Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 22. November 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 1. März 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Kinder. Gleichzeitig ersuchte sie die österreichischen Behörden auch um Aufnahme des Beschwerdeführers 1. Nachdem sich die österreichischen Behörden innert der geltenden Frist nicht zu den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz geäussert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zuständigkeit Österreichs denn auch nicht ausdrücklich.
E. 4.4 Die Beschwerdeführenden wenden diesbezüglich ein, die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 sei noch nicht abschliessend geklärt. Die Vorinstanz versuche, den Beschwerdeführer 1 unter Vorwand der Einheit der Familie ebenfalls nach Österreich zu überstellen und ihm damit kein Asylverfahren in der Schweiz zu gewähren, was unzulässig sei. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) unter Angabe der Personalien der Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen Kinder als seine Familienangehörigen sowie unter Verweis auf das separate, diese betreffende Ersuchen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Österreich ist unbestritten für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin 2 und der beiden Kinder - und damit des grössten Teils der Beschwerdeführenden beziehungsweise antragstellenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 11 Bst. a Dublin-III Verordnung - zuständig. Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 11 Dublin-III Verordnung (namentlich Zeitpunkt der Antragstellung in demselben Mitgliedstaat und drohende Trennung der Familienangehörigen) sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demzufolge ist Österreich für die Prüfung der Asylgesuche sämtlicher Familienangehöriger, einschliesslich des Beschwerdeführers 1, zuständig.
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5522/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden bringen dagegen nichts vor und es besteht auch kein Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung.
E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Zudem bestehen keine Hinweise, dass ihre Überstellung nach Österreich zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die österreichischen Behörden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten würden. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise dafür, dass Österreich die Familieneinheit nicht wahren wird.
E. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
E. 6.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
E. 8.3 Demgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2690/2023 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1 B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2 C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Tunesien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten die Vorinstanz am 19. Februar 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 22. November 2022 bereits in Österreich um Asyl ersucht hatte. C. Am 22. Februar 2023 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 die Personalienaufnahme (PA) durch. D. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 am 27. Februar 2023 je einzeln das rechtliche Gehör (Dublin-Gespräch) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Österreich. Der Beschwerdeführer 1 äusserte sich im Wesentlichen wie folgt: Er habe seinen Heimatstaat im Herbst 2021 verlassen und sei zunächst nach Serbien gereist. Danach sei er weiter nach Italien gereist, wo er zirka drei bis vier Monate vor seiner Einreise in die Schweiz gelebt und illegal gearbeitet habe. Er sei einmal von der italienischen Polizei kontrolliert und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er befinde sich mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in der Schweiz. Seine Frau habe am 22. November 2022 in Österreich um Asyl ersucht, er selber aber nicht. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs gab er an, seine Frau habe dort keinen Asylantrag gestellt; man habe ihr nur die Fingerabdrücke abgenommen und sie sei nur etwa eine Stunde bei den Behörden gewesen. Für die Kinder sei es hier besser. Zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens brachte er vor, in Italien habe ihm niemand geholfen. Er habe mit der Familie in einem Zimmer gewohnt und die Kinder seien dort zwei bis drei Monate in die Schule gegangen. Das Problem seien die Kinder; hier gehe es ihnen besser als in Italien. In gesundheitlicher Hinsicht gab er an, es gehe ihm und auch den Kindern gut. Die Beschwerdeführerin 2 äusserte sich im Wesentlichen wie folgt: Sie habe ihren Heimatstaat vor vier Monaten verlassen und sei mit dem Flugzeug in die Türkei und von dort nach Serbien gereist. Dann sei sie weiter nach Österreich und von dort nach Italien gegangen. Sie sei zusammen mit ihren Kindern gereist. In Österreich habe sie kein Asylgesuch eingereicht. Die Polizei habe sie zur Kontrolle mitgenommen und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Sie seien nur auf der Durchreise zu ihrem Ehemann in Italien gewesen. Sie möchte nicht nach Österreich gehen, da sie dort nur auf der Durchreise gewesen sei. Sie würde mit ihrem Ehemann und den Kindern zusammenbleiben wollen. In Italien hätten sie keine Wohnung gehabt. Die Kinder seien zur Schule gegangen, aber es sei der ganzen Familie nicht gut gegangen. In gesundheitlicher Hinsicht gab sie an, ihr und den Kindern gehe es gut. E. Am 1. März 2023 ersuchte die Vorinstanz die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Kinder. Gleichentags ersuchte sie die österreichischen Behörden zwecks Wahrung der Einheit der Familie auch um Aufnahme des Beschwerdeführers 1. Die beiden Gesuche blieben unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 - eröffnet am 5. Mai 2023 - trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und ordnete den Wegweisungsvollzug durch den zuständige Kanton an. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. G. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Prüfung ihrer Asylgesuche durch die Vorinstanz in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Im Falle eines Nichteintretens verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 bis Art. 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 bis Art. 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass die Beschwerdeführerin 2 am 22. November 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die österreichischen Behörden am 1. März 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Kinder. Gleichzeitig ersuchte sie die österreichischen Behörden auch um Aufnahme des Beschwerdeführers 1. Nachdem sich die österreichischen Behörden innert der geltenden Frist nicht zu den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz geäussert haben, ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Österreichs grundsätzlich gegeben (vgl. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zuständigkeit Österreichs denn auch nicht ausdrücklich. 4.4 Die Beschwerdeführenden wenden diesbezüglich ein, die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers 1 sei noch nicht abschliessend geklärt. Die Vorinstanz versuche, den Beschwerdeführer 1 unter Vorwand der Einheit der Familie ebenfalls nach Österreich zu überstellen und ihm damit kein Asylverfahren in der Schweiz zu gewähren, was unzulässig sei. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers 1 gestützt auf Art. 11 Dublin-III-VO (Familienverfahren) unter Angabe der Personalien der Beschwerdeführerin 2 und der gemeinsamen Kinder als seine Familienangehörigen sowie unter Verweis auf das separate, diese betreffende Ersuchen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Österreich ist unbestritten für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin 2 und der beiden Kinder - und damit des grössten Teils der Beschwerdeführenden beziehungsweise antragstellenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 11 Bst. a Dublin-III Verordnung - zuständig. Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 11 Dublin-III Verordnung (namentlich Zeitpunkt der Antragstellung in demselben Mitgliedstaat und drohende Trennung der Familienangehörigen) sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Demzufolge ist Österreich für die Prüfung der Asylgesuche sämtlicher Familienangehöriger, einschliesslich des Beschwerdeführers 1, zuständig. 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das österreichische Asylsystem keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5522/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4, m.w.H.). Die Beschwerdeführenden bringen dagegen nichts vor und es besteht auch kein Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6.2 Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Österreich zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Zudem bestehen keine Hinweise, dass ihre Überstellung nach Österreich zu einer Kettenabschiebung führen würde, beziehungsweise die österreichischen Behörden in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten würden. Schliesslich bestehen auch keine Hinweise dafür, dass Österreich die Familieneinheit nicht wahren wird. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. 6.4 Es liegen weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessenbetätigung. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Österreich bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 8.3 Demgemäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: