Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger (...) Etnie - verliess seinen Heimatstaat am (...) 2011 und reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er am (...) 2012 sowie am (...) 2014 um Asyl nachsuchte. Eine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid der griechischen Behörden vom (...) 2017 wurde am (...) 2019 abgewiesen.
A.b Der Beschwerdeführer verliess Griechenland am (...) 2019 und reiste über Spanien und Frankreich am 22. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er am 24. Juli 2019 um Asyl nachsuchte.
A.c Am 16. September 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft.
B. Das SEM hörte ihn am 6. November 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an, wies sein Asylgesuch am 13. November 2019 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und führte am 29. Juni 2020 eine ergänzende Anhörung durch.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in B._______, seinem letzten Wohnort im Heimatstaat, habe es eine Bande gegeben, die gewalttätig gewesen sei und Menschen entführt sowie unter Druck gesetzt habe. Sie seien immer wieder zu ihm gekommen und hätten Geld verlangt. Er sei einige Male geschlagen worden, weil er mit seinem Bruder darüber gesprochen oder ihnen zu wenig beziehungsweise kein Geld gegeben habe. An einem Abend hätten sie ihn mitnehmen wollen. Als er sich gewehrt habe, hätten sie seinen jüngsten Bruder in ihr Auto gesetzt. Er habe sich vor das Auto gestellt und verhindert, dass man ihn (den Bruder) mitgenommen habe. Securitas in der Nähe seien auf ihn aufmerksam geworden und hätten die Polizei informiert. Man habe die Täter anschliessend ins Gefängnis gesteckt. Zwei Täter seien zu 25 Jahren Haft verurteilt worden, zwei weitere zu zwei Jahren. Er befürchte, diese könnten sich an ihm rächen, weil sie wegen ihm im Gefängnis gesessen seien. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm vorgeschlagen, das Land zu verlassen, weil die Situation im Land nicht gut sei und sie oft belästigt worden seien. Am (...) 2011 sei er ausgereist und am (...) 2011 schliesslich in C._______ angekommen.
Am (...) 2013 habe sich ein Streit mit einem anderen Afghanen ereignet, welcher versucht habe, ihn zu schlagen. In diesem Zeitpunkt hätte er bemerkt, dass der Mann ein Messer auf sich getragen habe. Im Gerangel habe er versucht, die Hände des Mannes festzuhalten, damit dieser ihn nicht mit dem Messer habe verletzen können. Dabei sei es dazu gekommen, dass der Mann selbst mit dem Messer schwer verletzt worden sei. Er sei in der Folge den Verletzungen erlegen und er (der Beschwerdeführer) sei als Mörder verurteilt worden. Aufgrund dieses Vorfalls in Griechenland habe er ständig Angst, Afghanen würden sich an ihm rächen wollen. Persönlich wisse er nicht, ob die Mutter, der Vater oder doch der Bruder hinter ihm her sei. Sodann gehöre die Familie zur Regierung in Afghanistan, so dass er sich nicht an die lokalen Behörden wenden könne. Seit der Entlassung aus dem Gefängnis sei jedoch weder in der Schweiz noch in Afghanistan etwas passiert.
B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Tazkara und eine Kopie seines Reisepasses sowie diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-act. A16-22; A26-29; A33 f.; A43-46; A52 f.; A61; A80; A82).
C.
C.a Am 24. März 2021 gab das SEM bei der schweizerischen Vertretung in C._______ eine Botschaftsabklärung in Auftrag. Der Botschaftsbericht vom 1. Juni 2021 wurde dem SEM am 9. Juli 2021 erstattet.
C.b Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 und 24. Januar 2022 gewährte das SEM dem Zivilstandsamt D._______ Einsicht in die hinterlegten Ausweisschriften des Beschwerdeführers aufgrund der Registrierung der Geburt seines Sohnes beziehungsweise der Kindesanerkennung. Hierüber setzte das SEM den Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 in Kenntnis. Der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Partnerin, E._______ (geboren am [...]; N [...]), wurde am (...) 2022 totgeboren.
C.c Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 und 11. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer dem SEM die Personalien und den Aufenthaltsstatus seiner Partnerin, E._______, einer syrischen Staatsangehörigen aus F._______ (G._______, H._______), mit (F-Ausweis; mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 vorläufig aufgenommen).
C.d Am (...) 2023 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und E._______, I._______, geboren. Mit Schreiben vom 1. März 2023 gewährte das SEM dem Zivilstandsamt D._______ erneut Einsicht in die verfügbaren Unterlagen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zwecks Kindesanerkennung.
C.e Am 2. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, dem SEM die vollständigen Urteile (...) vom (...) 2014 des Strafberichts C._______ (Kammer für Verbrechen) sowie (...) vom (...) 2017 des Strafgerichts C._______ (Berufungskammer für Verbrechen) einzureichen.
C.f Mit Schreiben vom 27. April 2023 nahmen die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und reichte dem SEM das Urteil des Strafgerichts C._______ (...) vom (...) 2024, das Urteil des Strafgerichts C._______ (Berufungskammer) (...) vom (...) 2017, einen Arztbericht von J._______ vom 12. März 2023, eine Bestätigung der Ergotherapie vom 13. April 2023, eine Kopie des Ausländerausweises der Partnerin und des Sohnes des Beschwerdeführers sowie eine Einsatzbestätigung der Stadt K._______ vom 12. April 2023 zu den Akten.
C.g Am 25. April 2024 stellte das SEM dem Migrationsdienst des Kantons K._______ ein Amtshilfeersuchen hinsichtlich der Prüfung eines allfälligen Ausschlusses aus der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nach Art. 83 Abs. 7 AIG (SR 142.20).
C.h Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 25. April 2025 zur Einreichung eines Dokuments, wonach ihm eine günstige Prognose attestiert worden sei, sowie einer summarischen Übersetzung des Gerichtsurteils der Berufungskammer vom (...)2017 in einer Amtssprache, auf. Insbesondere seien die Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt, dem Verschulden sowie das Dispositiv zu übersetzen.
C.i Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Fristerstreckung zur Beschaffung der Dokumente und teilte mit, dass er seit dem 1. Juli 2020 betreut und gemäss den kantonalen Richtlinien finanziell unterstützt werde, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Dokumente summarisch übersetzen zu lassen. Zum Beleg reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 21. Mai 2024 ein.
C.j Am 10. Oktober 2024 gab das SEM bei der schweizerischen Vertretung in C._______ erneut eine Botschaftsabklärung in Auftrag. Der Bericht des Vertrauensanwalts vom 24. Januar 2025 wurde dem SEM am 27. Januar 2025 erstattet. Eine Nachfrage des SEM vom 28. Januar 2025 wurde am 13. Februar 2025 beantwortet.
D. Mit Verfügung vom 7. März 2025 - eröffnet am 11. März 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
F. Mit Eingabe ebenfalls vom 10. April 2025 reichte Herr L._______ (vgl. Generalvollmacht vom 8. April 2025) eine Ergänzung der Beschwerde der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten.
G. Der zuständige Instruktionsrichter stellte am 15. April 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte diesen auf, das Vertretungsverhältnis mit L._______ zu klären. Ausserdem wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der rubrizierten Vertreterin wurde das amtliche Mandat erteilt.
H. Mit Schreiben vom 21. April 2025 forderte L._______ das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss auf, seine Adresse als zweite Zustelladresse anzuerkennen.
I. Mit Schreiben vom 21. April 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, er wolle von beiden Bevollmächtigten vertreten werden.
J. L._______ liess dem Gericht am 28. April 2025 ein weiteres Schreiben zukommen.
K. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter den Antrag, die Adresse von L._______ sei im Beschwerdeverfahren als zweite Zustelladresse anzuerkennen, ab. Im Weiteren lud er die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde insgesamt sowie zum Grundsatz der Einheit der Familie (Wegweisung nach Art. 44 AsylG [SR 142.31]) vernehmen zu lassen.
L. Die Vorinstanz liess sich am 23. Mai 2025 vernehmen.
M. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden eingereicht hätte, weshalb dies nachzuholen wäre, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit eine Replik einzureichen.
N. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Juli 2025. Im Weiteren informierte er das Gericht, dass gleichentags beim (...) des Kantons M._______, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK eingereicht worden sei.
O. Am 7. Juli 2025 schlossen der Beschwerdeführer und E._______ die Ehe.
P. Mit Eingabe vom 10. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, sich aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses zu L._______ ab sofort ausschliesslich von der rubrizierten Rechtvertreterin vertreten zu lassen. Im Weiteren informierte er das Gericht über die Eheschliessung sowie eine weitere Fehlgeburt seiner Ehefrau. In der Beilage reichte er eine Kopie des Familienausweises vom 7. Juli 2025, des Auszugs aus dem Eheeintrag vom 7. Juli 2025, des Arbeitsvertrags seiner Ehefrau sowie einer Einsatzvereinbarung zur Zusammenarbeit eines Arbeitstrainings zwischen dem (...) der Stadt K._______ und dem Beschwerdeführer vom 25. August 2025 zu den Akten.
Q. Mit Verfügung vom 21. April 2026 wies das (...), das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ab.
R. Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 liess der Beschwerdeführer dem Gericht seine Beschwerde gleichen Datums gegen die Verfügung des (...), vom 21. April 2026 an die kantonale Sicherheitsdirektion zukommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug und damit gegen die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2025. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
E. 5.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei Schweizer Staatsangehörigen auszugehen, bei ausländischen Personen, sofern sie über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, je m.w.H.). Unter dem Eindruck der Strassburger Rechtsprechung zur EMRK ist jedoch auch gemäss innerstaatlicher Rechtspraxis anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen bei vorläufig Aufgenommenen von einem faktischen zur Realität gewordenen Anwesenheitsrecht auszugehen ist, was die Notwendigkeit einer vertieften Auseinandersetzung mit weiteren relevanten Faktoren - zum Beispiel intakte und gelebte Familienbeziehung oder allfällige das Kindesinteresse betreffende Überlegungen - im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erfordert (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 f m.w.H.; BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Eine klare und einheitliche Praxis hat sich bisher jedoch noch nicht herauskristallisiert (vgl. Urteil des BVGer E-93/2022 vom 18. März 2026 E. 11.3.3).
E. 5.4 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer E-6270/2024 vom 20. April 2026 E. 9 m.w.H.).
E. 6.1 Am 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 21. April 2026 wies das (...), dieses Gesuch ab. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 eine Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons M._______ eingereicht. Da seit der Einreichung dieser Beschwerde keine Entscheidung der kantonalen Sicherheitsdirektion aktenkundig gemacht worden ist, ist davon auszugehen, dass das entsprechende Beschwerdeverfahren nach wie vor hängig ist.
E. 6.2 Die vorfrageweise Prüfung durch eine an sich unzuständige Behörde ist zulässig, soweit die sachzuständige Behörde im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen hat (vgl. BGE 105 II 308 E. 2 S. 311). Die Verfügung des (...) vom 21. April 2026 ist noch nicht rechtskräftig, da die Beschwerde gemäss (...) ([...]) als ordentliches Rechtsmittel ausgestaltet ist. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise zu prüfen, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligungserteilung besteht. Trifft dies zu, ist die Zuständigkeit bezüglich der Wegweisung auf die kantonale Migrationsbehörde übergegangen und das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom SEM verfügte Wegweisung auf; ist der Anspruch zu verneinen, wird die Wegweisung bestätigt (vgl. Urteil des BVGer E-4552/2008 vom 8. März 2012 E. 6.4).
E. 6.3 Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der vorfrageweise Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die asylsuchende Person grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er und seine Partnerin würden seit vier Jahren zusammen in einer Wohnung leben. Im März 2022 sei das erste gemeinsame Kind noch während der Schwangerschaft verstorben. Eine erneute Schwangerschaft sei gut verlaufen und am (...) 2023 sei ihr Sohn I._______ geboren worden. Er betreue ihn gemeinsam mit seiner Partnerin, sei als Vater eingetragen und sie würden sich das Sorge- und Obhutsrecht teilen. Er kümmere sich um Erziehung und Haushalt und sei nebst der Mutter die wichtigste Bezugsperson für seinen Sohn. Im Sommer 2020 hätten er und seine Partnerin religiös geheiratet, die zivilrechtliche Heirat stehe bevor. Er und seine Partnerin würden aufgrund der bereits seit fast fünf Jahren andauernden Beziehung und des Zusammenlebens, den bald zwei gemeinsamen Kindern, wechselseitiger Fürsorge und Verantwortung, ein gefestigtes Konkubinat begründen, weshalb der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV eröffnet sei. Ein gemeinsames Familienleben sei für die beiden in Afghanistan aufgrund der derzeitigen Situation klar ausgeschlossen und nicht zumutbar. Die Partnerin wäre als (ausländische) Frau einer konstanten Bedrohung von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ausgesetzt. Auch für die Kindern wäre ein Aufwachsen in Afghanistan unzumutbar. Schliesslich sei auch ein Umzug nach Syrien unzumutbar. In allgemeiner Hinsicht erlaube die volatile Lage keine Einschätzung, ob dort ein Familienleben möglich wäre. Zudem könnte sich die Familie auf kein tragfähiges soziales Netzwerk stützen. Es bestehe mittlerweile nur noch ein einziger sporadischer Kontakt zu den Eltern und einer anderen Schwester der Partnerin. Der Bruder der Partnerin verurteile die Beziehung aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) Nationalität. Deswegen werde die Partnerin von ihren Verwandten mit Blutrache bedroht. Auch ihre Schwester, die in N._______ wohne, habe den Kontakt zu ihr abgebrochen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.4).
E. 7.2 Das SEM hält vernehmlassungsweise fest, ein gefestigtes Anwesenheitsrecht setze zunächst voraus, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit nicht vollzogen werden könne. Hinsichtlich der Situation in Syrien sei diesbezüglich zwar festzuhalten, dass sich dort mit dem Sturz der Assad-Regierung am 8. Dezember 2024 die Machtverhältnisse grundlegend verändert hätten. Die Situation habe sich jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht stabilisiert. Sodann sei zu berücksichtigen, dass E._______ lediglich über eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verfüge. Sie könne sich daher weder auf das flüchtlingsrechtliche noch das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot berufen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthaltsrecht «von einiger Dauer» vorausgesetzt werde, um ein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht annehmen zu können. Aufgrund der Rechtsprechung seien dies mindestens acht Jahre, meist sogar deutlich mehr (mit Verweis auf BGE 126 II 335; 130 II 281; 138 I 426). Das SEM sei daher unter Berücksichtigung aller Umstände der Ansicht, dass bei E._______, die im Dezember 2019 in die Schweiz eingereist sei, kein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht vorliege. Eine Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens sei ausserdem zumindest dann, wenn sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK stütze, nur gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung offensichtlich bestehe. Vorliegend sei aufgrund der vorfrageweisen Prüfung (Konsultation des ZEMIS) nicht ersichtlich, dass E._______ einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Familie sei daher nicht offensichtlich sozialhilfeunabhängig gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG (vgl. BVGer-act. 8).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik auf seine Ausführungen in der Beschwerde und bringt ergänzend vor, aufgrund der familiären Beziehung, der hinzunehmenden Anwesenheit der Partnerin und seines Sohnes sowie des unmöglichen und unzumutbaren Familienlebens andernorts, ergebe sich ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK, weswegen die angeordnete Wegweisung aufzuheben sei. Die vorausgesetzte nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung sei bei ihm und seiner Partnerin sowie den bald zwei gemeinsamen Kindern klar gegeben. Seine Partnerin lebe bereits seit bald sechs Jahren in der Schweiz; das Kind sei hier geboren worden. Eine allfällige drastische Verbesserung der Situation in Syrien sei weder absehbar noch werde diese von der Vorinstanz geltend gemacht. Zudem würden selbst in diesem Fall die individuellen Vollzugshindernisse bestehen bleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Partnerin sowie seines Kindes seien nicht absehbar. Ihre Anwesenheit in der Schweiz sei faktisch als Realität hinzunehmen. Die Rechtsprechung habe keine klare Schwelle der Anwesenheitsdauer definiert, ab welcher bei vorläufig Aufgenommenen von einem faktischen Anwesenheitsrecht ausgegangen werden könne. Entgegen der Formulierung der Vorinstanz sei ein «faktisches Anwesenheitsrecht» und nicht ein «faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht» entscheidend. Die von der Vorinstanz behauptete Schwelle von «mindestens acht Jahren» finde in der Rechtsprechung keine Stütze. Schliesslich sei die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Familienlebens in Afghanistan offensichtlich ausgeschlossen. Das übergeordnet zu berücksichtigende Kindesinteresse stehe einem Familienleben sowohl in Afghanistan wie auch in Syrien entgegen (vgl. BVGer-act. 12).
E. 8.1 Aufgrund des eingereichten Familienausweises vom 7. Juli 2025 (vgl. Beilage 1 zu BVGer-act. 13) steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 7. Juli 2025 in der Schweiz gültig geschlossen und amtlich registriert wurde. Die Ehefrau hat sodann am (...) 2023 einen Sohn zur Welt gebracht, den der Beschwerdeführer noch vor der zivilen Hochzeit anerkannte (vgl. Mitteilung Kindsanerkennung, SEM-act. 92/3). Aufgrund der seit Januar 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme als Ausländerin sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist - wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint (vgl. BVGer-act. 8) - kann vorliegend (vorfrageweise) ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden. Nachdem aufgrund der Akten unbestrittenermassen von einem tatsächlich gelebten Familienleben auszugehen ist (vgl. Beschwerdebeilagen 3, 4, 7, 8), kann sich der Beschwerdeführer als Ehemann und damit als Mitglied der Kernfamilie grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
E. 8.2 Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere die Beurteilung der einzelfallspezifischen Umstände im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt hingegen in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen - und bereits mit der Sache befassten - kantonalen Migrationsbehörde respektive der Sicherheitsdirektion als Beschwerdeinstanz (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 200/21 E. 8d).
E. 8.3 Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Damit erübrigen sich - da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung (Dispostivziffer 3) ist aufzuheben. Im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) wird die Beschwerde gegenstandslos. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist angesichts der vorangegangenen Erwägungen abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10.2 Angesichts des Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da das Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. etwa Urteile BVGer E-6270/2024 E. 9 m.w.H.; E-2660/2024 vom 25. Juli 2024 E. 10.2). Eine Parteientschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde (betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse) fällt ausser Betracht, weil die Gegenstandslosigkeit durch den Beschwerdeführer bewirkt worden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
E. 10.3 Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anne-Lea Berger als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'350.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Anne-Lea Berger, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'350.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Rahel Schöb Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2549/2025
Urteil vom 22. Juni 2026
Besetzung
Einzelrichter Kaspar Gerber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
vertreten durch Anne-Lea Berger, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. März 2025.
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger (...) Etnie - verliess seinen Heimatstaat am (...) 2011 und reiste über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er am (...) 2012 sowie am (...) 2014 um Asyl nachsuchte. Eine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid der griechischen Behörden vom (...) 2017 wurde am (...) 2019 abgewiesen.
A.b Der Beschwerdeführer verliess Griechenland am (...) 2019 und reiste über Spanien und Frankreich am 22. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er am 24. Juli 2019 um Asyl nachsuchte.
A.c Am 16. September 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft.
B. Das SEM hörte ihn am 6. November 2019 vertieft zu seinen Asylgründen an, wies sein Asylgesuch am 13. November 2019 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu und führte am 29. Juni 2020 eine ergänzende Anhörung durch.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in B._______, seinem letzten Wohnort im Heimatstaat, habe es eine Bande gegeben, die gewalttätig gewesen sei und Menschen entführt sowie unter Druck gesetzt habe. Sie seien immer wieder zu ihm gekommen und hätten Geld verlangt. Er sei einige Male geschlagen worden, weil er mit seinem Bruder darüber gesprochen oder ihnen zu wenig beziehungsweise kein Geld gegeben habe. An einem Abend hätten sie ihn mitnehmen wollen. Als er sich gewehrt habe, hätten sie seinen jüngsten Bruder in ihr Auto gesetzt. Er habe sich vor das Auto gestellt und verhindert, dass man ihn (den Bruder) mitgenommen habe. Securitas in der Nähe seien auf ihn aufmerksam geworden und hätten die Polizei informiert. Man habe die Täter anschliessend ins Gefängnis gesteckt. Zwei Täter seien zu 25 Jahren Haft verurteilt worden, zwei weitere zu zwei Jahren. Er befürchte, diese könnten sich an ihm rächen, weil sie wegen ihm im Gefängnis gesessen seien. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm vorgeschlagen, das Land zu verlassen, weil die Situation im Land nicht gut sei und sie oft belästigt worden seien. Am (...) 2011 sei er ausgereist und am (...) 2011 schliesslich in C._______ angekommen.
Am (...) 2013 habe sich ein Streit mit einem anderen Afghanen ereignet, welcher versucht habe, ihn zu schlagen. In diesem Zeitpunkt hätte er bemerkt, dass der Mann ein Messer auf sich getragen habe. Im Gerangel habe er versucht, die Hände des Mannes festzuhalten, damit dieser ihn nicht mit dem Messer habe verletzen können. Dabei sei es dazu gekommen, dass der Mann selbst mit dem Messer schwer verletzt worden sei. Er sei in der Folge den Verletzungen erlegen und er (der Beschwerdeführer) sei als Mörder verurteilt worden. Aufgrund dieses Vorfalls in Griechenland habe er ständig Angst, Afghanen würden sich an ihm rächen wollen. Persönlich wisse er nicht, ob die Mutter, der Vater oder doch der Bruder hinter ihm her sei. Sodann gehöre die Familie zur Regierung in Afghanistan, so dass er sich nicht an die lokalen Behörden wenden könne. Seit der Entlassung aus dem Gefängnis sei jedoch weder in der Schweiz noch in Afghanistan etwas passiert.
B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Tazkara und eine Kopie seines Reisepasses sowie diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-act. A16-22; A26-29; A33 f.; A43-46; A52 f.; A61; A80; A82).
C.
C.a Am 24. März 2021 gab das SEM bei der schweizerischen Vertretung in C._______ eine Botschaftsabklärung in Auftrag. Der Botschaftsbericht vom 1. Juni 2021 wurde dem SEM am 9. Juli 2021 erstattet.
C.b Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 und 24. Januar 2022 gewährte das SEM dem Zivilstandsamt D._______ Einsicht in die hinterlegten Ausweisschriften des Beschwerdeführers aufgrund der Registrierung der Geburt seines Sohnes beziehungsweise der Kindesanerkennung. Hierüber setzte das SEM den Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 in Kenntnis. Der Sohn des Beschwerdeführers und seiner Partnerin, E._______ (geboren am [...]; N [...]), wurde am (...) 2022 totgeboren.
C.c Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 und 11. Februar 2022 teilte der Beschwerdeführer dem SEM die Personalien und den Aufenthaltsstatus seiner Partnerin, E._______, einer syrischen Staatsangehörigen aus F._______ (G._______, H._______), mit (F-Ausweis; mit Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 vorläufig aufgenommen).
C.d Am (...) 2023 wurde der Sohn des Beschwerdeführers und E._______, I._______, geboren. Mit Schreiben vom 1. März 2023 gewährte das SEM dem Zivilstandsamt D._______ erneut Einsicht in die verfügbaren Unterlagen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zwecks Kindesanerkennung.
C.e Am 2. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Botschaftsanfrage und den Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung zu äussern. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, dem SEM die vollständigen Urteile (...) vom (...) 2014 des Strafberichts C._______ (Kammer für Verbrechen) sowie (...) vom (...) 2017 des Strafgerichts C._______ (Berufungskammer für Verbrechen) einzureichen.
C.f Mit Schreiben vom 27. April 2023 nahmen die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr und reichte dem SEM das Urteil des Strafgerichts C._______ (...) vom (...) 2024, das Urteil des Strafgerichts C._______ (Berufungskammer) (...) vom (...) 2017, einen Arztbericht von J._______ vom 12. März 2023, eine Bestätigung der Ergotherapie vom 13. April 2023, eine Kopie des Ausländerausweises der Partnerin und des Sohnes des Beschwerdeführers sowie eine Einsatzbestätigung der Stadt K._______ vom 12. April 2023 zu den Akten.
C.g Am 25. April 2024 stellte das SEM dem Migrationsdienst des Kantons K._______ ein Amtshilfeersuchen hinsichtlich der Prüfung eines allfälligen Ausschlusses aus der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz nach Art. 83 Abs. 7 AIG (SR 142.20).
C.h Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 25. April 2025 zur Einreichung eines Dokuments, wonach ihm eine günstige Prognose attestiert worden sei, sowie einer summarischen Übersetzung des Gerichtsurteils der Berufungskammer vom (...)2017 in einer Amtssprache, auf. Insbesondere seien die Erwägungen zum festgestellten Sachverhalt, dem Verschulden sowie das Dispositiv zu übersetzen.
C.i Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Fristerstreckung zur Beschaffung der Dokumente und teilte mit, dass er seit dem 1. Juli 2020 betreut und gemäss den kantonalen Richtlinien finanziell unterstützt werde, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Dokumente summarisch übersetzen zu lassen. Zum Beleg reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 21. Mai 2024 ein.
C.j Am 10. Oktober 2024 gab das SEM bei der schweizerischen Vertretung in C._______ erneut eine Botschaftsabklärung in Auftrag. Der Bericht des Vertrauensanwalts vom 24. Januar 2025 wurde dem SEM am 27. Januar 2025 erstattet. Eine Nachfrage des SEM vom 28. Januar 2025 wurde am 13. Februar 2025 beantwortet.
D. Mit Verfügung vom 7. März 2025 - eröffnet am 11. März 2025 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
E. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, mit Eingabe vom 10. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
F. Mit Eingabe ebenfalls vom 10. April 2025 reichte Herr L._______ (vgl. Generalvollmacht vom 8. April 2025) eine Ergänzung der Beschwerde der rubrizierten Rechtsvertreterin zu den Akten.
G. Der zuständige Instruktionsrichter stellte am 15. April 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte diesen auf, das Vertretungsverhältnis mit L._______ zu klären. Ausserdem wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt, auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der rubrizierten Vertreterin wurde das amtliche Mandat erteilt.
H. Mit Schreiben vom 21. April 2025 forderte L._______ das Bundesverwaltungsgericht sinngemäss auf, seine Adresse als zweite Zustelladresse anzuerkennen.
I. Mit Schreiben vom 21. April 2025 hielt der Beschwerdeführer fest, er wolle von beiden Bevollmächtigten vertreten werden.
J. L._______ liess dem Gericht am 28. April 2025 ein weiteres Schreiben zukommen.
K. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter den Antrag, die Adresse von L._______ sei im Beschwerdeverfahren als zweite Zustelladresse anzuerkennen, ab. Im Weiteren lud er die Vorinstanz ein, sich zur Beschwerde insgesamt sowie zum Grundsatz der Einheit der Familie (Wegweisung nach Art. 44 AsylG [SR 142.31]) vernehmen zu lassen.
L. Die Vorinstanz liess sich am 23. Mai 2025 vernehmen.
M. Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei den kantonalen Behörden eingereicht hätte, weshalb dies nachzuholen wäre, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit eine Replik einzureichen.
N. Der Beschwerdeführer replizierte am 3. Juli 2025. Im Weiteren informierte er das Gericht, dass gleichentags beim (...) des Kantons M._______, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK eingereicht worden sei.
O. Am 7. Juli 2025 schlossen der Beschwerdeführer und E._______ die Ehe.
P. Mit Eingabe vom 10. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, sich aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses zu L._______ ab sofort ausschliesslich von der rubrizierten Rechtvertreterin vertreten zu lassen. Im Weiteren informierte er das Gericht über die Eheschliessung sowie eine weitere Fehlgeburt seiner Ehefrau. In der Beilage reichte er eine Kopie des Familienausweises vom 7. Juli 2025, des Auszugs aus dem Eheeintrag vom 7. Juli 2025, des Arbeitsvertrags seiner Ehefrau sowie einer Einsatzvereinbarung zur Zusammenarbeit eines Arbeitstrainings zwischen dem (...) der Stadt K._______ und dem Beschwerdeführer vom 25. August 2025 zu den Akten.
Q. Mit Verfügung vom 21. April 2026 wies das (...), das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK ab.
R. Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 liess der Beschwerdeführer dem Gericht seine Beschwerde gleichen Datums gegen die Verfügung des (...), vom 21. April 2026 an die kantonale Sicherheitsdirektion zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug und damit gegen die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2025. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1 [SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
5.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei Schweizer Staatsangehörigen auszugehen, bei ausländischen Personen, sofern sie über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, je m.w.H.).
Unter dem Eindruck der Strassburger Rechtsprechung zur EMRK ist jedoch auch gemäss innerstaatlicher Rechtspraxis anerkannt, dass in bestimmten Konstellationen bei vorläufig Aufgenommenen von einem faktischen zur Realität gewordenen Anwesenheitsrecht auszugehen ist, was die Notwendigkeit einer vertieften Auseinandersetzung mit weiteren relevanten Faktoren - zum Beispiel intakte und gelebte Familienbeziehung oder allfällige das Kindesinteresse betreffende Überlegungen - im Rahmen einer Gesamtbeurteilung erfordert (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 f m.w.H.; BGE 138 I 246 E. 3.3.1 m.w.H.). Eine klare und einheitliche Praxis hat sich bisher jedoch noch nicht herauskristallisiert (vgl. Urteil des BVGer E-93/2022 vom 18. März 2026 E. 11.3.3).
5.4 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. Urteil des BVGer E-6270/2024 vom 20. April 2026 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Am 3. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Mit Verfügung vom 21. April 2026 wies das (...), dieses Gesuch ab. Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2026 eine Beschwerde an die Sicherheitsdirektion des Kantons M._______ eingereicht. Da seit der Einreichung dieser Beschwerde keine Entscheidung der kantonalen Sicherheitsdirektion aktenkundig gemacht worden ist, ist davon auszugehen, dass das entsprechende Beschwerdeverfahren nach wie vor hängig ist.
6.2 Die vorfrageweise Prüfung durch eine an sich unzuständige Behörde ist zulässig, soweit die sachzuständige Behörde im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen hat (vgl. BGE 105 II 308 E. 2 S. 311). Die Verfügung des (...) vom 21. April 2026 ist noch nicht rechtskräftig, da die Beschwerde gemäss (...) ([...]) als ordentliches Rechtsmittel ausgestaltet ist. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht vorfrageweise zu prüfen, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Bewilligungserteilung besteht. Trifft dies zu, ist die Zuständigkeit bezüglich der Wegweisung auf die kantonale Migrationsbehörde übergegangen und das Bundesverwaltungsgericht hebt die vom SEM verfügte Wegweisung auf; ist der Anspruch zu verneinen, wird die Wegweisung bestätigt (vgl. Urteil des BVGer E-4552/2008 vom 8. März 2012 E. 6.4).
6.3 Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der vorfrageweise Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die asylsuchende Person grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er und seine Partnerin würden seit vier Jahren zusammen in einer Wohnung leben. Im März 2022 sei das erste gemeinsame Kind noch während der Schwangerschaft verstorben. Eine erneute Schwangerschaft sei gut verlaufen und am (...) 2023 sei ihr Sohn I._______ geboren worden. Er betreue ihn gemeinsam mit seiner Partnerin, sei als Vater eingetragen und sie würden sich das Sorge- und Obhutsrecht teilen. Er kümmere sich um Erziehung und Haushalt und sei nebst der Mutter die wichtigste Bezugsperson für seinen Sohn. Im Sommer 2020 hätten er und seine Partnerin religiös geheiratet, die zivilrechtliche Heirat stehe bevor. Er und seine Partnerin würden aufgrund der bereits seit fast fünf Jahren andauernden Beziehung und des Zusammenlebens, den bald zwei gemeinsamen Kindern, wechselseitiger Fürsorge und Verantwortung, ein gefestigtes Konkubinat begründen, weshalb der Schutzbereich des Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV eröffnet sei. Ein gemeinsames Familienleben sei für die beiden in Afghanistan aufgrund der derzeitigen Situation klar ausgeschlossen und nicht zumutbar. Die Partnerin wäre als (ausländische) Frau einer konstanten Bedrohung von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ausgesetzt. Auch für die Kindern wäre ein Aufwachsen in Afghanistan unzumutbar. Schliesslich sei auch ein Umzug nach Syrien unzumutbar. In allgemeiner Hinsicht erlaube die volatile Lage keine Einschätzung, ob dort ein Familienleben möglich wäre. Zudem könnte sich die Familie auf kein tragfähiges soziales Netzwerk stützen. Es bestehe mittlerweile nur noch ein einziger sporadischer Kontakt zu den Eltern und einer anderen Schwester der Partnerin. Der Bruder der Partnerin verurteile die Beziehung aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) Nationalität. Deswegen werde die Partnerin von ihren Verwandten mit Blutrache bedroht. Auch ihre Schwester, die in N._______ wohne, habe den Kontakt zu ihr abgebrochen (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 3.4).
7.2 Das SEM hält vernehmlassungsweise fest, ein gefestigtes Anwesenheitsrecht setze zunächst voraus, dass die Wegweisung in absehbarer Zeit nicht vollzogen werden könne. Hinsichtlich der Situation in Syrien sei diesbezüglich zwar festzuhalten, dass sich dort mit dem Sturz der Assad-Regierung am 8. Dezember 2024 die Machtverhältnisse grundlegend verändert hätten. Die Situation habe sich jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht stabilisiert. Sodann sei zu berücksichtigen, dass E._______ lediglich über eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verfüge. Sie könne sich daher weder auf das flüchtlingsrechtliche noch das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot berufen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthaltsrecht «von einiger Dauer» vorausgesetzt werde, um ein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht annehmen zu können. Aufgrund der Rechtsprechung seien dies mindestens acht Jahre, meist sogar deutlich mehr (mit Verweis auf BGE 126 II 335; 130 II 281; 138 I 426). Das SEM sei daher unter Berücksichtigung aller Umstände der Ansicht, dass bei E._______, die im Dezember 2019 in die Schweiz eingereist sei, kein faktisch gefestigtes Anwesenheitsrecht vorliege. Eine Ausnahme von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens sei ausserdem zumindest dann, wenn sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK stütze, nur gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung offensichtlich bestehe. Vorliegend sei aufgrund der vorfrageweisen Prüfung (Konsultation des ZEMIS) nicht ersichtlich, dass E._______ einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Familie sei daher nicht offensichtlich sozialhilfeunabhängig gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. c AIG (vgl. BVGer-act. 8).
7.3 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replik auf seine Ausführungen in der Beschwerde und bringt ergänzend vor, aufgrund der familiären Beziehung, der hinzunehmenden Anwesenheit der Partnerin und seines Sohnes sowie des unmöglichen und unzumutbaren Familienlebens andernorts, ergebe sich ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK, weswegen die angeordnete Wegweisung aufzuheben sei. Die vorausgesetzte nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung sei bei ihm und seiner Partnerin sowie den bald zwei gemeinsamen Kindern klar gegeben. Seine Partnerin lebe bereits seit bald sechs Jahren in der Schweiz; das Kind sei hier geboren worden. Eine allfällige drastische Verbesserung der Situation in Syrien sei weder absehbar noch werde diese von der Vorinstanz geltend gemacht. Zudem würden selbst in diesem Fall die individuellen Vollzugshindernisse bestehen bleiben. Der Vollzug der Wegweisung der Partnerin sowie seines Kindes seien nicht absehbar. Ihre Anwesenheit in der Schweiz sei faktisch als Realität hinzunehmen. Die Rechtsprechung habe keine klare Schwelle der Anwesenheitsdauer definiert, ab welcher bei vorläufig Aufgenommenen von einem faktischen Anwesenheitsrecht ausgegangen werden könne. Entgegen der Formulierung der Vorinstanz sei ein «faktisches Anwesenheitsrecht» und nicht ein «faktisch gefestigtes Aufenthaltsrecht» entscheidend. Die von der Vorinstanz behauptete Schwelle von «mindestens acht Jahren» finde in der Rechtsprechung keine Stütze. Schliesslich sei die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Familienlebens in Afghanistan offensichtlich ausgeschlossen. Das übergeordnet zu berücksichtigende Kindesinteresse stehe einem Familienleben sowohl in Afghanistan wie auch in Syrien entgegen (vgl. BVGer-act. 12).
8.
8.1 Aufgrund des eingereichten Familienausweises vom 7. Juli 2025 (vgl. Beilage 1 zu BVGer-act. 13) steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 7. Juli 2025 in der Schweiz gültig geschlossen und amtlich registriert wurde. Die Ehefrau hat sodann am (...) 2023 einen Sohn zur Welt gebracht, den der Beschwerdeführer noch vor der zivilen Hochzeit anerkannte (vgl. Mitteilung Kindsanerkennung, SEM-act. 92/3). Aufgrund der seit Januar 2020 angeordneten vorläufigen Aufnahme als Ausländerin sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist - wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint (vgl. BVGer-act. 8) - kann vorliegend (vorfrageweise) ein faktisches Aufenthaltsrecht angenommen werden. Nachdem aufgrund der Akten unbestrittenermassen von einem tatsächlich gelebten Familienleben auszugehen ist (vgl. Beschwerdebeilagen 3, 4, 7, 8), kann sich der Beschwerdeführer als Ehemann und damit als Mitglied der Kernfamilie grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen.
8.2 Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere die Beurteilung der einzelfallspezifischen Umstände im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK, und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt hingegen in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen - und bereits mit der Sache befassten - kantonalen Migrationsbehörde respektive der Sicherheitsdirektion als Beschwerdeinstanz (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 200/21 E. 8d).
8.3 Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Damit erübrigen sich - da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung (Dispostivziffer 3) ist aufzuheben. Im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) wird die Beschwerde gegenstandslos. Das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist angesichts der vorangegangenen Erwägungen abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Angesichts des Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da das Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. etwa Urteile BVGer E-6270/2024 E. 9 m.w.H.; E-2660/2024 vom 25. Juli 2024 E. 10.2). Eine Parteientschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde (betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse) fällt ausser Betracht, weil die Gegenstandslosigkeit durch den Beschwerdeführer bewirkt worden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]).
10.3 Mit Verfügung vom 15. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Anne-Lea Berger als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dieser ist unbesehen des Verfahrensausgangs ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung des amtlichen Honorars Art. 8-11 i.V.m. Art. 12 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'350.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Anne-Lea Berger, wird zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1'350.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber
Rahel Schöb
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