Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. April 2010 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3610/2010 vom 17. Dezember 2012 ab. B. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015, betitelt als "Mein Asylgesuch vom 27.12.2009", gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und reichte am 17. Januar 2017 einen Therapieverlaufsbericht des Psychiatriezentrums B._______ zu den Akten. Am 20. Februar 2017 räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sein neues Asylgesuch ausführlicher zu begründen, wovon er mit Eingabe vom 9. März 2017 Gebrauch machte. C. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 5. April 2017, eröffnet tags darauf, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 29. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, beziehungsweise er sei zufolge Umzumutbarkeit - aufgrund seiner Krankheit - vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Arztberichte des Psychiatriezentrums B._______ vom 17. Januar und 24. April 2017, einen Arztbericht seines Hausarztes vom 12. April 2017 sowie eine Auskunft und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. März 2010 und 9. Februar 2017. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im Jahr 2013 habe er aus politischen Gründen seinen Sohn und seine damalige Ehefrau im Irak zurücklassen müssen. Anlässlich von mindestens drei Telefongesprächen mit seiner Ex-Frau sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Ihr Bruder habe sich eingemischt und am Telefon wiederholt Drohungen gegen ihn (Beschwerdeführer) ausgestossen, weil die Familie seiner Ex-Frau offenbar enttäuscht gewesen sei, dass er sich nicht um seine Frau und seinen Sohn gekümmert habe. Konkret habe der Bruder gesagt: "Wenn wir dich erreichen, werden wir dich töten. Egal, wo wir dich finden, wir töten dich." Er (Beschwerdeführer) habe damals nicht gewusst, was er am Telefon hätte entgegnen sollen. Die Drohungen nehme er sehr ernst. Der Konflikt habe sich auf die beiden Familien und Sippen ausgeweitet. In der Folge sei er zur Scheidung gezwungen worden und ihm sei sein Sohn weggenommen worden. Mit seiner Ex-Frau habe er nicht mehr sprechen können und er wisse nicht, wo sie und der Sohn sich befänden. Bei einer Rückkehr in den Irak sei absehbar, dass der Bruder seiner Ex-Frau sowie ihre Familie die ausgesprochenen Drohungen umsetzen würden. In seinem Heimatland existiere keine funktionierende staatliche Strafverfolgung, weshalb er keinen effektiven Schutz in Anspruch nehmen könnte. Ferner leide er unter Angstzuständen und habe seelische Probleme. Dem eingereichten Arztbericht könne entnommen werden, dass seine gesundheitliche Situation nach wie vor schwierig sei.
E. 5.2 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asyl-relevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine familiären Probleme entsprächen keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive, sondern resultierten aus seiner Ausreise und der danach erfolgten Trennung beziehungsweise Scheidung. Die Streitursache liege in unterschiedlichen Interpretationen innerhalb der Familie bezüglich seines Lebenswandels. Bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um rein private Probleme, für deren Schlichtung er sich an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Diese seien im Nordirak prinzipiell als schutzwillig und schutzfähig einzustufen. Aufgrund der bestehenden Akten sei überdies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Bruder würde im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak die Drohungen in die Tat umsetzen.
E. 5.3 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen seien konkret und "stark" gewesen. Er sei dadurch in Angst versetzt worden und fühle sich ernsthaft bedroht, da er um sein Leben fürchte. Die Vorinstanz habe diese Drohungen unterschätzt und sie demzufolge falsch beurteilt. Sie habe es unterlassen, die damit verbundenen Nachteile sowie Aspekte einer anderen Kultur zu berücksichtigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden. Drohungen seien immer ernst zu nehmen, weil stets mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von Gewaltanwendung zu rechnen sei. Familiäre Konflikte in seiner Kultur zögen schlimme Folgen nach sich. Da solche Konflikte zudem sehr komplex seien, könne die kurdische Regierung diese weder verhindern noch stets friedlich lösen. Bei ihrem Kampf gegen den sog. Islamischen Staat (IS) und gegen sonstige Feinde sei diese zudem auf die Unterstützung der Stämme angewiesen, weshalb sie sich nicht in deren Angelegenheiten einmische. Er benötige sodann medizinische Behandlung und psychiatrisch-therapeutische Unterstützung. Es könne nicht garantiert werden, dass er in Kurdistan Zugang zur erforderlichen medizinischen Hilfe erhalte und sein Zustand ohne grosse Risiken stabil bleibe. Mit seiner Beschwerde reichte er die unter Buchstabe D. aufgeführten Beweismittel ein.
E. 5.4 In der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 erwog die Instruktions-richterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, [...] "dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und mittels umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise führen dürfte, dass der Beschwerdeführer den bisherigen Sachverhalt bekräftigt ohne darzulegen, weshalb seine Vorbringen asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, dass die geltend gemachten Drohungen von seitens seines Schwagers nicht als asylrelevant einzustufen sein dürften, da sie nicht an ein sogenanntes asylerhebliches Merkmal wie etwa die ethische Zugehörigkeit, die politische Überzeugung oder die religiöse Grundentscheidung anknüpfen, dass er sich sodann zur Schlichtung seiner Probleme mit seinem Schwager an die heimatlichen Behörden wenden könnte, dass er nicht geltend macht, seine gesundheitliche Situation habe sich im Vergleich zur mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3610/2010 vom 17. Dezember 2012 beurteilten Situation wesentlich verschlechtert, dass sich eine solche Verschlechterung auch nicht aus den eingereichten Arztberichten vom 17. Januar, 12. und 24. April 2017 ergeben dürfte" [...].
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.2 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wie in der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Die geltend gemachten Drohungen basieren auf einem rein familiären Hintergrund. Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern sein Schwager sowie die weiteren Verwandten seiner Ex-Frau die Drohungen umsetzen würden. Vorliegend fehlt es somit offensichtlich an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Auf die nicht weiter substanziierten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich ernsthaft bedroht gefühlt sowie die Vorinstanz habe die damit verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die pauschalen Hinweise, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt werden könnten, weil Drohungen immer ernst zu nehmen seien, vermögen sodann keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es im Irak durchaus zu Familienfehden kommt; entgegen seiner Darstellung sind die kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan jedoch willens und fähig, ihn vor familiären Drohungen zu schützen. Die Schutzgewährung dehnt sich auch auf Bedrohungen aus, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen (vgl. Urteil des BVGer D-4724/2016 vom 15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen.
E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Wie oben erläutert, ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und fähig sind, ihn vor allfälligen Drohungen seiner Familie zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E- 3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen - Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyya - ist grundsätzlich nach wie vor zumutbar (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.3 und 7.4). Der Beschwerdeführer macht sodann psychische Probleme geltend, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Im Arztbericht vom 12. April 2017 sind folgende Diagnosen aufgeführt: Schmerzen im (...) nach Operationen vom (...) und (...) 2015, (...), (...) sowie eine (...). Aufgrund dieser Erkrankungen nehme er täglich verschiedene Medikamente ein. Der (...) sei möglicherweise auf eine (...) zurückzuführen. Den Arztberichten vom 17. Januar und 24. April 2017 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2016 einmal pro Monat eine psychiatrisch-therapeutische Therapie besuche und Medikamente benötige. Aufgrund von Beschwerden in den (...) und im (...), sei er seit (...) 2015 (...) Mal operiert worden. Im Kontakt sei er (...), fühle sich (...) und (...), jedoch sei er nicht (...). Mit der Medikation habe sich die Schlafproblematik leicht zurückgebildet und die somatischen Beschwerden hätten erheblich abgenommen. Seit dem negativen Entscheid des SEM gehe es dem Beschwerdeführer schlechter. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Urteil E- 3610/2010 vom 17. Dezember 2012 bereits ausführlich zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Seit Erlass dieses Urteils hat sich der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss Arztbericht vom 17. Januar 2017 sogar verbessert. Der psychische Zustand habe sich seit Kenntnis des negativen Entscheides wieder verschlechtert. Es ist durchaus verständlich und üblich, dass es einer asylsuchenden Person nach Erhalt eines ablehnenden Entscheides vorübergehend schlechter geht. Sodann ist aufgrund der im Arztbericht vom 12. April 2017 erwähnten Beschwerden offensichtlich nicht davon auszugehen, dass diese zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Dies wird im Übrigen auch mit der Beschwerdeeingabe nicht vorgebracht. Die monatlich stattfindenden Therapiesitzungen vermögen eine akute, entscheidrelevante Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Folglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im genannten Urteil E- 3610/2010 vom 17. Dezember 2012 verwiesen werden, welche nach wie vor Geltung haben. Aus den bestehenden Akten sind zusammenfassend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die nordirakische Provinz C._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Obwohl er nicht mehr in Kontakt zu seiner Ex-Frau, deren Familie und seinem Sohn steht, verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat. Seine Mutter, Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor dort (vgl. Urteil des BVGer E- 3610/2010 vom 17. Dezember 2012, E. 7.2.1.) Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2546/2017 Urteil vom 23. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Dezember 2009 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. April 2010 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) sein Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3610/2010 vom 17. Dezember 2012 ab. B. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015, betitelt als "Mein Asylgesuch vom 27.12.2009", gelangte der Beschwerdeführer an das SEM und reichte am 17. Januar 2017 einen Therapieverlaufsbericht des Psychiatriezentrums B._______ zu den Akten. Am 20. Februar 2017 räumte das SEM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sein neues Asylgesuch ausführlicher zu begründen, wovon er mit Eingabe vom 9. März 2017 Gebrauch machte. C. Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 5. April 2017, eröffnet tags darauf, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 29. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, beziehungsweise er sei zufolge Umzumutbarkeit - aufgrund seiner Krankheit - vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel legte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei Arztberichte des Psychiatriezentrums B._______ vom 17. Januar und 24. April 2017, einen Arztbericht seines Hausarztes vom 12. April 2017 sowie eine Auskunft und eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. März 2010 und 9. Februar 2017. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im Jahr 2013 habe er aus politischen Gründen seinen Sohn und seine damalige Ehefrau im Irak zurücklassen müssen. Anlässlich von mindestens drei Telefongesprächen mit seiner Ex-Frau sei es zu Meinungsverschiedenheiten gekommen. Ihr Bruder habe sich eingemischt und am Telefon wiederholt Drohungen gegen ihn (Beschwerdeführer) ausgestossen, weil die Familie seiner Ex-Frau offenbar enttäuscht gewesen sei, dass er sich nicht um seine Frau und seinen Sohn gekümmert habe. Konkret habe der Bruder gesagt: "Wenn wir dich erreichen, werden wir dich töten. Egal, wo wir dich finden, wir töten dich." Er (Beschwerdeführer) habe damals nicht gewusst, was er am Telefon hätte entgegnen sollen. Die Drohungen nehme er sehr ernst. Der Konflikt habe sich auf die beiden Familien und Sippen ausgeweitet. In der Folge sei er zur Scheidung gezwungen worden und ihm sei sein Sohn weggenommen worden. Mit seiner Ex-Frau habe er nicht mehr sprechen können und er wisse nicht, wo sie und der Sohn sich befänden. Bei einer Rückkehr in den Irak sei absehbar, dass der Bruder seiner Ex-Frau sowie ihre Familie die ausgesprochenen Drohungen umsetzen würden. In seinem Heimatland existiere keine funktionierende staatliche Strafverfolgung, weshalb er keinen effektiven Schutz in Anspruch nehmen könnte. Ferner leide er unter Angstzuständen und habe seelische Probleme. Dem eingereichten Arztbericht könne entnommen werden, dass seine gesundheitliche Situation nach wie vor schwierig sei. 5.2 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als nicht asyl-relevant, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine familiären Probleme entsprächen keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive, sondern resultierten aus seiner Ausreise und der danach erfolgten Trennung beziehungsweise Scheidung. Die Streitursache liege in unterschiedlichen Interpretationen innerhalb der Familie bezüglich seines Lebenswandels. Bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um rein private Probleme, für deren Schlichtung er sich an die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Diese seien im Nordirak prinzipiell als schutzwillig und schutzfähig einzustufen. Aufgrund der bestehenden Akten sei überdies nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Bruder würde im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak die Drohungen in die Tat umsetzen. 5.3 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen seien konkret und "stark" gewesen. Er sei dadurch in Angst versetzt worden und fühle sich ernsthaft bedroht, da er um sein Leben fürchte. Die Vorinstanz habe diese Drohungen unterschätzt und sie demzufolge falsch beurteilt. Sie habe es unterlassen, die damit verbundenen Nachteile sowie Aspekte einer anderen Kultur zu berücksichtigen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden. Drohungen seien immer ernst zu nehmen, weil stets mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von Gewaltanwendung zu rechnen sei. Familiäre Konflikte in seiner Kultur zögen schlimme Folgen nach sich. Da solche Konflikte zudem sehr komplex seien, könne die kurdische Regierung diese weder verhindern noch stets friedlich lösen. Bei ihrem Kampf gegen den sog. Islamischen Staat (IS) und gegen sonstige Feinde sei diese zudem auf die Unterstützung der Stämme angewiesen, weshalb sie sich nicht in deren Angelegenheiten einmische. Er benötige sodann medizinische Behandlung und psychiatrisch-therapeutische Unterstützung. Es könne nicht garantiert werden, dass er in Kurdistan Zugang zur erforderlichen medizinischen Hilfe erhalte und sein Zustand ohne grosse Risiken stabil bleibe. Mit seiner Beschwerde reichte er die unter Buchstabe D. aufgeführten Beweismittel ein. 5.4 In der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 erwog die Instruktions-richterin im Zusammenhang mit der festgestellten Aussichtslosigkeit der Beschwerde, [...] "dass das SEM nach zutreffender Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und mittels umfassender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt sein dürfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei, dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Grund zur Beanstandung zu erblicken sein dürfte, dass der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise führen dürfte, dass der Beschwerdeführer den bisherigen Sachverhalt bekräftigt ohne darzulegen, weshalb seine Vorbringen asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien, dass die geltend gemachten Drohungen von seitens seines Schwagers nicht als asylrelevant einzustufen sein dürften, da sie nicht an ein sogenanntes asylerhebliches Merkmal wie etwa die ethische Zugehörigkeit, die politische Überzeugung oder die religiöse Grundentscheidung anknüpfen, dass er sich sodann zur Schlichtung seiner Probleme mit seinem Schwager an die heimatlichen Behörden wenden könnte, dass er nicht geltend macht, seine gesundheitliche Situation habe sich im Vergleich zur mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3610/2010 vom 17. Dezember 2012 beurteilten Situation wesentlich verschlechtert, dass sich eine solche Verschlechterung auch nicht aus den eingereichten Arztberichten vom 17. Januar, 12. und 24. April 2017 ergeben dürfte" [...]. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.2 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Wie in der Zwischenverfügung vom 10. Mai 2017 ausgeführt, ist die Beschwerde aussichtslos. Auf die oben zitierten Erwägungen dieser Zwischenverfügung kann ebenfalls verwiesen werden. Die geltend gemachten Drohungen basieren auf einem rein familiären Hintergrund. Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern sein Schwager sowie die weiteren Verwandten seiner Ex-Frau die Drohungen umsetzen würden. Vorliegend fehlt es somit offensichtlich an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Auf die nicht weiter substanziierten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich ernsthaft bedroht gefühlt sowie die Vorinstanz habe die damit verbundenen Nachteile nicht berücksichtigt, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Die pauschalen Hinweise, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt werden könnten, weil Drohungen immer ernst zu nehmen seien, vermögen sodann keine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es im Irak durchaus zu Familienfehden kommt; entgegen seiner Darstellung sind die kurdischen Behörden in der Autonomen Region Kurdistan jedoch willens und fähig, ihn vor familiären Drohungen zu schützen. Die Schutzgewährung dehnt sich auch auf Bedrohungen aus, welche im Zusammenhang mit der Ehre stehen (vgl. Urteil des BVGer D-4724/2016 vom 15. März 2018 E. 5.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Es erübrigt sich, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe weiter einzugehen. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Wie oben erläutert, ist aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass die staatlichen Behörden vorliegend willens und fähig sind, ihn vor allfälligen Drohungen seiner Familie zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E- 3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen - Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyya - ist grundsätzlich nach wie vor zumutbar (vgl. Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015, E. 7.3 und 7.4). Der Beschwerdeführer macht sodann psychische Probleme geltend, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden. Im Arztbericht vom 12. April 2017 sind folgende Diagnosen aufgeführt: Schmerzen im (...) nach Operationen vom (...) und (...) 2015, (...), (...) sowie eine (...). Aufgrund dieser Erkrankungen nehme er täglich verschiedene Medikamente ein. Der (...) sei möglicherweise auf eine (...) zurückzuführen. Den Arztberichten vom 17. Januar und 24. April 2017 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Juni 2016 einmal pro Monat eine psychiatrisch-therapeutische Therapie besuche und Medikamente benötige. Aufgrund von Beschwerden in den (...) und im (...), sei er seit (...) 2015 (...) Mal operiert worden. Im Kontakt sei er (...), fühle sich (...) und (...), jedoch sei er nicht (...). Mit der Medikation habe sich die Schlafproblematik leicht zurückgebildet und die somatischen Beschwerden hätten erheblich abgenommen. Seit dem negativen Entscheid des SEM gehe es dem Beschwerdeführer schlechter. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im Urteil E- 3610/2010 vom 17. Dezember 2012 bereits ausführlich zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Seit Erlass dieses Urteils hat sich der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss Arztbericht vom 17. Januar 2017 sogar verbessert. Der psychische Zustand habe sich seit Kenntnis des negativen Entscheides wieder verschlechtert. Es ist durchaus verständlich und üblich, dass es einer asylsuchenden Person nach Erhalt eines ablehnenden Entscheides vorübergehend schlechter geht. Sodann ist aufgrund der im Arztbericht vom 12. April 2017 erwähnten Beschwerden offensichtlich nicht davon auszugehen, dass diese zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden. Dies wird im Übrigen auch mit der Beschwerdeeingabe nicht vorgebracht. Die monatlich stattfindenden Therapiesitzungen vermögen eine akute, entscheidrelevante Erkrankung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Folglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen im genannten Urteil E- 3610/2010 vom 17. Dezember 2012 verwiesen werden, welche nach wie vor Geltung haben. Aus den bestehenden Akten sind zusammenfassend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die nordirakische Provinz C._______ aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Obwohl er nicht mehr in Kontakt zu seiner Ex-Frau, deren Familie und seinem Sohn steht, verfügt er über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in seiner Heimat. Seine Mutter, Geschwister sowie weitere Verwandte leben nach wie vor dort (vgl. Urteil des BVGer E- 3610/2010 vom 17. Dezember 2012, E. 7.2.1.) Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Nina Klaus Versand: