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E-2745/2026

E-2745/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-2745/2026

Urteil vom 23. Juni 2026

Besetzung

Einzelrichterin Regina Derrer,

mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Kamerun,

vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);

Verfügung des SEM vom 7. April 2026

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer - kamerunischer Staatsangehöriger aus B._______ mit letztem Aufenthalt in C._______ - am 20. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der Anhörung des SEM zu seinen Asylgründen vom 25. März 2026 im Wesentlichen geltend machte, er (...) und habe die Schule mit dem advanced level abgeschlossen, wobei er die letzten Schuljahre in (...) verbracht habe,

dass er als (...) in verschiedenen (...), zuletzt beim (...) in C._______ angestellt gewesen sei und gespielt habe, wobei sein letzter Arbeitstag im April 2025 gewesen sei,

dass er sich im Jahr 2025 als Stimmenzähler für die Hauptwahlen in Kamerun beworben habe und am 12. Oktober 2025 in dieser Funktion zum Einsatz gekommen sei,

dass am Tag der Stimmauszählung Regierungsvertreter im Wahllokal erschienen seien und von den Wahlhelfern verlangt hätten, dass die amtierende Partei «Cameroon People's Democratic Movement» (CPDM), welche zu dem Zeitpunkt stimmenmässig stark hinter der Partei «Front pour le salut national du Cameroun» (FSNC) zurückgelegen habe, die Wahl gewinnen müsse,

dass die Regierungsvertreter den Wahlhelfern sodann Bestechungsgeld angeboten hätten, wobei der Beschwerdeführer - wie auch andere Stimmzähler - das Bestechungsgeld abgelehnt habe,

dass es nach der Verkündung der endgültigen Wahlergebnisse am 26. beziehungsweise 27. Oktober 2025 zu grossen Protesten wegen Wahlbetrugs gekommen sei,

dass der Vater des Beschwerdeführers ihm am 28. Oktober 2025, als er im (...) gewesen sei, telefonisch mitgeteilte habe, dass er - der Beschwerdeführer - von der Polizei zu Hause gesucht und der Auflehnung sowie Verkündung falscher Wahlergebnisse bezichtigt worden sei,

dass noch am selben Tag ein landesweiter Suchbefehl gegen ihn publiziert worden sei, weshalb er nicht mehr nach Hause gegangen sei, die Nacht bei einem Freund verbracht habe und am 29. Oktober 2025 ausgereist sei,

dass er vorerst nach Nigeria gereist und dort während zwei Monaten bei einem ehemaligen Trainer geblieben sei, währenddem seine Familie und sein Trainer die Ausreise organisiert hätten,

dass er zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen - neben seiner kamerunischen Identitätskarte und einer Geburtsurkunde - einen (...) des kamerunischen (...), einen Suchbefehl, eine polizeiliche Ausschreibung und einen Ausweis der Wahlkommission - je in Kopie - sowie Fotos und Videos des in Kamerun ausgehängten Suchbefehls und seiner verhafteten respektive inhaftierten Freunde als Beweismittel einreichte,

dass er zudem geltend machte, er habe seit zirka zwei Monaten Schmerzen in der (...), wobei er am (...) März 2026 zur Untersuchung im Kantonsspital D._______ gewesen sei und ein entsprechender ärztlicher Bericht vom (...) März 2026 eingereicht wurde,

dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 1. April 2026 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete,

dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 2. April 2026 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, worin im Wesentlichen festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei mit dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden,

dass das SEM mit Verfügung vom 7. April 2026 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. April 2026 (Postaufgabe) durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhob und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte,

dass der Beschwerde bereits aktenkundige Beweismittel (Suchbefehl, polizeiliche Ausschreibung und Ausweis der Wahlkommission [alles in Kopie]) sowie ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals D._______ vom 1. April 2026 beilagen,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. April 2026 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 24. April 2026 feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 11. Mai 2026 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- zu leisten,

dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. Mai 2026 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), und sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit - nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,

dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, da es ihn anlässlich der Anhörung unterbrochen habe, von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei, ohne klärende Fragen zu stellen, und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angenommen habe, ohne dies vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich zu begründen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,

dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich feststellt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 25. März 2026 genügend Gelegenheit eingeräumt wurde, seine Gesuchsgründe in freier Form zu schildern und sich insbesondere zu den Ereignissen rund um die Wahlen vom 12. Oktober 2025 und zu den nachfolgenden Geschehnissen zu äussern (vgl. SEM-eAkte [...]-19/14 [nachfolgend A19/14] F44 ff.), wobei der Befrager hierzu verschiedene klärende Fragen stellte und auch die Rechtsvertretung Gelegenheit erhielt, weitere Aspekte anzusprechen (A19/14 F64 ff.),

dass den Akten auch keine Hinweise dafür entnommen werden können, der Beschwerdeführer sei anlässlich der Anhörung vom Befrager unterbrochen und daran gehindert worden, seine Asylgründe vorzutragen,

dass in der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich nicht explizit der Schluss gezogen wurde, der Wegeweisungsvollzug sei zulässig, dieser jedoch, nachdem die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft und Asyl rechtsgenüglich gewürdigt worden sind, implizit zu entnehmen ist, dass keine Hindernisse vorliegen, die den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen lassen, wobei es dem Beschwerdeführer gestützt auf die Begründung der angefochtenen Verfügung denn auch möglich war, diese sachgerecht anzufechten,

dass unter diesen Umständen nicht von einer unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen werden kann und auch keine Gehörsverletzung ersichtlich ist, weshalb kein Grund für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz namentlich zwecks Durchführung einer weiteren Anhörung besteht,

dass sich nach dem Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Glaubhaft-machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt hat und dabei ständiger Praxis folgt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf verwiesen werden kann,

dass sich das Gericht nach Prüfung der Akten den Erwägungen der Vor-instanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II ebenda) vollumfänglich anschliesst,

dass das SEM mit überzeugender Begründung zum Schluss gekommen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts nicht genügen (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.),

dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers in seinem freien Bericht enthielten nur vereinzelt Realkennzeichen und seine Erzählungen seien stark chronologisch strukturiert, enthielten wenige Details und wirkten deshalb konstruiert,

dass es weiter argumentierte, seine Aussagen würden insgesamt nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn er - als gut gebildeter, erfolgreicher (...) mit grossem Faktenwissen über die kamerunische Politlandschaft - ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte,

dass es ferner festhielt, die lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel seien leicht fälschbar und damit nicht geeignet, die Einschätzung des SEM zu widerlegen,

dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf weiter ausführte, es sei ihm trotz mehrfacher Gelegenheiten nicht gelungen, glaubhaft von seinem angeblichen Einsatz als Stimmenzähler zu berichten, womit eine darauf basierende Verfolgung durch die Polizei unwahrscheinlich erscheine,

dass diesen Argumenten in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wurde,

dass sich der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Erklärungen, seine Vorbringen seien fundiert, schlüssig und plausibel, und er verfüge über Wissen zur politischen Lage, zu den politischen Parteien und zu den Realitäten in Kamerun, im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, seine Asylgründe seien glaubhaft ausgefallen, was zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen vermag,

dass auch sein Einwand, wonach er sich bezüglich der wichtigen Aspekte seines Verfolgungsvorbringens nicht widersprochen habe, keine andere Beurteilung zulässt,

dass er ferner mit seinem Erklärungsversuch, er habe seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen und keine gefälschten Beweismittel eingereicht, nichts zur festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit beizutragen vermag,

dass es sich bei den mit der Beschwerdeschrift in Kopie eingereichten Beweismitteln - Suchbefehl, polizeiliche Ausschreibung und Ausweis der Wahlkommission - im Übrigen um dieselben Unterlagen handelt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden und deren Beweiswert aufgrund der Beschaffenheit dieser Beweismittel eingeschränkt ist, womit sie zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Glaubhaftigkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führen können,

dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und - unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm eingereichten Beweismittel - auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,

dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass in Kamerun keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde, herrscht, wobei aufgrund der nach wie vor instabilen humanitären und sicherheitspolitischen Lage in den englischsprachigen Provinzen Kameruns - aus einer solchen stammt der Beschwerdeführer - im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine valable inländische Aufenthaltsalternative vorliegt (vgl. Referenzurteil E-5624/2017 vom 11. August 2020 E. 7 m.w.H. sowie die weiteren Urteile des BVGer D-5311/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 9.4.1 und D-3229/2021 vom 16. August 2024 E. 8.4.1, je m.w.H.),

dass der junge Beschwerdeführer während mehrerer Jahre in der frankophonen Region Kameruns gelebt hat, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er dort über ein weitreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. 19/14 F10 ff.),

dass er sodann über eine gute Schulbildung verfügt, Englisch und Französisch beherrscht und während mehrerer Jahre von seiner Tätigkeit als (...) in verschiedenen (...) - zuletzt in C._______ - gelebt hat,

dass in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers - (...) - auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung hinzuweisen ist, wonach die medizinische Versorgung in Kamerun grundsätzlich gewährleistet und die Behandlung von (...) in C._______ möglich ist, wobei davon auszugehen ist, dass eine solche Behandlung dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als (...) auch zugänglich ist,

dass vor diesem Hintergrund ohne weiteres davon auszugehen ist, er werde sich im Falle einer Rückkehr nach Kamerun um seinen Lebensunterhalt kümmern und bei Bedarf auf entsprechende soziale Kontakte zurückgreifen können, so dass er nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

dass der durch das SEM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Regina Derrer

Alexandra Püntener

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