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E-2779/2013

E-2779/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-07-11 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 sowie 3 bis 5, Tamilen aus F._______ (Distrikt H._______), ersuchten das BFM mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 durch den Rechtsvertreter ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters, G._______ (ebenfalls N [...];E-2782/2013), um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Am 27. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin 1 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) zu ihren Asylgründen befragt. Diese übermittelte mit Schreiben vom 3. März 2008 das Asylersuchen der Beschwerdeführerin 1, das Befragungsprotokoll sowie einen Botschaftsbericht an das BFM. A.b Anlässlich der Botschaftsanhörung machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, zwei ihrer Brüder seien (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Im Jahre (...) sei sie mit ihrem Ehemann, der damals Mitglied der Sea Tigers (Marine-Einheit der LTTE) gewesen sei, zusammengezogen. Ihre Schwester sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen und (...) bei einem Training ums Leben gekommen. Im gleichen Jahr sei einer ihrer Brüder bei den Sri Lanka Security Forces (SLSF) verraten worden und danach mehrere Jahre im Gefängnis gewesen, bis er (...) mit Hilfe der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) in die Schweiz habe gelangen können. (...) sei auch ihr anderer Bruder in die Schweiz gereist. Beide würden die LTTE nicht mehr unterstützen. Ihr Mann sei im April 2003 verschwunden; seither habe sie über dessen Vater zwei bis drei Briefe von ihm erhalten. Ebenfalls im April 2003 sei sie, zusammen mit der (...) Beschwerdeführerin 5, während eines Monats von den LTTE im H._______ Camp festgehalten worden, wo sie nach ihrem Ehemann befragt worden sei. Unter der Auflage, sich bei einer Kontaktaufnahme seitens ihres Mannes zu melden, habe man sie freigelassen. Infolge des Tsunamis von Ende 2004 hätten sie und ihre Familie ihr Haus verloren und während drei Monaten in einer Schule gelebt, bis ihnen von einer Hilfsorganisation ein neues Haus zugeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer 2, ein Neffe ihres Mannes, habe beim Tsunami seine Eltern verloren, weshalb sie ihn aufgenommen beziehungsweise adoptiert habe. Im November oder Dezember 2007 hätten Mitglieder der LTTE ihr mitgeteilt, sie hätten ihren Mann gesucht, und dieser befinde sich nicht mehr in H._______. In diesem Zusammenhang sei sie erneut nach dem Kontakt mit ihrem Mann befragt worden. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 bei der Botschaftsbefragung eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie ihren LTTE-Passierschein vom 21. September 2004 zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 3. April 2009 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz darüber, dass diese sich seit zwei Wochen in einem Camp des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) in Vavuniya aufhalten würden. Am 22. April 2009 teilte er die aktuelle Adresse der Beschwerdeführenden mit und reichte ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 an ihren Ehemann zu den Akten (Kopie eines Telefaxes, übermittelt am 13. April 2009), in welchem sie die äusserst schwierige Situation der Familie im Camp beschreibe. Mit Schreiben vom 10. September 2009 informierte der Rechtsvertreter die Botschaft, dass die Beschwerdeführenden aus dem Flüchtlingslager hätten fliehen können und sich an ständig wechselnden Orten aufhalten würden. In diesem Zusammenhang bat er um Ansetzung eines Befragungstermins. Am 27. September 2012 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden sowie dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren Aussagen und forderte den Rechtsvertreter auf, die Vertretungsbefugnis betreffend die Beschwerdeführenden zu belegen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 nahm dieser Stellung und reichte am 20. November 2012 eine durch die Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmacht zu den Akten. B. Die Vorinstanz bezog den Beschwerdeführer 2 in das Asylverfahren mit ein. Mit Verfügung vom 19. April 2013 - eröffnet am 23. April 2013 - verweigerte sie den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und Durchführung eines Inlandverfahrens, sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung durch das BFM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie eine Bestätigung der HRC vom 11. Februar 2010 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2013 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Mit am 29. September 2012 in Kraft getretener Änderung des Asylgesetzes (AS 2012 5359) wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der vormaligen Fassung nach wie vor anwendbar seien. Demnach sind vorliegend die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 35 Abs. 1 VwVG). Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die angefochtene Verfügung sei erst fünfeinhalb Jahre nach Einreichung ihrer Asylgesuche ergangen. Die Vorinstanz beziehe sich im Entscheid auf Vorbringen, die die Beschwerdeführerin 1 vor über fünf Jahren zu Protokoll gegeben habe. Die Schutzbedürftigkeit sei somit beurteilt worden, ohne die heutige Situation der Beschwerdeführenden zu kennen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe das BFM anlässlich dessen eingehender Anhörung am 23. Januar 2012 darüber informiert, dass die Sri Lanka Army (SLA) zusammen mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE in den Jahren 2009 und 2010 zu seiner Frau nach Hause gegangen sei, nach ihm gefragt und sie bedroht habe, woraufhin sie sich an die HRC gewendet habe. Zu diesen Vorfällen sei die Beschwerdeführerin 1 aber weder befragt, noch seien diese in der angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Zwar habe das BFM sie und ihren Ehemann am 27. September 2012 zur Stellungnahme aufgefordert, dabei jedoch ausschliesslich Fragen zu Ereignissen gestellt, die sich vor der Ausreise des Ehemannes zugetragen hätten. Damit sei der Sachverhalt unvollständig erstellt, weshalb den Beschwerdeführenden die Einreise zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zu bewilligen oder die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das BFM zurückzuweisen sei.

E. 5.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind indessen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und tragen die Substanziierungslast (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Die Beschwerdeführenden bemängeln zu Recht, dass die Vorinstanz das Asylgesuch erst nach mehr als fünf Jahren entschieden hat. Daraus, dass die Vorinstanz die Ordnungsfrist gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG nicht eingehalten hat, können sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Überdies erscheint der Sachverhalt trotz der langen Verfahrensdauer als hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführenden waren seit Einreichung ihrer Asylgesuche rechtlich vertreten. Nach der Botschaftsanhörung war es ihnen jederzeit möglich, sich über ihren Rechtsvertreter an das BFM zu wenden, was sie denn auch im Jahre 2009 mehrfach taten. Zudem wurde ihnen mit Schreiben des BFM vom 27. September 2012 das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen gewährt. Hätten sie nebst den erwähnten noch weitere Behelligungen erlitten, so wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie diese jeweils innert nützlicher Frist vorgebracht hätten. Zumindest hätten sie aktuelle Vorfälle anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend machen müssen und zwar unabhängig davon, dass das BFM das rechtliche Gehör insbesondere zu verschiedenen Widersprüchen und nicht explizit zur aktuellen Bedrohung der Beschwerdeführenden gewährte. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 bei der Schilderung seiner Verfolgungssituation zwei Vorfälle erwähnte, wonach die Beschwerdeführerin 1 nach ihm befragt und bedroht worden sei, verpflichtete die Vorinstanz nicht zur eingehenderen Abklärung und Würdigung dieser Begebenheiten. Vielmehr hätte es der Beschwerdeführerin 1 oblegen, eine derartige Bedrohung geltend zu machen. Soweit sie dies nachträglich mit Einreichung der Kopie einer Bestätigung der HRC auf Beschwerdeebene tut und eine drei Monate vor der Einreichung der Beschwerde erfolgte Befragung durch ehemalige LTTE-Mitglieder erwähnt, ist auf Erwägung 8.2.1 nachfolgend zu verweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet.

E. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 a AsylG ist im Falle der Asylgesuchstellung aus dem Ausland die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Verfolgungssituation infolge der angeblichen Desertion ihres Ehemannes von den LTTE würden etliche schwerwiegende Ungereimtheiten enthalten. So habe ihr Ehemann vorgebracht, die LTTE im März oder April beziehungsweise im August 2003 verlassen zu haben. Sie hingegen mache geltend, aufgrund seiner Desertion im April 2003 durch die LTTE festgenommen und während eines Monats festgehalten worden zu sein. Während sie sodann angegeben habe, ihren Ehemann letztmals im April 2003 gesehen zu haben, habe dieser die letzte Begegnung auf Mai 2003 beziehungsweise den (...) März 2003 datiert. Des Weiteren erscheine nicht nachvollziehbar, dass die LTTE den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im November und Dezember 2007, also über vier Jahre nach dessen angeblicher Desertion, erstmals wieder gesucht habe. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb sie trotz dessen Desertion im September 2004 einen Passierschein der LTTE erhalten habe. In diesem Zusammenhang habe der Ehemann angegeben, die LTTE hätten ihren Passierschein und die Familienkarte konfisziert. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden überdies weitere Unglaubhaftigkeitselemente beinhalten, insbesondere betreffend ihre Heirat, die Kontakte mit ihrem Ehemann sowie bezüglich ihrer Brüder. Somit vermöge sie die angebliche Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen. Zudem drohe ihr von Seiten der LTTE keine Gefahr mehr, nachdem diese im Mai 2009 von der SLA zerschlagen worden seien. Im Übrigen sei das Vorliegen einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin 1 vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Verbindungen ihres Ehemannes sowie weiterer Verwandter zu den LTTE zu verneinen. Einerseits habe sie nämlich keine eigenen Probleme mit den sri-lankischen Behörden angeführt. Andererseits verfüge sie mangels eigener Mitgliedschaft bei den LTTE über kein Profil, welches ein einreisebeachtliches Verfolgungsinteresse der Behörden zu begründen vermöchte. Zudem sei anzumerken, dass ihr Ehemann zur behördlichen Suche nach ihm widersprüchliche Angaben gemacht habe. Soweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich geltend mache, vom Kriegsgeschehen im Frühjahr 2009 betroffen gewesen zu sein, handle es sich um bedauerliche Ereignisse, die jedoch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten.

E. 7.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, das BFM habe mit Verfügung vom 19. April 2013 die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 festgestellt und somit erkannt, dass dieser begründete Furcht habe, in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts zahlreicher Berichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka und des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 würden die Vorbringen des Ehemannes bezüglich der Drohungen gegen seine Familienmitglieder durchaus glaubhaft erscheinen, weshalb von einer asylrelevanten Reflexverfolgung auszugehen sei. Etwa drei Monate vor Beschwerdeeinreichung seien erneut ehemalige Mitglieder der LTTE, die den Ehemann von früher her kennen und nun für die sri-lankische Regierung arbeiten würden, bei ihnen (Beschwerdeführende) vorbeigekommen und hätten nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie würden in ständiger Angst leben, öfters ihren Aufenthaltsort wechseln und sich derzeit bei Bekannten verstecken.

E. 8 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.

E. 8.1 Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass den Beschwerdeführenden von Seiten der LTTE aktuell keine Gefahr mehr droht, nachdem diese im Mai 2009 militärisch vernichtend geschlagen wurden (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in den vorinstanzlichen Akten einzugehen. Sodann machte die Beschwerdeführerin 1 auch keine nachvollziehbare Verfolgung durch andere tamilische Organisationen geltend. Anlässlich der Botschaftsanhörung führte sie aus, sie sei 2007 zu Hause durch die Karuna-Gruppe gesucht worden. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, es habe sich um die LTTE gehandelt. Die Frage, ob sie vom bereits erwähnten Vorfall vom November beziehungsweise Dezember 2007 spreche, bejahte sie, bevor sie sie wiederum verneinte und zur Erklärung in unbehelflicher und nicht nachvollziehbarer Weise vorbrachte, sie lebe im Vanni-Gebiet (vgl. die vorinstanzliche Akte C4/20 Ziff. 6.3.2 S. 13). Aktuelle oder vergangene Behelligungen durch paramilitärische Gruppierungen werden somit nicht glaubhaft gemacht.

E. 8.2 In der Folge ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aktuell Verfolgung von staatlicher Seite droht.

E. 8.2.1 Eine Verfolgung durch die SLSF machten die Beschwerdeführenden anlässlich der Botschaftsanhörung vom 27. Februar 2008 nicht geltend. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin 1 einzig auf die Verhaftung ihres Bruders im Jahre (...) hin und verneinte ansonsten jegliche Probleme mit den Behörden. In ihren schriftlichen Eingaben vom 3. und 22. April 2009, vom 10. September 2009 sowie vom 20. November 2012 machten die Beschwerdeführenden ebenfalls keine Verfolgung durch die SLSF geltend. Erst auf Beschwerdeebene brachten sie vor, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe das BFM bei seiner Anhörung vom 23. Januar 2012 darüber informiert, dass Leute der SLA zusammen mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE in den Jahren 2009 und 2010 zu ihnen (Beschwerdeführende) nach Hause gekommen seien, nach ihm gefragt und sie (Beschwerdeführerin 1) bedroht hätten. Daraufhin hätten sie die HRC kontaktiert. Drei Monate vor der Beschwerdeeinreichung (d.h. Anfang 2013) seien sie erneut durch ehemalige Mitglieder der LTTE, die derzeit für die Regierung arbeiten würden, befragt worden. Sie lebten in ständiger Angst und würden öfters den Aufenthaltsort wechseln. Der Kontakt der Beschwerdeführerin 1 zur HRC wird mit einer Bestätigung des Regional Centre Vavuniya vom 11. Februar 2010 belegt. Daraus lässt sich jedoch keine bestehende oder künftig drohende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ableiten, zumal die behaupteten Nachteile mangels Intensität ohnehin nicht asylrelevant sind. Die ständige Angst der Beschwerdeführenden und die Gründe für die Wechsel des Aufenthaltsortes werden zudem weder belegt noch hinreichend konkret geltend gemacht. Eine vergangene oder aktuelle Bedrohung ist daher nicht ersichtlich.

E. 8.2.2 In ihrer Beschwerdeschrift berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Vergangenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 als LTTE-Mitglied. Die diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch unsubstanziiert. Zwar ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 aus einem LTTE-Umfeld stammt. Sie wurde in H._______, im Vanni-Gebiet, geboren und lebte dort gemäss Akten bis Mitte März 2009. Neben ihrem Mann, der bei den LTTE eine Führungsposition innehatte, waren auch ihre Schwester ([...] gestorben bei einer LTTE-Ausbildung) und ihre zwei Brüder Mitglieder der LTTE. Zudem sei der Bruder ihres Mannes seit Abschluss des Waffenstillstandsabkommens für die LTTE im Bereich der Rekrutierung tätig gewesen. Trotz dieser Verbindungen waren die Beschwerdeführenden - wie bereits festgestellt - bis dato keiner einreisebeachtlichen Verfolgung ausgesetzt, obgleich sich die Brüder der Beschwerdeführerin 1 seit (...) beziehungsweise (...) und ihr Ehemann seit Mitte 2007 in der Schweiz aufhalten. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden nie ernsthaften Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt waren und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich dies in Zukunft ändern sollte, ist eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht ersichtlich. Eine solche kann nicht alleine aus der Tatsache, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, abgeleitet werden.

E. 8.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden weder eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht, noch bestehen Hinweise auf Verfolgung, die näher abzuklären wären. Das BFM stellte somit zutreffend fest, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indessen aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2779/2013 Urteil vom 11. Juli 2013 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______ (Beschwerdeführerin 1), B._______ (Beschwerdeführer 2), C._______ (Beschwerdeführer 3), D._______ (Beschwerdeführer 4), E._______ (Beschwerdeführerin 5), Sri Lanka, alle vertreten durch Stefan Hery, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. April 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 sowie 3 bis 5, Tamilen aus F._______ (Distrikt H._______), ersuchten das BFM mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 durch den Rechtsvertreter ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters, G._______ (ebenfalls N [...];E-2782/2013), um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Am 27. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin 1 auf der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) zu ihren Asylgründen befragt. Diese übermittelte mit Schreiben vom 3. März 2008 das Asylersuchen der Beschwerdeführerin 1, das Befragungsprotokoll sowie einen Botschaftsbericht an das BFM. A.b Anlässlich der Botschaftsanhörung machte die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen geltend, zwei ihrer Brüder seien (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Im Jahre (...) sei sie mit ihrem Ehemann, der damals Mitglied der Sea Tigers (Marine-Einheit der LTTE) gewesen sei, zusammengezogen. Ihre Schwester sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen und (...) bei einem Training ums Leben gekommen. Im gleichen Jahr sei einer ihrer Brüder bei den Sri Lanka Security Forces (SLSF) verraten worden und danach mehrere Jahre im Gefängnis gewesen, bis er (...) mit Hilfe der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) in die Schweiz habe gelangen können. (...) sei auch ihr anderer Bruder in die Schweiz gereist. Beide würden die LTTE nicht mehr unterstützen. Ihr Mann sei im April 2003 verschwunden; seither habe sie über dessen Vater zwei bis drei Briefe von ihm erhalten. Ebenfalls im April 2003 sei sie, zusammen mit der (...) Beschwerdeführerin 5, während eines Monats von den LTTE im H._______ Camp festgehalten worden, wo sie nach ihrem Ehemann befragt worden sei. Unter der Auflage, sich bei einer Kontaktaufnahme seitens ihres Mannes zu melden, habe man sie freigelassen. Infolge des Tsunamis von Ende 2004 hätten sie und ihre Familie ihr Haus verloren und während drei Monaten in einer Schule gelebt, bis ihnen von einer Hilfsorganisation ein neues Haus zugeteilt worden sei. Der Beschwerdeführer 2, ein Neffe ihres Mannes, habe beim Tsunami seine Eltern verloren, weshalb sie ihn aufgenommen beziehungsweise adoptiert habe. Im November oder Dezember 2007 hätten Mitglieder der LTTE ihr mitgeteilt, sie hätten ihren Mann gesucht, und dieser befinde sich nicht mehr in H._______. In diesem Zusammenhang sei sie erneut nach dem Kontakt mit ihrem Mann befragt worden. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 1 bei der Botschaftsbefragung eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie ihren LTTE-Passierschein vom 21. September 2004 zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 3. April 2009 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die Vorinstanz darüber, dass diese sich seit zwei Wochen in einem Camp des Hochkommissariats für Flüchtlinge (UNHCR) in Vavuniya aufhalten würden. Am 22. April 2009 teilte er die aktuelle Adresse der Beschwerdeführenden mit und reichte ein Schreiben der Beschwerdeführerin 1 an ihren Ehemann zu den Akten (Kopie eines Telefaxes, übermittelt am 13. April 2009), in welchem sie die äusserst schwierige Situation der Familie im Camp beschreibe. Mit Schreiben vom 10. September 2009 informierte der Rechtsvertreter die Botschaft, dass die Beschwerdeführenden aus dem Flüchtlingslager hätten fliehen können und sich an ständig wechselnden Orten aufhalten würden. In diesem Zusammenhang bat er um Ansetzung eines Befragungstermins. Am 27. September 2012 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden sowie dem Ehemann der Beschwerdeführerin 1 das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in ihren Aussagen und forderte den Rechtsvertreter auf, die Vertretungsbefugnis betreffend die Beschwerdeführenden zu belegen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 nahm dieser Stellung und reichte am 20. November 2012 eine durch die Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmacht zu den Akten. B. Die Vorinstanz bezog den Beschwerdeführer 2 in das Asylverfahren mit ein. Mit Verfügung vom 19. April 2013 - eröffnet am 23. April 2013 - verweigerte sie den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. C. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts und Durchführung eines Inlandverfahrens, sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung durch das BFM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie eine Bestätigung der HRC vom 11. Februar 2010 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten. D. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Mai 2013 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit am 29. September 2012 in Kraft getretener Änderung des Asylgesetzes (AS 2012 5359) wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend Asylgesuche aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der vormaligen Fassung nach wie vor anwendbar seien. Demnach sind vorliegend die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten.

3. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5. Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine unvollständige Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 35 Abs. 1 VwVG). Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). 5.1 Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, die angefochtene Verfügung sei erst fünfeinhalb Jahre nach Einreichung ihrer Asylgesuche ergangen. Die Vorinstanz beziehe sich im Entscheid auf Vorbringen, die die Beschwerdeführerin 1 vor über fünf Jahren zu Protokoll gegeben habe. Die Schutzbedürftigkeit sei somit beurteilt worden, ohne die heutige Situation der Beschwerdeführenden zu kennen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe das BFM anlässlich dessen eingehender Anhörung am 23. Januar 2012 darüber informiert, dass die Sri Lanka Army (SLA) zusammen mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE in den Jahren 2009 und 2010 zu seiner Frau nach Hause gegangen sei, nach ihm gefragt und sie bedroht habe, woraufhin sie sich an die HRC gewendet habe. Zu diesen Vorfällen sei die Beschwerdeführerin 1 aber weder befragt, noch seien diese in der angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Zwar habe das BFM sie und ihren Ehemann am 27. September 2012 zur Stellungnahme aufgefordert, dabei jedoch ausschliesslich Fragen zu Ereignissen gestellt, die sich vor der Ausreise des Ehemannes zugetragen hätten. Damit sei der Sachverhalt unvollständig erstellt, weshalb den Beschwerdeführenden die Einreise zur Vornahme der notwendigen Abklärungen zu bewilligen oder die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an das BFM zurückzuweisen sei. 5.2 Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind indessen verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und tragen die Substanziierungslast (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Die Beschwerdeführenden bemängeln zu Recht, dass die Vorinstanz das Asylgesuch erst nach mehr als fünf Jahren entschieden hat. Daraus, dass die Vorinstanz die Ordnungsfrist gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG nicht eingehalten hat, können sie indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Überdies erscheint der Sachverhalt trotz der langen Verfahrensdauer als hinreichend erstellt. Die Beschwerdeführenden waren seit Einreichung ihrer Asylgesuche rechtlich vertreten. Nach der Botschaftsanhörung war es ihnen jederzeit möglich, sich über ihren Rechtsvertreter an das BFM zu wenden, was sie denn auch im Jahre 2009 mehrfach taten. Zudem wurde ihnen mit Schreiben des BFM vom 27. September 2012 das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen gewährt. Hätten sie nebst den erwähnten noch weitere Behelligungen erlitten, so wäre im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht von ihnen zu erwarten gewesen, dass sie diese jeweils innert nützlicher Frist vorgebracht hätten. Zumindest hätten sie aktuelle Vorfälle anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend machen müssen und zwar unabhängig davon, dass das BFM das rechtliche Gehör insbesondere zu verschiedenen Widersprüchen und nicht explizit zur aktuellen Bedrohung der Beschwerdeführenden gewährte. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 bei der Schilderung seiner Verfolgungssituation zwei Vorfälle erwähnte, wonach die Beschwerdeführerin 1 nach ihm befragt und bedroht worden sei, verpflichtete die Vorinstanz nicht zur eingehenderen Abklärung und Würdigung dieser Begebenheiten. Vielmehr hätte es der Beschwerdeführerin 1 oblegen, eine derartige Bedrohung geltend zu machen. Soweit sie dies nachträglich mit Einreichung der Kopie einer Bestätigung der HRC auf Beschwerdeebene tut und eine drei Monate vor der Einreichung der Beschwerde erfolgte Befragung durch ehemalige LTTE-Mitglieder erwähnt, ist auf Erwägung 8.2.1 nachfolgend zu verweisen. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 a AsylG ist im Falle der Asylgesuchstellung aus dem Ausland die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 7. 7.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 zu ihrer Verfolgungssituation infolge der angeblichen Desertion ihres Ehemannes von den LTTE würden etliche schwerwiegende Ungereimtheiten enthalten. So habe ihr Ehemann vorgebracht, die LTTE im März oder April beziehungsweise im August 2003 verlassen zu haben. Sie hingegen mache geltend, aufgrund seiner Desertion im April 2003 durch die LTTE festgenommen und während eines Monats festgehalten worden zu sein. Während sie sodann angegeben habe, ihren Ehemann letztmals im April 2003 gesehen zu haben, habe dieser die letzte Begegnung auf Mai 2003 beziehungsweise den (...) März 2003 datiert. Des Weiteren erscheine nicht nachvollziehbar, dass die LTTE den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 im November und Dezember 2007, also über vier Jahre nach dessen angeblicher Desertion, erstmals wieder gesucht habe. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb sie trotz dessen Desertion im September 2004 einen Passierschein der LTTE erhalten habe. In diesem Zusammenhang habe der Ehemann angegeben, die LTTE hätten ihren Passierschein und die Familienkarte konfisziert. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 würden überdies weitere Unglaubhaftigkeitselemente beinhalten, insbesondere betreffend ihre Heirat, die Kontakte mit ihrem Ehemann sowie bezüglich ihrer Brüder. Somit vermöge sie die angebliche Verfolgungssituation nicht glaubhaft zu machen. Zudem drohe ihr von Seiten der LTTE keine Gefahr mehr, nachdem diese im Mai 2009 von der SLA zerschlagen worden seien. Im Übrigen sei das Vorliegen einer begründeten Furcht der Beschwerdeführerin 1 vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Verbindungen ihres Ehemannes sowie weiterer Verwandter zu den LTTE zu verneinen. Einerseits habe sie nämlich keine eigenen Probleme mit den sri-lankischen Behörden angeführt. Andererseits verfüge sie mangels eigener Mitgliedschaft bei den LTTE über kein Profil, welches ein einreisebeachtliches Verfolgungsinteresse der Behörden zu begründen vermöchte. Zudem sei anzumerken, dass ihr Ehemann zur behördlichen Suche nach ihm widersprüchliche Angaben gemacht habe. Soweit die Beschwerdeführerin 1 schliesslich geltend mache, vom Kriegsgeschehen im Frühjahr 2009 betroffen gewesen zu sein, handle es sich um bedauerliche Ereignisse, die jedoch keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermöchten. 7.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, das BFM habe mit Verfügung vom 19. April 2013 die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 festgestellt und somit erkannt, dass dieser begründete Furcht habe, in Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Angesichts zahlreicher Berichte zur aktuellen Situation in Sri Lanka und des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 würden die Vorbringen des Ehemannes bezüglich der Drohungen gegen seine Familienmitglieder durchaus glaubhaft erscheinen, weshalb von einer asylrelevanten Reflexverfolgung auszugehen sei. Etwa drei Monate vor Beschwerdeeinreichung seien erneut ehemalige Mitglieder der LTTE, die den Ehemann von früher her kennen und nun für die sri-lankische Regierung arbeiten würden, bei ihnen (Beschwerdeführende) vorbeigekommen und hätten nach dessen Aufenthaltsort gefragt. Sie würden in ständiger Angst leben, öfters ihren Aufenthaltsort wechseln und sich derzeit bei Bekannten verstecken.

8. Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 8.1 Zunächst ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass den Beschwerdeführenden von Seiten der LTTE aktuell keine Gefahr mehr droht, nachdem diese im Mai 2009 militärisch vernichtend geschlagen wurden (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen in den vorinstanzlichen Akten einzugehen. Sodann machte die Beschwerdeführerin 1 auch keine nachvollziehbare Verfolgung durch andere tamilische Organisationen geltend. Anlässlich der Botschaftsanhörung führte sie aus, sie sei 2007 zu Hause durch die Karuna-Gruppe gesucht worden. Auf Nachfrage gab sie zu Protokoll, es habe sich um die LTTE gehandelt. Die Frage, ob sie vom bereits erwähnten Vorfall vom November beziehungsweise Dezember 2007 spreche, bejahte sie, bevor sie sie wiederum verneinte und zur Erklärung in unbehelflicher und nicht nachvollziehbarer Weise vorbrachte, sie lebe im Vanni-Gebiet (vgl. die vorinstanzliche Akte C4/20 Ziff. 6.3.2 S. 13). Aktuelle oder vergangene Behelligungen durch paramilitärische Gruppierungen werden somit nicht glaubhaft gemacht. 8.2 In der Folge ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aktuell Verfolgung von staatlicher Seite droht. 8.2.1 Eine Verfolgung durch die SLSF machten die Beschwerdeführenden anlässlich der Botschaftsanhörung vom 27. Februar 2008 nicht geltend. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin 1 einzig auf die Verhaftung ihres Bruders im Jahre (...) hin und verneinte ansonsten jegliche Probleme mit den Behörden. In ihren schriftlichen Eingaben vom 3. und 22. April 2009, vom 10. September 2009 sowie vom 20. November 2012 machten die Beschwerdeführenden ebenfalls keine Verfolgung durch die SLSF geltend. Erst auf Beschwerdeebene brachten sie vor, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe das BFM bei seiner Anhörung vom 23. Januar 2012 darüber informiert, dass Leute der SLA zusammen mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE in den Jahren 2009 und 2010 zu ihnen (Beschwerdeführende) nach Hause gekommen seien, nach ihm gefragt und sie (Beschwerdeführerin 1) bedroht hätten. Daraufhin hätten sie die HRC kontaktiert. Drei Monate vor der Beschwerdeeinreichung (d.h. Anfang 2013) seien sie erneut durch ehemalige Mitglieder der LTTE, die derzeit für die Regierung arbeiten würden, befragt worden. Sie lebten in ständiger Angst und würden öfters den Aufenthaltsort wechseln. Der Kontakt der Beschwerdeführerin 1 zur HRC wird mit einer Bestätigung des Regional Centre Vavuniya vom 11. Februar 2010 belegt. Daraus lässt sich jedoch keine bestehende oder künftig drohende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden ableiten, zumal die behaupteten Nachteile mangels Intensität ohnehin nicht asylrelevant sind. Die ständige Angst der Beschwerdeführenden und die Gründe für die Wechsel des Aufenthaltsortes werden zudem weder belegt noch hinreichend konkret geltend gemacht. Eine vergangene oder aktuelle Bedrohung ist daher nicht ersichtlich. 8.2.2 In ihrer Beschwerdeschrift berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der Vergangenheit des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 als LTTE-Mitglied. Die diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch unsubstanziiert. Zwar ist glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin 1 aus einem LTTE-Umfeld stammt. Sie wurde in H._______, im Vanni-Gebiet, geboren und lebte dort gemäss Akten bis Mitte März 2009. Neben ihrem Mann, der bei den LTTE eine Führungsposition innehatte, waren auch ihre Schwester ([...] gestorben bei einer LTTE-Ausbildung) und ihre zwei Brüder Mitglieder der LTTE. Zudem sei der Bruder ihres Mannes seit Abschluss des Waffenstillstandsabkommens für die LTTE im Bereich der Rekrutierung tätig gewesen. Trotz dieser Verbindungen waren die Beschwerdeführenden - wie bereits festgestellt - bis dato keiner einreisebeachtlichen Verfolgung ausgesetzt, obgleich sich die Brüder der Beschwerdeführerin 1 seit (...) beziehungsweise (...) und ihr Ehemann seit Mitte 2007 in der Schweiz aufhalten. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. m.w.H.). Da die Beschwerdeführenden nie ernsthaften Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt waren und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich dies in Zukunft ändern sollte, ist eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht ersichtlich. Eine solche kann nicht alleine aus der Tatsache, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, abgeleitet werden. 8.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden weder eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht, noch bestehen Hinweise auf Verfolgung, die näher abzuklären wären. Das BFM stellte somit zutreffend fest, die Beschwerdeführenden seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat es zu Recht die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indessen aus verwaltungs­ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: