Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. November 2008 und gelangte per Flugzeug nach Istanbul, wo er sich während eines Jahres aufhielt. Am 24. Dezember 2009 begab er sich auf dem Seeweg nach Italien und reiste am 27. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Januar 2010 und der Anhörung vom 12. April 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und in Sulaymanyia geboren, wo er mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt habe. Von (...) bis (...) sei er Soldat bei der Militärpolizei gewesen und habe anschliessend - bis zum Rückzug der irakischen Armee aus Kurdistan im Jahr 1991 - als Militärpolizist gearbeitet. Nach einigen Jahren der Arbeitslosigkeit sei er von (...) bis (...) in seiner Heimatstadt als Autohändler tätig gewesen. Anfang Mai 2006 sei es zwischen ihm und mehreren Peshmergas der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) auf offener Strasse zu einer vorerst verbalen Auseinandersetzung gekommen, bei der ihm vorgeworfen worden sei, die Peshmergas beschimpft zu haben, was er in Gesprächen mit Freunden tatsächlich oft getan habe. Im Verlauf des Streits sei er geschlagen und mit einem Messer in die Brust gestochen worden, so dass er ohnmächtig geworden sei. Daraufhin hätten ihn unbeteiligte Anwesende in ein Spital gebracht, von wo er nach ungefähr vier bis fünf Tagen, am 7. Mai 2006, von Mitgliedern des Geheimdienstes der PUK (Zaniary) abgeholt beziehungsweise entführt worden sei. Gleichentags sei er in einer unterirdisch gelegenen Zelle des Geheimdienstes in Einzelhaft gesetzt worden. Während der Haft sei er nie verhört, sondern immer nur beschimpft und beschuldigt worden, die Peshmergas beleidigt zu haben. Seine Familie sei über seinen Aufenthaltsort im Ungewissen gelassen worden; auch er selber habe erst nach einem Jahr erfahren, dass er sich in einem Verliess unter dem Sitz der PUK in Sulaymanyia beziehungsweise im Gebiet B._______ ("C._______") befunden habe. Am 26. August 2008 sei er zwecks Ausführung von Reinigungsarbeiten in den Aussenhof des Gebäudes gebracht worden, wo er die Absperrung habe überwinden können. Er sei zu Fuss ins Dorf D._______ geflohen, wo er sich bei einem Onkel väterlicherseits versteckt habe. Weil es auch dort Mitglieder der PUK gegeben habe beziehungsweise weil er gesehen habe, wie Peshmergas ins Dorf gekommen seien, sei er nach ungefähr zehn bis fünfzehn Tagen zurück nach Sulaymanyia gegangen, wo er sich bei einer Tante aufgehalten habe. Deren (...) sei Offizier bei der Polizei und arbeite auf dem Passamt. Dieser habe ihn vor der PUK beschützt und ihm geraten, das Land zu verlassen. Dazu habe der (...) ihm in Bagdad einen Reisepass ausstellen lassen und ihn bei seiner Ausreise am 28. November 2008 bis zum Flugzeug begleitet. Er (Beschwerdeführer) befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von der PUK umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel seinen am 10. November 2008 in Bagdad ausgestellten irakischen Pass, seine irakische Identitätskarte aus dem Jahr 2004, einen Berufsausweis (Militärpolizist), die Identitätskarte seines Sohnes, eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau und den Eheschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. April 2010 eröffnet am 19. April 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 19. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen mit "Zusatzblatt Kurzbericht HWV" betitelten Bericht vom 12. April 2010 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das BFM hielt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2010 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht. E. Am 26. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel Fotografien der Narben von Verletzungen ein, welche ihm durch die Peshmergas zugefügt worden seien, und legte einen Arztbericht von med. pract. E._______, Assistenzarzt, und Dr. med. F._______, leitender Arzt, Psychiatriezentrum G._______, vom 27. Dezember 2010 ins Recht. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Beibringung aktueller Berichte betreffend seine gesundheitliche Situation. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. November 2012 einen Arztbericht von med. pract. H._______, Assistenzärztin, und Dr. med. F._______, Psychiatriezentrum G._______, vom 20. November 2012 zu den Akten und machte weitere Wegweisungsvollzugshindernisse geltend.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe den geltend gemachten Vorfall von Anfang Mai 2006 beim BFM in miteinander nicht vereinbare Sachzusammenhänge gestellt. So habe er anlässlich der Befragung zur Person angeführt, dass er mit einigen Peshmergas diskutiert habe, worauf es zu einer vorab verbalen und anschliessend gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen sei, während er bei der Anhörung durch das BFM vorgebracht habe, die Peshmergas seien gezielt auf ihn zugegangen und hätten ihn beschuldigt, sie beziehungsweise die PUK kritisiert zu haben, weswegen er davon ausgehe, von der PUK ausspioniert worden zu sein. Die Schilderung, wonach er während der mehr als zweijährigen Haft nie verhört worden sei, sei in diesem Kontext als realitätsfremd zu qualifizieren, da er erwartungsgemäss über seine politische Einstellung und etwaige konspirative Tätigkeiten, wie die Bildung einer Gruppe mit seinen sich ebenfalls negativ über die Peshmergas äussernden Kameraden, befragt worden wäre. Weiter mangle es seinen Angaben zur Flucht aus der Haft an Differenziertheit und Realkennzeichen. Überdies hätte der verwandte Polizeimajor dem Beschwerdeführer mit Bestimmtheit nicht bei sich zu Hause Unterkunft geboten und ihm nicht in der geltend gemachten Weise zur Ausreise verholfen, da er (der Polizeimajor) das Risiko, vom Geheimdienst der PUK entdeckt zu werden, gescheut hätte und es risikoärmere Möglichkeiten gegeben hätte, dem Beschwerdeführer zu helfen. Diesem sei es somit nicht gelungen, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun. Die gezeigten Narben beziehungsweise Verletzungen müsse er sich unter anderen als den von ihm geltend gemachten Umständen zugezogen haben.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM im Wesentlichen entgegen, die Praxis der kurdischen Behörden, der Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes Zaniary, Personen jahrelang ohne Zugang zu einem Gerichtsverfahren zu inhaftieren, werde von internationalen Organisationen bestätigt. Dies ergebe sich beispielsweise aus Berichten des US Department of State (Human Rights Report 2009, Iraq) und von Human Rights Watch (Caught in the Whirlwind: Torture and Denial of Due Process by the Kurdish Security, Juli 2007). Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offenkundig nicht vollständig festgestellt und sei ohne Begründung davon ausgegangen, dass seine Aussagen bezüglich der Haftbedingungen realitätsfremd seien. Weiter seien in den Anhörungen sehr wenige Fragen gestellt worden, was angesichts der Erheblichkeit der geltend gemachten Verfolgung nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers hätten zumindest klare Nachfragen zu den Haftbedingungen und den Umständen seiner Flucht gestellt werden müssen, was indes nicht geschehen sei. Er habe auch im Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin von sich aus nur sehr wenig erzählt und erst auf Nachfrage über seine Verfolgung berichtet, was auf sein Trauma zurückzuführen sein dürfte. Festgehalten worden sei er in der Zone von B._______ (beziehungsweise C._______), wo sich auch der Hauptsitz der PUK befinde. Der genaue Ort des Gefängnisses sei geheim, es handle sich um eine Einrichtung des Geheimdienstes, von denen es eine weitere in der Region I._______ gebe und über die in der Bevölkerung das Gerücht umgehe, dass 99 Prozent der Personen, die dort inhaftiert seien, nicht überleben würden. Er sei in einer Einzelzelle festgehalten worden und habe während seiner Haft keinen anderen Gefangenen zu Gesicht bekommen. Die einzigen Kontakte, die er gehabt habe, seien diejenigen mit den Wächtern gewesen, die ihm das Essen in die Zelle geworfen und ihn immer beschimpft hätten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, die Ausführungen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis seien realitätsfremd und substanzarm, legt der Beschwerdeführer dar, die Haftanstalt sei durch einen mit einem Bagger aufgeworfenen, unregelmässig hohen Erdwall umgeben gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Gefängnis hätten sich mehrere Peshmergas auf dem Areal befunden. Diese hätten jedoch nicht weiter auf ihn geachtet. Er sei geradeaus davon gelaufen und habe in Kauf genommen, erschossen zu werden, da er so nicht mehr habe leben wollen. Zur Ansicht des BFM, der Polizeimajor hätte ihm mit Bestimmtheit keine Unterstützung in der geschilderten Art und Weise geboten, hält der Beschwerdeführer fest, dass dieser ein (...) von ihm sei und seine Unterstützung aufgrund der herausragenden Bedeutung, die der Familie im Irak zukomme, geboten gewesen sei. Im Übrigen gelange auch die Hilfswerkvertretung in ihrem Bericht zum Schluss, dass seine Vorbringen offensichtlich glaubhaft seien. Schliesslich sei seine Familie nach seiner Flucht bis zum Tod seines Vaters (...) oftmals von den Peshmergas behelligt und nach seinem Verbleib gefragt worden. Er sei sicher, dass sein im Frühjahr 2010 verschiedener Vater nicht an einer Krankheit, sondern infolge der Behelligungen und Beschimpfungen durch die Peshmergas gestorben sei. Erst seit diese wüssten, dass er sich nicht mehr im Irak befinde, sei seine Familie nicht mehr belästigt worden.
E. 5 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorin-stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers richtigerweise als unglaub-haft beurteilte und ihm zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.2 Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers, ihm seien anlässlich der Anhörung zu wenige Fragen gestellt worden, als unbehelflich erweist. Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind andererseits verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Anlässlich der Befragung zur Person erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 6). Bereits bei dieser summarischen Sachverhaltserhebung wurden ihm zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt, an welche die Befragerin bei der einlässlichen Anhörung anknüpfte (vgl. A15 F15 ff. S. 3 ff.). Bei beiden Befragungen wurde der Beschwerdeführer abschliessend gefragt, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe beziehungsweise ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe, was er verneinte (vgl. A2 S. 7; A15 F52 S. 7). Nachdem er den Inhalt und die Vollständigkeit sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen unvollständig beziehungsweise unrichtig erstellten Sachverhalt. Vielmehr versäumte es der Beschwerdeführer, ein realistisches Bild der angeblich erlittenen Verfolgung zu zeichnen. Zwar trifft es zu, dass die Befragerin bei der einlässlichen Anhörung keine ergänzenden Fragen zu den Haftumständen stellte. Allein daraus ergibt sich indes keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Erstellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeeingabe eine Kopie eines Telefaxes der Caritas ein. Dabei handelt es sich um einen Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 12. April 2010, welcher sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet. In diesem Bericht wird unter anderem der durch den Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt wiedergegeben und unter Ziff. 4 zur Glaubhaftigkeit angemerkt, "der vorgebrachte Grund [...] [sei] glaubhaft, substantiiert und plausibel". Offensichtlich handelt es sich dabei um einen internen Report des mit der Beobachtung der Anhörung beauftragten Hilfswerks. Auf ihrem bei der Vorinstanz abgegeben Unterschriftenblatt machte die Hilfswerkvertretung hingegen keinerlei Anmerkungen (vgl. A15 S. 10). Eine entsprechende Erklärung, wonach die Hilfswerkvertretung die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft einschätzt, wäre beziehungsweise ist indes für das BFM und das Bundesverwaltungsgericht ohnehin unbeachtlich.
E. 5.3.1 Im Übrigen erscheinen die Einwände des Beschwerdeführers teilweise berechtigt. Insbesondere ist ihm darin Recht zu geben, dass die durch ihn vorgebrachten Haftumstände (insb. mehrjährige Haft ohne Zugang zu einem Gerichtsverfahren und ohne Benachrichtigung der Familie) im Nordirak existieren. Beide in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer angeführten Berichte beziehen sich auf Inhaftierungen durch die kurdischen Sicherheitskräfte Asaish, welche als Polizeikorps für die (im Parlament und der Regierung als eine von zwei Mehrheitsparteien beteiligte) PUK tätig sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 S. 41 und E. 6.4 S. 44). In BVGE 2008/4 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die kurdische Bevölkerung den Sicherheitskräften (Peschmerga, Asaish und Geheimdienste) zwar mit einem gewissen Vertrauen begegnet, dass jedoch auch Meldungen bekannt seien, wonach es zu menschenrechtswidrigen und gewalttätigen Übergriffen und willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Unruhestiftern, politisch Oppositionellen oder Sympathisanten islamistischer Gruppierungen gekommen sei beziehungsweise kommen könne. Dies werde insbesondere aus den von den jeweiligen Polizei- und Geheimdiensten geführten Haftanstalten berichtet, wo Personen ohne richterliche Genehmigung, ohne Zugang zu einem Anwalt und ohne Anklage für längere Zeit festgehalten werden könnten. Diese Gefängnisse würden kaum einer politischen oder gerichtlichen Kontrolle, sondern vielmehr jener der jeweils zuständigen Partei unterstehen (vgl. dort E. 6.4 S. 44 f.). Somit erscheint die Beurteilung des BFM, wonach die Schilderung betreffend die Nichtbefragung realitätsfremd sei, als nicht zutreffend. Eine ungenügende Erstellung des Sachverhalts ist aus dieser unangemessenen Würdigung durch die Vorinstanz indes nicht ersichtlich. Aus der allgemeinen Feststellung, dass die geschilderten Haftumstände existieren, lässt sich ausserdem noch nicht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ableiten. Trotz der nicht vollumfänglich stichhaltigen Begründung der Vorinstanz ist deren Einschätzung, dass die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, im Ergebnis zu stützen. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen des BFM zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung erweisen sich über weite Teile als unsubstanziiert und realitätsfremd. So sind insbesondere die Schilderungen seiner Flucht, wonach er bei Reinigungsarbeiten die Möglichkeit genutzt habe, die Absperrung zu überwinden und zu Fuss zu fliehen (vgl. A1 S. 6; A15 F30 S. 5), sehr vage ausgefallen. Obgleich die befragende Person den Beschwerdeführer bei der Anhörung aufforderte, ganz detailliert zu schildern, wie er die Flucht konkret habe ergreifen können, führte dieser nur aus, die Gefängnismitarbeiter hätten ihn aufgrund seines bereits lange dauernden Aufenthalts gekannt, weshalb sie ihn an jenem Abend draussen Putzarbeiten hätten ausführen lassen. Dabei habe sich eine Gelegenheit zur Flucht geboten und er sei zwischen Bäumen in Richtung des Dorfes C._______ gerannt (A15 F30 S. 5). Diese knappe Schilderung erweckt nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Situation und erscheint zudem realitätsfremd. Einerseits ist - selbst wenn es sich um ein Geheimgefängnis gehandelt haben soll - von einer Absicherung der Haftanstalt auszugehen. Andererseits ist anzunehmen, dass ein Fluchtversuch den gemäss Beschwerdeschrift auf dem Areal anwesenden Peshmergas (vgl. Beschwerde S. 6) aufgefallen und es diesen keine grossen Schwierigkeiten bereitet hätte, dem nach eigenen Angaben entkräfteten Beschwerdeführer (vgl. A15 F30 S. 5) zu folgen. In ebenso vager Form führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Festnahme vom 7. Mai 2006 aus, es seien einige Mitglieder der PUK (ins Spital) gekommen, die ihn mitgenommen und weggebracht hätten, wogegen sich weder er noch das Krankenhauspersonal gewehrt hätten, weil man dagegen nichts tun könne (vgl. A1 S. 6 f., A15 F28 S. 4). Insgesamt erscheinen seine Asylvorbringen damit mangels substanziierter, nachvollziehbarer Ausführungen als unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Narben am (...), über dem (...) und dem (...) anderweitig als beim geschilderten Vorfall von Anfang Mai 2006 zugezogen hat. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer schliesslich keine massgeblichen Ergänzungen vor, sondern macht einzig - und wiederum in allgemeiner, unsubstanziierter Weise - einige Angaben zum ungefähren Standort des Gefängnisses, dessen Umgebung und zur Flucht. Zudem äussert er Spekulationen hinsichtlich des Todes seines Vaters. In diesem Zusammenhang erweist sich der (nachgeschobene) Einwand, wonach er wegen seiner Traumatisierung (vgl. diesbezüglich E. 7.2 nachfolgend) von sich aus nur wenig erzähle und sich erst auf Nachfrage zu seiner Verfolgung äussere, als zu pauschal und oberflächlich, um die Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen zu erklären.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Ausführungen des Beschwerdeführers im Ergebnis als unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen), was er indes nicht tut. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. S. 42 ff. und E. 6.6 S. 46 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.1 In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Der aus Sulaymaniya stammende und seit seiner Geburt dort wohnhafte Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, in seiner Heimatstadt würden seine Frau mit dem gemeinsamen Sohn, seine Eltern, Brüder und Schwestern sowie diverse Tanten und Onkel leben (vgl. A1 S. 3). Auf Beschwerdeebene führte er aus, sein Vater sei in der Zwischenzeit verstorben und seine Frau habe sich von ihm getrennt und sei mit dem gemeinsamen Sohn zu ihren Eltern zurückgekehrt; zu seiner Kernfamilie bestehe kein Kontakt mehr. Auch sein (...) (der Polizeimajor) habe den Kontakt zu ihm abgebrochen, da dieser befürchte, durch seine (Beschwerdeführer) Aussagen nicht mehr vor dem Zugriff durch die kurdischen Sicherheitskräfte sicher zu sein. Mit den verbliebenen Verwandten (insb. der Mutter und den Geschwistern) verfügt der Beschwerdeführer indes nach Ansicht des Gerichts immer noch über ein ausreichendes soziales Netz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Sollte der Kontakt zu Mutter und Geschwistern abgebrochen sein, so ist es ihm zuzumuten, diesen nach seiner Rückkehr wieder aufzunehmen. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben langjährige Berufserfahrungen beim Militär sowie als Autohändler gesammelt, so dass ihm auch die berufliche Wiedereingliederung gelingen dürfte.
E. 7.2.2 Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Den eingereichten Arztberichten vom 27. Dezember 2010 und vom 20. November 2012 des Psychiatriezentrums G._______ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. September 2010 wegen einer (...) ([...], ICD-10 [...]) beziehungsweise differentialdiagnostisch einer (...) (ICD-10 [...]) in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung befindet. Den Berichten zufolge nimmt der Beschwerdeführer einmal täglich ein Antidepressivum ([...]) und bei Bedarf ein Neuroleptikum ([...]) sowie ein Schlafmittel ([...]) ein. Daneben werden ihm regelmässig entlastende Gespräche im Beisein eines Dolmetschers angeboten, wodurch gemäss dem aktuellen Bericht vom 20. November 2012 bei unverändertem Beschwerdebild eine weitgehende Stabilisierung habe erreicht werden können. Nach der Klärung des Aufenthaltsstatus sei eine traumaspezifische Behandlung in Erwägung zu ziehen. Die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Krankheiten im Nordirak ist nur rudimentär ausgebaut und beinhaltet keine Psychotherapien (vgl. Alexandra Geiser, Irak: Behandlung von PTSD in Erbil - Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. März 2010, S. 3). Insbesondere fehlt es an entsprechend ausgebildetem Personal: Gemäss Human Rights Watch gab es im Irak im Februar 2011 100 Psychiater für eine rund 30 Millionen Personen umfassende Bevölkerung (vgl. HRW, At a Crossroads - Human Rights in Iraq Eight Years after the US-Led Invasion, S. 77) und in den drei nordirakischen Provinzen standen im Jahr 2009 für 7.7 Millionen Einwohner 17 allgemeine und zwei praktische Psychiater, vier Psychologen und zwei Psychotherapeuten zur Verfügung (vgl. Alexandra Geiser, a.a.O., S. 4 m.w.H.). Zudem sind die vorhandenen medizinischen Anstalten in einem sehr schlechten Zustand und nur mit veralteten Geräten ausgerüstet. Ferner herrscht auch in den städtischen Gebieten, in welchen geringfügige gesundheitliche Beschwerden behandelt werden können, ein permanenter Medikamentenmangel (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 71). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die Medikamentenversorgung im Nordirak zudem unregelmässig. Aus diesem Grund ist für Personen mit ernsthaften Krankheiten grosse Zurückhaltung bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5.8 in fine). Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt indes nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Bei ihm wurde eine (...) (ICD-10 [...]) diagnostiziert, basierend auf seinen Angaben, welche sich mit den Asylvorbringen decken (vgl. den Arztbericht vom 27. Dezember 2010) und sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt werden. Die Symptome ([...], [...], [...] sowie [...]) erscheinen nicht als so schwer, dass er nach einer Rückkehr in den Irak existentiell gefährdet wäre. Er wird zur Zeit medikamentös (in einer relativ niedrigen Dosierung) und mit entlastenden Beratungsgesprächen behandelt, wobei aufgrund des neusten Zeugnisses vom 20. November 2012 nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei letzteren um eine (systematische und regelmässige) Psychotherapie handelt. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen somit einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Hinsichtlich des Zugriffs auf die ihm verschriebenen Medikamente ist er auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indes aufgrund des mit Verfügung vom 7. Juni 2010 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu verzichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3610/2010 Urteil vom 17. Dezember 2012 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 28. November 2008 und gelangte per Flugzeug nach Istanbul, wo er sich während eines Jahres aufhielt. Am 24. Dezember 2009 begab er sich auf dem Seeweg nach Italien und reiste am 27. Dezember 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Januar 2010 und der Anhörung vom 12. April 2010 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und in Sulaymanyia geboren, wo er mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt habe. Von (...) bis (...) sei er Soldat bei der Militärpolizei gewesen und habe anschliessend - bis zum Rückzug der irakischen Armee aus Kurdistan im Jahr 1991 - als Militärpolizist gearbeitet. Nach einigen Jahren der Arbeitslosigkeit sei er von (...) bis (...) in seiner Heimatstadt als Autohändler tätig gewesen. Anfang Mai 2006 sei es zwischen ihm und mehreren Peshmergas der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) auf offener Strasse zu einer vorerst verbalen Auseinandersetzung gekommen, bei der ihm vorgeworfen worden sei, die Peshmergas beschimpft zu haben, was er in Gesprächen mit Freunden tatsächlich oft getan habe. Im Verlauf des Streits sei er geschlagen und mit einem Messer in die Brust gestochen worden, so dass er ohnmächtig geworden sei. Daraufhin hätten ihn unbeteiligte Anwesende in ein Spital gebracht, von wo er nach ungefähr vier bis fünf Tagen, am 7. Mai 2006, von Mitgliedern des Geheimdienstes der PUK (Zaniary) abgeholt beziehungsweise entführt worden sei. Gleichentags sei er in einer unterirdisch gelegenen Zelle des Geheimdienstes in Einzelhaft gesetzt worden. Während der Haft sei er nie verhört, sondern immer nur beschimpft und beschuldigt worden, die Peshmergas beleidigt zu haben. Seine Familie sei über seinen Aufenthaltsort im Ungewissen gelassen worden; auch er selber habe erst nach einem Jahr erfahren, dass er sich in einem Verliess unter dem Sitz der PUK in Sulaymanyia beziehungsweise im Gebiet B._______ ("C._______") befunden habe. Am 26. August 2008 sei er zwecks Ausführung von Reinigungsarbeiten in den Aussenhof des Gebäudes gebracht worden, wo er die Absperrung habe überwinden können. Er sei zu Fuss ins Dorf D._______ geflohen, wo er sich bei einem Onkel väterlicherseits versteckt habe. Weil es auch dort Mitglieder der PUK gegeben habe beziehungsweise weil er gesehen habe, wie Peshmergas ins Dorf gekommen seien, sei er nach ungefähr zehn bis fünfzehn Tagen zurück nach Sulaymanyia gegangen, wo er sich bei einer Tante aufgehalten habe. Deren (...) sei Offizier bei der Polizei und arbeite auf dem Passamt. Dieser habe ihn vor der PUK beschützt und ihm geraten, das Land zu verlassen. Dazu habe der (...) ihm in Bagdad einen Reisepass ausstellen lassen und ihn bei seiner Ausreise am 28. November 2008 bis zum Flugzeug begleitet. Er (Beschwerdeführer) befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von der PUK umgebracht zu werden. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel seinen am 10. November 2008 in Bagdad ausgestellten irakischen Pass, seine irakische Identitätskarte aus dem Jahr 2004, einen Berufsausweis (Militärpolizist), die Identitätskarte seines Sohnes, eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau und den Eheschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. April 2010 eröffnet am 19. April 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 19. Mai 2010 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er einen mit "Zusatzblatt Kurzbericht HWV" betitelten Bericht vom 12. April 2010 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das BFM hielt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2010 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht. E. Am 26. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel Fotografien der Narben von Verletzungen ein, welche ihm durch die Peshmergas zugefügt worden seien, und legte einen Arztbericht von med. pract. E._______, Assistenzarzt, und Dr. med. F._______, leitender Arzt, Psychiatriezentrum G._______, vom 27. Dezember 2010 ins Recht. F. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Beibringung aktueller Berichte betreffend seine gesundheitliche Situation. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 27. November 2012 einen Arztbericht von med. pract. H._______, Assistenzärztin, und Dr. med. F._______, Psychiatriezentrum G._______, vom 20. November 2012 zu den Akten und machte weitere Wegweisungsvollzugshindernisse geltend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe den geltend gemachten Vorfall von Anfang Mai 2006 beim BFM in miteinander nicht vereinbare Sachzusammenhänge gestellt. So habe er anlässlich der Befragung zur Person angeführt, dass er mit einigen Peshmergas diskutiert habe, worauf es zu einer vorab verbalen und anschliessend gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen sei, während er bei der Anhörung durch das BFM vorgebracht habe, die Peshmergas seien gezielt auf ihn zugegangen und hätten ihn beschuldigt, sie beziehungsweise die PUK kritisiert zu haben, weswegen er davon ausgehe, von der PUK ausspioniert worden zu sein. Die Schilderung, wonach er während der mehr als zweijährigen Haft nie verhört worden sei, sei in diesem Kontext als realitätsfremd zu qualifizieren, da er erwartungsgemäss über seine politische Einstellung und etwaige konspirative Tätigkeiten, wie die Bildung einer Gruppe mit seinen sich ebenfalls negativ über die Peshmergas äussernden Kameraden, befragt worden wäre. Weiter mangle es seinen Angaben zur Flucht aus der Haft an Differenziertheit und Realkennzeichen. Überdies hätte der verwandte Polizeimajor dem Beschwerdeführer mit Bestimmtheit nicht bei sich zu Hause Unterkunft geboten und ihm nicht in der geltend gemachten Weise zur Ausreise verholfen, da er (der Polizeimajor) das Risiko, vom Geheimdienst der PUK entdeckt zu werden, gescheut hätte und es risikoärmere Möglichkeiten gegeben hätte, dem Beschwerdeführer zu helfen. Diesem sei es somit nicht gelungen, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft darzutun. Die gezeigten Narben beziehungsweise Verletzungen müsse er sich unter anderen als den von ihm geltend gemachten Umständen zugezogen haben. 4.2. Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des BFM im Wesentlichen entgegen, die Praxis der kurdischen Behörden, der Sicherheitskräfte und des Geheimdienstes Zaniary, Personen jahrelang ohne Zugang zu einem Gerichtsverfahren zu inhaftieren, werde von internationalen Organisationen bestätigt. Dies ergebe sich beispielsweise aus Berichten des US Department of State (Human Rights Report 2009, Iraq) und von Human Rights Watch (Caught in the Whirlwind: Torture and Denial of Due Process by the Kurdish Security, Juli 2007). Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt offenkundig nicht vollständig festgestellt und sei ohne Begründung davon ausgegangen, dass seine Aussagen bezüglich der Haftbedingungen realitätsfremd seien. Weiter seien in den Anhörungen sehr wenige Fragen gestellt worden, was angesichts der Erheblichkeit der geltend gemachten Verfolgung nicht nachvollziehbar sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers hätten zumindest klare Nachfragen zu den Haftbedingungen und den Umständen seiner Flucht gestellt werden müssen, was indes nicht geschehen sei. Er habe auch im Gespräch mit seiner Rechtsvertreterin von sich aus nur sehr wenig erzählt und erst auf Nachfrage über seine Verfolgung berichtet, was auf sein Trauma zurückzuführen sein dürfte. Festgehalten worden sei er in der Zone von B._______ (beziehungsweise C._______), wo sich auch der Hauptsitz der PUK befinde. Der genaue Ort des Gefängnisses sei geheim, es handle sich um eine Einrichtung des Geheimdienstes, von denen es eine weitere in der Region I._______ gebe und über die in der Bevölkerung das Gerücht umgehe, dass 99 Prozent der Personen, die dort inhaftiert seien, nicht überleben würden. Er sei in einer Einzelzelle festgehalten worden und habe während seiner Haft keinen anderen Gefangenen zu Gesicht bekommen. Die einzigen Kontakte, die er gehabt habe, seien diejenigen mit den Wächtern gewesen, die ihm das Essen in die Zelle geworfen und ihn immer beschimpft hätten. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, die Ausführungen zu seiner Flucht aus dem Gefängnis seien realitätsfremd und substanzarm, legt der Beschwerdeführer dar, die Haftanstalt sei durch einen mit einem Bagger aufgeworfenen, unregelmässig hohen Erdwall umgeben gewesen. Zum Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Gefängnis hätten sich mehrere Peshmergas auf dem Areal befunden. Diese hätten jedoch nicht weiter auf ihn geachtet. Er sei geradeaus davon gelaufen und habe in Kauf genommen, erschossen zu werden, da er so nicht mehr habe leben wollen. Zur Ansicht des BFM, der Polizeimajor hätte ihm mit Bestimmtheit keine Unterstützung in der geschilderten Art und Weise geboten, hält der Beschwerdeführer fest, dass dieser ein (...) von ihm sei und seine Unterstützung aufgrund der herausragenden Bedeutung, die der Familie im Irak zukomme, geboten gewesen sei. Im Übrigen gelange auch die Hilfswerkvertretung in ihrem Bericht zum Schluss, dass seine Vorbringen offensichtlich glaubhaft seien. Schliesslich sei seine Familie nach seiner Flucht bis zum Tod seines Vaters (...) oftmals von den Peshmergas behelligt und nach seinem Verbleib gefragt worden. Er sei sicher, dass sein im Frühjahr 2010 verschiedener Vater nicht an einer Krankheit, sondern infolge der Behelligungen und Beschimpfungen durch die Peshmergas gestorben sei. Erst seit diese wüssten, dass er sich nicht mehr im Irak befinde, sei seine Familie nicht mehr belästigt worden.
5. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorin-stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers richtigerweise als unglaub-haft beurteilte und ihm zu Recht die Gewährung von Asyl verweigerte. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Zunächst ist zu bemerken, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers, ihm seien anlässlich der Anhörung zu wenige Fragen gestellt worden, als unbehelflich erweist. Im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist. Asylsuchende sind andererseits verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Anlässlich der Befragung zur Person erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine Asylgründe in einer freien Erörterung darzulegen (vgl. vorinstanzliche Akten A1 S. 6). Bereits bei dieser summarischen Sachverhaltserhebung wurden ihm zahlreiche Ergänzungsfragen gestellt, an welche die Befragerin bei der einlässlichen Anhörung anknüpfte (vgl. A15 F15 ff. S. 3 ff.). Bei beiden Befragungen wurde der Beschwerdeführer abschliessend gefragt, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe beziehungsweise ob es weitere Gründe gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat gebe, was er verneinte (vgl. A2 S. 7; A15 F52 S. 7). Nachdem er den Inhalt und die Vollständigkeit sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat, muss er sich seine Aussagen entgegenhalten lassen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf einen unvollständig beziehungsweise unrichtig erstellten Sachverhalt. Vielmehr versäumte es der Beschwerdeführer, ein realistisches Bild der angeblich erlittenen Verfolgung zu zeichnen. Zwar trifft es zu, dass die Befragerin bei der einlässlichen Anhörung keine ergänzenden Fragen zu den Haftumständen stellte. Allein daraus ergibt sich indes keine unvollständige beziehungsweise unrichtige Erstellung des Sachverhalts. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Beschwerdeeingabe eine Kopie eines Telefaxes der Caritas ein. Dabei handelt es sich um einen Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 12. April 2010, welcher sich nicht in den vorinstanzlichen Akten befindet. In diesem Bericht wird unter anderem der durch den Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt wiedergegeben und unter Ziff. 4 zur Glaubhaftigkeit angemerkt, "der vorgebrachte Grund [...] [sei] glaubhaft, substantiiert und plausibel". Offensichtlich handelt es sich dabei um einen internen Report des mit der Beobachtung der Anhörung beauftragten Hilfswerks. Auf ihrem bei der Vorinstanz abgegeben Unterschriftenblatt machte die Hilfswerkvertretung hingegen keinerlei Anmerkungen (vgl. A15 S. 10). Eine entsprechende Erklärung, wonach die Hilfswerkvertretung die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft einschätzt, wäre beziehungsweise ist indes für das BFM und das Bundesverwaltungsgericht ohnehin unbeachtlich. 5.3. 5.3.1. Im Übrigen erscheinen die Einwände des Beschwerdeführers teilweise berechtigt. Insbesondere ist ihm darin Recht zu geben, dass die durch ihn vorgebrachten Haftumstände (insb. mehrjährige Haft ohne Zugang zu einem Gerichtsverfahren und ohne Benachrichtigung der Familie) im Nordirak existieren. Beide in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer angeführten Berichte beziehen sich auf Inhaftierungen durch die kurdischen Sicherheitskräfte Asaish, welche als Polizeikorps für die (im Parlament und der Regierung als eine von zwei Mehrheitsparteien beteiligte) PUK tätig sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 S. 41 und E. 6.4 S. 44). In BVGE 2008/4 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die kurdische Bevölkerung den Sicherheitskräften (Peschmerga, Asaish und Geheimdienste) zwar mit einem gewissen Vertrauen begegnet, dass jedoch auch Meldungen bekannt seien, wonach es zu menschenrechtswidrigen und gewalttätigen Übergriffen und willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Unruhestiftern, politisch Oppositionellen oder Sympathisanten islamistischer Gruppierungen gekommen sei beziehungsweise kommen könne. Dies werde insbesondere aus den von den jeweiligen Polizei- und Geheimdiensten geführten Haftanstalten berichtet, wo Personen ohne richterliche Genehmigung, ohne Zugang zu einem Anwalt und ohne Anklage für längere Zeit festgehalten werden könnten. Diese Gefängnisse würden kaum einer politischen oder gerichtlichen Kontrolle, sondern vielmehr jener der jeweils zuständigen Partei unterstehen (vgl. dort E. 6.4 S. 44 f.). Somit erscheint die Beurteilung des BFM, wonach die Schilderung betreffend die Nichtbefragung realitätsfremd sei, als nicht zutreffend. Eine ungenügende Erstellung des Sachverhalts ist aus dieser unangemessenen Würdigung durch die Vorinstanz indes nicht ersichtlich. Aus der allgemeinen Feststellung, dass die geschilderten Haftumstände existieren, lässt sich ausserdem noch nicht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ableiten. Trotz der nicht vollumfänglich stichhaltigen Begründung der Vorinstanz ist deren Einschätzung, dass die Verfolgungsvorbringen unglaubhaft seien, im Ergebnis zu stützen. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen des BFM zu verweisen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sowohl bei der Befragung zur Person als auch bei der Anhörung erweisen sich über weite Teile als unsubstanziiert und realitätsfremd. So sind insbesondere die Schilderungen seiner Flucht, wonach er bei Reinigungsarbeiten die Möglichkeit genutzt habe, die Absperrung zu überwinden und zu Fuss zu fliehen (vgl. A1 S. 6; A15 F30 S. 5), sehr vage ausgefallen. Obgleich die befragende Person den Beschwerdeführer bei der Anhörung aufforderte, ganz detailliert zu schildern, wie er die Flucht konkret habe ergreifen können, führte dieser nur aus, die Gefängnismitarbeiter hätten ihn aufgrund seines bereits lange dauernden Aufenthalts gekannt, weshalb sie ihn an jenem Abend draussen Putzarbeiten hätten ausführen lassen. Dabei habe sich eine Gelegenheit zur Flucht geboten und er sei zwischen Bäumen in Richtung des Dorfes C._______ gerannt (A15 F30 S. 5). Diese knappe Schilderung erweckt nicht den Eindruck einer tatsächlich erlebten Situation und erscheint zudem realitätsfremd. Einerseits ist - selbst wenn es sich um ein Geheimgefängnis gehandelt haben soll - von einer Absicherung der Haftanstalt auszugehen. Andererseits ist anzunehmen, dass ein Fluchtversuch den gemäss Beschwerdeschrift auf dem Areal anwesenden Peshmergas (vgl. Beschwerde S. 6) aufgefallen und es diesen keine grossen Schwierigkeiten bereitet hätte, dem nach eigenen Angaben entkräfteten Beschwerdeführer (vgl. A15 F30 S. 5) zu folgen. In ebenso vager Form führte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Festnahme vom 7. Mai 2006 aus, es seien einige Mitglieder der PUK (ins Spital) gekommen, die ihn mitgenommen und weggebracht hätten, wogegen sich weder er noch das Krankenhauspersonal gewehrt hätten, weil man dagegen nichts tun könne (vgl. A1 S. 6 f., A15 F28 S. 4). Insgesamt erscheinen seine Asylvorbringen damit mangels substanziierter, nachvollziehbarer Ausführungen als unglaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Narben am (...), über dem (...) und dem (...) anderweitig als beim geschilderten Vorfall von Anfang Mai 2006 zugezogen hat. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer schliesslich keine massgeblichen Ergänzungen vor, sondern macht einzig - und wiederum in allgemeiner, unsubstanziierter Weise - einige Angaben zum ungefähren Standort des Gefängnisses, dessen Umgebung und zur Flucht. Zudem äussert er Spekulationen hinsichtlich des Todes seines Vaters. In diesem Zusammenhang erweist sich der (nachgeschobene) Einwand, wonach er wegen seiner Traumatisierung (vgl. diesbezüglich E. 7.2 nachfolgend) von sich aus nur wenig erzähle und sich erst auf Nachfrage zu seiner Verfolgung äussere, als zu pauschal und oberflächlich, um die Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen zu erklären. 5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Recht die Ausführungen des Beschwerdeführers im Ergebnis als unglaubhaft qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG abgewiesen hat. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 und BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.1. 7.1.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen), was er indes nicht tut. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff. S. 42 ff. und E. 6.6 S. 46 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1. In den drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) herrscht gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz oder Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Der aus Sulaymaniya stammende und seit seiner Geburt dort wohnhafte Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, in seiner Heimatstadt würden seine Frau mit dem gemeinsamen Sohn, seine Eltern, Brüder und Schwestern sowie diverse Tanten und Onkel leben (vgl. A1 S. 3). Auf Beschwerdeebene führte er aus, sein Vater sei in der Zwischenzeit verstorben und seine Frau habe sich von ihm getrennt und sei mit dem gemeinsamen Sohn zu ihren Eltern zurückgekehrt; zu seiner Kernfamilie bestehe kein Kontakt mehr. Auch sein (...) (der Polizeimajor) habe den Kontakt zu ihm abgebrochen, da dieser befürchte, durch seine (Beschwerdeführer) Aussagen nicht mehr vor dem Zugriff durch die kurdischen Sicherheitskräfte sicher zu sein. Mit den verbliebenen Verwandten (insb. der Mutter und den Geschwistern) verfügt der Beschwerdeführer indes nach Ansicht des Gerichts immer noch über ein ausreichendes soziales Netz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Sollte der Kontakt zu Mutter und Geschwistern abgebrochen sein, so ist es ihm zuzumuten, diesen nach seiner Rückkehr wieder aufzunehmen. Zudem hat er gemäss eigenen Angaben langjährige Berufserfahrungen beim Militär sowie als Autohändler gesammelt, so dass ihm auch die berufliche Wiedereingliederung gelingen dürfte. 7.2.2. Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufweisen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt (vgl. zum Ganzen etwa EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.). Den eingereichten Arztberichten vom 27. Dezember 2010 und vom 20. November 2012 des Psychiatriezentrums G._______ ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. September 2010 wegen einer (...) ([...], ICD-10 [...]) beziehungsweise differentialdiagnostisch einer (...) (ICD-10 [...]) in ambulanter sozialpsychiatrischer Behandlung befindet. Den Berichten zufolge nimmt der Beschwerdeführer einmal täglich ein Antidepressivum ([...]) und bei Bedarf ein Neuroleptikum ([...]) sowie ein Schlafmittel ([...]) ein. Daneben werden ihm regelmässig entlastende Gespräche im Beisein eines Dolmetschers angeboten, wodurch gemäss dem aktuellen Bericht vom 20. November 2012 bei unverändertem Beschwerdebild eine weitgehende Stabilisierung habe erreicht werden können. Nach der Klärung des Aufenthaltsstatus sei eine traumaspezifische Behandlung in Erwägung zu ziehen. Die Infrastruktur zur Behandlung von psychischen Krankheiten im Nordirak ist nur rudimentär ausgebaut und beinhaltet keine Psychotherapien (vgl. Alexandra Geiser, Irak: Behandlung von PTSD in Erbil - Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 10. März 2010, S. 3). Insbesondere fehlt es an entsprechend ausgebildetem Personal: Gemäss Human Rights Watch gab es im Irak im Februar 2011 100 Psychiater für eine rund 30 Millionen Personen umfassende Bevölkerung (vgl. HRW, At a Crossroads - Human Rights in Iraq Eight Years after the US-Led Invasion, S. 77) und in den drei nordirakischen Provinzen standen im Jahr 2009 für 7.7 Millionen Einwohner 17 allgemeine und zwei praktische Psychiater, vier Psychologen und zwei Psychotherapeuten zur Verfügung (vgl. Alexandra Geiser, a.a.O., S. 4 m.w.H.). Zudem sind die vorhandenen medizinischen Anstalten in einem sehr schlechten Zustand und nur mit veralteten Geräten ausgerüstet. Ferner herrscht auch in den städtischen Gebieten, in welchen geringfügige gesundheitliche Beschwerden behandelt werden können, ein permanenter Medikamentenmangel (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 71). Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die Medikamentenversorgung im Nordirak zudem unregelmässig. Aus diesem Grund ist für Personen mit ernsthaften Krankheiten grosse Zurückhaltung bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5.8 in fine). Die Erkrankung des Beschwerdeführers lässt indes nicht auf eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen. Bei ihm wurde eine (...) (ICD-10 [...]) diagnostiziert, basierend auf seinen Angaben, welche sich mit den Asylvorbringen decken (vgl. den Arztbericht vom 27. Dezember 2010) und sowohl vom BFM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft beurteilt werden. Die Symptome ([...], [...], [...] sowie [...]) erscheinen nicht als so schwer, dass er nach einer Rückkehr in den Irak existentiell gefährdet wäre. Er wird zur Zeit medikamentös (in einer relativ niedrigen Dosierung) und mit entlastenden Beratungsgesprächen behandelt, wobei aufgrund des neusten Zeugnisses vom 20. November 2012 nicht davon auszugehen ist, dass es sich bei letzteren um eine (systematische und regelmässige) Psychotherapie handelt. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen somit einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Hinsichtlich des Zugriffs auf die ihm verschriebenen Medikamente ist er auf die Möglichkeit der Beantragung medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - sofern notwendig - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr erforderlichen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indes aufgrund des mit Verfügung vom 7. Juni 2010 gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi Versand: