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E-2558/2015

E-2558/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus dem Dorf B._______ (Kreis C._______, Lhasa) und Mutter eines damals vierjährigen Mädchens, habe ihren Heimatstaat am (...) verlassen, nachdem sie zuvor mit einem Auto in die Stadt Lhasa und von dort in einem Bus und einem Lastkraftwagen bis zur Grenze zu Nepal gereist sei. Diese habe sie zu Fuss überquert und sei in einem Auto nach Kathmandu gefahren. Nach etwa zweieinhalb Monaten sei sie per Flugzeug über einen ihr unbekannten Ort an einen ihr ebenfalls unbekannten Ort und von dort mit dem Zug am 8. Mai 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Mai 2013 wurde sie zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: Vorakten A6/11), am 18. August 2014 und 18. Februar 2015 erfolgten zwei Anhörungen (Protokolle: Vorakten A15/15 und A19/16). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, auf einen Stoff "Unabhängigkeit für Tibet" geschrieben und diesen zusammen mit Gebetsfahnen aufgehängt zu haben. Als sie am nächsten Tag Gebetsfahnen, welche ihr Vater gedruckt habe, geliefert habe, habe sie erfahren, dass die Polizei bei ihm gewesen sei. Die Nachbarn hätten ihr gesagt, sie solle sich verstecken und nicht nach Hause gehen. Am Abend habe ihr Bruder ihr Proviant und Kleider gebracht und ihr von ihrem Vater ausrichten lassen, sie solle sich um ihre Tochter keine Sorgen machen. Es wäre für sie gefährlich, weiterhin am Heimatort zu bleiben, da die Polizisten ihm gesagt hätten, er solle sie ihnen übergeben. Dies sei ihre erste und einzige politische Aktion gewesen. Im (...) hätten Polizisten sie zu Hause aufgesucht, bedroht und vergewaltigt. Sie sei schwanger geworden und habe ihre Tochter bekommen. Dieser Vorfall habe aber mit ihrer Ausreise nichts zu tun. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM auf Aufforderung hin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom (...). Ausweispapiere oder andere Beweismittel reichte sie nicht ein. A.c An den Anhörungen wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur Geo­grafie, zu weiteren Belangen des von ihr angegebenen Herkunftsgebietes und zu Alltagstätigkeiten gestellt. Am Ende der zweiten Anhörung wurde ihr mitgeteilt, sie habe bisher ihre Herkunft und ihre chinesische Staatsangehörigkeit weder bewiesen noch glaubhaft machen können. Das SEM erwäge daher, ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Sie beteuerte daraufhin, sie stamme tatsächlich aus dem Autonomen Gebiet Tibet und habe dort gelebt, und ihr Vater und ihre Tochter befänden sich immer noch dort. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B. Mit Beschwerde vom 23. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, eventualiter sei die Sache zu erneuter Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 1. Mai 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete ihr Rechtsanwältin Bettina Schwarz als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. D. In seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und nahm zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung. E. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 19. August 2015 durch einen angeblich neuen Rechtsvertreter an ihren Rechtsbegehren festhalten. Sie liess mitteilen, ihre vormalige Rechtsvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin arbeite nicht mehr für die HEKS Rechtsberatungsstelle, und liess um Beiordnung von MLaw Gian Ege als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Mit der Replik wurden zwei vom 12. August 2015 datierte Kostennoten eingereicht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Asylverweigerung und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM aus, anlässlich der Erstbefragung, der direkten Bundesanhörung durch das damalige BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) und der ergänzenden Anhörung zu ihrer Herkunft habe das SEM unter anderem ihr Alltagswissen und ihr geografisches Wissen über den angeblichen Heimat­ort eingehend geprüft. Dabei habe es festgestellt, dass es ihr nicht gelungen sei, ihre Herkunft und Sozialisation in der von ihr geltend gemachten Region glaubhaft darzulegen. Im Rahmen der Abklärung des Länderwissens sei sie nicht in der Lage gewesen, überzeugende Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. So habe sie zunächst zu Protokoll gegeben, sie kenne nur ein einziges Dorf namens E._______ in der Nähe ihres Heimatdorfes. Anlässlich der folgenden Anhörungen habe sie dann noch weitere Dörfer genannt, welche etwa eine halbe Stunde von ihrem Dorf entfernt gewesen seien. Es erstaune angesichts ihrer Angabe, ausschliesslich in der Landwirtschaft in ihrem angeblichen Heimatort tätig gewesen zu sein, dass sie nicht einmal mit den beiden nächsten Dörfern vertraut und zunächst nicht in der Lage gewesen sei, deren Namen zu nennen. Auch die Behauptung, sie sei noch nie in einem benachbarten Dorf gewesen, sie kenne den Namen der grossen Nationalstrasse, welche in ihren Bezirkshauptort führe, nicht, und es gebe in ihrer Region keine hohen Berge, lege die Vermutung nahe, dass sie nicht in der geltend gemachten Region sozialisiert worden sei. Neben ihren fehlenden Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten erweckte auch ihre Schilderung des Alltagslebens in Tibet nicht den Eindruck, tatsächlich in der angegebenen Region gelebt zu haben. Nach ihrem Alltag in Tibet gefragt sei, habe sie lediglich einen strikten Tagesablauf angegeben, obwohl sie explizit nicht nach einem solchen gefragt worden sei. Ihre Schilderungen seien zudem durchwegs stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Auf konkrete Nachfragen zu den Jahreszeiten und zum Klima habe sie nur vage und den Erkenntnissen des SEM zuwiderlaufende Angaben machen können. Die Aussagen über ihre alltägliche Feldarbeit würden nicht den Eindruck erwecken, sie habe tatsächlich bis zu ihrer Ausreise keine anderen Tätigkeiten ausgeübt. Die Feststellung, es sei im Sommer schön und im Winter kalt, und im 11. und 12. Monat schneie es, sei sehr allgemein und erscheine angesichts der durchschnittlichen Jahrestemperatur von wenigen Grad sonderbar. Sie habe weder lokale Sehenswürdigkeiten oder Spezialitäten nennen können. Ihre länderspezifischen Antworten würden nicht überzeugen, und es dränge sich der Verdacht auf, sie habe die rein geografischen Angaben in Erfahrung gebracht, um den Anschein zu erwecken, aus jener Gegend zu stammen. Diese Einschätzung werde durch das Fehlen von Identitätspapieren bestärkt. Zudem widerspreche das geltend gemachte Procedere zum Erhalt einer chinesischen Identitätskarte den gesicherten Erkenntnissen des SEM. Abgesehen von der äusserst merkwürdigen Feststellung, die Fotos für ihre Identitätskarte habe sie zu Hause gemacht, würden ihre Schilderungen nicht den Eindruck erwecken, sie habe tatsächlich eine chinesische Identitätskarte beantragt oder besessen. Ihre fehlenden respektive rudimentären Chinesisch-Kenntnisse sowie die Angabe, sie sei nie zur Schule gegangen, seien weitere Indizien für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets. Auch wenn sie nicht der landesweiten Schulpflicht unterstanden haben soll, mute es realitätsfremd an, dass sie absolut keine Person kenne, welche in Tibet die Schule besucht habe, und folglich keinerlei Angaben zum Schulsystem machen könne. Zudem sei ihr Wohnort nur etwa zwei Stunden von Lhasa entfernt und damit weit weniger abgelegen und von der Umwelt abgeschottet als sie glauben machen wolle. Zu den Zweifeln an ihrer Herkunft komme ihre äusserst stereotype Schilderung zur angeblich illegalen Ausreise. Die zu erwartenden Emotionen und die erforderliche Substanz würden in ihren Erzählungen fehlen; ihre Ausführungen seien allgemein und oberflächlich. Insbesondere erstaune angesichts ihrer geltend gemachten Biographie, dass sie die illegale Ausreise innert weniger Tage habe bewerkstelligen können. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft und Sozialisation in Tibet sowie ihre illegale Ausreise aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Es bestünden daher auch massive Zweifel an den geltend gemachten Ausreisegründen, in welchen sich ausserdem zahlreiche unstimmige und unsubstanziierte Angaben zu wesentlichen Elementen finden würden. Ihre vorgebrachten Asylgründe seien durchwegs stereotyp und würden einige Lücken in der Handlungslogik aufweisen. So sei es ihr nicht gelungen, ihre urplötzliche Motivation für eine politische Aktion darzulegen. Angesichts des von ihr ebenfalls vorgebrachten Hintergrundes, dass ihr Bruder aufgrund von politischen Aktionen im Gefängnis gewesen sei, vermöge es zudem nicht zu überzeugen, dass sie angenommen habe, ihre Aktion sei politisch nicht bedeutend und würde keine Konsequenzen haben. Ferner erstaune es ausserordentlich, dass die chinesische Polizei angeblich bereits einige Stunden nach dem Aufhängen der Spruchbänder in ihr abgelegenes Dorf gekommen sei und sie als Täterin identifiziert habe. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht geglaubt werden, sie sei in ihrem angeblichen Heimatdorf sozialisiert worden. Ebenso unglaubhaft sei infolgedessen, dass sie dort von der chinesischen Polizei vergewaltigt worden sei, aufgrund einer politischen Aktion Verfolgung zu befürchten habe und illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, sie sei in der Befragung zur Person lediglich gefragt worden, wie der nächstgrössere Ort ihres Heimatdorfes heisse, nach weiteren Dörfern habe man sie nicht gefragt. Erst bei der Bundesanhörung sei sie nach weiteren Ortschaften in der Nähe ihres Dorfes gefragt worden. Es könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie sich erst bei der Anhörung ausführlich geäussert habe. Die Befragungsperson habe sogar selbst gesagt, die Beschwerdeführerin habe viele Angaben zur Dorfumgebung machen können. Wären die Fragen bei der Befragung zur Person offener und genauer gestellt worden, hätte sie bereits damals ausführlichere Angaben gemacht. Sie sei noch nie in den benachbarten Dörfern gewesen, weil es dort nichts Sehenswertes gebe und deshalb nie ein grosses Interesse bestanden habe, diese zu besichtigen. Den tibetischen Alltag habe sie nachvollziehbar und realitätsnah geschildert. Anlässlich der ersten Bundesanhörung sei sie gefragt worden, wie die Berge in der näheren Umgebung heissen würden. Sie habe angegeben, dass es in ihrer Region nicht Berge, sondern eher Hügel gebe. Auf Frage ihrer Rechtsvertreterin habe sie gesagt, Gebirge würden erst ab einer gewissen Höhe als Berge bezeichnet. Dem SEM hätte es oblegen, unterschiedliche geografische Sichtweisen genauer zu klären und in den Entscheid einfliessen zu lassen. Dasselbe gelte auch für die Fragen zum Klima. Die Beschwerdeführerin empfinde eine Temperatur als "schön und warm", wenn man keine zusätzliche Jacke mehr benötige. Sie habe das Klima ausführlich beschrieben, weshalb davon auszugehen sei, das SEM habe bei der Auswertung der geografischen Angaben einen mitteleuropäischen Massstab angesetzt und nicht genauer nach meteorologischen Gegebenheiten gefragt. In Tibet könne man problemlos längere Zeit ohne Dokumente leben, und es habe keinen Anlass gegeben, eine entsprechende Bescheinigung vor ihrem 25. Lebensjahr ausstellen zu lassen. Es sei nicht ungewöhnlich, für die Ausstellung eines Dokumentes Fotos von zu Hause mitzubringen. Die Leute würden auch in einem einfachen tibetischen Dorf über ein Passfoto verfügen, für den Fall, dass man mal eines benötigen würde. Das SEM habe nicht weiter begründet, weshalb ihre Angaben zur Ausstellung einer Identitätskarte realitätsfremd seien, und nicht dargelegt, wie das konkrete Procedere zur Ausstellung einer Identitätskarte sei. Aus dem Umstand, dass das SEM eine zweite Anhörung durchgeführt habe, lasse sich schliessen, dass es zuvor noch nicht sicher gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin nicht doch aus dem Tibet stamme. In der unmittelbaren Umgebung ihrer Heimatgemeinde gebe es keine nennenswerten Sehenswürdigkeiten. Die nächstgelegene Sehenswürdigkeit sei "F._______" und befinde sich weiter entfernt von ihrem Dorf. Die Vorinstanz scheine sodann die Mentalität der Tibeter nicht zu kennen, welche von Europäern oft als unzugänglich, kühl und wortkarg empfunden werde, was sich jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeitsprüfung auswirken dürfe. Gegenüber der Rechtsvertretung habe sie ihre Ausreise glaub­haft und detailliert geschildert. Zunächst habe ihr Bruder sie nach Lhasa gebracht und ihr dort ihre Identitätskarte abgenommen, danach sei sie ille­gal über die Grenze nach Nepal gegangen und dort von einem Schlepper empfangen, instruiert und mit einem provisorischen Pass versorgt worden. Man habe ihr mitgeteilt, unter welchem Namen sie reisen müsse, und in der Schweiz habe man ihr den Pass wieder abgenommen. Daraus lasse sich schliessen, dass sie ihre Ausreise so erlebt haben müsse.

E. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (E. 5.2) festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen gestellt.

E. 5.2.2 Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der Herkunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Entscheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch aktenkundig machen: Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, ob die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, hat das SEM mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-Standard zu belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2).

E. 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss auch der betrof­fenen Person zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswissenstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Untersuchung - und namentlich aller richtigen Antworten - verweigert werden darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (insbesondere zwecks Verhinderung des Lerneffekts und der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG), versteht sich von selbst. Der betroffenen Person ist mithin der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.).

E. 5.2.4 Wenn diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind die genannten Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht diese Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch eine Mitarbeitende der Vorinstanz als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.).

E. 5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanforderungen eingehalten hat. In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist.

E. 5.3.1 Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise zweifelhaft erscheinen. So sagte sie anlässlich der Befragung zur Person, sie kenne in der Nähe nur das Dorf E._______, andere Dörfer kenne sie nicht (A6 Ziff. 6.01). In den Anhörungen nannte sie dann die Namen von zwei anderen Dörfern (A15 F8 f.), in denen sie aber nie gewesen sei (A15 F14). Dass sie in diesen benachbarten Dörfern, von welchen sie immerhin weiss, dass sie ähnlich aussehen wie das eigene Dorf (A15 F8), nie gewesen sei, erstaunt. Immerhin ist die erstmalige Aussage, andere Dörfer nicht "zu kennen", mit der späteren Nennung des Namens von zwei Nachbardörfern, die sie nie besucht hat, nicht inkompatibel. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets darstellen, und dass die Schilderungen ihres Alltags und die Darstellung ihrer Ausreise oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. Auch wenn das SEM berechtigterweise auf Lücken im erfragten Länder- und Alltagswissen der Beschwerdeführerin - wie beispielsweise das völlige Fehlen von Wissen über alles was die Schule anbelangt - hinweist, sind ihre Aussagen zur behaupteten Herkunftsregion in Tibet nicht gänzlich unsubstanziiert geblieben. Sie können nicht als derart unplausibel oder substanzarm bezeichnet werden, dass sie ihre Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedürfte. Die Beschwerdeführerin vermochte immerhin bereits an der summarischen Befragung einige zutreffende Angaben zu ihrer angegebenen Herkunftsregion zu machen: Sie nannte das ihrem Dorf nächstgelegene grössere Dorf E._______ (= [...]), den Gemeindehauptort (Shang) G._______ (= [...]) und den Kreis (Dzong) C._______ (= [...]). In ihrem Heimatdorf gebe es dreizehn oder vierzehn Familien, in der Nähe gebe es einen grossen Fluss (den man H._______ nenne) und eine Autostrasse, und ins Dorf E._______ gelange man zu Fuss in einer halben Stunde (A6/11 Ziff. 2.01 f. und 6.01). Ausser dem angegebenen, kleinen Heimatdorf selbst und dem Namen des Flusses können diese Angaben im Internet auf Google-Map überprüft werden; durch das südöstlich von G._______ gelegene Dorf E._______ führt eine Nationalstrasse, und daneben fliesst ein namentlich nicht bezeichneter Fluss. Die gemäss Protokoll von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person angefertigte Skizze (vgl. A6/11 Ziff. 6.01), welche mit dem entsprechenden Kartenausschnitt verglichen werden könnte, ist in den Akten nicht auffindbar. Aus den mangelhaften Angaben zu den Asylgründen, dem Reiseweg und den fehlenden Identitätspapieren lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem angegebenen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (vgl. Urteil BVGer E-3361/2014, a.a.O., E. 6.1).

E. 5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten kennen sollten. Solche Angaben fehlen im vorinstanzlichen Dossier (bspw. in einer der Akteneinsicht nicht uneingeschränkt unterliegenden amtlichen Notiz) beziehungsweise in der Argumentation der angefochtenen Verfügung. Den Anhörungsprotokollen können zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden, kaum aber je Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Die Befragungsprotokolle erlauben nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin Fragen in zulänglicher Weise beantwortet hat, beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Dies betrifft insbesondere die Fragen und Antworten nach der Umgebung ihres Dorfes, dem Klima, der Nationalstrasse und der angeblich "sehr wohl vorhandenen" Sehenswürdigkeiten der Region (vgl. A19/16 F27 ff., F42 ff., F48; angefochtene Verfügung E. II S. 3 f.). Der wiederholte Hinweis auf die gesicherten Erkenntnisse des SEM verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht. Aus den Akten geht somit oft nicht hervor, welche Ant­worten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch waren und wie bei unzutreffenden Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Ob die spontanen Angaben der Beschwerdeführerin, in E._______ befinde sich ein Kloster (A15 F8 ff., A19 F32), und auch in einer Ortschaft namens I._______ soll es ein Kloster geben (A15 F13), zutreffen, bleibt ebenso unbekannt wie der erfragte Name des aktuellen Gouverneurs des Autonomen Gebiet Tibet beziehungsweise eine Klärung, was es mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Namen (A19 F65) für eine Bewandtnis hat. Immerhin scheinen die Satellitenbilder auf Google-Map ihre Angaben, dass es in der Gegend keine hohen Berge hat, zu bestätigen. Für das Gericht ist jedenfalls weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Parteivorbringen sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände nachgekommen ist (vgl. Urteil BVGer E-3361/2014, a.a.O., E. 6.2.1).

E. 5.3.3 Überdies muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Hinweis am Ende der Zweitanhörung, sie habe bisher ihre Herkunft und ihre chinesische Staatsangehörigkeit nicht belegen oder glaubhaft machen können, weshalb ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" geändert werde, kann jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den beanstandeten falschen Angaben gewertet werden. Weitere Instruktionsmassnahmen zur Gehörsgewährung erfolgten nicht.

E. 6 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Aufgrund der notwendigen Sachverhaltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausgewiesene Aufwand der (gemäss Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflich­tigen) Rechtsbeiständin von Fr. 1702.50 erscheint angemessen. Nicht zu entschädigen ist hingegen der Aufwand des gewillkürten Rechtsvertreters für die Abfassung der Replik (vgl. dazu nachfolgende Erwägung, a.E.). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1702.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

E. 7.3 Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Bettina Schwarz als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zusammen mit der Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung beantragte MLaw Gian Ege, er sei als neuer amtlicher Vertreter einzusetzen, da Rechtsanwältin Bettina Schwarz nicht mehr für die Rechtsberatungsstelle arbeite, und verwies auf die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht, auf welcher auch sein Name aufgeführt sei. Eine amtliche Rechtsvertretung steht nicht in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zur bedürftigen Partei, sondern übernimmt eine staatliche Aufgabe und steht somit in einem Rechtsverhältnis mit dem Staat (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b). Das Rechtsverhältnis zwischen der amtlichen Rechts­vertretung und dem Staat ist an die Person, die als amtliche Rechtsvertretung bestellt wird, geknüpft und besteht vorliegend zwischen dem Staat und Bettina Schwarz (und nicht der HEKS Rechtsberatungsstelle). Weder die Partei noch der Beistand respektive die Beiständin können die Bestellung widerrufen; sie können lediglich beim Gericht eine Entlassung aus dem eingegangenen Rechtsverhältnis beantragen. Ein Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung ist nur zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der vertretenen Person durch die amtliche Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge­richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.122; BGE 116 Ia 102 E. 4.b.aa). Vorliegend wurde von Rechtsanwältin Bettina Schwarz kein Widerruf ihrer Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin beantragt, und es ist nicht ersichtlich, dass sie zu einer sachgemässen Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein soll, zumal sie weiterhin als Anwältin tätig ist. Rechtsanwältin Bettina Schwarz ist daher nach wie vor die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, und die Korrespondenz mit ihr erfolgt über ihre neue Berufsadresse. Das Gesuch um Einsetzung von MLaw Gian Ege als amtlicher Vertreter ist abzuweisen. Seine Aufwendungen für die Replik sind nicht zu entschädigen, da die Aktivität einer gewillkürten Rechtsvertretung bei andauernder Rechtsverbeiständung als unnötig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VGKE zu betrachten ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der Verfügung des SEM vom 30. März 2015 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1702.50 auszurichten.
  5. Das Gesuch um Einsetzung von MLaw Gian Ege als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2558/2015 Urteil vom 8. September 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, unbekannter Herkunft, vertreten durch Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, gemäss eigenen Angaben eine Tibeterin aus dem Dorf B._______ (Kreis C._______, Lhasa) und Mutter eines damals vierjährigen Mädchens, habe ihren Heimatstaat am (...) verlassen, nachdem sie zuvor mit einem Auto in die Stadt Lhasa und von dort in einem Bus und einem Lastkraftwagen bis zur Grenze zu Nepal gereist sei. Diese habe sie zu Fuss überquert und sei in einem Auto nach Kathmandu gefahren. Nach etwa zweieinhalb Monaten sei sie per Flugzeug über einen ihr unbekannten Ort an einen ihr ebenfalls unbekannten Ort und von dort mit dem Zug am 8. Mai 2013 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Mai 2013 wurde sie zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Protokoll: Vorakten A6/11), am 18. August 2014 und 18. Februar 2015 erfolgten zwei Anhörungen (Protokolle: Vorakten A15/15 und A19/16). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, auf einen Stoff "Unabhängigkeit für Tibet" geschrieben und diesen zusammen mit Gebetsfahnen aufgehängt zu haben. Als sie am nächsten Tag Gebetsfahnen, welche ihr Vater gedruckt habe, geliefert habe, habe sie erfahren, dass die Polizei bei ihm gewesen sei. Die Nachbarn hätten ihr gesagt, sie solle sich verstecken und nicht nach Hause gehen. Am Abend habe ihr Bruder ihr Proviant und Kleider gebracht und ihr von ihrem Vater ausrichten lassen, sie solle sich um ihre Tochter keine Sorgen machen. Es wäre für sie gefährlich, weiterhin am Heimatort zu bleiben, da die Polizisten ihm gesagt hätten, er solle sie ihnen übergeben. Dies sei ihre erste und einzige politische Aktion gewesen. Im (...) hätten Polizisten sie zu Hause aufgesucht, bedroht und vergewaltigt. Sie sei schwanger geworden und habe ihre Tochter bekommen. Dieser Vorfall habe aber mit ihrer Ausreise nichts zu tun. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem SEM auf Aufforderung hin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D._______ vom (...). Ausweispapiere oder andere Beweismittel reichte sie nicht ein. A.c An den Anhörungen wurden der Beschwerdeführerin Fragen zur Geo­grafie, zu weiteren Belangen des von ihr angegebenen Herkunftsgebietes und zu Alltagstätigkeiten gestellt. Am Ende der zweiten Anhörung wurde ihr mitgeteilt, sie habe bisher ihre Herkunft und ihre chinesische Staatsangehörigkeit weder bewiesen noch glaubhaft machen können. Das SEM erwäge daher, ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu ändern. Sie beteuerte daraufhin, sie stamme tatsächlich aus dem Autonomen Gebiet Tibet und habe dort gelebt, und ihr Vater und ihre Tochter befänden sich immer noch dort. A.d Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei es den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausschloss. B. Mit Beschwerde vom 23. April 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien ihre Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, eventualiter sei die Sache zu erneuter Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und beantragte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. C. Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 1. Mai 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und ordnete ihr Rechtsanwältin Bettina Schwarz als unentgeltliche Rechtsbeiständin bei. D. In seiner Vernehmlassung vom 31. Juli 2015 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und nahm zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift Stellung. E. Die Beschwerdeführerin liess in der Replik vom 19. August 2015 durch einen angeblich neuen Rechtsvertreter an ihren Rechtsbegehren festhalten. Sie liess mitteilen, ihre vormalige Rechtsvertreterin und unentgeltliche Rechtsbeiständin arbeite nicht mehr für die HEKS Rechtsberatungsstelle, und liess um Beiordnung von MLaw Gian Ege als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen. Mit der Replik wurden zwei vom 12. August 2015 datierte Kostennoten eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den verfügten Wegweisungsvollzug. Die Asylverweigerung und die Anordnung der Wegweisung als solche (Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das SEM aus, anlässlich der Erstbefragung, der direkten Bundesanhörung durch das damalige BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) und der ergänzenden Anhörung zu ihrer Herkunft habe das SEM unter anderem ihr Alltagswissen und ihr geografisches Wissen über den angeblichen Heimat­ort eingehend geprüft. Dabei habe es festgestellt, dass es ihr nicht gelungen sei, ihre Herkunft und Sozialisation in der von ihr geltend gemachten Region glaubhaft darzulegen. Im Rahmen der Abklärung des Länderwissens sei sie nicht in der Lage gewesen, überzeugende Angaben zu ihrem Heimatdorf und der näheren Umgebung zu machen. So habe sie zunächst zu Protokoll gegeben, sie kenne nur ein einziges Dorf namens E._______ in der Nähe ihres Heimatdorfes. Anlässlich der folgenden Anhörungen habe sie dann noch weitere Dörfer genannt, welche etwa eine halbe Stunde von ihrem Dorf entfernt gewesen seien. Es erstaune angesichts ihrer Angabe, ausschliesslich in der Landwirtschaft in ihrem angeblichen Heimatort tätig gewesen zu sein, dass sie nicht einmal mit den beiden nächsten Dörfern vertraut und zunächst nicht in der Lage gewesen sei, deren Namen zu nennen. Auch die Behauptung, sie sei noch nie in einem benachbarten Dorf gewesen, sie kenne den Namen der grossen Nationalstrasse, welche in ihren Bezirkshauptort führe, nicht, und es gebe in ihrer Region keine hohen Berge, lege die Vermutung nahe, dass sie nicht in der geltend gemachten Region sozialisiert worden sei. Neben ihren fehlenden Kenntnissen der lokalen Gegebenheiten erweckte auch ihre Schilderung des Alltagslebens in Tibet nicht den Eindruck, tatsächlich in der angegebenen Region gelebt zu haben. Nach ihrem Alltag in Tibet gefragt sei, habe sie lediglich einen strikten Tagesablauf angegeben, obwohl sie explizit nicht nach einem solchen gefragt worden sei. Ihre Schilderungen seien zudem durchwegs stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Auf konkrete Nachfragen zu den Jahreszeiten und zum Klima habe sie nur vage und den Erkenntnissen des SEM zuwiderlaufende Angaben machen können. Die Aussagen über ihre alltägliche Feldarbeit würden nicht den Eindruck erwecken, sie habe tatsächlich bis zu ihrer Ausreise keine anderen Tätigkeiten ausgeübt. Die Feststellung, es sei im Sommer schön und im Winter kalt, und im 11. und 12. Monat schneie es, sei sehr allgemein und erscheine angesichts der durchschnittlichen Jahrestemperatur von wenigen Grad sonderbar. Sie habe weder lokale Sehenswürdigkeiten oder Spezialitäten nennen können. Ihre länderspezifischen Antworten würden nicht überzeugen, und es dränge sich der Verdacht auf, sie habe die rein geografischen Angaben in Erfahrung gebracht, um den Anschein zu erwecken, aus jener Gegend zu stammen. Diese Einschätzung werde durch das Fehlen von Identitätspapieren bestärkt. Zudem widerspreche das geltend gemachte Procedere zum Erhalt einer chinesischen Identitätskarte den gesicherten Erkenntnissen des SEM. Abgesehen von der äusserst merkwürdigen Feststellung, die Fotos für ihre Identitätskarte habe sie zu Hause gemacht, würden ihre Schilderungen nicht den Eindruck erwecken, sie habe tatsächlich eine chinesische Identitätskarte beantragt oder besessen. Ihre fehlenden respektive rudimentären Chinesisch-Kenntnisse sowie die Angabe, sie sei nie zur Schule gegangen, seien weitere Indizien für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets. Auch wenn sie nicht der landesweiten Schulpflicht unterstanden haben soll, mute es realitätsfremd an, dass sie absolut keine Person kenne, welche in Tibet die Schule besucht habe, und folglich keinerlei Angaben zum Schulsystem machen könne. Zudem sei ihr Wohnort nur etwa zwei Stunden von Lhasa entfernt und damit weit weniger abgelegen und von der Umwelt abgeschottet als sie glauben machen wolle. Zu den Zweifeln an ihrer Herkunft komme ihre äusserst stereotype Schilderung zur angeblich illegalen Ausreise. Die zu erwartenden Emotionen und die erforderliche Substanz würden in ihren Erzählungen fehlen; ihre Ausführungen seien allgemein und oberflächlich. Insbesondere erstaune angesichts ihrer geltend gemachten Biographie, dass sie die illegale Ausreise innert weniger Tage habe bewerkstelligen können. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft und Sozialisation in Tibet sowie ihre illegale Ausreise aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Es bestünden daher auch massive Zweifel an den geltend gemachten Ausreisegründen, in welchen sich ausserdem zahlreiche unstimmige und unsubstanziierte Angaben zu wesentlichen Elementen finden würden. Ihre vorgebrachten Asylgründe seien durchwegs stereotyp und würden einige Lücken in der Handlungslogik aufweisen. So sei es ihr nicht gelungen, ihre urplötzliche Motivation für eine politische Aktion darzulegen. Angesichts des von ihr ebenfalls vorgebrachten Hintergrundes, dass ihr Bruder aufgrund von politischen Aktionen im Gefängnis gewesen sei, vermöge es zudem nicht zu überzeugen, dass sie angenommen habe, ihre Aktion sei politisch nicht bedeutend und würde keine Konsequenzen haben. Ferner erstaune es ausserordentlich, dass die chinesische Polizei angeblich bereits einige Stunden nach dem Aufhängen der Spruchbänder in ihr abgelegenes Dorf gekommen sei und sie als Täterin identifiziert habe. Es könne der Beschwerdeführerin daher nicht geglaubt werden, sie sei in ihrem angeblichen Heimatdorf sozialisiert worden. Ebenso unglaubhaft sei infolgedessen, dass sie dort von der chinesischen Polizei vergewaltigt worden sei, aufgrund einer politischen Aktion Verfolgung zu befürchten habe und illegal aus der Volksrepublik China ausgereist sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, sie sei in der Befragung zur Person lediglich gefragt worden, wie der nächstgrössere Ort ihres Heimatdorfes heisse, nach weiteren Dörfern habe man sie nicht gefragt. Erst bei der Bundesanhörung sei sie nach weiteren Ortschaften in der Nähe ihres Dorfes gefragt worden. Es könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie sich erst bei der Anhörung ausführlich geäussert habe. Die Befragungsperson habe sogar selbst gesagt, die Beschwerdeführerin habe viele Angaben zur Dorfumgebung machen können. Wären die Fragen bei der Befragung zur Person offener und genauer gestellt worden, hätte sie bereits damals ausführlichere Angaben gemacht. Sie sei noch nie in den benachbarten Dörfern gewesen, weil es dort nichts Sehenswertes gebe und deshalb nie ein grosses Interesse bestanden habe, diese zu besichtigen. Den tibetischen Alltag habe sie nachvollziehbar und realitätsnah geschildert. Anlässlich der ersten Bundesanhörung sei sie gefragt worden, wie die Berge in der näheren Umgebung heissen würden. Sie habe angegeben, dass es in ihrer Region nicht Berge, sondern eher Hügel gebe. Auf Frage ihrer Rechtsvertreterin habe sie gesagt, Gebirge würden erst ab einer gewissen Höhe als Berge bezeichnet. Dem SEM hätte es oblegen, unterschiedliche geografische Sichtweisen genauer zu klären und in den Entscheid einfliessen zu lassen. Dasselbe gelte auch für die Fragen zum Klima. Die Beschwerdeführerin empfinde eine Temperatur als "schön und warm", wenn man keine zusätzliche Jacke mehr benötige. Sie habe das Klima ausführlich beschrieben, weshalb davon auszugehen sei, das SEM habe bei der Auswertung der geografischen Angaben einen mitteleuropäischen Massstab angesetzt und nicht genauer nach meteorologischen Gegebenheiten gefragt. In Tibet könne man problemlos längere Zeit ohne Dokumente leben, und es habe keinen Anlass gegeben, eine entsprechende Bescheinigung vor ihrem 25. Lebensjahr ausstellen zu lassen. Es sei nicht ungewöhnlich, für die Ausstellung eines Dokumentes Fotos von zu Hause mitzubringen. Die Leute würden auch in einem einfachen tibetischen Dorf über ein Passfoto verfügen, für den Fall, dass man mal eines benötigen würde. Das SEM habe nicht weiter begründet, weshalb ihre Angaben zur Ausstellung einer Identitätskarte realitätsfremd seien, und nicht dargelegt, wie das konkrete Procedere zur Ausstellung einer Identitätskarte sei. Aus dem Umstand, dass das SEM eine zweite Anhörung durchgeführt habe, lasse sich schliessen, dass es zuvor noch nicht sicher gewesen sei, ob die Beschwerdeführerin nicht doch aus dem Tibet stamme. In der unmittelbaren Umgebung ihrer Heimatgemeinde gebe es keine nennenswerten Sehenswürdigkeiten. Die nächstgelegene Sehenswürdigkeit sei "F._______" und befinde sich weiter entfernt von ihrem Dorf. Die Vorinstanz scheine sodann die Mentalität der Tibeter nicht zu kennen, welche von Europäern oft als unzugänglich, kühl und wortkarg empfunden werde, was sich jedoch nicht auf die Glaubhaftigkeitsprüfung auswirken dürfe. Gegenüber der Rechtsvertretung habe sie ihre Ausreise glaub­haft und detailliert geschildert. Zunächst habe ihr Bruder sie nach Lhasa gebracht und ihr dort ihre Identitätskarte abgenommen, danach sei sie ille­gal über die Grenze nach Nepal gegangen und dort von einem Schlepper empfangen, instruiert und mit einem provisorischen Pass versorgt worden. Man habe ihr mitgeteilt, unter welchem Namen sie reisen müsse, und in der Schweiz habe man ihr den Pass wieder abgenommen. Daraus lasse sich schliessen, dass sie ihre Ausreise so erlebt haben müsse. 5. 5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 5.2 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (E. 5.2) festgestellt, dass das SEM vor einiger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Alltagswissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen gestellt. 5.2.2 Um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, ist die Vorinstanz auch bei dieser Methode der Herkunftsabklärung verpflichtet, die Vorbringen der betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen. Dazu muss sie nicht nur alle für den Entscheid relevanten Sachumstände vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch aktenkundig machen: Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden im Rahmen der Anhörung durch das SEM müssen den Akten Informationen entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu ermitteln, ob die asylsuchende Person hinreichende Angaben über das behauptete Herkunftsland und das dortige Alltagsleben machen konnte. Da bei dieser Methode kein amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, hat das SEM mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Information; COI) nach dem üblichen COI-Standard zu belegen, welches die richtigen Antworten gewesen wären, so dass die vorinstanzliche Argumentation durch das Gericht nachvollziehbar und überprüfbar wird (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 5.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss auch der betrof­fenen Person zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs - entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz - zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Dass dabei, wie schon bei der Lingua-Analyse und dem "Alltagswissenstest", der betroffenen Person ein vollumfänglicher Einblick in die Untersuchung - und namentlich aller richtigen Antworten - verweigert werden darf, wenn öffentliche Geheimhaltungsinteressen (insbesondere zwecks Verhinderung des Lerneffekts und der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs) dem entgegenstehen (vgl. Art. 27 VwVG), versteht sich von selbst. Der betroffenen Person ist mithin der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersuchung soweit geboten zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern (vgl. Art. 28 VwVG). Dementsprechend genügt es nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.3 f.). 5.2.4 Wenn diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht erfüllt sind, ist die angefochtene Verfügung in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass ihre Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind die genannten Mindeststandards hingegen erfüllt, untersteht diese Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung durch eine Mitarbeitende der Vorinstanz als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O., E. 5.2.3 m.w.H.). 5.3 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Minimalanforderungen eingehalten hat. In casu liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dies nicht der Fall ist. 5.3.1 Zwar ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Angaben der Beschwerdeführerin teilweise zweifelhaft erscheinen. So sagte sie anlässlich der Befragung zur Person, sie kenne in der Nähe nur das Dorf E._______, andere Dörfer kenne sie nicht (A6 Ziff. 6.01). In den Anhörungen nannte sie dann die Namen von zwei anderen Dörfern (A15 F8 f.), in denen sie aber nie gewesen sei (A15 F14). Dass sie in diesen benachbarten Dörfern, von welchen sie immerhin weiss, dass sie ähnlich aussehen wie das eigene Dorf (A15 F8), nie gewesen sei, erstaunt. Immerhin ist die erstmalige Aussage, andere Dörfer nicht "zu kennen", mit der späteren Nennung des Namens von zwei Nachbardörfern, die sie nie besucht hat, nicht inkompatibel. Der Vorinstanz ist zudem beizupflichten, dass die fehlenden Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin ein Indiz für eine Sozialisierung ausserhalb Tibets darstellen, und dass die Schilderungen ihres Alltags und die Darstellung ihrer Ausreise oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. Auch wenn das SEM berechtigterweise auf Lücken im erfragten Länder- und Alltagswissen der Beschwerdeführerin - wie beispielsweise das völlige Fehlen von Wissen über alles was die Schule anbelangt - hinweist, sind ihre Aussagen zur behaupteten Herkunftsregion in Tibet nicht gänzlich unsubstanziiert geblieben. Sie können nicht als derart unplausibel oder substanzarm bezeichnet werden, dass sie ihre Herkunft aus dem Autonomen Gebiet Tibet bereits offensichtlich ausschlössen und dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen bedürfte. Die Beschwerdeführerin vermochte immerhin bereits an der summarischen Befragung einige zutreffende Angaben zu ihrer angegebenen Herkunftsregion zu machen: Sie nannte das ihrem Dorf nächstgelegene grössere Dorf E._______ (= [...]), den Gemeindehauptort (Shang) G._______ (= [...]) und den Kreis (Dzong) C._______ (= [...]). In ihrem Heimatdorf gebe es dreizehn oder vierzehn Familien, in der Nähe gebe es einen grossen Fluss (den man H._______ nenne) und eine Autostrasse, und ins Dorf E._______ gelange man zu Fuss in einer halben Stunde (A6/11 Ziff. 2.01 f. und 6.01). Ausser dem angegebenen, kleinen Heimatdorf selbst und dem Namen des Flusses können diese Angaben im Internet auf Google-Map überprüft werden; durch das südöstlich von G._______ gelegene Dorf E._______ führt eine Nationalstrasse, und daneben fliesst ein namentlich nicht bezeichneter Fluss. Die gemäss Protokoll von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person angefertigte Skizze (vgl. A6/11 Ziff. 6.01), welche mit dem entsprechenden Kartenausschnitt verglichen werden könnte, ist in den Akten nicht auffindbar. Aus den mangelhaften Angaben zu den Asylgründen, dem Reiseweg und den fehlenden Identitätspapieren lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin nicht aus dem angegebenen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Angaben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin ebenfalls, da dann gar nicht auf ihre Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung abgestellt werden müsste (vgl. Urteil BVGer E-3361/2014, a.a.O., E. 6.1). 5.3.2 Wie erwähnt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nachvollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, welche Fragen wie hätten beantwortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte Personen in einer vergleichbaren Situation die zutreffenden Antworten kennen sollten. Solche Angaben fehlen im vorinstanzlichen Dossier (bspw. in einer der Akteneinsicht nicht uneingeschränkt unterliegenden amtlichen Notiz) beziehungsweise in der Argumentation der angefochtenen Verfügung. Den Anhörungsprotokollen können zwar die gestellten Fragen und die Antworten der Beschwerdeführerin entnommen werden, kaum aber je Ausführungen zu den vom SEM als korrekt erachteten Antworten oder zu den Quellen, an denen sich die Befragungsperson zwecks Beurteilung der Erklärungen der Beschwerdeführerin orientiert hat. Die Befragungsprotokolle erlauben nicht einmal eindeutige Rückschlüsse darauf, ob die Beschwerdeführerin Fragen in zulänglicher Weise beantwortet hat, beziehungsweise, wenn sie die Antwort nicht wusste, ob und weshalb sie diese hätte kennen sollen. Dies betrifft insbesondere die Fragen und Antworten nach der Umgebung ihres Dorfes, dem Klima, der Nationalstrasse und der angeblich "sehr wohl vorhandenen" Sehenswürdigkeiten der Region (vgl. A19/16 F27 ff., F42 ff., F48; angefochtene Verfügung E. II S. 3 f.). Der wiederholte Hinweis auf die gesicherten Erkenntnisse des SEM verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht. Aus den Akten geht somit oft nicht hervor, welche Ant­worten der Beschwerdeführerin richtig beziehungsweise falsch waren und wie bei unzutreffenden Angaben die korrekte Antwort auf die gestellte Frage lauten würde. Ob die spontanen Angaben der Beschwerdeführerin, in E._______ befinde sich ein Kloster (A15 F8 ff., A19 F32), und auch in einer Ortschaft namens I._______ soll es ein Kloster geben (A15 F13), zutreffen, bleibt ebenso unbekannt wie der erfragte Name des aktuellen Gouverneurs des Autonomen Gebiet Tibet beziehungsweise eine Klärung, was es mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Namen (A19 F65) für eine Bewandtnis hat. Immerhin scheinen die Satellitenbilder auf Google-Map ihre Angaben, dass es in der Gegend keine hohen Berge hat, zu bestätigen. Für das Gericht ist jedenfalls weder nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung des Länder- und Alltagswissens der Beschwerdeführerin vertretbar ist, noch ob die Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Parteivorbringen sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände nachgekommen ist (vgl. Urteil BVGer E-3361/2014, a.a.O., E. 6.2.1). 5.3.3 Überdies muss die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung - insbesondere die als unzureichend eingestuften Antworten - so detailliert zur Kenntnis bringen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihr die Möglichkeit einräumen, sich dazu zu äussern. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Der Hinweis am Ende der Zweitanhörung, sie habe bisher ihre Herkunft und ihre chinesische Staatsangehörigkeit nicht belegen oder glaubhaft machen können, weshalb ihre Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" geändert werde, kann jedenfalls nicht als Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den beanstandeten falschen Angaben gewertet werden. Weitere Instruktionsmassnahmen zur Gehörsgewährung erfolgten nicht.

6. Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM sowohl den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Aufgrund der notwendigen Sachverhaltsabklärungen und der auf Beschwerdestufe nicht ohne Weiteres heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung der Sache an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der ausgewiesene Aufwand der (gemäss Honorarnote nicht mehrwertsteuerpflich­tigen) Rechtsbeiständin von Fr. 1702.50 erscheint angemessen. Nicht zu entschädigen ist hingegen der Aufwand des gewillkürten Rechtsvertreters für die Abfassung der Replik (vgl. dazu nachfolgende Erwägung, a.E.). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1702.50 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. 7.3 Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Bettina Schwarz als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zusammen mit der Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung beantragte MLaw Gian Ege, er sei als neuer amtlicher Vertreter einzusetzen, da Rechtsanwältin Bettina Schwarz nicht mehr für die Rechtsberatungsstelle arbeite, und verwies auf die mit der Beschwerde eingereichte Vollmacht, auf welcher auch sein Name aufgeführt sei. Eine amtliche Rechtsvertretung steht nicht in einem privatrechtlichen Auftragsverhältnis zur bedürftigen Partei, sondern übernimmt eine staatliche Aufgabe und steht somit in einem Rechtsverhältnis mit dem Staat (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b). Das Rechtsverhältnis zwischen der amtlichen Rechts­vertretung und dem Staat ist an die Person, die als amtliche Rechtsvertretung bestellt wird, geknüpft und besteht vorliegend zwischen dem Staat und Bettina Schwarz (und nicht der HEKS Rechtsberatungsstelle). Weder die Partei noch der Beistand respektive die Beiständin können die Bestellung widerrufen; sie können lediglich beim Gericht eine Entlassung aus dem eingegangenen Rechtsverhältnis beantragen. Ein Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung ist nur zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der vertretenen Person durch die amtliche Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge­richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.122; BGE 116 Ia 102 E. 4.b.aa). Vorliegend wurde von Rechtsanwältin Bettina Schwarz kein Widerruf ihrer Bestellung als amtliche Rechtsbeiständin beantragt, und es ist nicht ersichtlich, dass sie zu einer sachgemässen Vertretung der Interessen der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein soll, zumal sie weiterhin als Anwältin tätig ist. Rechtsanwältin Bettina Schwarz ist daher nach wie vor die amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, und die Korrespondenz mit ihr erfolgt über ihre neue Berufsadresse. Das Gesuch um Einsetzung von MLaw Gian Ege als amtlicher Vertreter ist abzuweisen. Seine Aufwendungen für die Replik sind nicht zu entschädigen, da die Aktivität einer gewillkürten Rechtsvertretung bei andauernder Rechtsverbeiständung als unnötig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 VGKE zu betrachten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1, 4, 5 und 6 der Verfügung des SEM vom 30. März 2015 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1702.50 auszurichten.

5. Das Gesuch um Einsetzung von MLaw Gian Ege als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub