Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2722/2013 Urteil vom 15. Juli 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. April 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein aus Sri Lanka stammender Tamile - eigenen Angaben zufolge am 8. Januar 2012 sein Heimatland verlassen habe (vgl. A6, S. 7) und am 9. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 18. Januar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen eine Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer dabei unter anderem angab, er sei über Italien in die Schweiz gelangt (vgl. A6, S. 7 f.), dass die darauffolgenden Abklärungen des BFM indessen ergaben, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Mai 2011 in [europäischem Staat B.] aufgehalten habe und die Botschaft [des europäischen Staates B.] in Colombo ihm hierfür ein Visum erteilt hatte, dass das BFM sodann am 24. Juli 2012 eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei in Sri Lanka aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist in Lebensgefahr; unbekannte Personen hätten ihn mit dem Tod bedroht; in Sri Lanka herrsche keine Pressefreiheit; viele Journalisten würden deswegen entführt oder umgebracht, dass das BFM mit Verfügung vom 13. September 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei - entgegen seiner Behauptung - bereits am 20. April 2011 mit einem gültigen Schengenvisum nach [europäischer Staat B.] gereist und müsse folglich im Besitz eines Passes sein, dass der Beschwerdeführer durch die Verschweigung des erwähnten Visums und die Nichtherausgabe seines sri-lankischen Passes seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt habe, und dass er damit klar zu erkennen gegeben habe, dass er an der Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert sei und ihm demzufolge auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen durch den damaligen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. Januar 2013 guthiess, die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das Gericht im betreffenden Kassationsurteil zum Schluss kam, dass das BFM seinen Entscheid auf eine falsche Rechtsgrundlage abgestützt und zu Unrecht das Vorliegen eines Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (Verletzung der Mitwirkungspflicht) festgestellt habe, dass das BFM mit neuer Verfügung vom 5. April 2013 - eröffnet am 12. April 2013 - auf das Asylgesuch eintrat, dieses sodann wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und die Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass der heutige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 13. Mai 2013 (Datum des Poststempels) namens und im Auftrag des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung einreichte und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und der Beschwerdeführer als Folge davon vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Rechtsvertreter sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2013 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 3. Juli 2013 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde, dass auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wurde, dass der verlangte Kostenvorschuss mit Datum vom 2. Juli 2013 fristgerecht an die Gerichtskasse überwiesen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss am 2. Juli 2013 innert angesetzter Frist geleistet wurde und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten, dass die Vorinstanz namentlich zutreffend feststellt, der Beschwerdeführer habe zu den Fragen betreffend seine geltend gemachte Verfolgung (drei Drohanrufe; Bedrohung durch unbekannte Männer in weissem Van; vgl. A6/12 S. 9 und A26/11 S. 2) nur knappe Antworten geben können und die als Beweismittel eingereichten Zeitungsartikel entsprächen inhaltlich nicht seinem mündlichen Vorbringen, er habe Artikel über Entführungen mit weissen Vans, über Drogendeals und Bandenkriege geschrieben, dass die an der einlässlichen Anhörung genannten Gesuchsgründe tatsächlich vage und widersprüchlich ausfallen, wenn der Beschwerdeführer behauptet, er habe Angst um sein Leben und um seine Familie gehabt (A26/11, S. 4), und danach trotzdem seine Familie im Heimatstaat zurückgelassen hat (A26/11, S. 5), zumal er angibt, seine Ehefrau sei ebenfalls als Journalistin bei derselben Zeitschrift (...) angestellt gewesen (A26/11, S. 6), womit sie - würde man der Behauptung des Beschwerdeführers folgen - alleine aufgrund dieser Tatsache potenziell gefährdet sein müsste, dass auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage des BFM, ob die Zeitschrift (...) (sein damaliger Arbeitgeber) aufgrund der Gefährdung vieler Journalisten zu deren Schutz etwas unternommen habe, infolge Unsubstantiiertheit und Undeutlichkeit nicht zu überzeugen vermag, dass er nämlich hierzu lediglich ausführte: "Alle Journalisten leben in Angst. Sie fürchten um ihr eigenes Leben. Dann ist ja klar, dass sie nur an sich denken. Und ich glaube, wie soll ich sagen, so kann es sein." (vgl. A26/11, S. 4, F19; A26/11, S. 6, F32), dass das Gericht sodann dem in der Beschwerde erhobenen Einwand, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen seien die Aussagen des Beschwerdeführers - unter Zitierung der entsprechenden Protokollaussagen - genügend substantiiert und die persönliche Betroffenheit klar erkennbar, nicht zu folgen vermag, dass Abklärungen der Vorinstanz des Weiteren ergaben, dass der Beschwerdeführer bereits am 4. Mai 2011 mit einem Visum [des europäischen Staats B.] nach [europäischer Staat B.] ausreiste und aus den aktenkundigen Visumsunterlagen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 12. April 2011 bei der Botschaft [des europäischen Staats B.] in Colombo ein Visumsgesuch einreichte, dass bei der Prüfung des in Kopie vorliegenden Visumsantrags des Beschwerdeführers keine Fälschungsmerkmale zu erkennen sind und ferner die darin enthaltenen Angaben (Personalien des Beschwerdeführers, ID-Nummer, Foto, Personalien der Ehefrau, eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers) mit der Aktenlage der Befragungsprotokolle und Ausweiskopien im vorliegenden Asylverfahren übereinstimmen, dass bei dieser Sachlage das auf Beschwerdeebene vorgetragene Argument, eine Drittperson habe sich zwecks Ausreise aus Sri Lanka seiner Identität bedient und die Unterschrift des Beschwerdeführers in den Visumspapieren sei von den Schleppern gefälscht worden (vgl. Beschwerde vom 13. Mai 2013, S. 7 f.), als offensichtlich unbehelflich einzustufen ist und folglich unbegründet ist, dass aus den Visumsakten zusätzlich hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat seit dem 9. Juni 2008 als [Stellenbezeichnung] bei der '(...) Ltd.' beschäftigt sei, was in Widerspruch zu seiner Behauptung steht, er sei Journalist gewesen, dass sich schliesslich die Rüge des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig abgeklärt und die angefochtene Verfügung sei überdies unangemessen, nach dem Gesagten als unbegründet erweist, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen - und in Übereinstimmungen mit der vorinstanzlichen Einschätzung - zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sodann weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der gemäss Aktenlage junge und gesunde Beschwerdeführer aus [Ortschaft A.] in der Zentralprovinz Sri-Lankas stammt und von 2002 bis 2011 in [Ortschaft B.] gelebt hat, wo seine Ehefrau und das gemeinsame Kind heute noch leben (vgl. A6/12, S. 5; A26/11, S. 5), dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer werde an den besagten Orten somit auf ein soziales Netzwerk stossen, und dass gemäss Aktenlage auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen, dass nach dem Gesagten weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach den vorstehenden Erwägungen der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. Juli 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang Versand: