Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.a Im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Zürich angehalten. Er trug kein gültiges Reisedokument auf sich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2015 stellte er ein Asylgesuch. A.b Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 30. Januar 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. B. Am 6. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). In der Folge erachtete die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft gemacht und ordnete ihm eine Vertrauensperson bei. Am 20. Februar 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er gehöre zur Clanfamilie der B._______ und stamme aus C._______, im Süden Somalias. Nachdem sein Vater im Jahr 2012 respektive 2013 getötet worden sei, habe sich ein Onkel väterlicherseits das Haus seines Vaters aneignen wollen. Da er dem Onkel erklärt habe, dass er der rechtmässige Erbe sei, habe ihm dieser mit der Tötung gedroht. Im März 2013 sei er von der Al-Shabaab aufgefordert worden, für die Organisation tätig zu sein. Bei dieser Gelegenheit habe er erfahren, dass die Al-Shabaab seinen Vater getötet habe, weil dieser ein Spitzel der Regierung gewesen sei. Als ihn diese Männer wenige Tage später hätten abholen wollen, habe er sich geweigert, ihnen zu folgen. Daraufhin hätten sie von ihm abgelassen. Später habe er von einem Bekannten, der für die Al-Shabaab gearbeitet habe, erfahren, dass die Organisation ihn töten wolle. Mitte 2013 habe er sich deshalb mit seinen Angehörigen zu seinem Onkel nach D._______, im Norden Somalias (Somaliland) begeben. Der Onkel besitze dort mehrere Plantagen. Aufgrund von Streitigkeiten mit der Ehefrau des Onkels sei die Mutter später nach C._______ zurückgekehrt. Er sei aus Furcht vor der Al-Shabaab in D._______ geblieben. Weil er keine Arbeit gefunden habe, habe er sich im Juni 2014 zur Ausreise entschlossen. Sein Onkel habe für ihn die Reise organisiert und auch finanziert. C. Mit Verfügung vom 17. März 2016 - eröffnet am 21. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 17. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 22. April 2016 zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).
E. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Bei den geltend gemachten zweimaligen Behelligungen durch die Al-Shabaab handle es sich um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen, den sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil Somalias, vorliegend Nordsomalia, entziehen könne. Was die Übergriffe des Onkels väterlicherseits anbelange, so habe er sich diesen bereits durch einen Wegzug nach Nordsomalia entziehen können. Weitergehend habe der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Namentlich habe er den Tod seines Vaters um Jahre verschieden datiert und insoweit auch unvereinbare Angaben zum Zeitpunkt der Behelligungen durch die Al-Shabaab gemacht. Sodann habe er den Ablauf des Streites mit seinem Onkel väterlicherseits im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses wesentlich unterschiedlich dargestellt.
E. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Damit verletze sie Bundesrecht. In seiner Begründung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen. Damit legt er indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der Verfolgung durch die Al Shabaab ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei anlässlich der Erstbefragung sehr nervös gewesen, weshalb er sich möglicherweise in den Jahreszahlen geirrt habe, vermag er aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass er anlässlich der Erstbefragung eine gewisse Nervosität verspürte, ist nicht auszuschliessen. Indes darf auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes von einem Asylsuchenden erwartet werden, dass er in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung übereinstimmend aussagt, geht es dabei doch hauptsächlich darum, über selbst Erlebtes zu berichten. Sodann hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, allfällige Irrtümer zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Vielmehr hat er das Protokoll mit seiner Unterschrift als mit seinen Angaben übereinstimmend anerkannt. Weitergehend legt er mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden.
E. 3.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus C._______, Provinz E._______, wohin ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Indes stehe ihm die Möglichkeit offen, sich in Nordsomalia niederzulassen. Die "Republik Somaliland" sei zwar international nicht anerkannt, besitze aber eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Damit würden Strukturen bestehen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden können. Die Zivilgesellschaft bringe sich zudem aktiv ins politische Geschehen ein. Sodann sei die Sicherheitslage in den zentralen sowie westlichen Teilen Somalilands seit Jahren stabil. Entsprechend seien seit Jahren viele Flüchtlinge nach Somaliland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben vor der Ausreise ein Jahr lang mit seinen Angehörigen bei einem Onkel, welcher Plantagenbesitzer sei, in D._______, Somaliland gelebt. Damit verfüge er dort über ein soziales Beziehungsnetz. Zwar gehöre er nicht zum Mehrheitsclan von Somalialand. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zum wohlhabenden Onkel, welcher im Übrigen die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und finanziert habe, sei davon auszugehen, dass er mit dessen Hilfe eine neue Existenz aufbauen könne. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich volljährig geworden und soweit ersichtlich gesund.
E. 5.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, da er nicht aus Somaliland komme und nicht zum dortigen Clan gehöre, sei es schwierig dort akzeptiert zu werden und sich legal aufzuhalten. Sodann habe er nur ein Jahr in D._______ gelebt. Obwohl er vom Onkel unterstützt worden sei, habe er keine eigene Existenz aufbauen können. Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass in der Republik Somaliland keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Fall des Beschwerdeführers sind sodann, entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, begünstigende Faktoren für eine Wohnsitznahme in Somaliland gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht zum örtlich vorherrschenden Clan gehört und nur ein Jahr in D._______ gelebt hat, ist der doch verwandtschaftlich eng verbunden mit seinem dort lebenden Onkel und dessen Familie. Zudem leben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers weitere, nicht aus Somaliland stammende Familienmitglieder des Beschwerdeführers in D._______. Darüber hinaus handelt es sich bei seinem Onkel um einen wohlhabenden Plantagenbesitzer, welcher dem Beschwerdeführer bereits die Ausreise finanzierte. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer somit über ein soziales Beziehungsnetz in Somaliland und darf mit einer wirkungsvollen Unterstützung des Clans seines Onkels rechnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2). Die auch in Somaliland behandelbare Scabies (parasitäre Hautkrankheit) steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz für allenfalls benötigte Medikamente einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Reisepass, um in Somaliland einzureisen. Indes obliegt ihm, im Rahmen der Mitwirkungspflicht, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2419/2016 Urteil vom 2. Mai 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A.a Im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle vom 12. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Zürich angehalten. Er trug kein gültiges Reisedokument auf sich. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 20. Januar 2015 stellte er ein Asylgesuch. A.b Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenanalyse. Die am 30. Januar 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochenalter von (...) Jahren. B. Am 6. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). In der Folge erachtete die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft gemacht und ordnete ihm eine Vertrauensperson bei. Am 20. Februar 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertrauensperson zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, er gehöre zur Clanfamilie der B._______ und stamme aus C._______, im Süden Somalias. Nachdem sein Vater im Jahr 2012 respektive 2013 getötet worden sei, habe sich ein Onkel väterlicherseits das Haus seines Vaters aneignen wollen. Da er dem Onkel erklärt habe, dass er der rechtmässige Erbe sei, habe ihm dieser mit der Tötung gedroht. Im März 2013 sei er von der Al-Shabaab aufgefordert worden, für die Organisation tätig zu sein. Bei dieser Gelegenheit habe er erfahren, dass die Al-Shabaab seinen Vater getötet habe, weil dieser ein Spitzel der Regierung gewesen sei. Als ihn diese Männer wenige Tage später hätten abholen wollen, habe er sich geweigert, ihnen zu folgen. Daraufhin hätten sie von ihm abgelassen. Später habe er von einem Bekannten, der für die Al-Shabaab gearbeitet habe, erfahren, dass die Organisation ihn töten wolle. Mitte 2013 habe er sich deshalb mit seinen Angehörigen zu seinem Onkel nach D._______, im Norden Somalias (Somaliland) begeben. Der Onkel besitze dort mehrere Plantagen. Aufgrund von Streitigkeiten mit der Ehefrau des Onkels sei die Mutter später nach C._______ zurückgekehrt. Er sei aus Furcht vor der Al-Shabaab in D._______ geblieben. Weil er keine Arbeit gefunden habe, habe er sich im Juni 2014 zur Ausreise entschlossen. Sein Onkel habe für ihn die Reise organisiert und auch finanziert. C. Mit Verfügung vom 17. März 2016 - eröffnet am 21. März 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 20. April 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung vom 17. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. E. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgebestätigung vom 22. April 2016 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen hat das Bundesverwaltungsgericht in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Bei den geltend gemachten zweimaligen Behelligungen durch die Al-Shabaab handle es sich um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen, den sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil Somalias, vorliegend Nordsomalia, entziehen könne. Was die Übergriffe des Onkels väterlicherseits anbelange, so habe er sich diesen bereits durch einen Wegzug nach Nordsomalia entziehen können. Weitergehend habe der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Namentlich habe er den Tod seines Vaters um Jahre verschieden datiert und insoweit auch unvereinbare Angaben zum Zeitpunkt der Behelligungen durch die Al-Shabaab gemacht. Sodann habe er den Ablauf des Streites mit seinem Onkel väterlicherseits im Zusammenhang mit dem Verkauf des Hauses wesentlich unterschiedlich dargestellt. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt sowie den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Damit verletze sie Bundesrecht. In seiner Begründung beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen. Damit legt er indes nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz bezüglich der Verfolgung durch die Al Shabaab ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei anlässlich der Erstbefragung sehr nervös gewesen, weshalb er sich möglicherweise in den Jahreszahlen geirrt habe, vermag er aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass er anlässlich der Erstbefragung eine gewisse Nervosität verspürte, ist nicht auszuschliessen. Indes darf auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes von einem Asylsuchenden erwartet werden, dass er in den wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung übereinstimmend aussagt, geht es dabei doch hauptsächlich darum, über selbst Erlebtes zu berichten. Sodann hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt, allfällige Irrtümer zu korrigieren. Dies hat er nicht getan. Vielmehr hat er das Protokoll mit seiner Unterschrift als mit seinen Angaben übereinstimmend anerkannt. Weitergehend legt er mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlichkeit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. 3.3 Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus C._______, Provinz E._______, wohin ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Indes stehe ihm die Möglichkeit offen, sich in Nordsomalia niederzulassen. Die "Republik Somaliland" sei zwar international nicht anerkannt, besitze aber eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Damit würden Strukturen bestehen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden können. Die Zivilgesellschaft bringe sich zudem aktiv ins politische Geschehen ein. Sodann sei die Sicherheitslage in den zentralen sowie westlichen Teilen Somalilands seit Jahren stabil. Entsprechend seien seit Jahren viele Flüchtlinge nach Somaliland zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben vor der Ausreise ein Jahr lang mit seinen Angehörigen bei einem Onkel, welcher Plantagenbesitzer sei, in D._______, Somaliland gelebt. Damit verfüge er dort über ein soziales Beziehungsnetz. Zwar gehöre er nicht zum Mehrheitsclan von Somalialand. Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zum wohlhabenden Onkel, welcher im Übrigen die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und finanziert habe, sei davon auszugehen, dass er mit dessen Hilfe eine neue Existenz aufbauen könne. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich volljährig geworden und soweit ersichtlich gesund. 5.3.3 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen ein, da er nicht aus Somaliland komme und nicht zum dortigen Clan gehöre, sei es schwierig dort akzeptiert zu werden und sich legal aufzuhalten. Sodann habe er nur ein Jahr in D._______ gelebt. Obwohl er vom Onkel unterstützt worden sei, habe er keine eigene Existenz aufbauen können. Mit der Vorinstanz geht das Gericht davon aus, dass in der Republik Somaliland keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Fall des Beschwerdeführers sind sodann, entgegen der von ihm vertretenen Ansicht, begünstigende Faktoren für eine Wohnsitznahme in Somaliland gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht zum örtlich vorherrschenden Clan gehört und nur ein Jahr in D._______ gelebt hat, ist der doch verwandtschaftlich eng verbunden mit seinem dort lebenden Onkel und dessen Familie. Zudem leben gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers weitere, nicht aus Somaliland stammende Familienmitglieder des Beschwerdeführers in D._______. Darüber hinaus handelt es sich bei seinem Onkel um einen wohlhabenden Plantagenbesitzer, welcher dem Beschwerdeführer bereits die Ausreise finanzierte. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer somit über ein soziales Beziehungsnetz in Somaliland und darf mit einer wirkungsvollen Unterstützung des Clans seines Onkels rechnen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 2). Die auch in Somaliland behandelbare Scabies (parasitäre Hautkrankheit) steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Vorinstanz für allenfalls benötigte Medikamente einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keinen Reisepass, um in Somaliland einzureisen. Indes obliegt ihm, im Rahmen der Mitwirkungspflicht, sich die für eine Rückkehr benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Thomas Hardegger Versand: