Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Addis Abeba. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2597/2015 Urteil vom 11. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, zurzeit in Äthiopien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer durch seine in der Schweiz lebende Schwester am 5. Juni 2012 schriftlich um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs aus dem Ausland im Wesentlichen geltend machte, er sei als Sohn eritreischer Eltern in Äthiopien geboren, wo er auch zur Schule gegangen sei, im Jahr (...) habe er mit den Eltern nach Eritrea zurückkehren müssen und er habe dort zuletzt sechs Jahre in Asmara gelebt sowie im C._______ gearbeitet, dass es dabei zu Meinungsverschiedenheiten mit seinem Vorgesetzten gekommen und er deswegen von (...) 2008 bis (...) 2009 inhaftiert worden sei, dass während der Haft geschlagen worden sei und nur wenig Nahrung erhalten habe, dass er danach seine Arbeit im C._______ wieder habe aufnehmen können, wobei die Schwierigkeiten mit dem Vorgesetzten weiter bestanden hätten, dass er daher am (...) Oktober 2009 nach Äthiopien ausgereist sei, und er sich im Flüchtlingslager D._______ beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gemeldet habe, welches ihn als Flüchtling anerkannt habe ("Refugee Identity Card" in Kopie bei den Akten), dass er vom (...) Oktober 2009 bis August 2014 im Flüchtlingslager gelebt habe, dieses zufolge diverser gesundheitlicher Beschwerden (...) verlassen und fortan bei einem Freund gelebt habe, dass er im (...) 2013 an einer Trauerkundgebung für die ertrunkenen Flüchtlinge im Meer vor Lampedusa teilgenommen habe, es dabei zu einer Schiesserei gekommen und er in der Folge vorübergehend in Haft gewesen sei, dass er seit der Haftentlassung wiederum beim Freund wohne, welcher (gleich wie seine in der Schweiz lebende Schwester) ihn finanziell unterstütze, dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012 erneut seine Situation namentlich im Flüchtlingslager und seine Probleme beschrieb und beim SEM durch seine Schwester um rasche Behandlung seines Asylgesuchs ersuchen liess, dass das SEM der Schwester des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 16. November 2012 mitteilte, es fehle aktuell an einer vom Bruder unterzeichneten rechtsgültigen Vollmacht, welche er nachzureichen habe, dass das BFM weiter mitteilte, die Schweizer Botschaft in Addis Abeba sei aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen aktuell nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, einen detaillierten Fragenkatalog des SEM schriftlich zu beantworten, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 eine Vollmacht zugunsten seiner Schwester sowie die Antworten zum Fragekatalog (handschriftlich formuliert am 3. Dezember 2012) zu den Akten reichen liess, dass am 6. August 2013, am 14. November 2013 und am 27. August 2014 vom Beschwerdeführer verfasste Ergänzungen eingereicht und darin jedes Mal um rasche Antwort gebeten wurde, dass das SEM mit Schreiben vom 4. September 2014 die aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers verlangte, damit er vor Ort mündlich zu seinen Asylgründen befragt werden könne, dass der Beschwerdeführer diese Angaben zu den Akten reichte und er in der Folge am 12. Dezember 2014 in der Schweizer Vertretung in Addis Abeba ausführlich befragt wurde, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2015 erneut darum ersuchen liess, sein Asylgesuch nun so rasch als möglich zu behandeln und zu entscheiden, dass das SEM mit Verfügung vom 17. März 2015 - am 18. März 2015 eröffnet - die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und sein Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. April 2015 beim SEM Beschwerde ("Letter of Appeal") einreichen liess, welches diese am 23. April 2015 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. hierzu das Grundsatzurteil D-103/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015, zur Publikation vorgesehen; BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die - wie vorliegend - vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012), dass gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizer Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die Schweizer Botschaft mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchzuführen hatte (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich war, die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert wurde, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass vorliegend im Nachgang zur schriftlichen Erhebung der Asylgründe (Verfügung des SEM vom 16. November 2012) der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2012 auf der Schweizer Vertretung in Addis Abeba mündlich angehört werden konnte, womit den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan worden ist, dass das SEM ein (vor dem 1. Oktober 2012) im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, aArt. 52 Abs. 2 AsylG), dass das SEM den Asylsuchenden gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme aufzuzeigen, ein weiterer Verbleib in Äthiopien wäre unmöglich oder ihm nicht zuzumuten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Äthiopien zunächst in einem Flüchtlingslager des UNHCR, danach und seither bei einem Freund lebe, er ausserdem vom UNHCR als Flüchtling anerkannt sei, dass der Vorfall anlässlich der Trauerkundgebung für die Opfer vor Lampedusa und die damit einhergehende Inhaftierung des Beschwerdeführers als einzelnes Ereignis keine Rückschlüsse auf die Annahme zuliessen, die äthiopischen Behörden hätten eine darüber hinaus gehende Verfolgungsabsicht gegen den Beschwerdeführer, dass die von ihm geschilderten schwierigen Lebensumstände nicht verkannt würden, jedoch vorliegend die Hürden für eine zumutbare Existenz in Äthiopien nicht unüberwindbar scheinen würden, zumal der Beschwerdeführer bei einem Freund leben könne und von diesem sowie der Schwester in der Schweiz finanzielle Unterstützung erhalte, dass dem SEM bekannt sei, dass die eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land verfügen würden, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, in dem sie sich aufzuhalten hätten, dass dem Beschwerdeführer daher namentlich bezüglich einer allfälligen notwendigen Behandlung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zuzumuten sei, sich in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, dass sodann allein der Umstand, dass die Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, in einer Gesamtabwägung nicht derart gewichtig zu beurteilen sei, dass dadurch allein die Schweiz als mögliches Schutzland erscheine, zumal allein die Anwesenheit der Schwester in der Schweiz noch nicht eine enge Bindung mit der Schweiz im Sinn von aArt. 52 Abs. 2 AsylG bedeute, dass für den Beschwerdeführer aufgrund der kulturellen Nähe in Äthiopien dort erheblich bessere Möglichkeiten zur Eingliederung und Assimilation als in der Schweiz bestünden, zumal er bereits mehr als fünf Jahre dort lebe und ausserdem ursprünglich dort geboren sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel namentlich schildert, wieso er nicht länger in Äthiopien leben könne, dass er dabei namentlich auf die Lebensumstände im Flüchtlingscamp hinweist und ausführt, allein der Umstand, dass er in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei, bedeute für ihn keinen Vorteil, insbesondere könne er mangels genügender Arbeitsplätze keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen, dass ihm nur die Wahl bleibe, im Flüchtlingscamp oder aber auf Kosten anderer zu leben, was für ihn nicht als Lebensinhalt genügen könne, dass ausserdem die eritreischen Flüchtlinge von den äthiopischen Bürgern argwöhnisch betrachtet würden, dieser Argwohn durch entsprechende Schlagzeilen in privaten und öffentlichen Medien in Äthiopien genährt werde (zum Beispiel habe die äthiopische Regierung vor zwei Monaten seine Bürger vor eritreischen Bombenanschlägen gegen zivile Einrichtungen gewarnt), dass so eine grosse Kluft und Argwohn zwischen Äthiopiern und eritreischen Flüchtlingen entstehe, zumal zehntausende Äthiopier im eritreisch-äthiopischen Krieg Angehörige verloren hätten und diese Wunden noch nicht geschlossen seien, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Vorakten den Erwägungen des BFM vollumfänglich anschliesst, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland vor nunmehr fünfeinhalb Jahren verlassen hat und sich seither im Drittstaat Äthiopien aufhält, dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was in Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt, in solchen Fällen aber die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat zu prüfen und gegenüber einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen ist (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis das Risiko für äthiopische Flüchtlinge Äthiopien, Opfer einer Deportation oder Entführung zu werden, als gering einstuft und den Akten kein spezifisches Risikoprofil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das an dieser grundsätzlichen Einschätzung vorliegend etwas zu ändern vermöchte, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien als anerkannter Flüchtling vom UNHCR registriert und einem Flüchtlingslager zugewiesen worden ist, er nun seit Herbst 2012 (vgl. Befragungsprotokoll vom 12. Dezember 2012, S. 2) bei einem Freund in E._______ (etwa ...) lebt, es ihm offen steht und zuzumuten ist, sich im Bedarfsfall in das zugewiesene Flüchtlingslager zurückzubegeben, sei es für den notwendigen täglichen Lebensunterhalt, sei es für allfällige notwendige medizinische Behandlungen, dass sodann allein der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund der hier lebenden Schwester gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung führen kann, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010 insbes. S. 9 f.), dass gestützt auf die obigen Erwägungen davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in Äthiopien zuzumuten ist, dass er dort aufgrund des langjährigen früheren Aufenthalts (von der Geburt im Jahr (...) bis (...) und seit (...) 2009) ein entsprechendes soziales Beziehungsnetz haben dürfte und denn auch aktuell bei einem Freund lebt, dass er gemäss eigenen Angaben der Landessprache mächtig ist und die genannten Kriterien, die für einen Verbleib im Drittstaat Äthiopien sprechen, vorliegend insgesamt stärker zu gewichten sind als die Tatsache, dass er eine Schwester hat, die in der Schweiz lebt, dass unter den gegebenen Umständen eine Schutzgewährung durch die Schweiz nicht als erforderlich erscheint, zumal nicht anzunehmen ist, ihm würden wegen des einmaligen Vorfalls im (...) 2013 von Seiten der äthiopischen Behörden dort derzeit noch weitere Nachteile drohen, dass mit anderen Worten nicht von einer begründeten Furcht vor staatlicher, asylrelevanter Verfolgung in Äthiopien auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Vorfall von 2013 denn auch in der Beschwerde nicht mehr erwähnt, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungs-ökonomischen Gründen indessen praxisgemäss von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizer Botschaft in Addis Abeba. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: