Datenschutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin kam am (…) 2022 am Flughafen Zürich mit einem Flug aus Südafrika in der Schweiz an, wobei sie eine Kopie eines mosam- bikanischen Reisepasses bei sich trug. Am folgenden Tag suchte sie um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Juni 2022 zu ihren Personalien be- fragt (Personalienaufnahme PA; vgl. vorinstanzliche Akten […]-10/5 [nach- folgend: Flughafenverfahren act. 10]). Hierbei gab sie an, somalische Staatsangehörige zu sein. Sie sei in C._______, Somalia, geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Januar 2022 gelebt. Seit dem Jahr 2016 sei sie von einem Mann namens D._______ geschieden. Somalische Aus- weisdokumente (Pass, Identitätskarte) habe sie weder besessen noch je beantragt. C. C.a Am 8. Dezember 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. vorinstanzliche Akten […]-11/20 [nachfolgend: act. 11]). In Bezug auf ihre Herkunft und ihren Reiseweg machte die Beschwerdeführerin Folgen- des geltend: Sie sei in einer Stadt namens E._______ in Somalia zur Welt gekommen und habe bis zur Ausreise in einem Quartier namens F._______ in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Später sei sie nach Kenia und dann weiter nach Südafrika gereist. Ihre Familie lebe nach wie vor in E._______. Da sie weder lesen noch schreiben könne, wisse sie nicht genau, wann sie nach Kenia ausgereist sei, es sei aber ungefähr vor elf Jahren gewesen. Sie habe etwa sieben Jahre in Südafrika gelebt und vier Jahre sei sie entweder in Kenia oder Tansania gewesen respektive habe sie je ungefähr zwei Jahre in Kenia und Tansania gelebt. Letztmals sei sie vor elf Jahren in Somalia gewesen. In Kenia habe sie in Nairobi als (…) gearbeitet. Dann habe sie «plötzlich» beschlossen, weiter- zureisen und sei nach Tansania gelangt. Wo sie dort gelebt habe, habe sie vergessen. In Südafrika habe sie in einer Ortschaft ausserhalb von Johan- nesburg gelebt. Nach zwei Jahren in Südafrika habe sie ihren Cousin na- mens G._______ geheiratet und habe deshalb – bis zu ihrer Scheidung – eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Auf ihre Angaben anlässlich der PA an- gesprochen machte sie geltend, dass die Scheidung ihrer ersten Ehe nicht
E-264/2023 Seite 3 2016, sondern einige Jahre früher gewesen sein müsse. Sie wisse auch nicht, wann sie genau ihr Heimatland verlassen habe, da sie weder lesen noch schreiben könne. Aus ihrer ersten Ehe habe sie einen Sohn. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers von Südafrika in die Schweiz gelangt. Diesem habe sie Geld (10'000 US-Dollar) geben müssen und er habe alles für sie organisiert. Das Leben in Südafrika sei gefährlich geworden, wes- halb sie von dort habe weggehen wollen. Zunächst habe es geheissen, dass man sie nach Brasilien bringen werde. Den Schlepper habe sie fünf Mal getroffen, wobei er sie lediglich gefragt habe, ob sie irgendwo Ver- wandte habe. Die anderen Male habe er lediglich erzählt, dass er noch daran sei, Ausweise zu organisieren. Am Flughafen von Johannesburg habe der Schlepper ihr einen mosambikanischen Pass – ausgestellt auf ihren Namen und mit ihrem Foto – ausgehändigt. Er habe sie bis zum Flug- zeug begleitet und ihr dann den Pass wieder abgenommen. Sie habe le- diglich eine Kopie erhalten. Angesprochen darauf, dass es sich beim mosambikanischen Pass um einen biometrischen Pass handle und sie deshalb Fingerabdrücke hätte abgeben müssen, führte sie aus, dass sie keine Fingerabdrücke abgegeben habe, «aber in Südafrika schon». Auf Zweifel an ihrer Staatsangehörigkeit angesprochen beharrte sie darauf, aus Somalia zu kommen. Sie wisse nicht einmal, wo Mosambik sei. C.b Als Beweismittel liegen in den Akten diverse Reiseunterlagen der Be- schwerdeführerin sowie eine Kopie eines mosambikanischen Reisepasses (ausgestellt am […] 2019). D. Am 15. Dezember 2022 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Ent- scheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche tags darauf einging. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivzif- fer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 7), wobei eine Wegweisung nach Soma- lia ausgeschlossen wurde (Dispositivziffer 5). Weiter änderte das SEM ihre Herkunft im ZEMIS auf «Staat unbekannt» (mit Bestreitungsvermerk; Dis- positivziffer 6) und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus (Disposi- tivziffer 8).
E-264/2023 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht bean- tragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung unter Anweisung an die Vorinstanz, ihre Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia zu ändern, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivpunkte 3, 4, 6 und 7 der an- gefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihre Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia zu ändern und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, subsubeventualiter sei der Dispositivpunkt 6 der angefochtenen Ver- fügung aufzuheben und ihre Nationalität im ZEMIS auf «Mosambik» zu än- dern. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz und die Voll- zugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen ab- zusehen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren. Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Arztbericht vom (…) Dezember 2022, zwei Fotografien einer somalischen Geburtsurkunde und (dazuge- hörend) eines «Certificate of Identity Confirmation» (beide ausgestellt am […] Dezember 2022) sowie eine E-Mail-Anfrage des rubrizierten Rechts- vertreters an das mosambikanische Konsulat in Genf vom (…) Januar 2023 bei. G. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwar- ten. H. H.a Mit Verfügung vom 21. März 2023 trennte der Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer E-257/2023) und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H.b Mit Vernehmlassung vom 3. April 2023 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
E-264/2023 Seite 5 Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte, und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H.c Mit Replik vom 18. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den ge- stellten Rechtsbegehren und deren Begründung vollumfänglich fest. Als Beweismittel reichte sie zudem eine angebliche somalische Geburtsur- kunde und ein «Certificate of Identity Confirmation» (beide ausgestellt am […] Dezember 2022) im Original sowie eine E-Mail des mosambikanischen Konsulats in Genf vom (…) Januar 2023 ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Praxisgemäss wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-264/2023) vom unter der Verfahrensnummer E-257/2023 eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Vor- liegend bildet die Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre- ten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die ange- fochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrich- tige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
E-264/2023 Seite 6
E. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
E. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei- ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersu- chungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzu- klären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).
E. 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab- sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
E-264/2023 Seite 7 die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per- sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger- weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS er- fassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bear- beitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Rich- tigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher einge- tragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahr- scheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen- der Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom
30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Be- schwerdeführerin fest, es sei nicht auszuschliessen, dass sie einen Bezug zu Somalia habe, zumal sie den Lokaldialekt von E._______ spreche und über Lokalkenntnisse verfüge. Es bestehe jedoch Grund zur Annahme, dass sie mittlerweile über die Staatsangehörigkeit von Mosambik verfüge. So habe sie angegeben, mit einem mosambikanischen Reisepass – des- sen Kopie dem SEM vorliege – von Südafrika in die Schweiz gereist zu sein. Der Reisepass sei biometrisch, auf ihren Namen ausgestellt und mit ihrem Passbild versehen. Laut Pass – welcher bis zum (…) Januar 2024 gültig sei – sei sie am (…) in Mogadishu in Somalia geboren, sei aber mosambikanische Staatsbürgerin. Ferner habe sie keinerlei schlüssige An- gaben gemacht, die ihre Version der unrechtmässigen Beschaffung des mosambikanischen Reisepasses untermauern würden. So habe sie auch auf explizite Nachfragen angegeben, mit dem Schlepper nichts weiter be- sprochen und ihm nebst dem Geld nichts Weiteres gegeben zu haben. Erst als sie darauf angesprochen worden sei, wie es denn möglich gewesen sei, dass der Schlepper ein Pass mit ihrem Foto darin habe ausstellen las- sen können, habe sie eingeräumt, ihm ein Foto von sich gegeben zu
E-264/2023 Seite 8 haben. Überdies habe sie gesagt, keine Fingerabdrücke abgegeben zu ha- ben. Für die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses sei die Abgabe der Fingerabdrücke aber unumgänglich. Weiter stelle sich die Frage, wes- halb sich der Schlepper die Mühe gemacht haben sollte, ihr vor dem Ein- stieg ins Flugzeug den angeblich gefälschten Reisepass abzunehmen, wenn er ihr dann doch eine Kopie des Dokuments mitgegeben habe. Die geltend gemachte Abnahme des Reisepasses dürfte bezweckt haben, eine mögliche Verbindung von ihr zu Mosambik vor den Behörden des Ziellan- des zu verbergen. Ihre Vorbringen betreffend das Reisedokument seien folglich nicht glaubhaft. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie recht- mässig an den mosambikanischen Reisepass gelangt sei, den sie dem SEM zur Verschleierung ihrer Identität vorenthalte. Das Erlangen der mosambikanischen Staatsangehörigkeit sei – bei Verzicht auf die ur- sprüngliche Staatsangehörigkeit – beispielsweise durch Heirat möglich. Sie habe nicht glaubhaft machen können, auf illegale Art und Weise an das mosambikanischen Reisedokument gelangt zu sein. Ihre somalische Staatsangehörigkeit habe sie zudem nicht belegen können.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, dass sie trotz ihrer beschränkten Aussagemöglichkeiten (sie sei dem Anhörungsprotokoll zu- folge immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe in kognitiver Hinsicht Mühe bekundet, den gestellten Fragen zu folgen bzw. darauf sinnvolle Ant- worten zu geben) stets bemüht gewesen sei, auf die ihr gestellten Fragen zu antworten. Entsprechend habe sie – nachdem sie die Frage schluss- endlich verstanden habe – ohne Umschweife angegeben, dem Schlepper ein Foto überreicht zu haben. Zudem habe sie die Frage hinsichtlich der Fingerabdrücke wohl nicht richtig verstanden. Sie habe jedoch angegeben, dass sie in Südafrika Fingerabdrücke abgegeben habe. Die Vermutung des SEM, wonach der Schlepper durch Einbehaltung des Reisepasses eine Verbindung zu Mosambik habe verbergen wollen, sei wenig plausibel, da diesfalls bestimmt auch keine Kopie mitgegeben worden wäre. Auch wenn ihre Aussagen zur Ausreise aus Südafrika aufgrund von Verständnisprob- lemen etwas schwer nachvollziehbar seien, seien diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung aber nicht als unschlüssig zu würdigen. Die gemachten Aussagen sprächen eher dafür, dass sie den mosambikanischen Reise- pass auf unrechtmässige Weise erlangt habe. Hierbei sei auch zu berück- sichtigen, dass in Mosambik beispielsweise im Jahre 2018 Beamte aufge- flogen seien, welche mit falschen Ausweisen gehandelt hätten. Auch seien zahlreiche Personen aus Nigeria mit falschen mosambikanischen Pässen in China verhaftet worden. Dadurch erschienen ihre Aussagen plausibel. Sodann spreche sie nicht nur den Lokaldialekt von E._______, sondern
E-264/2023 Seite 9 verfüge auch über detaillierte Ortskenntnisse. In Beachtung ihrer Mitwir- kungspflicht habe sie sich zudem um die Ausstellung einer Geburtsurkunde bemüht, deren Foto als Beweismittel vorliege. Sie bemühe sich, das Origi- nal zu beschaffen und nachzureichen. Weiter habe das SEM die im ZEMIS-Verfahren geltenden Grundsätze falsch angewendet. Einerseits sei der Eintrag «Staat unbekannt» wider- sprüchlich, da das SEM selbst davon ausgehe, sie habe die mosambikani- sche Staatsangehörigkeit auf legalem Weg erlangt. Konsequenterweise wäre daher auch der Eintrag im ZEMIS entsprechend dem Subsubeventu- albegehren anzupassen. In Anbetracht der gemachten Aussagen und der mittlerweile eingereichten Geburtsurkunde erscheine eine somalische Staatsangehörigkeit aber als wahrscheinlicher als eine mosambikanische. In formeller Hinsicht wurde gerügt, dass das SEM weitere Abklärungen in Bezug auf die behauptete Staatsangehörigkeit hätte vornehmen müssen. Konkret hätte das SEM bei den mosambikanischen Behörden abklären müssen, ob sie tatsächlich über die Staatsangehörigkeit von Mosambik verfüge. Sodann hätte sie in einem an ihre besonderen Bedürfnisse ange- passten Setting erneut zu den Umständen der Ausreise aus Südafrika be- fragt werden müssen.
E. 4.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel führte das SEM in seiner Vernehmlassung Folgendes aus: Die Ausdrucke der Fotografien der Geburtsurkunde seien von schlechter Qualität, was eine Übersetzung verunmögliche. Die Urkunde sei mit einem Foto sowie einem Fingerabdruck versehen und, soweit erkennbar, im Jahr 2023 oder 2022 ausgestellt worden. Das Dokument habe keinerlei Beweis- kraft. Es sei ohnehin nie in Frage gestellt worden, dass sie in Somalia ge- boren sei. Es sei hingegen davon auszugehen, dass sie die Staatsange- hörigkeit von Mosambik besitze. Der E-Mail-Verkehr ihres Rechtsvertreters mit der mosambikanischen Botschaft in Genf sei ebenfalls nicht aussage- kräftig. So sei lediglich ersichtlich, dass die Passkopie an die mosambika- nische Botschaft weitergeleitet und angefragt worden sei, ob es sich um einen echten Pass handle und ob sie eine mosambikanische Staatsbürge- rin sei. Auch dieses Dokument gebe über ihre Staatsangehörigkeit keinen Aufschluss, zumal auch eine Antwort der mosambikanischen Behörden fehle. Die Erfassung ihrer Nationalität im ZEMIS als «Staat unbekannt» trage der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Unmöglichkeit Rech- nung, die wahre Staatsangehörigkeit ohne ihre Mithilfe in Erfahrung zu
E-264/2023 Seite 10 bringen. Es gebe keinen Anlass, den ZEMIS-Eintrag zu ändern. Im Übrigen werde an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten.
E. 4.4 Hierauf replizierte die Beschwerdeführerin, dass sich das SEM in der Vernehmlassung inhaltlich nicht mit der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Das SEM habe implizit eingeräumt, dass es sie für ihre angebliche Mitwirkungspflichtsverletzung zu sanktionieren beabsichtige. Dabei ver- kenne es in rechtsfehlerhafter Weise die in datenschutzrechtlichen Verfah- ren anwendbaren Beweisregeln und verhalte sich zudem widersprüchlich, zumal es von einer mosambikanischen Staatsangehörigkeit ausgehe. Kon- sequenterweise und in Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben hätte das SEM im ZEMIS die Staatsangehörigkeit auf Mosambik setzen müssen, da es diese als am wahrscheinlichsten erachte. Für eine Anpas- sung ihrer Staatsangehörigkeit auf «Staat unbekannt» bestehe in casu kein Platz, da sowohl die Staatsangehörigkeit «Somalia» als auch jene von «Mosambik» wahrscheinlicher seien als «Staat unbekannt». Bei Altersan- passungen im ZEMIS käme es dem SEM auch nicht in den Sinn, «Alter unbekannt» einzutragen. Weiter könne sie mit der Replik die somalische Geburtsurkunde im Original sowie die Antwort der mosambikanischen Botschaft einreichen. Aus Letz- terer ergebe sich, dass sich die Botschaft nur dann dazu äussern könne, wenn sie den mosambikanischen Pass im Original erhalte. Für die schwei- zerischen Behörden dürfte es aber durchaus möglich sein, ein begründetes Gesuch um Auskunft zu stellen, ob auf ihre Personendaten tatsächlich ein mosambikanischer Reisepass ausgestellt worden sei. Dies gebiete nicht zuletzt der Untersuchungsgrundsatz.
E. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz den ursprünglichen Eintrag der Staats- angehörigkeit «Somalia» abgeändert auf «Staat unbekannt». Die Be- schwerdeführerin hat mithin zu beweisen, dass die von ihr geltend ge- machte Staatsangehörigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt weder der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin der sichere Nachweis, so ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteil des BVGer D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4).
E-264/2023 Seite 11
E. 5.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia aufgrund gewisser Kenntnisse der loka- len Sprache und Gegebenheiten (vgl. act. 11 F37, F64 f., F175 ff.) nicht auszuschliessen ist. Hiervon ist allerdings die Frage nach ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit strikt zu trennen. Eine Geburtsurkunde aus Somalia vermag ihre aktuelle Staatsangehörigkeit also nicht zu belegen. Für die nachfolgende Prüfung ist demnach im Rahmen einer Würdigung der Ge- samtumstände von ihren Aussagen anlässlich der PA und der Anhörung sowie den aktenkundigen Indizien und (übrigen) Beweismitteln auszuge- hen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte nebst einer Kopie eines angeblich un- rechtmässig erlangten Reisepasses und der erwähnten Geburtsurkunde (inkl. «Certificate of Identity Confirmation») keine weiteren Identitätsdoku- mente zum Nachweis ihrer Herkunft ein. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann hinsichtlich ihrer Aussagen zur Erlangung des angeblich ge- fälschten mosambikanischen Reisepasses mit Hilfe eines Schleppers auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II.1). Es gelingt ihr auf Beschwerdeebene nicht, den entsprechenden Argumenten des SEM (keine schlüssigen Angaben zur Beschaffung des Reisepasses, Unstimmigkeiten resp. Widersprüche hinsichtlich des Kontakts mit dem Schlepper und der Abgabe von Fotos und Fingerabdrücken) etwas Überzeugendes entgegenzuhalten. Die ent- sprechenden Unstimmigkeiten lassen sich nicht alleine durch mangelnde schulische Bildung, kognitive Schwierigkeiten oder sonstige medizinische Beschwerden anlässlich der Anhörung erklären. Weiter scheinen die mosambikanischen Passbehörden gemäss den in der Beschwerde ange- führten Zeitungsartikeln aus dem Jahr 2018 in der Vergangenheit zwar teil- weise Probleme mit korrupten Beamten gehabt zu haben (vgl. Beschwerde S. 6 m.w.H.). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass diese Probleme zum vorliegend interessierenden Zeitpunkt (angebliches Ausstellungsdatum des Passes: […] Januar 2019) persistierten, zumal die betroffenen Perso- nen gemäss den Artikeln verhaftet und Strafverfahren eröffnet worden seien. Sodann ergeben sich aus den genannten Artikeln keine Hinweise darauf, dass im entsprechenden Zeitraum auch in Südafrika korrupte Be- amte tätig gewesen wären. Ferner ist widersprüchlich, dass die Beschwer- deführerin anlässlich der Anhörung – auf den mosambikanischen Reise- pass angesprochen – zunächst explizit bestätigt, dass dieser ihr eigener Reisepass sei und ihr gehöre, um anschliessend wiederum darauf hinzu- weisen, dass sie diesen Pass vom Schlepper erhalten habe (vgl. act. 11 F119-123).
E-264/2023 Seite 12 Im Übrigen ist zu erwähnen, dass erhebliche Zweifel hinsichtlich der Echt- heit der eingereichten somalischen Dokumente (Geburtsurkunde und «Certificate of Identity Confirmation») bestehen. So handelt es sich bei den Stempeln und der Unterschriften des Bürgermeisters von Mogadischu of- fensichtlich um (identische sowie verzerrte) Kopien. Weiter stimmen die Dokumente in ihren Sicherheitsmerkmalen sowie weiteren Aspekten nicht mit dem bekannten Referenzmaterial überein. Sodann wurde weder in der Beschwerde noch in der Replik erläutert, wie die Beschwerdeführerin diese Dokumente innert so kurzer Frist organisieren konnte, zumal diese gemäss dem darauf enthaltenen Ausstellungsdatum ([…] Dezember 2022) bereits am Tag nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung ausgestellt wurden und noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 16. Dezember 2022 keine Bemühungen zur Beschaffung somalischer Dokumente er- wähnt wurden (vgl. act. 13). Sodann ist unklar, wie die somalischen Behör- den an den für das «Certificate of Identity Confirmation» benötigten Finger- abdruck der Beschwerdeführerin sowie das Foto gelangen konnten. Da eine Geburtsurkunde allerdings wie vorstehend erwähnt keinen Beweis für eine aktuelle Staatsbürgerschaft darstellt und auch das «Certificate of Identity Confirmation» keine entsprechenden Informationen enthält, kann auf eine abschliessende Würdigung dieser Beweismittel vorliegend ver- zichtet werden.
E. 5.4 Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzuweisen, dass die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit (Somalia) wahr- scheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste. Das Begehren der Beschwerdeführerin, ihre im ZEMIS erfasste Staatsan- gehörigkeit auf «Somalia» zu ändern, ist daher abzuweisen.
E. 6 In Bezug auf den vorliegend strittigen ZEMIS-Eintrag beantragt die Be- schwerdeführerin weiter als Eventualantrag, dass falls im ZEMIS nicht So- malia als Staatsangehörigkeit eingetragen werde, «Mosambik» als über- wiegend wahrscheinliche Nationalität einzutragen sei. Es sei nicht nach- vollziehbar weshalb die Vorinstanz die Ansicht vertrete, dass sie zwischen- zeitlich die Staatsangehörigkeit von Mosambik erlangt habe, sich aber gleichzeitig dagegen verwehre, die im ZEMIS erfasste Staatsangehörigkeit entsprechend dieser Erkenntnis anzupassen.
E. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen des vor- instanzlichen Verfahrens effektiv zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die
E-264/2023 Seite 13 Beschwerdeführerin die mosambikanische Staatsangehörigkeit erlangt hat. Ferner geht das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Original des mosambikanischen Reisepasses zur Verschleierung ihrer Identität den Behörden vorenthalte. Aufgrund der Aktenlage könne auch ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren mosambika- nischen Reisepass unrechtmässig erworben habe (vgl. a.a.O. Ziff. II.1).
E. 6.2 Die vorliegende Ausgangslage ist insofern bemerkenswert, als in Be- zug auf den Eventualantrag soweit Konsens zwischen den Prozesspar- teien zu bestehen scheint, als dass einerseits die Vorinstanz davon aus- geht, die Beschwerdeführerin habe die Staatsangehörigkeit von Mosambik erlangt und andererseits die Beschwerdeführerin selber im ZEMIS ihre Staatsangehörigkeit auf Mosambik geändert haben möchte; womit sie denklogisch selber von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuge- hen scheint, dass sie die mosambikanische Staatsangehörigkeit hat.
E. 6.3 In Bezug auf die vorliegend zu prüfende mosambikanische Staatsan- gehörigkeit ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdeführerin reiste mit einem mosambikanischen Reisepass (im Original) per Flugzeug von Südafrika in die Schweiz ein. Der Verbleib des Reisepasses im Original ist ungeklärt. In den Akten liegt indes eine Kopie dieses Reisepasses vor. Aufgrund der Kontrollen und Gepflogenhei- ten im Flugverkehr hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden muss, dass im Rahmen des vorgenannten Fluges der Reisepass von den dortigen Behörden geprüft und für echt be- funden worden sei, widrigenfalls sie gar nicht zu dem Flug zugelassen wor- den wäre (vgl. act. 11, F107). Die Annahme, dass es sich hierbei um ein authentisches Dokument gehandelt haben muss, wird weiter dadurch un- termauert, dass es sich bei dem entsprechenden Dokument um einen so- genannten biometrischen Reisepass handelt, welcher erhöhten Sicher- heitsanforderungen genügt und nur schwer zu fälschen ist (vgl. a.a.O. Ziff. II.1). Ferner erschiene es auch wenig nachvollziehbar, weshalb eine Person, die irregulär von Südafrika ausreisen will, sich ausgerechnet eines unechten Passes jenes Landes bedienen würde, das biometrische Sicher- heitsmassnahmen enthält und auf diese Weise das Risiko einer Entde- ckung ohne Not massiv erhöht. Auch aus diesem Blickwinkel betrachtet erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin dieser Pass regulär ausgestellt und sie mosambikanische Staatsangehö- rige sein müsse, als sehr wahrscheinlich. Die dagegen vorgebrachten
E-264/2023 Seite 14 Erklärungsversuche erweisen sich – wie ausgeführt (vgl. E. 4.1.) – als nicht stichhaltig.
E. 6.4 Im Lichte des Gesagten ist diese Staatsangehörigkeit (Mosambik) als wahrscheinlicher einzustufen als der bisherige Eintrag im ZEMIS. Die Be- schwerdeführerin dringt damit im Umfang ihres Rechtsbegehrens 4 durch.
E. 7 Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Vor- instanz ist anzuweisen, im ZEMIS als Staatsangehörigkeit neu Mosambik einzutragen. Da die Beschwerdeführerin im Hauptantrag die Änderung ih- rer Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia beantragt, ist ein Bestrei- tungsvermerk anzubringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, womit sie die Verfahrenskosten lediglich im Umfang des Unterliegens zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 8.2 Ungeachtet eines teilweisen Obsiegens ist der rechtsvertretenen Be- schwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vor- liegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-264/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Vor- instanz wird angewiesen, im ZEMIS als Staatsangehörigkeit der Beschwer- deführerin Mosambik mit Bestreitungsvermerk einzutragen. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsek- retariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori E-264/2023 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: E-264/2023 Seite 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-264/2023 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Mosambik, vertreten durch Dr. iur. Joël Müller, Rechtsanwalt, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin kam am (...) 2022 am Flughafen Zürich mit einem Flug aus Südafrika in der Schweiz an, wobei sie eine Kopie eines mosambikanischen Reisepasses bei sich trug. Am folgenden Tag suchte sie um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Juni 2022 zu ihren Personalien befragt (Personalienaufnahme PA; vgl. vorinstanzliche Akten [...]-10/5 [nachfolgend: Flughafenverfahren act. 10]). Hierbei gab sie an, somalische Staatsangehörige zu sein. Sie sei in C._______, Somalia, geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise im Januar 2022 gelebt. Seit dem Jahr 2016 sei sie von einem Mann namens D._______ geschieden. Somalische Ausweisdokumente (Pass, Identitätskarte) habe sie weder besessen noch je beantragt. C. C.a Am 8. Dezember 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-11/20 [nachfolgend: act. 11]). In Bezug auf ihre Herkunft und ihren Reiseweg machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: Sie sei in einer Stadt namens E._______ in Somalia zur Welt gekommen und habe bis zur Ausreise in einem Quartier namens F._______ in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt. Später sei sie nach Kenia und dann weiter nach Südafrika gereist. Ihre Familie lebe nach wie vor in E._______. Da sie weder lesen noch schreiben könne, wisse sie nicht genau, wann sie nach Kenia ausgereist sei, es sei aber ungefähr vor elf Jahren gewesen. Sie habe etwa sieben Jahre in Südafrika gelebt und vier Jahre sei sie entweder in Kenia oder Tansania gewesen respektive habe sie je ungefähr zwei Jahre in Kenia und Tansania gelebt. Letztmals sei sie vor elf Jahren in Somalia gewesen. In Kenia habe sie in Nairobi als (...) gearbeitet. Dann habe sie «plötzlich» beschlossen, weiterzureisen und sei nach Tansania gelangt. Wo sie dort gelebt habe, habe sie vergessen. In Südafrika habe sie in einer Ortschaft ausserhalb von Johannesburg gelebt. Nach zwei Jahren in Südafrika habe sie ihren Cousin namens G._______ geheiratet und habe deshalb - bis zu ihrer Scheidung - eine Aufenthaltsbewilligung gehabt. Auf ihre Angaben anlässlich der PA angesprochen machte sie geltend, dass die Scheidung ihrer ersten Ehe nicht 2016, sondern einige Jahre früher gewesen sein müsse. Sie wisse auch nicht, wann sie genau ihr Heimatland verlassen habe, da sie weder lesen noch schreiben könne. Aus ihrer ersten Ehe habe sie einen Sohn. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers von Südafrika in die Schweiz gelangt. Diesem habe sie Geld (10'000 US-Dollar) geben müssen und er habe alles für sie organisiert. Das Leben in Südafrika sei gefährlich geworden, weshalb sie von dort habe weggehen wollen. Zunächst habe es geheissen, dass man sie nach Brasilien bringen werde. Den Schlepper habe sie fünf Mal getroffen, wobei er sie lediglich gefragt habe, ob sie irgendwo Verwandte habe. Die anderen Male habe er lediglich erzählt, dass er noch daran sei, Ausweise zu organisieren. Am Flughafen von Johannesburg habe der Schlepper ihr einen mosambikanischen Pass - ausgestellt auf ihren Namen und mit ihrem Foto - ausgehändigt. Er habe sie bis zum Flugzeug begleitet und ihr dann den Pass wieder abgenommen. Sie habe lediglich eine Kopie erhalten. Angesprochen darauf, dass es sich beim mosambikanischen Pass um einen biometrischen Pass handle und sie deshalb Fingerabdrücke hätte abgeben müssen, führte sie aus, dass sie keine Fingerabdrücke abgegeben habe, «aber in Südafrika schon». Auf Zweifel an ihrer Staatsangehörigkeit angesprochen beharrte sie darauf, aus Somalia zu kommen. Sie wisse nicht einmal, wo Mosambik sei. C.b Als Beweismittel liegen in den Akten diverse Reiseunterlagen der Beschwerdeführerin sowie eine Kopie eines mosambikanischen Reisepasses (ausgestellt am [...] 2019). D. Am 15. Dezember 2022 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche tags darauf einging. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Dezember 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) und lehnte ihr Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug an (Dispositivziffern 4 und 7), wobei eine Wegweisung nach Somalia ausgeschlossen wurde (Dispositivziffer 5). Weiter änderte das SEM ihre Herkunft im ZEMIS auf «Staat unbekannt» (mit Bestreitungsvermerk; Dispositivziffer 6) und händigte ihr die editionspflichtigen Akten aus (Dispositivziffer 8). F. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung an die Vorinstanz, ihre Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia zu ändern, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositivpunkte 3, 4, 6 und 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihre Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia zu ändern und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei der Dispositivpunkt 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihre Nationalität im ZEMIS auf «Mosambik» zu ändern. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) inklusive Kostenvorschussverzicht zu gewähren. Der Beschwerde lagen als Beweismittel ein Arztbericht vom (...) Dezember 2022, zwei Fotografien einer somalischen Geburtsurkunde und (dazugehörend) eines «Certificate of Identity Confirmation» (beide ausgestellt am [...] Dezember 2022) sowie eine E-Mail-Anfrage des rubrizierten Rechtsvertreters an das mosambikanische Konsulat in Genf vom (...) Januar 2023 bei. G. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde und hielt fest, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. H. H.a Mit Verfügung vom 21. März 2023 trennte der Instruktionsrichter das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren (Verfahrensnummer E-257/2023) und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H.b Mit Vernehmlassung vom 3. April 2023 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte, und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. H.c Mit Replik vom 18. April 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung vollumfänglich fest. Als Beweismittel reichte sie zudem eine angebliche somalische Geburtsurkunde und ein «Certificate of Identity Confirmation» (beide ausgestellt am [...] Dezember 2022) im Original sowie eine E-Mail des mosambikanischen Konsulats in Genf vom (...) Januar 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Praxisgemäss wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-264/2023) vom unter der Verfahrensnummer E-257/2023 eröffneten Asyl-Beschwerdeverfahren getrennt und separat geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Es werden separate Urteile erlassen. Vorliegend bildet die Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung den Gegenstand des Verfahrens. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet hinsichtlich der gerügten ZEMIS-Änderung mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetzt (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin fest, es sei nicht auszuschliessen, dass sie einen Bezug zu Somalia habe, zumal sie den Lokaldialekt von E._______ spreche und über Lokalkenntnisse verfüge. Es bestehe jedoch Grund zur Annahme, dass sie mittlerweile über die Staatsangehörigkeit von Mosambik verfüge. So habe sie angegeben, mit einem mosambikanischen Reisepass - dessen Kopie dem SEM vorliege - von Südafrika in die Schweiz gereist zu sein. Der Reisepass sei biometrisch, auf ihren Namen ausgestellt und mit ihrem Passbild versehen. Laut Pass - welcher bis zum (...) Januar 2024 gültig sei - sei sie am (...) in Mogadishu in Somalia geboren, sei aber mosambikanische Staatsbürgerin. Ferner habe sie keinerlei schlüssige Angaben gemacht, die ihre Version der unrechtmässigen Beschaffung des mosambikanischen Reisepasses untermauern würden. So habe sie auch auf explizite Nachfragen angegeben, mit dem Schlepper nichts weiter besprochen und ihm nebst dem Geld nichts Weiteres gegeben zu haben. Erst als sie darauf angesprochen worden sei, wie es denn möglich gewesen sei, dass der Schlepper ein Pass mit ihrem Foto darin habe ausstellen lassen können, habe sie eingeräumt, ihm ein Foto von sich gegeben zu haben. Überdies habe sie gesagt, keine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. Für die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses sei die Abgabe der Fingerabdrücke aber unumgänglich. Weiter stelle sich die Frage, weshalb sich der Schlepper die Mühe gemacht haben sollte, ihr vor dem Einstieg ins Flugzeug den angeblich gefälschten Reisepass abzunehmen, wenn er ihr dann doch eine Kopie des Dokuments mitgegeben habe. Die geltend gemachte Abnahme des Reisepasses dürfte bezweckt haben, eine mögliche Verbindung von ihr zu Mosambik vor den Behörden des Ziellandes zu verbergen. Ihre Vorbringen betreffend das Reisedokument seien folglich nicht glaubhaft. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sie rechtmässig an den mosambikanischen Reisepass gelangt sei, den sie dem SEM zur Verschleierung ihrer Identität vorenthalte. Das Erlangen der mosambikanischen Staatsangehörigkeit sei - bei Verzicht auf die ursprüngliche Staatsangehörigkeit - beispielsweise durch Heirat möglich. Sie habe nicht glaubhaft machen können, auf illegale Art und Weise an das mosambikanischen Reisedokument gelangt zu sein. Ihre somalische Staatsangehörigkeit habe sie zudem nicht belegen können. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, dass sie trotz ihrer beschränkten Aussagemöglichkeiten (sie sei dem Anhörungsprotokoll zufolge immer wieder in Tränen ausgebrochen und habe in kognitiver Hinsicht Mühe bekundet, den gestellten Fragen zu folgen bzw. darauf sinnvolle Antworten zu geben) stets bemüht gewesen sei, auf die ihr gestellten Fragen zu antworten. Entsprechend habe sie - nachdem sie die Frage schlussendlich verstanden habe - ohne Umschweife angegeben, dem Schlepper ein Foto überreicht zu haben. Zudem habe sie die Frage hinsichtlich der Fingerabdrücke wohl nicht richtig verstanden. Sie habe jedoch angegeben, dass sie in Südafrika Fingerabdrücke abgegeben habe. Die Vermutung des SEM, wonach der Schlepper durch Einbehaltung des Reisepasses eine Verbindung zu Mosambik habe verbergen wollen, sei wenig plausibel, da diesfalls bestimmt auch keine Kopie mitgegeben worden wäre. Auch wenn ihre Aussagen zur Ausreise aus Südafrika aufgrund von Verständnisproblemen etwas schwer nachvollziehbar seien, seien diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung aber nicht als unschlüssig zu würdigen. Die gemachten Aussagen sprächen eher dafür, dass sie den mosambikanischen Reisepass auf unrechtmässige Weise erlangt habe. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass in Mosambik beispielsweise im Jahre 2018 Beamte aufgeflogen seien, welche mit falschen Ausweisen gehandelt hätten. Auch seien zahlreiche Personen aus Nigeria mit falschen mosambikanischen Pässen in China verhaftet worden. Dadurch erschienen ihre Aussagen plausibel. Sodann spreche sie nicht nur den Lokaldialekt von E._______, sondern verfüge auch über detaillierte Ortskenntnisse. In Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht habe sie sich zudem um die Ausstellung einer Geburtsurkunde bemüht, deren Foto als Beweismittel vorliege. Sie bemühe sich, das Original zu beschaffen und nachzureichen. Weiter habe das SEM die im ZEMIS-Verfahren geltenden Grundsätze falsch angewendet. Einerseits sei der Eintrag «Staat unbekannt» widersprüchlich, da das SEM selbst davon ausgehe, sie habe die mosambikanische Staatsangehörigkeit auf legalem Weg erlangt. Konsequenterweise wäre daher auch der Eintrag im ZEMIS entsprechend dem Subsubeventualbegehren anzupassen. In Anbetracht der gemachten Aussagen und der mittlerweile eingereichten Geburtsurkunde erscheine eine somalische Staatsangehörigkeit aber als wahrscheinlicher als eine mosambikanische. In formeller Hinsicht wurde gerügt, dass das SEM weitere Abklärungen in Bezug auf die behauptete Staatsangehörigkeit hätte vornehmen müssen. Konkret hätte das SEM bei den mosambikanischen Behörden abklären müssen, ob sie tatsächlich über die Staatsangehörigkeit von Mosambik verfüge. Sodann hätte sie in einem an ihre besonderen Bedürfnisse angepassten Setting erneut zu den Umständen der Ausreise aus Südafrika befragt werden müssen. 4.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel führte das SEM in seiner Vernehmlassung Folgendes aus: Die Ausdrucke der Fotografien der Geburtsurkunde seien von schlechter Qualität, was eine Übersetzung verunmögliche. Die Urkunde sei mit einem Foto sowie einem Fingerabdruck versehen und, soweit erkennbar, im Jahr 2023 oder 2022 ausgestellt worden. Das Dokument habe keinerlei Beweiskraft. Es sei ohnehin nie in Frage gestellt worden, dass sie in Somalia geboren sei. Es sei hingegen davon auszugehen, dass sie die Staatsangehörigkeit von Mosambik besitze. Der E-Mail-Verkehr ihres Rechtsvertreters mit der mosambikanischen Botschaft in Genf sei ebenfalls nicht aussagekräftig. So sei lediglich ersichtlich, dass die Passkopie an die mosambikanische Botschaft weitergeleitet und angefragt worden sei, ob es sich um einen echten Pass handle und ob sie eine mosambikanische Staatsbürgerin sei. Auch dieses Dokument gebe über ihre Staatsangehörigkeit keinen Aufschluss, zumal auch eine Antwort der mosambikanischen Behörden fehle. Die Erfassung ihrer Nationalität im ZEMIS als «Staat unbekannt» trage der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Unmöglichkeit Rechnung, die wahre Staatsangehörigkeit ohne ihre Mithilfe in Erfahrung zu bringen. Es gebe keinen Anlass, den ZEMIS-Eintrag zu ändern. Im Übrigen werde an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich festgehalten. 4.4 Hierauf replizierte die Beschwerdeführerin, dass sich das SEM in der Vernehmlassung inhaltlich nicht mit der Beschwerde auseinandergesetzt habe. Das SEM habe implizit eingeräumt, dass es sie für ihre angebliche Mitwirkungspflichtsverletzung zu sanktionieren beabsichtige. Dabei verkenne es in rechtsfehlerhafter Weise die in datenschutzrechtlichen Verfahren anwendbaren Beweisregeln und verhalte sich zudem widersprüchlich, zumal es von einer mosambikanischen Staatsangehörigkeit ausgehe. Konsequenterweise und in Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben hätte das SEM im ZEMIS die Staatsangehörigkeit auf Mosambik setzen müssen, da es diese als am wahrscheinlichsten erachte. Für eine Anpassung ihrer Staatsangehörigkeit auf «Staat unbekannt» bestehe in casu kein Platz, da sowohl die Staatsangehörigkeit «Somalia» als auch jene von «Mosambik» wahrscheinlicher seien als «Staat unbekannt». Bei Altersanpassungen im ZEMIS käme es dem SEM auch nicht in den Sinn, «Alter unbekannt» einzutragen. Weiter könne sie mit der Replik die somalische Geburtsurkunde im Original sowie die Antwort der mosambikanischen Botschaft einreichen. Aus Letzterer ergebe sich, dass sich die Botschaft nur dann dazu äussern könne, wenn sie den mosambikanischen Pass im Original erhalte. Für die schweizerischen Behörden dürfte es aber durchaus möglich sein, ein begründetes Gesuch um Auskunft zu stellen, ob auf ihre Personendaten tatsächlich ein mosambikanischer Reisepass ausgestellt worden sei. Dies gebiete nicht zuletzt der Untersuchungsgrundsatz. 5. 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz den ursprünglichen Eintrag der Staatsangehörigkeit «Somalia» abgeändert auf «Staat unbekannt». Die Beschwerdeführerin hat mithin zu beweisen, dass die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt weder der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin der sichere Nachweis, so ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteil des BVGer D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4). 5.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus Somalia aufgrund gewisser Kenntnisse der lokalen Sprache und Gegebenheiten (vgl. act. 11 F37, F64 f., F175 ff.) nicht auszuschliessen ist. Hiervon ist allerdings die Frage nach ihrer aktuellen Staatsangehörigkeit strikt zu trennen. Eine Geburtsurkunde aus Somalia vermag ihre aktuelle Staatsangehörigkeit also nicht zu belegen. Für die nachfolgende Prüfung ist demnach im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände von ihren Aussagen anlässlich der PA und der Anhörung sowie den aktenkundigen Indizien und (übrigen) Beweismitteln auszugehen. 5.3 Die Beschwerdeführerin reichte nebst einer Kopie eines angeblich unrechtmässig erlangten Reisepasses und der erwähnten Geburtsurkunde (inkl. «Certificate of Identity Confirmation») keine weiteren Identitätsdokumente zum Nachweis ihrer Herkunft ein. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hinsichtlich ihrer Aussagen zur Erlangung des angeblich gefälschten mosambikanischen Reisepasses mit Hilfe eines Schleppers auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. Ziff. II.1). Es gelingt ihr auf Beschwerdeebene nicht, den entsprechenden Argumenten des SEM (keine schlüssigen Angaben zur Beschaffung des Reisepasses, Unstimmigkeiten resp. Widersprüche hinsichtlich des Kontakts mit dem Schlepper und der Abgabe von Fotos und Fingerabdrücken) etwas Überzeugendes entgegenzuhalten. Die entsprechenden Unstimmigkeiten lassen sich nicht alleine durch mangelnde schulische Bildung, kognitive Schwierigkeiten oder sonstige medizinische Beschwerden anlässlich der Anhörung erklären. Weiter scheinen die mosambikanischen Passbehörden gemäss den in der Beschwerde angeführten Zeitungsartikeln aus dem Jahr 2018 in der Vergangenheit zwar teilweise Probleme mit korrupten Beamten gehabt zu haben (vgl. Beschwerde S. 6 m.w.H.). Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass diese Probleme zum vorliegend interessierenden Zeitpunkt (angebliches Ausstellungsdatum des Passes: [...] Januar 2019) persistierten, zumal die betroffenen Personen gemäss den Artikeln verhaftet und Strafverfahren eröffnet worden seien. Sodann ergeben sich aus den genannten Artikeln keine Hinweise darauf, dass im entsprechenden Zeitraum auch in Südafrika korrupte Beamte tätig gewesen wären. Ferner ist widersprüchlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung - auf den mosambikanischen Reisepass angesprochen - zunächst explizit bestätigt, dass dieser ihr eigener Reisepass sei und ihr gehöre, um anschliessend wiederum darauf hinzuweisen, dass sie diesen Pass vom Schlepper erhalten habe (vgl. act. 11 F119-123). Im Übrigen ist zu erwähnen, dass erhebliche Zweifel hinsichtlich der Echtheit der eingereichten somalischen Dokumente (Geburtsurkunde und «Certificate of Identity Confirmation») bestehen. So handelt es sich bei den Stempeln und der Unterschriften des Bürgermeisters von Mogadischu offensichtlich um (identische sowie verzerrte) Kopien. Weiter stimmen die Dokumente in ihren Sicherheitsmerkmalen sowie weiteren Aspekten nicht mit dem bekannten Referenzmaterial überein. Sodann wurde weder in der Beschwerde noch in der Replik erläutert, wie die Beschwerdeführerin diese Dokumente innert so kurzer Frist organisieren konnte, zumal diese gemäss dem darauf enthaltenen Ausstellungsdatum ([...] Dezember 2022) bereits am Tag nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung ausgestellt wurden und noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 16. Dezember 2022 keine Bemühungen zur Beschaffung somalischer Dokumente erwähnt wurden (vgl. act. 13). Sodann ist unklar, wie die somalischen Behörden an den für das «Certificate of Identity Confirmation» benötigten Fingerabdruck der Beschwerdeführerin sowie das Foto gelangen konnten. Da eine Geburtsurkunde allerdings wie vorstehend erwähnt keinen Beweis für eine aktuelle Staatsbürgerschaft darstellt und auch das «Certificate of Identity Confirmation» keine entsprechenden Informationen enthält, kann auf eine abschliessende Würdigung dieser Beweismittel vorliegend verzichtet werden. 5.4 Im Ergebnis gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzuweisen, dass die von ihr geltend gemachte Staatsangehörigkeit (Somalia) wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste. Das Begehren der Beschwerdeführerin, ihre im ZEMIS erfasste Staatsangehörigkeit auf «Somalia» zu ändern, ist daher abzuweisen.
6. In Bezug auf den vorliegend strittigen ZEMIS-Eintrag beantragt die Beschwerdeführerin weiter als Eventualantrag, dass falls im ZEMIS nicht Somalia als Staatsangehörigkeit eingetragen werde, «Mosambik» als überwiegend wahrscheinliche Nationalität einzutragen sei. Es sei nicht nachvollziehbar weshalb die Vorinstanz die Ansicht vertrete, dass sie zwischenzeitlich die Staatsangehörigkeit von Mosambik erlangt habe, sich aber gleichzeitig dagegen verwehre, die im ZEMIS erfasste Staatsangehörigkeit entsprechend dieser Erkenntnis anzupassen. 6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens effektiv zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin die mosambikanische Staatsangehörigkeit erlangt hat. Ferner geht das SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerin das Original des mosambikanischen Reisepasses zur Verschleierung ihrer Identität den Behörden vorenthalte. Aufgrund der Aktenlage könne auch ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren mosambikanischen Reisepass unrechtmässig erworben habe (vgl. a.a.O. Ziff. II.1). 6.2 Die vorliegende Ausgangslage ist insofern bemerkenswert, als in Bezug auf den Eventualantrag soweit Konsens zwischen den Prozessparteien zu bestehen scheint, als dass einerseits die Vorinstanz davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe die Staatsangehörigkeit von Mosambik erlangt und andererseits die Beschwerdeführerin selber im ZEMIS ihre Staatsangehörigkeit auf Mosambik geändert haben möchte; womit sie denklogisch selber von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen scheint, dass sie die mosambikanische Staatsangehörigkeit hat. 6.3 In Bezug auf die vorliegend zu prüfende mosambikanische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdeführerin reiste mit einem mosambikanischen Reisepass (im Original) per Flugzeug von Südafrika in die Schweiz ein. Der Verbleib des Reisepasses im Original ist ungeklärt. In den Akten liegt indes eine Kopie dieses Reisepasses vor. Aufgrund der Kontrollen und Gepflogenheiten im Flugverkehr hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden muss, dass im Rahmen des vorgenannten Fluges der Reisepass von den dortigen Behörden geprüft und für echt befunden worden sei, widrigenfalls sie gar nicht zu dem Flug zugelassen worden wäre (vgl. act. 11, F107). Die Annahme, dass es sich hierbei um ein authentisches Dokument gehandelt haben muss, wird weiter dadurch untermauert, dass es sich bei dem entsprechenden Dokument um einen sogenannten biometrischen Reisepass handelt, welcher erhöhten Sicherheitsanforderungen genügt und nur schwer zu fälschen ist (vgl. a.a.O. Ziff. II.1). Ferner erschiene es auch wenig nachvollziehbar, weshalb eine Person, die irregulär von Südafrika ausreisen will, sich ausgerechnet eines unechten Passes jenes Landes bedienen würde, das biometrische Sicherheitsmassnahmen enthält und auf diese Weise das Risiko einer Entdeckung ohne Not massiv erhöht. Auch aus diesem Blickwinkel betrachtet erscheint die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführerin dieser Pass regulär ausgestellt und sie mosambikanische Staatsangehörige sein müsse, als sehr wahrscheinlich. Die dagegen vorgebrachten Erklärungsversuche erweisen sich - wie ausgeführt (vgl. E. 4.1.) - als nicht stichhaltig. 6.4 Im Lichte des Gesagten ist diese Staatsangehörigkeit (Mosambik) als wahrscheinlicher einzustufen als der bisherige Eintrag im ZEMIS. Die Beschwerdeführerin dringt damit im Umfang ihres Rechtsbegehrens 4 durch.
7. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, im ZEMIS als Staatsangehörigkeit neu Mosambik einzutragen. Da die Beschwerdeführerin im Hauptantrag die Änderung ihrer Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia beantragt, ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen, womit sie die Verfahrenskosten lediglich im Umfang des Unterliegens zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwies, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.2 Ungeachtet eines teilweisen Obsiegens ist der rechtsvertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS als Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin Mosambik mit Bestreitungsvermerk einzutragen. Ansonsten wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: