Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben anfangs September 2015. Am 26. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in den Jahren 2009 bis 2012 als Sänger für einen Radio- und TV-Sender gearbeitet. Das Sendegebäude sei jedoch im Jahr 2012 angezündet worden, und er sei für vier Monate inhaftiert worden. Der Brand sei von der herrschenden Partei Kurdistans verursacht worden, da der Sender einer anderen Partei gehört habe. Ab dem Jahr 2014 habe er wieder für den Sender gearbeitet. Seither sei er per Telefon zirka ein Mal pro Monat bedroht worden, weshalb er im September 2015 ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 23. März 2016 - eröffnet am 24. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. April 2016 (Poststempel vom 25. April 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Unterstützungsbestätigung, ein Schreiben eines Fernsehsenders sowie eine Bestätigung der B._______ zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Trotz ausführlichem Nachfragen vermöge er seine Ausführungen zur geltend gemachten Inhaftierung und den angeblichen Todesdrohungen aufgrund seiner Tätigkeit als Sänger nicht zu konkretisieren. Seine Schilderungen hierzu seien ohne Substanz ausgefallen und liessen die erforderlichen Realkennzeichen vermissen. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er bei einem Angriff auf einen Fernsehsender verhaftet und für vier Monate inhaftiert worden sei. Demnach könne ihm nicht geglaubt werden, dass diese Umstände zu seiner Ausreise aus dem Irak geführt hätten. Die Tatsache, dass er seinen gewählten Beruf nicht ausüben könne, sei von der Intensität her nicht derart schwer, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht werde. Ausserdem habe er nur Kinder- und Heimatlieder gesungen und sei nie in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen. Diese Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Behauptungen der Vorinstanz würden nur auf Annahmen beruhen. Zudem werde lediglich die Haftzeit bezweifelt. Der Angriff auf den Fernsehsender sei unbestritten und dokumentiert. Zudem bestätige die Leitung des Fernsehsenders seine Haft nach dem Angriff und die Drohungen. Er habe die Geschichte nicht erfunden und erzählt, was tatsächlich geschehen sei. Ausserdem habe er widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Insgesamt seien seine Aussagen realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen ist.
E. 4.3.1 So trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaftierung weder Substanz noch Realkennzeichen aufweisen. Aufgefordert, seine Festnahme zu schildern, führt er einzig aus, die Leute seien gnadenlos vorgegangen. Man habe ihn mitgenommen und er sei zwei bis drei Stunden unterwegs gewesen, bevor man ihn ins Gefängnis gebracht habe (SEM-Akten, A14/22 F69). Nach etwas Speziellem gefragt, das ihm aus seiner Haftzeit in Erinnerung geblieben sei, antwortet er oberflächlich, die Haftbedingungen seien schlimm gewesen und sie hätten manchmal mehrere Tage nichts zu essen bekommen. Ausserdem seien sie immer belästigt worden (SEM-Akten, A14/22 F82). Weiter erstaunt, dass er den Namen des Gefängnisses, in dem er angeblich vier Monate verbracht hat, sowie die Ortschaft, in der die Haftanstalt steht, nicht kennt (SEM-Akten, A14/22 F70 ff.). Auf die Frage, ob er dort befragt worden sei, antwortet er vorerst mit "Nein, ich wurde nicht befragt" (SEM-Akten, A14/22 F74), um sich gleich danach zu widersprechen, indem er angibt, er sei zwei Mal befragt worden (SEM-Akten, A14/22 F76). Schliesslich ist auf den von der Vorinstanz zitierten Bericht von "Reporters without Borders" zu verweisen. Gemäss diesem wurden sämtliche inhaftierten Medienschaffenden nach wenigen Tagen wieder freigelassen und der Name des Beschwerdeführers befindet sich nicht unter den im Bericht erwähnten inhaftierten Journalisten. Es darf angenommen werden, dass die viermonatige Inhaftierung eines angeblich bekannten Sängers, der für den angegriffenen Sender gearbeitet hat, der Organisation "Reporters without Borders" nicht entgangen wäre. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 für vier Monate in Haft gewesen ist, ist daher nicht glaubhaft. Das Schreiben des Senders, welches lediglich in Kopie und ohne Unterschrift vorliegt, muss als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden.
E. 4.3.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen, die er angeblich nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit für den Fernsehsender bekommen hat. So kann er die angeblichen Drohungen nicht konkretisieren. Auf die Frage, was konkret vorgefallen sei, bringt er einzig vor, es sei nichts Konkretes vorgefallen, ausser dass er am Telefon bedroht worden sei. Man habe ihm gesagt, wenn er weiter mache, werde er umgebracht. Er sei beschimpft worden (SEM-Akten, A14/22 F96). Auf die Nachfrage, wie er beschimpft worden sei, antwortet er ausweichend (SEM-Akten, A14/22 F97). Weiter kann er nicht nachvollziehbar erklären, warum er immer wieder mit den Anrufern gesprochen habe, obwohl diese immer mit den gleichen Nummern angerufen hätten (vgl. SEM-Akten, A22/14 F105). Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie auf Beschwerdeebene behauptet, realistisch, plausibel und glaubhaft seien, muss verneint werden.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er engagiere sich in der Schweiz politisch und kulturell und habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen. Er macht damit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er substantiiert jedoch nicht, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen habe und wie er sich politisch betätige. Aus der eingereichten Bestätigung der B._______ geht einzig hervor, dass er sich kulturell betätigt. Ausserdem erwähnte er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, dass er Politik nicht möge (SEM-Akten, A14/22 F130). Ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers ist deshalb nicht glaubhaft. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
E. 6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ in der Provinz Dohuk. Er vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen kurdischen Mann, der ursprünglich aus der Autonomen Region Kurdistans stammt, dort sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat und über ein soziales Netz (Familie, Freunde) verfügt. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
E. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2535/2016 Urteil vom 4. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak nach eigenen Angaben anfangs September 2015. Am 26. Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Oktober 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 25. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe in den Jahren 2009 bis 2012 als Sänger für einen Radio- und TV-Sender gearbeitet. Das Sendegebäude sei jedoch im Jahr 2012 angezündet worden, und er sei für vier Monate inhaftiert worden. Der Brand sei von der herrschenden Partei Kurdistans verursacht worden, da der Sender einer anderen Partei gehört habe. Ab dem Jahr 2014 habe er wieder für den Sender gearbeitet. Seither sei er per Telefon zirka ein Mal pro Monat bedroht worden, weshalb er im September 2015 ausgereist sei. B. Mit Verfügung vom 23. März 2016 - eröffnet am 24. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 23. April 2016 (Poststempel vom 25. April 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 23. März 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beweismittel reichte er eine Unterstützungsbestätigung, ein Schreiben eines Fernsehsenders sowie eine Bestätigung der B._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Trotz ausführlichem Nachfragen vermöge er seine Ausführungen zur geltend gemachten Inhaftierung und den angeblichen Todesdrohungen aufgrund seiner Tätigkeit als Sänger nicht zu konkretisieren. Seine Schilderungen hierzu seien ohne Substanz ausgefallen und liessen die erforderlichen Realkennzeichen vermissen. Insgesamt könne ihm nicht geglaubt werden, dass er bei einem Angriff auf einen Fernsehsender verhaftet und für vier Monate inhaftiert worden sei. Demnach könne ihm nicht geglaubt werden, dass diese Umstände zu seiner Ausreise aus dem Irak geführt hätten. Die Tatsache, dass er seinen gewählten Beruf nicht ausüben könne, sei von der Intensität her nicht derart schwer, dass ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht werde. Ausserdem habe er nur Kinder- und Heimatlieder gesungen und sei nie in irgendeiner Form politisch aktiv gewesen. Diese Vorbringen seien deshalb nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Behauptungen der Vorinstanz würden nur auf Annahmen beruhen. Zudem werde lediglich die Haftzeit bezweifelt. Der Angriff auf den Fernsehsender sei unbestritten und dokumentiert. Zudem bestätige die Leitung des Fernsehsenders seine Haft nach dem Angriff und die Drohungen. Er habe die Geschichte nicht erfunden und erzählt, was tatsächlich geschehen sei. Ausserdem habe er widerspruchsfreie Aussagen gemacht. Insgesamt seien seine Aussagen realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen ist. 4.3.1 So trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaftierung weder Substanz noch Realkennzeichen aufweisen. Aufgefordert, seine Festnahme zu schildern, führt er einzig aus, die Leute seien gnadenlos vorgegangen. Man habe ihn mitgenommen und er sei zwei bis drei Stunden unterwegs gewesen, bevor man ihn ins Gefängnis gebracht habe (SEM-Akten, A14/22 F69). Nach etwas Speziellem gefragt, das ihm aus seiner Haftzeit in Erinnerung geblieben sei, antwortet er oberflächlich, die Haftbedingungen seien schlimm gewesen und sie hätten manchmal mehrere Tage nichts zu essen bekommen. Ausserdem seien sie immer belästigt worden (SEM-Akten, A14/22 F82). Weiter erstaunt, dass er den Namen des Gefängnisses, in dem er angeblich vier Monate verbracht hat, sowie die Ortschaft, in der die Haftanstalt steht, nicht kennt (SEM-Akten, A14/22 F70 ff.). Auf die Frage, ob er dort befragt worden sei, antwortet er vorerst mit "Nein, ich wurde nicht befragt" (SEM-Akten, A14/22 F74), um sich gleich danach zu widersprechen, indem er angibt, er sei zwei Mal befragt worden (SEM-Akten, A14/22 F76). Schliesslich ist auf den von der Vorinstanz zitierten Bericht von "Reporters without Borders" zu verweisen. Gemäss diesem wurden sämtliche inhaftierten Medienschaffenden nach wenigen Tagen wieder freigelassen und der Name des Beschwerdeführers befindet sich nicht unter den im Bericht erwähnten inhaftierten Journalisten. Es darf angenommen werden, dass die viermonatige Inhaftierung eines angeblich bekannten Sängers, der für den angegriffenen Sender gearbeitet hat, der Organisation "Reporters without Borders" nicht entgangen wäre. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 für vier Monate in Haft gewesen ist, ist daher nicht glaubhaft. Das Schreiben des Senders, welches lediglich in Kopie und ohne Unterschrift vorliegt, muss als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. 4.3.2 Ebenfalls unglaubhaft sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen, die er angeblich nach der Wiederaufnahme seiner Arbeit für den Fernsehsender bekommen hat. So kann er die angeblichen Drohungen nicht konkretisieren. Auf die Frage, was konkret vorgefallen sei, bringt er einzig vor, es sei nichts Konkretes vorgefallen, ausser dass er am Telefon bedroht worden sei. Man habe ihm gesagt, wenn er weiter mache, werde er umgebracht. Er sei beschimpft worden (SEM-Akten, A14/22 F96). Auf die Nachfrage, wie er beschimpft worden sei, antwortet er ausweichend (SEM-Akten, A14/22 F97). Weiter kann er nicht nachvollziehbar erklären, warum er immer wieder mit den Anrufern gesprochen habe, obwohl diese immer mit den gleichen Nummern angerufen hätten (vgl. SEM-Akten, A22/14 F105). Dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie auf Beschwerdeebene behauptet, realistisch, plausibel und glaubhaft seien, muss verneint werden. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er engagiere sich in der Schweiz politisch und kulturell und habe an diversen Veranstaltungen teilgenommen. Er macht damit subjektive Nachfluchtgründe geltend. Er substantiiert jedoch nicht, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen habe und wie er sich politisch betätige. Aus der eingereichten Bestätigung der B._______ geht einzig hervor, dass er sich kulturell betätigt. Ausserdem erwähnte er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen, dass er Politik nicht möge (SEM-Akten, A14/22 F130). Ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers ist deshalb nicht glaubhaft. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht.
6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar, sowie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzentrieren. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar. Ebenfalls würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ in der Provinz Dohuk. Er vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts entgegenzusetzen. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als Referenzurteil publiziert) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen kurdischen Mann, der ursprünglich aus der Autonomen Region Kurdistans stammt, dort sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat und über ein soziales Netz (Familie, Freunde) verfügt. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: