Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung geführt worden sei. Obwohl das SEM Kenntnis vom Mandatsverhältnis gehabt habe, habe es weder sein ausdrückliches Einverständnis für die Durchführung des Gesprächs in Abwesenheit der Rechtsvertretung eingeholt noch ihn auf seine Rechte und die Konsequenzen eines Verzichts hingewiesen. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken vermag.
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil D-221/2023 vom 8. März 2023 eingehend mit dieser Problematik auseinandergesetzt - dies auch unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-5650 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022). Das Gericht kam darin zum Schluss, dass der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. a.a.O. E. 3.5; Art. 102j Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Entsprechende Umstände liegen auch in casu vor. Die Vorinstanz hat die Vorladung zum Dublin-Gespräch am 26. Oktober 2022 via das SPOC Rechtsbüro Basel zugestellt. Die daraufhin mandatierte Rechtsvertretung führte am 28. Oktober 2022 zusammen mit dem Beschwerdeführer ein Beratungsgespräch durch und nahm gleichentags eine erste Eingabe zuhanden der Vorinstanz vor (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-16/1 [nachfolgend: act.16]). Die Rechtsvertretung hatte aufgrund der Aktenlage bereits mehrere Tage vor dem Gespräch - und damit rechtzeitig - Kenntnis über den anstehenden Termin. Dies wird denn auch weder von der vormaligen noch der aktuellen Rechtsvertretung bestritten. Der Beschwerdeführer unterstreicht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2023 sogar ausdrücklich, dass die «Abwesenheit der Rechtsvertretung auf Gründen, die von der damaligen Rechtsvertretung zu verantworten seien, beruhten» (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer 20). Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung bestreiten die rechtzeitige Kenntnisnahme über das anstehende Dublin-Gespräch, sondern vertreten lediglich die Auffassung, dass die Nichtteilnahme der vormaligen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch aus Kapazitätsgründen dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen sollte. Damit gehen sie aber - wie in D-221/2023 ausgeführt - fehl und sind damit nicht zu hören (vgl. beispielsweise ebenso E-2065/2023 vom 25. April 2023, S. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Die Frage, ob nicht ohnehin bereits die anlässlich des Dublin-Gesprächs protokollierte, unterschriftliche Aussage des Beschwerdeführers, es sei für ihn «kein Problem» und er würde trotz Kenntnis der kapazitätsbedingten Abwesenheit seiner Rechtsvertretung gleichwohl «das Dublin-Gespräch gerne heute durchführen» (vgl. act. 14 S. 1), einen ausdrücklichen Verzicht auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung darstellt, kann vor diesem Hintergrund somit offen gelassen werden. Weiter war es ihm anlässlich des besagten Termins möglich, sich einlässlich zur Sache zu äussern und seine Vorbringen ausführlich vorzutragen; was im Übrigen weder von ihm noch von seiner Rechtsvertreterin bestritten wird. Ergänzend darf auch darauf hingewiesen werden, dass die vormalige Rechtsvertretung in der Folge noch mit mehreren Eingaben (vgl. Bst. C und E) an das SEM gelangt ist. Entgegen der sinngemässen Darstellung in der Beschwerde geht somit aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl zeitlich vor dem Dublin-Gespräch (vgl. Beratungsgespräch) wie auch zeitlich nach dem Dublin-Gespräch (vgl. vorgenannte ergänzende Eingaben) von seiner vormaligen Rechtsvertretung eng begleitet wurde und er sich umfassend zum relevanten Sachverhalt äussern konnte. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der zugewiesenen Rechtsvertretung das Protokoll des Dublin-Gesprächs nicht zugestellt worden wäre. Dem Protokoll ist vielmehr zu entnehmen, dass das SEM beabsichtigte, dieses im Anschluss an das Gespräch der Rechtsvertretung zuzustellen (vgl. a.a.O.). Die Rechtsvertretung ist - wie bereits erwähnt - danach noch mit sechs separaten Beweismitteleingaben/Schreiben (vgl. vorstehend Bst. C und E) an das SEM gelangt. Vorbehalte wurden weder im Rahmen dieser Eingaben noch sonst aktenkundig gemacht. Im Anschluss an die Eröffnung der angefochtenen Verfügung legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (vgl. act. 44). In der Beschwerde wird schliesslich auch nicht geltend gemacht, dass - gegebenenfalls inwiefern konkret - der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre.
E. 3.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an das SEM ist nicht angezeigt. Das Hauptbegehren ist daher abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 9. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 4.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.6.1 Im Referenzurteil Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass nicht zu befürchten sei, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Auch liessen sich keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 4.6.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift behaupteten Vorkommnisse (er sei angeblich von vermutungsweise kroatischen Polizisten bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und getasert worden) sowie der angeführten Berichte - welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen vermögen - ist nicht davon auszugehen, Kroatien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) verstosse systematisch gegen seine vertraglichen (völkerrechtlichen) Verpflichtungen. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien behaupteten Misshandlungen durch Polizisten sowie die angebliche schlechte Behandlung durch die Behörden rechtfertigen nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharte würde. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Beschwerdeausführungen vermögen an der geltenden und kürzlich aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vorstehend E. 4.6.1) somit nichts zu ändern.
E. 4.6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wird im Rahmen der Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden und dort die Möglichkeit erhalten, ein Asylgesuch zu stellen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Lage an der Grenze ist nicht vergleichbar mit der Situation, in der er sich bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens befinden wird.
E. 4.7.3 Im Weiteren vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme (gemäss den aktenkundigen Arztberichten [...]) sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 6 f.), denen mit der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wurde. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer trotz drei Terminen bei den (...) keine Traumatisierung attestiert, weshalb bei einer Überstellung nach Kroatien nicht von einer Retraumatisierung auszugehen ist. Sodann ist auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem [Verwandter] ersichtlich. Der Umstand, dass sich sein [Verwandter] in der Schweiz befindet, steht somit einer Überstellung nach Kroatien nicht im Weg. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. auch act. 41).
E. 4.7.4 Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4.8 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Aufgrund des Ausgeführten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater Unterbringung sowie psychologischer Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.
E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2613/2023 Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Nathalie Vainio, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 9. September 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. B. B.a Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), welches am 31. Oktober 2022 stattfand, wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung in den Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gewährt, welcher gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. B.b Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht zu wissen, in welchem Land ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Wenn es in Kroatien gewesen sei, dann sei das Verhalten der dortigen Behördenmitglieder sehr grob gewesen. Er sei von den Polizisten bewusstlos geschlagen worden. Nachdem er sein Bewusstsein wiedererlangt habe, sei ihm ein Blatt ausgehändigt worden. Jemand habe ihm gesagt, dass dies ein Ausreiseschein sei und er innerhalb von sieben Tagen das Land verlassen müsse. Am selben Tag sei er mit anderen Männern weitergereist. Er habe nicht mitbekommen, durch welche Länder sie gereist seien. Sie seien etwa vier Tage und grösstenteils zu Fuss unterwegs gewesen. Er habe keinen Behördenkontakt gehabt, aber er sei an einer Stelle auf seinen Nacken geschlagen worden. Er habe einen [Verwandter], welcher seit einigen Jahren in der Schweiz lebe. In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, dass es ihm seit einem Jahr psychisch nicht gut gehe. Seit seiner Ausreise vor über einem Jahr sei er von seiner Familie getrennt und vermisse sie sehr. Er habe (...) und (...). Zudem habe er (...) sowie (...). Seit er geträumt habe, sein Vater würde von den Taliban umgebracht, leide er noch mehr unter (...) und (...). Die ihm vom Arzt ausgehändigten Medikamente hätten nicht geholfen und ihn beinahe verrückt gemacht. C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen (prov. Bericht vom [...] Oktober 2022, drei labormedizinische Berichte vom [...], [...] und [...] Oktober 2022 sowie ein Medikamenten-Rezept vom [...] Oktober 2022) des (...) ein. D. Am 9. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 9. Januar 2023 entsprochen. E. Mit Eingaben vom 14. und 28. Dezember 2022, 5. und 27. Januar 2023 sowie 1. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen (medizinisches Datenblatt ORS vom [...] November 2022 und [...] Dezember 2022, ein [...] Bericht vom [...] Dezember 2022, ein Austrittsbericht des [...] vom [...] Dezember 2022 sowie drei Berichte der [...] vom [...] Dezember 2022 sowie [...] und [...] Januar 2023) ein. F. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. G. G.a Mit Verfügung vom 24. April 2023 (eröffnet am 2. Mai 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für das weitere Verfahren zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass aufgrund des Eintrags in der Eurodac-Datenbank, wonach er am 9. September 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei, und der Zustimmung der kroatischen Behörden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, Kroatien zur Durchführung seines weiteren Verfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass er in Kroatien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach seiner Rückführung nach Kroatien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da (...) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem [Verwandter] in der Schweiz. Es gebe sodann keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Auch aus dem von ihm geschilderten Fehlverhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte lasse sich keine systematische Anwendung von Gewalt ableiten. Betroffene könnten direkt bei der Polizei oder mit Hilfe einer NGO oder eines Anwaltsbüros Anzeige erstatten und die Beschwerdemechanismen nutzen. Dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden seien, vermöge ebenfalls keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Dublin-Rückkehrende erhielten grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, sozialstaatliche Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis. Zudem könne er auch bei den zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Er habe keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung sei er gehalten, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihm zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Ferner lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Kroatien sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringe. Es lägen keine Hinweise vor, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Kroatien nicht gewährleistet sei und keine adäquaten Behandlungen durchgeführt würden. Kroatien sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, ihm die erforderliche medizinische Versorgung (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren. Es gebe keine Hinweise, wonach Kroatien ihm eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Seine gesundheitlichen Vorbringen rechtfertigten eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne vom Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht. H. H.a Mit Beschwerde vom 9. Mai 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 24. April 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei auf sein Asylgesuch einzutreten und subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den zuständigen kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass er ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Zugang zum Asylverfahren, Obdach, Nahrung sowie eine nahtlose, adäquate und regelmässige psychologische Betreuung erhalte. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Vertretung. Weiter sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und ein superprovisorischer Vollzugsstopp zu erlassen, wobei die zuständigen kantonalen Behörden entsprechend anzuweisen seien. H.b Hinsichtlich seines Hauptbegehrens machte der Beschwerdeführer geltend, durch die Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung anlässlich des Dublin-Gesprächs sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung ohne ausführliche Information der Betroffenen sei vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt als gravierender Verfahrensfehler bewertet worden. Sein Einverständnis, das Gespräch ungeachtet der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung zu führen, sei nicht als ausdrückliche und informierte Verzichtserklärung im Sinne der Rechtsprechung zu verstehen. Zudem sei weder aus den Akten noch dem Aktenverzeichnis ersichtlich, dass der vorherigen Rechtsvertretung das Protokoll des Dublin-Gesprächs zugestellt worden sei. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, könne auch der rechtserhebliche Sachverhalt nicht als vollständig und richtig erstellt gelten. Das SEM sei deshalb anzuweisen, ihn unter Wahrung seiner Verfahrensrechte erneut zu befragen und unter vollständiger und richtiger Feststellung des Sachverhaltes neu zu entscheiden. Zur Begründung seines Eventualbegehrens führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäss diverser (aktueller) Berichte im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem entgegen der Einschätzung der Vorinstanz systemische Mängel bestünden. Völkerrechtswidrige Push-backs und Polizeigewalt gegenüber Asylsuchenden seien gut dokumentiert und an der Tagesordnung. Die Problematik der Push-backs beschränke sich nicht nur auf die Grenzregion - auch in Zagreb komme es vor, dass selbst sich im Asylverfahren befindende Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und dann nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Die Gewaltanwendung an Kroatiens Grenze habe System und sei staatlich mindestens geduldet. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass derselbe Staat an anderer Stelle rechtmässig agiere. Es bestehe sodann keine Möglichkeit, sich gegen diese Polizeigewalt zu wehren; der Rechtsweg sei keine realistische Option. Ferner gebe es diverse Schwierigkeiten und Hürden beim Zugang zu psychiatrischer Behandlung für Asylsuchende. Es sei kaum möglich, psychologische Behandlung zu erhalten. Er sei nicht zuletzt aufgrund der Vorfälle in Kroatien gesundheitlich stark angeschlagen. In Kroatien würde er weder psychologische Unterstützung noch Hilfe für seine körperlichen Beschwerden erhalten; es drohe eine Retraumatisierung. Die von ihm erlebte Gewalt in Kroatien sei ein offensichtlicher Verstoss gegen Art. 3 EMRK. Aufgrund der systemischen Mängel laufe er tatsächlich Gefahr, bei einer erneuten Rückführung wieder Opfer von Polizeigewalt und/oder Kettenabschiebung und einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebots zu werden. Das SEM hätte abklären müssen, ob er in Kroatien angemessen untergebracht und ihm effektiv Schutz gewährt werde oder ob ihm nicht erneut eine unmenschliche Behandlung drohe. Im Übrigen habe er als Folteropfer Anspruch auf angemessene Behandlung nach Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Er verfüge in der Schweiz über ein Umfeld, das ihn unterstütze und hier hätte er Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung. Ihn aus diesem Setting herauszureissen, könne ihm nicht zugemutet werden, zumal dies zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. Die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO respektive Art. 17 beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV1 seien daher erfüllt und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. H.c Der Beschwerde lagen unter anderem ein Bericht des European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) vom Februar 2023 und ein Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom Mai 2023 zur Situation in Kroatien sowie die bereits aktenkundigen Arztberichte bei. I. Am 10. Mai 2023 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Dublin-Gespräch in Abwesenheit seiner Rechtsvertretung geführt worden sei. Obwohl das SEM Kenntnis vom Mandatsverhältnis gehabt habe, habe es weder sein ausdrückliches Einverständnis für die Durchführung des Gesprächs in Abwesenheit der Rechtsvertretung eingeholt noch ihn auf seine Rechte und die Konsequenzen eines Verzichts hingewiesen. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken vermag. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im kürzlich ergangenen Urteil D-221/2023 vom 8. März 2023 eingehend mit dieser Problematik auseinandergesetzt - dies auch unter Hinweis auf die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ebenfalls zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-5650 vom 15. Dezember 2022 und E-4638/2022 vom 21. Oktober 2022). Das Gericht kam darin zum Schluss, dass der Entscheid über die Notwendigkeit der Teilnahme am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt und die Nicht-Teilnahme der Rechtsvertretung bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins die Rechtswirkung der Verfahrensschritte nicht hemmt (vgl. a.a.O. E. 3.5; Art. 102j Abs. 2 AsylG). 3.3 Entsprechende Umstände liegen auch in casu vor. Die Vorinstanz hat die Vorladung zum Dublin-Gespräch am 26. Oktober 2022 via das SPOC Rechtsbüro Basel zugestellt. Die daraufhin mandatierte Rechtsvertretung führte am 28. Oktober 2022 zusammen mit dem Beschwerdeführer ein Beratungsgespräch durch und nahm gleichentags eine erste Eingabe zuhanden der Vorinstanz vor (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-16/1 [nachfolgend: act.16]). Die Rechtsvertretung hatte aufgrund der Aktenlage bereits mehrere Tage vor dem Gespräch - und damit rechtzeitig - Kenntnis über den anstehenden Termin. Dies wird denn auch weder von der vormaligen noch der aktuellen Rechtsvertretung bestritten. Der Beschwerdeführer unterstreicht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2023 sogar ausdrücklich, dass die «Abwesenheit der Rechtsvertretung auf Gründen, die von der damaligen Rechtsvertretung zu verantworten seien, beruhten» (vgl. Beschwerdeschrift, Ziffer 20). Weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertretung bestreiten die rechtzeitige Kenntnisnahme über das anstehende Dublin-Gespräch, sondern vertreten lediglich die Auffassung, dass die Nichtteilnahme der vormaligen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch aus Kapazitätsgründen dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen sollte. Damit gehen sie aber - wie in D-221/2023 ausgeführt - fehl und sind damit nicht zu hören (vgl. beispielsweise ebenso E-2065/2023 vom 25. April 2023, S. 6). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Die Frage, ob nicht ohnehin bereits die anlässlich des Dublin-Gesprächs protokollierte, unterschriftliche Aussage des Beschwerdeführers, es sei für ihn «kein Problem» und er würde trotz Kenntnis der kapazitätsbedingten Abwesenheit seiner Rechtsvertretung gleichwohl «das Dublin-Gespräch gerne heute durchführen» (vgl. act. 14 S. 1), einen ausdrücklichen Verzicht auf die Teilnahme seiner Rechtsvertretung darstellt, kann vor diesem Hintergrund somit offen gelassen werden. Weiter war es ihm anlässlich des besagten Termins möglich, sich einlässlich zur Sache zu äussern und seine Vorbringen ausführlich vorzutragen; was im Übrigen weder von ihm noch von seiner Rechtsvertreterin bestritten wird. Ergänzend darf auch darauf hingewiesen werden, dass die vormalige Rechtsvertretung in der Folge noch mit mehreren Eingaben (vgl. Bst. C und E) an das SEM gelangt ist. Entgegen der sinngemässen Darstellung in der Beschwerde geht somit aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl zeitlich vor dem Dublin-Gespräch (vgl. Beratungsgespräch) wie auch zeitlich nach dem Dublin-Gespräch (vgl. vorgenannte ergänzende Eingaben) von seiner vormaligen Rechtsvertretung eng begleitet wurde und er sich umfassend zum relevanten Sachverhalt äussern konnte. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der zugewiesenen Rechtsvertretung das Protokoll des Dublin-Gesprächs nicht zugestellt worden wäre. Dem Protokoll ist vielmehr zu entnehmen, dass das SEM beabsichtigte, dieses im Anschluss an das Gespräch der Rechtsvertretung zuzustellen (vgl. a.a.O.). Die Rechtsvertretung ist - wie bereits erwähnt - danach noch mit sechs separaten Beweismitteleingaben/Schreiben (vgl. vorstehend Bst. C und E) an das SEM gelangt. Vorbehalte wurden weder im Rahmen dieser Eingaben noch sonst aktenkundig gemacht. Im Anschluss an die Eröffnung der angefochtenen Verfügung legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder (vgl. act. 44). In der Beschwerde wird schliesslich auch nicht geltend gemacht, dass - gegebenenfalls inwiefern konkret - der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt worden wäre. 3.4 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet und eine Rückweisung der Sache an das SEM ist nicht angezeigt. Das Hauptbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4.5 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten hat. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 9. Januar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegaler Grenzübertritt) zu. Es handelt sich also um ein sogenanntes Take-Charge (Aufnahme-)Verfahren. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.6.1 Im Referenzurteil Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht geht hierbei davon aus, dass nicht zu befürchten sei, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Auch liessen sich keine Anzeichen dafür finden, wonach Take-Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten würden, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 4.6.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs und in der Beschwerdeschrift behaupteten Vorkommnisse (er sei angeblich von vermutungsweise kroatischen Polizisten bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und getasert worden) sowie der angeführten Berichte - welche den dem Referenzurteil E-1488/2020 zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Kroatien keine neue Dimension hinzuzufügen vermögen - ist nicht davon auszugehen, Kroatien als Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) verstosse systematisch gegen seine vertraglichen (völkerrechtlichen) Verpflichtungen. Es darf davon ausgegangen werden, Kroatien und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien behaupteten Misshandlungen durch Polizisten sowie die angebliche schlechte Behandlung durch die Behörden rechtfertigen nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharte würde. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter könnte er sich zudem an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Die Beschwerdeausführungen vermögen an der geltenden und kürzlich aktualisierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vorstehend E. 4.6.1) somit nichts zu ändern. 4.6.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Er wird im Rahmen der Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden und dort die Möglichkeit erhalten, ein Asylgesuch zu stellen. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Er hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Die Lage an der Grenze ist nicht vergleichbar mit der Situation, in der er sich bei einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens befinden wird. 4.7.3 Im Weiteren vermag der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kroatien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme (gemäss den aktenkundigen Arztberichten [...]) sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort S. 6 f.), denen mit der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten wurde. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer trotz drei Terminen bei den (...) keine Traumatisierung attestiert, weshalb bei einer Überstellung nach Kroatien nicht von einer Retraumatisierung auszugehen ist. Sodann ist auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem [Verwandter] ersichtlich. Der Umstand, dass sich sein [Verwandter] in der Schweiz befindet, steht somit einer Überstellung nach Kroatien nicht im Weg. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO; vgl. auch act. 41). 4.7.4 Die angefochtene Verfügung ist unter dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 4.8 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, den Beschwerdeführer gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Aufgrund des Ausgeführten erscheint es nicht angezeigt, das SEM dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater Unterbringung sowie psychologischer Behandlung einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 8. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Art. 102m Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: