Datenschutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl. lm Rahmen dieses Asylverfahrens machte er geltend, mauretanischer Staatsangehöriger und am (...) geboren zu sein. Die Angaben zur Minderjährigkeit wurden vom SEM als unglaubhaft erachtet und das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festgesetzt. Im ZEMIS wurde er als mauretanischer Staatsangehöriger geführt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dezember 2012 mit Wirkung seit 1. Februar 2014) nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. lm Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Weitere Bemühungen zur Herkunftsabklärung blieben ergebnislos, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mit den Behörden kooperierte. C. Am 7. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Am 12. Januar 2021 erfolgte die Aufnahme der Personalien; am 16. Februar 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Mauretanien) geboren und habe dort zusammen mit seiner Familie gelebt. Ungefähr in den Jahren 2009 oder 2010 sei er nach C._______ umgezogen und habe dort bis 2011 als fliegender Händler gearbeitet. Zwischen 2011 und 2013 sei er zwischen den beiden Orten C._______ und B._______ gependelt. Nach Problemen mit seinem Vater aufgrund einer Konversion zum Christentum und seiner Bisexualität sei er am (...) 2013 aus dem Heimatstaat ausgereist und über Frankreich am 13. April 2013 in die Schweiz gelangt. Zu seinem vorangegangenen Aufenthalt erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Zuletzt habe er mit einer Frau zusammengelebt, die er namentlich nicht nennen könne. Die Beziehung sei auseinandergegangen. Im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer vermuteten Identitätstäuschung gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Personalien wurden daraufhin im ZEMIS von «Mauretanien» zu «Staat unbekannt» geändert. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D. Am 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen, am 26. Februar 2021 erfolgte die Zuteilung auf den Kanton D._______. Gleichentags wurden der Rechtsvertretung die relevanten Akten aus dem Rückkehrdossier des vorangegangenen Asylverfahrens (Reiseorganisation und Papierbeschaffung) zur Einsicht gebracht. Die Rechtsvertretung erklärte gleichentags die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Mit Verfügung vom 26. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Gesuch auf Erfassung der mauretanischen Staatsangehörigkeit im ZEMIS wurde abgewiesen und in Bezug auf die Staatsangehörigkeit festgestellt, es bleibe im System weiterhin «Staat unbekannt» eingetragen. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter die Zuerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Änderung des ZEMIS Eintrags dahingehend, dass er mit der Nationalität Mauretanien zu führen sei. Der Bestreitungsvermerk sei entsprechend zu löschen. In formeller Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass betreffend die Anträge zur Datenänderung ZEMIS ein vom Beschwerdeverfahren Asyl und Wegweisung (E-2538/2021) separates Verfahren eröffnet worden sei und dieses unter der vorliegenden Geschäftsnummer E-2548/2021 geführt werde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG.
E. 2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
E. 2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3).
E. 2.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.).
E. 2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz den ursprünglichen Eintragt der Nationalität «Mauretanien» abgeändert auf «Staat unbekannt». Der Beschwerdeführer hat mithin zu beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Daten, dazu gehört auch die Staatsangehörigkeit, korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als der im ZEMIS erfasste Eintrag zur Nationalität. Gelingt weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer der sichere Nachweis, so ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteil des BVGer D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4).
E. 2.6 Das SEM führte zur Begründung der ZEMIS-Änderung an, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Mauretanien unglaubhaft sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuche, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben, welche seine Angaben zur Herkunft bestätigen würden, obwohl er bereits am 14. April 2013 ein erstes Asylgesuch eingereicht und genügend Zeit gehabt habe, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Zudem sei im Rahmen der Organisation des Wegweisungsvollzugs bei einer Herkunftsabklärung am 29. November 2013 festgestellt worden, dass er vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Weitere Herkunftsabklärungen seien ebenfalls ergebnislos geblieben, da der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Behördenstellen nicht kooperiert habe. Die Angaben im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 in Bezug auf seine Herkunft seien sodann oberflächlich ausgefallen, obwohl er geltend gemacht habe, in B._______ geboren worden zu sein und bis im Alter von ungefähr (...) Jahren dort gelebt zu haben. Er habe keine genaueren Angaben zur Grösse oder Einwohnerzahl der Stadt oder zu Entfernungen machen können. Ebenso habe er die Strasse, in welcher er gewohnt habe, nicht angeben können. Der Beschwerdeführer habe damit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG in grober Weise verletzt.
E. 2.7 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und die Verletzung des Anspruchs auf vollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Sachverhaltsfeststellung sei in Bezug auf seine geltend gemachte Herkunft Mauretanien ungenügend erfolgt. Hierzu hätten weitere Abklärungen getroffen werden, insbesondere eine Lingua-Analyse durchgeführt werden müssen. Es sei sodann das Recht auf Akteneinsicht dahingehend verletz worden, als ihm keine und seiner Rechtsvertreterin lediglich teilweise Einsicht in die Asylakten gewährt worden sei, aus denen das SEM geschlossen habe, dass er vermutlich aus Guinea stamme. In materieller Hinsicht führt er aus, er sei mauretanischer Staatsangehöriger.
E. 3 Die Beschwerde ist aus den nachfolgenden Gründe abzuweisen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat in den bisherigen Asylverfahren keine substanziierten Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und zur Herkunft gemacht. Er hat sodann keine Identitätspapiere oder sonstige Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Identität eingereicht (vgl. act. [...]-11/8 Ziff. 4, act. [...]-17/17 F11-F17). Eine Herkunftsabklärung durch das SEM am 29. November 2013 ergab sodann, dass der Beschwerdeführer die lokalen Sprachen von Mauretanien nicht kenne und mit einem Akzent von Guinea-Conakry spreche (act. [...]-25/13). Überdies hat er im Anschluss an das im Jahr 2013 durchlaufene Asylverfahren bei der Beschaffung von Rückkehrpapieren nicht kooperiert, insbesondere jegliche Angaben vor der guineischen Delegation am (...) 2015 und (...) 2019 verweigert (vgl. act. [...]-25/13). Im vorliegenden Verfahren sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den geographischen und lokalen Verhältnissen in seinem angeblichen Heimatstaat Mauretanien in den wesentlichen Aspekten offenkundig unsubstanziiert ausgefallen und der Beschwerdeführer wies kein Lokalwissen zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion beziehungsweise zum Heimatort auf (vgl. act. [...]-17/17 F18-F30). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine mauretanische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte.
E. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer moniert, seine Herkunft hätte mittels einer Lingua-Analyse weiter abgeklärt werden müssen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Erstellung sogenannter Lingua-Analysen oder der später etablierten Alltagswissenstests können der vollständigen Sachverhaltsermittlung unter Umständen durchaus dienlich sein (vgl. zum Beweiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2014/12 E. 5.2 ff., 5.9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2015/10 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher Lingua- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massgeblicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit im Vorbringen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.). Dies ist vorliegend aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zu bejahen. Eine weitere Abklärung mittels Lingua-Analyse erweist sich sodann auch nicht als geeignetes Mittel zur Feststellung der Staatsangehörigkeit. Sprach- und länderkundliche Herkunftsanalysen der SEM-internen Fachstelle «Lingua» erlauben einzig eine Aussage über die Sozialisierung, indes kann eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit nicht über eine solche Analyse erfolgen und der Ort der Sozialisation ist mit demjenigen der Staatsangehörigkeit auch nicht gleichzusetzen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.1).
E. 3.3 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig ersichtlich. Der Beschwerdeführer war im Verfahren durch eine Rechtsvertreterin vertreten (vgl. act. [...]-10/1). Das SEM hat der Rechtsvertreterin bereits im Rahmen der einlässlichen Anhörung am 16. Februar 2021 Einsicht in verschiedene Aktenstücke des vorangegangenen Verfahrens gewährt (vgl. act. [...]-17/17 F17). Es hat sodann am 26. Februar 2021 die relevanten Rückkehrakten an die Rechtsvertreterin zugestellt, auch diejenige betreffend Rückreise und Herkunftsabklärung vom 29. November 2013 (vgl. act. [...]-25/13 mit Beilagen). Der Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung ist daher als unbegründet abzuweisen.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der aktuelle ZEMIS Eintrag «Staat unbekannt» sich als sachgerecht erweist, da sich nach den vorangegangenen Erwägungen vorliegend nicht auf eine höhere Wahrscheinlichkeit der behaupteten Staatsangehörigkeit «Mauretanien» schliessen lässt. Vielmehr ist die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers unbekannt geblieben. Auch auf Beschwerdeebene wurden im Übrigen weder Dokumente eingereicht, welche die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen vermag. Sodann hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit den materiellen Argumenten in der angefochtenen Verfügung nicht weiter auseinandergesetzt. Damit ist der ZEMIS-Eintrag «unbekannte Herkunft» unverändert mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Änderung seiner Staatsangehörigkeit «Mauretanien» im ZEMIS ist abzuweisen.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 26. April 2021 ist bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 zu bestätigen.
E. 5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der im ZEMIS eingetragene Vermerk «Staat unbekannt» und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. DieZustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2548/2021 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Lorenz Noli, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Datenberichtigung ZEMIS); Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl. lm Rahmen dieses Asylverfahrens machte er geltend, mauretanischer Staatsangehöriger und am (...) geboren zu sein. Die Angaben zur Minderjährigkeit wurden vom SEM als unglaubhaft erachtet und das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festgesetzt. Im ZEMIS wurde er als mauretanischer Staatsangehöriger geführt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dezember 2012 mit Wirkung seit 1. Februar 2014) nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. lm Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Weitere Bemühungen zur Herkunftsabklärung blieben ergebnislos, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mit den Behörden kooperierte. C. Am 7. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Am 12. Januar 2021 erfolgte die Aufnahme der Personalien; am 16. Februar 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Mauretanien) geboren und habe dort zusammen mit seiner Familie gelebt. Ungefähr in den Jahren 2009 oder 2010 sei er nach C._______ umgezogen und habe dort bis 2011 als fliegender Händler gearbeitet. Zwischen 2011 und 2013 sei er zwischen den beiden Orten C._______ und B._______ gependelt. Nach Problemen mit seinem Vater aufgrund einer Konversion zum Christentum und seiner Bisexualität sei er am (...) 2013 aus dem Heimatstaat ausgereist und über Frankreich am 13. April 2013 in die Schweiz gelangt. Zu seinem vorangegangenen Aufenthalt erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Zuletzt habe er mit einer Frau zusammengelebt, die er namentlich nicht nennen könne. Die Beziehung sei auseinandergegangen. Im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer vermuteten Identitätstäuschung gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Personalien wurden daraufhin im ZEMIS von «Mauretanien» zu «Staat unbekannt» geändert. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D. Am 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen, am 26. Februar 2021 erfolgte die Zuteilung auf den Kanton D._______. Gleichentags wurden der Rechtsvertretung die relevanten Akten aus dem Rückkehrdossier des vorangegangenen Asylverfahrens (Reiseorganisation und Papierbeschaffung) zur Einsicht gebracht. Die Rechtsvertretung erklärte gleichentags die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Mit Verfügung vom 26. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Gesuch auf Erfassung der mauretanischen Staatsangehörigkeit im ZEMIS wurde abgewiesen und in Bezug auf die Staatsangehörigkeit festgestellt, es bleibe im System weiterhin «Staat unbekannt» eingetragen. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter die Zuerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Änderung des ZEMIS Eintrags dahingehend, dass er mit der Nationalität Mauretanien zu führen sei. Der Bestreitungsvermerk sei entsprechend zu löschen. In formeller Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass betreffend die Anträge zur Datenänderung ZEMIS ein vom Beschwerdeverfahren Asyl und Wegweisung (E-2538/2021) separates Verfahren eröffnet worden sei und dieses unter der vorliegenden Geschäftsnummer E-2548/2021 geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 2.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 2.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 2.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Daten zur Identität. Sofern das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit überwiegt, sieht Art. 25 Abs. 2 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über das Anbringen des Bestreitungsvermerks ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; Jan Bangert, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.). 2.5 Vorliegend hat die Vorinstanz den ursprünglichen Eintragt der Nationalität «Mauretanien» abgeändert auf «Staat unbekannt». Der Beschwerdeführer hat mithin zu beweisen, dass die von ihm geltend gemachten Daten, dazu gehört auch die Staatsangehörigkeit, korrekt beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als der im ZEMIS erfasste Eintrag zur Nationalität. Gelingt weder der Vorinstanz noch dem Beschwerdeführer der sichere Nachweis, so ist der Eintrag im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (Urteil des BVGer D-3015/2017 vom 16. Juni 2017 E. 4). 2.6 Das SEM führte zur Begründung der ZEMIS-Änderung an, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Mauretanien unglaubhaft sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuche, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben, welche seine Angaben zur Herkunft bestätigen würden, obwohl er bereits am 14. April 2013 ein erstes Asylgesuch eingereicht und genügend Zeit gehabt habe, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Zudem sei im Rahmen der Organisation des Wegweisungsvollzugs bei einer Herkunftsabklärung am 29. November 2013 festgestellt worden, dass er vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Weitere Herkunftsabklärungen seien ebenfalls ergebnislos geblieben, da der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Behördenstellen nicht kooperiert habe. Die Angaben im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 in Bezug auf seine Herkunft seien sodann oberflächlich ausgefallen, obwohl er geltend gemacht habe, in B._______ geboren worden zu sein und bis im Alter von ungefähr (...) Jahren dort gelebt zu haben. Er habe keine genaueren Angaben zur Grösse oder Einwohnerzahl der Stadt oder zu Entfernungen machen können. Ebenso habe er die Strasse, in welcher er gewohnt habe, nicht angeben können. Der Beschwerdeführer habe damit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG in grober Weise verletzt. 2.7 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und die Verletzung des Anspruchs auf vollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Sachverhaltsfeststellung sei in Bezug auf seine geltend gemachte Herkunft Mauretanien ungenügend erfolgt. Hierzu hätten weitere Abklärungen getroffen werden, insbesondere eine Lingua-Analyse durchgeführt werden müssen. Es sei sodann das Recht auf Akteneinsicht dahingehend verletz worden, als ihm keine und seiner Rechtsvertreterin lediglich teilweise Einsicht in die Asylakten gewährt worden sei, aus denen das SEM geschlossen habe, dass er vermutlich aus Guinea stamme. In materieller Hinsicht führt er aus, er sei mauretanischer Staatsangehöriger.
3. Die Beschwerde ist aus den nachfolgenden Gründe abzuweisen. 3.1 Der Beschwerdeführer hat in den bisherigen Asylverfahren keine substanziierten Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und zur Herkunft gemacht. Er hat sodann keine Identitätspapiere oder sonstige Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Identität eingereicht (vgl. act. [...]-11/8 Ziff. 4, act. [...]-17/17 F11-F17). Eine Herkunftsabklärung durch das SEM am 29. November 2013 ergab sodann, dass der Beschwerdeführer die lokalen Sprachen von Mauretanien nicht kenne und mit einem Akzent von Guinea-Conakry spreche (act. [...]-25/13). Überdies hat er im Anschluss an das im Jahr 2013 durchlaufene Asylverfahren bei der Beschaffung von Rückkehrpapieren nicht kooperiert, insbesondere jegliche Angaben vor der guineischen Delegation am (...) 2015 und (...) 2019 verweigert (vgl. act. [...]-25/13). Im vorliegenden Verfahren sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den geographischen und lokalen Verhältnissen in seinem angeblichen Heimatstaat Mauretanien in den wesentlichen Aspekten offenkundig unsubstanziiert ausgefallen und der Beschwerdeführer wies kein Lokalwissen zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion beziehungsweise zum Heimatort auf (vgl. act. [...]-17/17 F18-F30). Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine mauretanische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte. 3.2 Sofern der Beschwerdeführer moniert, seine Herkunft hätte mittels einer Lingua-Analyse weiter abgeklärt werden müssen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Erstellung sogenannter Lingua-Analysen oder der später etablierten Alltagswissenstests können der vollständigen Sachverhaltsermittlung unter Umständen durchaus dienlich sein (vgl. zum Beweiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2014/12 E. 5.2 ff., 5.9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2015/10 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher Lingua- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massgeblicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit im Vorbringen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.). Dies ist vorliegend aufgrund der vorangegangenen Ausführungen zu bejahen. Eine weitere Abklärung mittels Lingua-Analyse erweist sich sodann auch nicht als geeignetes Mittel zur Feststellung der Staatsangehörigkeit. Sprach- und länderkundliche Herkunftsanalysen der SEM-internen Fachstelle «Lingua» erlauben einzig eine Aussage über die Sozialisierung, indes kann eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit nicht über eine solche Analyse erfolgen und der Ort der Sozialisation ist mit demjenigen der Staatsangehörigkeit auch nicht gleichzusetzen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.1). 3.3 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig ersichtlich. Der Beschwerdeführer war im Verfahren durch eine Rechtsvertreterin vertreten (vgl. act. [...]-10/1). Das SEM hat der Rechtsvertreterin bereits im Rahmen der einlässlichen Anhörung am 16. Februar 2021 Einsicht in verschiedene Aktenstücke des vorangegangenen Verfahrens gewährt (vgl. act. [...]-17/17 F17). Es hat sodann am 26. Februar 2021 die relevanten Rückkehrakten an die Rechtsvertreterin zugestellt, auch diejenige betreffend Rückreise und Herkunftsabklärung vom 29. November 2013 (vgl. act. [...]-25/13 mit Beilagen). Der Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der aktuelle ZEMIS Eintrag «Staat unbekannt» sich als sachgerecht erweist, da sich nach den vorangegangenen Erwägungen vorliegend nicht auf eine höhere Wahrscheinlichkeit der behaupteten Staatsangehörigkeit «Mauretanien» schliessen lässt. Vielmehr ist die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers unbekannt geblieben. Auch auf Beschwerdeebene wurden im Übrigen weder Dokumente eingereicht, welche die vom Beschwerdeführer behauptete Staatsangehörigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen vermag. Sodann hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde mit den materiellen Argumenten in der angefochtenen Verfügung nicht weiter auseinandergesetzt. Damit ist der ZEMIS-Eintrag «unbekannte Herkunft» unverändert mit einem Bestreitungsvermerk versehen zu belassen. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Änderung seiner Staatsangehörigkeit «Mauretanien» im ZEMIS ist abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 26. April 2021 ist bezüglich der Dispositivziffern 6 und 7 zu bestätigen. 5. 5.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der im ZEMIS eingetragene Vermerk «Staat unbekannt» und der Bestreitungsvermerk sind zu belassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführerauferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. DieZustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: