Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2767/2025 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Candan Enver, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der kurdische Beschwerdeführer am 18. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das SEM in der Folge durch einen Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank feststellte, dass dieser zuvor bereits in anderen europäischen Ländern Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Juni 2023 auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete, das für die Behandlung seines Begehrens zuständig sei, dass dieser Nichteintretensentscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs, der Beschwerdeführer jedoch das SEM mit Eingabe vom 11. April 2024 um Wiedererwägung dieses Entscheids ersuchen liess, was das SEM mit (ebenfalls unangefochten gebliebener) Verfügung vom 25. April 2024 ablehnte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2024 festhielt, angesichts des Ablaufs der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers werde der Nichteintretensentscheid vom 12. Juni 2023 aufgehoben und das nationale Asylverfahren durchgeführt, dass der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2024 zu seinen Asylgründen angehört und am 18. Dezember 2024 die Behandlung seines Asylgesuchs im erweiterten Verfahren verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung angab, flüchtlingsrecht-lichen Schutz vor politischer Verfolgung zu benötigen, dass er sich als Jugendlicher in Jugendorganisationen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert habe, dass er deswegen in den Jahren 2017 und 2018 je einmal kurz in polizei-lichen Gewahrsam genommen worden sei, dass im Jahr 2020 ein "Propagandaverfahren" gegen ihn eingeleitet worden sei und die Behörden dieses Ende 2020 "geschlossen" hätten, dass er sein politisches Engagement reduziert habe, nachdem Freunde wegen solcher Aktivitäten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, dass hingegen Familienmitglieder weiterhin politisch aktiv seien und sich namentlich sein Vater als Vorsitzender eines Märtyrervereins und, wie ein Bruder, als Anhänger der DEM (Halklann Esitlik ve Demokrasi Partisi) engagiere, dass er im November 2021 legal aus der Türkei ausgereist sei und zuerst in Österreich und danach in Italien, wo er angefangen habe, sich exilpolitisch zu betätigen, je ein Asylgesuch gestellt habe, dass er in Italien keinen Asylentscheid erhalten habe und er deshalb in die Schweiz weitergereist sei, wo er nach der Einreichung des neuen Asyl-gesuchs seine politischen Aktivitäten fortgesetzt habe, dass wegen seiner Teilnahme an einem Protestmarsch in B._______ in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und er in diesem Zusammenhang der Propaganda für eine Terrororganisation beschuldigt werde, dass die Strafverfolgungsbehörden nach Eröffnung dieses Verfahrens bei seiner Familie nach ihm gefragt und Hausdurchsuchungen durchgeführt hätten, dass er sich nach dem Nichteintretensentscheid des SEM illegal in der Schweiz aufgehalten und in dieser Zeit eine Frau kennengelernt und sich mit ihr verlobt habe, worauf er sich nicht mehr exilpolitisch betätigt, jedoch weiterhin politische Veranstaltungen besucht habe, dass der Beschwerdeführer beim SEM keine Identitätsausweise, hingegen unter anderem verschiedene Unterlagen zu seinem Verfahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. März 2025 (eröffnet am 21. März 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2025 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und inhaltlich sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asyl-gewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie even-tualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. April 2025 diese prozessualen Anträge des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren abwies und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2025 setzte, dass der Vorschuss am 12. Mai 2025 geleistet wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist, weil dem Rechtsmittel vorliegend von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass auch auf den (sprachlich wie juristisch) unverständlichen Antrag, es sei "wegen der Unzumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat [...] die Beschwerdeführerin [sic] zu erlauben, bis Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten" nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel rügt, das SEM habe die von ihm eingereichten Beweismittel nicht geprüft - respektive die Frage der Authentizität dieser Unterlagen zu Unrecht offen gelassen - und mit diesem Vorgehen "das Gebot Verfahrensgarantie verletzt" (vgl. Beschwerde S. 3), dass diese Rüge unbegründet ist, weil die Vorinstanz sich mit den eingereichten Beweismitteln inhaltlich hinreichend auseinandergesetzt hat und den Akten keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, dass er wegen seines hängigen Verfahrens - das er offenbar selber eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsse, zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe verurteilt zu werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel insbesondere daran festhält, bei einer Rückkehr in die Türkei müsse er mit einer Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe aus politischen Gründen rechnen, dass er ferner insbesondere ausführt, es seien Verfahren gegen ihn hängig wegen "Mitgliedschaft der Bewaffneten Terrororganisation" sowie wegen Propaganda für eine Terrororganisation, dass er Ersteres in seinem erstinstanzlichen Verfahren, soweit ersichtlich, nicht geltend gemacht hatte und den Akten auch nur Hinweise auf Verfahren wegen Propagandadelikten zu entnehmen sind, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat und in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, das Verfahren wegen Terrorpropaganda weise keine asylrechtliche Relevanz auf, dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen mit den Ausführungen in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, dass sich aus den eingereichten Justizdokumenten - ungeachtet ihrer Authentizität - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt, dem Beschwerdeführer drohe im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine langjährige Haftstrafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend politischen Aktivitäten im Rahmen kurdischer Jugendverbände und hinsichtlich zweier kurzzeitiger Inhaftierungen in den Jahren 2017 und 2018 flüchtlingsrechtlich ebenso wenig relevant sind wie sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement in der Schweiz oder allfällige politische Aktivitäten seines Vaters, der seinerseits weiterhin in der Türkei lebt, dass an diesen Feststellungen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in den beiden Referenzschreiben eines Regionalbüros der HDP und eines (...) Vereins für Kurdische Integration und Kultur festzuhalten ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das -SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Kanton vorliegend insbesondere keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass der Beschwerdeführer aus seiner - bisher nicht belegten - Verlobung mit einer türkischen Staatsangehörigen, die sich als anerkannter Flüchtling in der Schweiz aufhalte, schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, weil gemäss seinen Angaben nicht von einer gefestigten eheähnlichen Konkubinatsbeziehung auszugehen ist, dass ein allfälliges Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz bedingen würde (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstands-verordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]) und der Beschwerdeführer den Ausgang eines solchen Verfahrens sowie einen allfälligen anschliessenden Familiennachzug demnach auch im Ausland abwarten könnte (vgl. etwa Urteil des BVGer F-719/2024 vom 20. Februar 2024 E. 8.4 m.H.), dass demnach die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und der Vollzug der Wegweisung sich demnach als zulässig erweist, dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, dass namentlich kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer - der gemäss Aktenlage im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt - könnte nach der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass kein medizinisches Wegweisungshindernis vorliegt und auch in diesem Zusammenhang auf die überzeugende Begründung der Vor-instanz verwiesen werden kann (vgl. Verfügung S. 12), dass der Vollzug der Wegweisung damit als zumutbar zu qualifizieren ist, dass der Vollzug schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: