Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin kam am 30. Mai 2022 am Flughafen Zürich mit einem Flug aus B._______ in der Schweiz an, wobei sie eine Kopie eines mosambikanischen Reisepasses bei sich trug. Am folgenden Tag suchte sie um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Juni 2022 zu ihren Personalien be- fragt (Personalienaufnahme PA; vgl. vorinstanzliche Akten (…)-10/5 [nach- folgend: Flughafenverfahren act. 10]). Hierbei gab sie an, somalische Staatsangehörige zu sein. Sie sei in D._______, Somalia, geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Januar 2022 gelebt. Seit dem Jahr 2016 sei sie von einem Mann namens E._______ geschieden. Somalische Aus- weisdokumente (Pass, Identitätskarte) habe sie weder besessen noch je beantragt. C. C.a Am 8. Dezember 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. vorinstanzliche Akten (…)-11/20 [nachfolgend: act. 11]). Zur Begrün- dung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in der Stadt F._______ in Somalia geboren, ethnische Somalierin aus dem Clan G._______ und somalische Staatsbürgerin. Sie habe bis zu ihrer Ausreise vor rund elf Jahren zusammen mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern im Quartier H._______ gelebt, wo alle noch heute lebten. Sie sei Analphabetin, da sie nie zur Schule gegangen sei. Ihre Mutter habe in F._______ ein Restaurant geführt, in welchem sie gearbeitet habe. Sie habe einen (…) Sohn, welcher bei ihrer Mutter in F._______ aufgewachsen sei. Sie sei ein Jahr mit ihrem ersten Mann verheiratet gewesen, bis er sich kurz nach der Schwangerschaft von ihr habe scheiden lassen. Sie habe Somalia verlassen, weil sie mit Angehörigen der Al-Shabaab Probleme gehabt habe. Diese hätten regelmässig im Restaurant ihrer Mut- ter gegessen und sie dabei angesprochen. Die Angehörigen der Al- Shabaab hätten sie zur Zusammenarbeit mit ihnen zwingen wollen und ihr gedroht, sie umzubringen, sollte sie sich dieser verweigern. Sie hätten sie mit einem der ihrigen verheiraten wollen. Die Angehörigen der Al-Shabaab hätten sie aufgesucht, sie aus ihrem Versteck gezogen und heftig geschla- gen und getreten. Auch der Mann, den sie hätte heiraten sollen, habe sie
E-257/2023 Seite 3 während drei Jahren regelmässig aufgesucht und bedroht. Da sie Angst gehabt habe und nichts dagegen habe unternehmen können, habe sie das Land verlassen müssen. Aufgrund der Schläge habe sie regelmässig ge- blutet, weshalb sie sich in der Schweiz (…) müssen. Im Jahr 2011 sei sie daher über den Landweg nach Kenia gereist, wo sie in Nairobi während ungefähr zwei Jahren als (…) gearbeitet habe. Sie habe dann beschlossen, nach Tansania weiterzureisen, wo sie sich ebenfalls zwei Jahre lang aufgehalten habe. Anschliessend sei sie weiter nach Süd- afrika gereist, wo sie sieben Jahre geblieben sei. Sie habe in einer Ort- schaft ausserhalb von Johannesburg gelebt und dort Tee verkauft. Nach zwei Jahren in Südafrika habe sie ihren zweiten Mann geheiratet und durch ihn eine Aufenthaltsbewilligung für das Land erhalten. Mittlerweile seien sie allerdings geschieden und ihr Ex-Mann sei nach Somalia zurückgekehrt, weshalb ihr die Aufenthaltsbewilligung für Südafrika entzogen worden sei. Da es in Südafrika zu Ausschreitungen gegenüber Ausländern gekommen sei, habe sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt und sei mit Hilfe eines Schleppers mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, wo sie am 30. Mai 2022 angekommen sei. Sie könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil diese Angehörigen der Al-Shabaab auch heute noch bei ihren Eltern zuhause nach ihr suchten. Dies habe ihr ihre Mutter erzählt. C.b Als Beweismittel liegen in den Akten diverse Reiseunterlagen der Be- schwerdeführerin sowie eine Kopie eines mosambikanischen Reisepasses (ausgestellt am […] 2019). D. Am 15. Dezember 2022 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche tags darauf einging. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivzif- fer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 7), wobei eine Wegweisung nach Soma- lia ausgeschlossen wurde (Dispositivziffer 5). Weiter änderte das SEM ihre Herkunft im ZEMIS auf «Staat unbekannt» (mit Bestreitungsvermerk; Dis- positivziffer 6) und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus
E-257/2023 Seite 4 (Dispositivziffer 8). Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung unter Anweisung an die Vorinstanz, ihre Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia zu ändern, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivpunkte 3, 4, 6 und 7 der an- gefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihre Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia zu ändern und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, subsubeventualiter sei der Dispositivpunkt 6 der angefochtenen Ver- fügung aufzuheben und ihre Nationalität im ZEMIS auf «Mosambik» zu än- dern. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz und die Voll- zugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab- zusehen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren. Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Arztbericht vom (…) Dezember 2022, zwei Fotografien einer somalischen Geburtsurkunde und (dazuge- hörend) eines «Certificate of Identity Confirmation» (beide ausgestellt am […] 2022) sowie eine E-Mail-Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters an das mosambikanische Konsulat in Genf vom (…) Januar 2023 bei. Auf die Begründung wird – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom (…) Januar 2023 ein. I. Mit Verfügung vom 21. März 2023 trennte der Instruktionsrichter das Be- schwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (Verfahrens-
E-257/2023 Seite 5 nummer E-264/2023) vom vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren und leitete betreffend Datenänderung im ZEMIS den Schriftenwechsel ein. J. Mit rechtskräftigem Urteil E-264/2023 vom 31. August 2023 hiess das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS gut, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im vorgenannten Urteil stellte das Gericht da- her fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Staatsan- gehörigkeit von Mosambik auszugehen sei und wies die Vorinstanz dem- entsprechend an, im ZEMIS als Staatsangehörigkeit der Beschwerdefüh- rerin Mosambik mit Bestreitungsvermerk einzutragen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwach- sen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der über Massnahmen im Asylbe- reich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium wie das Beschwerdeverfahren bezüglich des Gesuchs um Datenänderung im ZEMIS (Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin (vgl. das
E-257/2023 Seite 6 erwähnte Urteil E-264/2023). Die Verfahren wurden – soweit erforderlich – koordiniert behandelt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft einer asylsuchenden Person ist nur in Be- zug auf jenen Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. So- lange sich ihre Furcht vor Verfolgung nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsbürger sie ist, kann sie den Schutz dieses Landes in Anspruch neh- men und sich auch dorthin begeben. Sie bedarf dann keines internationa- len Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling. Dies gilt auch für Perso- nen, welche über mehrere Staatsbürgerschaften und damit über eine Schutzalternative verfügen (vgl. zum ganzen Art. 1 Bst. A Abs. 2 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; bereits WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-257/2023 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin rechtmässig ihren mosambikanischen Reisepass er- langt habe, diesen dem SEM zur Verschleierung ihrer Identität aber vorent- halte. Obwohl sie möglicherweise in Somalia geboren und aufgewachsen sei, bedeute dies nicht, dass sie heute noch die somalische Staatsbürger- schaft besitze. Der Vollständigkeit halber äusserte sich das SEM dennoch wie folgt zu den Fluchtgründen betreffend Somalia: Insgesamt falle auf, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, wesentliche Elemente ihrer Vorbringen konkret, substanziiert und erlebnisnah zu schildern. Auch nachdem ihr erneut die Wichtigkeit einer genauen Schilderung der Asylgründe erklärt worden sei, habe sie auf weitere Ausführungen verzichtet. Über die Person, welche sie habe heiraten sollen, habe sie kaum Angaben machen können, obwohl diese über mehrere Jahre mehrmals wöchentlich zu ihr gekommen sei und sie belästigt und misshandelt habe. So habe sie auch auf mehrfache Nach- frage lediglich sagen können, er sei vom Clan G._______ und jeweils ver- mummt gewesen. Obwohl sie behauptet habe, während mehrerer Jahre bedroht und misshandelt worden zu sein, fehle es ihren Schilderungen an Detailreichtum, Realkennzeichen sowie einem persönlichen Bezug. Sie habe weder einzelne Situationen, bei welchen sie bedroht worden sei, noch ihre Verfolger glaubhaft schildern können. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie im Rahmen der Anhörung aufgebracht und traurig gewesen sei und die Vorfälle rund ein Jahrzehnt zurücklägen, wäre mehr Substanz zu erwarten gewesen. Insbesondere, weil die Situation über mehrere Jahre angedauert und ihr Leben nachhaltig geprägt habe. Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass Belästigungen über ei- nen derart langen Zeitraum stattfänden, ohne dass sie zielführend seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Angehörigen der Al-Shabaab nach über einem Jahrzehnt noch immer nach ihr suchen sollten.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin zunächst an ihrer so- malischen Staatsbürgerschaft fest. Gleichwohl beantragte sie eventualiter, dass Mosambik als Staatsangehörigkeit im ZEMIS einzutragen sei. Das Ergebnis des Urteils E-264/2023 entsprach somit ihrem eigenen Begehren.
E-257/2023 Seite 8 In Bezug auf ihre Asylgründe führte sie aus, dass es ihr schwergefallen sei, über diese Ereignisse zu sprechen, ihre Aussagen dennoch erlebnis- und detailorientiert ausgefallen seien. Dass sie während der gesamten Anhö- rung immer wieder aufgewühlt gewesen sei und mit Trauer, Tränen und teilweise Ablehnung reagiert habe, sei als Realkennzeichen zu werten. Ihre Verfolger habe sie zudem nicht genau beschreiben können, da diese – wie mehrfach protokolliert – stets vermummt gewesen seien. Sie weise sodann tatsächlich schwere körperliche Leiden auf, welche durchaus im Rahmen der von ihr geschilderten schweren Misshandlungen stammen könnten. Sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten glaubhafte Aussagen zu den Vor- fällen rund um die «verweigerte Zwangsheirat» und die damit im Zusam- menhang stehenden erfolgten Misshandlungen gemacht. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr Asyl zu erteilen sei. Ihr kassatorisches Rechtsbegehren begründete die Beschwerdeführerin mit dem Erfordernis weiterer Abklärungen hinsichtlich ihrer Asylgründe so- wie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mosambik. So sei sie in einem an ihre besonderen Bedürfnisse angepassten Setting erneut zu ihren Fluchtgründen zu befragen. Konkret wäre unter anderem zu un- tersuchen, wieviel Zeit zwischen der drohenden Zwangsheirat und der Aus- reise verstrichen sei. Ebenso wäre in medizinischer Hinsicht abzuklären, ob ihre medizinische Situation tatsächlich durch die von ihr geltend ge- machten Misshandlungen verursacht sein könnte. Im Hinblick auf eine all- fällige Rückführung nach Mosambik müsse vordergründig die Verfügbar- keit von medizinischer Hilfe und die Möglichkeit zur Integration untersucht werden.
E. 6.1 Mit Urteil E-264/2023 vom 31. August 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der An- passung ihrer Staatsangehörigkeit im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der ange- fochtenen Verfügung) teilweise gut und wies die Vorinstanz an, als Staats- angehörigkeit im ZEMIS gemäss ihrem Eventualbegehren Mosambik (mit Bestreitungsvermerk) einzutragen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (vgl. a.a.O. E. 5-7). Für das vorliegende Verfahren ist demnach davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Mosambiks ist. An dieser Einschätzung vermag auch der im Asylverfahren im Vergleich zum ZEMIS-Verfahren etwas tiefere Beweismassstab nach Art. 7 AsylG (Glaubhaftmachen) nichts zu ändern; es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine bestehende somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu
E-257/2023 Seite 9 machen (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, Ziff. II.1 sowie Urteil des BVGer E-264/2023 E. 5).
E. 6.2 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen in E. 4.2 vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Geschehnissen in Somalia daher selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu entfal- ten. Als Staatsbürgerin Mosambiks ist sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen (wobei die diesbezüglichen Ausführungen des SEM überzeugend und schlüssig erscheinen, vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2). Auf Mosambik bezogene Fluchtgründe sind weder aktenkundig noch wur- den solche auf Beschwerdeebene im Rahmen des Eventualantrags oder nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils E-264/2023 geltend gemacht. Ferner besteht auch keine Notwendigkeit zu weiteren behördlichen Abklä- rungen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass es der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliegt, allfällige Asylgründe, die das Land ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit beträfen, von sich aus zu be- nennen. Die Beschwerdeführerin, die im Verfahren E-264/2024 selber (eventualiter) die Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit von Mosam- bik verlangte, wäre gehalten gewesen, allfällige asylspezifische Umstände selbständig vorzutragen und Beweismittel ins Recht zu legen. Dass sie da- mit allenfalls dazu beigetragen hätte, ihre Argumentationslinie zu der be- haupteten Situation in Somalia zu untergraben, verbleibt ohne Belang. Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren ist umfassend und bietet nicht Raum, die Migrationsbehörden bloss selektiv aufzuklären und Umstände, welche die eigenen Parteibehauptungen allenfalls in einem ungünstigeren Lichte erscheinen lassen, auszuschweigen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Be- nennung allfälliger Vollzugshindernisse. Da die Beschwerdeführerin grundsätzlich an ihrer somalischen Staatsan- gehörigkeit festhält und damit ihre wahre Herkunft und die dortigen Lebens- umstände verschleiert oder verheimlicht, ist vermutungsweise davon aus- zugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Ab- klärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin erfüllt demzufolge die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. auch Art. 1 Bst. A Abs. 2 FK; Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 5.1 f.).
E-257/2023 Seite 10
E. 6.3 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll- zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet – wie bereits ausgeführt – ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte (vgl. a.a.O. S. 7 f.), ist es nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge- gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkre- ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Vorliegend ist zwar nicht von einem hypothetischen Herkunftsland, sondern von einer mosambikanischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Dennoch
E-257/2023 Seite 11 verunmöglicht die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflichts- verletzung vorliegend die Beurteilung der sie dort erwartenden Lebensum- stände. Auch lassen die Akten keine gesundheitlichen Gründe erkennen, welche den Vollzug der Wegweisung nach Mosambik im Sinne der Recht- sprechung (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1; je mit weiteren Hinweisen) als unzulässig respektive unzumutbar erscheinen lassen.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die Auskunft der mosambikanischen Botschaft, wonach sie sich ohne Vorlage von Originaldokumenten nicht äussern respektive keine Reisedokumente ausstellen könne (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1.2 sowie Replik vom 18. April 2023 im Verfahren E-264/2023), vermag nicht die Un- möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu belegen, zumal nach dem Ge- sagten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Asylbe- hörden solche Dokumente über ihre wahre Herkunft bis anhin absichtlich vorenthalten hat. Gemäss der eingereichten Kopie des biometrischen mosambikanischen Reisepasses war dieser noch bis (…) 2024 gültig und kann erneuert werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Ausgeführten (vgl. E. 6.2 und 8.2) besteht auch kein Anlass, die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklä- rungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 10 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ih- ren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von der Mittellosigkeit der
E-257/2023 Seite 12 Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeit- punkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver- zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-257/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-257/2023 Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Mosambik, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin kam am 30. Mai 2022 am Flughafen Zürich mit einem Flug aus B._______ in der Schweiz an, wobei sie eine Kopie eines mosambikanischen Reisepasses bei sich trug. Am folgenden Tag suchte sie um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Juni 2022 zu ihren Personalien befragt (Personalienaufnahme PA; vgl. vorinstanzliche Akten (...)-10/5 [nachfolgend: Flughafenverfahren act. 10]). Hierbei gab sie an, somalische Staatsangehörige zu sein. Sie sei in D._______, Somalia, geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Januar 2022 gelebt. Seit dem Jahr 2016 sei sie von einem Mann namens E._______ geschieden. Somalische Ausweisdokumente (Pass, Identitätskarte) habe sie weder besessen noch je beantragt. C. C.a Am 8. Dezember 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. vorinstanzliche Akten (...)-11/20 [nachfolgend: act. 11]). Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei in der Stadt F._______ in Somalia geboren, ethnische Somalierin aus dem Clan G._______ und somalische Staatsbürgerin. Sie habe bis zu ihrer Ausreise vor rund elf Jahren zusammen mit ihren Eltern und ihren drei Geschwistern im Quartier H._______ gelebt, wo alle noch heute lebten. Sie sei Analphabetin, da sie nie zur Schule gegangen sei. Ihre Mutter habe in F._______ ein Restaurant geführt, in welchem sie gearbeitet habe. Sie habe einen (...) Sohn, welcher bei ihrer Mutter in F._______ aufgewachsen sei. Sie sei ein Jahr mit ihrem ersten Mann verheiratet gewesen, bis er sich kurz nach der Schwangerschaft von ihr habe scheiden lassen. Sie habe Somalia verlassen, weil sie mit Angehörigen der Al-Shabaab Probleme gehabt habe. Diese hätten regelmässig im Restaurant ihrer Mutter gegessen und sie dabei angesprochen. Die Angehörigen der Al-Shabaab hätten sie zur Zusammenarbeit mit ihnen zwingen wollen und ihr gedroht, sie umzubringen, sollte sie sich dieser verweigern. Sie hätten sie mit einem der ihrigen verheiraten wollen. Die Angehörigen der Al-Shabaab hätten sie aufgesucht, sie aus ihrem Versteck gezogen und heftig geschlagen und getreten. Auch der Mann, den sie hätte heiraten sollen, habe sie während drei Jahren regelmässig aufgesucht und bedroht. Da sie Angst gehabt habe und nichts dagegen habe unternehmen können, habe sie das Land verlassen müssen. Aufgrund der Schläge habe sie regelmässig geblutet, weshalb sie sich in der Schweiz (...) müssen. Im Jahr 2011 sei sie daher über den Landweg nach Kenia gereist, wo sie in Nairobi während ungefähr zwei Jahren als (...) gearbeitet habe. Sie habe dann beschlossen, nach Tansania weiterzureisen, wo sie sich ebenfalls zwei Jahre lang aufgehalten habe. Anschliessend sei sie weiter nach Südafrika gereist, wo sie sieben Jahre geblieben sei. Sie habe in einer Ortschaft ausserhalb von Johannesburg gelebt und dort Tee verkauft. Nach zwei Jahren in Südafrika habe sie ihren zweiten Mann geheiratet und durch ihn eine Aufenthaltsbewilligung für das Land erhalten. Mittlerweile seien sie allerdings geschieden und ihr Ex-Mann sei nach Somalia zurückgekehrt, weshalb ihr die Aufenthaltsbewilligung für Südafrika entzogen worden sei. Da es in Südafrika zu Ausschreitungen gegenüber Ausländern gekommen sei, habe sie sich dort nicht mehr sicher gefühlt und sei mit Hilfe eines Schleppers mit dem Flugzeug in die Schweiz gereist, wo sie am 30. Mai 2022 angekommen sei. Sie könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil diese Angehörigen der Al-Shabaab auch heute noch bei ihren Eltern zuhause nach ihr suchten. Dies habe ihr ihre Mutter erzählt. C.b Als Beweismittel liegen in den Akten diverse Reiseunterlagen der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie eines mosambikanischen Reisepasses (ausgestellt am [...] 2019). D. Am 15. Dezember 2022 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche tags darauf einging. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 7), wobei eine Wegweisung nach Somalia ausgeschlossen wurde (Dispositivziffer 5). Weiter änderte das SEM ihre Herkunft im ZEMIS auf «Staat unbekannt» (mit Bestreitungsvermerk; Dispositivziffer 6) und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, ihre Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia zu ändern, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivpunkte 3, 4, 6 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihre Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia zu ändern und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei der Dispositivpunkt 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihre Nationalität im ZEMIS auf «Mosambik» zu ändern. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren. Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Arztbericht vom (...) Dezember 2022, zwei Fotografien einer somalischen Geburtsurkunde und (dazugehörend) eines «Certificate of Identity Confirmation» (beide ausgestellt am [...] 2022) sowie eine E-Mail-Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters an das mosambikanische Konsulat in Genf vom (...) Januar 2023 bei. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. G. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom (...) Januar 2023 ein. I. Mit Verfügung vom 21. März 2023 trennte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (Verfahrens-nummer E-264/2023) vom vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahren und leitete betreffend Datenänderung im ZEMIS den Schriftenwechsel ein. J. Mit rechtskräftigem Urteil E-264/2023 vom 31. August 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde betreffend Datenänderung im ZEMIS gut, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Im vorgenannten Urteil stellte das Gericht daher fest, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Staatsangehörigkeit von Mosambik auszugehen sei und wies die Vorinstanz dementsprechend an, im ZEMIS als Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin Mosambik mit Bestreitungsvermerk einzutragen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Urteil in vorliegender Sache ergeht mit demselben Spruchgremium wie das Beschwerdeverfahren bezüglich des Gesuchs um Datenänderung im ZEMIS (Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte Urteil E-264/2023). Die Verfahren wurden - soweit erforderlich - koordiniert behandelt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft einer asylsuchenden Person ist nur in Bezug auf jenen Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt. Solange sich ihre Furcht vor Verfolgung nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsbürger sie ist, kann sie den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und sich auch dorthin begeben. Sie bedarf dann keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling. Dies gilt auch für Personen, welche über mehrere Staatsbürgerschaften und damit über eine Schutzalternative verfügen (vgl. zum ganzen Art. 1 Bst. A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; bereits Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Beschwerdeführerin rechtmässig ihren mosambikanischen Reisepass erlangt habe, diesen dem SEM zur Verschleierung ihrer Identität aber vorenthalte. Obwohl sie möglicherweise in Somalia geboren und aufgewachsen sei, bedeute dies nicht, dass sie heute noch die somalische Staatsbürgerschaft besitze. Der Vollständigkeit halber äusserte sich das SEM dennoch wie folgt zu den Fluchtgründen betreffend Somalia: Insgesamt falle auf, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, wesentliche Elemente ihrer Vorbringen konkret, substanziiert und erlebnisnah zu schildern. Auch nachdem ihr erneut die Wichtigkeit einer genauen Schilderung der Asylgründe erklärt worden sei, habe sie auf weitere Ausführungen verzichtet. Über die Person, welche sie habe heiraten sollen, habe sie kaum Angaben machen können, obwohl diese über mehrere Jahre mehrmals wöchentlich zu ihr gekommen sei und sie belästigt und misshandelt habe. So habe sie auch auf mehrfache Nachfrage lediglich sagen können, er sei vom Clan G._______ und jeweils vermummt gewesen. Obwohl sie behauptet habe, während mehrerer Jahre bedroht und misshandelt worden zu sein, fehle es ihren Schilderungen an Detailreichtum, Realkennzeichen sowie einem persönlichen Bezug. Sie habe weder einzelne Situationen, bei welchen sie bedroht worden sei, noch ihre Verfolger glaubhaft schildern können. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie im Rahmen der Anhörung aufgebracht und traurig gewesen sei und die Vorfälle rund ein Jahrzehnt zurücklägen, wäre mehr Substanz zu erwarten gewesen. Insbesondere, weil die Situation über mehrere Jahre angedauert und ihr Leben nachhaltig geprägt habe. Zudem widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass Belästigungen über einen derart langen Zeitraum stattfänden, ohne dass sie zielführend seien. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Angehörigen der Al-Shabaab nach über einem Jahrzehnt noch immer nach ihr suchen sollten. 5.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin zunächst an ihrer somalischen Staatsbürgerschaft fest. Gleichwohl beantragte sie eventualiter, dass Mosambik als Staatsangehörigkeit im ZEMIS einzutragen sei. Das Ergebnis des Urteils E-264/2023 entsprach somit ihrem eigenen Begehren. In Bezug auf ihre Asylgründe führte sie aus, dass es ihr schwergefallen sei, über diese Ereignisse zu sprechen, ihre Aussagen dennoch erlebnis- und detailorientiert ausgefallen seien. Dass sie während der gesamten Anhörung immer wieder aufgewühlt gewesen sei und mit Trauer, Tränen und teilweise Ablehnung reagiert habe, sei als Realkennzeichen zu werten. Ihre Verfolger habe sie zudem nicht genau beschreiben können, da diese - wie mehrfach protokolliert - stets vermummt gewesen seien. Sie weise sodann tatsächlich schwere körperliche Leiden auf, welche durchaus im Rahmen der von ihr geschilderten schweren Misshandlungen stammen könnten. Sie habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten glaubhafte Aussagen zu den Vorfällen rund um die «verweigerte Zwangsheirat» und die damit im Zusammenhang stehenden erfolgten Misshandlungen gemacht. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft, weshalb ihr Asyl zu erteilen sei. Ihr kassatorisches Rechtsbegehren begründete die Beschwerdeführerin mit dem Erfordernis weiterer Abklärungen hinsichtlich ihrer Asylgründe sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Mosambik. So sei sie in einem an ihre besonderen Bedürfnisse angepassten Setting erneut zu ihren Fluchtgründen zu befragen. Konkret wäre unter anderem zu untersuchen, wieviel Zeit zwischen der drohenden Zwangsheirat und der Ausreise verstrichen sei. Ebenso wäre in medizinischer Hinsicht abzuklären, ob ihre medizinische Situation tatsächlich durch die von ihr geltend gemachten Misshandlungen verursacht sein könnte. Im Hinblick auf eine allfällige Rückführung nach Mosambik müsse vordergründig die Verfügbarkeit von medizinischer Hilfe und die Möglichkeit zur Integration untersucht werden. 6. 6.1 Mit Urteil E-264/2023 vom 31. August 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anpassung ihrer Staatsangehörigkeit im ZEMIS (Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung) teilweise gut und wies die Vorinstanz an, als Staatsangehörigkeit im ZEMIS gemäss ihrem Eventualbegehren Mosambik (mit Bestreitungsvermerk) einzutragen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (vgl. a.a.O. E. 5-7). Für das vorliegende Verfahren ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige Mosambiks ist. An dieser Einschätzung vermag auch der im Asylverfahren im Vergleich zum ZEMIS-Verfahren etwas tiefere Beweismassstab nach Art. 7 AsylG (Glaubhaftmachen) nichts zu ändern; es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine bestehende somalische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen (vgl. hierzu die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, Ziff. II.1 sowie Urteil des BVGer E-264/2023 E. 5). 6.2 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen in E. 4.2 vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Geschehnissen in Somalia daher selbst bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zu entfalten. Als Staatsbürgerin Mosambiks ist sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen (wobei die diesbezüglichen Ausführungen des SEM überzeugend und schlüssig erscheinen, vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II.2). Auf Mosambik bezogene Fluchtgründe sind weder aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene im Rahmen des Eventualantrags oder nach Eintreten der Rechtskraft des Urteils E-264/2023 geltend gemacht. Ferner besteht auch keine Notwendigkeit zu weiteren behördlichen Abklärungen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht obliegt, allfällige Asylgründe, die das Land ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit beträfen, von sich aus zu benennen. Die Beschwerdeführerin, die im Verfahren E-264/2024 selber (eventualiter) die Berücksichtigung ihrer Staatsangehörigkeit von Mosambik verlangte, wäre gehalten gewesen, allfällige asylspezifische Umstände selbständig vorzutragen und Beweismittel ins Recht zu legen. Dass sie damit allenfalls dazu beigetragen hätte, ihre Argumentationslinie zu der behaupteten Situation in Somalia zu untergraben, verbleibt ohne Belang. Die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren ist umfassend und bietet nicht Raum, die Migrationsbehörden bloss selektiv aufzuklären und Umstände, welche die eigenen Parteibehauptungen allenfalls in einem ungünstigeren Lichte erscheinen lassen, auszuschweigen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Benennung allfälliger Vollzugshindernisse. Da die Beschwerdeführerin grundsätzlich an ihrer somalischen Staatsangehörigkeit festhält und damit ihre wahre Herkunft und die dortigen Lebensumstände verschleiert oder verheimlicht, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin erfüllt demzufolge die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. auch Art. 1 Bst. A Abs. 2 FK; Urteil des BVGer D-1200/2020 vom 19. August 2021 E. 5.1 f.). 6.3 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet - wie bereits ausgeführt - ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte (vgl. a.a.O. S. 7 f.), ist es nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Vorliegend ist zwar nicht von einem hypothetischen Herkunftsland, sondern von einer mosambikanischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Dennoch verunmöglicht die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitwirkungspflichtsverletzung vorliegend die Beurteilung der sie dort erwartenden Lebensumstände. Auch lassen die Akten keine gesundheitlichen Gründe erkennen, welche den Vollzug der Wegweisung nach Mosambik im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.1; je mit weiteren Hinweisen) als unzulässig respektive unzumutbar erscheinen lassen. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die Auskunft der mosambikanischen Botschaft, wonach sie sich ohne Vorlage von Originaldokumenten nicht äussern respektive keine Reisedokumente ausstellen könne (vgl. Beschwerde Ziff. 4.1.2 sowie Replik vom 18. April 2023 im Verfahren E-264/2023), vermag nicht die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu belegen, zumal nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Asylbehörden solche Dokumente über ihre wahre Herkunft bis anhin absichtlich vorenthalten hat. Gemäss der eingereichten Kopie des biometrischen mosambikanischen Reisepasses war dieser noch bis (...) 2024 gültig und kann erneuert werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Ausgeführten (vgl. E. 6.2 und 8.2) besteht auch kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten der mit ihren Begehren unterlegenen Beschwerdeführerin zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: