Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August oder September 2014 und gelangte am 26. November 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 5. Dezember 2014 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine radiologische Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers zur Bestimmung seines Alters durchgeführt. Diese ergab - in Abweichung zum vom Beschwerdeführer bei seiner Asylgesuchseinreichung angegebenen Alter von ungefähr 15 Jahren - ein Skelettalter von 19 Jahren. C. Am 12. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (Befragung zur Person BzP ). Die Vorinstanz gewährte ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 5. Dezember 2014 erfolgten radiologischen Untersuchung seiner linken Hand. D. Am 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer (ohne Beisein einer Vertrauensperson) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (auch: C._______) im Bezirk D._______ (auch: E._______) in der Provinz Daikundi. Dort habe er kurzzeitig die Schule besucht und sei ansonsten mit seinen Eltern und Brüdern in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Dorf habe es keinen Polizeiposten gegeben, weshalb die Kuchis (Anmerkung des Gerichts: paschtunische Nomaden) und die Taliban wiederholt das Dorf überfallen und die (ausschliesslich schiitischen) Dorfbewohner geschlagen hätten, in ihre Häuser eingedrungen seien, Tiere und Habseligkeiten mitgenommen sowie Einrichtungen und die Ernte zerstört hätten. Er und seine Familie seien ebenfalls mehrmals Opfer solcher Übergriffe geworden. Nach dem letzten Angriff im Sommer 2014 sei er mit seinen Eltern und Brüdern sowie mit vielen Dorfbewohnern aus B._______ in die pakistanisch-afghanische Grenzregion geflüchtet, obwohl eigentlich Iran das Ziel gewesen sei. Bei einem Angriff der Taliban sei er von seinen Angehörigen getrennt worden. Er habe die Reise deshalb alleine fortgesetzt. E. Die Vorinstanz informierte das Justizamt des Kantons F._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dahingehend, es sei nachträglich festgestellt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, weshalb gestützt auf Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) um Zuweisung einer Vertrauensperson ersucht werde. F. Das Amt (...) des Kantons F._______ ordnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2015 lic. iur. Isabelle Müller von der Caritas Schweiz als amtliche Rechtsvertreterin im Asyl- und Wegweisungsverfahren bei. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 gelangte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an die Vorinstanz. Sie beantragte eine Änderung des Geburtsjahres ihres Mandanten und rügte, das ganze Asylverfahren sei ohne die ihrem Mandanten zustehende (rechtliche) Vertretung durchgeführt worden. H. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 26. November 2014 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3855/2015 vom 21. Januar 2016 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache aufgrund formeller Mängel (Nichtbeachtung der Schutzmassnahmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende) an die Vorinstanz zurück. I. Am 26. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin erneut zu seinen Asylgründen angehört. Einleitend wies er darauf hin, dass er seit eineinhalb Jahren auf Medikamente angewiesen sei und dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Im weiteren Verlauf wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2015 geltend gemachten Vorbringen. Zusätzlich brachte er vor, er sei im Alter von (...) Jahren zusammen mit sechs oder sieben anderen Dorfkindern von Kuchis einen Tag in einem Haus festgehalten und sexuell misshandelt worden. Bis heute habe er niemandem, auch nicht seiner Familie, von diesem Vorfall erzählt. Er wolle aufgrund dieser Ereignisse nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er wolle in der Schweiz die Schule besuchen und arbeiten. J. Mit Eingaben vom 18. Mai und 30. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer unter anderem diverse medizinische Berichte und zwei Artikel betreffend des in Afghanistan herrschenden Konflikts zwischen den Kuchis und der Minderheit der Hazara zu den vorinstanzlichen Akten reichen. K. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, nachdem es zum Schluss kam, dieser sei unzumutbar (Dispositivziffer 4). L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 gewährte das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf entsprechendes Gesuch hin Einsicht in die Verfahrensakten. M. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2016 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Seiner Beschwerde legte er unter anderem die Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) "zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender" vom April 2016 bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM dazu ein, sich innert Frist zur Beschwerdeeingabe vernehmen zu lassen. O. Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2017 Stellung und reichte gleichzeitig eine Auflistung der bisherigen Aufwände seiner Rechtsvertreterin ein. P. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Constance Leisinger übertragen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer E-1979/2008 vom 31. Mai 2013, E. 8.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4c bb).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion und den erlittenen Übergriffen durch sunnitische Gruppierungen wie den Kuchis und den Taliban führt das SEM im Wesentlichen aus, eine Gezieltheit der Verfolgung sei nur dann gegeben, wenn die verfolgte Person als Individuum gezielt anvisiert werde. Der Beschwerdeführer habe eine solchermassen gegen ihn als Individuum gerichtete Verfolgung nicht geltend gemacht, sondern vielmehr vorgebracht, die Gruppierungen hätten über Jahre sein Dorf und vermutlich viele weitere Dörfer angegriffen, wobei sie keinen Unterschied gemacht und alle Dorfbewohner gleichermassen behelligt hätten. Nur soweit eine Kollektivverfolgung vorliege, könne eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon befreit werden, eine zielgerichtete Verfolgung darzulegen. Eine Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan respektive in einzelnen Landesteilen Afghanistans sei jedoch weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bisher festgestellt worden. Den Überfällen auf die Dörfer in der Heimatregion des Beschwerdeführers durch die Kuchis und die Taliban sei deshalb mangels hinreichender Gezieltheit die Asylrelevanz abzusprechen. Bezüglich der vorgebrachten sexuellen Misshandlung führt das SEM weiter aus, es bestehe zwischen diesem Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers kein Kausalzusammenhang. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im Alter von 13 Jahren, und damit etwa im Jahr 2012, sexuell misshandelt worden zu sein. Ausgereist sei er erst zwei Jahre später, womit die zeitliche Kausalität zu verneinen sei. Auch in sachlicher Hinsicht sei seine Ausreise seinen Angaben zufolge nicht auf die erlittene Misshandlung zurückzuführen. Dies ergebe sich bereits daraus, als seine Eltern von diesem Übergriff gar keine Kenntnis gehabt hätten. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine Schule besuchen und arbeiten zu wollen, sei schliesslich durchaus nachvollziehbar. Damit habe er jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylrechts zum Ausdruck gebracht.
E. 5.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen: Durch die jahrelangen Schikanen, Behelligungen, Bedrohungen und körperlichen Misshandlungen der Kuchis und der Taliban habe er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erlitten. Die im Alter von (...) Jahren erlittene sexuelle Misshandlung habe zudem seine körperliche und seelische Integrität in schwerwiegender Weise verletzt. Die Dorfbewohner von B._______ hätten über längere Zeit unmenschliche Eingriffe erlebt. Er selbst sei als Minderjähriger besonders verletzlich gewesen. Insbesondere der sexuelle Übergriff, aber auch die über Jahre hinweg wiederkehrenden Übergriffe seien gesamthaft klar als intensiv im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu qualifizieren. Weiter sei eine gezielte Verfolgung zu bejahen, auch wenn den Erwägungen des SEM in Bezug auf die Verneinung einer Kollektivverfolgung der Hazara rechtlich nichts entgegenzuhalten sein dürfte. So habe er geltend gemacht, dass die Angreifer ihn und seine Familie nicht nur im Dorf, sondern teilweise sogar in ihrem Haus aufgesucht, angegriffen und misshandelt hätten. Dieses bewusste Eindringen in die Privatsphäre könne als eine gezielte Verfolgung erachtet werden. Die wiederholten Angriffe auf das Dorf und damit auf ihn selbst würden die Gezieltheit untermauern, zumal sie, die Dorfbewohner, die einzigen Schiiten in der genannten Gegend gewesen seien. Spätestens mit seiner Verschleppung und sexuellen Misshandlung könne es sich bei ihm nicht mehr um ein reines Zufallsopfer gehandelt haben, weshalb eine gezielte Verfolgung zu bejahen sei. Entgegen den Feststellungen des SEM sei ferner sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Verfolgung und der Flucht aus dem Heimatstaat gegeben. Die ganze Dorfbevölkerung sei über einen längeren Zeitraum einer Verfolgung durch die Kuchis und die Taliban ausgesetzt gewesen. Nach jahrelangem Leiden und nachdem die Angriffe während eines Zeitraumes von zwei Jahren sehr intensiv gewesen seien, hätten sich viele Dorfbewohner zur Flucht entschlossen, so auch seine Familie. Der letzte Angriff habe etwa acht bis neun Tage vor der Ausreise stattgefunden. Er sei demnach auch kurz vor der Ausreise einer Gefahr ausgesetzt gewesen, weshalb ein zeitlicher Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Im Zusammenhang mit der sexuellen Misshandlung habe das SEM übersehen, dass er zum damaligen Zeitpunkt erst (...)-jährig gewesen sei und unter der Obhut seiner Eltern gestanden habe. Es sei kaum vorstellbar, dass ein Kind in diesem Alter die Familie und das Land auf eigene Faust verlasse. Selbst wenn er dazumal die Flucht hätte ergreifen wollen, wäre ihm diese Möglichkeit nicht offen gestanden. Weiter sei auch ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu bejahen, sei er doch aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara verfolgt worden. Eine Schutzmöglichkeit habe nicht bestanden. Zum einen deshalb, weil es ihm aufgrund seines jugendlichen Alters nicht zumutbar gewesen sei, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, und zum anderen deshalb, weil der afghanische Staat nicht fähig sei, Schutz zu bieten. Auch eine inländische Fluchtalternative sei zu verneinen, zumal er in Afghanistan über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, es habe sich betreffend des Hinweises, wonach es am zeitlichen Kausalzusammenhang fehle, ausschliesslich auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff im Jahr 2012 bezogen. In der Beschwerdeschrift würden zwei Verfolgungskomplexe in einen direkten Zusammenhang gerückt und es werde darin die Meinung vertreten, dass es sich beim Beschwerdeführer spätestens mit der Verschleppung und dem sexuellen Missbrauch nicht mehr um ein Zufallsopfer gehandelt habe. Eine abgeschlossene gezielte Verfolgung sei jedoch nicht geeignet, einen zwei Jahre später erfolgten, an sich indifferenten Angriff als gezielt erscheinen zu lassen. Die in der Region ansässigen Kuchis und Taliban könnten schliesslich nicht als homogene Einheit von Angreifern betrachtet werden. Die Vorfälle aus den Jahren 2012 und 2014 stünden in keinem logischen Zusammenhang.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replikeingabe auf das Urteil E-5136/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 und führt hierzu aus, die Rechtsprechung zeige, dass Übergriffe auf Angehörige der Ethnie der Hazara durchaus als asylrelevant qualifiziert würden. Im Übrigen verweist er auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an welchen er vollumfänglich festhält. Ergänzend führt er aus, es möge zwar zutreffen, dass nicht alle in der Region ansässigen Kuchis und Taliban Angriffe auf Hazaras verüben würden und somit von keiner homogenen Gruppe gesprochen werden könne. Dies sei gleichwohl kein Ausschlussgrund für eine asylrelevante Verfolgung. Massgebend sei, dass er und seine Familie seitens gewisser Mitglieder dieser Personengruppen menschenunwürdigen An- und Übergriffen ausgesetzt gewesen seien.
E. 6.1 In Bezug auf die allgemeine Situation der Hazara ist mit dem SEM vorab festzustellen, dass diese in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 - auf die in der Beschwerdeeingabe verwiesen wurde und die sich auf diverse Berichte abstützen - werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87; Department of Foreign Affairs and Trade DFAT , Thematic Report Hazaras in Afghanistan, 18.09.2017; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016). Auch ist es in jüngerer Zeit zu in asylrechtlicher Hinsicht intensiven Übergriffen auf Angehörige der Ethnie der Hazara in Afghanistan gekommen, wenn auch zuweilen unklar bleibt, inwiefern hinter den Übergriffen asylrelevante Verfolgungsmotive stehen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), können aber dennoch im Falle der Hazara in Afghanistan nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016).
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er sei im Rahmen der sich regelmässig wiederholenden Angriffe der Kuchis respektive der Taliban auf von den Hazara bewohnte Gebiete mehrmals Opfer physischer und einmal Opfer sexueller Gewalt geworden, ist dazu Folgendes festzustellen:
E. 6.2.1 Die regierungsfeindliche Gruppierung der Taliban sowie aus Kuchi-Nomaden bestehende gewalttätige Gruppierungen stellen nichtstaatliche Akteure dar. Von solchen Gruppierungen ausgehende Verfolgungshandlungen können ebenfalls asylrechtlich relevant sein, wenn sie gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive erfolgen.
E. 6.2.2 Der Auffassung des SEM, wonach den Angriffen auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers mangels hinreichender Geziehltheit die Asylrelevanz abzusprechen sei, kann vorliegend nicht vorbehaltlos zugestimmt werden, nachdem der Beschwerdeführer vorbrachte, sein - ausschliesslich von Hazara bewohntes - Heimatdorf und seine Familie seien über einen Zeitraum von drei Jahren regelmässigen Angriffen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Indes kann eine Auseinandersetzung mit der Frage der Gezieltheit unterbleiben, nachdem - wie nachstehend zu zeigen sein wird - nicht festgestellt werden kann, dass die geltend gemachten Angriffe aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs erfolgt sind.
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen übereinstimmenden Angaben aus der Ortschaft B._______, welche im Distrikt E._______ in der Provinz Daikundi liegt. Die Provinz Daikundi liegt 460 Kilometer westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan. Sie hat insgesamt neun administrative Einheiten: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab. Daikundi gehört zum Siedlungsgebiet der Hazara, dem sogenannten Hazarajat. Die Hazara stellen in Daikundi die klare Bevölkerungsmehrheit dar. Mangels offizieller Daten zur Ethnizität der Bevölkerung in Daikundi ist der genaue Anteil der Hazara jedoch nicht bekannt. Verschiedenen Quellen zufolge soll sich dieser auf etwa 85% belaufen (United Nations Development Programme UNDP , The Secret Behind Nili Market's Success in Daikundi, 05.02.2017, «http://www.af.undp.org/content/afghanistan/en/home/ourwork/democraticgovernance/successstories/SecretBehindNiliMarkt.html», abgerufen am 25. Januar 2019; U.S. Naval Postgraduate School, Dai Kundi Provincial Overview, undatiert, «https://my.nps.edu/web/ccs/daikundi», abgerufen am 25. Januar 2019). Die Konfliktlinien in der Provinz Daikundi (und im gesamten Gebiet des Hazarajat) sind historisch gewachsen und verlaufen zwischen mehreren, nicht immer genau definierbaren Gruppierungen. Es gilt zwischen den Beziehungen der Hazara und den Taliban, den Hazara-Gemeinschaften und der Zentralregierung, den Nomaden (überwiegend paschtunische Kuchis) und den Sesshaften (überwiegend schiitische Hazara) sowie politischen Parteien und Machthabern innerhalb der Hazara-Gemeinschaft zu unterscheiden. Diese Beziehungen führten in der Vergangenheit und teilweise auch in der Gegenwart zu sich überlagernden Konfliktlinien (Ibrahimi Niamatullah, The Hazaras and the Afghan State, 2017; Giustozzi Antonio, Afghanistan Research and Evalution Unit AREU , The Role of the Afghan State in Managing Nomadism and Nomad-Settler conflict, 12.2018, «https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/1822E-The-Role-of-the-Afghan-State-in-Managing -Nomadism.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; Afghanistan Analysts Network [AAN], The Social Wandering of the Afghan Kuchis, 11.2013, «http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2013/11/ 20131125_FFoschini-Kuchis.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; Landinfo, Afghanistan: The conflict between Hazaras and Kuchis in the Beshud Districts of Wardak Province, 06.06.2011, «http://www.landinfo. no/asset/2057/1/2057_1.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019).
E. 6.2.4 Was die Beziehung der Hazara zu den Taliban betrifft, weisen verschiedene Quellen darauf hin, dass die Taliban - welche nicht als zentralisierte Einheit, sondern als fragmentierte Organisation zu verstehen ist, in der einzelne Gruppen teils autonom agieren können - Hazaras nicht aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit verfolgen. Dies im Gegensatz zu Gruppen des Islamischen Staates (IS), welche gezielt gegen die in der Regel schiitischen Hazara vorgehen würden (Landinfo, Report Afghanistan: Taliban's organization and structure, 23.08.2017, «https://landinfo.no/asset/3589/1/3589_1.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; DFAT, Thematic Report - Hazaraz in Afghanistan, 18.09.2017, «https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-hazarasthematic.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; AAN, Hazaras in the Crosshairs? A scrutiny of recent incidents, 24.04.2015, «https://www.afghanistananalysts.org/hazaras-in-the-crosshairs-a-scrutiny-of-recent-incidents/», abgerufen am 25. Januar 2019). Laut Auskunft einer United Nation (UN) Organisation gegenüber Landinfo hätten die Taliban nicht die Absicht gegen Schiiten oder Hazara vorzugehen. Gleichzeitig wird jedoch auch auf die dezentralisierte Organisation der Taliban verwiesen. Es sei möglich, dass lokale Taliban-Kommandanten konfessionell motivierte Anschläge verübten (Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, a.a.O.). AAN unterscheidet zwischen mehreren möglichen Motiven der Taliban im Zusammenhang mit den Angriffen auf Distrikte mit überwiegender Hazara Bevölkerung, wobei keine ethnischen Motive, sondern hauptsächlich Macht- und Gebietsansprüche aufgeführt werden (AAN, Taleban Attacks on Khas Uruzgan, Jaghori and Malestan [II]: A new and violent push into Hazara areas, 29.11.2018, «https://www.afghanistan-analysts.org/talebanattacks-on-khas-uruzgan-jaghori-and-malestan-ii-a-new-and-violent-push-into-hazara-areas/», abgerufen am 25. Januar 2019). Ferner stehen im Zentrum der Konflikte zwischen Kuchi (die überwiegend aber nicht ausschliesslich aus Paschtunen bestehen) und Hazara verschiedenen Quellen zufolge der Zugang zu Weideland und der Streit um Landrechte. Die auftretenden Konflikte sind Quellen zufolge meist geographisch begrenzt und weiten sich infolge der Aufgabe des nomadischen Lebensstils der Kuchi und der zunehmenden politischen Mobilisation der Konfliktparteien in andere Gebiete aus (AAN, The Social Wandering of the Afghan Kuchis, a.a.O.; Landinfo, Afghanistan: The conflict between Hazaras and Kuchis in the Beshud Districts of Wardak Province, a.a.O.; AREU, Land, People, and the State in Afghanistan: 2002-2012, 02.2013, «http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1303E%20Land%20II%20 CS%20Feb%202013.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019).
E. 6.2.5 Es kann vor diesem Hintergrund einzig gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass die Übergriffe auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers und die Behelligungen seiner Familie aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und/oder der schiitischen Religionszugehörigkeit und damit aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs erfolgt wären. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Nachteile im Rahmen der sich regelmässig wiederholenden Angriffe, mithin in einer Situation allgemeiner Gewalt, zufolge Macht- und Gebietsansprüchen der Taliban beziehungsweise der Kuchis erlitten hat. Diesen Schluss lassen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu, zumal dieser selbst ausführte, die Kuchis hätten die Dorfbewohner vertreiben wollen, um unter sich zu bleiben (A21, F26). Dasselbe gilt bezüglich des erst in der Anhörung vom 26. April 2016 geltend gemachten sexuellen Missbrauchs, welcher - ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung - zweifelsfrei für den Beschwerdeführer ein tragisches und für ihn sehr belastendes Ereignis darstellt. Dass diese kriminelle Handlung durch Angehörige der Kuchis alleine aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und/oder aufgrund der schiitischen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgt wäre, kann ebenfalls einzig gestützt auf Aussagen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Frage, ob zwischen diesem sexuellen Übergriff und der Ausreise des Beschwerdeführers der für die Bejahung der Asylrelevanz erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang gegeben ist, kann deshalb offen bleiben.
E. 6.2.6 Die allenfalls drohende Gefahr für Leib und Leben durch die Hand der Taliban oder der Kuchis wäre vielmehr im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch zu beurteilen, ob der afghanische Staat in der Lage und willens ist, seinen Bürgern Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen durch die Taliban und die Kuchis zu gewähren. Sodann könnten allfällige psychische oder physische Folgen des sexuellen Missbrauchs gegebenenfalls zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Nachdem die Vorinstanz aufgrund der im Heimatland des Beschwerdeführers herrschenden Gewaltsituation bereits eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, kann eine solche Prüfung indes unterbleiben. Unter dem Aspekt der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung sind die erlittenen Übergriffe jedoch - trotz seiner möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers - nicht relevant.
E. 6.3 Das SEM hat schliesslich richtigerweise festgestellt, dass die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan mangels Gezieltheit ebenfalls nicht asylrelevant ist. Dieser wurde mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ebenfalls genügend Rechnung getragen.
E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine gezielt gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Mit dem vorläufigen Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.
E. 10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 10 Stunden ausweist. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten. Dieses umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-251/2017 Urteil vom 5. Februar 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August oder September 2014 und gelangte am 26. November 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 5. Dezember 2014 wurde im Auftrag der Vorinstanz eine radiologische Untersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers zur Bestimmung seines Alters durchgeführt. Diese ergab - in Abweichung zum vom Beschwerdeführer bei seiner Asylgesuchseinreichung angegebenen Alter von ungefähr 15 Jahren - ein Skelettalter von 19 Jahren. C. Am 12. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person befragt (Befragung zur Person BzP ). Die Vorinstanz gewährte ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zum Ergebnis der am 5. Dezember 2014 erfolgten radiologischen Untersuchung seiner linken Hand. D. Am 19. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer (ohne Beisein einer Vertrauensperson) zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches führte er im Wesentlichen aus, er sei ein Hazara schiitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (auch: C._______) im Bezirk D._______ (auch: E._______) in der Provinz Daikundi. Dort habe er kurzzeitig die Schule besucht und sei ansonsten mit seinen Eltern und Brüdern in der Landwirtschaft tätig gewesen. Im Dorf habe es keinen Polizeiposten gegeben, weshalb die Kuchis (Anmerkung des Gerichts: paschtunische Nomaden) und die Taliban wiederholt das Dorf überfallen und die (ausschliesslich schiitischen) Dorfbewohner geschlagen hätten, in ihre Häuser eingedrungen seien, Tiere und Habseligkeiten mitgenommen sowie Einrichtungen und die Ernte zerstört hätten. Er und seine Familie seien ebenfalls mehrmals Opfer solcher Übergriffe geworden. Nach dem letzten Angriff im Sommer 2014 sei er mit seinen Eltern und Brüdern sowie mit vielen Dorfbewohnern aus B._______ in die pakistanisch-afghanische Grenzregion geflüchtet, obwohl eigentlich Iran das Ziel gewesen sei. Bei einem Angriff der Taliban sei er von seinen Angehörigen getrennt worden. Er habe die Reise deshalb alleine fortgesetzt. E. Die Vorinstanz informierte das Justizamt des Kantons F._______ mit Schreiben vom 7. Mai 2015 dahingehend, es sei nachträglich festgestellt worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle, weshalb gestützt auf Art. 17 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) um Zuweisung einer Vertrauensperson ersucht werde. F. Das Amt (...) des Kantons F._______ ordnete dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Mai 2015 lic. iur. Isabelle Müller von der Caritas Schweiz als amtliche Rechtsvertreterin im Asyl- und Wegweisungsverfahren bei. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 gelangte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an die Vorinstanz. Sie beantragte eine Änderung des Geburtsjahres ihres Mandanten und rügte, das ganze Asylverfahren sei ohne die ihrem Mandanten zustehende (rechtliche) Vertretung durchgeführt worden. H. Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 26. November 2014 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 12. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3855/2015 vom 21. Januar 2016 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache aufgrund formeller Mängel (Nichtbeachtung der Schutzmassnahmen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende) an die Vorinstanz zurück. I. Am 26. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin erneut zu seinen Asylgründen angehört. Einleitend wies er darauf hin, dass er seit eineinhalb Jahren auf Medikamente angewiesen sei und dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Im weiteren Verlauf wiederholte er im Wesentlichen seine anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2015 geltend gemachten Vorbringen. Zusätzlich brachte er vor, er sei im Alter von (...) Jahren zusammen mit sechs oder sieben anderen Dorfkindern von Kuchis einen Tag in einem Haus festgehalten und sexuell misshandelt worden. Bis heute habe er niemandem, auch nicht seiner Familie, von diesem Vorfall erzählt. Er wolle aufgrund dieser Ereignisse nicht nach Afghanistan zurückkehren. Er wolle in der Schweiz die Schule besuchen und arbeiten. J. Mit Eingaben vom 18. Mai und 30. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer unter anderem diverse medizinische Berichte und zwei Artikel betreffend des in Afghanistan herrschenden Konflikts zwischen den Kuchis und der Minderheit der Hazara zu den vorinstanzlichen Akten reichen. K. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 stellte das SEM erneut fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, nachdem es zum Schluss kam, dieser sei unzumutbar (Dispositivziffer 4). L. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 gewährte das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf entsprechendes Gesuch hin Einsicht in die Verfahrensakten. M. Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Dezember 2016 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Seiner Beschwerde legte er unter anderem die Richtlinien des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) "zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender" vom April 2016 bei. N. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das SEM dazu ein, sich innert Frist zur Beschwerdeeingabe vernehmen zu lassen. O. Mit Eingabe vom 30. März 2017 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2017 Stellung und reichte gleichzeitig eine Auflistung der bisherigen Aufwände seiner Rechtsvertreterin ein. P. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung auf Richterin Constance Leisinger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das SEM hat in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren ist. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer E-1979/2008 vom 31. Mai 2013, E. 8.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4c bb). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte schlechte Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion und den erlittenen Übergriffen durch sunnitische Gruppierungen wie den Kuchis und den Taliban führt das SEM im Wesentlichen aus, eine Gezieltheit der Verfolgung sei nur dann gegeben, wenn die verfolgte Person als Individuum gezielt anvisiert werde. Der Beschwerdeführer habe eine solchermassen gegen ihn als Individuum gerichtete Verfolgung nicht geltend gemacht, sondern vielmehr vorgebracht, die Gruppierungen hätten über Jahre sein Dorf und vermutlich viele weitere Dörfer angegriffen, wobei sie keinen Unterschied gemacht und alle Dorfbewohner gleichermassen behelligt hätten. Nur soweit eine Kollektivverfolgung vorliege, könne eine asylsuchende Person ausnahmsweise davon befreit werden, eine zielgerichtete Verfolgung darzulegen. Eine Kollektivverfolgung der Hazara in Afghanistan respektive in einzelnen Landesteilen Afghanistans sei jedoch weder vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht bisher festgestellt worden. Den Überfällen auf die Dörfer in der Heimatregion des Beschwerdeführers durch die Kuchis und die Taliban sei deshalb mangels hinreichender Gezieltheit die Asylrelevanz abzusprechen. Bezüglich der vorgebrachten sexuellen Misshandlung führt das SEM weiter aus, es bestehe zwischen diesem Ereignis und der Ausreise des Beschwerdeführers kein Kausalzusammenhang. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im Alter von 13 Jahren, und damit etwa im Jahr 2012, sexuell misshandelt worden zu sein. Ausgereist sei er erst zwei Jahre später, womit die zeitliche Kausalität zu verneinen sei. Auch in sachlicher Hinsicht sei seine Ausreise seinen Angaben zufolge nicht auf die erlittene Misshandlung zurückzuführen. Dies ergebe sich bereits daraus, als seine Eltern von diesem Übergriff gar keine Kenntnis gehabt hätten. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz eine Schule besuchen und arbeiten zu wollen, sei schliesslich durchaus nachvollziehbar. Damit habe er jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylrechts zum Ausdruck gebracht. 5.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen: Durch die jahrelangen Schikanen, Behelligungen, Bedrohungen und körperlichen Misshandlungen der Kuchis und der Taliban habe er ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erlitten. Die im Alter von (...) Jahren erlittene sexuelle Misshandlung habe zudem seine körperliche und seelische Integrität in schwerwiegender Weise verletzt. Die Dorfbewohner von B._______ hätten über längere Zeit unmenschliche Eingriffe erlebt. Er selbst sei als Minderjähriger besonders verletzlich gewesen. Insbesondere der sexuelle Übergriff, aber auch die über Jahre hinweg wiederkehrenden Übergriffe seien gesamthaft klar als intensiv im Sinne der Lehre und Rechtsprechung zu qualifizieren. Weiter sei eine gezielte Verfolgung zu bejahen, auch wenn den Erwägungen des SEM in Bezug auf die Verneinung einer Kollektivverfolgung der Hazara rechtlich nichts entgegenzuhalten sein dürfte. So habe er geltend gemacht, dass die Angreifer ihn und seine Familie nicht nur im Dorf, sondern teilweise sogar in ihrem Haus aufgesucht, angegriffen und misshandelt hätten. Dieses bewusste Eindringen in die Privatsphäre könne als eine gezielte Verfolgung erachtet werden. Die wiederholten Angriffe auf das Dorf und damit auf ihn selbst würden die Gezieltheit untermauern, zumal sie, die Dorfbewohner, die einzigen Schiiten in der genannten Gegend gewesen seien. Spätestens mit seiner Verschleppung und sexuellen Misshandlung könne es sich bei ihm nicht mehr um ein reines Zufallsopfer gehandelt haben, weshalb eine gezielte Verfolgung zu bejahen sei. Entgegen den Feststellungen des SEM sei ferner sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen seiner Verfolgung und der Flucht aus dem Heimatstaat gegeben. Die ganze Dorfbevölkerung sei über einen längeren Zeitraum einer Verfolgung durch die Kuchis und die Taliban ausgesetzt gewesen. Nach jahrelangem Leiden und nachdem die Angriffe während eines Zeitraumes von zwei Jahren sehr intensiv gewesen seien, hätten sich viele Dorfbewohner zur Flucht entschlossen, so auch seine Familie. Der letzte Angriff habe etwa acht bis neun Tage vor der Ausreise stattgefunden. Er sei demnach auch kurz vor der Ausreise einer Gefahr ausgesetzt gewesen, weshalb ein zeitlicher Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Im Zusammenhang mit der sexuellen Misshandlung habe das SEM übersehen, dass er zum damaligen Zeitpunkt erst (...)-jährig gewesen sei und unter der Obhut seiner Eltern gestanden habe. Es sei kaum vorstellbar, dass ein Kind in diesem Alter die Familie und das Land auf eigene Faust verlasse. Selbst wenn er dazumal die Flucht hätte ergreifen wollen, wäre ihm diese Möglichkeit nicht offen gestanden. Weiter sei auch ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu bejahen, sei er doch aufgrund seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara verfolgt worden. Eine Schutzmöglichkeit habe nicht bestanden. Zum einen deshalb, weil es ihm aufgrund seines jugendlichen Alters nicht zumutbar gewesen sei, sich an die staatlichen Behörden zu wenden, und zum anderen deshalb, weil der afghanische Staat nicht fähig sei, Schutz zu bieten. Auch eine inländische Fluchtalternative sei zu verneinen, zumal er in Afghanistan über kein familiäres Beziehungsnetz mehr verfüge. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM ergänzend fest, es habe sich betreffend des Hinweises, wonach es am zeitlichen Kausalzusammenhang fehle, ausschliesslich auf den geltend gemachten sexuellen Übergriff im Jahr 2012 bezogen. In der Beschwerdeschrift würden zwei Verfolgungskomplexe in einen direkten Zusammenhang gerückt und es werde darin die Meinung vertreten, dass es sich beim Beschwerdeführer spätestens mit der Verschleppung und dem sexuellen Missbrauch nicht mehr um ein Zufallsopfer gehandelt habe. Eine abgeschlossene gezielte Verfolgung sei jedoch nicht geeignet, einen zwei Jahre später erfolgten, an sich indifferenten Angriff als gezielt erscheinen zu lassen. Die in der Region ansässigen Kuchis und Taliban könnten schliesslich nicht als homogene Einheit von Angreifern betrachtet werden. Die Vorfälle aus den Jahren 2012 und 2014 stünden in keinem logischen Zusammenhang. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist in seiner Replikeingabe auf das Urteil E-5136/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2017 und führt hierzu aus, die Rechtsprechung zeige, dass Übergriffe auf Angehörige der Ethnie der Hazara durchaus als asylrelevant qualifiziert würden. Im Übrigen verweist er auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift, an welchen er vollumfänglich festhält. Ergänzend führt er aus, es möge zwar zutreffen, dass nicht alle in der Region ansässigen Kuchis und Taliban Angriffe auf Hazaras verüben würden und somit von keiner homogenen Gruppe gesprochen werden könne. Dies sei gleichwohl kein Ausschlussgrund für eine asylrelevante Verfolgung. Massgebend sei, dass er und seine Familie seitens gewisser Mitglieder dieser Personengruppen menschenunwürdigen An- und Übergriffen ausgesetzt gewesen seien. 6. 6.1 In Bezug auf die allgemeine Situation der Hazara ist mit dem SEM vorab festzustellen, dass diese in Afghanistan keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. Gemäss den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 - auf die in der Beschwerdeeingabe verwiesen wurde und die sich auf diverse Berichte abstützen - werden die Hazara in Afghanistan politisch, wirtschaftlich und gesellschaftlich marginalisiert und diskriminiert (vgl. S. 87; Department of Foreign Affairs and Trade DFAT , Thematic Report Hazaras in Afghanistan, 18.09.2017; Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, 03.10.2016). Auch ist es in jüngerer Zeit zu in asylrechtlicher Hinsicht intensiven Übergriffen auf Angehörige der Ethnie der Hazara in Afghanistan gekommen, wenn auch zuweilen unklar bleibt, inwiefern hinter den Übergriffen asylrelevante Verfolgungsmotive stehen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2), können aber dennoch im Falle der Hazara in Afghanistan nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. Urteil des BVGer D-4885/2016 vom 25. August 2016). 6.2 Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, er sei im Rahmen der sich regelmässig wiederholenden Angriffe der Kuchis respektive der Taliban auf von den Hazara bewohnte Gebiete mehrmals Opfer physischer und einmal Opfer sexueller Gewalt geworden, ist dazu Folgendes festzustellen: 6.2.1 Die regierungsfeindliche Gruppierung der Taliban sowie aus Kuchi-Nomaden bestehende gewalttätige Gruppierungen stellen nichtstaatliche Akteure dar. Von solchen Gruppierungen ausgehende Verfolgungshandlungen können ebenfalls asylrechtlich relevant sein, wenn sie gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive erfolgen. 6.2.2 Der Auffassung des SEM, wonach den Angriffen auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers mangels hinreichender Geziehltheit die Asylrelevanz abzusprechen sei, kann vorliegend nicht vorbehaltlos zugestimmt werden, nachdem der Beschwerdeführer vorbrachte, sein - ausschliesslich von Hazara bewohntes - Heimatdorf und seine Familie seien über einen Zeitraum von drei Jahren regelmässigen Angriffen und Behelligungen ausgesetzt gewesen. Indes kann eine Auseinandersetzung mit der Frage der Gezieltheit unterbleiben, nachdem - wie nachstehend zu zeigen sein wird - nicht festgestellt werden kann, dass die geltend gemachten Angriffe aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs erfolgt sind. 6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen übereinstimmenden Angaben aus der Ortschaft B._______, welche im Distrikt E._______ in der Provinz Daikundi liegt. Die Provinz Daikundi liegt 460 Kilometer westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan. Sie hat insgesamt neun administrative Einheiten: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab. Daikundi gehört zum Siedlungsgebiet der Hazara, dem sogenannten Hazarajat. Die Hazara stellen in Daikundi die klare Bevölkerungsmehrheit dar. Mangels offizieller Daten zur Ethnizität der Bevölkerung in Daikundi ist der genaue Anteil der Hazara jedoch nicht bekannt. Verschiedenen Quellen zufolge soll sich dieser auf etwa 85% belaufen (United Nations Development Programme UNDP , The Secret Behind Nili Market's Success in Daikundi, 05.02.2017, «http://www.af.undp.org/content/afghanistan/en/home/ourwork/democraticgovernance/successstories/SecretBehindNiliMarkt.html», abgerufen am 25. Januar 2019; U.S. Naval Postgraduate School, Dai Kundi Provincial Overview, undatiert, «https://my.nps.edu/web/ccs/daikundi», abgerufen am 25. Januar 2019). Die Konfliktlinien in der Provinz Daikundi (und im gesamten Gebiet des Hazarajat) sind historisch gewachsen und verlaufen zwischen mehreren, nicht immer genau definierbaren Gruppierungen. Es gilt zwischen den Beziehungen der Hazara und den Taliban, den Hazara-Gemeinschaften und der Zentralregierung, den Nomaden (überwiegend paschtunische Kuchis) und den Sesshaften (überwiegend schiitische Hazara) sowie politischen Parteien und Machthabern innerhalb der Hazara-Gemeinschaft zu unterscheiden. Diese Beziehungen führten in der Vergangenheit und teilweise auch in der Gegenwart zu sich überlagernden Konfliktlinien (Ibrahimi Niamatullah, The Hazaras and the Afghan State, 2017; Giustozzi Antonio, Afghanistan Research and Evalution Unit AREU , The Role of the Afghan State in Managing Nomadism and Nomad-Settler conflict, 12.2018, «https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/1822E-The-Role-of-the-Afghan-State-in-Managing -Nomadism.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; Afghanistan Analysts Network [AAN], The Social Wandering of the Afghan Kuchis, 11.2013, «http://www.afghanistan-analysts.org/wp-content/uploads/2013/11/ 20131125_FFoschini-Kuchis.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; Landinfo, Afghanistan: The conflict between Hazaras and Kuchis in the Beshud Districts of Wardak Province, 06.06.2011, «http://www.landinfo. no/asset/2057/1/2057_1.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019). 6.2.4 Was die Beziehung der Hazara zu den Taliban betrifft, weisen verschiedene Quellen darauf hin, dass die Taliban - welche nicht als zentralisierte Einheit, sondern als fragmentierte Organisation zu verstehen ist, in der einzelne Gruppen teils autonom agieren können - Hazaras nicht aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit verfolgen. Dies im Gegensatz zu Gruppen des Islamischen Staates (IS), welche gezielt gegen die in der Regel schiitischen Hazara vorgehen würden (Landinfo, Report Afghanistan: Taliban's organization and structure, 23.08.2017, «https://landinfo.no/asset/3589/1/3589_1.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; DFAT, Thematic Report - Hazaraz in Afghanistan, 18.09.2017, «https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-hazarasthematic.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019; AAN, Hazaras in the Crosshairs? A scrutiny of recent incidents, 24.04.2015, «https://www.afghanistananalysts.org/hazaras-in-the-crosshairs-a-scrutiny-of-recent-incidents/», abgerufen am 25. Januar 2019). Laut Auskunft einer United Nation (UN) Organisation gegenüber Landinfo hätten die Taliban nicht die Absicht gegen Schiiten oder Hazara vorzugehen. Gleichzeitig wird jedoch auch auf die dezentralisierte Organisation der Taliban verwiesen. Es sei möglich, dass lokale Taliban-Kommandanten konfessionell motivierte Anschläge verübten (Landinfo, Hazaras and Afghan insurgent groups, a.a.O.). AAN unterscheidet zwischen mehreren möglichen Motiven der Taliban im Zusammenhang mit den Angriffen auf Distrikte mit überwiegender Hazara Bevölkerung, wobei keine ethnischen Motive, sondern hauptsächlich Macht- und Gebietsansprüche aufgeführt werden (AAN, Taleban Attacks on Khas Uruzgan, Jaghori and Malestan [II]: A new and violent push into Hazara areas, 29.11.2018, «https://www.afghanistan-analysts.org/talebanattacks-on-khas-uruzgan-jaghori-and-malestan-ii-a-new-and-violent-push-into-hazara-areas/», abgerufen am 25. Januar 2019). Ferner stehen im Zentrum der Konflikte zwischen Kuchi (die überwiegend aber nicht ausschliesslich aus Paschtunen bestehen) und Hazara verschiedenen Quellen zufolge der Zugang zu Weideland und der Streit um Landrechte. Die auftretenden Konflikte sind Quellen zufolge meist geographisch begrenzt und weiten sich infolge der Aufgabe des nomadischen Lebensstils der Kuchi und der zunehmenden politischen Mobilisation der Konfliktparteien in andere Gebiete aus (AAN, The Social Wandering of the Afghan Kuchis, a.a.O.; Landinfo, Afghanistan: The conflict between Hazaras and Kuchis in the Beshud Districts of Wardak Province, a.a.O.; AREU, Land, People, and the State in Afghanistan: 2002-2012, 02.2013, «http://www.areu.org.af/Uploads/EditionPdfs/1303E%20Land%20II%20 CS%20Feb%202013.pdf», abgerufen am 25. Januar 2019). 6.2.5 Es kann vor diesem Hintergrund einzig gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass die Übergriffe auf das Heimatdorf des Beschwerdeführers und die Behelligungen seiner Familie aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und/oder der schiitischen Religionszugehörigkeit und damit aufgrund eines in Art. 3 AsylG genannten Motivs erfolgt wären. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Nachteile im Rahmen der sich regelmässig wiederholenden Angriffe, mithin in einer Situation allgemeiner Gewalt, zufolge Macht- und Gebietsansprüchen der Taliban beziehungsweise der Kuchis erlitten hat. Diesen Schluss lassen auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu, zumal dieser selbst ausführte, die Kuchis hätten die Dorfbewohner vertreiben wollen, um unter sich zu bleiben (A21, F26). Dasselbe gilt bezüglich des erst in der Anhörung vom 26. April 2016 geltend gemachten sexuellen Missbrauchs, welcher - ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung - zweifelsfrei für den Beschwerdeführer ein tragisches und für ihn sehr belastendes Ereignis darstellt. Dass diese kriminelle Handlung durch Angehörige der Kuchis alleine aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit und/oder aufgrund der schiitischen Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers erfolgt wäre, kann ebenfalls einzig gestützt auf Aussagen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Frage, ob zwischen diesem sexuellen Übergriff und der Ausreise des Beschwerdeführers der für die Bejahung der Asylrelevanz erforderliche sachliche und zeitliche Kausalzusammenhang gegeben ist, kann deshalb offen bleiben. 6.2.6 Die allenfalls drohende Gefahr für Leib und Leben durch die Hand der Taliban oder der Kuchis wäre vielmehr im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch zu beurteilen, ob der afghanische Staat in der Lage und willens ist, seinen Bürgern Schutz vor allfälligen Vergeltungsmassnahmen durch die Taliban und die Kuchis zu gewähren. Sodann könnten allfällige psychische oder physische Folgen des sexuellen Missbrauchs gegebenenfalls zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen. Nachdem die Vorinstanz aufgrund der im Heimatland des Beschwerdeführers herrschenden Gewaltsituation bereits eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, kann eine solche Prüfung indes unterbleiben. Unter dem Aspekt der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Asylgewährung sind die erlittenen Übergriffe jedoch - trotz seiner möglicherweise gravierenden Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers - nicht relevant. 6.3 Das SEM hat schliesslich richtigerweise festgestellt, dass die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan mangels Gezieltheit ebenfalls nicht asylrelevant ist. Dieser wurde mit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ebenfalls genügend Rechnung getragen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine gezielt gegen ihn gerichtete asylrelevante Verfolgung darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es Asylgesuche ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 12. Dezember 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Mit dem vorläufigen Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 23. März 2017 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Replik eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 10 Stunden ausweist. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ist der Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1500.- auszurichten. Dieses umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj Versand: