVGE 2009/29 illegal ausgereiste Tibeter bei einer Rückkehr Haft und Misshandlungen zu befürchten hätten, sei die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Ferner sei das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, weil die Verfügung ungenügend begründet sei - der einzige Unterschied zum ursprünglichen Entscheid sei die "Evaluation des Alltagswissens". G. Am 11. Mai 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 9. Mai 2016 zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde gleichzeitig aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten, welcher fristgerecht einbezahlt wurde. Die Aussichtslosigkeit der Beschwerde wurde mit der von der Vorinstanz dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen begründet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorweg - ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen, da deren Bejahung eine materielle Behandlung verunmöglichen würde. 3.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 35 Abs. 1 VwVG) und soll verhindern, dass sich die Behörden von unsachlichen Motiven leiten lassen. Den Betroffenen soll sie ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). 3.3 In der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2016 wurde gerügt, dass die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wesentlich kürzer seien, als diejenigen im Schreiben vom 29. Januar 2016, mit welchem das SEM hinsichtlich der "Evaluation des Alltagswissens" der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte. Verschiedene bedeutsame Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie anlässlich der Anhörungen sowie des Lingua-Gesprächs gemacht habe, seien im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden. Gemäss Art. 28 VwVG sei jedoch eine konkrete Inhaltsbeschreibung eines nicht herausgegebenen Aktenstücks wiederzugeben. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Zudem sei die ausführliche Stellungnahme vom 3. Februar 2016 nur beschränkt berücksichtigt worden beziehungsweise seien die Vorbehalte gegen das Lingua-Gutachten nicht gehört worden. Es stelle sich überhaupt die Frage, ob die reine Einholung eines Lingua-Gutachtens der inhaltlichen Rüge des Bundesverwaltungsgerichts an der ursprünglichen Entscheidung gerecht werde. 3.3.1 Gestützt auf BVGE 2015/10 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. September 2015 (E-2558/2015) die angefochtene Verfügung an die Vorinstanz zurück. Es sei nicht nachvollziehbar, so die Begründung, ob erstens die vorinstanzliche Einschätzung des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar sei und ob zweitens die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliesenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Parteivorbringen sowie aller weiteren Sachumstände nachgekommen sei. Überdies habe das SEM den wesentlichen Inhalt der Herkunftsabklärung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass hierzu konkrete Einwände möglich seien. 3.3.2 Daraufhin führte die Vorinstanz durch ihre Fachstelle Lingua am 28. Dezember 2015 ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin über ihr Alltagswissen zur angeblichen Heimat durch. Dabei wurden die Geographie- und Religionskenntnisse sowie alltägliche Gewohnheiten (z.B. Telefonie, Landwirtschaft als Erwerbstätigkeit, Verkehrsmittel, Währung, Schulwesen und Ausweispapiere) der Beschwerdeführerin erfragt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Dieses Dokument wurde vom SEM als "vertraulich - nicht zur Edition" charakterisiert (Art. 27 Abs 1 VwVG). Die Rechtsprechung hat diesbezüglich definiert, dass der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten erhaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stütze, offenzulegen seien. Dies könne in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung geschehen. Überdies müsse den Betroffenen die Herkunft der sachverständigen Person sowie die Dauer und der Zeitraum deren Aufenthalts im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie ihr Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 m.w.H.). Vorliegend wurde das telefonische Interview im Schreiben vom 29. Januar 2016 an die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sachgenüglich wiedergegeben (A38) und es wurde ihr darüber hinaus ein Termin vorgeschlagen, an welchem sie die gesamte Gesprächsaufzeichnung hätte anhören können (A41). Ein Vergleich der "Evaluation des Alltagswissens" vom 28. Dezember 2015 mit dem Schreiben des SEM vom 29. Januar 2016 ergibt, dass - bis auf wenige Aussagen der Beschwerdeführerin, welche nach Meinung der Fachperson möglich hätten sein können (z.B. Preis von Yakfleisch oder Produkte der Landwirtschaft) - der wesentliche Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis gebracht wurde. Den verfahrensrechtlichen Minimalanforderungen wurde somit Genüge getan. 3.3.3 Der Rüge, die Einwände der Stellungnahme vom 3. Februar 2016 seien in der angefochtenen Verfügung kaum gehört worden, kann nicht gefolgt werden. Verschiedene Einwürfe der Beschwerdeführerin - z.B. dass sie keine Angaben zu Schulkosten oder -uniformen habe machen können, weil sie stets mit der Haushaltsführung beschäftigt gewesen sei, oder dass sie den Anmeldungsprozess für den Erhalt eines Identitätsdokuments ausführlich dargelegt habe - wurden vom SEM aufgenommen und gewürdigt (S. 5 und 6 der Verfügung). Bezüglich weiteren Gegenargumenten der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2, je m.w.H.). 3.4 Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die Begründungspflicht vorliegend nicht verletzt worden ist. 4. 4.1 Aus materieller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift beantragt, die Ziffern 1 sowie 4 bis 6 des Dispositivs der Verfügung vom 13. April 2016 seien aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling im Sinne von Art. 54 AsylG vorläufig aufzunehmen. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Eine asylsuchende Person ist aber auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe - wie vorliegend vorgebracht - sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Entscheid vom 13. April 2016 im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Hauptsozialisation in der angegebenen Region, wobei es sich insbesondere auf die Begründung der Verfügung vom 30. März 2015 sowie auf das Ergebnis der Lingua-Analyse ("Evaluation des Alltagswissens") stützte. 5.1.1 Wie bereits in der Verfügung vom 30. März 2015 dargetan, habe die Beschwerdeführerin nur rudimentäre geografische Kenntnisse. Die Schilderungen des angeblichen Alltags und des Wetters im Tibet seien stereotyp und oberflächlich. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht ausweisen und das von ihr umschriebene Prozedere zum Erhalt einer chinesischen Identitätskarte widerspreche den gesicherten Kenntnissen des SEM völlig; sie habe nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie schon einmal ein solches Dokument beantragt habe. Auch wenn sie - bezüglich ihres spärlichen Wissens rund um das Schulsystem - der in den 1990er Jahren eingeführten Schulpflicht nicht unterstellt worden sei, mute es realitätsfremd an, dass sie absolut keine Person kenne, welche in Tibet die Schule besucht habe. Zudem sei sie nicht derart abgelegen aufgewachsen, wie sie angegeben habe, liege ihr Heimatdorf doch nur (...) Stunden von Lhasa entfernt. Schliesslich würden die äusserst stereotypen Schilderungen der angeblichen illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China hinzukommen: Die substanz- und emotionslosen Erzählungen seien als allgemein und oberflächlich zu werten. 5.1.2 Die "Evaluation des Alltagswissens" vom 28. Dezember 2015 habe im Wesentlichen ergeben, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Alltagskenntnisse zur von ihr angegebenen Heimatregion habe nachweisen können, mehrheitlich seien ihre Angaben aber unzutreffend ausgefallen. Auch seien ihre geographischen Kenntnisse teilweise nicht korrekt und insbesondere realitätsfremd. Ihre Aussagen zur Telefonie, zum Schulwesen und zur Ausstellung eines Personalausweises seien ungenügend oder gänzlich falsch. Zwar habe sie einige Feldfrüchte nennen können, ihre sonstigen Informationen zur Landwirtschaft seien indes veraltet oder nicht realistisch. Schliesslich seien auch ihre Chinesisch Kenntnisse als schwach zu bezeichnen. 5.2 In der Stellungnahme vom 3. Februar 2016 und der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2016 warf die Beschwerdeführerin dem SEM in genereller Hinsicht vor, dass es nach pauschal ausgefallenen Aussagen (z.B. über das Klima) nicht weitere Details nachgefragt habe. Den vorinstanzlichen Feststellungen wurden im Einzelnen entgegen gehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebensumstände - der lange Schulweg, die Führung des gesamten Hofes nach dem Tod ihrer Mutter - keine Angaben zum Schulwesen habe machen können, zumal die wenigen Kinder des Dorfes in Klosterschulen unterrichtet worden seien. Ausserdem habe sie in der ergänzenden Anhörung (vom 18. Februar 2015) substantiiert und ausführlich dargelegt, wie der Prozess einer Ausweisausstellung ablaufe. Die vorin-stanzlichen Formulierungen bezüglich der persönlichen Anwesenheit bei der Behörde und der Fotoherstellung würden zeigen, dass Ausnahmen möglich seien. Zudem könne sie, da sie persönlich nicht bei der ausstellenden Behörde vorgesprochen habe, nicht wissen, wie diese heisse. Beim von ihr verwendeten Wort "gungse" - nach Meinung der Fachperson falsch - handle es sich um die phonetische Schreibweise von "g ngsh ", was "Büro" bedeute. Auch könne dem Vorwurf der Fachperson, den Ausdruck "chiagpen" als Dorfvorsteher benutze man nur ausserhalb von Tibet, nicht gefolgt werden; in Tibet werde ein solcher "gyakpön" gerufen. Der Umstand, dass sie nicht viel zur Telefonie habe sagen können, sei darauf zurückzuführen, dass es in ihrem Dorf nur eine Person mit einem funktionierenden Telefon gegeben habe, welches sie indes nie benutzt habe. Weil sie ihr Dorf aufgrund ihrer Pflichten nicht verlassen habe, sei sie auch nicht fähig gewesen, über Verkehrsmittel zu berichten. Grössere Besorgungen seien von ihrem Vater oder Bruder gemacht worden, weshalb nicht erstaune, dass sie keine umfassenden Erfahrungen mit den Preisen von bestimmten Produkten habe. Hinsichtlich der mangelhaften Kenntnisse über die Chinesische Sprache sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine Schule besucht habe und es unter Tibetern äusserst verpönt sei, diese Sprache zu sprechen. Ausserdem habe sie anschauliche Aussagen zu ihrer Herkunftsregion machen können. Dass der Umstand, die Beschwerdeführerin habe ihr Dorf nie verlassen, unglaubhaft sei, deute auf eine sehr europäische Sichtweise hin, welche nicht zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden dürfe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4194/2016 vom 15. Januar 2016 E. 7.3 m.w.H.). Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihre illegale Ausreise ausführlich, nachvollziehbar und substantiiert dargelegt; ausserdem würden die einzelnen Zeitangaben ihrer Flucht mit den tatsächlichen Distanzen übereinstimmen. 5.3 Vorweg bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis anhin keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat. Zwar besitze sie eine Identitätskarte, welche sich indes bei ihrem Bruder in Lhasa befinde (A6 S. 5; A19 F. 4 ff.), doch sei die für die Beschaffung des Dokuments erforderliche Kontaktaufnahme mit ihrer Familie sehr schwierig (A19 F. 7). Wie im Schreiben vom 29. Januar 2016 und in der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2016 vom SEM eingehend dargelegt wurde, entsprechen die Kenntnisse der Beschwerdeführerin nicht dem Wissen, das von einer Person, welche ihr ganzes Leben (im Zeitpunkt der Befragung bzw. Anhörung [...] Jahre) in der geltend gemachten Region verbracht hat, zu erwarten wäre. Die wenigen Aussagen der aus B._______ stammenden Beschwerdeführerin über ihre Herkunftsregion müssen nicht falsch sein (Distanz zum nächsten Dorf, Existenz eines Flusses oder einer Strasse; A6 S. 7; A15 F. 7 ff.; A19 F. 32 ff.), indes wirken sie äusserst pauschal, karg und detailarm. Obwohl die im Jahr (...) geborene Beschwerdeführerin möglicherweise nicht von der 1986 eingeführten Schulpflicht - welche wohl erst ab Mitte der 2000er Jahre umgesetzt worden sein dürfte (vgl. Adrian Schuster, China/Tibet: Schulbildung, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Dezember 2015, S. 2 ff.) - betroffen war, wirkt ihre Aussage, sie kenne niemanden, der die Schule besucht habe (A19 F. 52 ff.), unrealistisch. Auch die Erklärung, die Schule sei aufgrund des zeitaufwändigen Schulwegs (vgl. Stellungnahme vom 3. Februar 2016) nicht besucht worden, kann nicht nachvollzogen werden. So sagte die Beschwerdeführerin während des Interviews aus, die Schule des Gemeindehauptorts C._______ sei in (...) Minuten mit dem Auto erreichbar (A37 S. 4); hingegen daure die Autofahrt bis zum Kreishauptort D._______ eine (...) Stunde (A19 F. 41). Ihr allgemein mangelhaftes Wissen über den tibetischen Alltag begründete sie damit, dass sie nie ihr Dorf verlassen habe (A19 F. 54), was ebenfalls unglaubhaft erscheint, zumal ihr älterer Bruder sich meist in Lhasa - die Stadt liege nur (...) Stunden von ihrem Dorf entfernt (A19 F. 50) - aufhalte und Handel betreibe (A15 F. 22; A19 F. 49 und 56). Zudem mutet es zweifelhaft an, dass in einem kleinen Dorf mit (...) Familien (A19 F. 31) jeder nur mit seinem Leben beschäftigt gewesen sein soll (A19 F. 53) und somit kein Austausch der Dorfbewohner stattgefunden habe. Dies obwohl sie auch ab und zu bei ihrem Nachbarn ferngeschaut habe (A19 F. 61 ff.). Dem SEM ist ausserdem zuzustimmen, dass es die Aussagen der Beschwerdeführerin über die Landwirtschaft, die ihr tägliches Brot gewesen sei, und über das Klima (A19 F. 26 ff.) als vage qualifizierte. Die Beschwerdeführerin verfüge des Weiteren nur über wenig Chinesisch Kenntnisse, was sie mit ihrer fehlenden Bildung begründete (A6 S. 3; A15 F. 20 ff.) - die wenigen Wörter kenne sie von ihrem Bruder, welcher diese in Lhasa gelernt habe, oder von chinesischen Soldaten (A15 F. 21; A19 F. 56). Auch die Fachperson kommt in der "Evaluation des Alltagswissens" zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die chinesische Sprache nicht gut beherrsche beziehungsweise ihre Kenntnisse schwach seien (A37). In abgelegenen Gebieten Tibets ist es tatsächlich so, dass dessen Bewohner kaum mit der chinesischen Sprache in Kontakt kommen - jüngere Tibeterinnen und Tibeter seien davon indes nicht betroffen (vgl. Adrian Schuster, China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache, Hrsg. SFH [Schweizerische Flüchtlingshilfe], Dezember 2015, S. 6 f. m.w.H.). Vorliegend ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Heimatregion der Beschwerdeführerin nicht abgelegen erscheint und sie durchaus - durch ihre Familie, Fernsehsendungen etc. - Kontakt mit der "Aussenwelt" gehabt haben müsste; es erscheint folglich unrealistisch, dass ihr nicht möglich war, mehr über ihren persönlichen Alltag und jenen der Dorfbewohner zu Protokoll zu bringen. Im Weiteren ist der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges zu entnehmen, dass zu einer gegenteiligen Annahme führen könnte. 5.4 Bezüglich ihrer Ausreise brachte die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei am (...) 2013 von ihrem Heimatdorf B._______ mit einem Auto nach Lhasa, sodann mit einem Bus nach E._______ und mit einem Lastwagen nach Dram gefahren. Zu Fuss habe sie am (...) 2013 nach einem (...)stündigen Fussmarsch ein nepalesisches Dorf erreicht. Nach über (...) Monaten Aufenthalt in Nepal habe sie am (...) 2013 Kathmandu mit einem Flugzeug verlassen. Diese Schilderung ihrer angeblichen illegalen Ausreise aus Tibet nach Nepal wirkt wie einem technischen Protokoll entsprechend (vgl. z.B. A15 F. 72 oder 73). Obwohl die zeitlichen Angaben in sich stimmig sein mögen, bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführerin ihre angebliche Reise so erlebt hat, zumal es an persönlichen Eindrücken oder Realkennzeichen fehlt. 5.5 Nach dem Gesagten und aufgrund der schlüssig begründeten "Evaluation des Alltagswissens" vom 28. Dezember 2015 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Demzufolge sind auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen (Art. 54 AsylG) vorliegend nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen - die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen bei der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) - sowie eine Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt wird. Ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation sowie ihre Aussagen über ihre illegale Ausreise sind jedoch insgesamt nicht glaubhaft (Art. 7 AsyG). Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet - wie bereits angedeutet - ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisunsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 7.3 Gemäss der Ziffer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 13. April 2016 ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend ein Vollzug in die Volksrepublik China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da dort für Personen mit tibetischer Ethnie gegebenenfalls eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). Sie sind mit dem am 9. Juni 2016 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: