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E-2533/2021

E-2533/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben zufolge im März 2016 verlassen und ist im November 2016 nach Italien gelangt. Von dort aus ist er am 30. März 2021 in die Schweiz gereist und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch. Anschliessend wurde er ins Bundesasylzentrum nach Zürich transferiert, wo am 15. April 2021 die Personalienaufnahme stattfand und man ihn am 19. April 2021 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs befragte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (eurodac) ergab, dass er am (...) November 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte daraufhin am 19. April 2021 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. In der Folge trat das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch ein und wies ihn nach Italien weg. C. Am 6. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seines italienischen Aufenthaltstitels ein, aus welchem hervorgeht, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt ist. Das SEM hob am 6. Mai 2021 die Verfügung vom 4. Mai 2021 auf. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Hierzu gab es ihm die Möglichkeit, sich innert Frist schriftlich zu äussern. D. In der Stellungnahme vom 11. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er wolle keinesfalls nach Italien zurückkehren. Er sei dort obdachlos gewesen und habe insbesondere bezüglich seiner psychischen Beschwerden keine akkurate Behandlung erhalten. Er habe dem medizinischen Personal nicht trauen können und Injektionen sowie Medikamente verweigert. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Italien wieder in derselben prekären Lage zu enden. Die Rechtsvertretung verwies darauf, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers sich mit den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) deckten und verwies auf drei Berichte der SFH aus den Jahren 2016 und 2020. Die Rechte der Antragssteller würden in Bezug auf die Unterbringung systematisch verletzt werden. Die mangelnde Unterstützung könne zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen und Schutzberechtigte seien schlechter gestellt als Einheimische. Personen mit Schutzstatus würden gar deutlich weniger materielle Unterstützung erhalten als Asylsuchende. Die Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung könne bis zu einem Jahr und der Zugang zu einer Sozialwohnung könne mehrere Jahre dauern. Es bestünden in Italien insbesondere für Personen mit Schutzstatus Probleme beim Zugang zu psychiatrischer Versorgung. Der medizinische Sachverhalt sei nicht als erstellt zu erachten und sie fordere das SEM erneut auf, vertiefte medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. Es sei nicht geklärt, welche Konsequenzen er erleiden würde, falls er in Italien eine psychische Krise im Rahmen seiner Psychose haben sollte und ihm keine sofortige Behandlung zur Verfügung stünde. Die Berichte der SFH würden darauf schliessen lassen, dass er im Falle einer Wegweisung nach Italien Schwierigkeiten hätte, medizinische Behandlung zu erhalten. Eine Wegweisung sei aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzulässig oder zumindest als unzumutbar einzustufen, weshalb von einem Vollzug der Wegweisung nach Italien abzusehen sei. E. Am 7. Mai 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 14. Mai 2021 zu. F. Am 18. Mai 2021 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zur Stellungnahme. Im Rahmen der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 verzichtete die Rechtsvertretung auf weitere Ausführungen und verwies auf die bereits aktenkundigen Stellungnahmen. G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 - eröffnet am 20. Mai 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Verfahren durchzuführen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und dem Zugang zu fachärztlicher Betreuung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG zu erteilen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich Ziff. 1.2 und 3.2 nachstehend - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten.

E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei und die italienischen Behörden hätten sich am 14. Mai 2021 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es bestünden zwar Anzeichen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz sei nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten.

E. 5.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, indem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulment-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Den medizinischen Sachverhalt erachte sie anhand seiner Ausführungen und den vorliegenden Arztberichten als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung nach Italien beurteilen zu können. Aus dem psychiatrischen Konsilium vom (...) April 2021 gehe klar hervor, dass aktuell keine Symptome einer psychotischen Erkrankung vorlägen. Er sei seit Monaten beschwerdefrei und die Medikamente seien abgesetzt worden. Der umfassende psychiatrische Bericht würde die zuvor gestellten Diagnosen des Allgemeinarztes nicht bestätigen. Sollte er künftig wieder medizinische Behandlung benötigen, so könne er diese auch in Italien erhalten. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Diese regle namentlich Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und angemessener medizinischer Versorgung, wie ihren eigenen Staatsangehörigen, wozu auch die erforderliche Behandlung von psychischen Störungen gehöre. Entsprechend habe er notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. Neben staatlichen Strukturen beständen private und internationale Organisationen, an die er sich in Italien wenden könne. Die in Italien im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und würden die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien nicht zu widerlegen vermögen. Die von der Rechtsvertretung zitierten Berichte seien allgemeiner Natur und liessen keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Italien über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden, sobald sie dorthin überstellt worden seien.

E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 6.3 In der Beschwerde wird moniert, dass die Regelvermutung, wonach der Grundsatz des Rückschiebungsverbotes bei Staaten, welche als sichere Drittstaaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten, eingehalten werde, umgestossen werden könne, wenn geeignete Berichte vorlägen. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht würden dann den Einzelfall vertieft prüfen müssen. Zu prüfen wäre zudem, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorlägen, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstossen würden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutung umzustossen (siehe E. 9.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde der Sachverhalt diesbezüglich genügend erstellt.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass gerade bei besonders verletzlichen Personen eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Wegweisung vorgenommen werden müsse. Der Gesundheitszustand sei nur in Bezug auf die aktuell benötigte medizinische Versorgung in der Schweiz abgeklärt worden, nicht aber in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Italien. Da er in Italien auf der Strasse und unter sehr schlechten Umständen habe leben müssen, sei das Risiko, wieder Depressionen und psychotische Symptome zu bekommen, sehr hoch. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei ihm um keine besonders verletzliche Person. So ist dem psychiatrischen Bericht vom (...) April 2021 zu entnehmen, dass aktuell keine Symptome einer psychotischen Erkrankung vorliegen, der Beschwerdeführer seit Monaten beschwerdefrei ist und die verschriebenen Medikamente abgesetzt worden sind. Es bestand kein Anlass für die Vorinstanz, weitere Arztberichte einzufordern und der Sachverhalt wurde genügend abgeklärt. Im Übrigen ist auch auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht bezüglich Erstellung des Sachverhalts (Art. 8 AsylG) hinzuweisen.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz äussere sich im ablehnenden Entscheid nur textbausteinartig zur Gesundheitsversorgung in Italien und lasse damit die dortigen allgemein bekannten schlechten Verhältnisse vollkommen ausser Acht. Die Vorinstanz hat sich genügend ausführlich zu den Ansprüchen von Personen mit internationalem Schutzstatus in Italien geäussert und festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, den Rechtsweg zu beschreiten, würde Italien seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits aus seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Die Begründungspflicht ist damit nicht verletzt.

E. 6.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz äussere sich auch mit keinem Wort dazu, wie sich seine Aufnahme und Unterbringung in Italien im Lichte der aktuellen Covid-19 Situation gestalten würde. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung ausführlich zur aktuellen Situation in Italien geäussert und damit implizit die aktuelle Lage aufgrund der Pandemie miteinbezogen. Sie hat den Sachverhalt damit vollständig festgestellt.

E. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich zuvor aufgehalten hat.

E. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und er nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme am 14. Mai 2021 ausdrücklich zustimmten.

E. 7.3 Das SEM ist bei dieser Sachlage zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 9.2.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Ferner hält Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese zwei Legalvermutungen umzustossen. Dazu muss sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 9.2.4 Es ist in Italien nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus dort eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Italien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss.

E. 9.2.5 Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass aus dem psychiatrischen Konsilium vom (...) April 2021 klar hervorgeht, dass aktuell keine Symptome einer psychotischen Erkrankung vorliegen, der Beschwerdeführer seit Monaten beschwerdefrei ist und die verschriebenen Medikamente abgesetzt worden sind. Eine schwere psychische Erkrankung liegt gemäss diesem Bericht jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass eine ernsthafte Gefahr besteht, im Falle seiner Rückschaffung nach Italien einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt zu sein. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass in Italien die medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. etwa Urteil BVGer E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 8.6). Dementsprechend führte der Beschwerdeführer auch aus, dass er wegen seiner damaligen psychischen Probleme in Italien in Spitalpflege gewesen sei. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Italien ist nicht zu erkennen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen.

E. 9.2.6 Der Beschwerdeführer kann in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen, wo er als Flüchtling anerkannt wurde und zu gegebener Zeit die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wird beantragen können. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar eingeschätzt. Entgegen seiner Ansicht, wird der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Italien nicht in eine medizinische Notlage geraten, sollte er auf eine Behandlung angewiesen sein. Italien ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Daran ändert auch der zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020). Anzumerken bleibt, dass sich die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen nur auf die Durchführung des Asylverfahrens in Italien beziehen. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Vorinstanz war damit nicht gehalten, von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen, weshalb auch dieser Beschwerdeantrag abzuweisen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht auch die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen möglichen Quarantänen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insgesamt erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 9.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG), weshalb dieser Beschwerdeantrag abzuweisen ist.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 11 Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2533/2021 Urteil vom 4. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Italien; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat Nigeria eigenen Angaben zufolge im März 2016 verlassen und ist im November 2016 nach Italien gelangt. Von dort aus ist er am 30. März 2021 in die Schweiz gereist und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum Basel ein Asylgesuch. Anschliessend wurde er ins Bundesasylzentrum nach Zürich transferiert, wo am 15. April 2021 die Personalienaufnahme stattfand und man ihn am 19. April 2021 im Rahmen eines Dublin-Gesprächs befragte. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (eurodac) ergab, dass er am (...) November 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte daraufhin am 19. April 2021 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. In der Folge trat das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2021 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch ein und wies ihn nach Italien weg. C. Am 6. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer dem SEM eine Kopie seines italienischen Aufenthaltstitels ein, aus welchem hervorgeht, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt ist. Das SEM hob am 6. Mai 2021 die Verfügung vom 4. Mai 2021 auf. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen. Hierzu gab es ihm die Möglichkeit, sich innert Frist schriftlich zu äussern. D. In der Stellungnahme vom 11. Mai 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er wolle keinesfalls nach Italien zurückkehren. Er sei dort obdachlos gewesen und habe insbesondere bezüglich seiner psychischen Beschwerden keine akkurate Behandlung erhalten. Er habe dem medizinischen Personal nicht trauen können und Injektionen sowie Medikamente verweigert. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Italien wieder in derselben prekären Lage zu enden. Die Rechtsvertretung verwies darauf, dass die Befürchtungen des Beschwerdeführers sich mit den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) deckten und verwies auf drei Berichte der SFH aus den Jahren 2016 und 2020. Die Rechte der Antragssteller würden in Bezug auf die Unterbringung systematisch verletzt werden. Die mangelnde Unterstützung könne zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen und Schutzberechtigte seien schlechter gestellt als Einheimische. Personen mit Schutzstatus würden gar deutlich weniger materielle Unterstützung erhalten als Asylsuchende. Die Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung könne bis zu einem Jahr und der Zugang zu einer Sozialwohnung könne mehrere Jahre dauern. Es bestünden in Italien insbesondere für Personen mit Schutzstatus Probleme beim Zugang zu psychiatrischer Versorgung. Der medizinische Sachverhalt sei nicht als erstellt zu erachten und sie fordere das SEM erneut auf, vertiefte medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. Es sei nicht geklärt, welche Konsequenzen er erleiden würde, falls er in Italien eine psychische Krise im Rahmen seiner Psychose haben sollte und ihm keine sofortige Behandlung zur Verfügung stünde. Die Berichte der SFH würden darauf schliessen lassen, dass er im Falle einer Wegweisung nach Italien Schwierigkeiten hätte, medizinische Behandlung zu erhalten. Eine Wegweisung sei aufgrund seines Gesundheitszustandes als unzulässig oder zumindest als unzumutbar einzustufen, weshalb von einem Vollzug der Wegweisung nach Italien abzusehen sei. E. Am 7. Mai 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese stimmten dem Ersuchen am 14. Mai 2021 zu. F. Am 18. Mai 2021 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des Entscheids betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch und Drittstaatenwegweisung des Beschwerdeführers nach Italien zur Stellungnahme. Im Rahmen der Stellungnahme vom 19. Mai 2021 verzichtete die Rechtsvertretung auf weitere Ausführungen und verwies auf die bereits aktenkundigen Stellungnahmen. G. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 - eröffnet am 20. Mai 2021 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten und es sei ein nationales Verfahren durchzuführen, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und dem Zugang zu fachärztlicher Betreuung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG zu erteilen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 31. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich Ziff. 1.2 und 3.2 nachstehend - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellte fest, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt sei und die italienischen Behörden hätten sich am 14. Mai 2021 bereit erklärt, ihn zurückzunehmen. Es bestünden zwar Anzeichen, dass er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfülle, da er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei. Einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz sei nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Der Beschwerdeführer könne nach Italien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf das Asylgesuch sei nicht einzutreten. 5.2 Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz fest, indem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulment-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Den medizinischen Sachverhalt erachte sie anhand seiner Ausführungen und den vorliegenden Arztberichten als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Wegweisung nach Italien beurteilen zu können. Aus dem psychiatrischen Konsilium vom (...) April 2021 gehe klar hervor, dass aktuell keine Symptome einer psychotischen Erkrankung vorlägen. Er sei seit Monaten beschwerdefrei und die Medikamente seien abgesetzt worden. Der umfassende psychiatrische Bericht würde die zuvor gestellten Diagnosen des Allgemeinarztes nicht bestätigen. Sollte er künftig wieder medizinische Behandlung benötigen, so könne er diese auch in Italien erhalten. Italien habe die Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt. Diese regle namentlich Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen sowie deren Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und angemessener medizinischer Versorgung, wie ihren eigenen Staatsangehörigen, wozu auch die erforderliche Behandlung von psychischen Störungen gehöre. Entsprechend habe er notfalls einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und medizinische Versorgung. Neben staatlichen Strukturen beständen private und internationale Organisationen, an die er sich in Italien wenden könne. Die in Italien im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot würden die ganze Bevölkerung treffen und würden die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Italien nicht zu widerlegen vermögen. Die von der Rechtsvertretung zitierten Berichte seien allgemeiner Natur und liessen keine Rückschlüsse auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zu. Es liege zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Italien über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden, sobald sie dorthin überstellt worden seien. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilge-halt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 6.3 In der Beschwerde wird moniert, dass die Regelvermutung, wonach der Grundsatz des Rückschiebungsverbotes bei Staaten, welche als sichere Drittstaaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelten, eingehalten werde, umgestossen werden könne, wenn geeignete Berichte vorlägen. Die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht würden dann den Einzelfall vertieft prüfen müssen. Zu prüfen wäre zudem, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorlägen, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstossen würden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es der betroffenen Person obliegt, diese Legalvermutung umzustossen (siehe E. 9.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde der Sachverhalt diesbezüglich genügend erstellt. 6.4 Der Beschwerdeführer rügt, dass gerade bei besonders verletzlichen Personen eine Einzelfallprüfung im Hinblick auf die Zulässigkeit der Wegweisung vorgenommen werden müsse. Der Gesundheitszustand sei nur in Bezug auf die aktuell benötigte medizinische Versorgung in der Schweiz abgeklärt worden, nicht aber in Bezug auf eine allfällige Wegweisung nach Italien. Da er in Italien auf der Strasse und unter sehr schlechten Umständen habe leben müssen, sei das Risiko, wieder Depressionen und psychotische Symptome zu bekommen, sehr hoch. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei ihm um keine besonders verletzliche Person. So ist dem psychiatrischen Bericht vom (...) April 2021 zu entnehmen, dass aktuell keine Symptome einer psychotischen Erkrankung vorliegen, der Beschwerdeführer seit Monaten beschwerdefrei ist und die verschriebenen Medikamente abgesetzt worden sind. Es bestand kein Anlass für die Vorinstanz, weitere Arztberichte einzufordern und der Sachverhalt wurde genügend abgeklärt. Im Übrigen ist auch auf die dem Beschwerdeführer obliegende Mitwirkungspflicht bezüglich Erstellung des Sachverhalts (Art. 8 AsylG) hinzuweisen. 6.5 Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz äussere sich im ablehnenden Entscheid nur textbausteinartig zur Gesundheitsversorgung in Italien und lasse damit die dortigen allgemein bekannten schlechten Verhältnisse vollkommen ausser Acht. Die Vorinstanz hat sich genügend ausführlich zu den Ansprüchen von Personen mit internationalem Schutzstatus in Italien geäussert und festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer offenstehe, den Rechtsweg zu beschreiten, würde Italien seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Sie hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und in der Folge mit rechtsgenüglicher Begründung dargelegt. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung so begründet, dass der Beschwerdeführer sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten konnte. Dass ihm dies ohne Weiteres möglich war, ergibt sich im Übrigen bereits aus seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Die Begründungspflicht ist damit nicht verletzt. 6.6 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz äussere sich auch mit keinem Wort dazu, wie sich seine Aufnahme und Unterbringung in Italien im Lichte der aktuellen Covid-19 Situation gestalten würde. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung ausführlich zur aktuellen Situation in Italien geäussert und damit implizit die aktuelle Lage aufgrund der Pandemie miteinbezogen. Sie hat den Sachverhalt damit vollständig festgestellt. 6.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich zuvor aufgehalten hat. 7.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Italien, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und er nach Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und die italienischen Behörden seiner Rückübernahme am 14. Mai 2021 ausdrücklich zustimmten. 7.3 Das SEM ist bei dieser Sachlage zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.2.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Ferner hält Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung fest, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese zwei Legalvermutungen umzustossen. Dazu muss sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 9.2.4 Es ist in Italien nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus dort eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU berufen, auf die sich Italien als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. 9.2.5 Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass aus dem psychiatrischen Konsilium vom (...) April 2021 klar hervorgeht, dass aktuell keine Symptome einer psychotischen Erkrankung vorliegen, der Beschwerdeführer seit Monaten beschwerdefrei ist und die verschriebenen Medikamente abgesetzt worden sind. Eine schwere psychische Erkrankung liegt gemäss diesem Bericht jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt nicht vor. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass eine ernsthafte Gefahr besteht, im Falle seiner Rückschaffung nach Italien einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt zu sein. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund dessen, dass in Italien die medizinische Versorgung gewährleistet ist (vgl. etwa Urteil BVGer E-683/2021 vom 2. März 2021 E. 8.6). Dementsprechend führte der Beschwerdeführer auch aus, dass er wegen seiner damaligen psychischen Probleme in Italien in Spitalpflege gewesen sei. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Italien ist nicht zu erkennen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu gelangen. 9.2.6 Der Beschwerdeführer kann in den sicheren Drittstaat Italien ausreisen, wo er als Flüchtling anerkannt wurde und zu gegebener Zeit die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wird beantragen können. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrückschiebung. Es liegen auch keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zumutbar eingeschätzt. Entgegen seiner Ansicht, wird der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Italien nicht in eine medizinische Notlage geraten, sollte er auf eine Behandlung angewiesen sein. Italien ist an die Richtlinie 2011/95/EU gebunden. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2 [medizinische Versorgung]). Es bestehen keine Hinweise darauf, Italien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Daran ändert auch der zitierte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020). Anzumerken bleibt, dass sich die Erwägungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Urteil vom 4. November 2014, 29217/12) betreffend die Einholung von Garantien für bestimmte Personengruppen nur auf die Durchführung des Asylverfahrens in Italien beziehen. Dem Beschwerdeführer wurde in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Vorinstanz war damit nicht gehalten, von den italienischen Behörden konkrete Garantien einzuholen, weshalb auch dieser Beschwerdeantrag abzuweisen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht auch die Covid-19-Pandemie und die damit verbundenen möglichen Quarantänen nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Insgesamt erweist sich nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu qualifizieren, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 9.5 Zusammengefasst hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AIG), weshalb dieser Beschwerdeantrag abzuweisen ist.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

11. Das mit der Beschwerde gestellte Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12. 12.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: