Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 5.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 in Österreich als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 19. April 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, womit die Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-II-VO an Österreich überging. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Österreich eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollen, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; vgl. hierzu statt vieler: Urteil BVGer D-270/2021 vom 29. Januar 2021, E.4.1.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
E. 5.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf einzelne Berichte über die allgemeine Situation für Asylsuchende in Österreich nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden.
E. 5.3 Es gibt auch keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 6 Der Beschwerdeführer rügt im speziellen, die Vorinstanz habe den Umstand zu wenig gewürdigt, dass er einen in der Schweiz lebenden Bruder habe. Der familiäre Bezug sei in seiner Kultur sehr wichtig. Ferner könne sein Bruder ihn in seiner Wohnung aufnehmen und sei auch für seine psychische Stabilität wichtig.
E. 6.1 Die Vorinstanz führte im Rahmen der angefochtenen Verfügung hierzu aus, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, er nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da sein Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder. Aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz lasse sich somit kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Österreich bleibe bestehen.
E. 6.2 Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich bei jenem - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - um keinen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, womit dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine Dublin-relevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermag. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder dargelegt. Der blosse Umstand, dass er der familiären Beziehung kulturell grosse Bedeutung zumisst beziehungsweise sich vom Zusammenleben mit seinem Bruder mentale Unterstützung verspricht, ist vorliegend ohne rechtliche Relevanz.
E. 7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil fällt auch der am 12. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2693/2023 Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits am 17. Februar 2023 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 8. März 2023 wurde mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durchgeführt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in der Schweiz einen Bruder. Sein Bruder habe ihm gesagt, er solle in die Schweiz kommen, er könne ihn unterstützen. Nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm zeitweise auf der Reise psychisch nicht gut gegangen sei. Er sei unterwegs von der Polizei geschlagen worden. Mittlerweile habe sich dies doch wieder gelegt und es gehe ihm hier besser. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner angeblichen Taskara, des Geburtsscheins und des Impfausweises ein. D. Aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit gab das SEM am 22. März 2023 beim (...) ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag. Im entsprechenden Gutachten vom 29. März 2023 wurde aufgrund der erhobenen Befunde im Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren festgestellt. E. Am 6. April 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...). F. Mit Stellungnahme vom 12. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Angabe, (...) Jahre alt und damit noch minderjährig zu sein, fest. G. In der Folge wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) - mit Bestreitungsvermerk - auf den (...) angepasst. H. Gestützt auf die Angaben an der EB UMA, das im Eurodac verzeichnete Asylgesuch sowie das Resultat des Altersgutachtens ersuchte das SEM am 19. April 2023 die österreichischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zum Übernahmeersuchen. I. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 (Eröffnung am 8. Mai 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Österreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuche zuständig sei. Es stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde verfügt, dass der Geburtstag des Beschwerdeführers im ZEMIS (mit Bestreitungsvermerk) auf den (...) laute. J. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er machte geltend, es sei nie seine Absicht gewesen, in Österreich ein Asylgesuch zu stellen. Er sei genötigt worden, seine Fingerabdrücke zu geben und Dokumente zu unterschreiben, deren Inhalt und Bedeutung er nicht verstanden habe und die ihm nicht erklärt worden seien. Ferner wolle er bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder verbleiben. Die familiäre Beziehung sei ihm sehr wichtig und die Beziehung zu seinem Bruder sei für seine psychische Stabilität wertvoll. K. Am 12. Mai 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS (Dispositivziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2023 in Österreich als Asylsuchender registriert wurde. Das SEM ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 19. April 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die österreichischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung, womit die Zuständigkeit der Behandlung des Asylgesuchs gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-II-VO an Österreich überging. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Österreich eigentlich gar kein Asylgesuch stellen wollen, ist bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich, da bereits die vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; vgl. hierzu statt vieler: Urteil BVGer D-270/2021 vom 29. Januar 2021, E.4.1.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. 5.2 Österreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. An dieser Einschätzung vermögen die Hinweise in der Beschwerde auf einzelne Berichte über die allgemeine Situation für Asylsuchende in Österreich nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die österreichischen Behörden in seinem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. 5.3 Es gibt auch keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausen von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
6. Der Beschwerdeführer rügt im speziellen, die Vorinstanz habe den Umstand zu wenig gewürdigt, dass er einen in der Schweiz lebenden Bruder habe. Der familiäre Bezug sei in seiner Kultur sehr wichtig. Ferner könne sein Bruder ihn in seiner Wohnung aufnehmen und sei auch für seine psychische Stabilität wichtig. 6.1 Die Vorinstanz führte im Rahmen der angefochtenen Verfügung hierzu aus, dass aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Verwandte in der Schweiz verfüge, er nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da sein Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Bruder. Aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz lasse sich somit kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Österreich bleibe bestehen. 6.2 Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, vermag dieser nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich bei jenem - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - um keinen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt, womit dieses Verwandtschaftsverhältnis alleine keine Dublin-relevante Zuständigkeit für die Schweiz zu begründen vermag. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder dargelegt. Der blosse Umstand, dass er der familiären Beziehung kulturell grosse Bedeutung zumisst beziehungsweise sich vom Zusammenleben mit seinem Bruder mentale Unterstützung verspricht, ist vorliegend ohne rechtliche Relevanz.
7. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Mit dem vorliegenden Urteil fällt auch der am 12. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: