Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reichte am 13. Juni 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 16. Juni 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeiten- den des Rechtsschutzes für Asylsuchende BAZ Region B._______ zu sei- ner rechtlichen Vertretung im laufenden Asylverfahren. C. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 2. November 2022 dem Kanton C._______ und sein Asylgesuch am 31. Mai 2024 der Behandlung im er- weiterten Verfahren zu. D. Am 17. Juni 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Person und am 30. April 2024 sowie am 31. Oktober 2024 vertieft zu seinen Asyl- vorbringen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, von der Geburt bis zu seiner Ausreise in D._______ ([…]) gelebt zu haben. Nebst seinen Eltern habe er (…) Brüder und (…) Schwestern, welche bis auf einen Bru- der in Norwegen alle noch in der Türkei lebten. In der Schweiz habe er zwei Cousins und einen Neffen. Die Schule habe er bis zum Gymnasium abgeschlossen, danach habe er ein (…)studium begonnen. Dieses habe er jedoch aufgrund des Aufgebots zum Militärdienst abbrechen müssen. Während des Militärdiensts in den Jahren (…) bis (…) habe er viele Schwierigkeiten erlebt. Aufgrund psychi- scher Beschwerden sei er schliesslich als militärdienstuntauglich aus dem Dienst entlassen worden. Anschliessend habe er in der familieneigenen (…) gearbeitet und diverse Nebenjobs, unter anderem als (…), ausgeübt. Seine Familie habe zusätzlich ein (…) betrieben, in welchem (…) verkehrt seien. Er stamme aus einer politischen Familie, sein Vater sei bereits in den 1980er Jahren verhaftet und gefoltert worden. Deshalb seien sie (die Fa- milie) immer wieder behördlich unter Druck gesetzt und schikaniert worden. Aufgrund der häufigen Hausdurchsuchungen hätten sie mehrmals die Ad- resse gewechselt. In den 1990er Jahren seien der Geschäftspartner seines Vaters, dessen Sohn und Neffe sowie sein Onkel väterlicherseits getötet
E-2726/2025 Seite 3 worden. Einer seiner Brüder sei seit 2022 inhaftiert, ein anderer sei eben- falls über zwei Jahre inhaftiert gewesen. Sowohl sein Vater als auch einer seiner Brüder seien wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeklagt worden. Sein Vater sei zudem Mit- glied des «Vereins (…)» gewesen, der sich für unschuldig verurteilte Per- sonen eingesetzt habe. Durch den behördlichen Druck und die Schikanen sei es einem seiner Brüder, welcher geistig behindert sowie drogenabhän- gig und gewalttätig sei, gesundheitlich immer schlechter gegangen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich um ihn gekümmert und Vermisstmeldungen auf dem Polizeiposten aufgegeben, wenn sein Bruder verschwunden sei. Die Polizei habe jedoch nie etwas unternommen. Anfang des Jahres 2020 sei er von drei Zivilpolizisten auf dem Posten emp- fangen worden. Man habe ihm angeboten, ihm behilflich zu sein, wenn er ihnen im Gegenzug seine Hilfe zur Verfügung stelle, was er abgelehnt habe. Im Frühjahr 2022 sei er nach Feierabend von einem Auto angehalten worden. Man habe Waffen auf ihn gerichtet und ihn zum Einsteigen in ein Fahrzeug gezwungen, wo man ihm die Augen verbunden und Handschel- len angelegt habe. Er sei geschlagen, beschimpft und in ein leerstehendes Gebäude gebracht worden, wo es dunkel und kalt gewesen sei. Dort sei er gefragt worden, ob er auch wie seine Familienmitglieder enden wolle. Man habe von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein und Informationen aus dem von seiner Familie betriebenen (…) weiterzuleiten. Er habe erklärt, dass er dies nicht akzeptieren könne, woraufhin er stark geschlagen, im Intimbe- reich angefasst worden und schliesslich ohnmächtig geworden sei. Als er aufgewacht sei, habe er am ganzen Körper Schmerzen gehabt und sei mit menschlichen Exkrementen beschmiert gewesen. Daraufhin habe man ihn freigelassen. Nachdem er einige Tage bei seinen Geschwistern verbracht habe, sei er zu seiner Tante väterlicherseits gezogen und habe dort gewartet, bis sein Bruder seine Ausreise organisiert habe. Schliesslich sei er mit dem Flug- zeug über E._______ nach F._______ und von dort mit einem Schlepper in die Schweiz gereist. Aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien würden in der Türkei aktuell zwei Verfahren gegen ihn laufen. Weiter sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung einge- leitet worden. Zudem werde ihm Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen. Dieses Verfahren sei der Antiterror- sektion übermittelt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er nicht rechtsstaatlich verurteilt werden und ihm würde sein medizinisches Be- handlungsrecht entzogen werden.
E-2726/2025 Seite 4 E. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identi- tätskarte (mit fehlendem Chip), eine Wohnsitzbestätigung sowie Zertifikate, Zeugnisse und Diplome ein. Zudem reichte er folgende Beweismittel zu den Akten: - Verurteilung einer Person durch das Jugendgericht D._______ vom 20.10.2006, nach- dem die Person den Beschwerdeführer mit einem Messer angegriffen hatte - Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft G._______ gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Ehrverletzung vom 13.09.2022 sowie vom 19.12.2022 - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom 23.10.2023 wegen Ehrverlet- zung - Verurteilung des 2. Gerichts für schwere Straftaten G._______ vom 01.12.2023 wegen Ehrverletzung zu einer Geldstrafe - Auszüge der Beiträge in den sozialen Medien des Ersttäters der Anzeige wegen Ehr- verletzung - Aussageprotokoll einer Person bei der Staatsanwaltschaft H._______ im Verfahren ge- gen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation vom 14.04.2023 - Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ an die Provinzpolizei H._______ betref- fend Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Präsidenten vom 17.04.2023 und 18.04.2023 - Verfügung der Staatsanwaltschaft H._______ zur Verfahrenstrennung vom 18.04.2023 - Ermittlungsakten der Provinzpolizei H._______ wegen Beleidigung des Präsidenten vom 19.04.2023 - Untersuchungsbericht der Provinzpolizei H._______ wegen Beleidigung des Präsiden- ten vom 11.05.2023 - Durchsuchungs- beziehungsweise Ermittlungsbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ für die Dauer von acht Jahren wegen Beleidigung des Präsidenten vom 11.05.2023 - Bildschirmfotos des Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi (UYAP; türkisches E-Justizinfor- mationssystem) vom 19.04.2024 und vom 06.11.2024 - Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 18.04.2024 - Auszüge der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien (Facebook) - Bestätigung Militärdienstbefreiung - E-Devlet-Auszug über die Ein- und Ausreisen aus der Türkei vom 28.10.2024. Hinsichtlich die weiteren eingereichten Beweismittel betreffend seine Fa- milienmitglieder, namentlich seinen Vater, Onkel, Neffen, seine Brüder und
E-2726/2025 Seite 5 Cousins, sowie zwei Arztberichte des (…), Zentrum für (…), wird auf Ziff. I/6 der angefochtenen Verfügung verwiesen. F. Rechtsvertreter Nils Reimann vom Rechtsschutz für Asylsuchende BAZ Region B._______ erklärte sein Mandat am 31. Mai 2024 für beendet. G. Am 10. Juli 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeiten- den der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht C._______ zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. H. Mit Verfügung vom 14. März 2025 (eröffnet am 18. März 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, be- auftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – am 16. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzu- erkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertrete- rin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 15. April 2025 sowie eine Vollmacht seiner neuen Rechtsvertreterin in der Schweiz vom 14. April 2025 ein. J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 gab die Beratungsstelle für Asyl- und
E-2726/2025 Seite 6 Ausländerrecht C._______ die Beendigung des Mandatsverhältnisses zum Beschwerdeführer bekannt.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-2726/2025 Seite 7
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht rele- vant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es gehe weder aus den zahlreichen eingereichten Dokumenten noch aus dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts hervor, dass in der Türkei ein Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer Terror- organisation eingeleitet worden sei. Vielmehr sei den eingereichten Be- weismitteln hauptsächlich zu entnehmen, dass gegen ihn ein Ermittlungs- verfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) geführt werde. Hinweise auf ein Verfahren we- gen Propaganda für eine Terrororganisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 tStGB fänden sich lediglich im Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ vom 18. April 2023, wo diese entschieden hat, das Untersu- chungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation vom Ver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung abzutrennen. Weiter habe er Doku- mente betreffend ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 tStGB eingereicht. Hier liege ein Urteil vor, das ihn zu einer
E-2726/2025 Seite 8 bedingten Geldstrafe von TRY 1'500.- verurteilt habe, wobei die Verkün- dung des Urteils unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren verscho- ben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren damit ab- geschlossen sei. Ausserdem erscheine die Verurteilung angesichts des da- rin beschriebenen Sachverhalts nicht offensichtlich haltlos. In den einge- reichten Beweismitteln zu den Verfahren betreffend Präsidentenbeleidi- gung und Terrorpropaganda bestünden keine Hinweise auf ergangene Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehle, weshalb das Risiko für den Be- schwerdeführer, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzustufen sei. Darüber hinaus seien beide Verfahren erst im Ermittlungs- respektive Untersuchungsstadium bei der Staatsanwaltschaft, es seien noch keine Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Vor diesem Hin- tergrund sei aktuell nicht absehbar, ob es überhaupt zu einer Anklageerhe- bung kommen werde. Weiter sei mit Blick auf seine Facebook Einträge er- sichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei und seinem Asylgesuch in der Schweiz stehen würden. Zudem habe er jeweils nur Inhalte, die er anderen Quellen ent- nommen habe, mit kurzen Kommentaren versehen. Damit vermittle er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Die Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen und in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dieses Verhalten gelte als rechtsmiss- bräuchlich und verdiene keinen Schutz. Der Beschwerdeführer habe auf- grund der hängigen Strafverfahren gegen ihn in der Türkei nicht mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die von ihm als Beweismittel eingereichten Dokumente seiner Verwandten seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person seitens der türkischen Behörden zu belegen. Einige Unterlagen be- träfen Ereignisse, die sich vor langer Zeit zugetragen hätten, andere seien gänzlich irrelevant für sein Asylverfahren. Wieder andere würden aufzei- gen, dass seine Familie Zugang zum türkischen Justizsystem gehabt habe und – angesichts der Freisprüche seines Vaters, Bruders und Cousins vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK – nicht per se mit einem Politmalus behaftet gewesen sei. Aus seinen Vorbringen gehe zudem nicht hervor, dass die türkischen Behörden ihm einen engen Kontakt mit einem gesuch- ten Familienmitglied unterstellen würden. Er selbst habe sich ausserdem nur im legalen Rahmen politisch engagiert. Zuletzt habe er (…) an einem politischen Treffen bei sich zuhause teilgenommen, wobei er keine spezi- ellen Aufgaben übernommen habe. Seine Familie habe die Führung des
E-2726/2025 Seite 9 (…) 2017 abgegeben. Somit verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein auffälliges politisches Profil, aufgrund dessen die Behörden ein erhöhtes Interesse an seiner Ergreifung hätten. Schliesslich sei er im (…) 2022 un- behelligt auf dem Flugweg und mit seinem eigenen Reisepass zuerst aus D._______, anschliessend aus E._______ ausgereist. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Entführung und Miss- handlung durch unbekannte Personen, welche ihn im (…) oder (…) 2022 aufgefordert hätten, als Spitzel für sie zu arbeiten, nicht angezeigt und auch keine sonstige Hilfe beigezogen, um dagegen vorzugehen. Seine Behaup- tung, die Behörden seien nicht schutzwillig, da Übergriffe vonseiten einer staatlichen Stelle ausgeführt worden seien, sei unbegründet. Die Schutz- mechanismen seien grundsätzlich vorhanden und er habe gar nicht erst versucht, sie in Anspruch zu nehmen, obwohl er anwaltlich vertreten gewe- sen sei. Darüber hinaus gebe es auch Menschenrechtsorganisationen, die sich für Folteropfer einsetzen würden. Medizinische Berichte habe er keine eingereicht. Dass er und seine Familie durchaus in der Lage gewesen sei, rechtliche Ansprüche bei behördlichen Stellen einzufordern, zeige sich an- hand der zahlreichen Eingaben seiner Familie zuhanden der Behörden. Das Vorbringen sei demzufolge ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlings- relevante Verfolgung zu begründen. Das gelte auch für die vorgebrachten Misshandlungen während seiner Zeit im Militärdienst in den Jahren (…) und (…). Diese seien weder als zeitlich aktuell noch kausal für seine Aus- reise einzustufen. Schliesslich bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Da er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht erfülle, könne auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaf- tigkeit seiner Asylgründe verzichtet werden. Der Wegweisungsvollzug erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, das SEM verkenne in grundlegender Weise die Bedeutung der in der Tür- kei gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen angeblicher Präsidentenbe- leidigung (Art. 299 tStGB) und Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 türkisches Anti-Terror-Gesetz). Es handle sich dabei um klassische Mittel politischer Repression gegen unliebsame oppositionelle Stimmen in einem zuneh- mend autoritär geführten Staat. Gemäss Schreiben seines türkischen An- walts sei aufgrund seiner Äusserungen in den sozialen Medien ein Haftbe- fehl gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung ergangen. Zudem frage die Polizei nach wie vor regelmässig am Wohnort der Familie nach ihm, was
E-2726/2025 Seite 10 auf eine bereits eingetretene Verfolgungsdynamik hinweise. Der Vorwurf des SEM, er habe durch seine regimekritischen Äusserungen in den sozi- alen Medien bewusst ein Strafverfahren provoziert, um nachträglich ein Asylmotiv zu schaffen, entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei als Versuch zu werten, die tatsächliche politische Verfolgung in der Türkei zu relativieren. Er habe damit seine Meinungsäusserungsfreiheit ausgeübt, basierend auf einer seit Jahren bestehenden politischen Überzeugung. Solche Äusserungen habe er zudem bereits vor seiner Ausreise öffentlich gemacht. Sein Verhalten sei nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, son- dern als Folge eines repressiven politischen Klimas, in dem kritische Mei- nungsäusserung kriminalisiert werde. Hierzu fänden sich zahlreiche kon- krete Beispiele bereits verhafteter Personen, welche Opfer dieses repres- siven Regimes geworden seien. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren, seiner politisch aktiven Familie und der aktuellen politischen Stimmung in der Türkei mit grosser Wahrschein- lichkeit bereits am Flughafen verhaftet werden. Weiter befürchte er im Rah- men der Ermittlungsverfahren (erneut) misshandelt zu werden – aufgrund seiner geschilderten Erlebnisse sei ihm eine objektiv nachvollziehbare sub- jektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. Ausserdem sei seine Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Familie, un- abhängig von seiner individuellen politischen Betätigung, als eigenständi- ger Verfolgungsgrund zu werten. Tatsächlich sei das Phänomen der Re- flexverfolgung in der Türkei weit verbreitet und gut dokumentiert. Angehö- rige von politisch exponierten Personen würden gezielt unter Druck ge- setzt, sei es zur Abschreckung, zur Bestrafung oder zur Informationsge- winnung über Familienmitglieder. Dies würden auch Berichte von Men- schenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch bestätigen. Sein Vater sei in den 1990er Jahre mehrfach inhaftiert und gefoltert worden und aufgrund seines kurdisch-oppositionellen Enga- gements lange Zeit Ziel staatlicher Verfolgung gewesen. Die Familie sei in den letzten Jahren erneut befragt, bedroht und polizeilich überwacht wor- den, sodass sie mehrfach den Wohnort wechseln musste. Der Entfüh- rungsvorfall, bei welchem versucht worden sei, ihn als Spitzel einzusetzen, sei zudem ein bekanntes Muster, das in Reflexverfolgungsfällen häufig auf- trete. In der Türkei fehle es an einem funktionierenden Rechtsschutz in po- litischen Fällen. Opfer staatlicher Willkür würden oftmals auf Anzeigen ver- zichten, weil sie mit Repressionen rechneten. Der Staat sei in diesen Fällen selbst der Verfolger. Er (der Beschwerdeführer) sei eingeschüchtert gewe- sen und habe Angst gehabt, dass sich die Situation bei einer Anzeige noch
E-2726/2025 Seite 11 verschlimmert hätte. Unter diesem Blickwinkel sei die Flucht nachvollzieh- bar. In jedem Fall stelle das Erlebte und die unrechtmässige Todesdrohung aus politischen Motiven eine asylrelevante Verfolgung dar. Seine im Militärdienst erlittenen Schikanierungen und Misshandlungen hät- ten bei ihm körperliche und seelische Traumata hinterlassen und würden bis heute sein Misstrauen gegenüber staatlicher Willkür prägen. Auch wenn die Ereignisse zeitlich zurücklägen, seien sie ein wichtiger Bestand- teil seiner Verfolgungsbiografie und als Vorverfolgung entsprechend zu würdigen. Die Entführung, die Misshandlungen im Militärdienst sowie der Leidensdruck der Familie unter den Repressalien seien keine isolierten Episoden, sondern Teil eines strukturellen, kontinuierlichen Verfolgungsge- schehens, das in seiner Gesamtschau zur Gewährung des Asyls führen müsse. Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hielt der Beschwerdeführer fest, er sei schwer traumatisiert durch die erlittene Gewalt im Zusammenhang mit der Entführung. Bei ihm liege eine ärztlich dokumentierte psychische Erkran- kung vor, welche die Fähigkeit, im Rahmen einer Anhörung umfassende und klare Aussagen zu machen, beeinträchtigen würde. Daraus entstan- dene Erinnerungslücken oder Widersprüche dürften ihm nicht negativ an- gelastet werden. Damit seien die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Darüber hinaus sei eine Rückschaffung in die Türkei nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Non-Refoulement- Prinzip sowie der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar und auch unzu- mutbar. Es liege eine konkrete Gesundheitsgefährdung vor, ein Therapie- abbruch würde zu einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands führen.
E. 6.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu bean- standen sind. In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Be- schwerdeführer weitestgehend darauf, seine im erstinstanzlichen Verfah- ren bereits geltend gemachten Vorbringen zu bekräftigen. Damit vermag er die vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort Ziff. II, zusammengefasst oben in E. 5.1).
E-2726/2025 Seite 12
E. 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Diskriminierung und Misshandlung im Rahmen seines Militärdiensts in den Jahren (…) und (…) hielt die Vorinstanz zu Recht fest, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze eine aktuelle Bedrohungslage im Heimat- staat voraus. Die erlebten Misshandlungen haben vor über zehn Jahren stattgefunden und stehen nicht in direktem Zusammenhang mit den restli- chen Vorbringen, insbesondere mit dem zeitlich aktuellsten Ereignis der Entführung. Das hat der Beschwerdeführer so auch gar nie behauptet. In der Folge stellt die erlebte Gewalt während des Militärdiensts keine aktu- elle oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung dar und weist keine Asyl- relevanz auf.
E. 6.3 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekannter- massen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart in- tensiv, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unan- nehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Men- schenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Besuche von Zivilpolizisten bei seiner Familie, die Befragungen sowie die polizeiliche Überwachung stellen offenkundig solche Schikanen respektive Diskriminierungen dar. Ohne diese Vorkommnisse verharmlosen zu wol- len, stellen sie – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet – in ihrer Intensität noch keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar.
E. 6.4 Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der politi- schen Verfolgung seines Vaters oder sonstiger Verwandten ist vorliegend zu verneinen. Die Vorkommnisse, welche die politische Verfolgung seines Vaters betreffen, haben in den 1990er Jahren stattgefunden. Der Be- schwerdeführer selbst war eigenen Aussagen zufolge keiner politischen Organisation angehörig (SEM-Akte […], F64, F108 ff.). Auch sonst lässt die Aktenlage beim Beschwerdeführer kein erhöhtes politisches Profil erken- nen. Hierzu ist auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu verwei- sen (angefochtene Verfügung Ziff. II/1b, S. 9 f.).
E. 6.5 Die geschilderte Entführung und die erlebten Misshandlungen durch die Täterschaft stellen bei Wahrunterstellung für den Beschwerdeführer ei- nen erheblichen Nachteil dar. Ihm ist diesfalls insofern zuzustimmen, dass bei der Annahme, er hätte die Tat bei der zuständigen Sicherheitsbehörde anzeigen können, Vorsicht geboten ist, da Hinweise darauf bestehen, es
E-2726/2025 Seite 13 könnte sich bei der Täterschaft um Behördenmitglieder selbst gehandelt haben. Dennoch ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten, da diese eingehende Abklärungen zur Möglichkeit der strafrechtlichen Verfol- gung von Behördenmitgliedern in der Türkei getätigt hat und ausserdem festhält, dass es daneben andere, nichtbehördliche Stellen gibt, an welche man sich als Opfer wenden könnte (angefochtene Verfügung Ziff. II/1c, S. 10 ff). Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass hierzu keine Beweismittel – wie beispielsweise ein ärztliches Attest – vorliegen. Zudem weiss auch der Beschwerdeführer letztlich nicht, um wen es sich bei der Täterschaft wirklich gehandelt hat. Schliesslich war es dem Beschwerde- führer nach dem Vorfall möglich, mit seinem eigenen originalen Reisepass unbehelligt auf dem Flugweg von D._______ nach E._______ und von dort weiter nach F._______ zu reisen, was zumindest als Indiz gegen eine ge- zielte behördliche Suche respektive Verfolgung des Beschwerdeführers spricht (SEM-Akte […], F70; […], F13 ff.). In der Folge ist dieses Vorbringen nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen.
E. 6.6 Aus den eingereichten Verfahrensakten der türkischen Justizbehörden geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Ermittlungsverfahren hängig sind. Eines wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB sowie eines wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Ge- setz. In Übereinstimmung mit den ausführlichen und zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung Ziff. II/1a, S. 6 ff.) erfüllen die beiden Ermittlungsverfahren die Kriterien an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht. Aus statistischen Einschätzungen des Bundesverwal- tungsgerichts ergibt sich, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfah- ren wegen Präsidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa zehn Pro- zent der Fälle zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit ei- ner Verurteilung im Jahr 2023 etwas tiefer. Diese rechnerischen Durch- schnittswerte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Referenzurteil BVGer E-4103/2024 E. 8.4.4). Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich Hinweise auf einen individuellen Politmalus ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Bis dato liegt ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer we- gen Ehrverletzung nach Art. 125 Abs. 2 tStGB vor, mit welchem er zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt wurde (SEM-Akte Beweismittel […]). Dieses Urteil
E-2726/2025 Seite 14 erging am 1. Dezember 2023, das Strafverfahren ist somit abgeschlossen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus heute noch asylrelevante Nachteile erwachsen. Nachdem es sich beim Geschä- digten des Ehrverletzungsdeliktes nicht um den Staatspräsidenten han- delte und insofern keine Einschlägigkeit besteht, der Beschwerdeführer selber kein exponiertes politisches Profil aufweist und seine Kernfamilie sich überwiegend noch im Heimatland aufhält, ist nicht von einem individu- ellen Politmalus auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.4). Damit kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer das Verfah- ren wegen Präsidentenbeleidigung mit seinen Beiträgen in den sozialen Medien absichtlich herbeigeführt hat, um subjektive Nachfluchtgründe gel- tend zu machen.
E. 6.7 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer keine objektiv be- gründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2726/2025 Seite 15
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.).
E. 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay,
E-2726/2025 Seite 16 Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig).
E. 8.3.4 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Voll- zug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provin- zen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der indi- viduellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbeson- dere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
E. 8.3.5 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in D._______ und verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Darunter seine El- tern und mehrere Geschwister, Tanten, Onkel und Cousins, mit welchen er gemäss eigenen Aussagen noch in Kontakt steht. Zudem weist er einen gymnasialen Schulabschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung in einer (…) wie auch in anderen Fachrichtungen auf. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.3.6 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.3.7 Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen des Zentrums für (…) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Be- lastungsstörung (PTBS), eine rezidivierende depressive Störung (gegen- wärtig mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome) sowie eine Nikotinabhängigkeit diagnostiziert wurden (ärztlicher Verlaufsbericht vom […] des […]). Seit (…) werde er im (…) behandelt und nehme dreimal wö- chentlich am tagesklinischen Therapieprogramm teil, weiter nehme er (…) (15mg) ein. Er weise kein fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten auf.
E. 8.3.8 Die Türkei verfügt, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssys- tem, das die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer D-1633/2024
E-2726/2025 Seite 17 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer benötigt zudem keine im medizinischen Bereich speziellen oder seltenen und auch keine lebensnotwendigen Medikamente. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Heimatstaat die ärztlich indizierte Behandlung gewährleistet ist. Sodann hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwer- deführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
E. 8.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich nach dem Dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Subeventualan- trag). Dieses (nicht näher begründete) Rechtsbegehren ist somit abzuwei- sen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2726/2025 Seite 18
E. 9 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich nach dem Dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Subeventualantrag). Dieses (nicht näher begründete) Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszuge- hen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszu- standes führen würde.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG nicht gegeben, wes- halb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2726/2025 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2726/2025 Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, reichte am 13. Juni 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Am 16. Juni 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende BAZ Region B._______ zu seiner rechtlichen Vertretung im laufenden Asylverfahren. C. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 2. November 2022 dem Kanton C._______ und sein Asylgesuch am 31. Mai 2024 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. D. Am 17. Juni 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seiner Person und am 30. April 2024 sowie am 31. Oktober 2024 vertieft zu seinen Asylvorbringen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, von der Geburt bis zu seiner Ausreise in D._______ ([...]) gelebt zu haben. Nebst seinen Eltern habe er (...) Brüder und (...) Schwestern, welche bis auf einen Bruder in Norwegen alle noch in der Türkei lebten. In der Schweiz habe er zwei Cousins und einen Neffen. Die Schule habe er bis zum Gymnasium abgeschlossen, danach habe er ein (...)studium begonnen. Dieses habe er jedoch aufgrund des Aufgebots zum Militärdienst abbrechen müssen. Während des Militärdiensts in den Jahren (...) bis (...) habe er viele Schwierigkeiten erlebt. Aufgrund psychischer Beschwerden sei er schliesslich als militärdienstuntauglich aus dem Dienst entlassen worden. Anschliessend habe er in der familieneigenen (...) gearbeitet und diverse Nebenjobs, unter anderem als (...), ausgeübt. Seine Familie habe zusätzlich ein (...) betrieben, in welchem (...) verkehrt seien. Er stamme aus einer politischen Familie, sein Vater sei bereits in den 1980er Jahren verhaftet und gefoltert worden. Deshalb seien sie (die Familie) immer wieder behördlich unter Druck gesetzt und schikaniert worden. Aufgrund der häufigen Hausdurchsuchungen hätten sie mehrmals die Adresse gewechselt. In den 1990er Jahren seien der Geschäftspartner seines Vaters, dessen Sohn und Neffe sowie sein Onkel väterlicherseits getötet worden. Einer seiner Brüder sei seit 2022 inhaftiert, ein anderer sei ebenfalls über zwei Jahre inhaftiert gewesen. Sowohl sein Vater als auch einer seiner Brüder seien wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeklagt worden. Sein Vater sei zudem Mitglied des «Vereins (...)» gewesen, der sich für unschuldig verurteilte Personen eingesetzt habe. Durch den behördlichen Druck und die Schikanen sei es einem seiner Brüder, welcher geistig behindert sowie drogenabhängig und gewalttätig sei, gesundheitlich immer schlechter gegangen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich um ihn gekümmert und Vermisstmeldungen auf dem Polizeiposten aufgegeben, wenn sein Bruder verschwunden sei. Die Polizei habe jedoch nie etwas unternommen. Anfang des Jahres 2020 sei er von drei Zivilpolizisten auf dem Posten empfangen worden. Man habe ihm angeboten, ihm behilflich zu sein, wenn er ihnen im Gegenzug seine Hilfe zur Verfügung stelle, was er abgelehnt habe. Im Frühjahr 2022 sei er nach Feierabend von einem Auto angehalten worden. Man habe Waffen auf ihn gerichtet und ihn zum Einsteigen in ein Fahrzeug gezwungen, wo man ihm die Augen verbunden und Handschellen angelegt habe. Er sei geschlagen, beschimpft und in ein leerstehendes Gebäude gebracht worden, wo es dunkel und kalt gewesen sei. Dort sei er gefragt worden, ob er auch wie seine Familienmitglieder enden wolle. Man habe von ihm verlangt, als Spitzel tätig zu sein und Informationen aus dem von seiner Familie betriebenen (...) weiterzuleiten. Er habe erklärt, dass er dies nicht akzeptieren könne, woraufhin er stark geschlagen, im Intimbereich angefasst worden und schliesslich ohnmächtig geworden sei. Als er aufgewacht sei, habe er am ganzen Körper Schmerzen gehabt und sei mit menschlichen Exkrementen beschmiert gewesen. Daraufhin habe man ihn freigelassen. Nachdem er einige Tage bei seinen Geschwistern verbracht habe, sei er zu seiner Tante väterlicherseits gezogen und habe dort gewartet, bis sein Bruder seine Ausreise organisiert habe. Schliesslich sei er mit dem Flugzeug über E._______ nach F._______ und von dort mit einem Schlepper in die Schweiz gereist. Aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien würden in der Türkei aktuell zwei Verfahren gegen ihn laufen. Weiter sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. Zudem werde ihm Terrorpropaganda und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen. Dieses Verfahren sei der Antiterrorsektion übermittelt worden. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er nicht rechtsstaatlich verurteilt werden und ihm würde sein medizinisches Behandlungsrecht entzogen werden. E. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (mit fehlendem Chip), eine Wohnsitzbestätigung sowie Zertifikate, Zeugnisse und Diplome ein. Zudem reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
- Verurteilung einer Person durch das Jugendgericht D._______ vom 20.10.2006, nachdem die Person den Beschwerdeführer mit einem Messer angegriffen hatte
- Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft G._______ gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Ehrverletzung vom 13.09.2022 sowie vom 19.12.2022
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom 23.10.2023 wegen Ehrverletzung
- Verurteilung des 2. Gerichts für schwere Straftaten G._______ vom 01.12.2023 wegen Ehrverletzung zu einer Geldstrafe
- Auszüge der Beiträge in den sozialen Medien des Ersttäters der Anzeige wegen Ehrverletzung
- Aussageprotokoll einer Person bei der Staatsanwaltschaft H._______ im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation vom 14.04.2023
- Schreiben der Staatsanwaltschaft H._______ an die Provinzpolizei H._______ betreffend Aufnahme von Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Beleidigung des Präsidenten vom 17.04.2023 und 18.04.2023
- Verfügung der Staatsanwaltschaft H._______ zur Verfahrenstrennung vom 18.04.2023
- Ermittlungsakten der Provinzpolizei H._______ wegen Beleidigung des Präsidenten vom 19.04.2023
- Untersuchungsbericht der Provinzpolizei H._______ wegen Beleidigung des Präsidenten vom 11.05.2023
- Durchsuchungs- beziehungsweise Ermittlungsbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ für die Dauer von acht Jahren wegen Beleidigung des Präsidenten vom 11.05.2023
- Bildschirmfotos des Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi (UYAP; türkisches E-Justizinformationssystem) vom 19.04.2024 und vom 06.11.2024
- Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 18.04.2024
- Auszüge der Beiträge des Beschwerdeführers in den sozialen Medien (Facebook)
- Bestätigung Militärdienstbefreiung
- E-Devlet-Auszug über die Ein- und Ausreisen aus der Türkei vom 28.10.2024. Hinsichtlich die weiteren eingereichten Beweismittel betreffend seine Familienmitglieder, namentlich seinen Vater, Onkel, Neffen, seine Brüder und Cousins, sowie zwei Arztberichte des (...), Zentrum für (...), wird auf Ziff. I/6 der angefochtenen Verfügung verwiesen. F. Rechtsvertreter Nils Reimann vom Rechtsschutz für Asylsuchende BAZ Region B._______ erklärte sein Mandat am 31. Mai 2024 für beendet. G. Am 10. Juli 2024 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht C._______ zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. H. Mit Verfügung vom 14. März 2025 (eröffnet am 18. März 2025) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Dagegen erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - am 16. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 15. April 2025 sowie eine Vollmacht seiner neuen Rechtsvertreterin in der Schweiz vom 14. April 2025 ein. J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 gab die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht C._______ die Beendigung des Mandatsverhältnisses zum Beschwerdeführer bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist in asylrechtlicher Hinsicht relevant, wenn sich Verfolgungshandlungen gemäss Art. 3 Abs. 2 und 3 AsylG voraussichtlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es gehe weder aus den zahlreichen eingereichten Dokumenten noch aus dem Schreiben des türkischen Rechtsanwalts hervor, dass in der Türkei ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation eingeleitet worden sei. Vielmehr sei den eingereichten Beweismitteln hauptsächlich zu entnehmen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuchs (tStGB) geführt werde. Hinweise auf ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 tStGB fänden sich lediglich im Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft H._______ vom 18. April 2023, wo diese entschieden hat, das Untersuchungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation vom Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung abzutrennen. Weiter habe er Dokumente betreffend ein Strafverfahren wegen Ehrverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 tStGB eingereicht. Hier liege ein Urteil vor, das ihn zu einer bedingten Geldstrafe von TRY 1'500.- verurteilt habe, wobei die Verkündung des Urteils unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren verschoben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das Verfahren damit abgeschlossen sei. Ausserdem erscheine die Verurteilung angesichts des darin beschriebenen Sachverhalts nicht offensichtlich haltlos. In den eingereichten Beweismitteln zu den Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda bestünden keine Hinweise auf ergangene Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehle, weshalb das Risiko für den Beschwerdeführer, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzustufen sei. Darüber hinaus seien beide Verfahren erst im Ermittlungs- respektive Untersuchungsstadium bei der Staatsanwaltschaft, es seien noch keine Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Vor diesem Hintergrund sei aktuell nicht absehbar, ob es überhaupt zu einer Anklageerhebung kommen werde. Weiter sei mit Blick auf seine Facebook Einträge ersichtlich, dass diese in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise aus der Türkei und seinem Asylgesuch in der Schweiz stehen würden. Zudem habe er jeweils nur Inhalte, die er anderen Quellen entnommen habe, mit kurzen Kommentaren versehen. Damit vermittle er nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten. Die Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen und in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Dieses Verhalten gelte als rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Schutz. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der hängigen Strafverfahren gegen ihn in der Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die von ihm als Beweismittel eingereichten Dokumente seiner Verwandten seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person seitens der türkischen Behörden zu belegen. Einige Unterlagen beträfen Ereignisse, die sich vor langer Zeit zugetragen hätten, andere seien gänzlich irrelevant für sein Asylverfahren. Wieder andere würden aufzeigen, dass seine Familie Zugang zum türkischen Justizsystem gehabt habe und - angesichts der Freisprüche seines Vaters, Bruders und Cousins vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK - nicht per se mit einem Politmalus behaftet gewesen sei. Aus seinen Vorbringen gehe zudem nicht hervor, dass die türkischen Behörden ihm einen engen Kontakt mit einem gesuchten Familienmitglied unterstellen würden. Er selbst habe sich ausserdem nur im legalen Rahmen politisch engagiert. Zuletzt habe er (...) an einem politischen Treffen bei sich zuhause teilgenommen, wobei er keine speziellen Aufgaben übernommen habe. Seine Familie habe die Führung des (...) 2017 abgegeben. Somit verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein auffälliges politisches Profil, aufgrund dessen die Behörden ein erhöhtes Interesse an seiner Ergreifung hätten. Schliesslich sei er im (...) 2022 unbehelligt auf dem Flugweg und mit seinem eigenen Reisepass zuerst aus D._______, anschliessend aus E._______ ausgereist. Der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Entführung und Misshandlung durch unbekannte Personen, welche ihn im (...) oder (...) 2022 aufgefordert hätten, als Spitzel für sie zu arbeiten, nicht angezeigt und auch keine sonstige Hilfe beigezogen, um dagegen vorzugehen. Seine Behauptung, die Behörden seien nicht schutzwillig, da Übergriffe vonseiten einer staatlichen Stelle ausgeführt worden seien, sei unbegründet. Die Schutzmechanismen seien grundsätzlich vorhanden und er habe gar nicht erst versucht, sie in Anspruch zu nehmen, obwohl er anwaltlich vertreten gewesen sei. Darüber hinaus gebe es auch Menschenrechtsorganisationen, die sich für Folteropfer einsetzen würden. Medizinische Berichte habe er keine eingereicht. Dass er und seine Familie durchaus in der Lage gewesen sei, rechtliche Ansprüche bei behördlichen Stellen einzufordern, zeige sich anhand der zahlreichen Eingaben seiner Familie zuhanden der Behörden. Das Vorbringen sei demzufolge ebenfalls nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen. Das gelte auch für die vorgebrachten Misshandlungen während seiner Zeit im Militärdienst in den Jahren (...) und (...). Diese seien weder als zeitlich aktuell noch kausal für seine Ausreise einzustufen. Schliesslich bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Da er die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht erfülle, könne auf eine eingehende Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe verzichtet werden. Der Wegweisungsvollzug erweise sich zudem als zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, das SEM verkenne in grundlegender Weise die Bedeutung der in der Türkei gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen angeblicher Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) und Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 türkisches Anti-Terror-Gesetz). Es handle sich dabei um klassische Mittel politischer Repression gegen unliebsame oppositionelle Stimmen in einem zunehmend autoritär geführten Staat. Gemäss Schreiben seines türkischen Anwalts sei aufgrund seiner Äusserungen in den sozialen Medien ein Haftbefehl gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung ergangen. Zudem frage die Polizei nach wie vor regelmässig am Wohnort der Familie nach ihm, was auf eine bereits eingetretene Verfolgungsdynamik hinweise. Der Vorwurf des SEM, er habe durch seine regimekritischen Äusserungen in den sozialen Medien bewusst ein Strafverfahren provoziert, um nachträglich ein Asylmotiv zu schaffen, entbehre jeder sachlichen Grundlage und sei als Versuch zu werten, die tatsächliche politische Verfolgung in der Türkei zu relativieren. Er habe damit seine Meinungsäusserungsfreiheit ausgeübt, basierend auf einer seit Jahren bestehenden politischen Überzeugung. Solche Äusserungen habe er zudem bereits vor seiner Ausreise öffentlich gemacht. Sein Verhalten sei nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, sondern als Folge eines repressiven politischen Klimas, in dem kritische Meinungsäusserung kriminalisiert werde. Hierzu fänden sich zahlreiche konkrete Beispiele bereits verhafteter Personen, welche Opfer dieses repressiven Regimes geworden seien. Bei einer Rückkehr würde er aufgrund der gegen ihn laufenden Strafverfahren, seiner politisch aktiven Familie und der aktuellen politischen Stimmung in der Türkei mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen verhaftet werden. Weiter befürchte er im Rahmen der Ermittlungsverfahren (erneut) misshandelt zu werden - aufgrund seiner geschilderten Erlebnisse sei ihm eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. Ausserdem sei seine Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Familie, unabhängig von seiner individuellen politischen Betätigung, als eigenständiger Verfolgungsgrund zu werten. Tatsächlich sei das Phänomen der Reflexverfolgung in der Türkei weit verbreitet und gut dokumentiert. Angehörige von politisch exponierten Personen würden gezielt unter Druck gesetzt, sei es zur Abschreckung, zur Bestrafung oder zur Informationsgewinnung über Familienmitglieder. Dies würden auch Berichte von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch bestätigen. Sein Vater sei in den 1990er Jahre mehrfach inhaftiert und gefoltert worden und aufgrund seines kurdisch-oppositionellen Engagements lange Zeit Ziel staatlicher Verfolgung gewesen. Die Familie sei in den letzten Jahren erneut befragt, bedroht und polizeilich überwacht worden, sodass sie mehrfach den Wohnort wechseln musste. Der Entführungsvorfall, bei welchem versucht worden sei, ihn als Spitzel einzusetzen, sei zudem ein bekanntes Muster, das in Reflexverfolgungsfällen häufig auftrete. In der Türkei fehle es an einem funktionierenden Rechtsschutz in politischen Fällen. Opfer staatlicher Willkür würden oftmals auf Anzeigen verzichten, weil sie mit Repressionen rechneten. Der Staat sei in diesen Fällen selbst der Verfolger. Er (der Beschwerdeführer) sei eingeschüchtert gewesen und habe Angst gehabt, dass sich die Situation bei einer Anzeige noch verschlimmert hätte. Unter diesem Blickwinkel sei die Flucht nachvollziehbar. In jedem Fall stelle das Erlebte und die unrechtmässige Todesdrohung aus politischen Motiven eine asylrelevante Verfolgung dar. Seine im Militärdienst erlittenen Schikanierungen und Misshandlungen hätten bei ihm körperliche und seelische Traumata hinterlassen und würden bis heute sein Misstrauen gegenüber staatlicher Willkür prägen. Auch wenn die Ereignisse zeitlich zurücklägen, seien sie ein wichtiger Bestandteil seiner Verfolgungsbiografie und als Vorverfolgung entsprechend zu würdigen. Die Entführung, die Misshandlungen im Militärdienst sowie der Leidensdruck der Familie unter den Repressalien seien keine isolierten Episoden, sondern Teil eines strukturellen, kontinuierlichen Verfolgungsgeschehens, das in seiner Gesamtschau zur Gewährung des Asyls führen müsse. Zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hielt der Beschwerdeführer fest, er sei schwer traumatisiert durch die erlittene Gewalt im Zusammenhang mit der Entführung. Bei ihm liege eine ärztlich dokumentierte psychische Erkrankung vor, welche die Fähigkeit, im Rahmen einer Anhörung umfassende und klare Aussagen zu machen, beeinträchtigen würde. Daraus entstandene Erinnerungslücken oder Widersprüche dürften ihm nicht negativ angelastet werden. Damit seien die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Darüber hinaus sei eine Rückschaffung in die Türkei nicht mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, dem Non-Refoulement-Prinzip sowie der Genfer Flüchtlingskonvention vereinbar und auch unzumutbar. Es liege eine konkrete Gesundheitsgefährdung vor, ein Therapieabbruch würde zu einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. 6. 6.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden sind. In seiner Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer weitestgehend darauf, seine im erstinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemachten Vorbringen zu bekräftigen. Damit vermag er die vorinstanzliche Würdigung nicht substanziiert in Frage zu stellen. In der Folge kann mit einigen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort Ziff. II, zusammengefasst oben in E. 5.1). 6.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Diskriminierung und Misshandlung im Rahmen seines Militärdiensts in den Jahren (...) und (...) hielt die Vorinstanz zu Recht fest, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setze eine aktuelle Bedrohungslage im Heimatstaat voraus. Die erlebten Misshandlungen haben vor über zehn Jahren stattgefunden und stehen nicht in direktem Zusammenhang mit den restlichen Vorbringen, insbesondere mit dem zeitlich aktuellsten Ereignis der Entführung. Das hat der Beschwerdeführer so auch gar nie behauptet. In der Folge stellt die erlebte Gewalt während des Militärdiensts keine aktuelle oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung dar und weist keine Asylrelevanz auf. 6.3 Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Besuche von Zivilpolizisten bei seiner Familie, die Befragungen sowie die polizeiliche Überwachung stellen offenkundig solche Schikanen respektive Diskriminierungen dar. Ohne diese Vorkommnisse verharmlosen zu wollen, stellen sie - auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - in ihrer Intensität noch keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar. 6.4 Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der politischen Verfolgung seines Vaters oder sonstiger Verwandten ist vorliegend zu verneinen. Die Vorkommnisse, welche die politische Verfolgung seines Vaters betreffen, haben in den 1990er Jahren stattgefunden. Der Beschwerdeführer selbst war eigenen Aussagen zufolge keiner politischen Organisation angehörig (SEM-Akte [...], F64, F108 ff.). Auch sonst lässt die Aktenlage beim Beschwerdeführer kein erhöhtes politisches Profil erkennen. Hierzu ist auf die detaillierten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (angefochtene Verfügung Ziff. II/1b, S. 9 f.). 6.5 Die geschilderte Entführung und die erlebten Misshandlungen durch die Täterschaft stellen bei Wahrunterstellung für den Beschwerdeführer einen erheblichen Nachteil dar. Ihm ist diesfalls insofern zuzustimmen, dass bei der Annahme, er hätte die Tat bei der zuständigen Sicherheitsbehörde anzeigen können, Vorsicht geboten ist, da Hinweise darauf bestehen, es könnte sich bei der Täterschaft um Behördenmitglieder selbst gehandelt haben. Dennoch ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten, da diese eingehende Abklärungen zur Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung von Behördenmitgliedern in der Türkei getätigt hat und ausserdem festhält, dass es daneben andere, nichtbehördliche Stellen gibt, an welche man sich als Opfer wenden könnte (angefochtene Verfügung Ziff. II/1c, S. 10 ff). Die Vorinstanz weist richtigerweise darauf hin, dass hierzu keine Beweismittel - wie beispielsweise ein ärztliches Attest - vorliegen. Zudem weiss auch der Beschwerdeführer letztlich nicht, um wen es sich bei der Täterschaft wirklich gehandelt hat. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer nach dem Vorfall möglich, mit seinem eigenen originalen Reisepass unbehelligt auf dem Flugweg von D._______ nach E._______ und von dort weiter nach F._______ zu reisen, was zumindest als Indiz gegen eine gezielte behördliche Suche respektive Verfolgung des Beschwerdeführers spricht (SEM-Akte [...], F70; [...], F13 ff.). In der Folge ist dieses Vorbringen nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen. 6.6 Aus den eingereichten Verfahrensakten der türkischen Justizbehörden geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Ermittlungsverfahren hängig sind. Eines wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB sowie eines wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 Anti-Terror-Gesetz. In Übereinstimmung mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtene Verfügung Ziff. II/1a, S. 6 ff.) erfüllen die beiden Ermittlungsverfahren die Kriterien an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht. Aus statistischen Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung in den letzten Jahren in etwa zehn Prozent der Fälle zu einer Verurteilung der betroffenen Person führten. Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation lag die durchschnittliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im Jahr 2023 etwas tiefer. Diese rechnerischen Durchschnittswerte erreichen, auch im Fall mehrerer Ermittlungsverfahren, kaum den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (Referenzurteil BVGerE-4103/2024 E. 8.4.4). Des Weiteren ist zu prüfen, ob sich Hinweise auf einen individuellen Politmalus ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.7.4). Bis dato liegt ein rechtskräftiges Urteil gegen den Beschwerdeführer wegen Ehrverletzung nach Art. 125 Abs. 2 tStGB vor, mit welchem er zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt wurde (SEM-Akte Beweismittel [...]). Dieses Urteil erging am 1. Dezember 2023, das Strafverfahren ist somit abgeschlossen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus heute noch asylrelevante Nachteile erwachsen. Nachdem es sich beim Geschädigten des Ehrverletzungsdeliktes nicht um den Staatspräsidenten handelte und insofern keine Einschlägigkeit besteht, der Beschwerdeführer selber kein exponiertes politisches Profil aufweist und seine Kernfamilie sich überwiegend noch im Heimatland aufhält, ist nicht von einem individuellen Politmalus auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 E. 8.7.4). Damit kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung mit seinen Beiträgen in den sozialen Medien absichtlich herbeigeführt hat, um subjektive Nachfluchtgründe geltend zu machen. 6.7 Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer keine objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). 8.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). 8.3.4 Gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 8.3.5 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in D._______ und verfügt über ein familiäres Netzwerk in der Türkei. Darunter seine Eltern und mehrere Geschwister, Tanten, Onkel und Cousins, mit welchen er gemäss eigenen Aussagen noch in Kontakt steht. Zudem weist er einen gymnasialen Schulabschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung in einer (...) wie auch in anderen Fachrichtungen auf. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.6 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.7 Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen des Zentrums für (...) geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome) sowie eine Nikotinabhängigkeit diagnostiziert wurden (ärztlicher Verlaufsbericht vom [...] des [...]). Seit (...) werde er im (...) behandelt und nehme dreimal wöchentlich am tagesklinischen Therapieprogramm teil, weiter nehme er (...) (15mg) ein. Er weise kein fremd- oder selbstgefährdendes Verhalten auf. 8.3.8 Die Türkei verfügt, in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, über ein funktionierendes und ausgebautes Gesundheitssystem, das die Behandlung komplexer körperlicher als auch psychischer Krankheiten erfasst (vgl. zuletzt etwa das Urteil des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4 m.w.H.). Der Beschwerdeführer benötigt zudem keine im medizinischen Bereich speziellen oder seltenen und auch keine lebensnotwendigen Medikamente. Es ist davon auszugehen, dass in seinem Heimatstaat die ärztlich indizierte Behandlung gewährleistet ist. Sodann hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde. 8.3.9 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich nach dem Dargelegten Anhaltspunkte dafür, dass die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Subeventualantrag). Dieses (nicht näher begründete) Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Beschwerdeführer beantragt zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren als aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 VwVG nicht gegeben, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser Versand: