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E-2538/2021

E-2538/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl. lm Rahmen dieses Asylverfahrens machte er geltend, mauretanischer Staatsangehöriger und am (...) geboren zu sein. Die Angaben zur Minderjährigkeit wurden vom SEM als unglaubhaft erachtet und das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festgesetzt. Im ZEMIS wurde er als mauretanischer Staatsangehöriger geführt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dezember 2012 mit Wirkung seit 1. Februar 2014) nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. lm Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Weitere Bemühungen zur Herkunftsabklärung blieben ergebnislos, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mit den Behörden kooperierte. C. Am 7. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Am 12. Januar 2021 erfolgte die Aufnahme der Personalien; am 16. Februar 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Mauretanien) geboren und habe dort zusammen mit seiner Familie gelebt. Ungefähr in den Jahren 2009 oder 2010 sei er nach C._______ umgezogen und habe dort bis 2011 als fliegender Händler gearbeitet. Zwischen 2011 und 2013 sei er zwischen den beiden Orten C._______ und B._______ gependelt. Ein Freund seines Vaters und dessen Sohn würden von der Elfenbeinküste stammen und seien Katholiken. Er habe sich unter dem Einfluss dieser beiden dem Christentum zugewandt und sei im Jahr 2012 vom Islam zum Christentum beziehungsweise zum Katholizismus übergetreten. Im Jahr 2013 habe sein Vater von diesem Glaubenswechsel Kenntnis erlangt und ihn daraufhin bedroht und eingesperrt. Ihm sei die Flucht gelungen. Am (...) 2013 habe er den Heimatstaat verlassen und sei über Frankreich am 13. April 2013 in die Schweiz gelangt. Sodann sei er bisexuell. Er habe bereits im Heimatstaat intime Kontakte mit Männern gehabt. Im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat könne er seine Bisexualität nicht frei ausleben; Homosexualität stehe unter Strafe. Zu seinem vorangegangenen Aufenthalt erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Zuletzt habe er mit einer Frau zusammengelebt, die er namentlich nicht nennen könne. Die Beziehung sei auseinandergegangen. Im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer vermuteten Identitätstäuschung gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Personalien wurden daraufhin im ZEMIS von «Mauretanien» zu «Staat unbekannt» geändert. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D. Am 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen, am 26. Februar 2021 erfolgte die Zuteilung auf den Kanton D._______. Gleichentags wurden der Rechtsvertretung die relevanten Akten aus dem Rückkehrdossier des vorangegangenen Asylverfahrens (Reiseorganisation und Papierbeschaffung) zur Einsicht gebracht. Die Rechtsvertretung erklärte gleichentags die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Mit Verfügung vom 26. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Gesuch um Erfassung der mauretanischen Staatsangehörigkeit im ZEMIS wurde abgewiesen und in Bezug auf die Staatsangehörigkeit festgestellt, es bleibe im System weiterhin «Staat unbekannt» eingetragen. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter die Zuerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Änderung des ZEMIS Eintrags dahingehend, dass er mit der Nationalität Mauretanien zu führen sei. Der Bestreitungsvermerk sei entsprechend zu löschen. In formeller Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass betreffend die Anträge zur Datenänderung ZEMIS ein separates Verfahren eröffnet worden sei und dieses unter der Geschäftsnummer E-2548/2021 geführt werde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Soweit den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 6 und 7 betreffend (Datenänderung ZEMIS), ist festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dieses Rechtsbegehren wird separat im Beschwerdeverfahren E-2548/2021 behandelt.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Mauretanien unglaubhaft sei. Es sei davon auszugehen, dass er versuche, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben, welche seine Angaben zur Herkunft bestätigen würden, obwohl er bereits am 14. April 2013 ein erstes Asylgesuch gestellt und genügend Zeit gehabt habe, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Zudem sei im Rahmen der Organisation des Wegweisungsvollzugs bei einer Herkunftsabklärung vom 29. November 2013 festgestellt worden, dass er vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Weitere Herkunftsabklärungen seien ergebnislos geblieben, da der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Behördenstellen nicht kooperiert habe. Die Angaben im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 in Bezug auf seine Herkunft seien sodann oberflächlich ausgefallen, obwohl er geltend gemacht habe, in B._______ geboren worden zu sein und bis im Alter von ungefähr (...) Jahren dort gelebt zu haben. Er habe keine genaueren Angaben zur Grösse oder Einwohnerzahl der Stadt oder zu Entfernungen machen können. Ebenso habe er die Strasse, in welcher er gewohnt habe, nicht angeben können. Der Beschwerdeführer habe damit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG in grober Weise verletzt. Auch seine Vorbringen zu den Asylgründen seien unglaubhaft. Seine Angaben zur Konversion und zum Katholizismus seien detailarm, ausweichend und oberflächlich ausgefallen. Betreffend die geltend gemachte sexuelle Orientierung falle auf, dass er diese Problematik im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt habe; schliesslich seien auch seine Angaben im Rahmen der Anhörung und des ersten Asylverfahrens in weiteren zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Seine Vorbringen seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten, weswegen diese den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten und das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und die Verletzung des Anspruchs auf vollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Sachverhaltsfeststellung sei in Bezug auf seine geltend gemachte Herkunft Mauretanien ungenügend erfolgt. Hierzu hätten weitere Abklärungen getroffen werden, insbesondere eine Lingua-Analyse durchgeführt werden müssen. Auch bezüglich seiner sexuellen Orientierung seien weitere Abklärungen nötig gewesen. Es sei sodann das Recht auf Akteneinsicht dahingehend verletzt worden, als ihm keine und seiner Rechtsvertreterin lediglich teilweise Einsicht in die Asylakten gewährt worden sei, aus denen das SEM geschlossen habe, dass er vermutlich aus Guinea stamme. In materieller Hinsicht führt er aus, er sei mauretanischer Herkunft. In seinem Heimatstaat würden sowohl eine Konversion zum Christentum als auch homosexuelle Handlungen mit dem Tod bestraft. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien glaubhaft gemacht. Er habe seine Bisexualität nicht bereits früher geltend gemacht, weil dieses Thema in seiner Heimat tabuisiert werde.

E. 5.1 Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen und die Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den umfassenden Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG als verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsatz und Art. 8 AsylG in asylspezifischer Hinsicht). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).

E. 5.2 Sofern der Beschwerdeführer moniert, seine Herkunft hätte mittels einer Lingua-Analyse weiter abgeklärt werden müssen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Erstellung sogenannter Lingua-Analysen oder der später etablierten Alltagswissenstests können der vollständigen Sachverhaltsermittlung unter Umständen durchaus dienlich sein (vgl. zum Beweiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2014/12 E. 5.2 ff., 5.9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2015/10 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher Lingua- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massgeblicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit im Vorbringen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat in beiden bisherigen Asylverfahren keine substanziierten Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und zur Herkunft gemacht. Er hat keine Identitätspapiere oder sonstige Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Identität eingereicht (vgl. act. [...]-11/8 Ziff. 4, act. [...]-17/17 F11-F17). Eine Herkunftsabklärung durch das SEM am 29.November 2013 ergab, dass der Beschwerdeführer die lokalen Sprachen von Mauretanien nicht kenne und mit einem Akzent von Guinea-Conakry spreche (vgl. act. [...]-25/13). Überdies hat er im Anschluss an das im Jahr 2013 durchlaufene Asylverfahren bei der Beschaffung von Rückkehrpapieren nicht kooperiert, insbesondere jegliche Angaben vor der guineischen Delegation am (...) 2015 und (...) 2019 verweigert (vgl. act. [...]-25/13). Im vorliegenden Verfahren sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den geographischen und lokalen Verhältnissen in seinem angeblichen Heimatstaat in den wesentlichen Aspekten offenkundig unsubstanziiert ausgefallen und der Beschwerdeführer wies kein Lokalwissen zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion beziehungsweise zum Heimatort auf (vgl. act. [...]-17/17 F18-F30). Das SEM hat daher zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

E. 5.3 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war im Verfahren durch eine Rechtsvertreterin vertreten (vgl. act. [...]-10/1). Das SEM hat der Rechtsvertreterin bereits im Rahmen der einlässlichen Anhörung Einsicht in verschiedene Aktenstücke des vorangegangenen Verfahrens gewährt (vgl. act. [...]-17/17 F17). Es hat sodann am 26. Februar 2021 die relevanten Rückkehrakten an die Rechtsvertreterin zugestellt, auch diejenige betreffend Rückreise und Herkunftsabklärung vom 29. November 2013 (vgl. act. [...]-25/13). Damit wurde den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen Genüge getan.

E. 5.4 Ebenfalls lässt sich nicht darauf schliessen, dass die Vorinstanz seiner Sachverhaltserstellungspflicht in Bezug auf die geltend gemachte Bisexualität des Beschwerdeführers ungenügend nachgekommen ist. Dieses Vorbringen wurde im Rahmen der einlässlichen Anhörung aufgenommen. Der Beschwerdeführer hatte sodann die Möglichkeit, diesen Aspekt weiter zu konkretisieren (vgl. act. [...]-17/17 F78, F105 ff.). Er führt denn auf Beschwerdeebene auch nicht weiter aus, woraus sich die Unvollständigkeit des Sachverhalts begründen sollte.

E. 5.5 Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind zu bestätigen, auf diese ist zu verweisen (vgl. act. [...]-27/8 Ziff. II). Der Beschwerdeführer hat seine mauretanische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 5.2). Den Vorbringen in Bezug auf seinen angeblichen Herkunftsstaat ist daher von vornherein die Grundlage entzogen. Sie sind aber auch für sich betrachtet als unglaubhaft zu erachten. Seine angebliche Konversion zum Christentum vermochte er nicht zu konkretisieren, zumal er weder zur Religion an sich noch zu seinem eigenen Glaubensbekenntnis substanziierte Angaben machen konnte (vgl. act. [...]-17/17 F41, F50 f., F84-F101). Seine Bisexualität, die er auch im Heimatstaat bereits heimlich ausgelebt haben will, hat er - wie das SEM zutreffend festgehalten hat - im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weshalb diesbezüglich vom SEM zu Recht ein Nachschub angenommen wurde. Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Bisexualität habe er nicht früher geltend machen können, da dies in seinem Heimatstaat ein Tabu sein, überzeugt nicht, zumal festzustellen ist, dass das Vorbringen insgesamt nicht näher konkretisiert wurde (vgl. act. [...]-17/17 F78, F105-F107).

E. 7.2 Das SEM hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Das SEM führte zur Frage des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen aus, zwar sei die Zulässigkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, indessen finde diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es sei praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Deswegen könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aus der Verheimlichung der Identität sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei zudem jung, gesund und verfüge über Arbeitserfahrung im Bereich Verkauf. Somit würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 9.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte seine Herkunft aus dem von ihm angegebenen Herkunftsstaat auch nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft machen. Das SEM ist sodann hinsichtlich der Angaben zu seiner Herkunft und Identität zutreffend von einer relevanten Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen. Auf Beschwerdeebene wurde dem nichts entgegengehalten, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.

E. 9.4 Vor dem Hintergrund der vorangegangen Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfolgung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist und seine Herkunft offensichtlich zu verschleiern versucht, verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetisch zu forschen. Zudem steht dem Wegweisungsvollzug auch nicht die individuelle Situation des Beschwerdeführers entgegen, insbesondere ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Vollzug der Wegweisung wegen gesundheitlicher Aspekte von vornherein als unzulässig oder unzumutbar erweisen könnte.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2538/2021 Urteil vom 21. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Kinza Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl. lm Rahmen dieses Asylverfahrens machte er geltend, mauretanischer Staatsangehöriger und am (...) geboren zu sein. Die Angaben zur Minderjährigkeit wurden vom SEM als unglaubhaft erachtet und das Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) festgesetzt. Im ZEMIS wurde er als mauretanischer Staatsangehöriger geführt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2013 trat das SEM auf das Asylgesuch gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dezember 2012 mit Wirkung seit 1. Februar 2014) nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. lm Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Weitere Bemühungen zur Herkunftsabklärung blieben ergebnislos, da der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mit den Behörden kooperierte. C. Am 7. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl in der Schweiz. Am 12. Januar 2021 erfolgte die Aufnahme der Personalien; am 16. Februar 2021 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Mauretanien) geboren und habe dort zusammen mit seiner Familie gelebt. Ungefähr in den Jahren 2009 oder 2010 sei er nach C._______ umgezogen und habe dort bis 2011 als fliegender Händler gearbeitet. Zwischen 2011 und 2013 sei er zwischen den beiden Orten C._______ und B._______ gependelt. Ein Freund seines Vaters und dessen Sohn würden von der Elfenbeinküste stammen und seien Katholiken. Er habe sich unter dem Einfluss dieser beiden dem Christentum zugewandt und sei im Jahr 2012 vom Islam zum Christentum beziehungsweise zum Katholizismus übergetreten. Im Jahr 2013 habe sein Vater von diesem Glaubenswechsel Kenntnis erlangt und ihn daraufhin bedroht und eingesperrt. Ihm sei die Flucht gelungen. Am (...) 2013 habe er den Heimatstaat verlassen und sei über Frankreich am 13. April 2013 in die Schweiz gelangt. Sodann sei er bisexuell. Er habe bereits im Heimatstaat intime Kontakte mit Männern gehabt. Im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat könne er seine Bisexualität nicht frei ausleben; Homosexualität stehe unter Strafe. Zu seinem vorangegangenen Aufenthalt erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten. Zuletzt habe er mit einer Frau zusammengelebt, die er namentlich nicht nennen könne. Die Beziehung sei auseinandergegangen. Im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich einer vermuteten Identitätstäuschung gewährt (Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Personalien wurden daraufhin im ZEMIS von «Mauretanien» zu «Staat unbekannt» geändert. Der Eintrag wurde mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D. Am 19. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen, am 26. Februar 2021 erfolgte die Zuteilung auf den Kanton D._______. Gleichentags wurden der Rechtsvertretung die relevanten Akten aus dem Rückkehrdossier des vorangegangenen Asylverfahrens (Reiseorganisation und Papierbeschaffung) zur Einsicht gebracht. Die Rechtsvertretung erklärte gleichentags die Beendigung des Mandatsverhältnisses. E. Mit Verfügung vom 26. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Das Gesuch um Erfassung der mauretanischen Staatsangehörigkeit im ZEMIS wurde abgewiesen und in Bezug auf die Staatsangehörigkeit festgestellt, es bleibe im System weiterhin «Staat unbekannt» eingetragen. F. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; eventualiter die Zuerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer beantragte sodann die Änderung des ZEMIS Eintrags dahingehend, dass er mit der Nationalität Mauretanien zu führen sei. Der Bestreitungsvermerk sei entsprechend zu löschen. In formeller Hinsicht wurde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. G. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 teilte die zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass betreffend die Anträge zur Datenänderung ZEMIS ein separates Verfahren eröffnet worden sei und dieses unter der Geschäftsnummer E-2548/2021 geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Asyl- und Wegweisungsverfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich dabei nach dem VwVG, dem VGG, dem BGG und dem AsylG (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Soweit den Antrag auf Aufhebung der Dispositivziffern 6 und 7 betreffend (Datenänderung ZEMIS), ist festzuhalten, dass dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Dieses Rechtsbegehren wird separat im Beschwerdeverfahren E-2548/2021 behandelt.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus Mauretanien unglaubhaft sei. Es sei davon auszugehen, dass er versuche, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen beziehungsweise zu verschleiern. Der Beschwerdeführer habe bisher keine Identitätspapiere zu den Akten gegeben, welche seine Angaben zur Herkunft bestätigen würden, obwohl er bereits am 14. April 2013 ein erstes Asylgesuch gestellt und genügend Zeit gehabt habe, entsprechende Dokumente zu beschaffen. Zudem sei im Rahmen der Organisation des Wegweisungsvollzugs bei einer Herkunftsabklärung vom 29. November 2013 festgestellt worden, dass er vermutlich nicht aus Mauretanien, sondern aus Guinea stamme. Weitere Herkunftsabklärungen seien ergebnislos geblieben, da der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Behördenstellen nicht kooperiert habe. Die Angaben im Rahmen der Anhörung vom 16. Februar 2021 in Bezug auf seine Herkunft seien sodann oberflächlich ausgefallen, obwohl er geltend gemacht habe, in B._______ geboren worden zu sein und bis im Alter von ungefähr (...) Jahren dort gelebt zu haben. Er habe keine genaueren Angaben zur Grösse oder Einwohnerzahl der Stadt oder zu Entfernungen machen können. Ebenso habe er die Strasse, in welcher er gewohnt habe, nicht angeben können. Der Beschwerdeführer habe damit seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG in grober Weise verletzt. Auch seine Vorbringen zu den Asylgründen seien unglaubhaft. Seine Angaben zur Konversion und zum Katholizismus seien detailarm, ausweichend und oberflächlich ausgefallen. Betreffend die geltend gemachte sexuelle Orientierung falle auf, dass er diese Problematik im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht erwähnt habe; schliesslich seien auch seine Angaben im Rahmen der Anhörung und des ersten Asylverfahrens in weiteren zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Seine Vorbringen seien insgesamt als unglaubhaft zu erachten, weswegen diese den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht standhielten und das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und die Verletzung des Anspruchs auf vollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Sachverhaltsfeststellung sei in Bezug auf seine geltend gemachte Herkunft Mauretanien ungenügend erfolgt. Hierzu hätten weitere Abklärungen getroffen werden, insbesondere eine Lingua-Analyse durchgeführt werden müssen. Auch bezüglich seiner sexuellen Orientierung seien weitere Abklärungen nötig gewesen. Es sei sodann das Recht auf Akteneinsicht dahingehend verletzt worden, als ihm keine und seiner Rechtsvertreterin lediglich teilweise Einsicht in die Asylakten gewährt worden sei, aus denen das SEM geschlossen habe, dass er vermutlich aus Guinea stamme. In materieller Hinsicht führt er aus, er sei mauretanischer Herkunft. In seinem Heimatstaat würden sowohl eine Konversion zum Christentum als auch homosexuelle Handlungen mit dem Tod bestraft. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien glaubhaft gemacht. Er habe seine Bisexualität nicht bereits früher geltend gemacht, weil dieses Thema in seiner Heimat tabuisiert werde. 5. 5.1 Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen und die Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Verfahrenspflichten der Behörde korrelieren mit den umfassenden Mitwirkungspflichten der gesuchstellenden Person (vgl. Art. 13 VwVG als verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsatz und Art. 8 AsylG in asylspezifischer Hinsicht). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht), an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 5.2 Sofern der Beschwerdeführer moniert, seine Herkunft hätte mittels einer Lingua-Analyse weiter abgeklärt werden müssen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Erstellung sogenannter Lingua-Analysen oder der später etablierten Alltagswissenstests können der vollständigen Sachverhaltsermittlung unter Umständen durchaus dienlich sein (vgl. zum Beweiswert und zu den Anforderungen an diese BVGE 2014/12 E. 5.2 ff., 5.9; BVGE 2012/21 E. 5.1; BVGE 2015/10 E. 5.2 ff.). Keiner weiteren fachlichen Abklärung im Rahmen solcher Lingua- und Alltagswissenstests bedarf es jedoch, wenn die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund massgeblicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit im Vorbringen zur Identität und Herkunft offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1 m.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer hat in beiden bisherigen Asylverfahren keine substanziierten Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit und zur Herkunft gemacht. Er hat keine Identitätspapiere oder sonstige Beweismittel im Zusammenhang mit seiner Identität eingereicht (vgl. act. [...]-11/8 Ziff. 4, act. [...]-17/17 F11-F17). Eine Herkunftsabklärung durch das SEM am 29.November 2013 ergab, dass der Beschwerdeführer die lokalen Sprachen von Mauretanien nicht kenne und mit einem Akzent von Guinea-Conakry spreche (vgl. act. [...]-25/13). Überdies hat er im Anschluss an das im Jahr 2013 durchlaufene Asylverfahren bei der Beschaffung von Rückkehrpapieren nicht kooperiert, insbesondere jegliche Angaben vor der guineischen Delegation am (...) 2015 und (...) 2019 verweigert (vgl. act. [...]-25/13). Im vorliegenden Verfahren sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den geographischen und lokalen Verhältnissen in seinem angeblichen Heimatstaat in den wesentlichen Aspekten offenkundig unsubstanziiert ausgefallen und der Beschwerdeführer wies kein Lokalwissen zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion beziehungsweise zum Heimatort auf (vgl. act. [...]-17/17 F18-F30). Das SEM hat daher zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung ist nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.3 Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist in diesem Zusammenhang auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war im Verfahren durch eine Rechtsvertreterin vertreten (vgl. act. [...]-10/1). Das SEM hat der Rechtsvertreterin bereits im Rahmen der einlässlichen Anhörung Einsicht in verschiedene Aktenstücke des vorangegangenen Verfahrens gewährt (vgl. act. [...]-17/17 F17). Es hat sodann am 26. Februar 2021 die relevanten Rückkehrakten an die Rechtsvertreterin zugestellt, auch diejenige betreffend Rückreise und Herkunftsabklärung vom 29. November 2013 (vgl. act. [...]-25/13). Damit wurde den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen Genüge getan. 5.4 Ebenfalls lässt sich nicht darauf schliessen, dass die Vorinstanz seiner Sachverhaltserstellungspflicht in Bezug auf die geltend gemachte Bisexualität des Beschwerdeführers ungenügend nachgekommen ist. Dieses Vorbringen wurde im Rahmen der einlässlichen Anhörung aufgenommen. Der Beschwerdeführer hatte sodann die Möglichkeit, diesen Aspekt weiter zu konkretisieren (vgl. act. [...]-17/17 F78, F105 ff.). Er führt denn auf Beschwerdeebene auch nicht weiter aus, woraus sich die Unvollständigkeit des Sachverhalts begründen sollte. 5.5 Der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. 7.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind zu bestätigen, auf diese ist zu verweisen (vgl. act. [...]-27/8 Ziff. II). Der Beschwerdeführer hat seine mauretanische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 5.2). Den Vorbringen in Bezug auf seinen angeblichen Herkunftsstaat ist daher von vornherein die Grundlage entzogen. Sie sind aber auch für sich betrachtet als unglaubhaft zu erachten. Seine angebliche Konversion zum Christentum vermochte er nicht zu konkretisieren, zumal er weder zur Religion an sich noch zu seinem eigenen Glaubensbekenntnis substanziierte Angaben machen konnte (vgl. act. [...]-17/17 F41, F50 f., F84-F101). Seine Bisexualität, die er auch im Heimatstaat bereits heimlich ausgelebt haben will, hat er - wie das SEM zutreffend festgehalten hat - im ersten Asylverfahren nicht erwähnt, weshalb diesbezüglich vom SEM zu Recht ein Nachschub angenommen wurde. Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Bisexualität habe er nicht früher geltend machen können, da dies in seinem Heimatstaat ein Tabu sein, überzeugt nicht, zumal festzustellen ist, dass das Vorbringen insgesamt nicht näher konkretisiert wurde (vgl. act. [...]-17/17 F78, F105-F107). 7.2 Das SEM hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das SEM führte zur Frage des Vollzugs der Wegweisung im Wesentlichen aus, zwar sei die Zulässigkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, indessen finde diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substantiierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es sei praxisgemäss nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Deswegen könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aus der Verheimlichung der Identität sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei zudem jung, gesund und verfüge über Arbeitserfahrung im Bereich Verkauf. Somit würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 9.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen zum Wegweisungsvollzug sind zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte seine Herkunft aus dem von ihm angegebenen Herkunftsstaat auch nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft machen. Das SEM ist sodann hinsichtlich der Angaben zu seiner Herkunft und Identität zutreffend von einer relevanten Mitwirkungspflichtverletzung ausgegangen. Auf Beschwerdeebene wurde dem nichts entgegengehalten, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 9.4 Vor dem Hintergrund der vorangegangen Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfolgung zutreffend festgehalten, dass es nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis des tatsächlichen Herkunftsortes und der Herkunftsregion sowie der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist und seine Herkunft offensichtlich zu verschleiern versucht, verwies die Vorinstanz zu Recht auf die Rechtsprechung, wonach es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen seitens der gesuchstellenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetisch zu forschen. Zudem steht dem Wegweisungsvollzug auch nicht die individuelle Situation des Beschwerdeführers entgegen, insbesondere ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Vollzug der Wegweisung wegen gesundheitlicher Aspekte von vornherein als unzulässig oder unzumutbar erweisen könnte. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren bereits bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Kinza Brunner Versand: