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E-2593/2016

E-2593/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 1. März 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Im Anschluss an die Zweitbefragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Herkunftsangaben gewährt. Dokumente wurden keine eingereicht. B. Mit Verfügung vom 29. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 26. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 29. März 2016 im Wegweisungsvollzugspunkt beziehungsweise in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse unter Würdigung der Minderjährigkeit pflichtgemäss abzuklären. In prozessualer Hinsicht seien die unentgeltliche Rechtspflege und die Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]).

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtig erkannt. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat - ohne entschuldbaren Grund - keine Reisepapiere oder Identitätsausweise eingereicht. Seinen spärlichen und widersprüchlichen Angaben ist zu entnehmen, dass er auch nicht gewillt ist, über seine wahre Herkunft und Lebenssituation Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden - auch nicht bei Minderjährigkeit - bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung ändert hieran nichts. Auf eine Herkunftsabklärung konnte im vorliegenden Fall verzichtet werden. Die in BVGE 2015/10 festgehaltenen Mindeststandards wurden bei der Herkunftsabklärung von der Vorinstanz korrekt und vollumfänglich eingehalten. Selbst auf Beschwerdeebene erschöpften sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in spärlichen Erklärungsversuchen und Wiederholungen. So kommt er wiederholt darauf zurück, dass er sein Haus kaum (gemäss Befragungen war er "immer zu Hause" [z. B. SEM-Akten, A7, S. 8]) verlassen habe und deshalb keine genauere Angaben machen könne (Beschwerde S. 3 f.). Im Übrigen bestätigen seine Ausführungen auf Beschwerdeebene - er habe viele Fragen nicht beantworten können (Beschwerde S. 4), er habe sich teilweise weniger präzis ausgedrückt (Beschwerde S. 5) - die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz. Seiner spärlich vorgebrachten Lebenssituation in "sklavenähnlichen Lebensumständen" ist nicht zu folgen. So macht er beispielsweise neben seiner Erklärung, nie das Haus verlassen zu haben, keine zeitlichen Angaben und widerspricht sich bereits in der Erstbefragung zu der Person, bei der er aufgewachsen sein will. Einmal ist es seine Stiefmutter, dann seine Tante, auf Nachfrage handelt es sich bei der Stiefmutter und der Tante um dieselbe Person, was wiederum nicht mit der Beschwerde übereinstimmt (SEM-Akten, A7, S. 3 ff., Beschwerde S. 3). Es besteht ein weiterer, offensichtlicher Widerspruch zur Stiefmutter Muuna. Diese habe gemäss Erstbefragung nicht wollen, dass er zur Schule gehe, sie habe ihn immer geschlagen (SEM-Akten, A7, S. 4). Gemäss Rechtsmitteleingabe habe er diese "nie kennengelernt" (Beschwerde S. 4 mit Verweis auf SEM-Akten, A14, F48). Weiter verschleiert er auch Details zu seinen Eltern und Grosseltern. Im Übrigen will er die Koranschule im Quartier besucht haben (SEM-Akten, A7, S. 8) und dann stattdessen "lediglich etwas Heimunterricht" und ansonsten keinen Schulunterricht erhalten haben (z. B. Beschwerde S. 3 und 4 oder SEM-Akten, A14, S. 10). Selbst aufgrund der oberflächlichen Reiseschilderungen kann ausgeschlossen werden, dass er seine Reise von der angegebenen Lokalität aus begonnen hat. Die gesamte Fluchtgeschichte ist - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - offensichtlich unglaubhaft, weshalb auf eine andere, als die vorgetragene Lebenssituation in seiner Heimat geschlossen werden muss. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben bald 16 Jahre alt und es ist von seiner Selbstständigkeit und einer möglichen Reintegration zu Hause auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des minderjährigen Beschwerdeführers ausgegangen ist.

E. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2593/2016 Urteil vom 3. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Rechtsanwältin, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 1. März 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Im Anschluss an die Zweitbefragung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Herkunftsangaben gewährt. Dokumente wurden keine eingereicht. B. Mit Verfügung vom 29. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 26. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 29. März 2016 im Wegweisungsvollzugspunkt beziehungsweise in den Ziffern 4 und 5 aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse unter Würdigung der Minderjährigkeit pflichtgemäss abzuklären. In prozessualer Hinsicht seien die unentgeltliche Rechtspflege und die Rechtsverbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5.4). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung. Die Ziffer 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Ziffer 3 (verfügte Wegweisung) bleiben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen und im EVZ Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 4.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht anficht, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 4.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs richtig erkannt. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat - ohne entschuldbaren Grund - keine Reisepapiere oder Identitätsausweise eingereicht. Seinen spärlichen und widersprüchlichen Angaben ist zu entnehmen, dass er auch nicht gewillt ist, über seine wahre Herkunft und Lebenssituation Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6). Es ist nicht Sache der Behörden - auch nicht bei Minderjährigkeit - bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fällen davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die auf Beschwerdeebene zitierte Rechtsprechung ändert hieran nichts. Auf eine Herkunftsabklärung konnte im vorliegenden Fall verzichtet werden. Die in BVGE 2015/10 festgehaltenen Mindeststandards wurden bei der Herkunftsabklärung von der Vorinstanz korrekt und vollumfänglich eingehalten. Selbst auf Beschwerdeebene erschöpften sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in spärlichen Erklärungsversuchen und Wiederholungen. So kommt er wiederholt darauf zurück, dass er sein Haus kaum (gemäss Befragungen war er "immer zu Hause" [z. B. SEM-Akten, A7, S. 8]) verlassen habe und deshalb keine genauere Angaben machen könne (Beschwerde S. 3 f.). Im Übrigen bestätigen seine Ausführungen auf Beschwerdeebene - er habe viele Fragen nicht beantworten können (Beschwerde S. 4), er habe sich teilweise weniger präzis ausgedrückt (Beschwerde S. 5) - die zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz. Seiner spärlich vorgebrachten Lebenssituation in "sklavenähnlichen Lebensumständen" ist nicht zu folgen. So macht er beispielsweise neben seiner Erklärung, nie das Haus verlassen zu haben, keine zeitlichen Angaben und widerspricht sich bereits in der Erstbefragung zu der Person, bei der er aufgewachsen sein will. Einmal ist es seine Stiefmutter, dann seine Tante, auf Nachfrage handelt es sich bei der Stiefmutter und der Tante um dieselbe Person, was wiederum nicht mit der Beschwerde übereinstimmt (SEM-Akten, A7, S. 3 ff., Beschwerde S. 3). Es besteht ein weiterer, offensichtlicher Widerspruch zur Stiefmutter Muuna. Diese habe gemäss Erstbefragung nicht wollen, dass er zur Schule gehe, sie habe ihn immer geschlagen (SEM-Akten, A7, S. 4). Gemäss Rechtsmitteleingabe habe er diese "nie kennengelernt" (Beschwerde S. 4 mit Verweis auf SEM-Akten, A14, F48). Weiter verschleiert er auch Details zu seinen Eltern und Grosseltern. Im Übrigen will er die Koranschule im Quartier besucht haben (SEM-Akten, A7, S. 8) und dann stattdessen "lediglich etwas Heimunterricht" und ansonsten keinen Schulunterricht erhalten haben (z. B. Beschwerde S. 3 und 4 oder SEM-Akten, A14, S. 10). Selbst aufgrund der oberflächlichen Reiseschilderungen kann ausgeschlossen werden, dass er seine Reise von der angegebenen Lokalität aus begonnen hat. Die gesamte Fluchtgeschichte ist - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - offensichtlich unglaubhaft, weshalb auf eine andere, als die vorgetragene Lebenssituation in seiner Heimat geschlossen werden muss. Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben bald 16 Jahre alt und es ist von seiner Selbstständigkeit und einer möglichen Reintegration zu Hause auszugehen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des minderjährigen Beschwerdeführers ausgegangen ist. 4.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 4.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die vorinstanzliche Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: