Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2016 und der Anhörung vom 26. September 2019 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna. Zuletzt habe er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in C._______ - (...) - gelebt. Die Schule habe er im Jahr (...) mit dem O-Level abgeschlossen. In der Folge habe er im Jahr (...) begonnen, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Aufgaben zu verrichten. Er habe beispielsweise Flugblätter und Essen verteilt und an Propaganda-Anlässen teilgenommen. Daneben habe er geholfen, in Altersheimen und Waisenhäusern der LTTE die Insassen zu betreuen. In einem der Heime habe er seine zukünftige Frau kennengelernt. Nach der Heirat am (...) habe er ein Dreiradtaxi und einen Van gekauft, mit welchen er Fahrten für die Bewegung getätigt habe. Zudem sei er als Informant eingesetzt worden, wobei er über die Situation in Jaffna habe informieren müssen. Nach der Geburt seines ersten Sohnes sei er im Jahr (...) für ungefähr ein Jahr nach Katar gegangen, um sich von der Bewegung zu distanzieren. Dort habe er als Gärtner gearbeitet. Nach seiner Rückkehr Ende (...) - wobei die Einreise völlig problemlos vonstattengegangen sei - habe er erneut für die LTTE gearbeitet. Später habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt und Personen transportiert. Daneben habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Im (...) 2016 habe er anlässlich eines Fussballturniers rein zufällig einen alten Bekannten, welcher mit ihm einst für die LTTE tätig gewesen sei, getroffen. Etwa zehn Tage nach diesem Treffen hätten Beamte des Criminal Investigation Department (CID) respektive unbekannte Personen bei ihm zuhause nach ihm gesucht. Er habe zu diesem Zeitpunkt gearbeitet und sei nicht zuhause gewesen. In der Folge sei weitere Male bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, er sei jedoch jeweils nicht anwesend gewesen. Man habe ihn zudem für Befragungen vorgeladen. Aus Angst, festgenommen und in ein Rehabilitationszentrum gebracht zu werden, habe er sich versteckt. In D._______ habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, welcher seine Ausreise organisiert habe. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka mit seinem echten Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Thailand gereist. Nach weiteren Zwischenlandungen sei er nach Europa gelangt. Mit dem Zug und einem Taxi sei er am 14. Oktober 2016 schliesslich in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei er wiederholt bei seinen Eltern und Schwiegereltern gesucht worden. Bei einem dieser Besuche habe man seiner Tante / Schwiegermutter auf den Hinterkopf geschlagen, wobei sie ums Leben gekommen sei. A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Asylgründe. Darin führte er aus, von (...) LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Ab dem Jahr 2008 sei er vom CID in unregelmässigen Abständen zuhause gesucht worden. Da er sich in einer anderen Ortschaft versteckt habe, sei er nie in Kontakt mit den Beamten gekommen; seine Frau und sein Vater seien jedoch bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Es sei auch zu Hausdurchsuchungen gekommen. Ab dem Jahr 2009 hätten die Besuche des CID abgenommen und er sei wieder zu seiner Familie zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 15. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Asylvorbringen wurden als unglaubhaft erachtet. C. Mit Urteil E-6740/2019 vom 19. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 19. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 15. November 2019 erhobene Beschwerde ab, wobei es die vorinstanzlichen Erwägungen stützte. D. Am 22. April 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein als "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" bezeichnetes Schreiben ein. Zur Begründung führte er aus, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 erneut verschlechtert. Die Unterdrückung von Minderheiten und Andersdenkender sei intensiviert worden, wobei insbesondere die spezifische Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse und seines Risikoprofils wesentlich erhöht worden sei. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet werden. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer 6 länderspezifische Berichte zu den Akten (vgl. act. 1094355-1/121, Beweismittelverzeichnis S. 18). E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 (eröffnet am 17. Mai 2021) trat die Vor-instanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (mit der Anweisung auf das Gesuch einzutreten und die vorgebrachten Gründe und Beweismittel materiell zu behandeln) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung der Gerichtskosten zu verzichten.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/19 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/30 E. 3 m.w.H.). Auf das Eventualbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist somit nicht einzutreten. Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG. Die Vorinstanz habe die Gefährdungslage nicht unter Würdigung aller Vorbringen und Beweismittel geprüft und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt, namentlich habe sie die längerfristigen Folgen der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan sowie der Parlamentswahl nicht berücksichtigt. Im Weiteren fehle eine konkrete Beurteilung des Falles anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren mit dem Referenzurteil vollständig. Diesbezüglich habe die Vorinstanz ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt. Daneben habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, mithin Art. 12 VwVG verletzt, indem sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe und auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten sei.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer vermengt vorliegend den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Er verkennt zudem, dass die Vorinstanz vorliegend keine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substantiierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt vollständig erhoben und rechtsgenüglich ausgeführt, weshalb sie die neuen Vorbringen als nicht ausreichend individualisiert und insoweit nicht hinreichend begründet beurteilt hat. Die Rügen sind unbegründet.
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, soweit der Beschwerdeführer an seinen im ersten Asylgesuch geltend gemachten Asylgründen festhalte, werde auf das rechtskräftige Urteil des BVGer E-6740/2019 verwiesen, in welchem seine Vorbringen als unglaubhaft befunden, ein Risikoprofil verneint und sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Verfolgungsrisiko werde im Einzelfall geprüft. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen und dazu allgemeine Beweismittel einzureichen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Eine solche sei vorliegend nicht überzeugend dargetan worden. Da zwischen dem Beschwerdeführer und den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht gehörig begründet. Auf das Mehrfachgesuch sei folglich nicht einzutreten.
E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen, erneut die allgemeine Lage in Sri Lanka ohne individualisierten Bezug zu ihm aufzuführen und ohne weitere Begründung darauf zu beharren, das Mehrfachgesuch sei ausreichend begründet worden. Damit legt er indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einem unzureichend begründeten Mehrfachgesuch ausgegangen und insoweit zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 21. Mai 2021 in Bezug auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2019 keine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan. Gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Mit dem Mehrfachgesuch vom 21. Mai 2021 ist der Beschwerdeführer diesen - wie vorstehend dargelegt - nicht nachgekommen. Die Vor-instanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
E. 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit nach wie vor als zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Was die Zumutbarkeit des Vollzugs betrifft, so ist mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-6740/2019 vom 19. August 2020 zu verweisen. In diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht bereits mit der Frage der Zumutbarkeit auseinandergesetzt und diese bejaht (E. 8.6). Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer nichts geltend, das eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und des Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach wie vor als zumutbar.
E. 9.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie vor auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit - nicht erfüllt.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2407/2021 Urteil vom 1. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Oktober 2016 und der Anhörung vom 26. September 2019 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt Jaffna. Zuletzt habe er mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern in C._______ - (...) - gelebt. Die Schule habe er im Jahr (...) mit dem O-Level abgeschlossen. In der Folge habe er im Jahr (...) begonnen, für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Aufgaben zu verrichten. Er habe beispielsweise Flugblätter und Essen verteilt und an Propaganda-Anlässen teilgenommen. Daneben habe er geholfen, in Altersheimen und Waisenhäusern der LTTE die Insassen zu betreuen. In einem der Heime habe er seine zukünftige Frau kennengelernt. Nach der Heirat am (...) habe er ein Dreiradtaxi und einen Van gekauft, mit welchen er Fahrten für die Bewegung getätigt habe. Zudem sei er als Informant eingesetzt worden, wobei er über die Situation in Jaffna habe informieren müssen. Nach der Geburt seines ersten Sohnes sei er im Jahr (...) für ungefähr ein Jahr nach Katar gegangen, um sich von der Bewegung zu distanzieren. Dort habe er als Gärtner gearbeitet. Nach seiner Rückkehr Ende (...) - wobei die Einreise völlig problemlos vonstattengegangen sei - habe er erneut für die LTTE gearbeitet. Später habe er für die Tamil National Alliance (TNA) Flugblätter verteilt und Personen transportiert. Daneben habe er im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Im (...) 2016 habe er anlässlich eines Fussballturniers rein zufällig einen alten Bekannten, welcher mit ihm einst für die LTTE tätig gewesen sei, getroffen. Etwa zehn Tage nach diesem Treffen hätten Beamte des Criminal Investigation Department (CID) respektive unbekannte Personen bei ihm zuhause nach ihm gesucht. Er habe zu diesem Zeitpunkt gearbeitet und sei nicht zuhause gewesen. In der Folge sei weitere Male bei ihm zuhause nach ihm gesucht worden, er sei jedoch jeweils nicht anwesend gewesen. Man habe ihn zudem für Befragungen vorgeladen. Aus Angst, festgenommen und in ein Rehabilitationszentrum gebracht zu werden, habe er sich versteckt. In D._______ habe er Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, welcher seine Ausreise organisiert habe. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka mit seinem echten Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen und sei mit dem Flugzeug nach Thailand gereist. Nach weiteren Zwischenlandungen sei er nach Europa gelangt. Mit dem Zug und einem Taxi sei er am 14. Oktober 2016 schliesslich in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise sei er wiederholt bei seinen Eltern und Schwiegereltern gesucht worden. Bei einem dieser Besuche habe man seiner Tante / Schwiegermutter auf den Hinterkopf geschlagen, wobei sie ums Leben gekommen sei. A.b Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2017 ergänzte der Beschwerdeführer seine Asylgründe. Darin führte er aus, von (...) LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Ab dem Jahr 2008 sei er vom CID in unregelmässigen Abständen zuhause gesucht worden. Da er sich in einer anderen Ortschaft versteckt habe, sei er nie in Kontakt mit den Beamten gekommen; seine Frau und sein Vater seien jedoch bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Es sei auch zu Hausdurchsuchungen gekommen. Ab dem Jahr 2009 hätten die Besuche des CID abgenommen und er sei wieder zu seiner Familie zurückgekehrt. B. Mit Verfügung vom 15. November 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Asylvorbringen wurden als unglaubhaft erachtet. C. Mit Urteil E-6740/2019 vom 19. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die am 19. Dezember 2019 gegen die Verfügung vom 15. November 2019 erhobene Beschwerde ab, wobei es die vorinstanzlichen Erwägungen stützte. D. Am 22. April 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein als "Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch" bezeichnetes Schreiben ein. Zur Begründung führte er aus, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich aufgrund der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans am 17. November 2019 erneut verschlechtert. Die Unterdrückung von Minderheiten und Andersdenkender sei intensiviert worden, wobei insbesondere die spezifische Gefährdungslage des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse und seines Risikoprofils wesentlich erhöht worden sei. Bei einer Rückkehr würde er verhaftet werden. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung seines Gesuchs reichte der Beschwerdeführer 6 länderspezifische Berichte zu den Akten (vgl. act. 1094355-1/121, Beweismittelverzeichnis S. 18). E. Mit Verfügung vom 12. Mai 2021 (eröffnet am 17. Mai 2021) trat die Vor-instanz auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung (mit der Anweisung auf das Gesuch einzutreten und die vorgebrachten Gründe und Beweismittel materiell zu behandeln) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung der Gerichtskosten zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Auf das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-instanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/19 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/30 E. 3 m.w.H.). Auf das Eventualbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, ist somit nicht einzutreten. Die Fragen der Wegweisung und des Vollzugs prüft die Vorinstanz materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese bei berechtigtem Vorbringen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG. Die Vorinstanz habe die Gefährdungslage nicht unter Würdigung aller Vorbringen und Beweismittel geprüft und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt, namentlich habe sie die längerfristigen Folgen der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan sowie der Parlamentswahl nicht berücksichtigt. Im Weiteren fehle eine konkrete Beurteilung des Falles anhand der durch das Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Risikofaktoren mit dem Referenzurteil vollständig. Diesbezüglich habe die Vorinstanz ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt. Daneben habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, mithin Art. 12 VwVG verletzt, indem sie sich nicht mit sämtlichen Vorbringen auseinandergesetzt habe und auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten sei. 6.3 Der Beschwerdeführer vermengt vorliegend den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12 VwVG mit der rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Er verkennt zudem, dass die Vorinstanz vorliegend keine materielle Prüfung der Vorbringen vorgenommen hat, weil sie wegen fehlender substantiierter Begründung auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt vollständig erhoben und rechtsgenüglich ausgeführt, weshalb sie die neuen Vorbringen als nicht ausreichend individualisiert und insoweit nicht hinreichend begründet beurteilt hat. Die Rügen sind unbegründet. 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, soweit der Beschwerdeführer an seinen im ersten Asylgesuch geltend gemachten Asylgründen festhalte, werde auf das rechtskräftige Urteil des BVGer E-6740/2019 verwiesen, in welchem seine Vorbringen als unglaubhaft befunden, ein Risikoprofil verneint und sein Asylgesuch abgewiesen worden sei. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Das Verfolgungsrisiko werde im Einzelfall geprüft. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Dafür reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen und dazu allgemeine Beweismittel einzureichen. Stattdessen sei eine hinreichende Subsumption im Einzelfall notwendig. Eine solche sei vorliegend nicht überzeugend dargetan worden. Da zwischen dem Beschwerdeführer und den jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka kein hinreichender Bezug bestehe, sei dieses Vorbringen im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht gehörig begründet. Auf das Mehrfachgesuch sei folglich nicht einzutreten. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, den aktenkundigen Sachverhalt zu wiederholen, erneut die allgemeine Lage in Sri Lanka ohne individualisierten Bezug zu ihm aufzuführen und ohne weitere Begründung darauf zu beharren, das Mehrfachgesuch sei ausreichend begründet worden. Damit legt er indes nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einem unzureichend begründeten Mehrfachgesuch ausgegangen und insoweit zu Unrecht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 21. Mai 2021 in Bezug auf die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka im Nachgang zu den Präsidentschaftswahlen im Herbst 2019 keine konkrete ihn betreffende Gefährdungssituation dargetan. Gemäss Rechtsprechung gelten im Rahmen von Mehrfachgesuchen erhöhte Formerfordernisse (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Mit dem Mehrfachgesuch vom 21. Mai 2021 ist der Beschwerdeführer diesen - wie vorstehend dargelegt - nicht nachgekommen. Die Vor-instanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit nach wie vor als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Was die Zumutbarkeit des Vollzugs betrifft, so ist mit der Vorinstanz auf die Ausführungen im Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-6740/2019 vom 19. August 2020 zu verweisen. In diesem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hat sich das Gericht bereits mit der Frage der Zumutbarkeit auseinandergesetzt und diese bejaht (E. 8.6). Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer nichts geltend, das eine andere Betrachtungsweise aufdrängen würde. Auch die verschärften ethnischen und religiösen Spannungen während des jüngsten Wahlkampfes und des Regierungswechsels vom November 2019 sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka ändern nichts an dieser Beurteilung. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach wie vor als zumutbar. 9.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie vor auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit - nicht erfüllt.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1500.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: