Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er geltend, er sei ein minderjähriger marokkanischer Staatsangehöriger. Identitätspapiere oder Beweismittel wurden keine zu den Akten gereicht. B. Am 8. Oktober 2020 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) des Beschwerdeführers statt. Hierbei wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinen Alters- und Herkunftsangaben sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Hierzu führte er aus, er sei zwar in Marokko geboren, aber algerischer Staatsangehöriger; sein Geburtsdatum habe er lediglich in der Schule erfahren, gesundheitliche Beschwerden habe er keine. C. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen minderjährigen Lebensalter des Beschwerdeführers (damals vom Beschwerdeführer angegebenes Geburtsdatum: [...]) gab das SEM am 3. November 2020 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ ein Gutachten zur Abklärung des Alters in Auftrag. Das Gutachten vom 12. November 2020 gelangt - gestützt auf körperliche, zahnärztliche sowie radiologische (Schlüsselbein und Handknochen) Untersuchungen - zum Schluss, die untersuchte Person habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. D. Am 25. November 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt, zum Resultat des Altersgutachtens vom 12. November 2020 und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) gewährt. Hierzu führte er aus, er sei - bis auf Schmerzen an der Schulter - gesund und er sei (...) Jahre alt, weshalb er mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden sei. E. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 8. Oktober 2020 und der Anhörung vom 25. November 2020 geltend, nach dem Tod seiner Mutter habe er Probleme mit seinem Stiefvater bekommen, der handgreiflich gegen ihn geworden sei. Die Polizei habe ihm hierbei nicht helfen können; er habe aufgrund von Drohungen seines Stiefvaters die zweite Anzeige zurückgezogen. Ein Jahr nach dem Tod seiner Mutter sei er daher von seinem Stiefvater weggezogen, sei in der Folge bei Freunden sowie seiner Tante untergekommen und habe in einem Kiosk seines Cousins gearbeitet. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei jedoch die schlechte Lebensperspektive aufgrund fehlender Unterkunft, fehlenden Geldes sowie gesellschaftlich verankerter Drogenprobleme gewesen, weshalb er Algerien schliesslich im August 2020 mit der Hilfe eines ehemaligen Nachbarn verlassen habe. F. Am 26. November 2020 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den (...) angepasst. G. Am 2. Dezember 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020. Hierin machte er geltend, er sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden. Das Fehlen der Identitätsdokumente könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden, habe er sich doch um die Beschaffung solcher Dokumente bemüht. Zudem ergebe das Resultat des Altersgutachten ein Mindestalter von 17.5 Jahren. Ausserdem sei es ihm nicht zumutbar nach Algerien zurückzukehren, da er dort keine Familienangehörigen mehr habe; er habe in Algerien keine Bleibe, kein soziales Umfeld und keine Zukunftsperspektiven. H. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, das Geburtsdatum sei im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) gesetzt worden. I. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. J. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.3 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat die Richtigkeit der Volljährigkeit nicht zusätzlich zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).
E. 5 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sein geltend gemachtes Alter weder belegt noch im Rahmen der Erstbefragung glaubhaft gemacht. Zudem bestätige das Altersgutachten, dass das angegebene Lebensalter nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren sei. Vor diesem Hintergrund sei die Volljährigkeit insgesamt wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene Alter. Ferner würden die dargelegten Ausreisegründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. So fehle es den Problemen mit dem Stiefvater an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise und mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend, wegen diesen, sondern insbesondere aufgrund fehlender Perspektiven in Algerien ausgereist zu sein. Hiermit mache er Gründe geltend, die lediglich auf wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen im Heimatstaat und nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen seien.
E. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal sich die Beschwerde im Wesentlichen in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts erschöpft. Hiermit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 6.2 Die Vorinstanz ist zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. So hat dieser weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben. Seine Erklärungen, weshalb ihm dies bis anhin nicht möglich gewesen sein soll, vermögen nicht zu überzeugen. Zudem sind seine Angaben zur Identität stereotyp und widersprüchlich ausgefallen. So machte er namentlich im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zunächst geltend, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein (z. B. SEM-Akten 3/1), bestätigte dann aber anlässlich der Erstbefragung seine algerische Nationalität (SEM-Akten 22/13 Ziff. 1.11 und Ziff. 8.01), was erste Zweifel an der geltend gemachten Identität zulässt. Sodann will er sein Geburtsdatum lediglich in der Koranschule erfahren haben und konnte hierzu keine weiteren Angaben machen (SEM-Akten 22/13 Ziff. 1.06). Zudem widersprach er sich zu absolvierten Schul- und Hochschuljahren und konnte diese Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar aufklären (SEM-Akten 22/13 Ziff. 1.17.04 und Ziff. 8.01). Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Das vor diesem Hintergrund von der Vorinstanz zu Recht in Auftrag gegebene Altersgutachten kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Beschwerdeführer hält an seiner Minderjährigkeit fest, ohne dies ansatzweise zu begründen oder entsprechende Beweismittel einzureichen. Er verweist hierzu einzig auf die Stellungnahme seines ehemaligen Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. F), die jedoch ebenfalls keinen anderen Schluss zulässt. Es trifft zwar zu, dass das Altersgutachten zum Zwischenergebnis kommt, es könne von einem Mindestalter von 17.5 Jahren ausgegangen werden. Das geltend gemachte Alter ist indessen auch mit diesem Befund nicht vereinbar. Zudem wird bei dieser Argumentation das Fazit dieses Gutachtens (SEM-Akten 29/6 S. 5) sowie die Tatsache verkannt, dass sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung betreffend Alter nicht nur auf dieses Gutachten stützt.
E. 6.3 Was die geltend gemachten Asylvorbringen anbelangt, trifft es zu, dass Gründe rein wirtschaftlicher Natur keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz abgeleitet werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5045/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.3.1). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der junge, volljährige Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung im Kiosk seines Cousins. Zudem beherrscht er sowohl die französische als auch die arabische Sprache (SEM-Akten 22/13 Ziff. 1.17.01-1.17.03). Ferner ist davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Algerien und in Frankreich verfügt, auf dessen Hilfe er bereits mehrmals zurückgreifen konnte (namentlich Unterkunft, Arbeit und Ausreisefinanzierung) und - sofern notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeeben, weshalb dies innerhalb derart kurzer Zeit plötzlich nicht mehr möglich sein sollte, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr bestätigen die Beschwerdeausführungen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise umfangreiche Hilfe verschiedener Verwandter und Freunde in Anspruch nehmen konnte (insb. Beschwerde. S. 2). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug ohnehin nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen sein kann (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Schliesslich vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis zu begründen, da praxisgemäss davon auszugehen ist, dass es sich dabei - wenn überhaupt - bloss um ein temporäres Hindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d f. sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - abzulehnen ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-25/2021 Urteil vom 15. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Hierbei machte er geltend, er sei ein minderjähriger marokkanischer Staatsangehöriger. Identitätspapiere oder Beweismittel wurden keine zu den Akten gereicht. B. Am 8. Oktober 2020 fand die Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) des Beschwerdeführers statt. Hierbei wurde ihm das rechtliche Gehör zu seinen Alters- und Herkunftsangaben sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Hierzu führte er aus, er sei zwar in Marokko geboren, aber algerischer Staatsangehöriger; sein Geburtsdatum habe er lediglich in der Schule erfahren, gesundheitliche Beschwerden habe er keine. C. Aufgrund von Zweifeln am angegebenen minderjährigen Lebensalter des Beschwerdeführers (damals vom Beschwerdeführer angegebenes Geburtsdatum: [...]) gab das SEM am 3. November 2020 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ ein Gutachten zur Abklärung des Alters in Auftrag. Das Gutachten vom 12. November 2020 gelangt - gestützt auf körperliche, zahnärztliche sowie radiologische (Schlüsselbein und Handknochen) Untersuchungen - zum Schluss, die untersuchte Person habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht. D. Am 25. November 2020 fand die Anhörung des Beschwerdeführers statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum medizinischen Sachverhalt, zum Resultat des Altersgutachtens vom 12. November 2020 und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den (...) gewährt. Hierzu führte er aus, er sei - bis auf Schmerzen an der Schulter - gesund und er sei (...) Jahre alt, weshalb er mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden sei. E. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 8. Oktober 2020 und der Anhörung vom 25. November 2020 geltend, nach dem Tod seiner Mutter habe er Probleme mit seinem Stiefvater bekommen, der handgreiflich gegen ihn geworden sei. Die Polizei habe ihm hierbei nicht helfen können; er habe aufgrund von Drohungen seines Stiefvaters die zweite Anzeige zurückgezogen. Ein Jahr nach dem Tod seiner Mutter sei er daher von seinem Stiefvater weggezogen, sei in der Folge bei Freunden sowie seiner Tante untergekommen und habe in einem Kiosk seines Cousins gearbeitet. Der Hauptgrund seiner Ausreise sei jedoch die schlechte Lebensperspektive aufgrund fehlender Unterkunft, fehlenden Geldes sowie gesellschaftlich verankerter Drogenprobleme gewesen, weshalb er Algerien schliesslich im August 2020 mit der Hilfe eines ehemaligen Nachbarn verlassen habe. F. Am 26. November 2020 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit einem Bestreitungsvermerk im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) auf den (...) angepasst. G. Am 2. Dezember 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020. Hierin machte er geltend, er sei mit der Altersanpassung nicht einverstanden. Das Fehlen der Identitätsdokumente könne ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden, habe er sich doch um die Beschaffung solcher Dokumente bemüht. Zudem ergebe das Resultat des Altersgutachten ein Mindestalter von 17.5 Jahren. Ausserdem sei es ihm nicht zumutbar nach Algerien zurückzukehren, da er dort keine Familienangehörigen mehr habe; er habe in Algerien keine Bleibe, kein soziales Umfeld und keine Zukunftsperspektiven. H. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Ausreisefrist an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, das Geburtsdatum sei im ZEMIS mit Bestreitungsvermerk auf den (...) gesetzt worden. I. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt. J. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. K. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.3 Nach Lehre und Praxis trägt die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit. Mithin ist diese zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. dazu Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.). Die Vorinstanz hat die Richtigkeit der Volljährigkeit nicht zusätzlich zu beweisen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 2.3; EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b, 2001 Nr. 22 E. 3b und 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so kann das SEM ein Altersgutachten veranlassen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1).
5. Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sein geltend gemachtes Alter weder belegt noch im Rahmen der Erstbefragung glaubhaft gemacht. Zudem bestätige das Altersgutachten, dass das angegebene Lebensalter nicht mit den erhobenen Befunden zu vereinbaren sei. Vor diesem Hintergrund sei die Volljährigkeit insgesamt wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer angegebene Alter. Ferner würden die dargelegten Ausreisegründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. So fehle es den Problemen mit dem Stiefvater an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise und mache der Beschwerdeführer auch nicht geltend, wegen diesen, sondern insbesondere aufgrund fehlender Perspektiven in Algerien ausgereist zu sein. Hiermit mache er Gründe geltend, die lediglich auf wirtschaftliche und soziale Lebensbedingungen im Heimatstaat und nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zurückzuführen seien. 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal sich die Beschwerde im Wesentlichen in Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts erschöpft. Hiermit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 6.2 Die Vorinstanz ist zutreffend von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. So hat dieser weder Reisepapiere noch Identitätsausweise abgegeben. Seine Erklärungen, weshalb ihm dies bis anhin nicht möglich gewesen sein soll, vermögen nicht zu überzeugen. Zudem sind seine Angaben zur Identität stereotyp und widersprüchlich ausgefallen. So machte er namentlich im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens zunächst geltend, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein (z. B. SEM-Akten 3/1), bestätigte dann aber anlässlich der Erstbefragung seine algerische Nationalität (SEM-Akten 22/13 Ziff. 1.11 und Ziff. 8.01), was erste Zweifel an der geltend gemachten Identität zulässt. Sodann will er sein Geburtsdatum lediglich in der Koranschule erfahren haben und konnte hierzu keine weiteren Angaben machen (SEM-Akten 22/13 Ziff. 1.06). Zudem widersprach er sich zu absolvierten Schul- und Hochschuljahren und konnte diese Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar aufklären (SEM-Akten 22/13 Ziff. 1.17.04 und Ziff. 8.01). Mithin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Das vor diesem Hintergrund von der Vorinstanz zu Recht in Auftrag gegebene Altersgutachten kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der Beschwerdeführer hält an seiner Minderjährigkeit fest, ohne dies ansatzweise zu begründen oder entsprechende Beweismittel einzureichen. Er verweist hierzu einzig auf die Stellungnahme seines ehemaligen Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. F), die jedoch ebenfalls keinen anderen Schluss zulässt. Es trifft zwar zu, dass das Altersgutachten zum Zwischenergebnis kommt, es könne von einem Mindestalter von 17.5 Jahren ausgegangen werden. Das geltend gemachte Alter ist indessen auch mit diesem Befund nicht vereinbar. Zudem wird bei dieser Argumentation das Fazit dieses Gutachtens (SEM-Akten 29/6 S. 5) sowie die Tatsache verkannt, dass sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung betreffend Alter nicht nur auf dieses Gutachten stützt. 6.3 Was die geltend gemachten Asylvorbringen anbelangt, trifft es zu, dass Gründe rein wirtschaftlicher Natur keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz abgeleitet werden kann. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Algerien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5045/2020 vom 23. Oktober 2020 E. 8.3.1). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der junge, volljährige Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung im Kiosk seines Cousins. Zudem beherrscht er sowohl die französische als auch die arabische Sprache (SEM-Akten 22/13 Ziff. 1.17.01-1.17.03). Ferner ist davon auszugehen, dass er über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Algerien und in Frankreich verfügt, auf dessen Hilfe er bereits mehrmals zurückgreifen konnte (namentlich Unterkunft, Arbeit und Ausreisefinanzierung) und - sofern notwendig - bei einer Reintegration zurückgreifen kann. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeeben, weshalb dies innerhalb derart kurzer Zeit plötzlich nicht mehr möglich sein sollte, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr bestätigen die Beschwerdeausführungen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise umfangreiche Hilfe verschiedener Verwandter und Freunde in Anspruch nehmen konnte (insb. Beschwerde. S. 2). Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug ohnehin nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen sein kann (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Schliesslich vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis zu begründen, da praxisgemäss davon auszugehen ist, dass es sich dabei - wenn überhaupt - bloss um ein temporäres Hindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 14 E. 8d f. sowie statt vieler Urteil des BVGer D-4796/2019 vom 27. April 2020 E. 8.9). Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands - abzulehnen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: