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D-6754/2018

D-6754/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der afghanische Staatsangehörige und gemäss seinen Angaben der Ethnie der Hazara angehörige A._______ (Beschwerdeführer) suchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______, zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 8. November 2017 wurde er einlässlich angehört (Anhörung) und sagte im Wesentlichen wie folgt aus. Er gab an, aus dem Dorf C._______ im Distrikt D_______, in der Provinz E_______ zu stammen, wo seine Familie lebe. Der Vater betreibe Landwirtschaft, die Mutter sei nach seiner Ausreise verstorben. Er verfüge über keine Schulbildung, könne nur wenig lesen. Er habe auf dem Feld gearbeitet und sei schliesslich bis zu seiner Ausreise sechs Monate bei der Polizei gewesen, als uniformierter Wachmann bei der Kommandantur in F_______. Zu den Fluchtgründen führte er zum einen aus, in seiner Gegend habe es viele Taliban gehabt. Diese hätten ihn - wie viele andere auch - schikaniert, ihn auch einmal zusammengeschlagen. Zum anderen habe er die Tochter des Kommandanten kennen gelernt. Ein Bekannter des Kommandanten habe sie zusammen gesehen und diesem davon berichtet. Er habe nicht um ihre Hand anhalten können, sie hätten ihm die Tochter nicht gegeben. Er habe sie, nachdem sie ihn oft darum gebeten habe, nach F_______ gebracht. Ihre Familie habe das mitgekriegt; sie seien in sein Dorf gekommen und hätten sein Elternhaus durchsucht, sie aber nicht gefunden. Die Dorfältesten hätten ihn dann angerufen und gefragt, wo er sei. Sie hätten ihn gefragt, was er mit dem Mädchen gemacht, ob er es zur Flucht verleitet hätte. Sie - die Angehörigen des Kommandanten - hätten gedroht, seine Familie zu töten. Er sei schliesslich gezwungen gewesen, das Mädchen zurückzuschicken. Er selber sei dann geflohen. Das Geld für den Schlepper habe er vom Schwager geliehen. Der Vater seiner Freundin sei ein mächtiger Kommandant - ein Jihadist - und Sunnit. Es habe geheissen, er - der Beschwerdeführer - habe das Ansehen der Familie und das Mädchen in Verruf gebracht. Er müsse damit rechnen, gesteinigt zu werden. Man habe versucht, seine Fluchtwege abzuschneiden und die Dorfbewohner unter Druck gesetzt. Das Haus der Familie sei wiederholt nach ihm durchsucht worden. Die Mutter habe unter dem Druck einen schliesslich tödlich verlaufenen Infarkt erlitten. Das Mädchen sei noch im Wohnort, in prekärer Lage; dank der Macht ihres Vaters sei sie nicht von den Leuten gesteinigt worden. Seine Ausreise sei auf der Strecke von Nimruz nach Kandahar durch ein Gefecht zwischen der Regierung und den Taliban unterbrochen worden. Hätten die Taliban gewonnen, so hätten sie ihn wohl mitgenommen. C. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Es wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3), schob aber den Vollzug der Wegweisung wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziff. 4). D. D.a Mit Eingabe vom 28. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte in der Sache, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei folglich vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D.b Am 30. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde, stellte fest, dass der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommen gelte und forderte ihn auf, eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. D.c Nach Eingang einer entsprechenden Bestätigung des Sozialamtes der Sozialregion G_______ vom 6. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.d In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 - die der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis zugestellt wurde - schloss das SEM sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam einerseits zum Schluss, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beziehung mit einer Frau, der Tochter eines sunnitischen Kommandanten, seien nicht glaubhaft. Teile seines Berichts seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert und vermittelten so nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Die Aussagen seien generell vage und undifferenziert. Die Berichte über die angeblich über neun Monate hinweg zweimal im Monat stattfindenden Treffen enthielten keine Details oder Realkennzeichen. Insbesondere sei nicht plausibel dargelegt, wie die Treffen ohne die die junge Frau begleitenden Angehörigen hätten stattfinden sollen. Es überzeuge nicht, dass sie die Angehörigen einfach ins Restaurant geschickt und alleine eingekauft habe. Auch die Erklärung, warum er sie alleine, ohne die Angehörigen, auf dem Motorrad habe heimfahren könne, befriedige nicht. Die konkret gegen ihn ausgesprochene Drohung habe er zuerst ganz knapp geschildert und auf Nachfrage eine Konversation des Kommandanten mit dem Denunzianten beschrieben, ohne plausibel machen zu können, woher er diese kenne. Die Umstände, wie und weshalb es zum Weggang nach F_______ gekommen sei, was damit bezweckt worden sei und wie die weiteren Pläne ausgesehen hätten, seien nur vage geschildert und ohne Darstellung der persönlichen Gedankengänge und Abwägungen, die bei einem solch einschneidenden Entscheid zu erwarten gewesen wären. Gleiches gelte zum Entscheid, die junge Frau zurückzuschicken - eine detaillierte Darstellung der Diskussion respektive Entscheidfindung und des Abschiedes wären zu erwarten gewesen. Die Frage nach Handlungsalternativen (Vermittlung durch den Dorfältesten) habe er pauschal verneint und dann auf eine Aussage seiner Feinde verwiesen, ohne zu klären, woher er diese kenne. Weitere Punkte widersprächen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, insbesondere im afghanischen Kontext. So etwa, dass er als unverheirateter Mann während Monaten eine Beziehung zu einer unverheirateten Frau hätte führen und diese regelmässig in einem Bazar hätte treffen sollen, ohne bereits deshalb Probleme zu bekommen. Von Vorsichtsmassnahmen habe er nicht berichtet, es scheine, die Treffen seien in der Öffentlichkeit gewesen und hätten wohl zumindest eine Intervention des Schwagers (in dessen Laden man sich getroffen habe) nach sich gezogen. Dies und die angeblichen gemeinsamen Motorradfahrten erscheine auch als unverständlich riskant, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, es könne zur Steinigung führen, wenn ein Mann und eine Frau zusammen gesehen würden, ohne vermählt zu sein. Schwer erklärbar sei auch, dass die Frau die Gelegenheit habe finden können, ihn zu treffen und zur Flucht aufzufordern, nachdem ihr Vater von den Treffen erfahren hatte - es wäre mit familiären Überwachungsmassnahmen zu rechnen gewesen. Weiter bestünden Widersprüche in den Aussagen in wesentlichen Punkten. So habe er in der BzP ausgesagt, der ihm drohende Kommandant sei aus seinem eigenen Dorf gewesen, in der Anhörung aber sei er aus einem anderen Ort (und seine Leute seien dann in des Beschwerdeführers Dorf gekommen). Auch habe er in der BzP eine an ihn direkt gerichtete Drohung zitiert, in der Anhörung aber ausgesagt, er habe den fraglichen Kommandanten nie persönlich getroffen. Mit Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz sodann aus, diese setzten voraus, dass die betroffene Person aus den im Gesetz genannten Motiven im Herkunftsstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder begründete Furcht habe, es zu werden. Verfolgungsmassnahmen müssten gezielt gegen die Person gerichtet sein. Das sei für die dargelegten Konfrontationen mit den Taliban zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer den einmaligen Überfall schilderte, ergebe sich aus seiner eigenen Erzählung, dass er ein Zufallsopfer gewesen sei. Auch der Zwischenfall auf der Ausreise habe keinen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers. Diese Vorbringen seien folglich nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Schikanen der Taliban gegenüber den Hazara schliesslich erfüllten die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung nicht.

E. 4.2 In der Beschwerde wird - nach Darlegung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers - ausgeführt, er habe klar beschrieben, wie er das Mädchen kennengelernt, wie oft und wo er sie getroffen habe. Er habe einzig nicht berichtet, dass die beiden eine sexuelle Beziehung gehabt hätten - das hätte er sich angesichts des rein weiblichen Anhörungsteams nicht getraut. Wie aus den Einwänden der Hilfswerkvertretung hervorgehe, sei er zudem an beiden Anhörungen aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Er habe auch klar ausgesagt, die Frau im Laden seines Schwagers getroffen und zweimalig mit dem Motorrad in die Nähe ihres Domizils gefahren zu haben; es scheine, die Vorinstanz begnüge sich mit Vermutungen, wenn sie von Treffen an einem öffentlich zugänglichen Ort ausgehe. Der Beschwerdeführer wie auch seine Freundin seien jung, unerfahren und unausgebildet. Die Tragweite ihres Tuns hätten sie nicht durchzudenken vermocht, vielmehr die gemeinsame Zeit und das Leben als verliebtes junges Paar genossen. Er habe gefühlvoll, mit Tränen in den Augen, erzählt, wie seine Mutter seinetwegen respektive wegen der Drohungen und Belästigungen des Kommandanten an einem Herzinfarkt verstorben sei und ausführlich berichtet, wie sein Dorf vom Kommandanten angegriffen worden sei, wer welche Drohungen ausgesprochen, wer ihn informiert habe und auch Fotos eingereicht. Die Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig, da in der angefochtenen Verfügung diese Fotos nicht erwähnt würden. Die angeblichen Widersprüche beträfen keine massgeblichen Punkte. Ausserdem müsse aufgrund der Feststellungen der Hilfswerkvertretung (HWV) davon ausgegangen werden, dass ein fehlerhaftes BzP-Protokoll die Ursache sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers werde etwa hinlänglich klar, dass das Mädchen nicht aus seinem Dorf, sondern dem Nachbardorf stamme, er habe die Familie, beziehungsweise den Vater, den Kommandanten also, schon früher gekannt. Überdies habe er sich an der BzP kurz fassen müssen, weshalb er die Drohungen des Kommandanten in direkter Rede vorgetragen habe. Das SEM scheine die Situation und die soziokulturellen Begebenheiten nicht zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe Ruf und Ansehen des Kommandanten und seiner Familie zerstört und müsse mit einem Ehrenmord rechnen. Diese Praxis sei in Afghanistan weit verbreitet und die staatlichen Organe seien nicht willens oder fähig, schutzbedürftige Personen wie den Beschwerdeführer zu schützen. Das habe der Beschwerdeführer insofern beobachtet, als derselbe Kommandant vor einigen Jahren einen seiner Verwandten mit weiteren Personen zusammen umgebracht habe. Inländische Fluchtalternativen fehlten, da der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen hierfür habe und er auch sonst im Land vom Kommandanten gesucht und gezielt angegriffen werden könnte.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 fest, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung nicht angehalten worden, sich kurz zu fassen, das gehe so auch aus der Stellungnahme der HWV hervor. Die fraglichen Fotographien habe der Beschwerdeführer einzureichen angekündigt - was er aber in der Folge nie getan habe.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerde und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit die Beschwerde zu ergänzenden Bemerkungen Anlass gibt, fällt Folgendes in Betracht:

E. 5.1 Unter Berufung auf Seite 20 des Anhörungsprotokolls macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Fotographien zu den Akten gegeben, die nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen seien. In den Akten findet sich als Beweismittel einzig eine Kopie der Taskera des Beschwerdeführers. Aus der genannten Protokollstelle geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung darauf hinwies, er habe noch Bilder auf dem Handy, von dem Vorfall, als die Strassen gesperrt und ein paar Studenten als Geiseln genommen worden seien, weil er dem Mädchen zur Flucht verholfen habe. Diese Jungs seien freigekommen und hätten diese Bilder veröffentlicht. Der Befrager bat den Beschwerdeführer, die Bilder auszudrucken und nachzureichen und gab ihm einen Umschlag mit. Weder ist den Akten zu entnehmen, dass solche Bilder eingegangen wären, noch belegte der Beschwerdeführer die Einreichung oder reichte die Bilder im Beschwerdeverfahren ein, insbesondere auch nicht nach dem entsprechenden Hinweis in der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Zumal die Vorinstanz nach einer Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss kam, diese seien unglaubhaft, konnte sie in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.) darauf verzichten, diese Bilder mit fraglicher Beweiskraft für die asylrelevanten Tatsachen nachzuverlangen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung geht damit fehl.

E. 5.2 Insoweit der angefochtene Entscheid berichtete Übergriffe auf den Beschwerdeführer durch die Taliban wegen seiner Ethnie respektive generelle Schikanen gegenüber den Hazara behandelt, erwähnt die Beschwerde diese zwar kurz in der einleitenden Sachverhaltsdarstellung (S. 3 Mitte), nimmt aber materiell nicht weiter Stellung dazu. In diesen Punkten kann vollumfänglich auf die zutreffenden, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer E-251/2017 vom 5. Februar 2019 E. 6.1 und D-4885/2016 vom 25. August 2016) übereinstimmenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 5.3 In der einleitenden Sachverhaltsschilderung der Beschwerde wird erwähnt, der Kommandant habe den Beschwerdeführer zu sich einbestellt, dem sei er nicht nachgekommen. Dergleichen ergibt sich indessen aus den Protokollen nicht. Bezüglich der Kommunikation mit dem Kommandanten strich die Vorinstanz als Widerspruch heraus, dass die Drohungen anlässlich der BzP in direkter Rede wiedergegeben wurden, gemäss der Angaben in der Anhörung aber nur über einen Freund zum Beschwerdeführer gelangt seien. In der Beschwerde wird dies mit der Eile in der BzP erklärt, in der Anhörung dagegen sei genug Zeit für die ausführliche Schilderung gewesen. Dies überzeugt nicht, denn auch in der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer die Drohungen als direkt an ihn gerichtete Äusserungen, um erst auf Nachfrage hin einzuräumen, dass er den Kommandanten gar nie persönlich getroffen hatte (Anhörung F107-F111).

E. 5.4 Die HWV brachte auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung Anmerkungen vor: Die BzP habe nur 50 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, sich aus Zeitgründen kurz zu fassen. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrfach gesagt, er habe etwas in der BzP erwähnt, was in deren Protokoll nicht aufscheine (mit zwei Beispielen). Die HWV könne somit nicht ausschliessen, dass Widersprüche aufgrund eines fehlerhaften BzP-Protokolls entstanden seien. Die Beschwerde nimmt in zweierlei Hinsicht auf diese Bemerkungen Bezug: Zum einen sei der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen zur Kürze angehalten worden, zum andern erklärten sich Widersprüche aus der Fehlerhaftigkeit des BzP-Protokolls.

E. 5.4.1 Nach den Bemerkungen der HWV ergibt sich das Gebot zur Kürze einzig für die BzP. Deren Protokoll ist in dieser Hinsicht denn auch transparent (BzP, S. 2 Bst. h, S. 4 Ziff. 1.17, 2.02, 6.01). Für die Anhörung ist dergleichen - wie vom SEM in seiner Vernehmlassung festgehalten - weder aus der Bemerkung der HWV, noch der Dauer der Anhörung oder dem Text des Protokolls zu entnehmen.

E. 5.4.2 Protokolle der BzP sind notorisch knapp gehalten und über weite Strecken keine Wortprotokolle. Aus der Knappheit und Kürze - welche Faktoren bei der Würdigung jeweils durchaus gewichtet werden - folgt jedoch nicht eine grundlegende Fehlerhaftigkeit des Protokolls. Die Beispiele der HWV überzeugen denn auch nicht. In der einen von der HWV zitierten Antwort berichtete der Beschwerdeführer, er habe das Original seiner Teskera auf der Reise auf sich gehabt, er habe schon in der BzP gesagt, er sei sechs, sieben Stunden in den Gewässern vor Griechenland gewesen, sie hätten zu sinken gedroht und so sei das Dokument im Meer versunken (Anhörung, F6). Die im Raster der BzP wesentlichen Inhalte (Verbleib des Dokuments, Reiseweg) sind klar protokolliert (BzP Ziff. 4.03, 5.02), die Dauer der Überfahrt war - unterstellt, sie sei wirklich erwähnt worden - nicht von Belang. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP laut Protokoll ausgesagt, er könne lesen, an der Anhörung jedoch, er sei Analphabet. Die entsprechende Frage an der BzP wurde als explizite Nachfrage protokolliert (S. 2 Bst. c: «Haben Sie die Merkblätter erhalten?» - «Nein» [...] «F: Können Sie lesen?» - «A: Ja.» (Dem GS werden die Merkblätter ausgehändigt) [...]; Bst. e: «Haben Sie die Merkblätter gelesen und verstanden [...]» - «nein» [...] «F: Lesen Sie bitte die Merkblätter [...]» «A: Ok.»). An der Anhörung sagte er dagegen, er könne «ganz, ganz wenig» schreiben, lesen habe er erst «hier» gelernt, sofern die persische Schrift gut geschrieben sei. Er habe schon im ersten Interview gesagt, er könne nur «ganz, ganz wenig» (F40). Ob er später erwähnte Mittel der schriftlichen Kommunikation durch Dritte wahrnehmen lässt (etwa E-Mail-Verkehr [F19] oder das Bewerbungsschreiben für die Polizei [F49]) wurde - wohl mangels Relevanz - nicht gefragt. Wenn der Beschwerdeführer an der Anhörung behauptet, an der BzP etwas ausgesagt zu haben, was im dortigen Protokoll anders steht, spricht dies in aller Regel eher dafür, dass er sich widerspricht, als dass das Protokoll fehlerhaft verfasst wäre. Dies umso mehr, als das Protokoll der BzP dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden war und er dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hatte. Die von der HWV zitierten Beispiele geben damit keine belastbare Grundlage ab, das BzP-Protokoll pauschal als taugliche Grundlage für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu verwerfen.

E. 5.5 In diesem Zusammenhang erwähnt die Beschwerde sodann eine einzelne, von der Vorinstanz aufgezeigte, Widersprüchlichkeit, nämlich die Frage, ob der Kommandant aus dem Dorf des Beschwerdeführers oder einem Nachbardorf stamme. Aus den Ausführungen der Anhörung wird tatsächlich klar, dass er nicht im selben Dorf wie der Beschwerdeführer wohnte. In der BzP dagegen sagte der Beschwerdeführer aus, «in unserm Dorf war ein Kommandant. Dieser drohte mir immer wieder» (Ziff. 7.01). Dass es sich um das Dorf des Beschwerdeführers handelte, wurde in der folgenden Frage (Ziff. 7.02) unwidersprochen aufgegriffen. Darin, dass in der Anhörung ganz klar wird, dass dies nicht stimmt, liegt entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeschrift die Begründung des Widerspruchs, nicht dessen Auflösung.

E. 5.6 Nach Einschätzung des Beschwerdeführers stützte sich die Vorinstanz eher auf Vermutungen als auf die Tatsachen, wenn sie argumentiere, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Freundin in der Öffentlichkeit getroffen, dabei habe er klar ausgesagt, sich mit ihr im Laden des Schwagers getroffen zu haben und sie nur zwei Mal mit dem Motorrad nach Haus gefahren. Damit verkennt er den Kern der vorinstanzlichen Begründung: Die Vorinstanz bezeichnet als nicht nachvollziehbar, dass es den beiden Unverheirateten über neun Monate hinweg möglich gewesen sein soll, unerkannt eine Beziehung aufrecht zu erhalten. Insbesondere sei nicht plausibel, dass es der jungen Frau gelungen sein soll, die Begleiterinnen zweimal im Monat in ein Restaurant zu schicken, um alleine einzukaufen und sich gar zweimal ohne die Begleiterinnen nach Hause fahren zu lassen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers geht mit keinem Wort hervor, dass es sich beim Laden des Schwagers im Bazar nicht um einen öffentlichen Ort mit Publikumsverkehr handelte, im Gegenteil soll man sich dort beiläufig beim Einkaufen kenngelernt haben (F89, 105). In einer Konstellation, in der der Laden nicht öffentlich wäre, wäre umso unwahrscheinlicher, dass das Tun der jungen Leute zugelassen und nicht entdeckt worden wäre. Insbesondere sind die jedenfalls öffentlich sichtbaren Motorradfahrten nicht plausibel zu erklären: Zwar soll die Freundin die Begleiterinnen (F125) irgendwie (wie genau weiss der Beschwerdeführer nicht und es gehe ihn auch nichts an, F124) überzeugt haben, schon mal vorzugehen, sie komme dann nach; da sie aber eben doch nicht alleine gehen könne, habe er sie, die in der Nähe des Bazars wohnte (F120) mit dem Motorrad gebracht (F123). Das Risiko respektive «Gesetz» (F118) dass eine Sichtung der beiden mit Steinigung geahndet werden könnte, war (jugendlichen Alters und Leichtsinn zum Trotz) bekannt (F89 f., 108, 110, 117 f.). Das Tatsachenmaterial, auf das sich die Vorinstanz zu stützen hatte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers - und in diesen gibt es keine Anhaltspunkte, die dies plausibel machen würden.

E. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und denjenigen des angefochtenen Entscheides, auf die verwiesen wird, erscheinen die Darlegungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, dass er aufgrund einer von diesem so verstandenen Ehrenverletzung gegenüber einem Kommandanten und seiner Familie Retorsion von jener Seite zu befürchten hat, welche ihn an Leib und Leben bedroht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mangelt es der Vorinstanz nicht an Verständnis für seine Situation oder die soziokulturellen Begebenheiten, sondern es fehlt eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung.

E. 5.8 Der Beschwerdeführer erfüllt nach alledem die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 Die Vorinstanz hat entschieden, der Beschwerdeführer sei zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer dagegen beantragt, er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 7.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der ab- und weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum der Rechtsmittelweg offen, wobei in jenem künftigen Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sein werden (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, über die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinaus dessen Unzulässigkeit feststellen zu lassen. Auf den entsprechenden Eventualantrag wäre nicht einzutreten, soweit er überhaupt als selbstständiger Antrag zu verstehen ist.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6754/2018 Urteil vom 10. September 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Thomas Bischof. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018. Sachverhalt: A. Der afghanische Staatsangehörige und gemäss seinen Angaben der Ethnie der Hazara angehörige A._______ (Beschwerdeführer) suchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 15. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______, zur Person, seinem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 8. November 2017 wurde er einlässlich angehört (Anhörung) und sagte im Wesentlichen wie folgt aus. Er gab an, aus dem Dorf C._______ im Distrikt D_______, in der Provinz E_______ zu stammen, wo seine Familie lebe. Der Vater betreibe Landwirtschaft, die Mutter sei nach seiner Ausreise verstorben. Er verfüge über keine Schulbildung, könne nur wenig lesen. Er habe auf dem Feld gearbeitet und sei schliesslich bis zu seiner Ausreise sechs Monate bei der Polizei gewesen, als uniformierter Wachmann bei der Kommandantur in F_______. Zu den Fluchtgründen führte er zum einen aus, in seiner Gegend habe es viele Taliban gehabt. Diese hätten ihn - wie viele andere auch - schikaniert, ihn auch einmal zusammengeschlagen. Zum anderen habe er die Tochter des Kommandanten kennen gelernt. Ein Bekannter des Kommandanten habe sie zusammen gesehen und diesem davon berichtet. Er habe nicht um ihre Hand anhalten können, sie hätten ihm die Tochter nicht gegeben. Er habe sie, nachdem sie ihn oft darum gebeten habe, nach F_______ gebracht. Ihre Familie habe das mitgekriegt; sie seien in sein Dorf gekommen und hätten sein Elternhaus durchsucht, sie aber nicht gefunden. Die Dorfältesten hätten ihn dann angerufen und gefragt, wo er sei. Sie hätten ihn gefragt, was er mit dem Mädchen gemacht, ob er es zur Flucht verleitet hätte. Sie - die Angehörigen des Kommandanten - hätten gedroht, seine Familie zu töten. Er sei schliesslich gezwungen gewesen, das Mädchen zurückzuschicken. Er selber sei dann geflohen. Das Geld für den Schlepper habe er vom Schwager geliehen. Der Vater seiner Freundin sei ein mächtiger Kommandant - ein Jihadist - und Sunnit. Es habe geheissen, er - der Beschwerdeführer - habe das Ansehen der Familie und das Mädchen in Verruf gebracht. Er müsse damit rechnen, gesteinigt zu werden. Man habe versucht, seine Fluchtwege abzuschneiden und die Dorfbewohner unter Druck gesetzt. Das Haus der Familie sei wiederholt nach ihm durchsucht worden. Die Mutter habe unter dem Druck einen schliesslich tödlich verlaufenen Infarkt erlitten. Das Mädchen sei noch im Wohnort, in prekärer Lage; dank der Macht ihres Vaters sei sie nicht von den Leuten gesteinigt worden. Seine Ausreise sei auf der Strecke von Nimruz nach Kandahar durch ein Gefecht zwischen der Regierung und den Taliban unterbrochen worden. Hätten die Taliban gewonnen, so hätten sie ihn wohl mitgenommen. C. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2018 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Ziff. 2). Es wies ihn aus der Schweiz weg (Ziff. 3), schob aber den Vollzug der Wegweisung wegen dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziff. 4). D. D.a Mit Eingabe vom 28. November 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte in der Sache, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei folglich vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D.b Am 30. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde, stellte fest, dass der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommen gelte und forderte ihn auf, eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit einzureichen. D.c Nach Eingang einer entsprechenden Bestätigung des Sozialamtes der Sozialregion G_______ vom 6. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.d In seiner Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 - die der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis zugestellt wurde - schloss das SEM sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam einerseits zum Schluss, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beziehung mit einer Frau, der Tochter eines sunnitischen Kommandanten, seien nicht glaubhaft. Teile seines Berichts seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert und vermittelten so nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Die Aussagen seien generell vage und undifferenziert. Die Berichte über die angeblich über neun Monate hinweg zweimal im Monat stattfindenden Treffen enthielten keine Details oder Realkennzeichen. Insbesondere sei nicht plausibel dargelegt, wie die Treffen ohne die die junge Frau begleitenden Angehörigen hätten stattfinden sollen. Es überzeuge nicht, dass sie die Angehörigen einfach ins Restaurant geschickt und alleine eingekauft habe. Auch die Erklärung, warum er sie alleine, ohne die Angehörigen, auf dem Motorrad habe heimfahren könne, befriedige nicht. Die konkret gegen ihn ausgesprochene Drohung habe er zuerst ganz knapp geschildert und auf Nachfrage eine Konversation des Kommandanten mit dem Denunzianten beschrieben, ohne plausibel machen zu können, woher er diese kenne. Die Umstände, wie und weshalb es zum Weggang nach F_______ gekommen sei, was damit bezweckt worden sei und wie die weiteren Pläne ausgesehen hätten, seien nur vage geschildert und ohne Darstellung der persönlichen Gedankengänge und Abwägungen, die bei einem solch einschneidenden Entscheid zu erwarten gewesen wären. Gleiches gelte zum Entscheid, die junge Frau zurückzuschicken - eine detaillierte Darstellung der Diskussion respektive Entscheidfindung und des Abschiedes wären zu erwarten gewesen. Die Frage nach Handlungsalternativen (Vermittlung durch den Dorfältesten) habe er pauschal verneint und dann auf eine Aussage seiner Feinde verwiesen, ohne zu klären, woher er diese kenne. Weitere Punkte widersprächen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns, insbesondere im afghanischen Kontext. So etwa, dass er als unverheirateter Mann während Monaten eine Beziehung zu einer unverheirateten Frau hätte führen und diese regelmässig in einem Bazar hätte treffen sollen, ohne bereits deshalb Probleme zu bekommen. Von Vorsichtsmassnahmen habe er nicht berichtet, es scheine, die Treffen seien in der Öffentlichkeit gewesen und hätten wohl zumindest eine Intervention des Schwagers (in dessen Laden man sich getroffen habe) nach sich gezogen. Dies und die angeblichen gemeinsamen Motorradfahrten erscheine auch als unverständlich riskant, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, es könne zur Steinigung führen, wenn ein Mann und eine Frau zusammen gesehen würden, ohne vermählt zu sein. Schwer erklärbar sei auch, dass die Frau die Gelegenheit habe finden können, ihn zu treffen und zur Flucht aufzufordern, nachdem ihr Vater von den Treffen erfahren hatte - es wäre mit familiären Überwachungsmassnahmen zu rechnen gewesen. Weiter bestünden Widersprüche in den Aussagen in wesentlichen Punkten. So habe er in der BzP ausgesagt, der ihm drohende Kommandant sei aus seinem eigenen Dorf gewesen, in der Anhörung aber sei er aus einem anderen Ort (und seine Leute seien dann in des Beschwerdeführers Dorf gekommen). Auch habe er in der BzP eine an ihn direkt gerichtete Drohung zitiert, in der Anhörung aber ausgesagt, er habe den fraglichen Kommandanten nie persönlich getroffen. Mit Blick auf die rechtlichen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft führte die Vorinstanz sodann aus, diese setzten voraus, dass die betroffene Person aus den im Gesetz genannten Motiven im Herkunftsstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei oder begründete Furcht habe, es zu werden. Verfolgungsmassnahmen müssten gezielt gegen die Person gerichtet sein. Das sei für die dargelegten Konfrontationen mit den Taliban zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer den einmaligen Überfall schilderte, ergebe sich aus seiner eigenen Erzählung, dass er ein Zufallsopfer gewesen sei. Auch der Zwischenfall auf der Ausreise habe keinen Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers. Diese Vorbringen seien folglich nicht asylrelevant. Die geltend gemachten Schikanen der Taliban gegenüber den Hazara schliesslich erfüllten die Anforderungen der Rechtsprechung an eine Kollektivverfolgung nicht. 4.2 In der Beschwerde wird - nach Darlegung des Sachverhalts aus Sicht des Beschwerdeführers - ausgeführt, er habe klar beschrieben, wie er das Mädchen kennengelernt, wie oft und wo er sie getroffen habe. Er habe einzig nicht berichtet, dass die beiden eine sexuelle Beziehung gehabt hätten - das hätte er sich angesichts des rein weiblichen Anhörungsteams nicht getraut. Wie aus den Einwänden der Hilfswerkvertretung hervorgehe, sei er zudem an beiden Anhörungen aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Er habe auch klar ausgesagt, die Frau im Laden seines Schwagers getroffen und zweimalig mit dem Motorrad in die Nähe ihres Domizils gefahren zu haben; es scheine, die Vorinstanz begnüge sich mit Vermutungen, wenn sie von Treffen an einem öffentlich zugänglichen Ort ausgehe. Der Beschwerdeführer wie auch seine Freundin seien jung, unerfahren und unausgebildet. Die Tragweite ihres Tuns hätten sie nicht durchzudenken vermocht, vielmehr die gemeinsame Zeit und das Leben als verliebtes junges Paar genossen. Er habe gefühlvoll, mit Tränen in den Augen, erzählt, wie seine Mutter seinetwegen respektive wegen der Drohungen und Belästigungen des Kommandanten an einem Herzinfarkt verstorben sei und ausführlich berichtet, wie sein Dorf vom Kommandanten angegriffen worden sei, wer welche Drohungen ausgesprochen, wer ihn informiert habe und auch Fotos eingereicht. Die Sachverhaltsfeststellung sei unvollständig, da in der angefochtenen Verfügung diese Fotos nicht erwähnt würden. Die angeblichen Widersprüche beträfen keine massgeblichen Punkte. Ausserdem müsse aufgrund der Feststellungen der Hilfswerkvertretung (HWV) davon ausgegangen werden, dass ein fehlerhaftes BzP-Protokoll die Ursache sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers werde etwa hinlänglich klar, dass das Mädchen nicht aus seinem Dorf, sondern dem Nachbardorf stamme, er habe die Familie, beziehungsweise den Vater, den Kommandanten also, schon früher gekannt. Überdies habe er sich an der BzP kurz fassen müssen, weshalb er die Drohungen des Kommandanten in direkter Rede vorgetragen habe. Das SEM scheine die Situation und die soziokulturellen Begebenheiten nicht zu verstehen. Der Beschwerdeführer habe Ruf und Ansehen des Kommandanten und seiner Familie zerstört und müsse mit einem Ehrenmord rechnen. Diese Praxis sei in Afghanistan weit verbreitet und die staatlichen Organe seien nicht willens oder fähig, schutzbedürftige Personen wie den Beschwerdeführer zu schützen. Das habe der Beschwerdeführer insofern beobachtet, als derselbe Kommandant vor einigen Jahren einen seiner Verwandten mit weiteren Personen zusammen umgebracht habe. Inländische Fluchtalternativen fehlten, da der Beschwerdeführer keine Bezugspersonen hierfür habe und er auch sonst im Land vom Kommandanten gesucht und gezielt angegriffen werden könnte. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 fest, der Beschwerdeführer sei an der Anhörung nicht angehalten worden, sich kurz zu fassen, das gehe so auch aus der Stellungnahme der HWV hervor. Die fraglichen Fotographien habe der Beschwerdeführer einzureichen angekündigt - was er aber in der Folge nie getan habe. 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerde und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Soweit die Beschwerde zu ergänzenden Bemerkungen Anlass gibt, fällt Folgendes in Betracht: 5.1 Unter Berufung auf Seite 20 des Anhörungsprotokolls macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Fotographien zu den Akten gegeben, die nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen seien. In den Akten findet sich als Beweismittel einzig eine Kopie der Taskera des Beschwerdeführers. Aus der genannten Protokollstelle geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung darauf hinwies, er habe noch Bilder auf dem Handy, von dem Vorfall, als die Strassen gesperrt und ein paar Studenten als Geiseln genommen worden seien, weil er dem Mädchen zur Flucht verholfen habe. Diese Jungs seien freigekommen und hätten diese Bilder veröffentlicht. Der Befrager bat den Beschwerdeführer, die Bilder auszudrucken und nachzureichen und gab ihm einen Umschlag mit. Weder ist den Akten zu entnehmen, dass solche Bilder eingegangen wären, noch belegte der Beschwerdeführer die Einreichung oder reichte die Bilder im Beschwerdeverfahren ein, insbesondere auch nicht nach dem entsprechenden Hinweis in der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Zumal die Vorinstanz nach einer Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss kam, diese seien unglaubhaft, konnte sie in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 143 III 297 E. 9.3.2 m.w.H.) darauf verzichten, diese Bilder mit fraglicher Beweiskraft für die asylrelevanten Tatsachen nachzuverlangen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der unvollständigen Sachverhaltserstellung geht damit fehl. 5.2 Insoweit der angefochtene Entscheid berichtete Übergriffe auf den Beschwerdeführer durch die Taliban wegen seiner Ethnie respektive generelle Schikanen gegenüber den Hazara behandelt, erwähnt die Beschwerde diese zwar kurz in der einleitenden Sachverhaltsdarstellung (S. 3 Mitte), nimmt aber materiell nicht weiter Stellung dazu. In diesen Punkten kann vollumfänglich auf die zutreffenden, mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer E-251/2017 vom 5. Februar 2019 E. 6.1 und D-4885/2016 vom 25. August 2016) übereinstimmenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.3 In der einleitenden Sachverhaltsschilderung der Beschwerde wird erwähnt, der Kommandant habe den Beschwerdeführer zu sich einbestellt, dem sei er nicht nachgekommen. Dergleichen ergibt sich indessen aus den Protokollen nicht. Bezüglich der Kommunikation mit dem Kommandanten strich die Vorinstanz als Widerspruch heraus, dass die Drohungen anlässlich der BzP in direkter Rede wiedergegeben wurden, gemäss der Angaben in der Anhörung aber nur über einen Freund zum Beschwerdeführer gelangt seien. In der Beschwerde wird dies mit der Eile in der BzP erklärt, in der Anhörung dagegen sei genug Zeit für die ausführliche Schilderung gewesen. Dies überzeugt nicht, denn auch in der Anhörung berichtete der Beschwerdeführer die Drohungen als direkt an ihn gerichtete Äusserungen, um erst auf Nachfrage hin einzuräumen, dass er den Kommandanten gar nie persönlich getroffen hatte (Anhörung F107-F111). 5.4 Die HWV brachte auf dem Unterschriftenblatt zur Anhörung Anmerkungen vor: Die BzP habe nur 50 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, sich aus Zeitgründen kurz zu fassen. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer mehrfach gesagt, er habe etwas in der BzP erwähnt, was in deren Protokoll nicht aufscheine (mit zwei Beispielen). Die HWV könne somit nicht ausschliessen, dass Widersprüche aufgrund eines fehlerhaften BzP-Protokolls entstanden seien. Die Beschwerde nimmt in zweierlei Hinsicht auf diese Bemerkungen Bezug: Zum einen sei der Beschwerdeführer in beiden Anhörungen zur Kürze angehalten worden, zum andern erklärten sich Widersprüche aus der Fehlerhaftigkeit des BzP-Protokolls. 5.4.1 Nach den Bemerkungen der HWV ergibt sich das Gebot zur Kürze einzig für die BzP. Deren Protokoll ist in dieser Hinsicht denn auch transparent (BzP, S. 2 Bst. h, S. 4 Ziff. 1.17, 2.02, 6.01). Für die Anhörung ist dergleichen - wie vom SEM in seiner Vernehmlassung festgehalten - weder aus der Bemerkung der HWV, noch der Dauer der Anhörung oder dem Text des Protokolls zu entnehmen. 5.4.2 Protokolle der BzP sind notorisch knapp gehalten und über weite Strecken keine Wortprotokolle. Aus der Knappheit und Kürze - welche Faktoren bei der Würdigung jeweils durchaus gewichtet werden - folgt jedoch nicht eine grundlegende Fehlerhaftigkeit des Protokolls. Die Beispiele der HWV überzeugen denn auch nicht. In der einen von der HWV zitierten Antwort berichtete der Beschwerdeführer, er habe das Original seiner Teskera auf der Reise auf sich gehabt, er habe schon in der BzP gesagt, er sei sechs, sieben Stunden in den Gewässern vor Griechenland gewesen, sie hätten zu sinken gedroht und so sei das Dokument im Meer versunken (Anhörung, F6). Die im Raster der BzP wesentlichen Inhalte (Verbleib des Dokuments, Reiseweg) sind klar protokolliert (BzP Ziff. 4.03, 5.02), die Dauer der Überfahrt war - unterstellt, sie sei wirklich erwähnt worden - nicht von Belang. Weiter habe der Beschwerdeführer an der BzP laut Protokoll ausgesagt, er könne lesen, an der Anhörung jedoch, er sei Analphabet. Die entsprechende Frage an der BzP wurde als explizite Nachfrage protokolliert (S. 2 Bst. c: «Haben Sie die Merkblätter erhalten?» - «Nein» [...] «F: Können Sie lesen?» - «A: Ja.» (Dem GS werden die Merkblätter ausgehändigt) [...]; Bst. e: «Haben Sie die Merkblätter gelesen und verstanden [...]» - «nein» [...] «F: Lesen Sie bitte die Merkblätter [...]» «A: Ok.»). An der Anhörung sagte er dagegen, er könne «ganz, ganz wenig» schreiben, lesen habe er erst «hier» gelernt, sofern die persische Schrift gut geschrieben sei. Er habe schon im ersten Interview gesagt, er könne nur «ganz, ganz wenig» (F40). Ob er später erwähnte Mittel der schriftlichen Kommunikation durch Dritte wahrnehmen lässt (etwa E-Mail-Verkehr [F19] oder das Bewerbungsschreiben für die Polizei [F49]) wurde - wohl mangels Relevanz - nicht gefragt. Wenn der Beschwerdeführer an der Anhörung behauptet, an der BzP etwas ausgesagt zu haben, was im dortigen Protokoll anders steht, spricht dies in aller Regel eher dafür, dass er sich widerspricht, als dass das Protokoll fehlerhaft verfasst wäre. Dies umso mehr, als das Protokoll der BzP dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden war und er dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hatte. Die von der HWV zitierten Beispiele geben damit keine belastbare Grundlage ab, das BzP-Protokoll pauschal als taugliche Grundlage für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu verwerfen. 5.5 In diesem Zusammenhang erwähnt die Beschwerde sodann eine einzelne, von der Vorinstanz aufgezeigte, Widersprüchlichkeit, nämlich die Frage, ob der Kommandant aus dem Dorf des Beschwerdeführers oder einem Nachbardorf stamme. Aus den Ausführungen der Anhörung wird tatsächlich klar, dass er nicht im selben Dorf wie der Beschwerdeführer wohnte. In der BzP dagegen sagte der Beschwerdeführer aus, «in unserm Dorf war ein Kommandant. Dieser drohte mir immer wieder» (Ziff. 7.01). Dass es sich um das Dorf des Beschwerdeführers handelte, wurde in der folgenden Frage (Ziff. 7.02) unwidersprochen aufgegriffen. Darin, dass in der Anhörung ganz klar wird, dass dies nicht stimmt, liegt entgegen der offenbaren Auffassung der Beschwerdeschrift die Begründung des Widerspruchs, nicht dessen Auflösung. 5.6 Nach Einschätzung des Beschwerdeführers stützte sich die Vorinstanz eher auf Vermutungen als auf die Tatsachen, wenn sie argumentiere, der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Freundin in der Öffentlichkeit getroffen, dabei habe er klar ausgesagt, sich mit ihr im Laden des Schwagers getroffen zu haben und sie nur zwei Mal mit dem Motorrad nach Haus gefahren. Damit verkennt er den Kern der vorinstanzlichen Begründung: Die Vorinstanz bezeichnet als nicht nachvollziehbar, dass es den beiden Unverheirateten über neun Monate hinweg möglich gewesen sein soll, unerkannt eine Beziehung aufrecht zu erhalten. Insbesondere sei nicht plausibel, dass es der jungen Frau gelungen sein soll, die Begleiterinnen zweimal im Monat in ein Restaurant zu schicken, um alleine einzukaufen und sich gar zweimal ohne die Begleiterinnen nach Hause fahren zu lassen. Aus der Aussage des Beschwerdeführers geht mit keinem Wort hervor, dass es sich beim Laden des Schwagers im Bazar nicht um einen öffentlichen Ort mit Publikumsverkehr handelte, im Gegenteil soll man sich dort beiläufig beim Einkaufen kenngelernt haben (F89, 105). In einer Konstellation, in der der Laden nicht öffentlich wäre, wäre umso unwahrscheinlicher, dass das Tun der jungen Leute zugelassen und nicht entdeckt worden wäre. Insbesondere sind die jedenfalls öffentlich sichtbaren Motorradfahrten nicht plausibel zu erklären: Zwar soll die Freundin die Begleiterinnen (F125) irgendwie (wie genau weiss der Beschwerdeführer nicht und es gehe ihn auch nichts an, F124) überzeugt haben, schon mal vorzugehen, sie komme dann nach; da sie aber eben doch nicht alleine gehen könne, habe er sie, die in der Nähe des Bazars wohnte (F120) mit dem Motorrad gebracht (F123). Das Risiko respektive «Gesetz» (F118) dass eine Sichtung der beiden mit Steinigung geahndet werden könnte, war (jugendlichen Alters und Leichtsinn zum Trotz) bekannt (F89 f., 108, 110, 117 f.). Das Tatsachenmaterial, auf das sich die Vorinstanz zu stützen hatte, sind die Aussagen des Beschwerdeführers - und in diesen gibt es keine Anhaltspunkte, die dies plausibel machen würden. 5.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und denjenigen des angefochtenen Entscheides, auf die verwiesen wird, erscheinen die Darlegungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Es gelingt dem Beschwerdeführer somit nicht, nachzuweisen respektive glaubhaft zu machen, dass er aufgrund einer von diesem so verstandenen Ehrenverletzung gegenüber einem Kommandanten und seiner Familie Retorsion von jener Seite zu befürchten hat, welche ihn an Leib und Leben bedroht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers mangelt es der Vorinstanz nicht an Verständnis für seine Situation oder die soziokulturellen Begebenheiten, sondern es fehlt eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung. 5.8 Der Beschwerdeführer erfüllt nach alledem die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat entschieden, der Beschwerdeführer sei zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse sei zu verzichten. Der Beschwerdeführer dagegen beantragt, er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 7.3 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der ab- und weggewiesenen asylsuchenden Person wiederum der Rechtsmittelweg offen, wobei in jenem künftigen Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sein werden (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, über die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinaus dessen Unzulässigkeit feststellen zu lassen. Auf den entsprechenden Eventualantrag wäre nicht einzutreten, soweit er überhaupt als selbstständiger Antrag zu verstehen ist.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Thomas Bischof Versand: