opencaselaw.ch

E-2543/2015

E-2543/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-08-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger und kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. April 2013 auf dem Landweg Richtung Türkei, von wo aus er am 28. Mai 2013 mit einem Lastwagen in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden ist. Am 7. Juni 2013 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Juni 2013 fand in Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A6/11) statt. Durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) wurde der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014 angehört (vgl. A16/16). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am (...) im kurdischen Dorf B._______ (arabisch: C._______) geboren zu sein. Erst im Jahre 2011 habe er die syrische Staatsbürgerschaft erlangen können. Bis dahin sei er ein Ajnabi gewesen. In Damaskus habe er nach Abschluss der Schule eine Ausbildung zum Koch absolviert. Danach habe er in einem Restaurant namens "D._______" als Koch gearbeitet. Inhaber dieses Restaurants und Arbeitgeber sei E._______, (...), gewesen. Im Februar 2012 seien sämtliche in dem Restaurant angestellten Köche nach F._______ transferiert worden, wo er festgestellt habe, dass er für die prosyrische Miliz beziehungsweise für das syrische Militär habe kochen müssen. Als er zwei Tage vor dem Navruz-Fest im Jahre 2013 Urlaub für fünf Tage erhalten habe, habe er sich entschlossen, seine Arbeitsstelle definitiv zu verlassen. Er sei zurück nach Damaskus gereist, wo er eine Woche geblieben sei, bevor er für einen Monat in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Während dieses Monats sei er von der Volksverteidigungseinheit (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) mehrmals angefragt worden, an Sitzungen teilzunehmen. Er sei den Einladungen jedoch nie gefolgt. Letztlich habe er aus Furcht vor seinem Arbeitgeber und der YPG das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Reisepasses und das Militärbüchlein zu den Akten. Die Identitätskarte habe sein Arbeitgeber einbehalten und den Reisepass habe er dem Schlepper übergeben müssen. Beide Dokumente habe er nicht zurückerhalten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Eingabe vom 23. April 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Prüfung der Glaubhaftmachung und zur neuen Entscheidung bezüglich der Dispositivziffern 1-3 an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte diverse Internetauszüge sowie Fotos zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Am 19. Mai 2015 reichte das SEM auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts eine erste Vernehmlassung ein und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 10. Juni 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. H. Am 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen (unter anderem eine Mitgliederbestätigung des Vereins Ararat vom 12. Juni 2015 sowie diverse Fotos) zu den Akten, welche der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 zur erneuten Vernehmlassung zugestellt wurden. I. Mit zweiter Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt das SEM an seiner bisherigen Stellungnahme fest. J. Der Beschwerdeführer legte am 30. Juli 2015 eine "Bestätigung für Kandidaten" der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom 22. Juli 2015 vor.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung aus, es stehe ausser Frage, dass die Ausübung einer Tätigkeit unter Zwang und ohne Bezahlung eine belastende Situation darstellen könne. Dennoch seien die Vorfälle beim Arbeitgeber als zu wenig intensiv zu werten, als dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht werde. Betreffend die YPG könne ebenfalls festgehalten werden, dass diese Vorfälle als zu wenig intensiv zu beurteilen seien, weil dem Beschwerdeführer daraus keine konkreten Probleme erwachsen seien. Da der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber niemals persönliche Probleme gehabt habe und es selbst nach der verweigerten Rückkehr aus dem Urlaub zu keinen Schwierigkeiten gekommen sei, bestehe auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde am Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft festgehalten, mithin Verletzung von Bundesrecht gerügt. Die Aussage der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt, sei so nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals bei den Anhörungen vorgebracht, sein Arbeitgeber habe ihn gezwungen, ohne Bezahlung für die Shabiha Miliz zu arbeiten. Er habe sich nicht getraut, sich dagegen zu wehren. Es sei ihm verboten gewesen, den Arbeitsplatz zu verlassen, und er habe keinen Kontakt zur Aussenwelt pflegen dürfen. Er habe Angst gehabt, von den Wächtern erschossen zu werden. Daher habe er sich gegenüber seinem Arbeitgeber ruhig verhalten und sich nicht über seine Situation beklagt. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass die konkreten Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber und dem Rest der pro-syrischen Shabiha Miliz begreiflicherweise erst nach seiner Flucht angefangen hätten, nämlich als diese erfahren hätten, dass ihr Vertrauen missbraucht worden sei und der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sein Arbeitgeber reagiert habe, als dieser erfahren habe, dass er nicht zurück an seinen Arbeitsplatz gekehrt sei. So habe er in der Anhörung ausgeführt, dass er mit hundertprozentiger Sicherheit von ihnen ermordet würde, wenn er der Shabiha in die Hände fiele. Er habe sich mit der Flucht offensichtlich und offiziell gegen die syrische Regierung gestellt. E._______ sei der Sohn des G._______, welcher ein sehr mächtiger Politiker in Syrien und wie Baschar al-Assad ein Alewit sei. E._______ sei einer der mächtigsten Businessmänner in Syrien. Er habe sich durch seine unerlaubte Flucht vor einer solch ranghohen Person in sehr grosse Gefahr gebracht. Ein weiterer Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer für die pro-syrische Shabiha Miliz gearbeitet habe, könne auch seinem Militärbüchlein entnommen werden. Er sei offiziell von der syrischen Armee vom ordentlichen Militärdienst befreit worden. Es scheine aber in Syrien als junger Mann aktuell fast unmöglich zu sein, nicht in den Militärdienst einberufen zu werden. Einzige Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee sei ein "freiwilliger" Dienst bei pro-Regime-Milizen, wie der Sabiha. E._______ habe sich für den Beschwerdeführer darum gekümmert, dass er vom Militärdienst in der syrischen Armee dispensiert worden sei und so als Koch für die Shabiha zur Verfügung gestanden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer auch Repressionen seitens der YPG-Anhänger zu befürchten, da seine Heimatregion unter Kontrolle der YPG stehe und diese ihn mehrmals zu Teilnahmen an Sitzungen aufgefordert hätten. Dass es noch zu keinen Problemen gekommen sei, könne die Vor-instanz ihm nicht anlasten, da er gerade durch seine Flucht solche Probleme zu verhindern versucht habe. Letztlich würden überdies subjektive Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers vorliegen. Er selbst sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen. Er sei dennoch ein stolzer Kurde, der die kurdischen Traditionen lebe und sich auch bereits in Syrien für die Rechte der Kurden eingesetzt habe. Seine Wut und Enttäuschung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber habe dazu geführt, dass er sich hier in der Schweiz politisch zu engagieren begonnen habe. So habe er am (...) an einer grossen pro-kurdischen Demonstration gegen das Assad Regime in H._______ teilgenommen. Seine Teilnahme an dieser Demonstration sei auf einem Video festgehalten, in welchem man auch deutlich sehen würde, wie er ab Minute 2.05 eine Karikatur von Baschar Al-Assad anspucke. In der Folge habe er sich an weiteren Demonstrationen beteiligt. Über eine solche Demonstration habe auch der arabische Sender J._______ berichtet. In diesem Bericht könne man den Beschwerdeführer als Demonstranten identifizieren. Mehrere Beiträge seien im Internet zu finden, welche zusätzlich das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben dürften. Da er aus den Fängen eines hochrangigen syrischen Unternehmers geflüchtet sei, sich somit deutlich gegen das Assad-Regime gestellt habe und nun ausserdem aktiv gegen das Assad-Regime demonstriere, sei er mit Sicherheit in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden geraten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist sei und anschliessend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention.

E. 4.3 Mit Vernehmlassung konstatierte die Vorinstanz, die Beschwerde enthalte im Asylpunkt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. Die als glaubhaft beurteilten Vorbringen hätten sich insgesamt nicht als asylrelevant erwiesen. Bei der Tätigkeit als Koch habe es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR gehandelt. Durch geschicktes Vortäuschen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, dem nicht zufriedenstellenden Arbeitsverhältnis zu entkommen. In der Beschwerdeschrift sei nun bewusst versucht worden, den Vorbringen eine politische Dimension zu verleihen, die vom Beschwerdeführer selbst in dieser Form nicht geltend gemacht worden sei. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Da der Beschwerdeführer mit E._______ keinerlei Probleme gehabt habe und er auch nicht wisse, ob und wie nach ihm gesucht worden sei, würden sich bei einer objektiven Betrachtungsweise keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen, um von einer begründeten Furcht auszugehen. Der Eindruck, dass die politische Dimension der Vorbringen bewusst überzeichnet worden sei, würde sich auch bei den Ausführungen zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zeigen. Aufgrund des eingereichten Materials scheine das Engagement des Beschwerdeführers nicht über dasjenige von vielen seiner Landsleute hinauszugehen. Entsprechend sei auch nicht erkennbar, inwiefern das syrische Regime an den vom Beschwerdeführer getätigten, niederschwelligen Aktivitäten interessiert sein und ihm daraus ein ernsthafter Nachteil entstehen solle. Die Tatsache, dass die politische Tätigkeit erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei, runde den Eindruck der bewussten Überzeichnung des Profils des Beschwerdeführers ab.

E. 4.4 In der Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich der Geltungsbereich des OR auf das Gebiet der Schweiz beschränke und sich demnach beim ehemaligen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR handeln könne. Es werde ausserdem noch einmal betont, dass der Beschwerdeführer von einem hochrangigen Regimeanhänger gezwungen worden sei, ohne Entgelt für eine pro-syrische Miliz zu arbeiten, wobei es ihm verboten gewesen sei, das Arbeitsgelände zu verlassen und zur Aussenwelt Kontakt zu haben. Es handle sich also ohne Zweifel um Zwangsarbeit und nicht um ein rechtlich geregeltes Arbeitsverhältnis. Der Vorwurf der Vor-instanz, die politischen Vorbringen des Beschwerdeführers bewusst überzeichnet worden seien, werde in aller Form zurückgewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in der Beschwerdeschrift mit etlichen Beweisen belegt worden, um deren Tragweite und Relevanz zu verdeutlichen. Die Situation des Beschwerdeführers sei mitnichten bewusst überzeichnet dargestellt worden, sondern entspreche der ihm tatsächlich drohenden Gefahr.

E. 4.5 Mit zweiter Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass es ihr durchaus bekannt sei, dass sich der Geltungsbereich des OR auf die Schweiz beschränke. Das ändere aber nichts daran, dass gemäss Aktenlage zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht für seine Arbeit bezahlt worden sei, stelle dies zwar eine unangenehme Situation dar, könne aber nicht zur Asylgewährung führen. Den bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit neu eingereichten Beweismitteln könne das behauptete äusserst aktive Engagement nicht entnommen werden.

E. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).

E. 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung und den Vernehmlassungen verwiesen werden. Ferner müssen, damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Aussagen auch nach Fernbleiben von der Arbeit und der Rückkehr ins sein Heimatdorf für rund einen Monat nicht von seinem Arbeitgeber oder der syrischen Shabiha Miliz gesucht worden. Auch sind seine Familienangehörigen nach seiner Flucht ins Ausland weder befragt noch sonst wie in Bedrängnis gebracht worden. Eine Suche nach einem Flüchtigen würde sich in seinem Heimatdorf oder bei seiner Familie aber nach allgemeiner Lebenserfahrung als Erstes aufdrängen. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, eine allenfalls subjektiv empfundene Furcht vor einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung objektiv zu begründen.

E. 5.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine Rekrutierung durch die YPG, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat - PYD) und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand.

E. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe beim Beschwerdeführer vorliegen.

E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2011, Ziff. 94 ff.; MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4; D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E.6.3.2; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3).

E. 6.3 Aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten Sinn. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung darlegen (vgl. E. 5.2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Dass der Beschwerdeführer allenfalls auf Bildern von öffentlich zugänglichen Medienberichten identifiziert werden könnte, würde für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit darstellen (und hätte auch kaum eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber dem Beschwerdeführer zur Folge). Insbesondere wird mit den Bildern nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert und gefilmt werden konnte. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeit als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.

E. 6.4 Festzustellen ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht darlegen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).

E. 6.5 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen.

E. 7 Das SEM lehnte nach den Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.

E. 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerde eine provisorische Kostennote für seinen Aufwand bis und mit Einreichung der Beschwerde mit 10.20 Stunden (zu Fr. 200.- [exkl. MwSt.]) und einer Spesenpauschale von Fr. 6.30 beigelegt. Auf das Nachfordern einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Es ist dem amtlichen Rechtsbeistand somit eine Entschädigung von Fr. 2'815.- (13 Stunden à Fr. 200.- zuzüglich der Spesenpauschale von Fr. 6.30 und des Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem anwaltlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'815.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2543/2015 X_START Urteil vom 22. August 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger und kurdischer Ethnie - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. April 2013 auf dem Landweg Richtung Türkei, von wo aus er am 28. Mai 2013 mit einem Lastwagen in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden ist. Am 7. Juni 2013 reiste er illegal in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Juni 2013 fand in Kreuzlingen die Befragung zur Person (BzP; vgl. Akten SEM A6/11) statt. Durch das Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) wurde der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2014 angehört (vgl. A16/16). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, am (...) im kurdischen Dorf B._______ (arabisch: C._______) geboren zu sein. Erst im Jahre 2011 habe er die syrische Staatsbürgerschaft erlangen können. Bis dahin sei er ein Ajnabi gewesen. In Damaskus habe er nach Abschluss der Schule eine Ausbildung zum Koch absolviert. Danach habe er in einem Restaurant namens "D._______" als Koch gearbeitet. Inhaber dieses Restaurants und Arbeitgeber sei E._______, (...), gewesen. Im Februar 2012 seien sämtliche in dem Restaurant angestellten Köche nach F._______ transferiert worden, wo er festgestellt habe, dass er für die prosyrische Miliz beziehungsweise für das syrische Militär habe kochen müssen. Als er zwei Tage vor dem Navruz-Fest im Jahre 2013 Urlaub für fünf Tage erhalten habe, habe er sich entschlossen, seine Arbeitsstelle definitiv zu verlassen. Er sei zurück nach Damaskus gereist, wo er eine Woche geblieben sei, bevor er für einen Monat in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Während dieses Monats sei er von der Volksverteidigungseinheit (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) mehrmals angefragt worden, an Sitzungen teilzunehmen. Er sei den Einladungen jedoch nie gefolgt. Letztlich habe er aus Furcht vor seinem Arbeitgeber und der YPG das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Reisepasses und das Militärbüchlein zu den Akten. Die Identitätskarte habe sein Arbeitgeber einbehalten und den Reisepass habe er dem Schlepper übergeben müssen. Beide Dokumente habe er nicht zurückerhalten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. C. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. D. Mit Eingabe vom 23. April 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Prüfung der Glaubhaftmachung und zur neuen Entscheidung bezüglich der Dispositivziffern 1-3 an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer reichte diverse Internetauszüge sowie Fotos zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Am 19. Mai 2015 reichte das SEM auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts eine erste Vernehmlassung ein und hielt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. G. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 10. Juni 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. H. Am 17. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beilagen (unter anderem eine Mitgliederbestätigung des Vereins Ararat vom 12. Juni 2015 sowie diverse Fotos) zu den Akten, welche der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 zur erneuten Vernehmlassung zugestellt wurden. I. Mit zweiter Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 hielt das SEM an seiner bisherigen Stellungnahme fest. J. Der Beschwerdeführer legte am 30. Juli 2015 eine "Bestätigung für Kandidaten" der Kurdischen Yekiti Partei in Syrien (Schweizer Sektion) vom 22. Juli 2015 vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung aus, es stehe ausser Frage, dass die Ausübung einer Tätigkeit unter Zwang und ohne Bezahlung eine belastende Situation darstellen könne. Dennoch seien die Vorfälle beim Arbeitgeber als zu wenig intensiv zu werten, als dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht werde. Betreffend die YPG könne ebenfalls festgehalten werden, dass diese Vorfälle als zu wenig intensiv zu beurteilen seien, weil dem Beschwerdeführer daraus keine konkreten Probleme erwachsen seien. Da der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber niemals persönliche Probleme gehabt habe und es selbst nach der verweigerten Rückkehr aus dem Urlaub zu keinen Schwierigkeiten gekommen sei, bestehe auch keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung. Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde wurde am Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft festgehalten, mithin Verletzung von Bundesrecht gerügt. Die Aussage der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe keine Probleme mit seinem Arbeitgeber gehabt, sei so nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe mehrmals bei den Anhörungen vorgebracht, sein Arbeitgeber habe ihn gezwungen, ohne Bezahlung für die Shabiha Miliz zu arbeiten. Er habe sich nicht getraut, sich dagegen zu wehren. Es sei ihm verboten gewesen, den Arbeitsplatz zu verlassen, und er habe keinen Kontakt zur Aussenwelt pflegen dürfen. Er habe Angst gehabt, von den Wächtern erschossen zu werden. Daher habe er sich gegenüber seinem Arbeitgeber ruhig verhalten und sich nicht über seine Situation beklagt. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass die konkreten Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Arbeitgeber und dem Rest der pro-syrischen Shabiha Miliz begreiflicherweise erst nach seiner Flucht angefangen hätten, nämlich als diese erfahren hätten, dass ihr Vertrauen missbraucht worden sei und der Beschwerdeführer die Flucht ergriffen habe. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie sein Arbeitgeber reagiert habe, als dieser erfahren habe, dass er nicht zurück an seinen Arbeitsplatz gekehrt sei. So habe er in der Anhörung ausgeführt, dass er mit hundertprozentiger Sicherheit von ihnen ermordet würde, wenn er der Shabiha in die Hände fiele. Er habe sich mit der Flucht offensichtlich und offiziell gegen die syrische Regierung gestellt. E._______ sei der Sohn des G._______, welcher ein sehr mächtiger Politiker in Syrien und wie Baschar al-Assad ein Alewit sei. E._______ sei einer der mächtigsten Businessmänner in Syrien. Er habe sich durch seine unerlaubte Flucht vor einer solch ranghohen Person in sehr grosse Gefahr gebracht. Ein weiterer Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer für die pro-syrische Shabiha Miliz gearbeitet habe, könne auch seinem Militärbüchlein entnommen werden. Er sei offiziell von der syrischen Armee vom ordentlichen Militärdienst befreit worden. Es scheine aber in Syrien als junger Mann aktuell fast unmöglich zu sein, nicht in den Militärdienst einberufen zu werden. Einzige Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee sei ein "freiwilliger" Dienst bei pro-Regime-Milizen, wie der Sabiha. E._______ habe sich für den Beschwerdeführer darum gekümmert, dass er vom Militärdienst in der syrischen Armee dispensiert worden sei und so als Koch für die Shabiha zur Verfügung gestanden sei. Weiter habe der Beschwerdeführer auch Repressionen seitens der YPG-Anhänger zu befürchten, da seine Heimatregion unter Kontrolle der YPG stehe und diese ihn mehrmals zu Teilnahmen an Sitzungen aufgefordert hätten. Dass es noch zu keinen Problemen gekommen sei, könne die Vor-instanz ihm nicht anlasten, da er gerade durch seine Flucht solche Probleme zu verhindern versucht habe. Letztlich würden überdies subjektive Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers vorliegen. Er selbst sei in Syrien nicht politisch aktiv gewesen. Er sei dennoch ein stolzer Kurde, der die kurdischen Traditionen lebe und sich auch bereits in Syrien für die Rechte der Kurden eingesetzt habe. Seine Wut und Enttäuschung gegenüber seinem früheren Arbeitgeber habe dazu geführt, dass er sich hier in der Schweiz politisch zu engagieren begonnen habe. So habe er am (...) an einer grossen pro-kurdischen Demonstration gegen das Assad Regime in H._______ teilgenommen. Seine Teilnahme an dieser Demonstration sei auf einem Video festgehalten, in welchem man auch deutlich sehen würde, wie er ab Minute 2.05 eine Karikatur von Baschar Al-Assad anspucke. In der Folge habe er sich an weiteren Demonstrationen beteiligt. Über eine solche Demonstration habe auch der arabische Sender J._______ berichtet. In diesem Bericht könne man den Beschwerdeführer als Demonstranten identifizieren. Mehrere Beiträge seien im Internet zu finden, welche zusätzlich das Interesse der syrischen Behörden geweckt haben dürften. Da er aus den Fängen eines hochrangigen syrischen Unternehmers geflüchtet sei, sich somit deutlich gegen das Assad-Regime gestellt habe und nun ausserdem aktiv gegen das Assad-Regime demonstriere, sei er mit Sicherheit in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden geraten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist sei und anschliessend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention. 4.3 Mit Vernehmlassung konstatierte die Vorinstanz, die Beschwerde enthalte im Asylpunkt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten. Die als glaubhaft beurteilten Vorbringen hätten sich insgesamt nicht als asylrelevant erwiesen. Bei der Tätigkeit als Koch habe es sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR gehandelt. Durch geschicktes Vortäuschen sei es dem Beschwerdeführer gelungen, dem nicht zufriedenstellenden Arbeitsverhältnis zu entkommen. In der Beschwerdeschrift sei nun bewusst versucht worden, den Vorbringen eine politische Dimension zu verleihen, die vom Beschwerdeführer selbst in dieser Form nicht geltend gemacht worden sei. Befürchtungen, künftig Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Da der Beschwerdeführer mit E._______ keinerlei Probleme gehabt habe und er auch nicht wisse, ob und wie nach ihm gesucht worden sei, würden sich bei einer objektiven Betrachtungsweise keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen, um von einer begründeten Furcht auszugehen. Der Eindruck, dass die politische Dimension der Vorbringen bewusst überzeichnet worden sei, würde sich auch bei den Ausführungen zu den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten zeigen. Aufgrund des eingereichten Materials scheine das Engagement des Beschwerdeführers nicht über dasjenige von vielen seiner Landsleute hinauszugehen. Entsprechend sei auch nicht erkennbar, inwiefern das syrische Regime an den vom Beschwerdeführer getätigten, niederschwelligen Aktivitäten interessiert sein und ihm daraus ein ernsthafter Nachteil entstehen solle. Die Tatsache, dass die politische Tätigkeit erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei, runde den Eindruck der bewussten Überzeichnung des Profils des Beschwerdeführers ab. 4.4 In der Stellungnahme wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich der Geltungsbereich des OR auf das Gebiet der Schweiz beschränke und sich demnach beim ehemaligen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis gemäss Art. 319 ff. OR handeln könne. Es werde ausserdem noch einmal betont, dass der Beschwerdeführer von einem hochrangigen Regimeanhänger gezwungen worden sei, ohne Entgelt für eine pro-syrische Miliz zu arbeiten, wobei es ihm verboten gewesen sei, das Arbeitsgelände zu verlassen und zur Aussenwelt Kontakt zu haben. Es handle sich also ohne Zweifel um Zwangsarbeit und nicht um ein rechtlich geregeltes Arbeitsverhältnis. Der Vorwurf der Vor-instanz, die politischen Vorbringen des Beschwerdeführers bewusst überzeichnet worden seien, werde in aller Form zurückgewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in der Beschwerdeschrift mit etlichen Beweisen belegt worden, um deren Tragweite und Relevanz zu verdeutlichen. Die Situation des Beschwerdeführers sei mitnichten bewusst überzeichnet dargestellt worden, sondern entspreche der ihm tatsächlich drohenden Gefahr. 4.5 Mit zweiter Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, dass es ihr durchaus bekannt sei, dass sich der Geltungsbereich des OR auf die Schweiz beschränke. Das ändere aber nichts daran, dass gemäss Aktenlage zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis bestanden habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht für seine Arbeit bezahlt worden sei, stelle dies zwar eine unangenehme Situation dar, könne aber nicht zur Asylgewährung führen. Den bezüglich der exilpolitischen Tätigkeit neu eingereichten Beweismitteln könne das behauptete äusserst aktive Engagement nicht entnommen werden. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.). 5.2 Aufgrund der Aktenlage ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung und den Vernehmlassungen verwiesen werden. Ferner müssen, damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Aussagen auch nach Fernbleiben von der Arbeit und der Rückkehr ins sein Heimatdorf für rund einen Monat nicht von seinem Arbeitgeber oder der syrischen Shabiha Miliz gesucht worden. Auch sind seine Familienangehörigen nach seiner Flucht ins Ausland weder befragt noch sonst wie in Bedrängnis gebracht worden. Eine Suche nach einem Flüchtigen würde sich in seinem Heimatdorf oder bei seiner Familie aber nach allgemeiner Lebenserfahrung als Erstes aufdrängen. Somit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, eine allenfalls subjektiv empfundene Furcht vor einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgung objektiv zu begründen. 5.3 Schliesslich ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es drohe ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine Rekrutierung durch die YPG, nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - d.h. die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als länderspezifisches Referenzurteil publiziert], mit weiteren Nachweisen). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, die einer politisch motivierten unverhältnismässigen Bestrafung zugeführt würden. Das Gericht geht somit davon aus, dass in den von der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat - PYD) und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. Die Frage, ob es sich bei der von der PYD in den von ihr kontrollierten Gebieten eingeführten Wehrpflicht um eine quasi-staatlich legitimierte Massnahme zwecks Verteidigung des kurdischen Territoriums handelt, kann insofern offen bleiben. Ebenfalls kann offen bleiben, ob eine drohende Bestrafung wegen Verweigerung des militärischen Diensts bei den YPG, welche weder aus asylrechtlich relevanten Gründen verhängt noch unverhältnismässig streng ausfallen würde, mangels eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs allenfalls unter dem Aspekt der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beachtlich wäre. Dieser Gesichtspunkt ist, nachdem mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde, im vorliegenden Fall nicht Prozessgegenstand. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe beim Beschwerdeführer vorliegen. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage 2011, Ziff. 94 ff.; MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff.; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3; E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4; D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4; D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E.6.3.2; E-7519/2014 vom 23. April 2015 E. 5.3.3; D-6772/2013 vom 2. April 2015 E. 7.2.3). 6.3 Aus diesen Vorbringen und den dazu eingereichten Beweismitteln ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten Sinn. Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung darlegen (vgl. E. 5.2). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Dass der Beschwerdeführer allenfalls auf Bildern von öffentlich zugänglichen Medienberichten identifiziert werden könnte, würde für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit darstellen (und hätte auch kaum eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber dem Beschwerdeführer zur Folge). Insbesondere wird mit den Bildern nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert und gefilmt werden konnte. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeit als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 6.4 Festzustellen ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz entgegen der Behauptung in der Beschwerde nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht darlegen konnte und somit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). 6.5 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen.

7. Das SEM lehnte nach den Gesagten das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2015 auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi gewährt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat in der Beschwerde eine provisorische Kostennote für seinen Aufwand bis und mit Einreichung der Beschwerde mit 10.20 Stunden (zu Fr. 200.- [exkl. MwSt.]) und einer Spesenpauschale von Fr. 6.30 beigelegt. Auf das Nachfordern einer aktualisierten Kostennote kann verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt. Es ist dem amtlichen Rechtsbeistand somit eine Entschädigung von Fr. 2'815.- (13 Stunden à Fr. 200.- zuzüglich der Spesenpauschale von Fr. 6.30 und des Mehrwertsteuerzuschlages im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE von 8%) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem anwaltlichen Rechtsbeistand wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'815.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Petra Vonschallen Versand: