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E-2782/2013

E-2782/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-19 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Mullaitivu) ersuchte das BFM mit Schreiben vom 24. September 2004 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Eingaben vom 1. November 2004 und vom 10. Januar 2005 ergänzte er sein Ersuchen. Am 26. Juli 2005 wurde er von der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) zu seinen Asylgründen befragt. Diese übermittelte gleichentags die Eingaben des Beschwerdeführers, das Befragungsprotokoll sowie einen Botschaftsbericht an das BFM. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2005 und vom 23. Mai 2006 informierte der Beschwerdeführer die Botschaft über seine aktuelle Situation und bat um rasche Entscheidfindung. A.b Am 4. September 2006 äusserte sich der Dienst Analyse und Prävention des Bundsamts für Polizei (fedpol) zum Gesuch des Beschwerdeführers. Dazu gewährte ihm das BFM am 20. September 2006 unter Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Stellungnahme das rechtliche Gehör bis zum 19. Oktober 2006. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 20. Februar 2007 durch seinen damaligen Rechtsvertreter vernehmen. A.c Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz, woraufhin er am (...) Juni 2007 von Colombo nach Zürich flog. In der Folge wurde das Inlandverfahren eröffnet. A.d Am 11. Dezember 2007 ersuchten die Ehefrau, die gemeinsamen Kinder und ein Pflegesohn des Beschwerdeführers das BFM um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl. Dieses lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 19. April 2013 vollumfänglich ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (E-2779/2013) vom 11. Juli 2013 ab. B. In seinen Schreiben an die Botschaft sowie anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers durch diese vom 26. Juli 2005, der Befragung durch das BFM zur Person vom 3. Juli 2007 und der eingehenden Anhörungen zu den Asylgründen vom 23. Januar und 17. Februar 2012 brachte er zusammengefasst insbesondere vor, er habe die Schule vorzeitig verlassen und sei im Jahre 1990 - im Alter von (...) Jahren - den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach Absolvierung eines Vorbereitungstrainings sei er in einer Angriffsgruppe und später zusätzlich für die Sea Tigers tätig gewesen. Im Jahre 2003 habe er die LTTE aufgrund interner Probleme verlassen und sich der Gruppe von Karuna Amman angeschlossen. Fortan hätten sich die Karuna-Gruppe und die LTTE gegenseitig hart bekämpft. Aus Angst vor einer Gefangennahme und Tötung durch die LTTE habe er die Schweiz um Gewährung von Asyl ersucht. Des Weiteren habe er befürchtet, von der mit der Sri Lanka Army (SLA) zusammenarbeitenden Karuna-Gruppe als LTTE-Mitglied denunziert und von der SLA festgenommen zu werden. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Identitätskarte, einen Distriktausweis, seinen Geburtsschein samt englischer Übersetzung, einen Eheschein (in Kopie), zwei Fotografien von sich bei den LTTE, einen Drohbrief der Sea Tigers vom 15. Juni 2004 (in Kopie, mit englischer Übersetzung), und eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 11. Februar 2010 zu den Akten. C. Am 27. September 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen in dessen eigenen sowie gegenüber den Asylvorbringen seiner Ehefrau. Dieser äusserte sich dazu mit Eingabe vom 24. Oktober 2012. D. Mit Verfügung vom 19. April 2013 - eröffnet am 23. April 2013 - stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, verweigerte ihm jedoch gestützt auf Art. 53 AsylG die Gewährung von Asyl. Zudem verfügte es die Wegweisung, nahm den Beschwerdeführer jedoch zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 2 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 17. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

E. 4.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezem­ber 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asyl­ausschlusses auch eine verhältnis­mässige Massnahme darstellt. In Be­tracht zu zie­hen sind dabei vorab, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird (vgl. Art. 97-101 StGB). Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 S. 565 m.w.H.).

E. 5 Anlässlich der Befragungen durch die Botschaft sowie das BFM führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verbindungen zu den LTTE und zur Karuna-Gruppe im Wesentlichen aus, er sei von 1990 bis 2003 Mitglied der LTTE gewesen und habe sich vom Rang eines normalen Kämpfers (1990-1993) über die Ränge des Leutnants I (1993-1994), Leutnants II und Captains zum Major in der politischen Sektion der LTTE (ab 1997) hochgearbeitet (vgl. die vorinstanzlichen Akten B18/21 F108 ff. S. 11 f. und F167 f. S. 16; B20/15 F6 S. 1 f.). Aussenstehenden Personen sei er nicht sehr bekannt gewesen. Seiner Meinung nach habe er aber eine wichtige Position innerhalb der LTTE gehabt, da der Rang des Majors der dritthöchsten Position in der "Sea Tiger Yard Area" entsprochen habe (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 6; B20/15 F54 f, S. 6 f.).

E. 5.1 Grund seines Beitritts zu den LTTE seien versprochene monatliche Zahlungen der LTTE an seine Eltern sowie die Propaganda der Bewegung gewesen, die ihn angesprochen habe. Nach seinem Beitritt habe er ein einjähriges Körper- und Waffentraining absolviert und anschliessend ab 1993 als Kämpfer in einer politischen Abteilung an verschiedenen Gefechten teilgenommen (vgl. B1/10 Ziff. 8 S. 3; B18/21 F5 S. 3 und F95 ff. S. 10 f.). Ab 1994 habe er zu der etwa 850 bis 900 Personen umfassenden, (...) Kampfgruppierung "C._______" gehört, und von 1996 bis 1997 als Kämpfer gedient (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21 F5 S. 3). Als Leutnant in einer Angriffsgruppe sei er sodann für die Besetzung von Wachposten zuständig gewesen. Dabei habe er zunächst sechs und zu einem späteren Zeitpunkt etwa 30 Personen befehligt. Diese hätten in Fällen, in denen die SLA ins Gebiet der LTTE eingedrungen sei, Widerstand geleistet und zurückgeschossen. Zudem hätten sie Munition geliefert und für ausreichend Nahrung gesorgt (vgl. B18/21 F105 S. 11, F120 ff. S. 12 und insbesondere F124 S. 12 f.). Neben dieser Aufgabe sei er auch in politische Aufgaben, die Sammlung von Esswaren, die Schlichtung von Streitfällen und die Rekrutierung neuer Mitglieder involviert gewesen (vgl. B18/21 F128 f. S. 13). Dazu habe er propagandistische Reden gehalten. Manchen jungen Männern, die sich nicht gleich zum Beitritt hätten entscheiden können, sei er anschliessend gefolgt und habe sie zur Aufnahme der Mitgliedschaft bewogen. Dabei habe er jedoch keine Gewalt und keinen Zwang angewendet (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21 F131 ff. S. 13 f.). Auch habe er ausschliesslich Personen zwischen 18 und 21 Jahren rekrutiert. Minderjährige habe er zur Schule geschickt. Zwangsrekrutierungen habe es erst nach seinem Austritt ab 2004 gegeben (vgl. B18/21 F135 ff. S. 14). Nach seiner Heirat sei er ab 1997 zusätzlich für die Sea Tigers tätig gewesen (vgl. B18/21 F5 S. 3). Er habe insbesondere den Transport von Kämpfern, Nahrungsmitteln, Kleidern und Waffen zwischen dem Vanni-Gebiet (D._______) und Batticaloa auf dem Seeweg organisiert, wobei er jeweils selbst mit den Booten mitgefahren und für zwei Transportboote sowie 25 bis 35 Kämpfer verantwortlich gewesen sei (vgl. B1/10 Ziff. 8 S. 3; B18/21 F161 ff. S. 16 und F196 ff. S. 19). Aufgrund seiner Fähigkeiten im mechanischen Bereich habe er jedoch die meiste Zeit Arbeiten an Booten ausgeführt. Daher habe er an Gefechten nicht oft teilgenommen. Jedoch habe er zwischen 1996 und 1999 vereinzelt in den Bezirken Vavuniya und Kilinochchi Widerstand geleistet beziehungsweise in den Jahren 1997 bis 1999 beziehungsweise 2001 insgesamt drei Mal in verteidigender Position an Gefechten teilgenommen (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21 F174 ff. S. 17). 1997 habe er 15 LTTE-Kämpfer unter sich gehabt, deren Aufgabe es gewesen sei, in von den LTTE zurückeroberten Gebieten Angehörige der SLA ausfindig zu machen. Beim Gefecht E._______ habe er mit seiner Truppe 62 Soldaten gefangen genommen und dem Brigardier "F._______" übergeben (vgl. B18/21 F176 ff. S. 17 und F182 ff. S. 18). Beim Gefecht G._______ 1998 sei er für den Bau eines Wachpostens eingesetzt worden (vgl. B18/21 F186 S. 18). Im Jahre 1999 sei er beim Gefecht H._______ für die Verletzten zuständig gewesen. Diese seien in eine Chemiefabrik gebracht worden, von wo aus er sie ins Spital geschickt habe. Zudem habe er eine Person kontaktiert, die ihm neue Soldaten organisiert habe, die er dann an die Front geschickt habe (vgl. B18/21 F187 S. 18; B20/5 F12 ff. S. 2 f.).

E. 5.2 Hinsichtlich seiner Abwendung von den LTTE gab der Beschwerdeführer anlässlich der Botschaftsanhörung an, er habe diese verlassen, als mit der Veruntreuung von Geldern durch Karuna Amman interne Probleme entstanden seien. Dieser habe mehrere Männer verdächtigt, von seinen Taten dem Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, berichtet zu haben, weshalb Karuna diese im Verborgenen habe töten lassen. Dieses Vorgehen habe ihn (Beschwerdeführer) angewidert. Er habe versucht, von Batticaloa aus ins Vanni-Gebiet zu gehen, was Karuna ihm nicht erlaubt habe. Daraufhin habe er den Anführern gesagt, dass er persönliche Dinge in Trincomalee zu erledigen habe und habe die Bewegung im August 2003 ohne Erlaubnis verlassen. Seither habe er sich politisch nicht mehr betätigt und häufig seinen Aufenthaltsort gewechselt (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5 f.). Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen brachte er vor, im Frühjahr 2003 habe sich die Karuna-Gruppe von den LTTE abgespalten. Er sei damals mit Karuna-Anhängern in Batticaloa gewesen und gemeinsam mit Karuna Amman und dessen Truppe aus den LTTE ausgetreten beziehungsweise er habe fliehen können, als er hätte Wache halten müssen (vgl. B18/21 F5 S. 3 und F21 S. 4).

E. 6.1 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere mit der Begehung verwerflicher Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer. Dieser habe in kürzester Zeit eine Karriere bis hinauf zum Rang eines Majors beziehungsweise zu einer Führungsposition innerhalb der Kampfgruppe C._______ sowie der Sea Tigers durchlaufen und zwischen 15 und 35 Kämpfern befehligt. Er habe das Vertrauen der Bewegung genossen und seine Eignung zur Einnahme einer wichtigen Position bewiesen. Eine solche Karriere sei nicht möglich, ohne sich mit den Zielen und Mitteln der LTTE zu identifizieren. Zwar lasse sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er sich persönlich und direkt an terroristischen Handlungen beteiligt oder einen substanziellen Beitrag zu solchen geleistet habe. Jedoch habe er an mehreren Gefechten teilgenommen und sei für die Rekrutierung von neuen Mitgliedern sowie für Transporte auf dem Seeweg verantwortlich gewesen. Insbesondere aufgrund seiner Rekrutierungstätigkeit und seiner Funktion als Major sowie der engen Beziehungen zu hochrangigen Mitgliedern der LTTE müsse davon ausgegangen werden, dass er das Gedankengut und die Politik der LTTE mitgetragen und weitergegeben habe. Insofern habe er über Jahre hinweg einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele geleistet und die Ideologie und Politik der LTTE propagandistisch mitgetragen. Während seiner langjährigen Mitgliedschaft habe er die Anwendung von Gewalt nicht nur bewusst in Kauf genommen, sondern sich mutmasslich aktiv an Gewalthandlungen beteiligt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich im Zusammenhang mit der Teilnahme an Kampfeinsätzen im Dienste der LTTE sowie im Verlauf seiner Karriere eines oder mehrerer Verbrechen wie beispielsweise der vorsätzlichen Tötung oder der vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine seiner Aktivitäten zu Todesopfern oder Verletzten geführt habe, müsste von einem vollendeten Versuch der Begehung der genannten Straftatbestände ausgegangen werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass seine Tätigkeiten für die LTTE als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten seien. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses führte das BFM aus, dass dem Beschwerdeführer für seinen Beitritt zu den LTTE zwar persönliche beziehungsweise familiäre Motive zugebilligt werden könnten. Indes habe keine eigentliche Zwangslage oder ein anderer Grund vorgelegen, welcher seinen Beitritt zu rechtfertigen vermocht hätte. Er habe er sich der Organisation aus freien Stücken angeschlossen und relativ rasch Karriere gemacht. Soweit er behaupte, im Jahre 2003 aus der Bewegung beziehungsweise aus der Karuna-Gruppe ausgetreten zu sein, würden seine Vorbringen etliche Unglaubhaftigkeitselemente beinhalten, so dass ihm seine Desertion nicht geglaubt werden könne. So sei er nicht imstande gewesen, den Zeitpunkt und die Umstände seines angeblichen Austritts widerspruchsfrei darzulegen, sondern habe diesen bei der Befragung durch die Botschaft anders geschildert als bei den Anhörungen im Rahmen des Inlandverfahrens. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er diese Ungereimtheiten nicht zu erklären vermocht. Das zum Beweis der Desertion eingereichte Schreiben der LTTE liege sodann nur in Form einer Kopie vor, so dass Manipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise im Jahre 2007 Mitglied der LTTE gewesen sei. Damit sei seine Mitgliedschaft bei den LTTE bei einer sinngemässen Abstellung auf die strafrechtliche Verjährung noch nicht verjährt, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG gerechtfertigt sei. Auch eine Abwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit seiner Taten und seiner subjektiven Schuld einerseits und seinem Interesse, in der Schweiz Asyl zu erhalten, andererseits vermöge zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

E. 6.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das BFM werfe ihm in der angefochtenen Verfügung keine konkrete, unmittelbare Beteiligung an einer Straftat im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Folglich käme ausschliesslich eine mittelbare Täterschaft in Frage. Die Annahme mittelbarer Täterschaft bedeute, dass jemand verwerfliche Handlungen ausführen wolle und dazu Dritte gezielt als Mittel einsetze. Ein solches Vorgehen ergebe sich vorliegend in keiner Weise aus den Akten. Der vollendete Versuch einer mittelbar begangenen Straftat, wie ihn das BFM ihm zur Last lege, sei ein theoretisches Konstrukt und zudem vorliegend viel zu vage dargestellt, weshalb diese Art der Tatbegehung nicht zum Tragen komme. Die Vorinstanz habe selbst zugegeben, dass die diesbezüglichen Vorwürfe auf Mutmassungen basieren würden. Solche könnten im Strafrecht jedoch nicht zu einer Bestrafung führen. Aus seiner Rekrutierungstätigkeit könne zudem keine individuelle Verantwortlichkeit für allfällige Taten Dritter abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5243/2010 vom 26. August 2011 festgehalten, dass sich aus der Ausbildung von Rekruten an der Waffe keine Mitverantwortung für Taten Dritter im strafrechtlichen Sinne ableiten lasse (vgl. dort E. 6.3.5). Da die Rekrutierung der Ausbildung zeitlich vorgelagert sei, sei der kausale Zusammenhang zu allfälligen späteren Straftaten Dritter im Vergleich zur Ausbildung noch geringer. Betreffend seine Aktivitäten als Major sei darauf hinzuweisen, dass er weder direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen noch einen substanziellen Beitrag zu solchen geleistet habe. Er sei für Logistik, Bewachung und Sanität zuständig gewesen, habe Soldaten und Waffen transportiert und ausschliesslich Personen befehligt, welche ebenfalls nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen seien. Er habe zu keiner Zeit Befehlsgewalt über LTTE-Kämpfer gehabt, die unmittelbar am Kampfgeschehen beteiligt gewesen seien. Wie er bei der Anhörung ausgeführt habe, treffe überdies nicht zu, dass er enge Beziehungen zu hochrangigen Personen der LTTE gehabt habe. Sodann habe er mehrmals erläutert, keinen persönlichen Kontakt zu Colonel Karuna Amman gehabt zu haben. Allein die Tatsache, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei und sich als solches mit der Bewegung identifiziert habe, begründe schliesslich keinen Asylausschlussgrund. Daraus ergebe sich, dass ihm kein konkreter und individueller Beitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden könne. Betreffend die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses durch das BFM erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm allfällig vorzuwerfende verwerfliche Handlungen gemäss dem StGB verjährt wären, was die Vorinstanz verkenne. Die angeblichen Widersprüche, die sie in seinen Aussagen betreffend die Desertion erkenne, seien konstruiert. So habe er bei der Befragung auf der Botschaft und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen lediglich zwei verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit seinem Austritt erläutert. Es sei überdies sinnwidrig, dass das BFM einerseits seine Flüchtlingseigenschaft anerkenne und andererseits bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses mehrere Widersprüche in seinen Aussagen anführe, aus denen es schliesse, dass er auch nach seiner Ausreise im Jahre 2007 noch Mitglied der LTTE gewesen sei. Aus den Akten würden sich keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass er nach 2003 noch politisch tätig oder in irgendeiner Form für die LTTE aktiv gewesen wäre. Seine Vorbringen würden mit dem eingereichten Schreiben der Sea Tigers vom 15. Juni 2004 bestätigt. Schliesslich habe die Vorinstanz seine veränderten Lebensverhältnisse im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung unberücksichtigt gelassen. Er lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Daher sei - sofern früher begangene Straftaten angenommen würden - die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten nicht gegeben. Zusammenfassend ergebe sich, dass selbst für den Fall, dass das Gericht eine objektive Verwerflichkeit seiner Tätigkeiten erkennen sollte, die Rechtsfolge des Asylausschlusses eine nicht verhältnismässige Massnahme darstellen würde.

E. 6.3 Vernehmlassend führte das BFM aus, es könne den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Rekrutierungstätigkeit für die LTTE keine konkrete Beteiligung an Taten im Sinne von Art. 53 AsylG darstelle, nicht folgen, zumal bekannt sei, dass die LTTE häufig Kinder und Jugendliche zwangsrekrutiert habe. Bei solchen Handlungen seien die Kriterien von Art. 53 AsylG erfüllt, da das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (SR 0.312.1) die Anwerbung von Kindersoldaten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstufe. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

E. 6.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz weise ihm mit ihrer Argumentation keinen konkreten und individuellen Beitrag an verwerflichen Handlungen nach. Er habe sich bei der Anhörung vom 23. Januar 2012 zu seinen Rekrutierungstätigkeiten geäussert und dargelegt, dass es sich dabei nicht um Zwangsrekrutierung gehandelt habe und die rekrutierten Personen ausschliesslich zwischen 18 und 21 Jahre alt gewesen seien. Zudem sei er, was vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden sei, nur bis 1996 bei den LTTE für die Rekrutierung zuständig gewesen. Selbst für den Fall, dass ihm in diesem Zusammenhang verwerfliche Handlungen vorgehalten werden könnten, wären diese nach schweizerischem Strafrecht verjährt und könnten folglich nicht zu einem Asylausschluss führen.

E. 7 Im Folgenden ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE zu Recht von der Asylgewährung ausschloss.

E. 7.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen vorgeworfen werden können.

E. 7.1.1 Die vom BFM aufgeworfene Frage, ob die (freiwillige) Mitgliedschaft bei den LTTE für sich allein bereits eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstellt, ist gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung zu verneinen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.4 S. 565 m.w.H.). Die Verwerflichkeit allfälliger Tatbeiträge muss dem Beschwerdeführer - da sie im Ausland erfolgten - jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Erforderlich zur Annahme verwerflicher Handlungen sind aber schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich eine Person eines Verbrechens schuldig gemacht hat (vgl. vorstehend E. 4.2 und BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565).

E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die LTTE - welche für ihre Gewaltbereitschaft bekannt war - über einen Zeitraum von mindestens 13 Jahren in einer zeitweise ranghohen Position sowohl logistisch als auch kombattant unterstützt hat. Aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft und seines relativ raschen Aufstiegs in eine Kaderfunktion der Organisation ist davon auszugehen, dass er sich in überdurchschnittlichem Masse mit der Vorgehensweise der LTTE identifizierte und deren Ziele loyal und zuverlässig verfolgte. Im Laufe seiner Karriere sind ihm insbesondere die Rekrutierung neuer Mitglieder, die Teilnahme an Gefechten sowohl als Kämpfer als auch als hinter der Front agierender Vorgesetzter und sein gemäss seinen Angaben mehrheitlich logistischer Einsatz als Major in der politischen Sektion der LTTE zuzurechnen. Inwieweit die Rekrutierungstätigkeit in den Jahren 1994 bis 1996 als verwerfliche Handlung des Beschwerdeführers oder als Beitrag zu solchen Handlungen zu qualifizieren ist, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar steht fest, dass die LTTE - anders als vom Beschwerdeführer behauptet - bereits lange vor 2004 Zwangsrekrutierungen vornahmen und ihnen insbesondere auch immer wieder die Zwangsrekrutierung von Kindern vorgeworfen wurde (vgl. statt vieler Amnesty International, Jahresbericht 1999 Sri Lanka, abrufbar unter http://www.amnesty.de/umleitung/1999/deu03/142?lang=de &mimetype=text/html&destination=node%2F3016%3Fpage%3D15 , besu­­cht am 7. Feb­ruar 2014). Zudem ist der Beschwerdeführer der Bewegung selbst als Minderjähriger beigetreten. Indes bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er in Zwangsrekrutierungen, namentlich in solche von Kindern, involviert war. Der Frage, inwiefern die Rekrutierung von volljährigen Männern zu Gunsten der LTTE eine verwerfliche Handlung des Beschwerdeführers darstellt und wie sie zum zitierten Urteil D-5243/2010 abzugrenzen wäre, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Unter Berücksichtigung der Karriere des Beschwerdeführers bei den LTTE und seines Einsatzes bei einer Angriffsgruppe ist zu folgern, dass er nebst den eingestandenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an weiteren Gefechten teilgenommen und sich während seines Dienstes zu Gunsten der Sea Tigers nicht hauptsächlich mit der Reparatur von Booten beschäftigt hatte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist bereits aufgrund der zugestandenen Taten erstellt, dass der Beschwerdeführer sich in mehrfacher Hinsicht an Gewaltakten im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der SLA beteiligt hatte. So hat er - wie unter E. 5.1 dargelegt - geltend gemacht, 1993 und von 1996 bis 1997 als Kämpfer gedient zu haben und an Gefechten in den Jahren 1997, 1998 und 1999 beziehungsweise 2001 beteiligt gewesen zu sein. Seine Rolle wechselte dabei gemäss seinen Angaben vom aktiven Kämpfer (1993) über den Leutnant einer Angriffsgruppe bis zum Rang des Majors, wobei er folgende Handlungen eingestanden hat: die Lieferung von Munition und Lebensmitteln sowie den Transport von Kämpfern an die Front, die Gefangennahme von 62 sri-lankischen Soldaten, die Entsendung von Ersatzkämpfern an die Front und das Leisten von aktivem Widerstand gegen das Eindringen der SLA in das Gebiet der LTTE durch ihm unterstellte Personen ("Was machten diese 30 Personen für Sie?" - "In der Nacht konnte die sri-lankische Armee z.B. in unser Gebiet eindringen. Diese 30 Leute mussten Widerstand leisten und zurückschiessen. [...]", vgl. B18/20 F124 S. 12). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene war der Beschwerdeführer somit massgeblich an Kampfhandlungen beteiligt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass er direkt an der Tötung sri-lankischer Soldaten beteiligt war oder zumindest die Verletzung oder Tötung von Angehörigen der SLA durch auf sein Agieren hin an die Front geschickte Kämpfer mit zu verantworten hat. Somit ist sowohl eine teils unmittelbare als auch eine teils mittelbare Täterschaft an verwerflichen Taten überwiegend wahrscheinlich. Die Einwendungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die im Ergebnis zutreffende Einschätzung des BFM zu relativieren. Den theoretischen Ausführungen betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Art der Täterschaft ist - wie in E. 4.2 erwähnt - entgegenzuhalten, dass bei im Ausland begangenen Straftaten das Beweismass für die Annahme der Asylunwürdigkeit gegenüber dem Strafrecht herabgesetzt ist. Auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die Beziehung zu hochrangigen Mitgliedern der LTTE ist nicht einzugehen, da diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.

E. 7.2 Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls erscheint der Ausschluss von der Asylgewährung auch als verhältnismässig. Zwar trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer seit bald sieben Jahren in der Schweiz aufhält und nie deliktisch in Erscheinung getreten ist. Auch erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Begehung weiterer Straftaten als nicht sehr wahrscheinlich. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer den LTTE in sehr jungen Jahren angeschlossen, ist mehr als zehn Jahre für die Bewegung aktiv tätig gewesen und hat diese massgeblich unterstützt. Seine Ausführungen im Asylverfahren legen zudem den Schluss nahe, dass er sich bis heute nicht von seinen Handlungen für die LTTE distanziert. Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass er zum Ende seiner Aktivitäten widersprüchliche Angaben machte. Karuna Amman trennte sich - anders als vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht (vgl. A1/2 S. 1; A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21 F5 S. 3; B20/15 F34 ff. S. 4) - nicht im Jahre 2003, sondern gemäss übereinstimmenden Berichten erst im Frühjahr 2004 von den LTTE ab (vgl. statt vieler Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: New Killings Threaten Ceasefire, 29. Juli 2004, abrufbar unter http:// www.hrw.org/news/2004/07/26/sri-lanka-new-killings-threaten-ceasefire , besucht am 7. Februar 2014, und BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488). Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen, was ihn tatsächlich zum angeblichen Austritt aus den LTTE und der Karuna-Gruppe bewegte und wie er diesen vollzog. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er die LTTE beziehungsweise die Karuna-Gruppe ohne jegliche Erklärung und ohne Probleme hätte verlassen können. Auch grenzte er den Austritt von den LTTE nicht von der Abwendung von der Karuna-Gruppe ab. Aufgrund seiner Ausführungen vermochte er insgesamt nicht glaubhaft zu machen, dass er sich im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka tatsächlich von beiden Gruppierungen abgewendet hatte. Daran vermag das lediglich in Kopie eingereichte Schreiben der Sea Tigers vom 15. Juni 2004 nichts zu ändern. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung II b (S. 7 der angefochtenen Verfügung) zu verweisen. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene steht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Abkehr von den LTTE. Das BFM äusserte zu Recht an keiner Stelle der Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vollumfänglich glaubhaft. Zwar schliesst es aus der Unglaubhaftigkeit des Austritts zu Unrecht, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE wäre zurzeit nach den strafrechtlichen Bestimmungen noch nicht verjährt. Einerseits stellt die Mitgliedschaft alleine - wie unter E. 7.1.1 ausgeführt - keine verwerfliche Handlung dar, und andererseits kann trotz der nicht geglaubten Abkehr von den LTTE nicht von der andauernden Begehung verwerflicher Handlungen im Sinne eines Dauersachverhaltes ausgegangen werden. Der Strafverfolgung nach wie vor unterliegen würden jedoch gemäss den strafrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB) die Handlungen des Beschwerdeführers in seiner Position als Major, namentlich die Teilnahme an Gefechten und die Bereitstellung von Waffen und Kämpfern für die Front ab 1999, so dass keine Verjährung sämtlicher ihm anzulastender Taten vorliegen würde.

E. 7.3 Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen aus.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 19. April 2013, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2782/2013 Urteil vom 19. Februar 2014 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Sri Lanka, vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Mullaitivu) ersuchte das BFM mit Schreiben vom 24. September 2004 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Mit Eingaben vom 1. November 2004 und vom 10. Januar 2005 ergänzte er sein Ersuchen. Am 26. Juli 2005 wurde er von der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) zu seinen Asylgründen befragt. Diese übermittelte gleichentags die Eingaben des Beschwerdeführers, das Befragungsprotokoll sowie einen Botschaftsbericht an das BFM. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2005 und vom 23. Mai 2006 informierte der Beschwerdeführer die Botschaft über seine aktuelle Situation und bat um rasche Entscheidfindung. A.b Am 4. September 2006 äusserte sich der Dienst Analyse und Prävention des Bundsamts für Polizei (fedpol) zum Gesuch des Beschwerdeführers. Dazu gewährte ihm das BFM am 20. September 2006 unter Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Stellungnahme das rechtliche Gehör bis zum 19. Oktober 2006. Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 20. Februar 2007 durch seinen damaligen Rechtsvertreter vernehmen. A.c Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz, woraufhin er am (...) Juni 2007 von Colombo nach Zürich flog. In der Folge wurde das Inlandverfahren eröffnet. A.d Am 11. Dezember 2007 ersuchten die Ehefrau, die gemeinsamen Kinder und ein Pflegesohn des Beschwerdeführers das BFM um Bewilligung der Einreise und Gewährung von Asyl. Dieses lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 19. April 2013 vollumfänglich ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (E-2779/2013) vom 11. Juli 2013 ab. B. In seinen Schreiben an die Botschaft sowie anlässlich der Befragung des Beschwerdeführers durch diese vom 26. Juli 2005, der Befragung durch das BFM zur Person vom 3. Juli 2007 und der eingehenden Anhörungen zu den Asylgründen vom 23. Januar und 17. Februar 2012 brachte er zusammengefasst insbesondere vor, er habe die Schule vorzeitig verlassen und sei im Jahre 1990 - im Alter von (...) Jahren - den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach Absolvierung eines Vorbereitungstrainings sei er in einer Angriffsgruppe und später zusätzlich für die Sea Tigers tätig gewesen. Im Jahre 2003 habe er die LTTE aufgrund interner Probleme verlassen und sich der Gruppe von Karuna Amman angeschlossen. Fortan hätten sich die Karuna-Gruppe und die LTTE gegenseitig hart bekämpft. Aus Angst vor einer Gefangennahme und Tötung durch die LTTE habe er die Schweiz um Gewährung von Asyl ersucht. Des Weiteren habe er befürchtet, von der mit der Sri Lanka Army (SLA) zusammenarbeitenden Karuna-Gruppe als LTTE-Mitglied denunziert und von der SLA festgenommen zu werden. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Identitätskarte, einen Distriktausweis, seinen Geburtsschein samt englischer Übersetzung, einen Eheschein (in Kopie), zwei Fotografien von sich bei den LTTE, einen Drohbrief der Sea Tigers vom 15. Juni 2004 (in Kopie, mit englischer Übersetzung), und eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) vom 11. Februar 2010 zu den Akten. C. Am 27. September 2012 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen in dessen eigenen sowie gegenüber den Asylvorbringen seiner Ehefrau. Dieser äusserte sich dazu mit Eingabe vom 24. Oktober 2012. D. Mit Verfügung vom 19. April 2013 - eröffnet am 23. April 2013 - stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fest, verweigerte ihm jedoch gestützt auf Art. 53 AsylG die Gewährung von Asyl. Zudem verfügte es die Wegweisung, nahm den Beschwerdeführer jedoch zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 2 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 17. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb dessen Asylgesuch abzulehnen sei. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem gemäss Art. 53 AsylG Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 4.2 Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der asylrechtlichen Rechtsprechung ist irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist. Unter Art. 53 AsylG sind mithin auch Handlungen zu subsumieren, denen keine strafrechtliche Konnotation im engeren Sinne des Strafrechts zukommt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2, BVGE 2011/10 E. 6 [2. Abschnitt] und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7453/2009 vom 28. Oktober 2013 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Das anzusetzende Beweismass wurde in der Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezem­ber 1995 (BBl 1996 II 73) für Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 53 AsylG übereinstimmend umschrieben, was sich in der Folge in der Rechtsprechung niedergeschlagen hat. Demnach ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565). Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asyl­ausschlusses auch eine verhältnis­mässige Massnahme darstellt. In Be­tracht zu zie­hen sind dabei vorab, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird (vgl. Art. 97-101 StGB). Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 S. 565 m.w.H.).

5. Anlässlich der Befragungen durch die Botschaft sowie das BFM führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verbindungen zu den LTTE und zur Karuna-Gruppe im Wesentlichen aus, er sei von 1990 bis 2003 Mitglied der LTTE gewesen und habe sich vom Rang eines normalen Kämpfers (1990-1993) über die Ränge des Leutnants I (1993-1994), Leutnants II und Captains zum Major in der politischen Sektion der LTTE (ab 1997) hochgearbeitet (vgl. die vorinstanzlichen Akten B18/21 F108 ff. S. 11 f. und F167 f. S. 16; B20/15 F6 S. 1 f.). Aussenstehenden Personen sei er nicht sehr bekannt gewesen. Seiner Meinung nach habe er aber eine wichtige Position innerhalb der LTTE gehabt, da der Rang des Majors der dritthöchsten Position in der "Sea Tiger Yard Area" entsprochen habe (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 6; B20/15 F54 f, S. 6 f.). 5.1 Grund seines Beitritts zu den LTTE seien versprochene monatliche Zahlungen der LTTE an seine Eltern sowie die Propaganda der Bewegung gewesen, die ihn angesprochen habe. Nach seinem Beitritt habe er ein einjähriges Körper- und Waffentraining absolviert und anschliessend ab 1993 als Kämpfer in einer politischen Abteilung an verschiedenen Gefechten teilgenommen (vgl. B1/10 Ziff. 8 S. 3; B18/21 F5 S. 3 und F95 ff. S. 10 f.). Ab 1994 habe er zu der etwa 850 bis 900 Personen umfassenden, (...) Kampfgruppierung "C._______" gehört, und von 1996 bis 1997 als Kämpfer gedient (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21 F5 S. 3). Als Leutnant in einer Angriffsgruppe sei er sodann für die Besetzung von Wachposten zuständig gewesen. Dabei habe er zunächst sechs und zu einem späteren Zeitpunkt etwa 30 Personen befehligt. Diese hätten in Fällen, in denen die SLA ins Gebiet der LTTE eingedrungen sei, Widerstand geleistet und zurückgeschossen. Zudem hätten sie Munition geliefert und für ausreichend Nahrung gesorgt (vgl. B18/21 F105 S. 11, F120 ff. S. 12 und insbesondere F124 S. 12 f.). Neben dieser Aufgabe sei er auch in politische Aufgaben, die Sammlung von Esswaren, die Schlichtung von Streitfällen und die Rekrutierung neuer Mitglieder involviert gewesen (vgl. B18/21 F128 f. S. 13). Dazu habe er propagandistische Reden gehalten. Manchen jungen Männern, die sich nicht gleich zum Beitritt hätten entscheiden können, sei er anschliessend gefolgt und habe sie zur Aufnahme der Mitgliedschaft bewogen. Dabei habe er jedoch keine Gewalt und keinen Zwang angewendet (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21 F131 ff. S. 13 f.). Auch habe er ausschliesslich Personen zwischen 18 und 21 Jahren rekrutiert. Minderjährige habe er zur Schule geschickt. Zwangsrekrutierungen habe es erst nach seinem Austritt ab 2004 gegeben (vgl. B18/21 F135 ff. S. 14). Nach seiner Heirat sei er ab 1997 zusätzlich für die Sea Tigers tätig gewesen (vgl. B18/21 F5 S. 3). Er habe insbesondere den Transport von Kämpfern, Nahrungsmitteln, Kleidern und Waffen zwischen dem Vanni-Gebiet (D._______) und Batticaloa auf dem Seeweg organisiert, wobei er jeweils selbst mit den Booten mitgefahren und für zwei Transportboote sowie 25 bis 35 Kämpfer verantwortlich gewesen sei (vgl. B1/10 Ziff. 8 S. 3; B18/21 F161 ff. S. 16 und F196 ff. S. 19). Aufgrund seiner Fähigkeiten im mechanischen Bereich habe er jedoch die meiste Zeit Arbeiten an Booten ausgeführt. Daher habe er an Gefechten nicht oft teilgenommen. Jedoch habe er zwischen 1996 und 1999 vereinzelt in den Bezirken Vavuniya und Kilinochchi Widerstand geleistet beziehungsweise in den Jahren 1997 bis 1999 beziehungsweise 2001 insgesamt drei Mal in verteidigender Position an Gefechten teilgenommen (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21 F174 ff. S. 17). 1997 habe er 15 LTTE-Kämpfer unter sich gehabt, deren Aufgabe es gewesen sei, in von den LTTE zurückeroberten Gebieten Angehörige der SLA ausfindig zu machen. Beim Gefecht E._______ habe er mit seiner Truppe 62 Soldaten gefangen genommen und dem Brigardier "F._______" übergeben (vgl. B18/21 F176 ff. S. 17 und F182 ff. S. 18). Beim Gefecht G._______ 1998 sei er für den Bau eines Wachpostens eingesetzt worden (vgl. B18/21 F186 S. 18). Im Jahre 1999 sei er beim Gefecht H._______ für die Verletzten zuständig gewesen. Diese seien in eine Chemiefabrik gebracht worden, von wo aus er sie ins Spital geschickt habe. Zudem habe er eine Person kontaktiert, die ihm neue Soldaten organisiert habe, die er dann an die Front geschickt habe (vgl. B18/21 F187 S. 18; B20/5 F12 ff. S. 2 f.). 5.2 Hinsichtlich seiner Abwendung von den LTTE gab der Beschwerdeführer anlässlich der Botschaftsanhörung an, er habe diese verlassen, als mit der Veruntreuung von Geldern durch Karuna Amman interne Probleme entstanden seien. Dieser habe mehrere Männer verdächtigt, von seinen Taten dem Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, berichtet zu haben, weshalb Karuna diese im Verborgenen habe töten lassen. Dieses Vorgehen habe ihn (Beschwerdeführer) angewidert. Er habe versucht, von Batticaloa aus ins Vanni-Gebiet zu gehen, was Karuna ihm nicht erlaubt habe. Daraufhin habe er den Anführern gesagt, dass er persönliche Dinge in Trincomalee zu erledigen habe und habe die Bewegung im August 2003 ohne Erlaubnis verlassen. Seither habe er sich politisch nicht mehr betätigt und häufig seinen Aufenthaltsort gewechselt (vgl. A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5 f.). Bei der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen brachte er vor, im Frühjahr 2003 habe sich die Karuna-Gruppe von den LTTE abgespalten. Er sei damals mit Karuna-Anhängern in Batticaloa gewesen und gemeinsam mit Karuna Amman und dessen Truppe aus den LTTE ausgetreten beziehungsweise er habe fliehen können, als er hätte Wache halten müssen (vgl. B18/21 F5 S. 3 und F21 S. 4). 6. 6.1 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid insbesondere mit der Begehung verwerflicher Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer. Dieser habe in kürzester Zeit eine Karriere bis hinauf zum Rang eines Majors beziehungsweise zu einer Führungsposition innerhalb der Kampfgruppe C._______ sowie der Sea Tigers durchlaufen und zwischen 15 und 35 Kämpfern befehligt. Er habe das Vertrauen der Bewegung genossen und seine Eignung zur Einnahme einer wichtigen Position bewiesen. Eine solche Karriere sei nicht möglich, ohne sich mit den Zielen und Mitteln der LTTE zu identifizieren. Zwar lasse sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass er sich persönlich und direkt an terroristischen Handlungen beteiligt oder einen substanziellen Beitrag zu solchen geleistet habe. Jedoch habe er an mehreren Gefechten teilgenommen und sei für die Rekrutierung von neuen Mitgliedern sowie für Transporte auf dem Seeweg verantwortlich gewesen. Insbesondere aufgrund seiner Rekrutierungstätigkeit und seiner Funktion als Major sowie der engen Beziehungen zu hochrangigen Mitgliedern der LTTE müsse davon ausgegangen werden, dass er das Gedankengut und die Politik der LTTE mitgetragen und weitergegeben habe. Insofern habe er über Jahre hinweg einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Organisationsziele geleistet und die Ideologie und Politik der LTTE propagandistisch mitgetragen. Während seiner langjährigen Mitgliedschaft habe er die Anwendung von Gewalt nicht nur bewusst in Kauf genommen, sondern sich mutmasslich aktiv an Gewalthandlungen beteiligt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er sich im Zusammenhang mit der Teilnahme an Kampfeinsätzen im Dienste der LTTE sowie im Verlauf seiner Karriere eines oder mehrerer Verbrechen wie beispielsweise der vorsätzlichen Tötung oder der vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Selbst bei der unwahrscheinlichen Annahme, dass keine seiner Aktivitäten zu Todesopfern oder Verletzten geführt habe, müsste von einem vollendeten Versuch der Begehung der genannten Straftatbestände ausgegangen werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass seine Tätigkeiten für die LTTE als verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten seien. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses führte das BFM aus, dass dem Beschwerdeführer für seinen Beitritt zu den LTTE zwar persönliche beziehungsweise familiäre Motive zugebilligt werden könnten. Indes habe keine eigentliche Zwangslage oder ein anderer Grund vorgelegen, welcher seinen Beitritt zu rechtfertigen vermocht hätte. Er habe er sich der Organisation aus freien Stücken angeschlossen und relativ rasch Karriere gemacht. Soweit er behaupte, im Jahre 2003 aus der Bewegung beziehungsweise aus der Karuna-Gruppe ausgetreten zu sein, würden seine Vorbringen etliche Unglaubhaftigkeitselemente beinhalten, so dass ihm seine Desertion nicht geglaubt werden könne. So sei er nicht imstande gewesen, den Zeitpunkt und die Umstände seines angeblichen Austritts widerspruchsfrei darzulegen, sondern habe diesen bei der Befragung durch die Botschaft anders geschildert als bei den Anhörungen im Rahmen des Inlandverfahrens. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er diese Ungereimtheiten nicht zu erklären vermocht. Das zum Beweis der Desertion eingereichte Schreiben der LTTE liege sodann nur in Form einer Kopie vor, so dass Manipulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Ausreise im Jahre 2007 Mitglied der LTTE gewesen sei. Damit sei seine Mitgliedschaft bei den LTTE bei einer sinngemässen Abstellung auf die strafrechtliche Verjährung noch nicht verjährt, weshalb die Anwendung von Art. 53 AsylG gerechtfertigt sei. Auch eine Abwägung zwischen der objektiven Verwerflichkeit seiner Taten und seiner subjektiven Schuld einerseits und seinem Interesse, in der Schweiz Asyl zu erhalten, andererseits vermöge zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 6.2 Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, das BFM werfe ihm in der angefochtenen Verfügung keine konkrete, unmittelbare Beteiligung an einer Straftat im Sinne von Art. 53 AsylG vor. Folglich käme ausschliesslich eine mittelbare Täterschaft in Frage. Die Annahme mittelbarer Täterschaft bedeute, dass jemand verwerfliche Handlungen ausführen wolle und dazu Dritte gezielt als Mittel einsetze. Ein solches Vorgehen ergebe sich vorliegend in keiner Weise aus den Akten. Der vollendete Versuch einer mittelbar begangenen Straftat, wie ihn das BFM ihm zur Last lege, sei ein theoretisches Konstrukt und zudem vorliegend viel zu vage dargestellt, weshalb diese Art der Tatbegehung nicht zum Tragen komme. Die Vorinstanz habe selbst zugegeben, dass die diesbezüglichen Vorwürfe auf Mutmassungen basieren würden. Solche könnten im Strafrecht jedoch nicht zu einer Bestrafung führen. Aus seiner Rekrutierungstätigkeit könne zudem keine individuelle Verantwortlichkeit für allfällige Taten Dritter abgeleitet werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-5243/2010 vom 26. August 2011 festgehalten, dass sich aus der Ausbildung von Rekruten an der Waffe keine Mitverantwortung für Taten Dritter im strafrechtlichen Sinne ableiten lasse (vgl. dort E. 6.3.5). Da die Rekrutierung der Ausbildung zeitlich vorgelagert sei, sei der kausale Zusammenhang zu allfälligen späteren Straftaten Dritter im Vergleich zur Ausbildung noch geringer. Betreffend seine Aktivitäten als Major sei darauf hinzuweisen, dass er weder direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen noch einen substanziellen Beitrag zu solchen geleistet habe. Er sei für Logistik, Bewachung und Sanität zuständig gewesen, habe Soldaten und Waffen transportiert und ausschliesslich Personen befehligt, welche ebenfalls nicht direkt an Kampfhandlungen beteiligt gewesen seien. Er habe zu keiner Zeit Befehlsgewalt über LTTE-Kämpfer gehabt, die unmittelbar am Kampfgeschehen beteiligt gewesen seien. Wie er bei der Anhörung ausgeführt habe, treffe überdies nicht zu, dass er enge Beziehungen zu hochrangigen Personen der LTTE gehabt habe. Sodann habe er mehrmals erläutert, keinen persönlichen Kontakt zu Colonel Karuna Amman gehabt zu haben. Allein die Tatsache, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei und sich als solches mit der Bewegung identifiziert habe, begründe schliesslich keinen Asylausschlussgrund. Daraus ergebe sich, dass ihm kein konkreter und individueller Beitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden könne. Betreffend die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses durch das BFM erwiderte der Beschwerdeführer, dass ihm allfällig vorzuwerfende verwerfliche Handlungen gemäss dem StGB verjährt wären, was die Vorinstanz verkenne. Die angeblichen Widersprüche, die sie in seinen Aussagen betreffend die Desertion erkenne, seien konstruiert. So habe er bei der Befragung auf der Botschaft und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen lediglich zwei verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit seinem Austritt erläutert. Es sei überdies sinnwidrig, dass das BFM einerseits seine Flüchtlingseigenschaft anerkenne und andererseits bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Asylausschlusses mehrere Widersprüche in seinen Aussagen anführe, aus denen es schliesse, dass er auch nach seiner Ausreise im Jahre 2007 noch Mitglied der LTTE gewesen sei. Aus den Akten würden sich keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass er nach 2003 noch politisch tätig oder in irgendeiner Form für die LTTE aktiv gewesen wäre. Seine Vorbringen würden mit dem eingereichten Schreiben der Sea Tigers vom 15. Juni 2004 bestätigt. Schliesslich habe die Vorinstanz seine veränderten Lebensverhältnisse im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung unberücksichtigt gelassen. Er lebe seit sechs Jahren in der Schweiz und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Daher sei - sofern früher begangene Straftaten angenommen würden - die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten nicht gegeben. Zusammenfassend ergebe sich, dass selbst für den Fall, dass das Gericht eine objektive Verwerflichkeit seiner Tätigkeiten erkennen sollte, die Rechtsfolge des Asylausschlusses eine nicht verhältnismässige Massnahme darstellen würde. 6.3 Vernehmlassend führte das BFM aus, es könne den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Rekrutierungstätigkeit für die LTTE keine konkrete Beteiligung an Taten im Sinne von Art. 53 AsylG darstelle, nicht folgen, zumal bekannt sei, dass die LTTE häufig Kinder und Jugendliche zwangsrekrutiert habe. Bei solchen Handlungen seien die Kriterien von Art. 53 AsylG erfüllt, da das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (SR 0.312.1) die Anwerbung von Kindersoldaten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit einstufe. Im Übrigen enthalte die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. 6.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz weise ihm mit ihrer Argumentation keinen konkreten und individuellen Beitrag an verwerflichen Handlungen nach. Er habe sich bei der Anhörung vom 23. Januar 2012 zu seinen Rekrutierungstätigkeiten geäussert und dargelegt, dass es sich dabei nicht um Zwangsrekrutierung gehandelt habe und die rekrutierten Personen ausschliesslich zwischen 18 und 21 Jahre alt gewesen seien. Zudem sei er, was vom BFM nicht in Zweifel gezogen worden sei, nur bis 1996 bei den LTTE für die Rekrutierung zuständig gewesen. Selbst für den Fall, dass ihm in diesem Zusammenhang verwerfliche Handlungen vorgehalten werden könnten, wären diese nach schweizerischem Strafrecht verjährt und könnten folglich nicht zu einem Asylausschluss führen.

7. Im Folgenden ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten zu Gunsten der LTTE zu Recht von der Asylgewährung ausschloss. 7.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen vorgeworfen werden können. 7.1.1 Die vom BFM aufgeworfene Frage, ob die (freiwillige) Mitgliedschaft bei den LTTE für sich allein bereits eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG darstellt, ist gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung zu verneinen. Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu ermitteln (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.4 S. 565 m.w.H.). Die Verwerflichkeit allfälliger Tatbeiträge muss dem Beschwerdeführer - da sie im Ausland erfolgten - jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Erforderlich zur Annahme verwerflicher Handlungen sind aber schwerwiegende Gründe für die gerechtfertigte Annahme, dass sich eine Person eines Verbrechens schuldig gemacht hat (vgl. vorstehend E. 4.2 und BVGE 2011/29 E. 9.2.3 S. 565). 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die LTTE - welche für ihre Gewaltbereitschaft bekannt war - über einen Zeitraum von mindestens 13 Jahren in einer zeitweise ranghohen Position sowohl logistisch als auch kombattant unterstützt hat. Aufgrund seiner langjährigen Mitgliedschaft und seines relativ raschen Aufstiegs in eine Kaderfunktion der Organisation ist davon auszugehen, dass er sich in überdurchschnittlichem Masse mit der Vorgehensweise der LTTE identifizierte und deren Ziele loyal und zuverlässig verfolgte. Im Laufe seiner Karriere sind ihm insbesondere die Rekrutierung neuer Mitglieder, die Teilnahme an Gefechten sowohl als Kämpfer als auch als hinter der Front agierender Vorgesetzter und sein gemäss seinen Angaben mehrheitlich logistischer Einsatz als Major in der politischen Sektion der LTTE zuzurechnen. Inwieweit die Rekrutierungstätigkeit in den Jahren 1994 bis 1996 als verwerfliche Handlung des Beschwerdeführers oder als Beitrag zu solchen Handlungen zu qualifizieren ist, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht abschliessend beurteilt werden. Zwar steht fest, dass die LTTE - anders als vom Beschwerdeführer behauptet - bereits lange vor 2004 Zwangsrekrutierungen vornahmen und ihnen insbesondere auch immer wieder die Zwangsrekrutierung von Kindern vorgeworfen wurde (vgl. statt vieler Amnesty International, Jahresbericht 1999 Sri Lanka, abrufbar unter http://www.amnesty.de/umleitung/1999/deu03/142?lang=de &mimetype=text/html&destination=node%2F3016%3Fpage%3D15 , besu­­cht am 7. Feb­ruar 2014). Zudem ist der Beschwerdeführer der Bewegung selbst als Minderjähriger beigetreten. Indes bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er in Zwangsrekrutierungen, namentlich in solche von Kindern, involviert war. Der Frage, inwiefern die Rekrutierung von volljährigen Männern zu Gunsten der LTTE eine verwerfliche Handlung des Beschwerdeführers darstellt und wie sie zum zitierten Urteil D-5243/2010 abzugrenzen wäre, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offen bleiben. Unter Berücksichtigung der Karriere des Beschwerdeführers bei den LTTE und seines Einsatzes bei einer Angriffsgruppe ist zu folgern, dass er nebst den eingestandenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an weiteren Gefechten teilgenommen und sich während seines Dienstes zu Gunsten der Sea Tigers nicht hauptsächlich mit der Reparatur von Booten beschäftigt hatte. Für das Bundesverwaltungsgericht ist bereits aufgrund der zugestandenen Taten erstellt, dass der Beschwerdeführer sich in mehrfacher Hinsicht an Gewaltakten im Rahmen bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen den LTTE und der SLA beteiligt hatte. So hat er - wie unter E. 5.1 dargelegt - geltend gemacht, 1993 und von 1996 bis 1997 als Kämpfer gedient zu haben und an Gefechten in den Jahren 1997, 1998 und 1999 beziehungsweise 2001 beteiligt gewesen zu sein. Seine Rolle wechselte dabei gemäss seinen Angaben vom aktiven Kämpfer (1993) über den Leutnant einer Angriffsgruppe bis zum Rang des Majors, wobei er folgende Handlungen eingestanden hat: die Lieferung von Munition und Lebensmitteln sowie den Transport von Kämpfern an die Front, die Gefangennahme von 62 sri-lankischen Soldaten, die Entsendung von Ersatzkämpfern an die Front und das Leisten von aktivem Widerstand gegen das Eindringen der SLA in das Gebiet der LTTE durch ihm unterstellte Personen ("Was machten diese 30 Personen für Sie?" - "In der Nacht konnte die sri-lankische Armee z.B. in unser Gebiet eindringen. Diese 30 Leute mussten Widerstand leisten und zurückschiessen. [...]", vgl. B18/20 F124 S. 12). Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene war der Beschwerdeführer somit massgeblich an Kampfhandlungen beteiligt. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass er direkt an der Tötung sri-lankischer Soldaten beteiligt war oder zumindest die Verletzung oder Tötung von Angehörigen der SLA durch auf sein Agieren hin an die Front geschickte Kämpfer mit zu verantworten hat. Somit ist sowohl eine teils unmittelbare als auch eine teils mittelbare Täterschaft an verwerflichen Taten überwiegend wahrscheinlich. Die Einwendungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die im Ergebnis zutreffende Einschätzung des BFM zu relativieren. Den theoretischen Ausführungen betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Art der Täterschaft ist - wie in E. 4.2 erwähnt - entgegenzuhalten, dass bei im Ausland begangenen Straftaten das Beweismass für die Annahme der Asylunwürdigkeit gegenüber dem Strafrecht herabgesetzt ist. Auf die Vorbringen in der Beschwerdeschrift betreffend die Beziehung zu hochrangigen Mitgliedern der LTTE ist nicht einzugehen, da diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen. 7.2 Nach Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls erscheint der Ausschluss von der Asylgewährung auch als verhältnismässig. Zwar trifft zu, dass sich der Beschwerdeführer seit bald sieben Jahren in der Schweiz aufhält und nie deliktisch in Erscheinung getreten ist. Auch erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Begehung weiterer Straftaten als nicht sehr wahrscheinlich. Hingegen hat sich der Beschwerdeführer den LTTE in sehr jungen Jahren angeschlossen, ist mehr als zehn Jahre für die Bewegung aktiv tätig gewesen und hat diese massgeblich unterstützt. Seine Ausführungen im Asylverfahren legen zudem den Schluss nahe, dass er sich bis heute nicht von seinen Handlungen für die LTTE distanziert. Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass er zum Ende seiner Aktivitäten widersprüchliche Angaben machte. Karuna Amman trennte sich - anders als vom Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht (vgl. A1/2 S. 1; A12/10 Ziff. 6.2.1 S. 5; B18/21 F5 S. 3; B20/15 F34 ff. S. 4) - nicht im Jahre 2003, sondern gemäss übereinstimmenden Berichten erst im Frühjahr 2004 von den LTTE ab (vgl. statt vieler Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: New Killings Threaten Ceasefire, 29. Juli 2004, abrufbar unter http:// www.hrw.org/news/2004/07/26/sri-lanka-new-killings-threaten-ceasefire , besucht am 7. Februar 2014, und BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488). Ferner vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen, was ihn tatsächlich zum angeblichen Austritt aus den LTTE und der Karuna-Gruppe bewegte und wie er diesen vollzog. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass er die LTTE beziehungsweise die Karuna-Gruppe ohne jegliche Erklärung und ohne Probleme hätte verlassen können. Auch grenzte er den Austritt von den LTTE nicht von der Abwendung von der Karuna-Gruppe ab. Aufgrund seiner Ausführungen vermochte er insgesamt nicht glaubhaft zu machen, dass er sich im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka tatsächlich von beiden Gruppierungen abgewendet hatte. Daran vermag das lediglich in Kopie eingereichte Schreiben der Sea Tigers vom 15. Juni 2004 nichts zu ändern. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung II b (S. 7 der angefochtenen Verfügung) zu verweisen. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene steht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Abkehr von den LTTE. Das BFM äusserte zu Recht an keiner Stelle der Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien vollumfänglich glaubhaft. Zwar schliesst es aus der Unglaubhaftigkeit des Austritts zu Unrecht, die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE wäre zurzeit nach den strafrechtlichen Bestimmungen noch nicht verjährt. Einerseits stellt die Mitgliedschaft alleine - wie unter E. 7.1.1 ausgeführt - keine verwerfliche Handlung dar, und andererseits kann trotz der nicht geglaubten Abkehr von den LTTE nicht von der andauernden Begehung verwerflicher Handlungen im Sinne eines Dauersachverhaltes ausgegangen werden. Der Strafverfolgung nach wie vor unterliegen würden jedoch gemäss den strafrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB) die Handlungen des Beschwerdeführers in seiner Position als Major, namentlich die Teilnahme an Gefechten und die Bereitstellung von Waffen und Kämpfern für die Front ab 1999, so dass keine Verjährung sämtlicher ihm anzulastender Taten vorliegen würde. 7.3 Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz insgesamt zu Recht von der Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen aus.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 19. April 2013, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch in Anbetracht der mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: