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E-2282/2015

E-2282/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus Sri Lanka stammender Tamile - ersuchte erstmals am 9. Januar 2012 um Asyl in der Schweiz. In der summarischen Erstbefragung (BzP) am 18. Januar 2012 gab er an, er habe Sri Lanka am 8. Januar 2012 verlassen und sei unter falschem Namen und mit gefälschtem Pass von Colombo nach Milano geflogen und von dort mit dem Auto in die Schweiz gelangt. A.b Die Abklärungen des damaligen BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer von der Deutschen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum gültig vom 20. April 2011 bis 11. Mai 2011 erhalten hatte und er am 4. Mai 2011 von Colombo nach Frankfurt/Main gereist war (Akten Vorinstanz, act. A18/51 und A20/2). A.c Am 24. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Colombo als Journalist bei der Zeitung "B._______" gearbeitet und kritische Artikel verfasst. Seit dem Jahr (...) habe er deshalb telefonische Drohungen erhalten und sei aufgefordert worden, keine kritischen Artikel zu publizieren. Ende November (...) sei er sodann von Unbekannten persönlich bedroht und ebenfalls aufgefordert worden, gewisse Artikel nicht mehr zu publizieren. Etwa zwei Monate nach diesem Ereignis habe er seinen Pass einem Schlepper zum Zwecke der illegalen Ausreise gegeben. Die Frage, ob er selbst ein Schengen-Visum für Deutschland beantragt und erhalten habe, verneinte er (Akten Vorinstanz, act. A26/11, S. 7 F44) und bekräftigte, dass er über Italien mit einem fremden Pass eingereist sei und nicht wisse, was der Schlepper mit seinem Pass gemacht habe (Akten Vor-instanz, act. A26/11, S. 7 F45). B. B.a Mit Verfügung vom 13. September 2012 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht auf das Asylgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe und gemäss gesicherten Angaben mit einem vom 20. April 2011 bis 11. Mai 2011 gültigen Schengen-Visum nach Deutschland gereist sei und folglich im Besitz eines Passes sein müsse. Er habe durch das Verschweigen des Visums und die Nichtherausgabe seines sri-lankischen Passes seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und damit klar zu erkennen gegeben, dass er an der Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert und ihm demzufolge das Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei. B.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil E-5003/2012 vom 15. Januar 2013 die Verfügung vom 13. September 2012 aufhob und das BFM anwies, neu über die Sache zu entscheiden. Es kam im betreffenden Kassationsurteil zum Schluss, dass das BFM seinen Entscheid auf eine falsche Rechtsgrundlage abgestützt und zu Unrecht das Vorliegen eines Nichteintretenstatbestandes gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (Verletzung der Mitwirkungspflicht) festgestellt habe. B.c Mit neuer Verfügung vom 5. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung wurde erwogen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien. Darüber hinaus hätten sich seine Angaben zur Ausreise als tatsachenwidrig erwiesen. B.d Eine gegen diese Verfügung am 13. Mai 2013 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2722/2013 vom 15. Juli 2013 abgewiesen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt habe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. C. Am 24. September 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund einer vorläufigen Suspendierung des Wegweisungsvollzugs werde die ihm angesetzte Ausreisefrist aufgehoben und der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei bis auf Weiteres sistiert. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides bestehen bleibe und er verpflichtet sei, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. D. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es in der Zwischenzeit eine neue Lagebeurteilung zu Sri Lanka vorgenommen und vor diesem Hintergrund das Entscheid- und Vollzugsmoratorium für Sri Lanka aufgehoben habe. Es gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe oder sonstige Ereignisse vorgefallen seien, die im Falle einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen könnten. E. Der Beschwerdeführer brachte mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2014 vor, er sei im Heimatstaat Journalist und Menschenrechtsaktivist gewesen und werde immer noch von der Geheimpolizei verfolgt. F. Das BFM nahm diese Stellungnahme des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen und hörte ihn am 1. Oktober 2014 erneut zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei abermals geltend, dass er im Heimatstaat als Journalist tätig gewesen und aufgrund seiner Arbeit bedroht worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens reichte er mehrere Zeitungsartikel ein, welche er verfasst habe. G. Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Entscheides wurde erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. K. Am 6. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit 23. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung hält sie fest, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche, nicht logische und widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er im ersten Asylverfahren erklärt, er sei Ende November (...) von vier unbekannten Personen bedroht worden, die aus einem weissen Van ausgestiegen seien. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der zweiten Anhörung ausgeführt, ungefähr im Dezember (...) hätten ihn Personen mit einem weissen Van gewarnt und bedroht. Die genaue Anzahl dieser Personen wisse er nicht, zwei seien ausgestiegen, weitere seien im Fahrzeug geblieben. Ferner habe der Beschwerdeführer über telefonische Morddrohungen berichtet, diese aber zeitlich nicht konsistent in das Geschehene einordnen können. Im ersten Asylverfahren habe er sodann angegeben, dass er seine Stelle als Journalist im Juni (...) aufgegeben habe, demgegenüber im zweiten Asylverfahren jedoch geltend gemacht, er habe im März (...) gekündigt. Auch betreffend Anstellungsdatum bei der fraglichen Zeitung habe er unterschiedliche Angaben gemacht und den Beginn der Tätigkeit als Journalist zunächst auf April (...) und später auf "im Jahr (...)" datiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ferner in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, mehrheitlich unter einem Pseudonym gearbeitet zu haben, könne aber keine plausible Erklärung dafür geben, wie man ihn in diesem Fall habe ausfindig machen können. Da er gemäss eigenen Angaben nach den Drohungen keine kritischen Artikel mehr verfasst habe, hätte er zudem nichts mehr zu befürchten gehabt. Es scheine somit unlogisch, dass er dennoch einige Zeit weitergearbeitet habe, ehe er gekündigt und Sri Lanka erst im Januar 2012 verlassen habe. Da er erklärt habe, besorgt um sein Leben und das Leben seiner Familie gewesen zu sein, erstaune es zudem, dass er das Land ohne diese verlassen habe, insbesondere als seine Frau für dieselbe Zeitung tätig gewesen sein soll und damit auch gefährdet gewesen wäre. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen zu den von ihm verfassten Berichten machen könne, besonders da er angegeben habe, dass er sich teilweise über mehrere Monate mit einem Thema beschäftigt und oft vor Ort recherchiert habe. Der Beschwerdeführer habe mehrere angeblich von ihm verfasste und veröffentlichte Artikel zu den Akten gereicht. Indes sei nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese zu einer politisch-oppositionellen Person machen sollten. Die eingereichten Texte würden keinen derart regimekritischen Inhalt aufweisen, dass man ihm ein oppositionelles Verhalten vorwerfen können würde, dies obwohl er ausdrücklich gebeten worden sei, einen von ihm verfassten kritischen Bericht einzureichen. Die eingereichten Artikel seien damit als Beweismittel untauglich und es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Sri Lanka als Journalist aufgrund seines politischen Engagements verfolgt werde. Weiter habe der Beschwerdeführer auch im zweiten Asylverfahren keine plausible Erklärung für seinen Visumsantrag für Deutschland geben können. Die Frage, ob er bereits einmal im Ausland gewesen sei, habe er verneint. Gemäss Angaben der deutschen Botschaft habe er jedoch in Colombo einen Visumsantrag gestellt, dem stattgegeben worden sei. Gegenüber der schweizerischen Botschaft in Colombo sei zudem bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 von Colombo aus per Flugzeug ausgereist sei. Das Antragsformular für das Visum sei mit der gleichen Unterschrift versehen, wie die Anhörungsprotokolle. Zudem sei dem Visumsantrag eine Arbeitsbestätigung der (...) angefügt worden, bei welcher der Beschwerdeführer seit (...) in ungekündigter Stellung tätig gewesen sei. Es sei mithin unglaubhaft, dass er sich im April 2011 in Sri Lanka aufgehalten habe. Auch seine Tätigkeit als regimekritischer Journalist sei unglaubhaft und es bestünden Zweifel daran, dass er überhaupt bei der Zeitung "B._______" gearbeitet habe. Die Vorinstanz erwog sodann, dass auch keine weiteren Umstände zu bejahen seien, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden. Namentlich genüge die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und eine mehrjährige Landesabwesenheit nicht, um bei einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Er verfüge über kein politisch-oppositionelles Profil, wegen welchem er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Heimatstaat verfolgt würde. Hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz kam die Vor-instanz zum Schluss, die Wegweisung in die Zentralprovinz - woher der Beschwerdeführer stamme - sei grundsätzlich zumutbar. Überdies sei der Beschwerdeführer jung und verfüge über mehrjährige in Sri Lanka und der Schweiz gewonnene Berufserfahrung, weswegen bei einer Rückkehr von seiner wirtschaftlichen Integration und dem Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage auszugehen sei. Zudem könne er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, da seine Mutter sowie seine Frau und sein Sohn in Sri Lanka leben würden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, die aktuelle Lage in Sri Lanka werde verkannt, insbesondere auch im Hinblick darauf, unter welchem Druck Journalisten wie er stünden. Allfällige Widersprüche seien im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich verstrichenen Zeitdauer zwischen den Anhörungen zu begründen. Die Zeitung für welche er gearbeitet habe, verfüge erst seit dem Jahr 2012 über ein Onlinearchiv, die früheren Jahrgänge seien nur in Papierform vorhanden. Da er von der Schweiz aus keinen Zugang zum Zeitungsarchiv habe, hätte die Vorinstanz eigene Ermittlungen vor Ort anstellen und im Zeitungsarchiv die früheren Ausgaben nach den wichtigsten Artikeln durchsuchen müssen. Die Botschaft könne überdies vor Ort abklären, ob er als Journalist tätig gewesen sei. Dass er unter einem Pseudonym gearbeitet habe, lasse die Bedrohungslage nicht kleiner erscheinen, zumal man Pseudonyme leicht auflösen könne. Er weise aufgrund seiner Herkunft, des letzten Wohnortes, seiner Tätigkeit als regimekritischer Journalist und seines noch jungen Alters ein hohes Gefährdungspotential auf. Er habe im Übrigen nichts damit zu tun, dass mit seinem Pass ein Visum für Deutschland beantragt worden sei. Es sei zu vermuten, dass der Schlepper seine Unterschrift auf dem Antragsformular gefälscht habe und eine andere Person am 4. Mai 2011 mit dem Reisepass und dem ausgestellten Visum aus dem Heimatstaat ausgereist sei.

E. 6 Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit der formellen Verfahrensrüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnte.

E. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der gesuchstellenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach dazu aufgefordert, Beweismittel beizubringen, welche seine Tätigkeit als regimekritischer Journalist untermauern können (vgl. Akten Vorinstanz, act. B2, B9, B8/16 F87 und F120). Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat verschiedene Artikel eingereicht, welche er im Heimatstaat unter einem Pseudonym verfasst haben will (vgl. Akten Vorinstanz, act. A38 und B11). Er gab an, seine Frau arbeite bei der gleichen Zeitung beziehungsweise beim gleichen Verlag und stellte in Aussicht, sie mit der Beibringung weiterer Texte zu betrauen. Bis zum aktuellen Zeitpunkt hat er indes keine von ihm verfassten kritischen Berichte zu den Akten gereicht und auch nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, zumal seine Ehefrau sich immer noch im Heimatstaat aufhält. Die Vorinstanz konnte mithin ohne weiteres gestützt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann.

E. 6.3 Sofern der Beschwerdeführer beantragt, es seien Abklärungen vor Ort anzustellen, aufgrund derer es möglich sein würde, das korrekte Datum seines Arbeitsbeginns bei der Zeitung zu erfahren, ist festzustellen, dass auch hier die behördliche Untersuchungspflicht eine Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet. Vertiefte Abklärungen der Schweizer Asylbehörden im Heimatstaat sind daher in diesem Zusammenhang nicht angezeigt.

E. 6.4 Soweit in der Beschwerde Ausführungen getroffen werden, mit welchen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung von Verfahrenspflichten sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet und sein Gefährdungspotential im Heimatstaat verneint hat.

E. 6.5 Da keine Verfahrenspflichtverletzungen im Sinne einer unzureichenden Sachverhaltserstellung ersichtlich sind, ist der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts durch die schweizerische Botschaft in Colombo abzuweisen.

E. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargestellt hat, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. Die Vorbringen bildeten bereits Gegenstand der Beurteilung im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers. In diesem hatte das SEM sie mit Verfügung vom 5. April 2013 als unglaubhaft qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 15. Juli 2013 die vorinstanzliche Verfügung. Der Beschwerdeführer hat im zweiten Asylverfahren keine weiteren Sachverhaltsumstände geltend gemacht, die über die im ersten Asylverfahren getätigten Angaben hinausgehen.

E. 7.2 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wird vorab verwiesen.

E. 7.2.1 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben zum Anstellungsbeginn und der Dauer seiner Anstellung bei der Zeitung "B._______" gemacht hat (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F8, act. B8/16 F61 sowie act. A26/11 F36, act. B8/16 F47). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel entsprechen sodann, wie im ersten Asylverfahren bereits festgestellt, inhaltlich nicht seinem mündlichen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Artikel über Entführungen mit weissen Vans, über Drogendeals und Bandenkriege geschrieben habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel wurden zudem nicht unter seinem Namen verfasst. Er bringt hierzu pauschal vor, es handle sich bei diesem Namen um ein Pseudonym, ohne diesen Umstand näher zu konkretisieren (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F51, B8/16 F69). Es ist daher gar nicht ersichtlich, ob es sich beim Verfasser der Artikel tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Die vom Beschwerdeführer angeblich verfassten kritischen Berichte hat er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht, obwohl er diese während des gesamten Verfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F51, act. A44, act. B5/6) und hierzu ausgeführt hat, seine Ehefrau, welche ebenfalls bei der Zeitung gearbeitet habe, könne diese im Archiv erhältlich machen (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F34, act. B8/16 F122). Auf Beschwerdeebene wird nicht erklärt, weshalb es der Ehefrau nicht möglich gewesen ist, die Artikel zu besorgen. Auch die Schilderung zur geltend gemachten Verfolgung (Drohanrufe; Bedrohung durch unbekannte Männer in weissem Van) blieben vage und widersprüchlich. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er könne nach so langer Zeit die Daten nicht mehr genau angeben, ist unbehelflich, da sich die Widersprüche keineswegs allein aus den Datums- und Zeitangaben ergeben.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe keinen Visumsantrag gestellt. Vielmehr habe der Schlepper vorgängig seinen Pass verlangt. Dieser sei dann anscheinend dazu verwendet worden, einer anderen Person zur Einreise nach Deutschland zu verhelfen. Die Schlepper hätten seine Unterschrift auf dem Formular gefälscht. Wie bereits im ersten Asylverfahren festgehalten wurde, sind bei der Prüfung des in Kopie vorliegenden Visumsantrags des Beschwerdeführers keine Fälschungsmerkmale zu erkennen und die darin enthaltenen Angaben (Personalien des Beschwerdeführers, ID-Nummer, Foto, Personalien der Ehefrau, eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers) stimmen mit der Aktenlage der Befragungsprotokolle und den Ausweiskopien im vorliegenden Asylverfahren überein. Hinzu kommt, dass der Visumsantrag vom (...) 2011 datiert und der Beschwerdeführer behauptet, er sei erst am (...) 2012 mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Seine Ausführungen, er habe seinen Reisepass einem Schlepper gegeben, sind demnach nicht überzeugend. Da der Visumsantrag vom (...) 2011 datiert, hätte der Beschwerdeführer seinen Pass bereits im (...) 2011, also (...) Monate vor der Ausreise und zu einem Zeitpunkt, als er nach eigenen Angaben noch bei der Zeitung gearbeitet hat, einem Schlepper übergeben müssen. Dieser zeitliche Ablauf erscheint kaum denkbar.

E. 7.3 Auch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den Entscheid der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, weshalb mit der Vorinstanz das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise zu verneinen ist.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat in einem zweiten Schritt geprüft, ob dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und angesichts seiner Vorbringen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im aktuellen Zeitpunkt, ernsthafte Nachteile drohen würden und dies verneint. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass nicht generell angenommen werden könne, jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt. Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka kommen kann.

- In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank ("Stop-List") aufgeführt ist.

- Einen weiteren Risikofaktor stellen tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) dar.

- Die Möglichkeit einer Gefährdung besteht sodann bei exilpolitischen Aktivitäten. Diese drei Risikofaktoren sind als stark risikobegründend zu qualifizieren und können bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben am Körper schwach risikobegründende Faktoren dar und vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. Urteil E-1886/2015 E. 8.5.5).

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verbindung zu den LTTE geltend gemacht und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass er nicht in der "Stop-" oder "Watch-List" verzeichnet ist. Weiter hat er keine exilpolitischen Aktivitäten erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt. Insgesamt ist daher beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise nicht glaubhaft machen konnte. Mithin ist davon auszugehen, dass er mit einem Einreisevisum für Deutschland in seinem eigenen Pass am 4. Mai 2011 nach Frankfurt/Main, Deutschland gereist ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.

E. 7.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE endete im Mai 2009. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Distrikt D._______, Zentralprovinz, hat einige Jahre in E._______, Distrikt D._______, Zentralprovinz und in F._______, G._______ gelebt. Seine Ehefrau lebt mit dem gemeinsamen Sohn in G._______. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich dort - oder in der Zentralprovinz - erneut niederzulassen, zumal auch weitere Familienangehörige nach wie vor in Sri Lanka leben (vgl. Akten Vorinstanz, act. A6/12, S. 6). Er verfügt damit über ein bestehendes, tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer guten Ausbildung, der über sehr gute Kenntnisse der singhalesischen und englischen Sprache verfügt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A6/12, S. 4). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Indes ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügt. Der Vollzug der Wegweisung ist damit als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 abgewiesen.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2282/2015 Urteil vom 27. September 2017 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein aus Sri Lanka stammender Tamile - ersuchte erstmals am 9. Januar 2012 um Asyl in der Schweiz. In der summarischen Erstbefragung (BzP) am 18. Januar 2012 gab er an, er habe Sri Lanka am 8. Januar 2012 verlassen und sei unter falschem Namen und mit gefälschtem Pass von Colombo nach Milano geflogen und von dort mit dem Auto in die Schweiz gelangt. A.b Die Abklärungen des damaligen BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer von der Deutschen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum gültig vom 20. April 2011 bis 11. Mai 2011 erhalten hatte und er am 4. Mai 2011 von Colombo nach Frankfurt/Main gereist war (Akten Vorinstanz, act. A18/51 und A20/2). A.c Am 24. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört und machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Colombo als Journalist bei der Zeitung "B._______" gearbeitet und kritische Artikel verfasst. Seit dem Jahr (...) habe er deshalb telefonische Drohungen erhalten und sei aufgefordert worden, keine kritischen Artikel zu publizieren. Ende November (...) sei er sodann von Unbekannten persönlich bedroht und ebenfalls aufgefordert worden, gewisse Artikel nicht mehr zu publizieren. Etwa zwei Monate nach diesem Ereignis habe er seinen Pass einem Schlepper zum Zwecke der illegalen Ausreise gegeben. Die Frage, ob er selbst ein Schengen-Visum für Deutschland beantragt und erhalten habe, verneinte er (Akten Vorinstanz, act. A26/11, S. 7 F44) und bekräftigte, dass er über Italien mit einem fremden Pass eingereist sei und nicht wisse, was der Schlepper mit seinem Pass gemacht habe (Akten Vor-instanz, act. A26/11, S. 7 F45). B. B.a Mit Verfügung vom 13. September 2012 trat das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht auf das Asylgesuch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt habe und gemäss gesicherten Angaben mit einem vom 20. April 2011 bis 11. Mai 2011 gültigen Schengen-Visum nach Deutschland gereist sei und folglich im Besitz eines Passes sein müsse. Er habe durch das Verschweigen des Visums und die Nichtherausgabe seines sri-lankischen Passes seine Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und damit klar zu erkennen gegeben, dass er an der Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert und ihm demzufolge das Rechtsschutzinteresse abzusprechen sei. B.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 24. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches mit Urteil E-5003/2012 vom 15. Januar 2013 die Verfügung vom 13. September 2012 aufhob und das BFM anwies, neu über die Sache zu entscheiden. Es kam im betreffenden Kassationsurteil zum Schluss, dass das BFM seinen Entscheid auf eine falsche Rechtsgrundlage abgestützt und zu Unrecht das Vorliegen eines Nichteintretenstatbestandes gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG (Verletzung der Mitwirkungspflicht) festgestellt habe. B.c Mit neuer Verfügung vom 5. April 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zur Begründung wurde erwogen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien. Darüber hinaus hätten sich seine Angaben zur Ausreise als tatsachenwidrig erwiesen. B.d Eine gegen diese Verfügung am 13. Mai 2013 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2722/2013 vom 15. Juli 2013 abgewiesen. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt habe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. C. Am 24. September 2013 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund einer vorläufigen Suspendierung des Wegweisungsvollzugs werde die ihm angesetzte Ausreisefrist aufgehoben und der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei bis auf Weiteres sistiert. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Rechtskraft des negativen Asyl- und Wegweisungsentscheides bestehen bleibe und er verpflichtet sei, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. D. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es in der Zwischenzeit eine neue Lagebeurteilung zu Sri Lanka vorgenommen und vor diesem Hintergrund das Entscheid- und Vollzugsmoratorium für Sri Lanka aufgehoben habe. Es gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme, ob die Lageentwicklung in Sri Lanka für ihn allenfalls neue Gefährdungselemente nach sich gezogen habe oder sonstige Ereignisse vorgefallen seien, die im Falle einer Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen könnten. E. Der Beschwerdeführer brachte mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2014 vor, er sei im Heimatstaat Journalist und Menschenrechtsaktivist gewesen und werde immer noch von der Geheimpolizei verfolgt. F. Das BFM nahm diese Stellungnahme des Beschwerdeführers als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen und hörte ihn am 1. Oktober 2014 erneut zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei abermals geltend, dass er im Heimatstaat als Journalist tätig gewesen und aufgrund seiner Arbeit bedroht worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens reichte er mehrere Zeitungsartikel ein, welche er verfasst habe. G. Mit Verfügung vom 12. März 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Entscheides wurde erwogen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und die Wegweisung sei unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens aufzuheben. Bei einer Bestätigung der Asylverweigerung und Wegweisung sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung des von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreters. I. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 wies die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-. J. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. K. Am 6. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit 23. August 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung hält sie fest, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche, nicht logische und widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er im ersten Asylverfahren erklärt, er sei Ende November (...) von vier unbekannten Personen bedroht worden, die aus einem weissen Van ausgestiegen seien. Im Gegensatz dazu habe er anlässlich der zweiten Anhörung ausgeführt, ungefähr im Dezember (...) hätten ihn Personen mit einem weissen Van gewarnt und bedroht. Die genaue Anzahl dieser Personen wisse er nicht, zwei seien ausgestiegen, weitere seien im Fahrzeug geblieben. Ferner habe der Beschwerdeführer über telefonische Morddrohungen berichtet, diese aber zeitlich nicht konsistent in das Geschehene einordnen können. Im ersten Asylverfahren habe er sodann angegeben, dass er seine Stelle als Journalist im Juni (...) aufgegeben habe, demgegenüber im zweiten Asylverfahren jedoch geltend gemacht, er habe im März (...) gekündigt. Auch betreffend Anstellungsdatum bei der fraglichen Zeitung habe er unterschiedliche Angaben gemacht und den Beginn der Tätigkeit als Journalist zunächst auf April (...) und später auf "im Jahr (...)" datiert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ferner in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, mehrheitlich unter einem Pseudonym gearbeitet zu haben, könne aber keine plausible Erklärung dafür geben, wie man ihn in diesem Fall habe ausfindig machen können. Da er gemäss eigenen Angaben nach den Drohungen keine kritischen Artikel mehr verfasst habe, hätte er zudem nichts mehr zu befürchten gehabt. Es scheine somit unlogisch, dass er dennoch einige Zeit weitergearbeitet habe, ehe er gekündigt und Sri Lanka erst im Januar 2012 verlassen habe. Da er erklärt habe, besorgt um sein Leben und das Leben seiner Familie gewesen zu sein, erstaune es zudem, dass er das Land ohne diese verlassen habe, insbesondere als seine Frau für dieselbe Zeitung tätig gewesen sein soll und damit auch gefährdet gewesen wäre. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Ausführungen zu den von ihm verfassten Berichten machen könne, besonders da er angegeben habe, dass er sich teilweise über mehrere Monate mit einem Thema beschäftigt und oft vor Ort recherchiert habe. Der Beschwerdeführer habe mehrere angeblich von ihm verfasste und veröffentlichte Artikel zu den Akten gereicht. Indes sei nicht ersichtlich, inwiefern ihn diese zu einer politisch-oppositionellen Person machen sollten. Die eingereichten Texte würden keinen derart regimekritischen Inhalt aufweisen, dass man ihm ein oppositionelles Verhalten vorwerfen können würde, dies obwohl er ausdrücklich gebeten worden sei, einen von ihm verfassten kritischen Bericht einzureichen. Die eingereichten Artikel seien damit als Beweismittel untauglich und es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in Sri Lanka als Journalist aufgrund seines politischen Engagements verfolgt werde. Weiter habe der Beschwerdeführer auch im zweiten Asylverfahren keine plausible Erklärung für seinen Visumsantrag für Deutschland geben können. Die Frage, ob er bereits einmal im Ausland gewesen sei, habe er verneint. Gemäss Angaben der deutschen Botschaft habe er jedoch in Colombo einen Visumsantrag gestellt, dem stattgegeben worden sei. Gegenüber der schweizerischen Botschaft in Colombo sei zudem bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2011 von Colombo aus per Flugzeug ausgereist sei. Das Antragsformular für das Visum sei mit der gleichen Unterschrift versehen, wie die Anhörungsprotokolle. Zudem sei dem Visumsantrag eine Arbeitsbestätigung der (...) angefügt worden, bei welcher der Beschwerdeführer seit (...) in ungekündigter Stellung tätig gewesen sei. Es sei mithin unglaubhaft, dass er sich im April 2011 in Sri Lanka aufgehalten habe. Auch seine Tätigkeit als regimekritischer Journalist sei unglaubhaft und es bestünden Zweifel daran, dass er überhaupt bei der Zeitung "B._______" gearbeitet habe. Die Vorinstanz erwog sodann, dass auch keine weiteren Umstände zu bejahen seien, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen würden. Namentlich genüge die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und eine mehrjährige Landesabwesenheit nicht, um bei einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Er verfüge über kein politisch-oppositionelles Profil, wegen welchem er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Heimatstaat verfolgt würde. Hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz kam die Vor-instanz zum Schluss, die Wegweisung in die Zentralprovinz - woher der Beschwerdeführer stamme - sei grundsätzlich zumutbar. Überdies sei der Beschwerdeführer jung und verfüge über mehrjährige in Sri Lanka und der Schweiz gewonnene Berufserfahrung, weswegen bei einer Rückkehr von seiner wirtschaftlichen Integration und dem Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage auszugehen sei. Zudem könne er auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen, da seine Mutter sowie seine Frau und sein Sohn in Sri Lanka leben würden. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, die aktuelle Lage in Sri Lanka werde verkannt, insbesondere auch im Hinblick darauf, unter welchem Druck Journalisten wie er stünden. Allfällige Widersprüche seien im Zusammenhang mit der zwischenzeitlich verstrichenen Zeitdauer zwischen den Anhörungen zu begründen. Die Zeitung für welche er gearbeitet habe, verfüge erst seit dem Jahr 2012 über ein Onlinearchiv, die früheren Jahrgänge seien nur in Papierform vorhanden. Da er von der Schweiz aus keinen Zugang zum Zeitungsarchiv habe, hätte die Vorinstanz eigene Ermittlungen vor Ort anstellen und im Zeitungsarchiv die früheren Ausgaben nach den wichtigsten Artikeln durchsuchen müssen. Die Botschaft könne überdies vor Ort abklären, ob er als Journalist tätig gewesen sei. Dass er unter einem Pseudonym gearbeitet habe, lasse die Bedrohungslage nicht kleiner erscheinen, zumal man Pseudonyme leicht auflösen könne. Er weise aufgrund seiner Herkunft, des letzten Wohnortes, seiner Tätigkeit als regimekritischer Journalist und seines noch jungen Alters ein hohes Gefährdungspotential auf. Er habe im Übrigen nichts damit zu tun, dass mit seinem Pass ein Visum für Deutschland beantragt worden sei. Es sei zu vermuten, dass der Schlepper seine Unterschrift auf dem Antragsformular gefälscht habe und eine andere Person am 4. Mai 2011 mit dem Reisepass und dem ausgestellten Visum aus dem Heimatstaat ausgereist sei. 6. Zunächst hat eine Auseinandersetzung mit der formellen Verfahrensrüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen, da diese allenfalls zu einer Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz führen könnte. 6.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen der gesuchstellenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich dann aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. 6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens mehrfach dazu aufgefordert, Beweismittel beizubringen, welche seine Tätigkeit als regimekritischer Journalist untermauern können (vgl. Akten Vorinstanz, act. B2, B9, B8/16 F87 und F120). Der Beschwerdeführer ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat verschiedene Artikel eingereicht, welche er im Heimatstaat unter einem Pseudonym verfasst haben will (vgl. Akten Vorinstanz, act. A38 und B11). Er gab an, seine Frau arbeite bei der gleichen Zeitung beziehungsweise beim gleichen Verlag und stellte in Aussicht, sie mit der Beibringung weiterer Texte zu betrauen. Bis zum aktuellen Zeitpunkt hat er indes keine von ihm verfassten kritischen Berichte zu den Akten gereicht und auch nicht nachvollziehbar erklärt, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, zumal seine Ehefrau sich immer noch im Heimatstaat aufhält. Die Vorinstanz konnte mithin ohne weiteres gestützt auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die eingereichten Beweismittel davon ausgehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten kann. 6.3 Sofern der Beschwerdeführer beantragt, es seien Abklärungen vor Ort anzustellen, aufgrund derer es möglich sein würde, das korrekte Datum seines Arbeitsbeginns bei der Zeitung zu erfahren, ist festzustellen, dass auch hier die behördliche Untersuchungspflicht eine Grenze in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet. Vertiefte Abklärungen der Schweizer Asylbehörden im Heimatstaat sind daher in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. 6.4 Soweit in der Beschwerde Ausführungen getroffen werden, mit welchen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung von Verfahrenspflichten sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet und sein Gefährdungspotential im Heimatstaat verneint hat. 6.5 Da keine Verfahrenspflichtverletzungen im Sinne einer unzureichenden Sachverhaltserstellung ersichtlich sind, ist der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts durch die schweizerische Botschaft in Colombo abzuweisen. 7. 7.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargestellt hat, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet hat. Die Vorbringen bildeten bereits Gegenstand der Beurteilung im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers. In diesem hatte das SEM sie mit Verfügung vom 5. April 2013 als unglaubhaft qualifiziert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Urteil vom 15. Juli 2013 die vorinstanzliche Verfügung. Der Beschwerdeführer hat im zweiten Asylverfahren keine weiteren Sachverhaltsumstände geltend gemacht, die über die im ersten Asylverfahren getätigten Angaben hinausgehen. 7.2 Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wird vorab verwiesen. 7.2.1 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche und unsubstanziierte Angaben zum Anstellungsbeginn und der Dauer seiner Anstellung bei der Zeitung "B._______" gemacht hat (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F8, act. B8/16 F61 sowie act. A26/11 F36, act. B8/16 F47). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikel entsprechen sodann, wie im ersten Asylverfahren bereits festgestellt, inhaltlich nicht seinem mündlichen Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer Artikel über Entführungen mit weissen Vans, über Drogendeals und Bandenkriege geschrieben habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Artikel wurden zudem nicht unter seinem Namen verfasst. Er bringt hierzu pauschal vor, es handle sich bei diesem Namen um ein Pseudonym, ohne diesen Umstand näher zu konkretisieren (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F51, B8/16 F69). Es ist daher gar nicht ersichtlich, ob es sich beim Verfasser der Artikel tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Die vom Beschwerdeführer angeblich verfassten kritischen Berichte hat er bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht, obwohl er diese während des gesamten Verfahrens in Aussicht gestellt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F51, act. A44, act. B5/6) und hierzu ausgeführt hat, seine Ehefrau, welche ebenfalls bei der Zeitung gearbeitet habe, könne diese im Archiv erhältlich machen (vgl. Akten Vorinstanz, act. A26/11 F34, act. B8/16 F122). Auf Beschwerdeebene wird nicht erklärt, weshalb es der Ehefrau nicht möglich gewesen ist, die Artikel zu besorgen. Auch die Schilderung zur geltend gemachten Verfolgung (Drohanrufe; Bedrohung durch unbekannte Männer in weissem Van) blieben vage und widersprüchlich. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er könne nach so langer Zeit die Daten nicht mehr genau angeben, ist unbehelflich, da sich die Widersprüche keineswegs allein aus den Datums- und Zeitangaben ergeben. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe keinen Visumsantrag gestellt. Vielmehr habe der Schlepper vorgängig seinen Pass verlangt. Dieser sei dann anscheinend dazu verwendet worden, einer anderen Person zur Einreise nach Deutschland zu verhelfen. Die Schlepper hätten seine Unterschrift auf dem Formular gefälscht. Wie bereits im ersten Asylverfahren festgehalten wurde, sind bei der Prüfung des in Kopie vorliegenden Visumsantrags des Beschwerdeführers keine Fälschungsmerkmale zu erkennen und die darin enthaltenen Angaben (Personalien des Beschwerdeführers, ID-Nummer, Foto, Personalien der Ehefrau, eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers) stimmen mit der Aktenlage der Befragungsprotokolle und den Ausweiskopien im vorliegenden Asylverfahren überein. Hinzu kommt, dass der Visumsantrag vom (...) 2011 datiert und der Beschwerdeführer behauptet, er sei erst am (...) 2012 mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Seine Ausführungen, er habe seinen Reisepass einem Schlepper gegeben, sind demnach nicht überzeugend. Da der Visumsantrag vom (...) 2011 datiert, hätte der Beschwerdeführer seinen Pass bereits im (...) 2011, also (...) Monate vor der Ausreise und zu einem Zeitpunkt, als er nach eigenen Angaben noch bei der Zeitung gearbeitet hat, einem Schlepper übergeben müssen. Dieser zeitliche Ablauf erscheint kaum denkbar. 7.3 Auch auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den Entscheid der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen, weshalb mit der Vorinstanz das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise zu verneinen ist. 7.4 Die Vorinstanz hat in einem zweiten Schritt geprüft, ob dem Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und angesichts seiner Vorbringen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im aktuellen Zeitpunkt, ernsthafte Nachteile drohen würden und dies verneint. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert. Das Gericht stellte unter anderem fest, dass nicht generell angenommen werden könne, jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt. Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka kommen kann.

- In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank ("Stop-List") aufgeführt ist.

- Einen weiteren Risikofaktor stellen tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) dar.

- Die Möglichkeit einer Gefährdung besteht sodann bei exilpolitischen Aktivitäten. Diese drei Risikofaktoren sind als stark risikobegründend zu qualifizieren und können bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben am Körper schwach risikobegründende Faktoren dar und vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen (vgl. Urteil E-1886/2015 E. 8.5.5). 7.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine Verbindung zu den LTTE geltend gemacht und es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt. Es kann mithin davon ausgegangen werden, dass er nicht in der "Stop-" oder "Watch-List" verzeichnet ist. Weiter hat er keine exilpolitischen Aktivitäten erwähnt, womit auch dieser Risikofaktor wegfällt. Insgesamt ist daher beim Beschwerdeführer nicht anzunehmen, dass ihm die sri-lankischen Behörden Bemühungen vorwerfen, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen. Der Vorinstanz ist sodann beizupflichten, dass der Beschwerdeführer seine illegale Ausreise nicht glaubhaft machen konnte. Mithin ist davon auszugehen, dass er mit einem Einreisevisum für Deutschland in seinem eigenen Pass am 4. Mai 2011 nach Frankfurt/Main, Deutschland gereist ist. Die Tatsache, dass der tamilische Beschwerdeführer nach einem längeren Aufenthalt in der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich alleine nicht, eine Furcht vor Verfolgung zu begründen. 7.5 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, dass zurückkehrenden Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE endete im Mai 2009. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, Distrikt D._______, Zentralprovinz, hat einige Jahre in E._______, Distrikt D._______, Zentralprovinz und in F._______, G._______ gelebt. Seine Ehefrau lebt mit dem gemeinsamen Sohn in G._______. Es kann davon ausgegangen werden, dass er die Möglichkeit hat, sich dort - oder in der Zentralprovinz - erneut niederzulassen, zumal auch weitere Familienangehörige nach wie vor in Sri Lanka leben (vgl. Akten Vorinstanz, act. A6/12, S. 6). Er verfügt damit über ein bestehendes, tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz, das ihn bei einer Wiedereingliederung unterstützen kann. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einer guten Ausbildung, der über sehr gute Kenntnisse der singhalesischen und englischen Sprache verfügt (vgl. Akten Vorinstanz, act. A6/12, S. 4). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Indes ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass Beschwerdeführer über einen Reisepass verfügt. Der Vollzug der Wegweisung ist damit als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2015 abgewiesen. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 11. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Evelyn Heiniger Versand: