Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassaka), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im Mai 2013 und gelangte zunächst in die Türkei. Von dort herkommend reiste sie am 23. Oktober 2013 legal (mit Visum) auf dem Luftweg in die Schweiz ein und suchte am 5. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 18. November 2013 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 1. Dezember 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei ab dem Jahr 1991 bis 2004 für die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) tätig gewesen. Sie habe sich dieser Organisation angeschlossen, um einer Zwangsverheiratung zu entgehen. Zunächst habe sie sich zwei bis drei Monate lang in den irakischen Bergen in einem Ausbildungscamp aufgehalten. Sie sei politisch sowie an Waffen ausgebildet worden. Sie habe sich jedoch für den Waffendienst als ungeeignet erachtet und sei ausserdem vom Klima in den Bergen krank geworden, weshalb sie in die Türkei nach E._______ geschickt worden sei. Dort habe sie für die PKK eineinhalb bis zwei Jahre lang politische Arbeiten verrichtet und insbesondere Sitzungen organisiert, die Reden von Abdullah Öcalan verlesen und Frauen unterstützt. Anschliessend sei sie nach Syrien zurückgekehrt und sei in Damaskus im Kader der PKK tätig gewesen. Sie sei Mitarbeitern in der Medienabteilung von Öcalan gewesen und habe als Übersetzerin und Dolmetscherin gearbeitet, Sitzungen protokolliert und Gäste herumgeführt. Sie sei ausserdem eine Weile lang zuständig gewesen für die Verwaltung und Administration des kurdischen Camps in Damaskus und habe auch an Weiterbildungen und anderen Anlässen teilgenommen. Sie sei Öcalan sehr nahe gestanden, sei sozusagen seine Ziehtochter gewesen, er habe sie immer beschützt. Nach der Verhaftung von Öcalan habe sie sich in der PKK nicht mehr wohl gefühlt. Sie sei ausgelaugt gewesen und habe sich lieber auf ihre Familie konzentrieren wollen, zumal ihr Vater in dieser Zeit gestorben sei. Daher habe sie die PKK im Jahr 2004 verlassen. In der Folge sei sie jedoch von den syrischen Behörden verhaftet und wegen ihrer Verbindung zur PKK für mehrere Monate inhaftiert worden. Nach ihrer Haftentlassung sei ihr eine Meldepflicht auferlegt worden. Im Jahr 2007 sei sie erneut verhaftet worden, als sie sich einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Erst im Januar 2008 sei sie wieder aus dem Gefängnis entlassen worden, erneut unter Auflage einer Meldepflicht. Ab Ende 2010 habe sich die syrische Regierung aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen, und die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) habe die Kontrolle übernommen. Anfang des Jahres 2011 habe die PYD sie aufgefordert, für sie zu arbeiten. Als sie abgelehnt habe, sei sie unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden, weil man sie als Verräterin betrachtet habe. Aus Angst vor Verfolgung sei sie im September 2011 in die Türkei gegangen. Sie habe es jedoch nicht geschafft, weiterzureisen, weshalb sie nach Syrien zurückgekehrt sei. Im Frühling 2013 habe es einen Mordversuch an ihr gegeben; ein Auto sei mit voller Geschwindigkeit auf sie zu gefahren, sie habe sich aber retten können. Anschliessend habe sie einen Bekenneranruf der PKK beziehungsweise PYD erhalten. Kurz darauf habe sie von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester einen Brief erhalten, wonach sie als ihre Angehörige ein Einreisevisum für die Schweiz erhalte. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie sodann definitiv aus Syrien ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Befragungen ihren syrischen Reisepass, ein Schreiben der politischen Sicherheitssektion Al-Hassaka betreffend die Ausstellung einer Ersatz-Identitätskarte (Farbkopie) sowie mehrere Fotos aus ihrer Zeit bei der PKK (Farbkopien) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. März 2015 - eröffnet am 5. März 2015 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft. In Anwendung von Art. 53 AsylG lehnte es jedoch ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, soweit nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. (Sinngemäss wurde damit beantragt, es sei ihr Asyl zu gewähren.) In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2015, ein Schreiben des Onkels der Beschwerdeführerin, K. M., vom 2. April 2015 (inkl. Kopie seines B-Ausweises), ein Arztbericht von Dr. med. A. E. vom 31. März 2015 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. März 2015. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) mit Verfügung vom 14. April 2015 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen in Anwendung von Art. 53 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich ihrer Tätigkeit für die PKK widersprüchlich geäussert. In der Erstbefragung habe sie gesagt, sie habe innerhalb der PKK 14 Jahre lang für ihr Land und ihre Leute gekämpft. Von 1991 bis 2004 sei sie bei der Guerilla der PKK im irakischen und türkischen Gebirge tätig gewesen. In der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, sie habe überwiegend in Damaskus, im Kader von Öcalan, als Dolmetscherin gearbeitet. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien daher zu bezweifeln, und es müsse vermutet werden, dass sie in der Zeit zwischen der Erstbefragung und der Anhörung über allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen informiert worden sei und diese daraufhin modifiziert und bewusst spezifische Angaben zu ihrer tatsächlichen Tätigkeit für die PKK vermieden habe. So oder so sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie als Guerillakämpferin direkt sowie indirekt durch Verbreiten von Propaganda als Mitarbeiterin der Medienabteilung an gewalttätigen Aktivitäten und terroristischen Handlungen der PKK beteiligt gewesen sei. Damit habe sie die Verletzung oder Tötung von Angehörigen der Gegenseite oder Zivilpersonen mit zu verantworten. Bereits dadurch sei eine teils unmittelbare, teils mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen als überwiegend wahrscheinlich zu erachten (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2782/2013 vom 19. Februar 2014). Die Beschwerdeführerin habe die (mehrmals gestellte) Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, widerstrebend, ausweichend und letztlich nicht eindeutig beantwortet. Sie habe zudem Fotos eingereicht, worauf sie in Kampfkleidung und mit Waffen zu sehen sei. Dies lasse darauf schliessen, dass sie sich sehr wohl an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt habe. Eigenen Angaben zufolge sei sie ferner im engsten Kader und als persönliche Dolmetscherin von Öcalan tätig gewesen; sie habe zu Öcalan eine sehr enge Beziehung gehabt. Aufgrund dieser engen Beziehung zu Öcalan sowie angesichts ihrer langjährigen Mitgliedschaft bei der PKK müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der PKK identifiziert und das Gedankengut und die Politik der PKK mitgetragen und weitergegeben habe. Somit habe sie die gewaltbereite Organisation PKK über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang ideologisch, aktiv und vermutlich militant unterstützt. Damit habe sie einen wesentlichen individuellen Beitrag zur Erreichung der Ziele der PKK geleistet. Bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie stamme, welche eine enge Verbindung zur PKK aufweise. Sie habe von 1991 bis 2004 dieser Organisation angehört und seien im engsten Kaderkreis von Öcalan tätig gewesen. Ihr Entschluss, über 14 Jahre bei der PKK zu bleiben, habe nicht auf einer eigentlichen Zwangslage beruht. Ihr Austritt sei sodann nicht aus Ablehnung oder Missbilligung erfolgt, sondern aus persönlichen Gründen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich mit der Ideologie der PKK und deren Vorgehensweise identifiziert und sich damit einverstanden erklärt habe. Etwaige Reue bezüglich ihres langjährigen Engagements für die PKK oder eine kritische Betrachtung ihrer Tätigkeiten lasse sie vermissen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen individuellen Tatbeitrag zur Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei. Sie sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann wird vorgebracht, die Aussage der Beschwerdeführerin in der summarischen Befragung, wonach sie "Guerilla bei der PKK" gewesen sei, bedeute nicht, dass sie eine "Guerilla-Kämpferin" gewesen sei. Den Ausdruck "Guerilla" verwende man allgemein, wenn sich jemand der PKK angeschlossen habe, er beschreibe nicht die konkrete Tätigkeit bei der PKK. Die eingereichten Fotos belegten, dass die Beschwerdeführerin in Damaskus bei Öcalan gewesen sei; ihre Aussage, wonach sie sich überwiegend in Damaskus aufgehalten habe, sei daher glaubhaft. Ihr Verwandter K. M., welcher damals in Syrien politisch aktiv gewesen sei und heute als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, habe in dem als Beweismittel eingereichten Schreiben bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin damals mehrmals in Damaskus besucht habe. In der summarischen Befragung sei die Beschwerdeführerin nicht über ihre Aktivitäten innerhalb der PKK befragt worden. Man habe sie nur gefragt, von wann bis wann sie bei der PKK gewesen sei und weshalb sie sich von der Organisation verabschiedet habe. Sodann sei sie zu ihren Asylgründen, das heisst zum Zeitraum nach ihrem Austritt aus der PKK befragt worden. Das SEM könne ihr daher nicht widersprüchliche Angaben zu ihrer Tätigkeit für die PKK vorwerfen. Auch entbehre die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin vor der Anhörung "vermutlich" über allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen informiert worden sei, jeglicher Grundlage. Den Akten könne sodann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Guerillakämpferin gewesen sei oder an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Auf den von ihr eingereichten Fotos sei keine Waffe zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie sei nicht als Kämpferin tätig gewesen und habe an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Im eingereichten Arztbericht werde bestätigt, dass sich auf dem Körper der Beschwerdeführerin keine Narben/Hautveränderungen fänden, welche auf Kampfhandlungen zurückgeführt werden könnten. Auch K. M. habe in seinem Schreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der PKK nicht gekämpft habe und auch keine Kaderfunktion innegehabt habe. Im Weiteren sei zu bemerken, dass es sich bei den Kleidern der PKK um die traditionelle kurdische Kleidung "sal u sapîk" handle. Alle Angehörigen der PKK würden diese Kleidung tragen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin auf den eingereichten Fotos in Kampfkleidung zu sehen sei, gehe daher fehl. Es treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, nicht klar beantwortet habe. Aus dem Befragungsprotokoll (A10 S. 5 und 18) sei vielmehr ersichtlich, dass sie die Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, mit einem klaren Nein beantwortet und ausführlich erklärt habe, weshalb sie daran nicht teilgenommen habe. Es sei ferner nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Übersetzerin in der Medienabteilung als verwerfliche Handlung oder als Beitrag zu solchen Handlungen erachtet werden könne. Mit dieser Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin sicherlich keine derartigen Handlungen begangen oder unterstützt; denn die Reden von Öcalan hätten sich seit Frühjahr 1993 dem Frieden zwischen Türken und Kurden sowie der Frage der Menschen- Kurden- und Frauenrechte gewidmet. Die Übersetzung dieser Reden könne daher nicht als Unterstützung einer verwerflichen Handlung qualifiziert werden. Im Übrigen habe Öcalan um des Friedens willen am 28. August 1998 einen Waffenstillstand mit Wirkung ab dem 1. September 1998 angekündigt. Dieser Waffenstillstand habe bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der PKK im Jahr 2004 gehalten. Anfang August 1999 habe Öcalan die PKK ausserdem dazu aufgefordert, sich ab dem 1. September 1999 aus der Türkei zurückzuziehen, was auch geschehen sei. Erst im Sommer 2004 seien die Kämpfer wieder in die Türkei zurückgekehrt. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 1998 bis zu ihrem Austritt aus der PKK im Jahr 2004 mit Sicherheit an keinen verwerflichen Handlungen teilgenommen oder solche unterstützt habe. Betreffend das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte Urteil E-2782/2013 sei festzustellen, dass dieser Fall nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar sei. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer im erwähnten Urteil habe die Beschwerdeführerin weder an Gefechten teilgenommen noch die PKK logistisch unterstützt, ausserdem habe sie keine Kaderfunktion innegehabt und über keine Entscheidbefugnis verfügt. Ein Ausschluss vom Asyl wäre zudem unverhältnismässig; denn die Beschwerdeführerin habe sich der PKK aus einer Notsituation heraus (drohende Zwangsheirat) angeschlossen und sei damals noch minderjährig gewesen. Zudem habe die PKK wie erwähnt zwischen September 1998 und dem Jahr 2004 den bewaffneten Kampf aufgegeben und ihre Kämpfer aus der Türkei zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin, welche die PKK im Jahr 2004 verlassen habe, habe somit in dieser Zeitspanne keine verwerflichen Handlungen begehen oder unterstützen können. Allfällige frühere verwerfliche Handlungen wären verjährt. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die PKK schon vor 11 Jahren verlassen habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr infolge der Vorfälle in Syrien nach ihrem Austritt aus der PKK zuerkannt worden, und es bestehe kein Kausalzusammenhang zu den angeblichen verwerflichen Handlungen bei der PKK. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die PKK mit der türkischen Regierung Friedensverhandlungen führe und seit März 2013 ein Waffenstillstand bestehe.
E. 6.1 Flüchtlingen wird in Anwendung von Art. 53 AsylG unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen praxisgemäss Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; es müssen jedoch hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, wobei auf deren individuellen Tatbeitrag abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags sind zudem neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben können, relevant (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff., mit weiteren Hinweisen, sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. und D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.).
E. 6.2 Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen, muss sodann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, mit weiteren Hinweisen).
E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Beschwerdeführerin zu Recht als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG erachtet hat.
E. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 S. 132, mit Hinweis [u.a.] auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Betreffend die PKK wurde in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c ausgeführt, diese Partei vereinige in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte werde der Realität nicht gerecht. Auch das gewaltlose Mitglied habe innerhalb der PKK seinen Platz. Weder sei eine pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB bezeichnet worden sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des schweizerischen Bundesstrafgerichts RR.2010.92 / RP. 2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 4.5). Vielmehr sei der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten.
E. 7.2 Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung zwar zunächst vorbrachte, sie sei von 1991 bis 2004 "bei der Guerilla bei der PKK" gewesen, und zwar "im irakischen und türkischen Gebirge" (vgl. A3 S. 4). Zu Beginn der Anhörung sagte sie zudem aus, sie habe für ihr Land und ihre Leute "14 Jahre gekämpft" (vgl. A10 S. 3). Im weiteren Verlauf der Anhörung relativierte beziehungsweise präzisierte sie diese Aussage indessen insofern, als sie vorbrachte, sie habe sich bei der PKK engagiert, um ihren Leuten und ihrer Heimat zu helfen; man könne auch mit anderen Mitteln als mit einer Waffe kämpfen. Mit Guerilla habe sie die Kaderleute der PKK gemeint, es sei für sie normal zu sagen, dass sie bei den Guerillas gewesen sei, das sei ein allgemeiner Begriff für die Aktivitäten der PKK. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, sie habe zwar nach ihrem Beitritt zur PKK zwei bis drei Monate in einem Trainingscamp in den irakischen Bergen verbracht, wo sie unter anderem an der Waffe ausgebildet worden sei, habe aber selber keine Waffe gehabt. Sie sei für den Waffeneinsatz nicht geeignet gewesen und habe auch später keine Waffe getragen. Sie habe nur manchmal zum Spass mit einer Waffe für Fotos posiert (vgl. A10 S. 4, 16, 18). Nach dem Aufenthalt im Ausbildungscamp sei sie zunächst eineinhalb bis zwei Jahre lang in F._______ (Türkei) und anschliessend in Damaskus stationiert gewesen, wo sie politische Tätigkeiten und Medienarbeit betrieben habe: Sie habe Sitzungen organisiert, Konferenzen besucht, sich um die Anliegen von kurdischen Frauen gekümmert, gedolmetscht, Reden von Öcalan sowie andere Medienberichte der PKK übersetzt, sich um Verwaltungs- und Administrationsangelegenheiten gekümmert und ausländische Gäste betreut.
E. 7.3 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erscheint die Schlussfolgerung des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin sowohl direkt als auch indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der PKK beteiligt gewesen und ihre unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen überwiegend wahrscheinlich sei, nicht haltbar. Wie vorstehend (vgl. E. 7.1) erwähnt, stellen weder die PKK-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Es geht daher nicht an, der Beschwerdeführerin pauschal eine generelle Mitverantwortung für die von der PKK begangenen Menschenrechtsverletzungen zwischen 1991 und 2004 zu unterstellen. Vielmehr setzt die Feststellung der Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin voraus, dass ihr individuelle Handlungen respektive eine individuelle Verantwortlichkeit vorgeworfen werden können, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Solche Handlungen respektive eine entsprechende Verantwortlichkeit sind aus den Akten nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des SEM kann insbesondere aus der blossen Wortwahl der Beschwerdeführerin ("Guerilla", "in den Bergen") sowie dem Umstand, dass sie auf den eingereichten Fotos in der Kleidung der kurdischen Kampfeinheiten beziehungsweise der kurdischen Tracht abgebildet ist, nicht abgeleitet werden, dass sie selber als Kämpferin im Einsatz war. Da sie sich einige Monate lang in einem PKK-Ausbildungscamp in den Bergen aufgehalten hat, ist es naheliegend, dass sie auf den Fotos aus dieser Zeit dieselbe Kleidung trägt wie die kurdischen Kämpfer. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Frage, ob sie an Kampfhandlungen beteiligt war, klar verneint (vgl. insbesondere A10 S. 5). Sie hat zudem ihre Wortwahl im Verlauf der Anhörung näher erläutert (vgl. vorstehend) und glaubhaft ausgesagt, dass sie - ausser zum Spass für Fotos - keine Waffe getragen und sich selber als für den Waffeneinsatz ungeeignet erachtet habe. Die Beschwerdeführerin wurde im Weiteren zu ihrer Tätigkeit für die PKK ausführlich befragt, und es ergeben sich aus ihren Antworten keine Hinweise darauf, dass sie in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten der PKK beteiligt war, auch nicht - beispielsweise - mittels logistischer Unterstützung. An dieser Stelle ist bezüglich der Frage der Motivation der Beschwerdeführerin zu bemerken, dass sie eigenen Angaben zufolge als Minderjährige der PKK beigetreten ist, und zwar primär aufgrund einer persönlichen Notsituation (drohende Zwangsverheiratung). Sie wurde zunächst in einem PKK-Ausbildungscamp (u.a.) politisch indoktriniert und erhielt später eine Position in der Medienabteilung der PKK in Damaskus, wo sie offenbar ein enges Verhältnis zu Öcalan pflegte. Aufgrund ihrer Schilderungen ist zu vermuten, dass sie sich als Protégée von Öcalan in gewisser emotionaler Abhängigkeit zu ihm befand und stark von ihm beeinflusst wurde. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass sie die politischen Ziele der PKK unterstützt hat. Ob sie sich auch mit der Ideologie des bewaffneten Kampfes identifiziert hat, kann aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Angesichts ihres Entscheids, keinen Waffeneinsatz zu leisten, ist jedoch immerhin davon auszugehen, dass sie zumindest für sich selber die Anwendung von Gewalt ausgeschlossen hat. Im Weiteren kann aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerin kann zwar aufgrund ihrer Position in Medienabteilung von Öcalan und ihrer persönlichen Nähe zu ihm formell durchaus dem damaligen PKK-Kader zugerechnet werden. Allerdings räumte sie selber ein, dass sie ihren Platz im Kader primär aus Imagegründen erhalten habe (vgl. A10 S. 17). Trotz ihrer Stellung und ihrer Nähe zu Öcalan nahm die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Führungsfunktion ein und verfügte über keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Ihre Tätigkeiten waren rein administrativer beziehungsweise politischer Art. Zwar hat sie damit klarerweise die Ziele der PKK propagiert und sich wie erwähnt wohl auch überwiegend innerlich damit identifiziert, jedoch fehlt ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen ihrer politischen respektive Medienarbeit und konkreten Menschenrechtsverletzungen durch PKK-Kämpfer. Der Sachverhalt ist damit im vorliegenden Fall ein völlig anderer als jener, welcher dem vom SEM erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2782/2013 vom 19. Februar 2014 zugrunde lag: Dort war erstellt, dass der Asylgesuchsteller sowohl als Kämpfer in einer Angriffstruppe an Gefechten teilgenommen als auch hinter der Front als Vorgesetzter von Kampftruppen agiert und später zudem logistische Einsätze geleistet hatte. In jenem Fall wurde daraus zu Recht gefolgert, dass damit sowohl eine teils unmittelbare als auch eine teils mittelbare Täterschaft an verwerflichen Taten als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Demgegenüber gibt es im vorliegenden Fall wie erwähnt keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin selber an Kampfhandlungen beteiligt war oder eine Position innehatte, in welcher sie entscheidenden Einfluss auf derartige Handlungen nehmen konnte oder auch nur durch ihre Tätigkeit derartige Handlungen logistisch unterstützte. Die Schlussfolgerung des SEM entbehrt damit jeglicher Grundlage. Das SEM vermutet sodann, die Beschwerdeführerin sei zwischen der Erstbefragung und der Anhörung über allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen "informiert" worden und habe daraufhin in der Anhörung ihre Vorbringen modifiziert und spezifische Angaben zur ihrer tatsächlichen Tätigkeit für die PKK vermieden. Dies erscheint indessen nicht als wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung die Fotos einreichte, auf welchen sie teilweise in der für die PKK typischen Kleidung abgebildet ist, und zudem davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre gegebenenfalls schon vor ihrer ersten Befragung einschlägig beraten worden, hat sie sich doch zwischen ihrer Einreise in die Schweiz am 23. Oktober 2013 und der Erstbefragung vom 18. November 2013 schon beinahe einen Monat lang bei ihrer Schwester aufgehalten.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich der Beschwerdeführerin keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG bestehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit damit die Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt und deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 wird aufgehoben, soweit damit wegen festgestellter Asylunwürdigkeit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung).
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2125/2015/mel Urteil vom 14. August 2015 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassaka), verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im Mai 2013 und gelangte zunächst in die Türkei. Von dort herkommend reiste sie am 23. Oktober 2013 legal (mit Visum) auf dem Luftweg in die Schweiz ein und suchte am 5. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 18. November 2013 wurde sie dort summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 1. Dezember 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei ab dem Jahr 1991 bis 2004 für die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) tätig gewesen. Sie habe sich dieser Organisation angeschlossen, um einer Zwangsverheiratung zu entgehen. Zunächst habe sie sich zwei bis drei Monate lang in den irakischen Bergen in einem Ausbildungscamp aufgehalten. Sie sei politisch sowie an Waffen ausgebildet worden. Sie habe sich jedoch für den Waffendienst als ungeeignet erachtet und sei ausserdem vom Klima in den Bergen krank geworden, weshalb sie in die Türkei nach E._______ geschickt worden sei. Dort habe sie für die PKK eineinhalb bis zwei Jahre lang politische Arbeiten verrichtet und insbesondere Sitzungen organisiert, die Reden von Abdullah Öcalan verlesen und Frauen unterstützt. Anschliessend sei sie nach Syrien zurückgekehrt und sei in Damaskus im Kader der PKK tätig gewesen. Sie sei Mitarbeitern in der Medienabteilung von Öcalan gewesen und habe als Übersetzerin und Dolmetscherin gearbeitet, Sitzungen protokolliert und Gäste herumgeführt. Sie sei ausserdem eine Weile lang zuständig gewesen für die Verwaltung und Administration des kurdischen Camps in Damaskus und habe auch an Weiterbildungen und anderen Anlässen teilgenommen. Sie sei Öcalan sehr nahe gestanden, sei sozusagen seine Ziehtochter gewesen, er habe sie immer beschützt. Nach der Verhaftung von Öcalan habe sie sich in der PKK nicht mehr wohl gefühlt. Sie sei ausgelaugt gewesen und habe sich lieber auf ihre Familie konzentrieren wollen, zumal ihr Vater in dieser Zeit gestorben sei. Daher habe sie die PKK im Jahr 2004 verlassen. In der Folge sei sie jedoch von den syrischen Behörden verhaftet und wegen ihrer Verbindung zur PKK für mehrere Monate inhaftiert worden. Nach ihrer Haftentlassung sei ihr eine Meldepflicht auferlegt worden. Im Jahr 2007 sei sie erneut verhaftet worden, als sie sich einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Erst im Januar 2008 sei sie wieder aus dem Gefängnis entlassen worden, erneut unter Auflage einer Meldepflicht. Ab Ende 2010 habe sich die syrische Regierung aus den kurdischen Gebieten zurückgezogen, und die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) habe die Kontrolle übernommen. Anfang des Jahres 2011 habe die PYD sie aufgefordert, für sie zu arbeiten. Als sie abgelehnt habe, sei sie unter Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden, weil man sie als Verräterin betrachtet habe. Aus Angst vor Verfolgung sei sie im September 2011 in die Türkei gegangen. Sie habe es jedoch nicht geschafft, weiterzureisen, weshalb sie nach Syrien zurückgekehrt sei. Im Frühling 2013 habe es einen Mordversuch an ihr gegeben; ein Auto sei mit voller Geschwindigkeit auf sie zu gefahren, sie habe sich aber retten können. Anschliessend habe sie einen Bekenneranruf der PKK beziehungsweise PYD erhalten. Kurz darauf habe sie von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester einen Brief erhalten, wonach sie als ihre Angehörige ein Einreisevisum für die Schweiz erhalte. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie sodann definitiv aus Syrien ausgereist. A.c Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Befragungen ihren syrischen Reisepass, ein Schreiben der politischen Sicherheitssektion Al-Hassaka betreffend die Ausstellung einer Ersatz-Identitätskarte (Farbkopie) sowie mehrere Fotos aus ihrer Zeit bei der PKK (Farbkopien) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. März 2015 - eröffnet am 5. März 2015 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft. In Anwendung von Art. 53 AsylG lehnte es jedoch ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet. C. Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, soweit nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. (Sinngemäss wurde damit beantragt, es sei ihr Asyl zu gewähren.) In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2015, ein Schreiben des Onkels der Beschwerdeführerin, K. M., vom 2. April 2015 (inkl. Kopie seines B-Ausweises), ein Arztbericht von Dr. med. A. E. vom 31. März 2015 sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. März 2015. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) mit Verfügung vom 14. April 2015 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2015 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 30. April 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen in Anwendung von Art. 53 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich ihrer Tätigkeit für die PKK widersprüchlich geäussert. In der Erstbefragung habe sie gesagt, sie habe innerhalb der PKK 14 Jahre lang für ihr Land und ihre Leute gekämpft. Von 1991 bis 2004 sei sie bei der Guerilla der PKK im irakischen und türkischen Gebirge tätig gewesen. In der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, sie habe überwiegend in Damaskus, im Kader von Öcalan, als Dolmetscherin gearbeitet. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien daher zu bezweifeln, und es müsse vermutet werden, dass sie in der Zeit zwischen der Erstbefragung und der Anhörung über allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen informiert worden sei und diese daraufhin modifiziert und bewusst spezifische Angaben zu ihrer tatsächlichen Tätigkeit für die PKK vermieden habe. So oder so sei jedenfalls davon auszugehen, dass sie als Guerillakämpferin direkt sowie indirekt durch Verbreiten von Propaganda als Mitarbeiterin der Medienabteilung an gewalttätigen Aktivitäten und terroristischen Handlungen der PKK beteiligt gewesen sei. Damit habe sie die Verletzung oder Tötung von Angehörigen der Gegenseite oder Zivilpersonen mit zu verantworten. Bereits dadurch sei eine teils unmittelbare, teils mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen als überwiegend wahrscheinlich zu erachten (Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2782/2013 vom 19. Februar 2014). Die Beschwerdeführerin habe die (mehrmals gestellte) Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, widerstrebend, ausweichend und letztlich nicht eindeutig beantwortet. Sie habe zudem Fotos eingereicht, worauf sie in Kampfkleidung und mit Waffen zu sehen sei. Dies lasse darauf schliessen, dass sie sich sehr wohl an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt habe. Eigenen Angaben zufolge sei sie ferner im engsten Kader und als persönliche Dolmetscherin von Öcalan tätig gewesen; sie habe zu Öcalan eine sehr enge Beziehung gehabt. Aufgrund dieser engen Beziehung zu Öcalan sowie angesichts ihrer langjährigen Mitgliedschaft bei der PKK müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich in überdurchschnittlichem Mass mit der Vorgehensweise der PKK identifiziert und das Gedankengut und die Politik der PKK mitgetragen und weitergegeben habe. Somit habe sie die gewaltbereite Organisation PKK über einen langen Zeitraum in erheblichem Umfang ideologisch, aktiv und vermutlich militant unterstützt. Damit habe sie einen wesentlichen individuellen Beitrag zur Erreichung der Ziele der PKK geleistet. Bezüglich der Frage der Verhältnismässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus einer Familie stamme, welche eine enge Verbindung zur PKK aufweise. Sie habe von 1991 bis 2004 dieser Organisation angehört und seien im engsten Kaderkreis von Öcalan tätig gewesen. Ihr Entschluss, über 14 Jahre bei der PKK zu bleiben, habe nicht auf einer eigentlichen Zwangslage beruht. Ihr Austritt sei sodann nicht aus Ablehnung oder Missbilligung erfolgt, sondern aus persönlichen Gründen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie sich mit der Ideologie der PKK und deren Vorgehensweise identifiziert und sich damit einverstanden erklärt habe. Etwaige Reue bezüglich ihres langjährigen Engagements für die PKK oder eine kritische Betrachtung ihrer Tätigkeiten lasse sie vermissen. Insgesamt sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen individuellen Tatbeitrag zur Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB geleistet habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei. Sie sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann wird vorgebracht, die Aussage der Beschwerdeführerin in der summarischen Befragung, wonach sie "Guerilla bei der PKK" gewesen sei, bedeute nicht, dass sie eine "Guerilla-Kämpferin" gewesen sei. Den Ausdruck "Guerilla" verwende man allgemein, wenn sich jemand der PKK angeschlossen habe, er beschreibe nicht die konkrete Tätigkeit bei der PKK. Die eingereichten Fotos belegten, dass die Beschwerdeführerin in Damaskus bei Öcalan gewesen sei; ihre Aussage, wonach sie sich überwiegend in Damaskus aufgehalten habe, sei daher glaubhaft. Ihr Verwandter K. M., welcher damals in Syrien politisch aktiv gewesen sei und heute als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebe, habe in dem als Beweismittel eingereichten Schreiben bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin damals mehrmals in Damaskus besucht habe. In der summarischen Befragung sei die Beschwerdeführerin nicht über ihre Aktivitäten innerhalb der PKK befragt worden. Man habe sie nur gefragt, von wann bis wann sie bei der PKK gewesen sei und weshalb sie sich von der Organisation verabschiedet habe. Sodann sei sie zu ihren Asylgründen, das heisst zum Zeitraum nach ihrem Austritt aus der PKK befragt worden. Das SEM könne ihr daher nicht widersprüchliche Angaben zu ihrer Tätigkeit für die PKK vorwerfen. Auch entbehre die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin vor der Anhörung "vermutlich" über allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen informiert worden sei, jeglicher Grundlage. Den Akten könne sodann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Guerillakämpferin gewesen sei oder an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Auf den von ihr eingereichten Fotos sei keine Waffe zu sehen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie sei nicht als Kämpferin tätig gewesen und habe an keinen bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Im eingereichten Arztbericht werde bestätigt, dass sich auf dem Körper der Beschwerdeführerin keine Narben/Hautveränderungen fänden, welche auf Kampfhandlungen zurückgeführt werden könnten. Auch K. M. habe in seinem Schreiben festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der PKK nicht gekämpft habe und auch keine Kaderfunktion innegehabt habe. Im Weiteren sei zu bemerken, dass es sich bei den Kleidern der PKK um die traditionelle kurdische Kleidung "sal u sapîk" handle. Alle Angehörigen der PKK würden diese Kleidung tragen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin auf den eingereichten Fotos in Kampfkleidung zu sehen sei, gehe daher fehl. Es treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, nicht klar beantwortet habe. Aus dem Befragungsprotokoll (A10 S. 5 und 18) sei vielmehr ersichtlich, dass sie die Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, mit einem klaren Nein beantwortet und ausführlich erklärt habe, weshalb sie daran nicht teilgenommen habe. Es sei ferner nicht ersichtlich, inwiefern die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Übersetzerin in der Medienabteilung als verwerfliche Handlung oder als Beitrag zu solchen Handlungen erachtet werden könne. Mit dieser Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin sicherlich keine derartigen Handlungen begangen oder unterstützt; denn die Reden von Öcalan hätten sich seit Frühjahr 1993 dem Frieden zwischen Türken und Kurden sowie der Frage der Menschen- Kurden- und Frauenrechte gewidmet. Die Übersetzung dieser Reden könne daher nicht als Unterstützung einer verwerflichen Handlung qualifiziert werden. Im Übrigen habe Öcalan um des Friedens willen am 28. August 1998 einen Waffenstillstand mit Wirkung ab dem 1. September 1998 angekündigt. Dieser Waffenstillstand habe bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der PKK im Jahr 2004 gehalten. Anfang August 1999 habe Öcalan die PKK ausserdem dazu aufgefordert, sich ab dem 1. September 1999 aus der Türkei zurückzuziehen, was auch geschehen sei. Erst im Sommer 2004 seien die Kämpfer wieder in die Türkei zurückgekehrt. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 1998 bis zu ihrem Austritt aus der PKK im Jahr 2004 mit Sicherheit an keinen verwerflichen Handlungen teilgenommen oder solche unterstützt habe. Betreffend das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte Urteil E-2782/2013 sei festzustellen, dass dieser Fall nicht mit demjenigen der Beschwerdeführerin vergleichbar sei. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer im erwähnten Urteil habe die Beschwerdeführerin weder an Gefechten teilgenommen noch die PKK logistisch unterstützt, ausserdem habe sie keine Kaderfunktion innegehabt und über keine Entscheidbefugnis verfügt. Ein Ausschluss vom Asyl wäre zudem unverhältnismässig; denn die Beschwerdeführerin habe sich der PKK aus einer Notsituation heraus (drohende Zwangsheirat) angeschlossen und sei damals noch minderjährig gewesen. Zudem habe die PKK wie erwähnt zwischen September 1998 und dem Jahr 2004 den bewaffneten Kampf aufgegeben und ihre Kämpfer aus der Türkei zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin, welche die PKK im Jahr 2004 verlassen habe, habe somit in dieser Zeitspanne keine verwerflichen Handlungen begehen oder unterstützen können. Allfällige frühere verwerfliche Handlungen wären verjährt. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die PKK schon vor 11 Jahren verlassen habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr infolge der Vorfälle in Syrien nach ihrem Austritt aus der PKK zuerkannt worden, und es bestehe kein Kausalzusammenhang zu den angeblichen verwerflichen Handlungen bei der PKK. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die PKK mit der türkischen Regierung Friedensverhandlungen führe und seit März 2013 ein Waffenstillstand bestehe. 6. 6.1 Flüchtlingen wird in Anwendung von Art. 53 AsylG unter anderem dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind. Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" fallen praxisgemäss Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begangenen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; es müssen jedoch hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, wobei auf deren individuellen Tatbeitrag abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags sind zudem neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Täterschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben können, relevant (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff., mit weiteren Hinweisen, sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-5243/2010 vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. und D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3 f.). 6.2 Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen, muss sodann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, mit weiteren Hinweisen).
7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Beschwerdeführerin zu Recht als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG erachtet hat. 7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E. 6.1 S. 132, mit Hinweis [u.a.] auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c) stellen in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK weder die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie namentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Betreffend die PKK wurde in EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c ausgeführt, diese Partei vereinige in sich sowohl Gesichtspunkte einer terroristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur einen dieser Aspekte werde der Realität nicht gerecht. Auch das gewaltlose Mitglied habe innerhalb der PKK seinen Platz. Weder sei eine pauschale Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch rechtfertige sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK, zumal diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinn von Art. 260ter StGB bezeichnet worden sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des schweizerischen Bundesstrafgerichts RR.2010.92 / RP. 2010.25 vom 19. Januar 2011 E. 4.5). Vielmehr sei der individuelle Tatbeitrag, gemessen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten. 7.2 Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung zwar zunächst vorbrachte, sie sei von 1991 bis 2004 "bei der Guerilla bei der PKK" gewesen, und zwar "im irakischen und türkischen Gebirge" (vgl. A3 S. 4). Zu Beginn der Anhörung sagte sie zudem aus, sie habe für ihr Land und ihre Leute "14 Jahre gekämpft" (vgl. A10 S. 3). Im weiteren Verlauf der Anhörung relativierte beziehungsweise präzisierte sie diese Aussage indessen insofern, als sie vorbrachte, sie habe sich bei der PKK engagiert, um ihren Leuten und ihrer Heimat zu helfen; man könne auch mit anderen Mitteln als mit einer Waffe kämpfen. Mit Guerilla habe sie die Kaderleute der PKK gemeint, es sei für sie normal zu sagen, dass sie bei den Guerillas gewesen sei, das sei ein allgemeiner Begriff für die Aktivitäten der PKK. Die Beschwerdeführerin erklärte zudem, sie habe zwar nach ihrem Beitritt zur PKK zwei bis drei Monate in einem Trainingscamp in den irakischen Bergen verbracht, wo sie unter anderem an der Waffe ausgebildet worden sei, habe aber selber keine Waffe gehabt. Sie sei für den Waffeneinsatz nicht geeignet gewesen und habe auch später keine Waffe getragen. Sie habe nur manchmal zum Spass mit einer Waffe für Fotos posiert (vgl. A10 S. 4, 16, 18). Nach dem Aufenthalt im Ausbildungscamp sei sie zunächst eineinhalb bis zwei Jahre lang in F._______ (Türkei) und anschliessend in Damaskus stationiert gewesen, wo sie politische Tätigkeiten und Medienarbeit betrieben habe: Sie habe Sitzungen organisiert, Konferenzen besucht, sich um die Anliegen von kurdischen Frauen gekümmert, gedolmetscht, Reden von Öcalan sowie andere Medienberichte der PKK übersetzt, sich um Verwaltungs- und Administrationsangelegenheiten gekümmert und ausländische Gäste betreut. 7.3 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erscheint die Schlussfolgerung des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin sowohl direkt als auch indirekt an gewalttätigen und terroristischen Handlungen der PKK beteiligt gewesen und ihre unmittelbare beziehungsweise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen überwiegend wahrscheinlich sei, nicht haltbar. Wie vorstehend (vgl. E. 7.1) erwähnt, stellen weder die PKK-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Es geht daher nicht an, der Beschwerdeführerin pauschal eine generelle Mitverantwortung für die von der PKK begangenen Menschenrechtsverletzungen zwischen 1991 und 2004 zu unterstellen. Vielmehr setzt die Feststellung der Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin voraus, dass ihr individuelle Handlungen respektive eine individuelle Verantwortlichkeit vorgeworfen werden können, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Solche Handlungen respektive eine entsprechende Verantwortlichkeit sind aus den Akten nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des SEM kann insbesondere aus der blossen Wortwahl der Beschwerdeführerin ("Guerilla", "in den Bergen") sowie dem Umstand, dass sie auf den eingereichten Fotos in der Kleidung der kurdischen Kampfeinheiten beziehungsweise der kurdischen Tracht abgebildet ist, nicht abgeleitet werden, dass sie selber als Kämpferin im Einsatz war. Da sie sich einige Monate lang in einem PKK-Ausbildungscamp in den Bergen aufgehalten hat, ist es naheliegend, dass sie auf den Fotos aus dieser Zeit dieselbe Kleidung trägt wie die kurdischen Kämpfer. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Frage, ob sie an Kampfhandlungen beteiligt war, klar verneint (vgl. insbesondere A10 S. 5). Sie hat zudem ihre Wortwahl im Verlauf der Anhörung näher erläutert (vgl. vorstehend) und glaubhaft ausgesagt, dass sie - ausser zum Spass für Fotos - keine Waffe getragen und sich selber als für den Waffeneinsatz ungeeignet erachtet habe. Die Beschwerdeführerin wurde im Weiteren zu ihrer Tätigkeit für die PKK ausführlich befragt, und es ergeben sich aus ihren Antworten keine Hinweise darauf, dass sie in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten der PKK beteiligt war, auch nicht - beispielsweise - mittels logistischer Unterstützung. An dieser Stelle ist bezüglich der Frage der Motivation der Beschwerdeführerin zu bemerken, dass sie eigenen Angaben zufolge als Minderjährige der PKK beigetreten ist, und zwar primär aufgrund einer persönlichen Notsituation (drohende Zwangsverheiratung). Sie wurde zunächst in einem PKK-Ausbildungscamp (u.a.) politisch indoktriniert und erhielt später eine Position in der Medienabteilung der PKK in Damaskus, wo sie offenbar ein enges Verhältnis zu Öcalan pflegte. Aufgrund ihrer Schilderungen ist zu vermuten, dass sie sich als Protégée von Öcalan in gewisser emotionaler Abhängigkeit zu ihm befand und stark von ihm beeinflusst wurde. Es ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass sie die politischen Ziele der PKK unterstützt hat. Ob sie sich auch mit der Ideologie des bewaffneten Kampfes identifiziert hat, kann aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Angesichts ihres Entscheids, keinen Waffeneinsatz zu leisten, ist jedoch immerhin davon auszugehen, dass sie zumindest für sich selber die Anwendung von Gewalt ausgeschlossen hat. Im Weiteren kann aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an verwerflichen Handlungen nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerin kann zwar aufgrund ihrer Position in Medienabteilung von Öcalan und ihrer persönlichen Nähe zu ihm formell durchaus dem damaligen PKK-Kader zugerechnet werden. Allerdings räumte sie selber ein, dass sie ihren Platz im Kader primär aus Imagegründen erhalten habe (vgl. A10 S. 17). Trotz ihrer Stellung und ihrer Nähe zu Öcalan nahm die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Führungsfunktion ein und verfügte über keinerlei Entscheidungsbefugnisse. Ihre Tätigkeiten waren rein administrativer beziehungsweise politischer Art. Zwar hat sie damit klarerweise die Ziele der PKK propagiert und sich wie erwähnt wohl auch überwiegend innerlich damit identifiziert, jedoch fehlt ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen ihrer politischen respektive Medienarbeit und konkreten Menschenrechtsverletzungen durch PKK-Kämpfer. Der Sachverhalt ist damit im vorliegenden Fall ein völlig anderer als jener, welcher dem vom SEM erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2782/2013 vom 19. Februar 2014 zugrunde lag: Dort war erstellt, dass der Asylgesuchsteller sowohl als Kämpfer in einer Angriffstruppe an Gefechten teilgenommen als auch hinter der Front als Vorgesetzter von Kampftruppen agiert und später zudem logistische Einsätze geleistet hatte. In jenem Fall wurde daraus zu Recht gefolgert, dass damit sowohl eine teils unmittelbare als auch eine teils mittelbare Täterschaft an verwerflichen Taten als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Demgegenüber gibt es im vorliegenden Fall wie erwähnt keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin selber an Kampfhandlungen beteiligt war oder eine Position innehatte, in welcher sie entscheidenden Einfluss auf derartige Handlungen nehmen konnte oder auch nur durch ihre Tätigkeit derartige Handlungen logistisch unterstützte. Die Schlussfolgerung des SEM entbehrt damit jeglicher Grundlage. Das SEM vermutet sodann, die Beschwerdeführerin sei zwischen der Erstbefragung und der Anhörung über allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen "informiert" worden und habe daraufhin in der Anhörung ihre Vorbringen modifiziert und spezifische Angaben zur ihrer tatsächlichen Tätigkeit für die PKK vermieden. Dies erscheint indessen nicht als wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin erst anlässlich der Anhörung die Fotos einreichte, auf welchen sie teilweise in der für die PKK typischen Kleidung abgebildet ist, und zudem davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin wäre gegebenenfalls schon vor ihrer ersten Befragung einschlägig beraten worden, hat sie sich doch zwischen ihrer Einreise in die Schweiz am 23. Oktober 2013 und der Erstbefragung vom 18. November 2013 schon beinahe einen Monat lang bei ihrer Schwester aufgehalten. 7.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Gewissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls unverhältnismässig wäre.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich der Beschwerdeführerin keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG bestehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit damit die Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt und deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 wird aufgehoben, soweit damit wegen festgestellter Asylunwürdigkeit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (vgl. Ziff. 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung).
2. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: