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E-1479/2017

E-1479/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Mogadischu geboren und nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 mit der Mutter nach B._______ gezogen. Vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2014 habe er bei seinem Onkel in Mogadischu gelebt. Dort sei er verheiratet worden. Seine Ehefrau habe ihn im April 2013 verlassen, weil ihre Familie ihn nicht akzeptiert habe. Ab dem Jahr 2014 habe er wieder bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in B._______ gewohnt. Sein Stiefvater habe ihn dauernd wegen seiner unbekannten Herkunft beschimpft. Zudem sei er von Mitgliedern eines Mehrheitenclans wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan beschimpft worden. An der Anhörung vom 5. Dezember 2016 gab er ergänzend an, er sei von Mitgliedern eines Mehrheitenclans geschlagen worden. Bei einem weiteren Vorfall sei er wegen angeblicher Beleidigung dieser Mitglieder für drei Tage ins Gefängnis gekommen. Als sein Stiefvater seine Mutter geschlagen und er seine Mutter in Schutz genommen habe, habe der Stiefvater ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 - eröffnet am 7. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. März 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Amtes für Soziale Sicherheit des Kantons Solothurn ein. Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Aussagen des Beschwerdeführers seien voller Widersprüche. Er habe unterschiedliche Angaben zum Todesjahr seines Vaters, zu den Namen seines Onkels und seines Stiefvaters, zum Grund, weshalb er Mogadischu verlassen habe, sowie zu den Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gemacht. Zudem sei zweifelhaft, ob er einem Minderheitenclan angehöre. Er habe an der Befragung keine Clanfamilie angegeben und seine Kenntnisse über den Clan seien spärlich gewesen. Es sei nicht plausibel, wieso der Schwiegervater ihn finanziell unterstützt und bei sich wohnen gelassen habe, aber ihm gleichzeitig mit dem Tod gedroht haben soll, weil er sich vor ihm gefürchtet habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Todesdrohung des Stiefvaters und den Gefängnisaufenthalt erst anlässlich der Anhörung vage und unsubstantiiert erwähnt. Insgesamt seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, das an der Anhörung genannte Todesjahr seines Vaters stimme. An der Befragung sei er verwirrt gewesen, weshalb er die Jahreszahlen und die Namen seines Onkels und dessen Sohns verwechselt habe. An der Befragung habe er verneint, jemals in Haft gewesen zu sein, weil er nicht an den unbegründeten Gefängnisaufenthalt gedacht habe. Wegen des frühen Todes seines Vaters wisse er nicht viel über seinen Clan. Bei den genannten Namen seines Stiefvaters handle es sich um dessen Vor- und Nachnamen. Die Todesdrohung seitens des Stiefvaters habe er aufgrund der Kürze der Befragung erst an der Anhörung nennen können. Dessen finanzielle Unterstützung sei kein Hinweis auf ein gutes Verhältnis zwischen ihnen. Die Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und die Todesdrohung durch den Stiefvater seien asylrelevant.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals an der Anhörung angegeben, dass er vom Stiefvater mit dem Tod bedroht und aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geschlagen worden sei sowie drei Tage im Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Seine Begründung, er habe wegen der Kürze der Befragung nicht alle Asylgründe genannt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach seinen Asylgründen gefragt. Dass er es dennoch unterlassen hat, die obgenannten Vorfälle zu erwähnen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass sie lediglich eine Anpassung des Sachverhalts sind. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bestätigen diese Vermutung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit und zum Todesjahr seines Vaters. An der Befragung und der Anhörung gab er weder den Namen des Onkels noch jenen des Stiefvaters einheitlich an. Seine Erklärung, er habe den Namen des Onkels mit jenem von dessen Sohn verwechselt, ist in Anbetracht der Tatsache, dass er zwei Jahre beim Onkel gelebt hat, nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig plausibel ist seine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben zum Namen seines Stiefvaters, wonach er an der Befragung den Nachnamen "Abdillahi" und an der Anhörung die Vornamen "Mohammed Mohamud" genannt habe. An der Anhörung gab er nämlich auf den Hinweis, bei der Befragung habe er den Namen "Abdillahi" genannt, zu Protokoll "Nein, er heisst Mohammed Mohamud". Die widersprüchlichen Angaben begründete der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis, er sei an der Befragung verwirrt gewesen. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll, er fühle sich müde und habe einen Hautausschlag, dies ist indes keine ausreichende Erklärung dafür, dass einfachste Angaben wie das Todesjahr seines Vaters oder Namensangaben nicht korrekt ausfielen. Auf die Aufforderung an der Anhörung, einen Vorfall, bei welchem er von Mitgliedern eines Mehrheitenclans geschlagen worden sei, genauer zu schildern, verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Zudem soll er deswegen drei Tage im Gefängnis verbracht haben, obwohl er bei der Befragung verneinte, jemals im Gefängnis oder in Haft gewesen zu sein. Seine Erklärung, er habe den Gefängnisaufenthalt nicht angegeben, weil er unbegründet gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des nur vage geschilderten Vorfalls der Todesdrohung durch den Stiefvater kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer kommt aus der Stadt B._______, welche im Somaliland liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug nach Somliland nicht als generell unzumutbar zu erachten. Die "Republik Somaliland" ist zwar international nicht anerkannt, besitzt aber eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Damit bestehen Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden können. Die Zivilgesellschaft bringt sich zudem aktiv ins politische Geschehen ein. Sodann ist die Sicherheitslage in den zentralen sowie westlichen Teilen Somalilands - im Gegensatz zu Zentral- und Südsomalia - seit Jahren stabil (vgl. Urteil des BVGer E-2419/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5.3.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen Teil seines Lebens in Mogadischu verbracht, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass er den grössten Teil seines Lebens, namentlich die prägenden Jugendjahre (2003-2012) mit seiner Mutter in B._______ verbrachte. Danach wohnte er zwar zwischenzeitlich bei seinem Onkel in Mogadischu, lebte aber vor der Ausreise wieder in B._______ bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Diese sind auch für seinen Unterhalt aufgekommen. Da die Todesdrohung seitens des Stiefvaters als unglaubhaft eingestuft worden ist, ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung in sein bisheriges soziales Umfeld reintegriert kann. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und hat die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt werden. Auch medizinische Gründe stehen dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg, da es sich bei den dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden um Bagatellen handelt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht für zumutbar erachtet.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1479/2017 Urteil vom 9. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in Mogadischu geboren und nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 mit der Mutter nach B._______ gezogen. Vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2014 habe er bei seinem Onkel in Mogadischu gelebt. Dort sei er verheiratet worden. Seine Ehefrau habe ihn im April 2013 verlassen, weil ihre Familie ihn nicht akzeptiert habe. Ab dem Jahr 2014 habe er wieder bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in B._______ gewohnt. Sein Stiefvater habe ihn dauernd wegen seiner unbekannten Herkunft beschimpft. Zudem sei er von Mitgliedern eines Mehrheitenclans wegen seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan beschimpft worden. An der Anhörung vom 5. Dezember 2016 gab er ergänzend an, er sei von Mitgliedern eines Mehrheitenclans geschlagen worden. Bei einem weiteren Vorfall sei er wegen angeblicher Beleidigung dieser Mitglieder für drei Tage ins Gefängnis gekommen. Als sein Stiefvater seine Mutter geschlagen und er seine Mutter in Schutz genommen habe, habe der Stiefvater ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2017 - eröffnet am 7. Februar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. März 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. Februar 2017 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. D. Mit Schreiben vom 13. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Amtes für Soziale Sicherheit des Kantons Solothurn ein. Gleichentags bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Aussagen des Beschwerdeführers seien voller Widersprüche. Er habe unterschiedliche Angaben zum Todesjahr seines Vaters, zu den Namen seines Onkels und seines Stiefvaters, zum Grund, weshalb er Mogadischu verlassen habe, sowie zu den Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gemacht. Zudem sei zweifelhaft, ob er einem Minderheitenclan angehöre. Er habe an der Befragung keine Clanfamilie angegeben und seine Kenntnisse über den Clan seien spärlich gewesen. Es sei nicht plausibel, wieso der Schwiegervater ihn finanziell unterstützt und bei sich wohnen gelassen habe, aber ihm gleichzeitig mit dem Tod gedroht haben soll, weil er sich vor ihm gefürchtet habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer die Todesdrohung des Stiefvaters und den Gefängnisaufenthalt erst anlässlich der Anhörung vage und unsubstantiiert erwähnt. Insgesamt seien seine Vorbringen als unglaubhaft einzustufen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, das an der Anhörung genannte Todesjahr seines Vaters stimme. An der Befragung sei er verwirrt gewesen, weshalb er die Jahreszahlen und die Namen seines Onkels und dessen Sohns verwechselt habe. An der Befragung habe er verneint, jemals in Haft gewesen zu sein, weil er nicht an den unbegründeten Gefängnisaufenthalt gedacht habe. Wegen des frühen Todes seines Vaters wisse er nicht viel über seinen Clan. Bei den genannten Namen seines Stiefvaters handle es sich um dessen Vor- und Nachnamen. Die Todesdrohung seitens des Stiefvaters habe er aufgrund der Kürze der Befragung erst an der Anhörung nennen können. Dessen finanzielle Unterstützung sei kein Hinweis auf ein gutes Verhältnis zwischen ihnen. Die Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan und die Todesdrohung durch den Stiefvater seien asylrelevant. 4.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals an der Anhörung angegeben, dass er vom Stiefvater mit dem Tod bedroht und aufgrund seiner Clanzugehörigkeit geschlagen worden sei sowie drei Tage im Gefängnis inhaftiert gewesen sei. Seine Begründung, er habe wegen der Kürze der Befragung nicht alle Asylgründe genannt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist die Befragung kurz, aber der Beschwerdeführer wurde mehrmals nach seinen Asylgründen gefragt. Dass er es dennoch unterlassen hat, die obgenannten Vorfälle zu erwähnen, lässt bereits die Vermutung aufkommen, dass sie lediglich eine Anpassung des Sachverhalts sind. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bestätigen diese Vermutung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seiner Clanzugehörigkeit und zum Todesjahr seines Vaters. An der Befragung und der Anhörung gab er weder den Namen des Onkels noch jenen des Stiefvaters einheitlich an. Seine Erklärung, er habe den Namen des Onkels mit jenem von dessen Sohn verwechselt, ist in Anbetracht der Tatsache, dass er zwei Jahre beim Onkel gelebt hat, nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig plausibel ist seine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben zum Namen seines Stiefvaters, wonach er an der Befragung den Nachnamen "Abdillahi" und an der Anhörung die Vornamen "Mohammed Mohamud" genannt habe. An der Anhörung gab er nämlich auf den Hinweis, bei der Befragung habe er den Namen "Abdillahi" genannt, zu Protokoll "Nein, er heisst Mohammed Mohamud". Die widersprüchlichen Angaben begründete der Beschwerdeführer mit dem pauschalen Hinweis, er sei an der Befragung verwirrt gewesen. Bei der Befragung gab der Beschwerdeführer zwar zu Protokoll, er fühle sich müde und habe einen Hautausschlag, dies ist indes keine ausreichende Erklärung dafür, dass einfachste Angaben wie das Todesjahr seines Vaters oder Namensangaben nicht korrekt ausfielen. Auf die Aufforderung an der Anhörung, einen Vorfall, bei welchem er von Mitgliedern eines Mehrheitenclans geschlagen worden sei, genauer zu schildern, verstrickte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. Zudem soll er deswegen drei Tage im Gefängnis verbracht haben, obwohl er bei der Befragung verneinte, jemals im Gefängnis oder in Haft gewesen zu sein. Seine Erklärung, er habe den Gefängnisaufenthalt nicht angegeben, weil er unbegründet gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich des nur vage geschilderten Vorfalls der Todesdrohung durch den Stiefvater kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer kommt aus der Stadt B._______, welche im Somaliland liegt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug nach Somliland nicht als generell unzumutbar zu erachten. Die "Republik Somaliland" ist zwar international nicht anerkannt, besitzt aber eine in weiten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit zentraler Regierung sowie Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei. Damit bestehen Strukturen, die mit denjenigen eines etablierten Staates gleichgesetzt werden können. Die Zivilgesellschaft bringt sich zudem aktiv ins politische Geschehen ein. Sodann ist die Sicherheitslage in den zentralen sowie westlichen Teilen Somalilands - im Gegensatz zu Zentral- und Südsomalia - seit Jahren stabil (vgl. Urteil des BVGer E-2419/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5.3.2). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe einen Teil seines Lebens in Mogadischu verbracht, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass er den grössten Teil seines Lebens, namentlich die prägenden Jugendjahre (2003-2012) mit seiner Mutter in B._______ verbrachte. Danach wohnte er zwar zwischenzeitlich bei seinem Onkel in Mogadischu, lebte aber vor der Ausreise wieder in B._______ bei seiner Mutter und seinem Stiefvater. Diese sind auch für seinen Unterhalt aufgekommen. Da die Todesdrohung seitens des Stiefvaters als unglaubhaft eingestuft worden ist, ist davon auszugehen, dass er sich nach seiner Rückkehr mit familiärer Unterstützung in sein bisheriges soziales Umfeld reintegriert kann. Zudem ist der Beschwerdeführer jung und hat die Möglichkeit, individuelle Rückkehrhilfe (vgl. Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm gegebenenfalls die wirtschaftliche Wiedereingliederung in Somaliland erleichtern könnte. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt werden. Auch medizinische Gründe stehen dem Vollzug der Wegweisung nicht im Weg, da es sich bei den dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden um Bagatellen handelt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht für zumutbar erachtet. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: