Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, stammender Tibeter, verliess seinen Heimatstaat im März 2015 in Richtung Nepal. Dort habe er sich rund acht Monate in einer Stadt - er glaube in F._______ - aufgehalten. Am 13. November 2015 habe er diese Stadt mit dem Flugzeug verlassen. Er habe zweimal das Flugzeug gewechselt, sei dann zuerst mit dem Auto weitergefahren und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Nachdem er am 14. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch gestellt hatte, erfolgte dort am 25. November 2015 die Befragung zur Person (BzP). Am 3. April 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in Tibet politisch betätigt und in der Folge Probleme bekommen. Da in Tibet keine Religionsfreiheit herrsche, habe er zusammen mit seinem Freund H._______, der aus demselben Dorf stamme wie er selbst, etwas unternehmen wollen. Ein Freund von H._______, I._______, sowie dessen Freund J._______ hätten sich ebenfalls engagieren wollen. Sie hätten sich dafür entschieden, in der Ortschaft K._______ Plakate aufzuhängen mit verschiedenen Aufschriften wie "Freiheit für Tibet", "Tibet gehört den Tibetern" oder "Chinesen raus aus Tibet". An einem Abend hätten sie sich bei I._______ getroffen, der - ebenso wie J._______ - in K._______ gewohnt habe. Von dort seien sie kurz vor Einbruch der Dunkelheit aufgebrochen. J._______ und I._______ seien auf diejenige Seite von K._______ gegangen, in welcher es mehr Leute habe. Da H._______ und er sich nicht so gut ausgekannt hätten, habe man sie auf die andere Seite geschickt. Sie hätten nicht ganz alle der zehn mitgenommenen Plakate aufgehängt und seien dann wieder nach Hause gegangen. Am nächsten Morgen habe H._______ einen Anruf der Familie von I._______ erhalten. Diese habe ihm erzählt, dass die Chinesen I._______ und J._______ festgenommen hätten. Die Familie von H._______ habe ihn dann über diesen Sachverhalt informiert und ihm gesagt, dass H._______ bereits geflohen sei. Er habe befürchtet, von den Chinesen festgenommen und lebenslänglich eingesperrt oder gefoltert zu werden, weshalb seine Familie die Ausreise organisiert habe. Der Beschwerdeführer reichte weder Reise- noch Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 - eröffnet am 24. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Es ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz - unter Androhung von Zwang im Unterlassungsfall - bis zum 12. Dezember 2017 zu verlassen habe. D. Mit Eingabe vom 22. November 2017 (Poststempel: 23. November 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig und der weitere Aufenthalt im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG zu regeln sei. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei insbesondere ein neuer Termin für eine Lingua-Befragung anzusetzen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen sowie es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. E. Mit Eingabe vom 27. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der ORS Service AG vom 23. November 2017 nach. F. Am 1. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Er mache zwar geltend, dass er seit seiner Geburt im Dorf B._______ gelebt habe. Seine überwiegend kurzen und stereotypen Ausführungen zum Leben in der Heimat seien aber nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und erweckten den Eindruck, dass er nicht von selbst Erlebtem berichte. Anlässlich der BzP habe er die chinesischen Begriffe für Auto, Fahrzeug, Flugzeug und Lastwagen genannt und angegeben, dass man in seinem Dorf für diese Dinge die chinesischen und nicht die tibetischen Ausdrücke benutzt habe. An der Anhörung habe er diese Begriffe nicht mehr auf Chinesisch sagen können mit der absolut nicht nachvollziehbaren Begründung, dass er diese in der Zwischenzeit vergessen habe. Sodann habe er in der BzP angegeben, in seinem Heimatdorf lebten ungefähr 40 Familien und das Dorf sei auf drei Seiten von Bergen umgeben, aber in Richtung Süden leer. An der Anhörung habe er ausgeführt, dass in seinem Dorf 60 Familien leben würden und es in Richtung Westen keine Berge habe. Aufgrund von erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers habe man eine Lingua-Analyse durchführen wollen. Der Beschwerdeführer sei zwar zum entsprechenden Gesprächstermin am 10. Juli 2017 erschienen, habe der Interviewerin aber erklärt, dass er kein Gespräch führen möchte. Sie habe ihn mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass dies eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstellen würde. Dieses Gespräch habe etwa 20 Minuten gedauert. Obwohl diese Daten nicht für eine vollständige linguistische Analyse ausreichen würden, habe man feststellen können, dass beim Beschwerdeführer keine sprachlichen D._______-Merkmale vorhanden gewesen seien, was klar gegen eine Herkunft aus dem genannten Gebiet spreche. Dem Beschwerdeführer sei eine zweite Vorladung zu einem Termin für ein Lingua-Gespräch zugestellt worden, welche er aber nicht abgeholt habe. Daraufhin sei ihm am 15. August 2017 das rechtliche Gehör zur Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie zur Feststellung des Linguisten, dass sein Sprachgebrauch keine D._______-Merkmale aufweise, gewährt worden. Weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis zum Datum des Entscheids am 17. Oktober 2017 sei eine Stellungnahme eingereicht worden. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG schuldhaft und grob verletzt habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich aus der Volksrepublik China stamme und von dort illegal ausgereist sei. Damit werde auch seinen Ausreise- und Asylgründen jede Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch dadurch bestätigt, dass er diesbezüglich unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es sei folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Nachdem er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie und die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher auch die Substanziierungspflicht trage. Dieser habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden.
E. 4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass sowohl seine Herkunft als auch seine Asylgründe nicht glaubhaft seien. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass er an der Anhörung, die gut ein Jahr und vier Monate nach der BzP stattgefunden habe, das chinesische Wort für "Flugzeug" nicht mehr gewusst habe, da er dieses früher fast nie gebraucht habe. Die Wörter für Fahrzeug/Auto oder Lastwagen habe er noch gewusst. Weiter habe er zwar an der Anhörung gesagt, das Dorf sei gegen Westen hin offen, währenddessen er an der BzP angegeben habe, dass unmittelbar südlich keine Berge seien. Er habe sich in der Anhörung aber kurz darauf korrigiert. Sodann handle es sich bei der Angabe der Einwohnerzahl seines Heimatdorfs um eine Schätzung, wobei der Unterschied zwischen 40 und 60 Familien keineswegs gross sei, zumal er sich bereits seit über zwei Jahren nicht mehr dort aufgehalten habe. Ebenfalls zu beachten sei, dass er verschiedene Fragen zu seinem Heimatort korrekt habe beantworten können. Namentlich habe er gewusst, wo in seiner Gemeinde die nächste Schule sei, wie weit K._______ von B._______ entfernt sei und welcher Fluss in der Nähe seines Heimatorts vorbeifliesse. Auch seien seine Angaben im Zusammenhang mit der Plakataktion nicht widersprüchlich. Des Weiteren sei es korrekt, dass er bezüglich des Lingua-Gesprächs nicht kooperativ gewesen sei. Er sei damals stark verunsichert gewesen und habe zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs sowie der beiden darauffolgenden Schreiben unter starken Schmerzen gelitten. Kurz nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei er ein weiteres Mal operiert worden. Er habe deshalb nicht die Kraft gehabt, den Brief bei der Post abzuholen und insbesondere auch nicht, eine ausführliche Stellungnahme zu schreiben. Da es ihm jetzt viel besser gehe, sei er gerne bereit, an einer allfälligen Lingua-Analyse teilzunehmen, falls die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Wegweisungsvollzugshindernisse nicht bereits durch das Gericht festgestellt würden. Als Beleg für seine gesundheitlichen Probleme reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht sowie einen Operationsbericht des Spitals Bülach je vom 8. September 2017 ein.
E. 5 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn Asylsuchende die erforderliche Mitwirkung verweigern. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken.
E. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht. Die Pflicht eines Asylsuchenden, seine Identität offenzulegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben, ist in Art. 8 AsylG explizit erwähnt. Daneben wird in dieser Bestimmung auch festgehalten, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Er gab an, dass er über eine ID sowie ein Familienbüchlein (Hukou) verfügt habe. Diese Dokumente befänden sich aber zu Hause und er habe nichts unternommen, um sie erhältlich zu machen, weil dies nicht möglich sei und man nichts machen könne (vgl. A11, F22-F28). Diese Ausführungen lassen erkennen, dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ernsthaft darum bemüht hat, seine Dokumente zu beschaffen. Auch auf Beschwerdeebene hat er diesbezüglich nichts vorgebracht. Dies stellt eine Verletzung der ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht dar, auf welche ihn die Vorinstanz sowohl anlässlich der BzP als auch zu Beginn der Anhörung ausdrücklich hingewiesen hatte.
E. 6.2 Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf eher oberflächlich. Er verfügt zwar über gewisse allgemeine Kenntnisse der Region; beispielsweise kann er den Namen des Flusses L._______ nennen (vgl. A11, F32). Andrerseits beschrieb er die Lage seines Dorfes in der BzP als von Bergen umgeben, aber gegen Süden offen, während er an der Anhörung ausführte, es habe gegen Westen keine Berge. Erst als ihn die Befragerin auf diesen Widerspruch aufmerksam machte, korrigierte er seine Angaben und meinte, das Dorf sei gegen Süden offen (vgl. A11, F31 und F35). Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine präzise Schätzung der Einwohnerzahl eines Dorfes eher schwierig ist und der Umstand, dass er einmal von 40, das andere Mal von 60 Familien gesprochen hat, nicht von entscheidender Bedeutung sein kann. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in der Anhörung nicht sehr viele Fragen zum Alltag in Tibet gestellt wurden. Auffallend ist aber, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, dass in seinem Heimatdorf für einige Wörter die chinesischen Begriffe anstelle von tibetischen Ausdrücken verwendet worden seien: "Shotre" (phon.) für Auto, "Ketre" (phon.) für ein Fahrzeug, in dem viele Personen Platz haben, "Tongfu" für Lastwagen sowie "Petsche" für Flugzeug. Folglich müssten ihm diese Begriffe ähnlich wie muttersprachliche Ausdrücke bekannt sein. Vor diesem Hintergrund ist es tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass er sich an der Anhörung teilweise nicht oder nur mit Mühe an diese Wörter erinnern konnte und dies damit begründete, er habe diese in der Zwischenzeit vergessen (vgl. A11, F9-F14). Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer selbst an selten gebrauchte chinesische Wörter, die er anstelle des Tibetischen und damit wie seine Muttersprache verwendete, problemlos erinnert.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestehen. Ebenfalls weist sie zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum eigentlichen Fluchtgrund - der befürchteten Verhaftung im Anschluss an eine Plakataktion - unsubstanziiert sind und mehrere Widersprüche enthalten. Insbesondere machte er unterschiedliche Angaben dazu, wer die Plakate beschriftet habe (vgl. A5, S. 10 sowie A11, F80/F129) und was sie mit den übrig gebliebenen Plakaten gemacht hätten. In der BzP führte er aus, sein Freund H._______ habe die Plakate mitgenommen, während er an der Anhörung sagte, er selbst habe diese verbrannt (vgl. A5, S. 10 sowie A11, F107/F133). In der Beschwerdeschrift vermochte er diese Widersprüche nicht überzeugend zu erklären.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund beabsichtigte das SEM, auf Grundlage eines telefonischen Interviews eine Lingua-Analyse durchführen zu lassen, um die sprachlichen Fähigkeiten und landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Dieser erschien zwar zum entsprechenden Termin am 10. Juli 2017, weigerte sich jedoch, das Gespräch durchzuführen. Er habe erklärt, dass er das Gespräch nicht führen könne und wolle, da er psychische Probleme habe und es bei ihm Depressionen auslöse, wenn er über seine Vergangenheit spreche. Sowohl die Interviewerin als auch die Mitarbeiterin des SEM hätten mehrmals versucht, ihn zu überzeugen, das Gespräch zu führen, auch unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht. Ebenso habe die Interviewerin explizit darauf hingewiesen, dass es sich um ein Gespräch über das alltägliche Leben und nicht über die Gesuchsgründe handle (vgl. A16). Diese Verweigerung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar, zumal seine Begründung, es löse bei ihm Depressionen aus, über seine Vergangenheit zu sprechen, nicht überzeugend ist. Nicht nur wurde ihm gesagt, er müsse nicht über die Gründe seiner Flucht sprechen, er erwähnte auch sonst im Verfahren keine psychischen Probleme und reichte keinerlei diesbezüglichen Belege (namentlich ein Arztzeugnis) ein. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, er sei stark verunsichert gewesen, erscheint nicht nachvollziehbar, nachdem er bei der BzP und der Anhörung problemlos mit den Behörden kooperiert hatte und sich seit rund 1,5 Jahren in der Schweiz aufhielt. Sodann lud das SEM den Beschwerdeführer zu einem zweiten Termin für ein Lingua-Gespräch vor, wobei es explizit darauf hinwies, dass die Asylgründe dabei nicht besprochen würden. Diese eingeschrieben verschickte Vorladung holte der Beschwerdeführer jedoch nicht ab (vgl. A17). Mit Schreiben vom 15. August 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie den Umstand, dass anlässlich des Gesprächs vom 10. Juli 2017 in der Sprache des Beschwerdeführers keinerlei D._______-Merkmale festgestellt werden konnten, obwohl er behaupte, aus der betreffenden Gegend zu stammen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. September 2017 eingeräumt, innert der er aber nicht reagierte.
E. 6.5 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Zeitpunkt des ersten Lingua-Gesprächs sowie bei den beiden darauffolgenden Schreiben unter starken Schmerzen gestanden, weshalb er weder die Kraft gehabt habe, das erste Schreiben abzuholen, noch eine Stellungnahme zu verfassen. Hierzu ist anzumerken, dass er offenbar anlässlich des ersten Lingua-Termins am 10. Juli 2017 nicht geltend machte, er stehe unter Schmerzen, sondern sich auf (nicht belegte) psychische Probleme berief. Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Austrittsberichts des Spitals Bülach vom 8. September 2017 ist zwar tatsächlich davon auszugehen, dass er eine Operation am Knie vornehmen musste und deswegen vom 8. bis am 11. September 2017 hospitalisiert war. Diese Operation fand jedoch nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs statt. Auch liegen zwischen der verweigerten ersten Lingua-Analyse und der Operation rund zwei Monate, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diese auf das damalige Gespräch ausgewirkt haben soll. Des Weiteren hätte es dem Beschwerdeführer - gerade auch nachdem er zuvor mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen worden war - klar sein müssen, dass er trotz seiner Knieverletzung auf das Schreiben des SEM, in welchem ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde, reagieren müsste. Insbesondere hätte er um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme bitten können oder um Ansetzung eines neuen Termins für ein Lingua-Gespräch. Auch hat er die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass er aufgrund seiner Knieverletzung nicht in der Lage sein soll, am weiteren Verfahren mitzuwirken. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als erhebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht einzustufen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - eine bevorstehende Knieoperation - sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, dieses Verhalten entschuldbar erscheinen zu lassen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer derart beeinträchtigt war, dass es ihm vollkommen unmöglich war, am Verfahren teilzunehmen. Sodann hat er sich nach der Operation nicht beim SEM gemeldet und erklärt, warum er seinen Pflichten im Verfahren nicht nachgekommen war. Erst als er einen ablehnenden Asylentscheid erhielt, berief er sich auf seine Verletzung und zog diese als Rechtfertigung für sein unkooperatives Verhalten heran. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar, da es ihm durchaus bereits vorher möglich gewesen wäre, sich bei der Vorinstanz zu melden. Im Übrigen lässt sich dem Anhörungsprotokoll vom 3. April 2017 entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits damals Probleme mit dem Knie hatte, da er nach einer nicht richtig verheilten Sportverletzung kurz nach Neujahr die Treppe heruntergefallen war (vgl. A11, F121 ff.). Geht man davon aus, dass die Operation auf diesen Unfall zurückzuführen ist, so ist es noch weniger verständlich, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung mitwirken und zum Lingua-Interview erscheinen konnte, nachher aber nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Brief von der Post abzuholen oder um eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme zu ersuchen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Lässt sich in einem Verwaltungsverfahren der Sachverhalt mangels Mitwirkung einer Partei nicht weiter abklären, so kann die Behörde auf den Sachverhalt abstellen, wie er sich aus den Akten ergibt (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 81 zu Art. 13 VwVG). Bleibt ein Sachverhaltselement unbewiesen respektive kann es nicht glaubhaft gemacht werden, so wirkt sich dies zum Nachteil jener Partei aus, welche die Beweislosigkeit durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verursacht hat. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus der Volksrepublik China. Eine von der Vorinstanz beabsichtigte weitere Abklärung des Sachverhalts wurde durch den Beschwerdeführer selbst verunmöglicht. Entsprechend hat er deren Folgen zu tragen und es ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt.
E. 6.6 An den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl zu seinem Herkunftsort als auch zu seinen Fluchtgründen, bestehen vorliegend erhebliche Zweifel (vgl. oben E. 6.4). Mit seinen Ausführungen vermag er die behauptete Herkunft und Sozialisation in der Volksrepublik China nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Damit fällt auch die Grundlage der geltend gemachten Asylvorbringen weg und die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Sodann ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen und ihre wahre Herkunft verschleiern, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10). Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat er seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft darlegen können. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmöglichte der Beschwerdeführer Abklärungen dazu, welchen effektiven Status er in seinem tatsächlichen Herkunftsland hat. Es ist deshalb auch nicht möglich, seine allfällige Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den betreffenden Staat zu prüfen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.7 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Argument des SEM, im Rahmen des Vorgesprächs zur Lingua-Analyse hätten keine sprachlichen D._______-Merkmale festgestellt werden können, was stark gegen die behauptete Herkunft spreche, nicht unproblematisch erscheint. Auf die entsprechende Kritik in der Beschwerdeschrift (B. 2.6) ist indessen nicht weiter einzugehen, da sie am vorstehend dargelegten Ergebnis nichts zu ändern vermag.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet - wie bereits erwähnt - ihre Grenzen aber in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2813/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 7.2). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).
E. 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 9 Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter den Antrag, die Sache sei zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft und Glaubhaftigkeit an die Vor-instanz zurückzuweisen; insbesondere sei ein neuer Termin für eine Lingua-Analyse anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat eine Lingua-Analyse im vorinstanzlichen Verfahren verunmöglicht, indem er die Kooperation verweigert und die Vorladung für einen zweiten Termin nicht abgeholt hat. Wie bereits dargelegt wurde, ist seine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht als entschuldbar anzusehen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Das Beschwerdeverfahren dient nicht dem Zweck, einem Beschwerdeführer, der die Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren verweigert, nach einem für ihn negativen Verfahrensausgang eine zweite Chance zur Mitwirkung zu geben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt so weit erstellt, wie es angesichts der Umstände möglich war. Dass unter den vorliegenden Gegebenheiten gewisse Sachverhaltselemente als nicht glaubhaft gemacht eingestuft werden, ist eine Folge der verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers, welche er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und selbst zu tragen hat. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere auf Ansetzung eines neuen - dritten - Termins für ein Lingua-Gespräch, ist demnach abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Demgegenüber ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Sozialhilfebestätigung vom 23. November 2017 ausgewiesen ist und seine Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren sind. Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher als erfüllt zu betrachten und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6638/2017 plo Urteil vom 27. Dezember 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (tibetischer Herkunft) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, stammender Tibeter, verliess seinen Heimatstaat im März 2015 in Richtung Nepal. Dort habe er sich rund acht Monate in einer Stadt - er glaube in F._______ - aufgehalten. Am 13. November 2015 habe er diese Stadt mit dem Flugzeug verlassen. Er habe zweimal das Flugzeug gewechselt, sei dann zuerst mit dem Auto weitergefahren und schliesslich mit dem Zug in die Schweiz eingereist. Nachdem er am 14. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch gestellt hatte, erfolgte dort am 25. November 2015 die Befragung zur Person (BzP). Am 3. April 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an. B. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in Tibet politisch betätigt und in der Folge Probleme bekommen. Da in Tibet keine Religionsfreiheit herrsche, habe er zusammen mit seinem Freund H._______, der aus demselben Dorf stamme wie er selbst, etwas unternehmen wollen. Ein Freund von H._______, I._______, sowie dessen Freund J._______ hätten sich ebenfalls engagieren wollen. Sie hätten sich dafür entschieden, in der Ortschaft K._______ Plakate aufzuhängen mit verschiedenen Aufschriften wie "Freiheit für Tibet", "Tibet gehört den Tibetern" oder "Chinesen raus aus Tibet". An einem Abend hätten sie sich bei I._______ getroffen, der - ebenso wie J._______ - in K._______ gewohnt habe. Von dort seien sie kurz vor Einbruch der Dunkelheit aufgebrochen. J._______ und I._______ seien auf diejenige Seite von K._______ gegangen, in welcher es mehr Leute habe. Da H._______ und er sich nicht so gut ausgekannt hätten, habe man sie auf die andere Seite geschickt. Sie hätten nicht ganz alle der zehn mitgenommenen Plakate aufgehängt und seien dann wieder nach Hause gegangen. Am nächsten Morgen habe H._______ einen Anruf der Familie von I._______ erhalten. Diese habe ihm erzählt, dass die Chinesen I._______ und J._______ festgenommen hätten. Die Familie von H._______ habe ihn dann über diesen Sachverhalt informiert und ihm gesagt, dass H._______ bereits geflohen sei. Er habe befürchtet, von den Chinesen festgenommen und lebenslänglich eingesperrt oder gefoltert zu werden, weshalb seine Familie die Ausreise organisiert habe. Der Beschwerdeführer reichte weder Reise- noch Identitätspapiere oder andere Dokumente zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 - eröffnet am 24. Oktober 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Es ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz - unter Androhung von Zwang im Unterlassungsfall - bis zum 12. Dezember 2017 zu verlassen habe. D. Mit Eingabe vom 22. November 2017 (Poststempel: 23. November 2017) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig und der weitere Aufenthalt im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG zu regeln sei. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei insbesondere ein neuer Termin für eine Lingua-Befragung anzusetzen sei. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen sowie es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. E. Mit Eingabe vom 27. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhilfebestätigung der ORS Service AG vom 23. November 2017 nach. F. Am 1. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Er mache zwar geltend, dass er seit seiner Geburt im Dorf B._______ gelebt habe. Seine überwiegend kurzen und stereotypen Ausführungen zum Leben in der Heimat seien aber nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und erweckten den Eindruck, dass er nicht von selbst Erlebtem berichte. Anlässlich der BzP habe er die chinesischen Begriffe für Auto, Fahrzeug, Flugzeug und Lastwagen genannt und angegeben, dass man in seinem Dorf für diese Dinge die chinesischen und nicht die tibetischen Ausdrücke benutzt habe. An der Anhörung habe er diese Begriffe nicht mehr auf Chinesisch sagen können mit der absolut nicht nachvollziehbaren Begründung, dass er diese in der Zwischenzeit vergessen habe. Sodann habe er in der BzP angegeben, in seinem Heimatdorf lebten ungefähr 40 Familien und das Dorf sei auf drei Seiten von Bergen umgeben, aber in Richtung Süden leer. An der Anhörung habe er ausgeführt, dass in seinem Dorf 60 Familien leben würden und es in Richtung Westen keine Berge habe. Aufgrund von erheblichen Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers habe man eine Lingua-Analyse durchführen wollen. Der Beschwerdeführer sei zwar zum entsprechenden Gesprächstermin am 10. Juli 2017 erschienen, habe der Interviewerin aber erklärt, dass er kein Gespräch führen möchte. Sie habe ihn mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass dies eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstellen würde. Dieses Gespräch habe etwa 20 Minuten gedauert. Obwohl diese Daten nicht für eine vollständige linguistische Analyse ausreichen würden, habe man feststellen können, dass beim Beschwerdeführer keine sprachlichen D._______-Merkmale vorhanden gewesen seien, was klar gegen eine Herkunft aus dem genannten Gebiet spreche. Dem Beschwerdeführer sei eine zweite Vorladung zu einem Termin für ein Lingua-Gespräch zugestellt worden, welche er aber nicht abgeholt habe. Daraufhin sei ihm am 15. August 2017 das rechtliche Gehör zur Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie zur Feststellung des Linguisten, dass sein Sprachgebrauch keine D._______-Merkmale aufweise, gewährt worden. Weder innerhalb der angesetzten Frist noch bis zum Datum des Entscheids am 17. Oktober 2017 sei eine Stellungnahme eingereicht worden. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG schuldhaft und grob verletzt habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich aus der Volksrepublik China stamme und von dort illegal ausgereist sei. Damit werde auch seinen Ausreise- und Asylgründen jede Grundlage entzogen. Dieser Schluss werde auch dadurch bestätigt, dass er diesbezüglich unsubstanziierte und widersprüchliche Angaben gemacht habe. Es sei folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Nachdem er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Da der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie und die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher auch die Substanziierungspflicht trage. Dieser habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrages zu tragen, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. 4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vor, die Vorinstanz begründe ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass sowohl seine Herkunft als auch seine Asylgründe nicht glaubhaft seien. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass er an der Anhörung, die gut ein Jahr und vier Monate nach der BzP stattgefunden habe, das chinesische Wort für "Flugzeug" nicht mehr gewusst habe, da er dieses früher fast nie gebraucht habe. Die Wörter für Fahrzeug/Auto oder Lastwagen habe er noch gewusst. Weiter habe er zwar an der Anhörung gesagt, das Dorf sei gegen Westen hin offen, währenddessen er an der BzP angegeben habe, dass unmittelbar südlich keine Berge seien. Er habe sich in der Anhörung aber kurz darauf korrigiert. Sodann handle es sich bei der Angabe der Einwohnerzahl seines Heimatdorfs um eine Schätzung, wobei der Unterschied zwischen 40 und 60 Familien keineswegs gross sei, zumal er sich bereits seit über zwei Jahren nicht mehr dort aufgehalten habe. Ebenfalls zu beachten sei, dass er verschiedene Fragen zu seinem Heimatort korrekt habe beantworten können. Namentlich habe er gewusst, wo in seiner Gemeinde die nächste Schule sei, wie weit K._______ von B._______ entfernt sei und welcher Fluss in der Nähe seines Heimatorts vorbeifliesse. Auch seien seine Angaben im Zusammenhang mit der Plakataktion nicht widersprüchlich. Des Weiteren sei es korrekt, dass er bezüglich des Lingua-Gesprächs nicht kooperativ gewesen sei. Er sei damals stark verunsichert gewesen und habe zum Zeitpunkt des ersten Gesprächs sowie der beiden darauffolgenden Schreiben unter starken Schmerzen gelitten. Kurz nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei er ein weiteres Mal operiert worden. Er habe deshalb nicht die Kraft gehabt, den Brief bei der Post abzuholen und insbesondere auch nicht, eine ausführliche Stellungnahme zu schreiben. Da es ihm jetzt viel besser gehe, sei er gerne bereit, an einer allfälligen Lingua-Analyse teilzunehmen, falls die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise die Wegweisungsvollzugshindernisse nicht bereits durch das Gericht festgestellt würden. Als Beleg für seine gesundheitlichen Probleme reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht sowie einen Operationsbericht des Spitals Bülach je vom 8. September 2017 ein. 5. Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn Asylsuchende die erforderliche Mitwirkung verweigern. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht. Die Pflicht eines Asylsuchenden, seine Identität offenzulegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben, ist in Art. 8 AsylG explizit erwähnt. Daneben wird in dieser Bestimmung auch festgehalten, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Er gab an, dass er über eine ID sowie ein Familienbüchlein (Hukou) verfügt habe. Diese Dokumente befänden sich aber zu Hause und er habe nichts unternommen, um sie erhältlich zu machen, weil dies nicht möglich sei und man nichts machen könne (vgl. A11, F22-F28). Diese Ausführungen lassen erkennen, dass sich der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht ernsthaft darum bemüht hat, seine Dokumente zu beschaffen. Auch auf Beschwerdeebene hat er diesbezüglich nichts vorgebracht. Dies stellt eine Verletzung der ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegenden Mitwirkungspflicht dar, auf welche ihn die Vorinstanz sowohl anlässlich der BzP als auch zu Beginn der Anhörung ausdrücklich hingewiesen hatte. 6.2 Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatdorf eher oberflächlich. Er verfügt zwar über gewisse allgemeine Kenntnisse der Region; beispielsweise kann er den Namen des Flusses L._______ nennen (vgl. A11, F32). Andrerseits beschrieb er die Lage seines Dorfes in der BzP als von Bergen umgeben, aber gegen Süden offen, während er an der Anhörung ausführte, es habe gegen Westen keine Berge. Erst als ihn die Befragerin auf diesen Widerspruch aufmerksam machte, korrigierte er seine Angaben und meinte, das Dorf sei gegen Süden offen (vgl. A11, F31 und F35). Hingegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass eine präzise Schätzung der Einwohnerzahl eines Dorfes eher schwierig ist und der Umstand, dass er einmal von 40, das andere Mal von 60 Familien gesprochen hat, nicht von entscheidender Bedeutung sein kann. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in der Anhörung nicht sehr viele Fragen zum Alltag in Tibet gestellt wurden. Auffallend ist aber, dass der Beschwerdeführer in der BzP angab, dass in seinem Heimatdorf für einige Wörter die chinesischen Begriffe anstelle von tibetischen Ausdrücken verwendet worden seien: "Shotre" (phon.) für Auto, "Ketre" (phon.) für ein Fahrzeug, in dem viele Personen Platz haben, "Tongfu" für Lastwagen sowie "Petsche" für Flugzeug. Folglich müssten ihm diese Begriffe ähnlich wie muttersprachliche Ausdrücke bekannt sein. Vor diesem Hintergrund ist es tatsächlich nicht nachvollziehbar, dass er sich an der Anhörung teilweise nicht oder nur mit Mühe an diese Wörter erinnern konnte und dies damit begründete, er habe diese in der Zwischenzeit vergessen (vgl. A11, F9-F14). Auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen BzP und Anhörung wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer selbst an selten gebrauchte chinesische Wörter, die er anstelle des Tibetischen und damit wie seine Muttersprache verwendete, problemlos erinnert. 6.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an seiner geltend gemachten Herkunft bestehen. Ebenfalls weist sie zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum eigentlichen Fluchtgrund - der befürchteten Verhaftung im Anschluss an eine Plakataktion - unsubstanziiert sind und mehrere Widersprüche enthalten. Insbesondere machte er unterschiedliche Angaben dazu, wer die Plakate beschriftet habe (vgl. A5, S. 10 sowie A11, F80/F129) und was sie mit den übrig gebliebenen Plakaten gemacht hätten. In der BzP führte er aus, sein Freund H._______ habe die Plakate mitgenommen, während er an der Anhörung sagte, er selbst habe diese verbrannt (vgl. A5, S. 10 sowie A11, F107/F133). In der Beschwerdeschrift vermochte er diese Widersprüche nicht überzeugend zu erklären. 6.4 Vor diesem Hintergrund beabsichtigte das SEM, auf Grundlage eines telefonischen Interviews eine Lingua-Analyse durchführen zu lassen, um die sprachlichen Fähigkeiten und landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers zu prüfen. Dieser erschien zwar zum entsprechenden Termin am 10. Juli 2017, weigerte sich jedoch, das Gespräch durchzuführen. Er habe erklärt, dass er das Gespräch nicht führen könne und wolle, da er psychische Probleme habe und es bei ihm Depressionen auslöse, wenn er über seine Vergangenheit spreche. Sowohl die Interviewerin als auch die Mitarbeiterin des SEM hätten mehrmals versucht, ihn zu überzeugen, das Gespräch zu führen, auch unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht. Ebenso habe die Interviewerin explizit darauf hingewiesen, dass es sich um ein Gespräch über das alltägliche Leben und nicht über die Gesuchsgründe handle (vgl. A16). Diese Verweigerung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers dar, zumal seine Begründung, es löse bei ihm Depressionen aus, über seine Vergangenheit zu sprechen, nicht überzeugend ist. Nicht nur wurde ihm gesagt, er müsse nicht über die Gründe seiner Flucht sprechen, er erwähnte auch sonst im Verfahren keine psychischen Probleme und reichte keinerlei diesbezüglichen Belege (namentlich ein Arztzeugnis) ein. Auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, er sei stark verunsichert gewesen, erscheint nicht nachvollziehbar, nachdem er bei der BzP und der Anhörung problemlos mit den Behörden kooperiert hatte und sich seit rund 1,5 Jahren in der Schweiz aufhielt. Sodann lud das SEM den Beschwerdeführer zu einem zweiten Termin für ein Lingua-Gespräch vor, wobei es explizit darauf hinwies, dass die Asylgründe dabei nicht besprochen würden. Diese eingeschrieben verschickte Vorladung holte der Beschwerdeführer jedoch nicht ab (vgl. A17). Mit Schreiben vom 15. August 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht sowie den Umstand, dass anlässlich des Gesprächs vom 10. Juli 2017 in der Sprache des Beschwerdeführers keinerlei D._______-Merkmale festgestellt werden konnten, obwohl er behaupte, aus der betreffenden Gegend zu stammen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. September 2017 eingeräumt, innert der er aber nicht reagierte. 6.5 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe im Zeitpunkt des ersten Lingua-Gesprächs sowie bei den beiden darauffolgenden Schreiben unter starken Schmerzen gestanden, weshalb er weder die Kraft gehabt habe, das erste Schreiben abzuholen, noch eine Stellungnahme zu verfassen. Hierzu ist anzumerken, dass er offenbar anlässlich des ersten Lingua-Termins am 10. Juli 2017 nicht geltend machte, er stehe unter Schmerzen, sondern sich auf (nicht belegte) psychische Probleme berief. Aufgrund des vom Beschwerdeführer eingereichten Austrittsberichts des Spitals Bülach vom 8. September 2017 ist zwar tatsächlich davon auszugehen, dass er eine Operation am Knie vornehmen musste und deswegen vom 8. bis am 11. September 2017 hospitalisiert war. Diese Operation fand jedoch nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs statt. Auch liegen zwischen der verweigerten ersten Lingua-Analyse und der Operation rund zwei Monate, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern sich diese auf das damalige Gespräch ausgewirkt haben soll. Des Weiteren hätte es dem Beschwerdeführer - gerade auch nachdem er zuvor mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen worden war - klar sein müssen, dass er trotz seiner Knieverletzung auf das Schreiben des SEM, in welchem ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde, reagieren müsste. Insbesondere hätte er um eine Fristerstreckung für die Stellungnahme bitten können oder um Ansetzung eines neuen Termins für ein Lingua-Gespräch. Auch hat er die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt darüber informiert, dass er aufgrund seiner Knieverletzung nicht in der Lage sein soll, am weiteren Verfahren mitzuwirken. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist als erhebliche Verletzung seiner Mitwirkungspflicht einzustufen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - eine bevorstehende Knieoperation - sind nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, dieses Verhalten entschuldbar erscheinen zu lassen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer derart beeinträchtigt war, dass es ihm vollkommen unmöglich war, am Verfahren teilzunehmen. Sodann hat er sich nach der Operation nicht beim SEM gemeldet und erklärt, warum er seinen Pflichten im Verfahren nicht nachgekommen war. Erst als er einen ablehnenden Asylentscheid erhielt, berief er sich auf seine Verletzung und zog diese als Rechtfertigung für sein unkooperatives Verhalten heran. Dieses Vorgehen ist nicht nachvollziehbar, da es ihm durchaus bereits vorher möglich gewesen wäre, sich bei der Vorinstanz zu melden. Im Übrigen lässt sich dem Anhörungsprotokoll vom 3. April 2017 entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits damals Probleme mit dem Knie hatte, da er nach einer nicht richtig verheilten Sportverletzung kurz nach Neujahr die Treppe heruntergefallen war (vgl. A11, F121 ff.). Geht man davon aus, dass die Operation auf diesen Unfall zurückzuführen ist, so ist es noch weniger verständlich, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung mitwirken und zum Lingua-Interview erscheinen konnte, nachher aber nicht in der Lage gewesen sein soll, einen Brief von der Post abzuholen oder um eine Fristerstreckung für eine Stellungnahme zu ersuchen. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Lässt sich in einem Verwaltungsverfahren der Sachverhalt mangels Mitwirkung einer Partei nicht weiter abklären, so kann die Behörde auf den Sachverhalt abstellen, wie er sich aus den Akten ergibt (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 81 zu Art. 13 VwVG). Bleibt ein Sachverhaltselement unbewiesen respektive kann es nicht glaubhaft gemacht werden, so wirkt sich dies zum Nachteil jener Partei aus, welche die Beweislosigkeit durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verursacht hat. Vorliegend bestehen erhebliche Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus der Volksrepublik China. Eine von der Vorinstanz beabsichtigte weitere Abklärung des Sachverhalts wurde durch den Beschwerdeführer selbst verunmöglicht. Entsprechend hat er deren Folgen zu tragen und es ist auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den Akten ergibt. 6.6 An den gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl zu seinem Herkunftsort als auch zu seinen Fluchtgründen, bestehen vorliegend erhebliche Zweifel (vgl. oben E. 6.4). Mit seinen Ausführungen vermag er die behauptete Herkunft und Sozialisation in der Volksrepublik China nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Damit fällt auch die Grundlage der geltend gemachten Asylvorbringen weg und die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren. Sodann ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzen und ihre wahre Herkunft verschleiern, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.10). Vorliegend ist der Beschwerdeführer zwar unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen. Indessen hat er seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht glaubhaft darlegen können. Durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmöglichte der Beschwerdeführer Abklärungen dazu, welchen effektiven Status er in seinem tatsächlichen Herkunftsland hat. Es ist deshalb auch nicht möglich, seine allfällige Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf den betreffenden Staat zu prüfen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6.7 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass das Argument des SEM, im Rahmen des Vorgesprächs zur Lingua-Analyse hätten keine sprachlichen D._______-Merkmale festgestellt werden können, was stark gegen die behauptete Herkunft spreche, nicht unproblematisch erscheint. Auf die entsprechende Kritik in der Beschwerdeschrift (B. 2.6) ist indessen nicht weiter einzugehen, da sie am vorstehend dargelegten Ergebnis nichts zu ändern vermag. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet - wie bereits erwähnt - ihre Grenzen aber in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2813/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 7.2). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). 8.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung seines Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
9. Der Beschwerdeführer stellt subeventualiter den Antrag, die Sache sei zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft und Glaubhaftigkeit an die Vor-instanz zurückzuweisen; insbesondere sei ein neuer Termin für eine Lingua-Analyse anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat eine Lingua-Analyse im vorinstanzlichen Verfahren verunmöglicht, indem er die Kooperation verweigert und die Vorladung für einen zweiten Termin nicht abgeholt hat. Wie bereits dargelegt wurde, ist seine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht als entschuldbar anzusehen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz erscheint deshalb nicht gerechtfertigt. Das Beschwerdeverfahren dient nicht dem Zweck, einem Beschwerdeführer, der die Mitwirkung im erstinstanzlichen Verfahren verweigert, nach einem für ihn negativen Verfahrensausgang eine zweite Chance zur Mitwirkung zu geben. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt so weit erstellt, wie es angesichts der Umstände möglich war. Dass unter den vorliegenden Gegebenheiten gewisse Sachverhaltselemente als nicht glaubhaft gemacht eingestuft werden, ist eine Folge der verweigerten Mitwirkung des Beschwerdeführers, welche er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben und selbst zu tragen hat. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere auf Ansetzung eines neuen - dritten - Termins für ein Lingua-Gespräch, ist demnach abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Demgegenüber ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen, nachdem die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Sozialhilfebestätigung vom 23. November 2017 ausgewiesen ist und seine Begehren nicht als zum Vornherein aussichtslos zu qualifizieren sind. Die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher als erfüllt zu betrachten und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: